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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 24.04.2009
Aktenzeichen: OVG 10 S 13.08
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauGB 2004, BauGB 1998, ROG, PlanzV


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 6
VwGO § 58 Abs. 2
VwGO § 195 Abs. 7
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB § 233 Abs. 1
BauGB § 233 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 233 Abs. 2 Satz 3
BauGB § 244 Abs. 2 Satz 1
BauGB 2004 § 214 Abs. 1 Nr. 1
BauGB 2004 § 214 Abs. 1 Nr. 2
BauGB 2004 § 214 Abs. 1 Nr. 3
BauGB 2004 § 214 Abs. 1 Nr. 4
BauGB 2004 § 214 Abs. 3 Satz 2
BauGB 2004 § 215 Abs. 1
BauGB 2004 § 215 Abs. 2
BauGB 1998 § 1 Abs. 4
BauGB 1998 § 1 Abs. 6
BauGB 1998 § 6 Abs. 5
ROG § 3 Nr. 2
ROG § 3 Nr. 4
ROG § 4 Abs. 1
ROG § 4 Abs. 2
PlanzV § 2 Abs. 1 Satz 1
PlanzV § 2 Abs. 2 Satz 2
PlanzV § 2 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 10 S 13.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat am 24. April 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Außervollzugsetzung der Darstellungen von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen in dem Flächennutzungsplan der Stadt V_____ in der Feststellungsfassung vom 23. Februar 2006, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt V_____ am 15. Juli 2006. Dieser, aus drei Blättern bestehende Flächennutzungsplan, stellt auf Blatt 3 (Südteil) insgesamt drei Konzentrationsflächen für die Windkraftnutzung dar, indem diese als Sondergebiete mit hohem Grünflächenanteil durch eine gelbe Umrandung gekennzeichnet und mit dem jeweiligen textlichen Zusatz "Windkraft (W 52)", "Windkraft (W 54)" und "Solar / 2 WKA Bestand" versehen sind (im Folgenden: Sondergebiete für die Windkraftnutzung). Auf Blatt 2 (Mittelteil) findet sich in dem Gebiet westlich der D_____ in _____dem der Antragsteller bereits fünf Windkraftanlagen betreibt (_____, keine Darstellung eines Sondergebiets für die Windkraftnutzung.

Der Antragsteller will in seinem Windpark D_____ die vorhandenen fünf Windkraftanlagen abbauen und durch Windkraftanlagen modernerer Bauart ersetzen. Sein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von zwei Windkraftanlagen vom Typ VESTAS V 90 auf dem vorgenannten Flurstück wurde von dem Landkreis O_____ mit Bescheid vom 24. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. April 2004 unter Hinweis auf den damals noch nicht bekannt gemachten, aber schon als Satzung beschlossenen Regionalplan L_____ - Sachlicher Teilregionalplan III "Windkraftnutzung" - vom 3. Juli 2003, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg vom 14. Juli 2004 (im Folgenden: Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____) abgelehnt. Dieser stellte an dem vorbenannten Standort im Plan kein Eignungsgebiet dar, sondern nur an anderen Stellen, _____so dass sich die Behörde im Hinblick auf die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf die dem Vorhaben des Antragstellers entgegenstehenden (noch in Aufstellung befindlichen) Ziele der Raumordnung berief. Gegen die Ablehnung der Erteilung eines positiven Vorbescheids hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Cottbus Klage erhoben (4 K 504/04), über die noch nicht entschieden ist.

In der Folgezeit hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ durch Normenkontrollurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - aus formellen Gründen für unwirksam erklärt. Die daraufhin vom Antragsteller angestrebte Korrektur des ablehnenden Vorbescheids wurde jedoch (nunmehr) im Hinblick auf den am 15. Juli 2006 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Stadt V_____ mit der Darstellung von drei Sondergebieten für die Windkraftnutzung an anderer Stelle und der damit verbundenen Ausschlusswirkung für den von dem Antragsteller geplanten Standort der zwei Windkraftanlagen westlich der D_____ abgelehnt, wie der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens vom 6. Mai 2008 und der ablehnenden Stellungnahme des Landkreises O_____ vom 25. Juni 2008 zu entnehmen ist. Aus dem gleichen Grund war bereits das gemeindliche Einvernehmen mit Stellungnahme vom 18. Februar 2009 für die - alternativ - an dem vorgenannten Standort vorgesehene und im Herbst 2008 von dem Antragsteller beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windkraftanlagen vom Typ ENERCON E82 versagt worden. Daraufhin hat der Antragsteller am 14. Juli 2008 einen Normenkontrollantrag gegen den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin gestellt (OVG 10 A 15.08), dessen vorläufige Außervollzugsetzung er im vorliegenden Verfahren erreichen will.

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass der Flächennutzungsplan keine Darstellung von Sondergebieten für die Windkraftnutzung mit Ausschlusswirkung erkennen lasse. Nur die Begründung des Flächennutzungsplans gehe von solchen Darstellungen aus. Dies genüge nicht. Im Übrigen weise der Flächennutzungsplan ein Abwägungsdefizit auf, weil die Antragsgegnerin die Eignungsgebiete aus dem Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ lediglich im Wege der Zielanpassung (§ 1 Abs. 4 BauGB) übernommen habe. Diesen Darstellungen sei mit der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg festgestellten Unwirksamkeit des Teilregionalplans "Windkraftnutzung" L_____ die Grundlage entzogen worden, so dass diese unwirksam seien. Es fehle auch ein schlüssiges Planungskonzept mit einem Katalog sachlicher Kriterien, nach denen Positivflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen festgestellt und Negativflächen ausgeschlossen würden. Schließlich seien schon in dem den Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ betreffenden Normenkontrollurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - exemplarisch bei einem Eignungsgebiet Abwägungsfehler festgestellt worden, so dass die Standortwahl für sämtliche Eignungsgebiete in Frage stehe. Bis heute liege kein Entwurf für einen neuen Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ vor. Er, der Antragsteller, habe jedoch mit Schreiben vom 26. März 2009 ausdrücklich die Aufnahme des Standorts westlich der D_____ in den neuen Entwurf beantragt, so dass von dessen Einbeziehung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auszugehen sei.

Der Antrag sei auch eilbedürftig. Zwei Windkraftanlagen seien bereits mit einem Investitionsvolumen von 9,6 Millionen Euro bestellt worden. Es sei zwar in § 11 des Vertrages mit der Firma E_____ vom 14. Februar / 28. August 2008 ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers für den Fall vereinbart worden, dass die Genehmigungsfähigkeit der Anlagen bis zum Jahresende 2009 nicht nachgewiesen sei. Für diesen Fall würde jedoch ein "Verzögerungsschaden in mindestens sechsstelliger Höhe" entstehen, weil die Anlagen nur deutlich später und "voraussichtlich zu deutlich höheren Preisen" noch zu erwerben wären.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt der Antragsteller, den Flächennutzungsplan der Stadt V_____ in der Feststellungsfassung vom 23. Februar 2006, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt V_____ am 15. Juli 2006, hinsichtlich der Darstellungen von Sondergebieten für die Windkraftnutzung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag OVG 10 A 15.08 einstweilen außer Vollzug zu setzen und ("hilfsweise") für diesen Fall festzustellen, dass der streitgegenständliche Flächennutzungsplan keine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfaltet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin vermag schon keinen Anordnungsgrund zu erkennen, der die vorläufige Außervollzugsetzung des Flächennutzungsplans im Vorgriff auf eine Normenkontrollentscheidung in der Hauptsache rechtfertigen könnte. Die sich aus der Versagung einer Genehmigung und der nachfolgenden Dauer eines anschließenden Rechtsstreits eventuell ergebenden Verzögerungen eines Bauvorhabens sowie die damit möglicherweise verbundenen Nachteile und finanziellen Verluste seien nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als schwere Nachteile oder andere wichtige Gründe anzusehen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten erscheinen lassen könnten. Dem Antragsteller würde kein außergewöhnliches Opfer abverlangt, wenn er den Ausgang des Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache abwarten müsste. Gegebenenfalls sei er auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zu verweisen. Im Übrigen handele es sich um erst nachträglich selbst geschaffene Umstände, die im Verfahren unberücksichtigt bleiben müssten, weil der Antragsteller den Vertrag mit der Firma ENERCON für die beiden Windkraftanlagen erst nach dem Normenkontrollantrag rechtsverbindlich abgeschlossen habe.

Auch sei ein Anordnungsanspruch nicht erkennbar. Den Darstellungen des Flächennutzungsplans hinsichtlich der Sondergebiete für die Windkraftnutzung mangele es nicht an Bestimmtheit. Die zeichnerische Darstellung der Konzentrationszonen bestehe nach der Planlegende jeweils aus einer gelben Umrandung für Sondergebiete mit hohem Grünflächenanteil nebst farbiger Unterlegung sowie dem textlichen Zusatz "Windkraft". Dies genüge nach der Planzeichenverordnung. Hierdurch werde hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, um welche Art der Zweckbestimmung es sich handele.

Dem Flächennutzungsplan liege auch ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Planung nicht allein auf eine bloße Zielanpassung hinsichtlich des - seinerzeit noch rechtswirksamen - Teilregionalplans "Windkraftnutzung" L_____ beschränkt, sondern die Darstellungen unter Berücksichtigung der kleinräumigen Gegebenheiten in ihrem Gebiet geprüft und abgewogen. Dies sei den Erläuterungen und den Abwägungsvorgängen zu entnehmen, in die auch der streitgegenständliche Windpark D_____ mit einbezogen worden sei, der über die Bestandsanlagen hinaus aus naturschutzfachlichen Gründen nicht weitergeführt werden sollte. Es handele sich daher um eine Planung, die der Rechtsprechung zur Feinsteuerung im Rahmen der Planung entspreche. Der Planungsträger sei jedenfalls nicht verpflichtet, überall dort Sondergebiete für die Windkraftnutzung darzustellen, wo - wie im Fall des Antragstellers - Windkraftanlagen bereits vorhanden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur Außervollzugsetzung des Flächennutzungsplans für die Stadt V_____ in der Feststellungsfassung vom 23. Februar 2006, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt V_____ am 15. Juli 2006, in Bezug auf die Sondergebiete für die Windkraftnutzung hat keinen Erfolg.

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiete für die Windkraftnutzung, mit denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzeugt werden sollen, in seinen Rechten verletzt werden könnte. Insoweit genügt es, dass er weiterhin das Klageverfahren 4 K 504/04 vor dem Verwaltungsgericht Cottbus gegen den mit Bescheid vom 24. November 2003 / Widerspruchsbescheid vom 1. April 2004 abgelehnten positiven Vorbescheid zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der von ihm anstelle seiner bisherigen Windkraftanlagen im Windpark westlich der D_____ geplanten zwei Anlagen betreibt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. August 2007, BRS 71 Nr. 27; OVG NW, Urteil vom 4. Juni 2003, BRS 66 Nr. 116, m. w. N.). Dieser Vorbescheid ist aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt worden, wobei die Antragsgegnerin nach der zwischenzeitlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Teilregionalplans "Windkraftnutzung" L_____ durch das Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - hinsichtlich der Frage der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 BauGB erneut um Stellungnahme gebeten worden ist. Diese hat die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2008 nunmehr auf die Darstellung der Sondergebiete für die Windkraftnutzung in dem streitgegenständlichen Flächennutzungsplan gestützt. Ebenso die mit der Stellungnahme vom 18. Februar 2009 erfolgte Versagung des gemeindlichen Einvernehmens für den alternativ gestellten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag. Dies bedeutet, dass die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgrund (anderweitiger) Darstellungen von Sondergebieten für die Windkraftnutzung hier greift und die Genehmigungsfähigkeit vom Ausgang des anhängigen Normenkontrollverfahrens des Antragstellers abhängt.

2. Der Antragsteller dürfte auch ein Eilbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO hinreichend glaubhaft gemacht haben. Mit dem Hinweis auf die Einhaltung der in § 11 Abs. 1 des Vertrages mit der Herstellerfirma E_____ vom 14. Februar / 28. August 2008 vereinbarten Frist für einen Rücktritt von der Bestellung der zwei Windkraftanlagen für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2009 nicht die Genehmigungsfähigkeit der Anlagen aus regionalplanerischen Gründen nachgewiesen sein sollte, womit sinngemäß auch entgegenstehende Darstellungen des Flächennutzungsplans angesprochen sind, hat er einen zeitlichen Aspekt mit Bezug zur Durchführung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens genannt, der daran orientierte Dispositionen erfordert, um mögliche (Fehl-)Investitionen in Höhe von 9,6 Mio EUR noch rechtzeitig abwenden zu können. Dass er im Falle der Rückabwicklung des Vertrages mit der Firma E_____ und eines späteren Erwerbs der Windkraftanlagen einen Verzögerungsschaden durch deutlich höhere Preise und möglicherweise ungünstigere Finanzierungsbedingungen "in mindestens sechsstelliger Höhe" zu erwarten haben würde, ist vom Antragsteller zwar nicht näher präzisiert worden, aber vom Grundsatz her nachvollziehbar. Ob der Annahme eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie die Antragsgegnerin meint - entgegensteht, dass es sich bei dem vertraglich vereinbarten "Zeitfenster" für die Klärung der Genehmigungsfähigkeit um einen erst durch den Vertragsabschluss entstandenen und damit der Risikosphäre des Antragstellers zuzurechnenden Zeitdruck handele, ist eine Frage der Vorwerfbarkeit der entstandenen zeitlichen Situation. Hierzu ist zu bemerken, dass der Vertrag mit der Firma E_____ vom Antragsteller am 14. Februar 2008, also zu einem Zeitpunkt unterschrieben worden ist, als das Normenkontrollurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - rechtskräftig geworden war. Nachfolgend bemühte er sich zur Klärung der Voraussetzungen für eine etwaige Wahrnehmung des vorsorglich in § 11 Abs. 1 des Vertrages vereinbarten Rücktrittsrechts um eine Korrektur des ablehnenden Vorbescheids, in dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Windkraftanlagen noch mit den entgegenstehenden Festlegungen des Teilregionalplans "Windkraftnutzung" L_____ begründet worden war. Die in dem Vertrag vereinbarte Rücktrittsfrist (bis zum 31. Dezember 2009) betrug zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages durch den Antragsteller knapp zwei Jahre und kann damit nicht als zu kurz bemessen angesehen werden. Erst mit der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens vom 18. Februar 2008 und vom 6. Mai 2008 bezüglich des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags und des beantragten Vorbescheids wurde deutlich, dass sich die Antragsgegnerin nunmehr auf den streitgegenständlichen Flächennutzungsplan stützen würde, der bis dahin nicht als Ablehnungsgrund genannt worden war. Dies war für den Antragsteller Anlass zur Erhebung der Normenkontrollklage einschließlich des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO. Dass die Firma E_____ den Auftrag erst am 28. August 2008 annehmen würde, lag außerhalb der Einflusssphäre des Antragstellers, so dass - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht von einer Zurechenbarkeit des entstandenen Zeitdrucks durch Abschluss des Vertrages erst nach Erhebung der Normenkontrollklage auszugehen sein dürfte. Jedenfalls drängt sich eine bewusste Beeinflussung der prozessualen Situation durch eine entsprechende Vertragsgestaltung im Sinne einer mutwilligen Herbeiführung der Eilbedürftigkeit nicht auf. Dies bedarf jedoch mit Blick auf den mangelnden Erfolg des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz in der Sache keiner abschließenden Klärung.

II. Der Antrag ist unbegründet.

Der Antragsteller hat die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da eine Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden soll, ist es notwendig, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO einen strengen Maßstab anzulegen. Es sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber in der Hauptsache Erfolg hätte, mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Hierbei ist ein schwerer Nachteil dann zu bejahen, wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden, so dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist. Zunächst aber ist eine Aussetzung des Vollzuges des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Verhinderung vollendeter Tatsachen dann in Erwägung zu ziehen, wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist und der Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. August 2007, BRS 71 Nr. 27 m. w. N.; NdsOVG, Beschluss vom 8. März 2007, ZFBR 2007, 367; OVG NW, Beschluss vom 16. Mai 2007, BRS 71 Nr. 50).

Eine derart große Erfolgsaussicht des Antragstellers im Hauptsacheverfahren kann hier jedoch nicht angenommen werden. Bei einer summarisch die Einwendungen berücksichtigenden Prüfung kommt der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht in Betracht. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz scheitert nicht daran, dass das Hauptsachverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO unzulässig wäre (1.). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die angegriffenen Darstellungen der Sondergebiete für die Windkraftnutzung im Flächennutzungsplan der Stadt V_____ nicht offensichtlich unwirksam (2.). Dies ist weder aus formellen (2. a) noch aus inhaltlichen Gründen (2.b) der Fall. Ebenso führt die Folgenabwägung (3.) nicht zum Erfolg des Antrages.

1. Der Normenkontrollantrag in der Hauptsache ist zulässig.

a) Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Darstellungen im Flächennutzungsplan von Konzentrationsflächen in Form von Sondergebieten für die Windkraftnutzung mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unterliegen in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der (prinzipalen) Normenkontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007, BRS 71 Nr. 33; Beschluss vom 23. Oktober 2008, BauR 2009, 475).

b) Der Normenkontrollantrag ist auch fristgemäß (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt.

c) Inwieweit die Zulässigkeitsanforderungen des - sinngemäß wohl auch auf Darstellungen in Flächennutzungsplänen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und dann mangels anders lautender Übergangsregelung im vorliegenden Verfahren bereits anwendbaren - § 47 Abs. 2 a VwGO erfüllt sind, bedarf keiner Klärung, da auf die Rechtsfolgen der erst durch Änderungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) in die VwGO eingefügten und am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vorschrift nicht - wie darin gefordert - schon im Rahmen des Beteiligungsverfahrens (Amtsblatt für die Stadt V_____ vom 19. November 2005) hingewiesen worden ist, weil noch nicht darauf hingewiesen werden konnte. 2. Die Darstellungen von Sondergebieten für die Windkraftnutzung im Flächennutzungsplan der Stadt V_____ sind nicht aus materiell-rechtlichen Gründen offensichtlich unwirksam.

a) Formelle Fehler, die zur Unwirksamkeit des angegriffenen Flächen-nutzungsplans insgesamt führen könnten, liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. Solche sind vom Antragsteller mit dem Normenkontrollantrag auch nicht geltend gemacht worden.

aa) Eventuelle Verstöße gegen Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB sind nicht gerügt.

Grundsätzlich beurteilt sich die Frage der möglichen Planerhaltung gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach den §§ 214, 215 BauGB in der jeweils neuesten Fassung. Die Fristen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung (hier: Gesetz vom 21. Dezember 2006, BGBl. I, S. 3316) in Kraft getretene Flächennutzungspläne oder Satzungen richten sich demgegenüber gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB nach den vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften. Damit gilt für den am 15. Juli 2006 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, nach deren Ablauf diese Mängel unbeachtlich werden, noch die zweijährige Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) - BauGB 2004 -. Diese Frist wäre am 15. Juli 2008 - also praktisch mit dem Normenkontrollantrag vom 14. Juli 2008 - verstrichen gewesen, mit dem keine formellen Verfahrensmängel dieser Art gerügt worden sind.

Dennoch sind Mängel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB 2004 im vorliegenden Fall nicht schon durch Fristablauf unbeachtlich geworden, weil bei der Bekanntmachung der Genehmigung in dem Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB 2004 auf die Rechtsfolgen nicht fristgemäßer Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht nur auf die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB 2004 genannten Verfahrens- und Formvorschriften Bezug genommen worden ist, sondern auch auf die in Nr. 4 genannten Verfahrens- und Formvorschriften, obwohl sie nicht der Unbeachtlichkeitsregelung des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 unterfallen. Dies hat im vorliegenden Fall dazu geführt, dass in entsprechender Anwendung der für fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen (§ 58 Abs. 2 VwGO) geltenden Grundsätze der Fristenlauf für eine mögliche Unbeachtlichkeit der Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB 2004 genannten Verfahrens- und Formvorschriften nicht in Gang gesetzt worden ist. Der Hinweis auf den Lauf der Rügefrist ist weder ein Akt der Rechtsetzung noch ein Annex des Rechtsetzungsverfahrens. Denn die Richtigkeit dieses Hinweises ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Flächennutzungsplan oder seine Bekanntmachung, sondern nur Tatbestandsvoraussetzung für den möglichen Eintritt der Unbeachtlichkeit (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: 2008, § 215 RNr. 51, 55). Derartige Mängel sind bei summarischer Prüfung jedoch nicht erkennbar.

bb) Absolut beachtliche Mängel im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 2004, die auch ohne eine entsprechende Rüge des Antragsteller ohnehin noch von Amts wegen zu beachten wären, liegen bei summarischer Prüfung nicht vor: Der Feststellungsbeschluss wurde am 23. Februar 2006 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin gefasst und die Genehmigung am 2. Mai 2006 vom Landkreis O_____ als höherer Verwaltungsbehörde erteilt. Die Bekanntmachung der Genehmigung ist am 15. Juli 2006 im Amtsblatt für die Stadt V_____ erfolgt. _____

cc) Soweit der Flächennutzungsplan trotz fehlender Rechtsnormqualität von dem Bürgermeister der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3 GO vor der Bekanntmachung ausgefertigt worden ist (siehe auf der Planurkunde Blatt 1 - Nordteil - Ausfertigungsvermerk vom 8. Mai 2006), ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausfertigung hat "Identitätsfunktion", "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion" zur Bestätigung der Identität einer anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 - BVerwG 7 CN 1.08 -). Sie soll sicherstellen, dass der Inhalt der Originalurkunde des Plans die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Darstellungen zutreffend wiedergibt und mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans zum Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt. Im Hinblick darauf, dass die Darstellungen der Sondergebiete für die Windkraftnutzung als Konzentrationsflächen kraft gesetzlicher Anordnung (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB) auf der Ebene der Vorhabenzulassung einen Grad rechtlicher Verbindlichkeit entfalten, der den sonstigen Wirkungskreis des Flächennutzungsplans deutlich überschreitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007, BRS 71 Nr. 33), rechtfertigt sich eine Ausfertigung der Planurkunde aus rechtsstaatlichen Gründen, denn diese gelten unabhängig davon, ob hierfür eine ausdrückliche Regelung im Gesetz besteht (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. April 2008 - OVG 2 A 4.07 - UA S. 11, 12; Urteil vom 25. Oktober 2007 - OVG 10 A 2. 06 - UA S. 11 m. w. N.).

b) Die Darstellungen von Sondergebieten für die Windkraftnutzung im Flächennutzungsplan der Stadt V_____ sind auch nicht aus inhaltlichen Gründen offensichtlich unwirksam. Bei dieser Prüfung beschränkt sich das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - abgesehen von ins Auge springenden Mängeln - nur auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel, zumal sich das Gericht im Interesse einer sachgerechten Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes selbst in einem Verfahren zur Hauptsache nicht gleichsam ungefragt auf Fehlersuche begeben soll (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, BVerwGE 116, 188 m.w.N.)

aa) Auf den streitgegenständlichen Flächennutzungsplan findet bei der inhaltlichen Prüfung das BauGB in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997, BGBl. I S. 2141 - BauGB 1998 - mit den jeweiligen Änderungsgesetzen weiterhin Anwendung. Dies ergibt sich aus § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach Verfahren, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, grundsätzlich nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, soweit in den Überleitungsvorschriften der §§ 233 ff. BauGB nichts anderes bestimmt ist und nicht hinsichtlich einzelner Verfahrensschritte von der in § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist. Gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung - also das BauGB 1998 - weiter anzuwenden, wenn das Planungsverfahren zwischen dem 14. März 1999 und dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der am 21. Mai 2004 im Amtsblatt für die Stadt V_____ bekannt gemachte Aufstellungsbeschluss für den Flächennutzungsplan liegt in dem für die Anwendbarkeit des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB maßgebenden Zeitraum für die förmliche Einleitung des Verfahrens, und das Planungsverfahren war mit der Bekanntmachung der Genehmigung für den Flächennutzungsplan im Amtsblatt für die Stadt V_____ vom 15. Juli 2006 und dem damit verbundenen Inkrafttreten des Flächennutzungsplans (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB 1998) noch vor dem oben genannten Zeitpunkt (20. Juli 2006) abgeschlossen. Von der Möglichkeit des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Durchführung noch nicht begonnener Verfahrensschritte nach den jeweils geltenden (neueren) gesetzlichen Vorschriften hat die Antragsgegnerin nach dem auf der Planurkunde Blatt 1 - Nordteil - den Verfahrensvermerken vorangestellten "Hinweis zur Verfahrensführung" keinen Gebrauch gemacht.

bb) Soweit der Antragsteller rügt, dass die Darstellungen der Sondergebiete für die Windkraftnutzung mangels Bestimmtheit keine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten würden, trifft dies nicht zu.

Der Flächennutzungsplan der Stadt V_____ hat die Sondergebiete mit hohem Grünflächenanteil nach der Planlegende durch eine gelbe Umrandung mit abgestufter farbiger Unterlegung dargestellt. Die drei Sondergebiete für die Windkraftnutzung sind zur jeweiligen Kennzeichnung der Nutzungsart und zur Unterscheidung mit den textlichen Zusätzen "Windkraft (W52)", "Windkraft (W54)" und "Solar/2WKA Bestand" versehen worden, wobei die Zusätze "W 52" und "W 54" den jeweiligen Bezeichnungen dieser Gebiete als Eignungsgebiete im Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ entlehnt sind. Die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) - PlanzV - sieht zwar in § 2 Abs. 1 Satz 1 PlanzV vor, dass in den Bauleitplänen die in der Anlage zur Planzeichenverordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden sollen. Für nicht der Erholung dienende Sondergebiete sind in Nummer 1.4.2 der Anlage zur Planzeichenverordnung neben einer Umrandung der betreffenden Gebiete und einer Farbabstufung zur Unterscheidung noch die Buchstabenkombination "SO" mit einem entsprechenden textlichen Zusatz vorgesehen, der die Nutzung kennzeichnen soll (z.B. "Klinik"). Im Falle von Flächennutzungsplänen kann jedoch von den Planzeichen - u.a. der Nummern 1.4. - bei farbiger Darstellung der Bauflächen auch der Buchstabe (hier: die Buchstabenkombination "SO") entfallen. Außerdem lässt § 2 Abs. 2 Satz 2 PlanzV die Verwendung von Planzeichen zu, die nur sinngemäß aus den Planzeichen der Planzeichenverordnung entwickelt worden sind, soweit dies für die Darstellung des Planinhalts erforderlich ist und in der Anlage zur Planzeichenverordnung keine oder keine ausreichenden Planzeichen dafür vorhanden sind (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 20. September 2006, BRS 70 Nr. 19). Die Verwendung der Planzeichen nach der Anlage zur Planzeichenverordnung ist somit nicht zwingend geboten, wie auch § 2 Abs. 5 PlanzV zu entnehmen ist. Vielmehr ist es möglich, sich zur Abgrenzung auch einer anderen Kennzeichnung zu bedienen, solange diese die Zweckbestimmung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt (vgl. HessVGH, Urteil vom 12. Juli 2004, NVwZ-RR 2005, 686). Das bedeutet, dass die Bestimmtheit einer Darstellung nicht allein durch eine Abweichung von den Darstellungen in der Planzeichenverordnung in Frage gestellt wird, wenn der Inhalt gleichwohl deutlich erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2001, BRS 64 Nr. 78; Beschluss vom 25. Oktober 1996, NVwZ-RR 1997, 515). Um eine solche Weiterentwicklung handelt es sich im vorliegenden Fall. Mit der räumlichen Abgrenzung der Sondergebiete durch die gelbe Umrandung und die abgestufte farbliche Unterlegung sowie den jeweiligen Zusatz "Windkraft" oder auch "WKA Bestand" hat die Antragsgegnerin hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, um welche Art der Zweckbestimmung es sich handelt. Dies stellt keine "inhaltsleere" Darstellung von Sonderbauflächen dar, die keine Aussage über die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung enthält (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1994, BRS 56 Nr. 2), sondern eine hinsichtlich ihres Geltungsbereichs klar umgrenzte und hinsichtlich der Art der Nutzung inhaltlich definierte Darstellung von Gebieten, deren Nutzung für die Entwicklung und Nutzung der erneuerbaren Energien, wie der Windenergie, vorgesehen ist. Auch die Zusätze "W 52" und "W 54" tragen zur Klarstellung bei. Sie stellen eine Anpassung an die Bezeichnungen der entsprechenden Eignungsgebiete im Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ dar und erleichtern die Auffindbarkeit dieser Gebiete im gesamtmaßstäblichen Kontext des Teilregionalplans "Windkraftnutzung" L_____, von dessen Wirksamkeit die Antragsgegnerin bei Inkrafttreten des Flächennutzungsplans für die S_____ noch ausging.

cc) Soweit der Antragsteller rügt, der Konzentrationsplanung im Flächennutzungsplan liege kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept im Sinne der Rechtsprechung zugrunde, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998) genüge, trifft dies nicht zu.

Zu der Darstellung von Konzentrationsflächen, mit denen die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden soll, hat das Bundesverwaltungsgericht bestimmte Anforderungen entwickelt (siehe hierzu: Urteil vom 17. Dezember 2002, BVerwGE 117, 287 = BRS 65 Nr. 95; Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 = BRS 66 Nr. 105; ebenso Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261 = BRS 66 Nr. 11; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109 = BRS 67 Nr. 98; Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559). Danach stellt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und - bei raumbedeutsamen Planungen - an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationsflächen in der Regel unzulässig sind. Dabei bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationsflächen einander. Der Ausschluss der Anlagen in Teilen des Plangebiets lässt sich nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Hierbei muss der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung getragen und für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum geschaffen werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. April 2008 - OVG 2 A 4.07 -). An der Erfüllung dieser Anforderungen bestehen bei summarischer Prüfung im vorliegenden Fall keine Zweifel. Die grundsätzliche Orientierung des Flächennutzungsplans hinsichtlich des Umfangs der dargestellten Konzentrationsflächen an dem durch den Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ gezogenen Rahmen war geeignet, um von einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept für die Nutzung der Windkraft im Plangebiet auszugehen. Denn das den Festlegungen der Eignungsgebiete im Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ zugrunde liegende _____gesamträumliche Planungskonzept ist bereits im Normenkontrollurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - entgegen der Behauptung des Antragstellers - jedenfalls nach summarischer Prüfung - als schlüssig angesehen und nicht beanstandet worden (vgl. UA S. 17 ff).

(1) Die Rüge des Antragstellers, dass ein Abwägungsfehler vorliege, weil die Antragsgegnerin im Wege der Zielanpassung lediglich die Eignungsgebiete aus dem Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ übernommen habe, greift nicht durch.

Dass sich die Antragsgegnerin bei dem Umfang der darzustellenden Sondergebiete für die Windkraftnutzung an dem Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ orientiert hat (vgl. Festlegung der Eignungsgebiete "W 52", "W 53" - betrifft im Flächennutzungsplan Bestandsanlagen "2 WKA/Bestand" - und "W 54"), soweit die darin festgelegten Eignungsgebiete im Stadtgebiet liegen, stellt kein Ermittlungsdefizit dar. Durch den Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ wurde eine Standortsteuerung für die Windkraftnutzung auf regionaler Ebene bewirkt, indem Eignungsgebiete festgelegt und ein Ausschluss für Windkraftanlagenstandorte außerhalb dieser Flächen bestimmt wurde. Die Festlegungen waren im Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ (Amtsblatt für Brandenburg 2004, S. 515 unter II. Z 1) als verbindliches, letztabgewogenes Ziel der Raumordnung beschrieben worden. Solche Ziele sind nach § 4 Abs. 1 ROG bei der Planung von den öffentlichen Stellen zu beachten. Sie sind die Grundlage für die in § 1 Abs. 4 BauGB 1998 geregelte Anpassung der Bauleitplanung an die Raumordnung. Es handelt sich dabei um verbindliche Vorgaben, nicht nur um Maßstäbe. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung für die Bauleitplanung zuweist, ist dementsprechend dem Abwägungsprogramm vorgelagert (BVerwG Urteil vom 14. Mai 2007, NVwZ 2007, 953). Die Antragsgegnerin war deshalb grundsätzlich verpflichtet, sich an den im Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ getroffenen Festlegungen zu orientieren.

(2) Die Rüge des Antragstellers, dass den Darstellungen im Flächennutzungsplan durch die inzwischen festgestellte Unwirksamkeit des Teilregionalplans "Windkraftnutzung" L_____ der Boden entzogen sei, so dass sie ihrerseits unwirksam seien, vermag der Senat nicht zu folgen.

Die Annahme einer Bindung an die Ziele des Teilregionalplans "Windkraftnutzung" L_____ bei der Beschlussfassung in Unkenntnis der Unwirksamkeit stellt im Ergebnis keinen beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004 dar. Danach ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan (23. Februar 2006) maßgebend, an dem der Stadtverordnetenversammlung der Stadt V_____ das Normenkontrollurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - noch nicht bekannt gewesen sein konnte. Die durch dieses Urteil festgestellte Unwirksamkeit des Teilregionalplans "Windkraftnutzung" L_____ wegen eines Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmangels wirkte zwar ex tunc, also ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Norm, so dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung rechtlich keine Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB 1998 mehr bestand. Denn der Landesgesetzgeber hat für die Regionalpläne wegen ihres normativen Charakters die Rechtsform der Satzung festgelegt (§ 2 Abs. 8 RegBkPlG). Entfällt deren Rechtswirksamkeit rückwirkend, sind auch die betreffenden Ziele nicht rechtswirksam festgelegt (vgl. Brügelmann, BauGB, Stand: September 2007, § 1 RNr. 355). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die raumordnungsrechtlichen Vorgaben in der Abwägung unbeachtlich gewesen wären. Denn unabhängig von der Frage der formellen Rechtswirksamkeit waren die Ziele der Raumordnung zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung der Gemeinde durch die vorherige Beschlussfassung der Regionalversammlung L_____ am 3. Juli 2003 bereits abschließend formuliert und abgewogen. Sie hatten damit zumindest das Gewicht von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung, bei denen es sich nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 4 ROG um sonstige Erfordernisse handelt, deren Berücksichtigung in der Abwägung bei der Planung durch § 4 Abs. 2 ROG ausdrücklich angeordnet wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. April 2008 - OVG 2 A 4.07 -). Ein Ziel der Raumordnung hat das Stadium der Aufstellung erreicht, wenn es ein Mindestmaß an Konkretisierung aufweist und die hinreichend sichere Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Entwurf zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erstarken wird (vgl. Urteil vom 27. Januar 2005, BVerwGE 122, 364). Davon darf ausgegangen werden, wenn der das Ziel enthaltende Raumordnungsplan von einem Gericht nur wegen eines Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmangels für unwirksam erklärt worden ist. Deshalb ist ein wegen formeller Fehler unwirksamer Raumordnungsplan als in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 4 ROG nach § 4 Abs. 2 ROG von der planenden Kommune bei der Aufstellung eines Bauleitplans zu berücksichtigen, solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Planungsträger die gerichtliche Entscheidung zum Anlass nimmt, sich von den ursprünglich formulierten und fixierten Planvorstellungen zu distanzieren (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008, BauR 2009, 75).

Hierfür bestehen - jedenfalls für den Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin - keine Anhaltspunkte. Die in dem Normenkontrollurteil vom 21. September 2007 - neben den entscheidungserheblichen formellen Mängeln - vom Gericht angesprochenen Abwägungsmängel in Bezug auf naturschutzfachliche Belange und die damit zusammenhängende Abwägungsfehlgewichtung (UA S. 15 ff.) bezogen sich ausschließlich auf das nicht aus dem Planentwurf übernommene Eignungsgebiet "W 49" bei G_____. Soweit das Normenkontrollurteil auch auf andere Eignungsgebiete einging, erfolgte dies nur vergleichend hinsichtlich der Überwindung naturschutzfachlicher Bedenken in diesen Fällen im Gegensatz zu dem Eignungsgebiet W 49 und betraf keine Eignungsgebiete im Geltungsbereich des angegriffenen Flächennutzungsplans. _____ ist im Übrigen _____ ein Ortsteil der Stadt _____ so dass der Senat auch aufgrund der Entfernung keine Anhaltspunkte dafür sieht, dass mögliche Korrekturen des Regionalplans in diesem Bereich Ausstrahlungswirkung auf die als Ziele der Raumordnung festgelegten Eignungsgebiete im Bereich des streitgegenständlichen Flächennutzungsplans der Stadt V_____ hinsichtlich der drei Konzentrationsflächen "W 52", "W 54" und der die Bestandsanlagen betreffenden Fläche "2 WKA/Bestand" entfalten könnten. Der Umstand, dass der Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für unwirksam erklärt worden ist, ändert damit auch unter inhaltlichen Gesichtspunkten nichts an dessen grundsätzlicher Eignung als Orientierungshilfe bei der Rahmensetzung und Bestimmung geeigneter Potenzialflächen für den Bereich des Flächennutzungsplans im Gebiet der Stadt V_____. Es stellt keinen Abwägungsmangel im Sinne eines Ermittlungsdefizits dar, dass sich die Antragsgegnerin bei der Feststellung der zur Verfügung stehenden Potenzialflächen an den Festlegungen des Teilregionalplans "Windkraftnutzung" L_____ orientiert hat, indem sie diese ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde gelegt und zumindest in der Form von in Aufstellung befindlichen Zielen ein ganz erhebliches Gewicht beigemessen hat.

Der Entwurf des neuen Regionalplans liegt noch nicht vor. Damit sind auch noch keine "neuen" Ziele der Raumordnung bereits absehbar, wie der Antragsteller meint. Dafür, dass das Gebiet westlich der D_____ in einem künftigen Regionalplan als Eignungsgebiet festgelegt werden könnte, spricht bisher nichts. Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 6. April 2009 (S. 2) angenommene "gewisse Wahrscheinlichkeit" für eine künftige Einbeziehung des Gebiets in die Konzentrationsflächen drängt sich in keiner Weise auf. Allein der Umstand, dass dort schon Windkraftanlagen vorhanden sind und von ihm ein "Repowering" der Bestandsanlagen geplant ist sowie sein Antrag vom 26. März 2009 auf Berücksichtigung der Bestandsflächen im neuen Regionalplan, sind insoweit nicht ausreichend.

(3) Im Übrigen findet die Rüge, dass die Antragsgegnerin selbst keinerlei Abwägung vorgenommen habe und die - vermeintlichen - Ziele der Raumordnung ohne weitere Prüfung und ohne eigene Abwägung ihrer Planung zugrunde gelegt, also einfach übernommen habe, in den Verwaltungsvorgängen keine Stütze. Das Gegenteil ist richtig, denn die Antragsgegnerin hat eine das gesamte Stadtgebiet erfassende Überprüfung der raumordnungsrechtlichen Zielvorgaben in Bezug auf die Eignungsgebiete vorgenommen, unter Anstellung eigener Ermittlungen und Überlegungen die Abwägung nachvollzogen und die Vorgaben auf die Vereinbarkeit mit ihren städtebaulichen Vorstellungen geprüft. Dabei hat sie sich, die verschiedenen betroffenen Belange jeweils abwägend, die - vermeintlichen - Zielvorgaben weitgehend zueigen gemacht oder sich diesen angeschlossen, in Teilbereichen jedoch auch flächenmäßige Einschränkungen der Eignungsgebiete vorgenommen. Dies wird aus der Begründung des Flächennutzungsplans zu den Sondergebieten für die Windkraftnutzung deutlich:

Dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan des Stadt V_____ ist unter 3.2.1.5 Sondergebiete Windkraft/Alternative Energien (S. 94 ff.) zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin ihrer Konkretisierungsmöglichkeiten im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung hinsichtlich der Eignungsgebiete bewusst war, sofern öffentliche Belange dies erforderten, die im großen Maßstab der Regionalplanung keine Berücksichtigung gefunden hatten (Erläuterungsbericht S. 95). Schon der Teilregionalplan "Windkraftnutzung" _____erläuterte den Zielcharakter der Eignungsgebiete dahin, dass hinsichtlich der "Nutzungspriorisierung" eine "Abwägung hinsichtlich örtlicher und kleinmaßstäbiger Belange im nachfolgenden Bauleitplanungsverfahren möglich" sei (vgl. Teilregionalplan "Windkraftnutzung" _____- _____Präambel - ABl. 2004, 515, 516). Die Antragsgegnerin hat die nach dem Teilregionalplan "W_____ in ihrem Stadtgebiet liegenden Eignungsgebiete W 52, W 53 und W 54 in den Flächennutzungsplan übernommen, jedoch nur das Eignungsgebiet W 52 zu 100 % seiner Ausdehnung. Das Eignungsgebiet W 53 hat es auf den Bestand der vorhandenen zwei Windkraftanlagen reduziert und die Fläche im Übrigen auf einen "Energiemix" mit Photovoltaik-Anlagen festgelegt. Als Grund dafür wurde zum einen die Lage des Gebiets zwischen den Eignungsgebieten W 52 und W 54 und die deutliche Unterschreitung der angestrebten Regelabstände von 5 km dazwischen genannt (vgl. Erläuterungsbericht S. 95). Dies habe eine unverhältnismäßig hohe Dichte von Eignungsgebieten zur Folge, wobei hinsichtlich der Sichtbeziehungen noch die außerhalb, aber dicht an der Stadtgrenze von V_____ gelegenen Eignungsgebiete W 65 (E_____ S_____) und W 67 (im C_____ Gebiet) mit in den Blick genommen worden sind. Zusammen mit den Bestandsanlagen des Windparks D_____ führten sie dazu, dass das "südlich der Autobahn gelegene V_____ Stadtgebiet praktisch allseitig durch weit sichtbare Landmarken flankiert" würde (Erläuterungsbericht S. 95). Hinzu komme die Lage des Eignungsgebiets W 53 in der Nähe des Geltungsbereichs des Naturparks "_____, in dessen Randbereich keine weiteren höhenmäßig raumbedeutsamen Windkraftanlagen errichtet werden sollen, weil sie mit ihrem Erscheinungsbild den Gesamteindruck störten, was bei den niedrigen Photovoltaik-Anlagen nicht der Fall sei (Erläuterungsbericht S. 96,97).

Hinsichtlich des Eignungsgebiets W 54 sei eine Verkleinerung der Fläche erfolgt, um der waldreichen Umgebung und der Nähe zum G_____ mit seinem Naturschutzgebiet Rechnung zu tragen. Für diesen Bereich liege bereits eine rechtswirksame Baugenehmigung aus dem Jahre 2005 für eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 205 m vor, für die im Hinblick auf das sich zunehmend entwickelnde Wasservogelaufkommen am G_____ und die damit einhergehende Wertsteigerung des Gebiets aus faunistischer Sicht die Einrichtung einer Besucherplattform/Aussichtsmöglichkeit als touristische Variantenlösung geplant sei (Erläuterungsbericht S. 97, 98).

Der Windpark D_____ der aus den fünf Windkraftanlagen des Antragstellers besteht, war schon in dem Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ nicht als Eignungsgebiet festgelegt. Er ist dementsprechend auch nicht in den Flächennutzungsplan der Antragstellerin übernommen worden, sondern stattdessen eine Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft erfolgt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass auch hier mittelfristig mit einer Wertsteigerung "des Gebietes aus faunistischer Sicht" durch die "Nähe des geplanten B_____ und _____ mit der entsprechenden Konzentration von Wasservögeln zu rechnen sei (Erläuterungsbericht S. 98).

_____Die Antragsgegnerin hat sich nach alledem intensiv mit den Vorgaben des Teilregionalplans "Windkraftnutzung" L_____ auseinander gesetzt und dabei eigene Ermittlungen durchgeführt. Der Sache nach hat sie eine eigene Abwägung unter Berücksichtigung der in Aufstellung befindlichen Ziele des Teilregionalplans "Windkraftnutzung" L_____ getroffen.

(4) Eine Pflicht, über die im Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ festgelegten Eignungsgebiete hinaus weitere Sondergebiete für die Windkraftnutzung darzustellen, insbesondere den Windpark D_____ im Hinblick auf die bereits vorhandenen Windkraftanlagen in die Darstellung von Konzentrationsflächen mit einzubeziehen, bestand nicht.

Die im Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ festgelegten Eignungsgebiete waren als Ziele formuliert (vgl. II. Z 1, Amtsblatt für Brandenburg 2004, S. 515), die im vorliegenden Fall - wie dargelegt - zumindest als in Aufstellung befindliche Ziele im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen waren. Ebenso der mit der Bestimmung der Eignungsgebiete gewollte Ausschluss von Windkraftanlagen außerhalb der Eignungsgebiete. Durch die Bauleitplanung kam deshalb nur noch innerhalb der Eignungsgebiete eine kleinräumige Steuerung unter Berücksichtigung städtebaulicher, landschaftspflegerischer sowie weiterer örtlicher öffentlicher Belange in Frage und zwar im Sinne einer flächenhaften Einschränkung, nicht jedoch im Sinne einer Ausdehnung der Konzentrationsflächen. Denn eine eigenständige Potenzialflächenermittlung mit dem Ziel, über den Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ und dessen diesbezügliche Ziele hinaus weitere Eignungsgebiete darzustellen, widerspräche dem nach dem Raumordnungsgesetz zwischen den verschiedenen Planungsebenen bestehenden vertikalen Ableitungszusammenhang, der eine umfassende materielle Plankonkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung gewährleisten soll. Durch die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB 1998 wird die Bauleitplanung in ein komplexes System vertikal gestufter Planungen und Entscheidungen eingebunden, das auch für den Flächennutzungsplan im Verhältnis zum Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ gilt. Dadurch will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Planung auf der gemeindlichen Stufe nicht der übergemeindlichen Planungsebene widerspricht und die auf höherer Ebene festgelegten Ziele der Raumordnung auf der Ebene der Bauleitplanung umgesetzt werden. Dementsprechend besteht ein aktivplanerisches Gebot zur Umsetzung (Übernahme, Fortentwicklung, Integration) von Zielen der Raumordnung bei der Bauleitplanung. Die Ziele der Raumordnung haben für die nachfolgende Bauleitplanung eine Determinierungs- und Programmierungsfunktion. Sie setzen den Gemeinden einen Rahmen, den sie voll ausschöpfen und grundsätzlich nur noch verfeinern oder ausdifferenzieren, aber nicht im Wege der Abwägung überwinden dürfen (vgl. Brügelmann, BauGB, Stand: September 2007, § 1 RNr. 259, 309, 322 m. w. N.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. April 2008 - OVG 2 A 4.07 -).

3. Auch die Folgenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus, denn dieser hat keine Gründe glaubhaft gemacht, die darauf schließen lassen, dass ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt oder seine Rechte oder rechtlich geschützten Interessen durch den Vollzug des angegriffenen Flächennutzungsplans in ganz besonderem Maße beeinträchtigt werden könnten.

Dass dem Antragsteller durch die - ohne Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung - weiterhin zu erwartende Ablehnung seines Vorbescheids und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und die dadurch zu erwartende Verzögerung seines Vorhabens im Bereich westlich der D_____ ein finanzieller Schaden entstehen könnte, reicht hierzu nicht aus. Die pauschale Behauptung des Antragstellers im Schriftsatz vom 11. Februar 2009 hinsichtlich eines möglichen mindestens "sechsstelligen Verzögerungsschadens" betreffen verschlechterte Finanzierungsbedingungen und steigende Anschaffungskosten für die Windkraftanlagen. Finanzielle Verluste kommen jedoch grundsätzlich weder als abzuwehrender schwerer Nachteil noch als andere gewichtige Gründe in Betracht, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO dringend gebieten würden, zumal ggf. auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen werden kann (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. August 2007, BRS 71 Nr. 27 = NVwZ-RR 2008, 231 m. w. N).

Die vom Antragsteller geltend gemachte Verzögerung der mit dem "Repowering" der Anlagen zu erwartenden Klimaentlastung ist eine Folge jedes zu durchlaufenden Genehmigungsverfahrens in diesem Bereich. Der § 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG - zu entnehmende "Vorrang erneuerbarer Energien" bezieht sich auf deren Bevorzugung im Verhältnis zu anderen Energieträgern und hat keinen verfahrensmäßigen Bezug.

4. Der im Schriftsatz vom 6. April 2009 (S. 11) vom Antragsteller gestellte "Hilfsantrag" in Form eines Feststellungsantrags ist in der Sache kein Hilfsantrag, weil er den Erfolg des Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung voraussetzt. Er bedarf deshalb im Hinblick auf die Ablehnung des "Hauptantrags" keiner Bescheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei in Anlehnung an die Revisionsentscheidung des BVerwG vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - für ein Normenkontrollverfahren, das die Konzentrationsflächen eines Flächennutzungsplans betraf, ein Wert von 20.000.- € angesetzt wird, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525) zu halbieren ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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