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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 13.01.2006
Aktenzeichen: OVG 10 S 25.05
Rechtsgebiete: VwGO, Bbg BO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 118
VwGO § 122 Abs. 2 Satz 3
VwGO § 130
VwGO § 130 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 4
Bbg BO § 52 Abs. 5
Bbg BO § 64 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 10 S 25.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Krüger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Scheerhorn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Bumke am 13. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 215,73 € festgesetzt.

Gründe:

I. Sofern mit der Beschwerde - wie in der Beschwerdebegründung unter II. formuliert - beantragt wird,

den Beschluss vom 23. November 2005 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam (gemeint: Cottbus) zurückzuverweisen,

und zur Begründung ausgeführt wird, der angefochtene Beschluss sei durch die Mitwirkung des Richters am Verwaltungsgericht Dr. N. nicht rechtmäßig zustande gekommen, bleibt der Antrag ohne Erfolg.

Zwar ist § 130 VwGO auch im Beschwerdeverfahren bei bestimmten Fallkonstellationen entsprechend anwendbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 130 Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 11 S 1442.02 -, NVwZ-RR 2003, 532; VGH Kassel, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 10 TG 3610.98 -, NVwZ 1999, 891; OVG Berlin, Beschluss vom 8. April 1986 - OVG 2 S 65.86 -, NVwZ 1987, 61). Abgesehen davon, dass die Frage der Zurückverweisung im Ermessen des (Beschwerde-)Gerichts steht, setzt die hier allenfalls in Betracht kommende Vorschrift des § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - abweichend von der bisherigen Regelung - jedoch neben dem Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels die Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwändigen Beweisaufnahme voraus. Dass eine solche Beweisaufnahme hinsichtlich der hier in Streit stehenden vollstreckungsrechtlichen Fragen veranlasst wäre, ist nicht zu erkennen und behauptet selbst der Antragsteller nicht.

II. Ebenso wenig rechtfertigen die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), eine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO festgestellt, dass der Bescheid vom 22. September 2005, mit dem zum einen mehrere Zwangsgelder festgesetzt, zum anderen unter Setzung einer Frist bis zum 31. Oktober 2005 weitere Zwangsgelder angedroht worden sind, als rechtmäßig anzusehen ist und daher die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht erfüllt sind.

Soweit zunächst gerügt wird, dem angefochtenen Beschluss sei nicht zu entnehmen, auf welchen Bescheid des Antragsgegners er sich beziehe, ist dem Antragsteller zwar zuzugeben, dass das Gericht bei der Wiedergabe des Antrags des Antragstellers von einem Bescheid des Antragsgegners vom 22. September 2002 spricht. Dabei handelt es sich jedoch um einen offensichtlichen Schreibfehler, den das Gericht jederzeit gemäß § 118 VwGO berichtigen kann. Dass es sich um einen solchen Schreibfehler handelt, ergibt sich ohne Weiteres aus den weiteren Ausführungen, in denen ausdrücklich die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 22. September 2005 geprüft wird (BA S. 2, 2. Absatz). Auf eine Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses führt ein solcher offensichtlicher Schreibfehler nicht.

Soweit der Antragsteller rügt, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, § 64 Abs. 5 Bbg BO i.d.F. vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82) gelte auch für Sonderrechtsnachfolger, "falsch" sei, führt dies schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil der Antragsteller mit dieser kurzen Bemerkung nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht wird.

Unabhängig davon wäre die Beschwerde aber auch unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, begründet der Umstand, dass das Grundstück, das ursprünglich im Bruchteilseigentum des Antragstellers stand und dann von der Tochter des Antragstellers zum Alleineigentum erworben wurde, nunmehr auf Grund des Vertrags vom 6. Oktober 2005 im Besitz des am 12. Juni 1990 geborenen Enkels des Antragstellers, Herrn A. A. M., steht, kein Vollstreckungshindernis, das der Antragsteller gegen die - unanfechtbare - Ordnungsverfügung vom 23. November 1999 geltend machen könnte.

Nach § 64 Abs. 5 Bbg BO i.d.F. vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82) - ebenso wie nunmehr nach § 52 Abs. 5 Bbg BO vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 209) - wirkt eine Beseitigungsanordnung auch gegenüber einem Rechtsnachfolger. Mit dieser Regelung trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass mit der Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen die Zustandsverantwortlichkeit für das Baugrundstück konkretisiert wird. Die Beseitigungsverpflichtung hat somit eine dingliche Wirkung. Sie tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsvorgänger als Zustands- oder als Handlungsstörer in Anspruch genommen worden ist (VGH München, Beschluss vom 5. August 1996 - 14 AS 96.1624 -, NJW 1997, 961). Es liegt eine "Teilrechtsnachfolge" in die auch den (ursprünglichen) Eigentümer betreffende Duldungspflicht vor. Der Dritte erwirbt eine vom Eigentümer abgeleitete und damit durch die Beseitigungsanordnung belastete Rechtsposition. Das gilt nicht nur für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - IV C 62.66 -, NJW 1971, 1624), sondern ebenso für den Fall der Einzelrechtsnachfolge (VGH Mannheim, Urteil vom 14. Mai 1976 - III 741.75 -, NJW 1977, 861; Beschluss vom 12. März 1991 - 5 S 618.91 -, NVwZ 1992, 392; VGH München, Beschluss vom 5. August 1996 - 14 AS 96.1624 -, NJW 1997, 961).

Aus dem Umstand, dass der Antragsgegner im Zuge seiner Bemühungen, die Beseitigungsverfügung vom 23. November 1999 zu vollstrecken, gegenüber der Tochter des Antragstellers als späterer Alleineigentümerin am 5. Februar 2002 eine Duldungsanordnung verfügt hat (vgl. dazu Beschluss des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 4. Mai 2005 - 3 A 69/04.Z -), folgt nicht die Pflicht, nunmehr auch gegenüber dem neuen Besitzer eine entsprechende Duldungsanordnung zu erlassen, zumal zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung und Zwangsgeldandrohungen das Grundstück noch nicht veräußert worden und die Tochter des Antragstellers auf Grund des Bescheids vom 5. Februar 2002 zur Duldung verpflichtet war. Der Antragsteller seinerseits hat schon nicht versucht, seinen Beseitigungspflichten nachzukommen. Er hat auch nicht etwa beantragt, dass der Antragsgegner die unanfechtbare Duldungsverpflichtung gegenüber der Alleineigentümerin zwangsweise durchsetzt (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 1 ZB 01.1255 -, NVwZ-RR 2002, 608). Auch aus diesem Grund folgt aus dem erst nach Erlass des angefochtenen Bescheides vom 22. September 2005 begründeten Recht zum Besitz kein Vollstreckungshindernis. Dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Verwaltungsvollstreckung vorliegen, wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen wird zur weiteren Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Festsetzung auch für das Beschwerdeverfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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