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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: OVG 11 B 6.05
Rechtsgebiete: MOG, VwVfG, VO (EUG) Nr. 3508/92, VO (EWG) Nr. 1765/92, VO (EWG) Nr. 3887/92, VO (EG) Nr. 1678/98, VO (EG) Nr. 2419/2001


Vorschriften:

MOG § 10 Abs. 1 Satz 1
MOG § 10 Abs. 3
VwVfG § 48 Abs. 2
VO (EUG) Nr. 3508/92 Art. 1 Abs. 1 a
VO (EWG) Nr. 1765/92 Art. 9 Abs. 1
VO (EWG) Nr. 3887/92 Art. 14 Abs. 1
VO (EWG) Nr. 3887/92 Art. 14 Abs. 4
VO (EWG) Nr. 3887/92 Art. 14 Abs. 5
VO (EG) Nr. 1678/98 Art. 1 Nr. 7
VO (EG) Nr. 1678/98 Art. 2
VO (EG) Nr. 2419/2001 Art. 49
VO (EG) Nr. 2419/2001 Art. 53
VO (EG) Nr. 2419/2001 Art. 54
Art. 14 Abs. 5 VO (EWG) NR. 3887/92 enthält keine allgemeine Öffnungsklausel für abweichende einzelstaatliche Regelungen des Vertrauensschutzes.
OVG 11 B 6.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung am 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel und die ehrenamtlichen Richter Brüss und Chrapary

für Recht erkannt: Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. April 2004 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2002 wird auch im Übrigen aufgehoben.

Der Beklagte trägt auch insoweit die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung landwirtschaftlicher Beihilfen.

Der Kläger betreibt Landwirtschaft im Haupterwerb. 1995 pachtete er Flächen, die ehemals von der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) M_____ mit Obstbaumkulturen bewirtschaftet wurden. Die LPG stellte ihre ordentliche wirtschaftliche Tätigkeit zum 31. Dezember 1990 ein und ging in Liquidation. Die Obstbäume wurden seitdem nicht mehr bewirtschaftet und zu zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitigen Zeitpunkten gerodet.

Für die genannten Flächen beantragte der Kläger bei dem Beklagten für die Jahre 1996 bis 1999 jeweils flächenbezogene Ausgleichszahlung nach der allgemeinen Regelung für Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten und Öllein mit konjunktureller Flächenstilllegung (Antrag 22). In seinen Anträgen für die Jahre 1996 bis 1998 gab der Kläger jeweils die vorgedruckte Versicherung ab, dass die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt wurden, am 31. Dezember 1991 nicht mit einer Dauerkultur bestellt waren, als Dauergrünland genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten (Art. 9 VO (EWG) Nr. 1765/92).

Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf die genannten Anträge zur Ernte 1996 durch Bescheid vom 26. November 1996 (Az: 96/22-38-90055) eine Beihilfe in Höhe von 54.242,95 DM, zur Ernte 1997 durch Bescheid vom 19. November 1997 (Az: 97/22-38-90045) eine Beihilfe in Höhe von 64.817,29 DM sowie zur Ernte 1998 mit Bescheid vom 24. November 1998 (Az: 98/22-38-90055) eine Beihilfe von 66.823,58 DM und mit Bescheid vom 24. März 1999 (Az: 98/22-38-90055) eine Beihilfe in Höhe von 11.938,32 DM. Diese Bewilligungsbescheide sind bestandskräftig geworden.

Ferner bewilligte der Beklagte dem Kläger zur Ernte 1999 durch Bescheid vom 28. Dezember 1999 (Az: 99/22-38-90055) eine Beihilfe in Höhe von 2.167,27 DM für Öllein, lehnte jedoch eine Ausgleichszahlung für Getreide und Stilllegung ab. Diesbezüglich führte er zur Begründung im Wesentlichen aus: Aus den ihm vorliegenden Unterlagen zur Gewährung einer Prämie für die Obstbaumrodung sei ersichtlich, dass auf den beantragten Flächen die Rodung von Obstgehölzen im Jahr 1992 erfolgt sei. Gemäß Art. 9 der VO (EWG) Nr. 1765/92 könnten Anträge auf Ausgleichszahlungen der Europäischen Union nicht für Flächen gestellt werden, die am 31. Dezember 1991 als Dauerkulturen genutzt worden seien. Weiterhin seien gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 zusätzliche Kürzungen erfolgt, weil die festgestellte Differenz zur ermittelten Fläche für Getreide und Stilllegung über 20 % liege.

Auf den Widerspruch des Klägers bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 21. August 2000 (Az. W99/22-38-90055) zur Ernte 1999 für Getreide, Öllein und Flächenstilllegung eine weitere Beihilfe in Höhe von 58.492,07 DM und für Ölsaaten eine Beihilfe in Höhe von 11.693,88 DM. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus: Eine Fläche, die zum Stichtag 31. Dezember 1991 mit Obstbäumen bestanden gewesen sei, sei auch dann im Sinne des Art. 9 der VO (EWG) Nr. 1765/92 als Dauerkultur genutzt worden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bewirtschaftet worden sei. Nach Auswertung einer Luftbildaufnahme vom März 1992 werde für eine Teilfläche von 8,096 ha jedoch davon ausgegangen, dass diese bereits zum Stichtag gerodet und Ackerland gewesen sei. Ferner entfalle die Sanktionsregelung, denn gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 kämen Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringe, dass er sich bei den Flächenangaben korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt habe. Da die Bewirtschaftung der Flächen durch den Kläger erst nach erfolgter Rodung übernommen worden sei und die Flächen zum damaligen Zeitpunkt als Ackerland angepachtet worden seien, habe der Kläger über den Bewirtschaftungszustand der Flächen zum Stichtag 31. Dezember 1991 keine Kenntnis haben können. Auch von den Flächeneigentümern habe er keine Auskunft über den genauen Rodezeitpunkt erhalten können. Erschwerend komme hinzu, dass auf Grund fehlender Grundstücksmarkierungen vor Ort eine eindeutige Flächenidentifizierung kaum habe erfolgen können. Durch die Nachfrage bei der zuständigen Behörde habe der Kläger die Information erhalten, dass die Flächen für die Ausgleichszahlung beantragt werden könnten. Die Entscheidung der zuständigen Behörde habe somit die Grundlage für die Beantragung der Flächen gebildet. Da von dem Kläger zur Antragstellung eine erschöpfende Ermittlung des Nutzungszustandes der Flächen vorgenommen worden sei, sei die abgegebene Erklärung zur Beantragung der Flächen in gutem Glauben erfolgt. Ein Verschulden in der Sache selbst könne dem Kläger nicht zugerechnet werden. Es sei deutlich geworden, dass die Vorbereitung der Antragstellung auf die Information der zuständigen Behörde gestützt gewesen sei.

Im Januar 2000 hatte der Beklagte dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Hinblick auf Parallelverfahren den Entwurf eines Abhilfebescheides vorgelegt, in dem er noch die Auffassung vertreten hatte, dass eine Fläche nur dann als Dauerkultur im Sinne von Art. 9 VO (EWG) 1765/92 genutzt worden sei, wenn sie zum Stichtag auch bewirtschaftet worden sei. Dem schloss sich das Ministerium nicht an und forderte den Beklagten zu entsprechenden Rückforderungen auf.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 24. August 2001 nahm der Beklagte nach Anhörung des Klägers die diesem erteilten Bewilligungsbescheide vom 26. November 1996, 19. November 1997, 24. November 1998 und 24. März 1999 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurück und ergänzte den Widerspruchsbescheid vom 21. August 2000. Gleichzeitig forderte er den Kläger zur Erstattung von insgesamt 53.002,36 DM auf. Wegen der Zusammensetzung des Rückforderungsbetrages wird auf Anlage 1 des Bescheides vom 24. August 2001 (Bl. 16 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus: Die von der Rückforderung erfassten Beihilfen seien gemäß Art. 9 VO (EWG) Nr. 1765/92 zu Unrecht bewilligt worden, da die Obstbäume auf den in Anlage 2 des Bescheides im Einzelnen aufgeführten Flächen erst nach dem 31. Dezember 1991 gerodet worden seien. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG seien rechtswidrige begünstigende Bescheide für flächenbezogene Beihilfen unter Berücksichtigung von § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG Bbg zurückzunehmen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger die auf Art. 9 VO (EWG) Nr. 1765/92 bezogenen Erklärungen in den Förderungsanträgen in gutem Glauben auf ihre Richtigkeit abgegeben habe. Des Weiteren werde berücksichtigt, dass eine mündliche behördliche Auskunft zur Förderfähigkeit der Flächen erfolgt sei, die die Annahme des Klägers gestützt habe. Dennoch seien die Angaben des Klägers objektiv unzutreffend gewesen, sodass er gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG Bbg keinen Vertrauensschutz genieße. Wegen der Gutgläubigkeit des Klägers und des Einflusses der Auskunft der Behörde auf die Abgabe seiner Erklärung komme jedoch weder eine zusätzliche Sanktion nach Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 noch eine Verzinsung der auf Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 beruhenden Rückforderung in Betracht. Mit im Wesentlichen gleicher Begründung wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 16. April 2002 zurück.

Der Kläger hat am 16. Mai 2002 bei dem Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben. Nachdem der Beklagte den angefochtenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid in Höhe eines auf das Jahr 1996 entfallenden Teilbetrages von 14,06 DM zurückgenommen hatte, hat das Verwaltungsgericht unter Zulassung der Berufung durch Urteil vom 27. April 2004 den Bescheid des Beklagten vom 24. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2002 aufgehoben, soweit die Festsetzung des Erstattungsbetrages einen Betrag vom 42.567,35 DM übersteigt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Antragsjahre 1996 bis 1998 seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Rücknahmen sei § 10 Abs. 1 MOG i. V. m. § 48 Abs. 2 VwVfG. Die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Flächen scheitere an Art. 9 Satz 1 VO (EWG) Nr. 1765/92. Die Auslegung des Ausschlusstatbestandes nach dem Sinn und Zweck der VO (EWG) Nr. 1765/92 und der systematische Zusammenhang mit den sonstigen Regelungen zu landwirtschaftlichen Beihilfen ergebe, dass es nicht auf eine tatsächliche Fruchtziehung aus der Dauerkultur und deren Pflege, sondern nur auf deren Bestand auf einer Fläche zum Stichtag ankomme. Es sei davon auszugehen, dass diese Flächen am 31. Dezember 1991 mit Obstbäumen bestanden gewesen seien. Soweit der Kläger eine frühere Rodung behauptet habe, bleibe sein Vorbringen unsubstantiiert. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, weil er gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG die Zuwendungsbescheide durch Angaben erwirkt habe, die sich als objektiv unrichtig erwiesen hätten. Ein Rücknahmeermessen habe dem Beklagten auf Grund der Sonderregelung des § 10 Abs. 1 MOG nicht zugestanden. Rechtsgrundlage für die Festsetzug des Erstattungsbetrages sei § 10 Abs. 1 MOG i. V. m. § 49 a VwVfG sowie Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/97. Für das Wirtschaftsjahr 1999 erweise sich die Rückforderung hingegen als rechtswidrig, weil nicht festzustellen sei, dass der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 28. Dezember 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2000 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben habe.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Der Rückforderungsbescheid erfasse im Einzelnen aufgeführte Flurstücke, die entweder nie mit Obstbäumen bestanden gewesen oder vor dem 31. Dezember 1991 ganz oder teilweise gerodet worden seien. Im Übrigen berufe er sich auf Vertrauensschutz. § 48 VwVfG werde durch die abschließende gemeinschaftsrechtliche Regelung des Vertrauensschutzes in Art. 14 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1678/98 verdrängt. Danach entfalle die Verpflichtung zur Rückzahlung dann, wenn die Auszahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen und der Betriebsinhaber guten Glaubens gewesen sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Behörde habe entweder irrtümlich eine Rodung der in Rede stehenden Flächen bereits zum 31. Dezember 1991 angenommen, oder sie habe sich über die Subventionserheblichkeit eines Obstbaumbestandes zum Stichtag geirrt. Der Kläger sei gutgläubig gewesen und habe den Irrtum der Behörde nicht erkennen können. Ihm sei vom Amt für Landwirtschaft auf Nachfrage mehrfach bestätigt worden, dass die streitgegenständlichen Flächen förderfähig seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. April 2004 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 24. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2002 auch im Übrigen aufzuheben. Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte macht geltend: Die von der Rückforderung erfassten Flächen seien zum Stichtag noch nicht gerodet gewesen. Art. 14 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/92 gelte ausweislich des nachfolgenden Abs. 5 nicht bei Rückzahlungen, die auf Basis einer anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschrift gefordert würden. Das sei hier der Fall. Mit Art. 14 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3887/92 sei eine Auffangnorm für den Fall geschaffen worden, dass Rückforderungen nicht unter Rückgriff auf anderes Gemeinschaftsrecht bzw. nationales Recht möglich seien. Im Übrigen sei Art. 14 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/92 tatbestandlich nicht erfüllt. Denn es müsste auf Seite der Behörde ein Irrtum vorliegen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht hätte erkannt werden können. Die Behörde habe hier darüber geirrt, dass die Voraussetzungen der Förderfähigkeit für zahlreiche Flurstücke vorlägen. Sie sei davon ausgegangen, dass am Stichtag auf den infrage stehenden Flächen keine Dauerkulturen mehr gestanden hätten bzw. bewirtschaftet worden seien. Die Förderfähigkeit der Flurstücke darzulegen sei aber Sache des Klägers gewesen. Soweit der Kläger behaupte, Bedienstete des Beklagten hätten ihm gegenüber die Beihilfefähigkeit der im Streit stehenden Flächen erklärt, sei diese Darstellung so nicht zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge (2 Leitzordner und 5 Heftungen sowie 1 Luftbild und 2 Folien) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet. Soweit die angefochtenen Bescheide Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, sind sie unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen - MOG - in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl I Seite 656). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 - 4 und § 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 3 MOG werden zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt.

a) § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MOG wird als Ermächtigungsgrundlage für die mit den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene teilweise Rücknahme der darin aufgeführten Bewilligungsbescheide und die darauf beruhende teilweise Rückforderung der dem Kläger mit diesem Bescheiden für die Jahre 1996 bis 1998 gewährten Beihilfen nicht durch vorrangig anzuwendendes Gemeinschaftsrecht verdrängt. Das Gemeinschaftsrecht enthielt in dem für die rechtliche Prüfung maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regelten, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zurückzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22/02 -, NVWZ-RR 2004, 413; vgl. auch EuGH, Urteil vom 20. März 1997 - C - 24/95 - , EuGHE I 1997, 1591, NJW 1998, 47, wonach die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe unter näher beschriebenen Vorbehalten grundsätzlich nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts stattfindet). Zwar bestimmt Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391 vom 31. Dezember 1992, S. 36) in der hier anzuwendenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl. L 212, vom 30. Juli 1998, S. 23), dass bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet ist. § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MOG schafft jedoch das verwaltungsverfahrensrechtliche Instrumentarium, um die in Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 materiellrechtlich geregelte Rückzahlungspflicht im deutschen Recht durchzusetzen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Oktober 2002, - 19 B 00.2401 -, BayVBl. 2003, 688, sowie bei Juris, Rdnr. 30).

b) Andererseits verdrängt § 10 MOG die allgemeinen landesverwaltungsverfahrensrechtlichen Reglungen (§§ 48 ff VwVfG Bbg), denn Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, flächenbezogene oder produktbezogene Beihilfen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG. Der Beklagte hat die in Rede stehenden Beihilfen auf der Grundlage der VO (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. Nr. L 181 vom 1. Juli 1992, Seite 12) gewährt. Hierbei handelt es sich um produktbezogene Regelungen zur Gewährleistung eines besseren Marktgleichgewichts (vgl. Abs. 2 der Erwägungsgründe) und nicht lediglich um produktionsverfahrensbezogene Regelungen, die nicht in erster Linie darauf abzielen, die jeweiligen Produktionsmärkte zu beeinflussen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003, a.a.O.).

2. Die im Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 24. August 2001 unter Ziffer 1 bis 4 genannten Bewilligungsbescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie sich auf Flächen beziehen, die am 31. Dezember 1991 mit Obstbäumen bestanden waren. Denn gemäß Art. 9 Satz 1 VO (EWG) Nr. 1765/92 in der hier anzuwendenden Fassung der VO (EG) 231/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (Abl. Nr. L 30 vom 3. Februar 1994, S. 2) können Anträge auf Ausgleichszahlungen und Stilllegungserklärungen nicht für Flächen eingereicht werden, die am 31. Dezember 1991 als Dauerweiden, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten. Der EuGH hat durch Urteil vom 16. September 2004 (C-366/02, EuGHE I 2004, 8355) zu dieser Vorschrift entschieden, dass der Ausschluss von als Dauerkultur genutzten Flächen von Ausgleichszahlungen nicht voraussetzt, dass diese Flächen bewirtschaftet wurden. Im Falle der Erzeugung von Äpfeln endete die Nutzung von Flächen als Dauerkultur erst, wenn die Obstbäume gefällt waren. Eine bereits gerodete Fläche hätte nur dann nichtlandwirtschaftlichen Zwecken gedient, wenn sie am Stichtag nicht zur Erzeugung von anderen Pflanzen oder Tieren bestimmt gewesen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 2004, a.a.O, Rdnr. 24 ff. unter Hinweis auf Nr. 25 der Schussanträge des Generalanwalts Léger vom 27. Mai 2004). Ob und ggf. in welchem Umfang von den genannten Bewilligungsbescheiden erfasste Flächen zum Stichtag 31. Dezember 1991 bereits gerodet waren und anschließend landwirtschaftlicher Nutzung zugeführt werden sollten, ist zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig. Dies bedarf jedoch ebenso wenig einer abschließenden Klärung wie die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, zwei von ihm bezeichnete Flurstücke seien ohnehin nicht mit Obstbäumen bestanden gewesen, sondern schon bis 1991 durch die LPG als Ackerland genutzt worden. Denn jedenfalls sind die angefochtenen Bescheide deshalb rechtswidrig, weil sich der Kläger auf Vertrauensschutz berufen kann.

3. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG verweist hinsichtlich der anzuwendenden Vertrauensschutzregelungen bezüglich der Rücknahme der Bewilligungsbescheide auf § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG und bezüglich der Rückforderung auf § 49 a Abs. 2 VwVfG. Es spricht einiges dafür, dass diese Vertrauensschutzregelungen insgesamt durch vorrangig anzuwendendes Gemeinschaftsrecht verdrängt werden. Jedenfalls gilt dies für § 48 Abs. 2 VwVfG, auf dessen Satz 3 Nr. 2 sich der Beklagte und das Verwaltungsgericht gestützt haben. Denn die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im Rahmen der Entscheidung über die Rückabwicklung der hier zu Unrecht bewilligten Beihilfen wird abschließend durch Artikel 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 geregelt. In ihrer ursprünglichen Fassung enthielt die Vorschrift keine Bestimmung zum Vertrauensschutz. Deshalb war insoweit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 MOG auf § 48 Abs. 2 VwVfG zurückzugreifen. Artikel 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 wurde jedoch durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 neu gefasst. Dabei wurden in den neu eingefügten Absätzen 4 und 5 Regelungen zum Vertrauensschutz getroffen. Gemäß Artikel 14 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/92 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nach Abs. 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte (UA 1). Geht der Irrtum jedoch auf sachliche Tatbestände zurück, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt dies nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (UA 2). Bei alldem wird dem Betriebsinhaber jeder Dritte gleichgestellt, dessen Handlungen ihm zuzurechnen sind (UA 3). Nach Artikel 14 Abs. 5 gilt Abs. 4 nicht bei Vorschüssen sowie bei Zahlungen, deren Rückzahlung infolge der Anwendung einer der in den Artikeln 8, 9 oder 10 vorgesehenen Sanktionen oder einer anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschrift gefordert wird. Aus dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 lässt sich die Intention der Kommission als Verordnungsgeber entnehmen, durch eine Regelung in der Verordnung die Handhabung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Mit dem Bestreben der Schaffung von gemeinschaftsweit einheitlichen Vorgaben durch eine Regelung in der Verordnung ist eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Beihilfebescheides nicht zu vereinbaren (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22. Juni 2004 - 10 S 557/04 -, AUR 2005, 204, bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. März 2005 - 3 B 117.04 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112, AUR 2005, 301; VG Freiburg, Urteil vom 12. Juli 2001 - 3 K 2578/99 -, bei Juris; VG Würzburg, Urteil vom 28. September 2005 - W 6 K 05.464 -, bei Juris; VG Stade, Urteil vom 28. September 2005 - 6 A 686/04 -, bei Juris).

4. Artikel 14 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/92 ist hier anwendbar.

a) Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ist auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 355 vom 5. Dezember 1992, S. 1) gestützt und enthält Bestimmungen zu deren Durchführung. Dem Kläger wurden die in Rede stehenden Beihilfen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gewährt. Artikel 1 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) Nr. 3508/92 schreibt die Einrichtung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sektor der pflanzlichen Produktion für die Stützungsregelung für Erzeuger von bestimmten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß VO (EWG) Nr. 1765/92 ausdrücklich vor; dementsprechend sind auch die Bewilligungsbescheide hierauf gestützt.

b) Artikel 14 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/92 ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Die Verordnung (EG) Nr. 1678/98 trat gemäß deren Artikel 2 am siebten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, mithin am 6. August 1998, in Kraft und enthält für Artikel 1 Nr. 7, mit dem Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 neu gefasst wurde, keine Übergangsregelung. Zwar wurde Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 durch Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 327 vom 12. Dezember 2001, S. 11) ersetzt. Jedoch gilt dies erst für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Artikel 53 Abs. 1, 54 Abs. 2 UA 1 VO [EG] Nr. 2419/2001). Die angefochtenen Bescheide beziehen sich auf Wirtschaftsjahre vor 2002. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass Artikel 53 Abs. 1, 54 Abs. 2 UA 1 VO [EG] Nr. 2419/2001 nicht nur für die Bewilligung von Beihilfen, sondern auch für deren Rückabwicklung gelten (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 8. März 2004 - 1 A 71/02 -, bei Juris, Rz. 20). Im Übrigen würde eine Anwendung des Artikel 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 hier zu keinem anderen Ergebnis führen, weil diese Norm an den Vertrauensschutz jedenfalls keine strengeren Anforderungen stellt.

c) Artikel 14 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/92 wird auch nicht durch Artikel 14 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3887/92 ausgeschlossen. Abs. 5 erklärt die Vertrauensschutzregelungen des Abs. 4 bei sachgerechtem Verständnis nur für Vorschüsse und Rückforderungen infolge von Sanktionsregelungen für unanwendbar. Diese Haftungsverschärfungen sind deshalb gerechtfertigt, weil auf Grund der Vorläufigkeit von Vorschüssen sowie der Verwirkung von Sanktionen das Vertrauen auf das Behaltendürfen der Leistung grundsätzlich nicht schutzwürdig ist. Demgegenüber beruft sich der Beklagte ohne Erfolg darauf, dass Artikel 14 Abs. 4 nach Abs. 5 nicht bei einer Rückzahlung gelte, die auf der Basis einer "anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschrift gefordert wird". Entgegen der Auffassung des Beklagten ist hier nicht eine Auffangnorm für den Fall geschaffen worden, dass Rückforderungen nicht unter Rückgriff auf anderes Gemeinschaftsrecht bzw. nationales Recht möglich sind. Denn die nach dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 mit der Neufassung des Artikel 14 Verordnung (EWG) 3887/92 bezweckte gemeinschaftsweite Vereinheitlichung des Vertrauensschutzes würde nicht greifen, wenn Abs. 5 als Öffnungsklausel zu verstehen wäre und den Mitgliedstaaten beliebige Sonderregelungen ermöglichen würde. Vielmehr ist die Vorschrift so zu lesen, dass die angesprochenen Sanktionen auch in einer anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschrift vorgesehen sein können. Dies ergibt sich auch deutlich aus der englischen ("...penalty has been imposed under Articles 8, 9 or 10 or any other Community or national provision") oder französischen Fassung ("...sanction imposée au titre des articles 8, 9 et 10 ou d'une autre disposition communautaire ou nationale"). Da es sich hiernach offensichtlich um ein Redaktionsversehen der deutschen Übersetzung handelt, ist eine Vorlage an den EuGH schon aus diesem Grunde entbehrlich.

5. Der Vertrauensschutztatbestand des Artikel 14 Abs. 4 UA 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 ist hier erfüllt. Die von der Rückforderung erfassten Beihilfezahlungen sind auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen, der von dem Kläger, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle übrigen Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob sich der Beklagte bei der Bewilligung der Beihilfen in einem Rechtsirrtum über die Auslegung des Art. 9 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1765/92 befand (a), oder ob er, wie er nunmehr behauptet, bei zutreffendem Rechtsverständnis lediglich über die danach entscheidungserheblichen Tatsachen irrte (b).

a) Es spricht viel dafür, dass der Beklagte bei der Bewilligung der Beihilfen irrtümlich davon ausging, dass die in Rede stehenden Flächen auch dann förderfähig gewesen sind, wenn sie am 31. Dezember 1991 mit Obstbaumkulturen bestanden waren, Letztere aber nicht mehr bewirtschaftet wurden. Der Beklagte hat noch im Jahr 2000 gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung in dem diesem vorgelegten Muster eines Abhilfebescheides vom 25. Januar 2000 die Auffassung vertreten, dass die Nutzung von Dauerkulturen im Sinne des Artikel 9 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1765/92 deren Bewirtschaftung voraussetze. Dies sei zum Stichtag aber nicht mehr der Fall gewesen, weil die LPG zum Ablauf des Jahres 1990 aufgelöst worden sei und die mit den Obstanlagen bestandenen Flächen im Rahmen der Abwicklung nur noch hätten gerodet und an die Eigentümer zurückgeführt werden sollen. Diese Rechtsauffassung verteidigte der Beklagte auch noch mit Schreiben vom 10. März 2000 gegenüber dem Ministerium. Nach einem Gesprächsvermerk des Justitiars des Beklagten vom 19. Oktober 2000 ging die Bewilligungsbehörde 1992 davon aus, dass mit dem Terminus "nicht als Dauerkultur genutzt" eine Bewirtschaftung gemeint sei und nicht das bloße Vorhandensein von Bäumen; erst 1999 habe das Ministerium mitgeteilt, dass diese Auffassung unzutreffend sei. Dass der Kläger diesen Rechtsirrtum nicht billigerweise erkennen konnte, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, zumal Artikel 9 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1765/92 auch in der Rechtsprechung kontrovers ausgelegt (vgl. VG Weimar, Urteil vom 15. Juni 1996, - 8 K 610/95.We -, Bl. 38 ff. der Gerichtsakte, sowie OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. September 2001 - 1 L 71/01 -, Bl. 62 ff. der Gerichtsakte) und letztendlich erst durch das Urteil des EuGH vom 16. September 2004 (a.a.O) eine Klärung herbeibeführt wurde.

b) Sollte der Beklagte hingegen, wie er dies in seinem Schriftsatz vom 18. April 2007 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, bei der Bewilligung der von der noch streitigen Rückforderung erfassten Beihilfen davon ausgegangen sein, dass auf den betroffenen Flächen zum Stichtag 31. Dezember 1991 sämtliche Obstgehölze bereits gerodet waren, so wäre dieser Tatsachenirrtum allein ihm selbst zuzurechnen, aber nicht auf (falsche) Angaben des Klägers zurückzuführen. Dieser hat lediglich die in den Förderungsanträgen für die Wirtschaftsjahre 1996 bis 1998 unter Bezugnahme auf Artikel 9 VO (EWG) Nr. 1765/92 vorgedruckte Versicherung abgegeben (angekreuzt), dass die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 nicht "mit einer Dauerkultur bestellt" waren. Den Begriff der "Bestellung" durfte der Kläger, wovon auch der Beklagte ausgehen musste, in dem hier vorliegenden Kontext im Sinne einer auf Fruchtziehung abzielenden Bewirtschaftung verstehen. Wäre es dem Beklagten darauf angekommen, dass auf den in Rede stehenden Flächen zum Stichtag keine Obstbäume mehr standen, hätte er eindeutig danach fragen müssen, beispielsweise ob die Fläche zum Stichtag mit Obstbäumen "bestockt" (vgl. § 2 Abs. 1 LWaldG) oder mit einer Dauerkultur "bebaut" (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 KultPflAZV) war. Die in den Förderanträgen der Jahre 1996 bis 1998 vorformulierte Versicherung, dass die Flächen nicht mit einer Dauerkultur "bestellt" waren, konnte dem Beklagten hingegen nicht die für ihn angeblich bereits seinerzeit entscheidungserhebliche Erkenntnis vermitteln, zumal in dem Erklärungsvordruck überdies zwischen den Begriffen Bestellung und Nutzung differenziert wurde.

Es kommt hinzu, dass der Beklagte den Vortrag des Klägers, dieser habe sich vor der Beantragung mehrfach bei dem Beklagten nach der Förderfähigkeit der in Rede stehenden Flächen erkundigt und entsprechende Bestätigungen erhalten, in mehreren dem Kläger erteilten Bescheiden bestätigt hat. So hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 21. August 2000, wenngleich in anderem rechtlichen Zusammenhang, ausgeführt, dass der Kläger, der nicht mehr die Möglichkeit gehabt habe, die genauen Rodungszeitpunkte zu erfahren, durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde die Information erhalten habe, dass die Flächen für die Ausgleichszahlung beantragt werden könnten. Die Entscheidung der zuständigen Behörde habe somit die Grundlage für die Beantragung der Flächen gebildet. Da von dem Kläger zur Antragstellung eine erschöpfende Ermittlung des Nutzungszustandes der Flächen vorgenommen worden sei, sei die abgegebene Erklärung zur Beantragung der Flächen in gutem Glauben erfolgt. Ein Verschulden in der Sache selbst könne ihm nicht zugerechnet werden. Es sei deutlich geworden, dass die Vorbereitung der Antragstellung auf die Informationen der zuständigen Behörde gestützt gewesen sei. Selbst noch in den vorliegend angefochtenen Bescheiden führte der Beklagte aus, dass eine mündliche behördliche Auskunft zur Förderfähigkeit der Flächen erfolgt sei, die die Annahme des Klägers zur Förderfähigkeit der Flächen gestützt habe. Da der Kläger bei der Abgabe der Antragserklärung in gutem Glauben gehandelt habe und die Auskunft der Behörde Einfluss auf die Abgabe seiner Erklärung gehabt habe, kämen Sanktionsregelungen nicht zur Anwendung. Letztlich hat der Beklagte damit, wenngleich offensichtlich nicht im Bewusstsein der Regelung des Art. 14 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/92, selbst wiederholt dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Auf die vom Beklagten schriftsätzlich aufgeworfene Frage einer wirksamen, weil schriftlichen Zusicherung, kommt es im vorliegenden Kontext nicht an.

Soweit Artikel 14 Abs. 4 UA 1 VO (EWG) 3887/92 fordert, dass der Beihilfeempfänger alle übrigen Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, ist ein entsprechender Verstoß weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Schließlich steht dem Vertrauensschutz, sollte der Irrtum der Behörde nicht auf eine falsche Rechtsauffassung zurückzuführen sein, sondern berechnungsrelevante Tatsachen betreffen, auch Artikel 14 Abs. 4 UA 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 nicht entgegen. Denn die in dieser Norm geregelte Jahresfrist für den Erlass des Rückforderungsbescheides knüpft an die Zahlung der Beihilfen an. Da die hier noch streitige Rückforderung Beihilfezahlungen in den Jahren 1996 bis 1999 betrifft (vgl. zum Zahlungszeitraum Art. 10 Abs. 1 VO [EWG] 1765/92) und der Rückforderungsbescheid unter dem 24. August 2001 erlassen worden ist, wäre die genannte Jahresfrist nicht eingehalten worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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