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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: OVG 11 L 46.07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 68 Abs. 1 Satz 1
GKG § 68 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 L 46.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 3. April 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. März 2007 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - zulässige und auf eine Streitwertfestsetzung von 50.000,-- EUR gerichtete Streitwertbeschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Obgleich dem Antragsteller mit dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 30. Januar 2007 aufgegeben worden ist, den Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage bis zur Erfüllung im einzelnen bezeichneter Auflagen einzustellen, rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht der Ansatz eines Streitwerts in Höhe von 1 % der Investitionssumme, wie ihn Nr. 2.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) für den Fall der Untersagung des Betriebs einer Abfallentsorgungsanlage vorsieht. Denn die von den Beschwerdeführern auf 400.000,-- EUR bezifferten Investitionskosten sind nach deren eigenem Vortrag nicht dem Antragsteller selbst, sondern der C_____ entstanden, als deren Hintermann der Antragsgegner den Antragsteller in Anspruch genommen hat. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerdeführer die Streitwertbemessung in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs an den infolge der vorläufigen Stilllegung zu erwartenden Gewinneinbußen orientieren wollen, denn auch diese würden nicht der Antragsteller, sondern die C_____ GmbH erleiden. Da der Antragsteller bestreitet, "Hintermann" der C_____ GmbH zu sein und vorträgt, aufgrund seiner reinen Beraterfunktion überhaupt nicht in der Lage zu sein, der Stilllegungsanordnung nachzukommen, hält es der Senat im vorliegenden Eilverfahren für sachgerecht, für die Streitwertbemessung an die Höhe des dem Antragsteller angedrohten Zwangsgeldes anzuknüpfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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