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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 27.07.2007
Aktenzeichen: OVG 11 M 35.06
Rechtsgebiete: LWaldG, OBG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

LWaldG § 1
LWaldG § 2
LWaldG § 2 Abs. 1
LWaldG § 2 Abs. 2
LWaldG § 2 Abs. 3 Nr. 1
LWaldG § 34
OBG § 11
OBG § 13
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO § 166
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 S 58.06 OVG 11 M 35.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 27. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Juli 2006 für beide Rechtszüge auf je 2500,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch für sofort vollziehbar erklärten und mit Zwangsgeldandrohungen versehenen Bescheid vom 27. Februar 2006 ordnete der Antragsgegner unter Berufung auf § 34 LWaldG i. V. m. §§ 11 und 13 OBG gegenüber dem Antragsteller an, "die Zäunung auf der Waldfläche (Gemarkung T_____, Flur 5, Flurstücke 1_____)" bis zum 1. April 2006 zu entfernen, und untersagte ihm mit sofortiger Wirkung den Eintrieb und die Haltung von Vieh auf der genannten Fläche. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben, die bei dem Verwaltungsgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen 5 K 773/06 anhängig ist. Mit Beschluss vom 18. Juli 2006 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, soweit der Antragsteller lediglich auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt. Soweit sich der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt hat, ist seine Beschwerde nicht begründet, denn die von ihm vorgetragenen und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigenden Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss insoweit zu ändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwandes des Antragstellers, das vom Antragsgegner erstinstanzlich mit 0,71 ha angegebene Maß der in Rede stehenden Fläche sei überhöht; nach vorläufiger Einschätzung handele es sich allenfalls um ca. 0,35 ha. Hierauf kommt es rechtlich nicht an, weil die von der Ordnungsverfügung erfasste Fläche in den angefochtenen Bescheiden flurstücksgenau bezeichnet und, soweit einzelne Flurstücke nur teilweise erfasst werden, durch den dem Antragsteller bekannten Verlauf der Umzäunung der Fläche konkretisiert wird.

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde in Abrede stellt, dass es sich bei der von der angegriffenen Ordnungsverfügung erfassten Fläche um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes handelt, greifen seine Einwände nicht durch.

§ 2 Abs. 1 LWaldG definiert Wald als jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Diese Legaldefinition stellt allein auf objektive Kriterien ab und beschränkt sich auf eine tatsächliche Betrachtungsweise (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. November 1998 - 4 A 294/96; Urteil vom 18. August 1998 - 4 A 176/96 -, NuR 1999, 519; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, § 2, Anmerkung 3.1.1). Dass die in Rede stehende Fläche mit Forstpflanzen, namentlich Waldbäumen, nämlich wilden Baumarten wie Pappel, Eichen und Eschen, bestockt ist, stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. Entgegen dessen Auffassung kommt es für den Waldbegriff im rechtlichen Sinne nicht auf die Bestockungsdichte an. Maßgebend ist vielmehr, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG vor (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. November 1998, -4 A 27/97-, NuR 1999, 403; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 1998 - 4 A 239/97 -; u. V., VGH Mannheim, NvWZ 1995, 1225, 1126; Koch a.a.O. Anmerkung 3.1.1). Wie die in den Akten befindlichen Luftbilder (insbesondere Blatt 43 des Verwaltungsvorgangs) deutlich zeigen, grenzt die in Rede stehende Fläche in nordöstlicher Richtung an eine erheblich größere Fläche an, die auch der Antragsteller als Wald ansieht. Die Aufnahmen vermitteln trotz des dazwischen liegenden Verlaufs einer kleineren Straße den Eindruck eines zusammenhängenden Baumbestandes, der erst an der südöstlichen Grenze der von der Ordnungsverfügung erfassten Fläche abrupt endet und zu der benachbarten landwirtschaftlich genutzten Fläche klar abgegrenzt ist. Zwar zeigt eine Luftbildaufnahme, worauf der Antragsteller hinweist, stets nur den Blick auf das Kronendach. Eine solche Aufnahme vermittelt aber gerade wegen der vertikalen Blickrichtung einen objektiveren Eindruck als der von der jeweiligen Perspektive abhängende Blick aus der Fläche. Die auf den vorliegenden Luftbildaufnahmen erkennbare, noch weitgehend geschlossene Kronendecke bildet gerade ein Indiz für das Vorhandensein von Wald (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 18. August 1996, a.a.O., m.w.N.).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die in Rede stehenden Flächen auch nicht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG vom Waldbegriff ausgenommen. Nach dieser Vorschrift sind nicht Wald im Sinne des Gesetzes in der Flur oder in bebautem Gebiet gelegene einzelne Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken oder Schutzpflanzungen bestockte sowie als Baumschulen verwendete Flächen. Es mag dahinstehen, ob die Eschen entlang des Entwässerungsgrabens ihrer Zweckbestimmung nach auch eine Schutzpflanzung darstellen. Denn jedenfalls handelt es sich sowohl bei diesen Bäumen als auch bei den Pappeln nicht um einzeln stehende, namentlich "in der Flur gelegene" Baumreihen oder Baumgruppen, die der Gesetzgeber nicht wegen ihrer Funktion und ihres oftmals nicht natürlichen Ursprungs vom Waldbegriff ausgenommen hat, sondern deshalb, weil ihnen jeweils für sich das Merkmal der Flächenhaftigkeit fehlt. Sie sind vielmehr räumlich und funktional Teil eines mit einer größeren Waldfläche zusammenhängenden Baumbestandes und somit selbst Teil dieses Waldes. Dass es auf diesen Zusammenhang ankommt, zeigt § 2 Abs. 2 LWaldG, wonach als Wald beispielsweise auch Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen sowie weitere "mit dem Wald verbundene und ihm dienende" Flächen gelten. Hiervon geht im Übrigen auch der vom Antragsteller angeführte Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Anwendung des § 2 LWaldG (abgedruckt bei Koch, a.a.O., Anhang 3) aus (vgl. Tz 2.1.2 des Erlasses). Gerade weil sich die in Rede stehende, ihrerseits bestockte Fläche an eine unstreitig als Wald zu qualifizierende größere Fläche anschließt, stellt sie sich als Fortsetzung des Waldes dar und ist geeignet, einen Beitrag zu den in § 1 LWaldG genannten Funktionen zu leisten (vgl. Koch, a.a.O., Anmerkung 3.2.2.1), z.B. im Hinblick auf die vom Wald ausgehende Klimawirkung.

Auch im Übrigen hat der Antragsteller keine Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen würden, seinem Suspensivinteresse den Vorrang einzuräumen. Soweit er geltend macht, zwar nicht die gesamte, bislang eingezäunte Fläche als Viehweide zu benötigen, aber dringend auf den Zugang zu der auf der Fläche gelegenen Viehtränke angewiesen zu sein, steht dem die Gefahr einer nachhaltigen Schädigung der Fläche gegenüber, die der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 27. Februar 2006 näher dargelegt hat. Daher ist es dem Antragsteller - zumal angesichts des nach den Ausführungen des Widerspruchsbescheides geringen regionalen Bewaldungsgrades - zuzumuten, bereits während des anhängigen Hauptsacheverfahrens auf alternative Weideplätze auszuweichen.

2. Die gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Rechtsverfolgung des Antragstellers hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. § 166 VwGO, § 114 ZPO zu Recht abgesprochen. Insoweit kann auf die oben stehenden Gründe Bezug genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die beide Rechtsstufen erfassende Streitwertfestsetzung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bemessung des Interesses des Antragstellers ist der Senat vom Auffangstreitwert ausgegangen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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