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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 31.08.2007
Aktenzeichen: OVG 11 M 38.06
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, LWaldG, FGlG


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
LWaldG § 1
LWaldG § 2
LWaldG § 2 Abs. 1
LWaldG § 2 Abs. 2
LWaldG § 2 Abs. 3 Nr. 1
LWaldG § 2 Abs. 4 e
FGlG § 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 M 38.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 31. August 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese hat das Verwaltungsgericht unter Wahrung des in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Gebots der Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347) zu Recht verneint. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen das vorläufige Rechtsschutzverfahren (OVG 11 S 58.07) betreffenden Beschluss vom 27. Juli 2007 Bezug, in dem er u.a. ausgeführt hat:

"Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde in Abrede stellt, dass es sich bei der von der angegriffenen Ordnungsverfügung erfassten Fläche um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes handelt, greifen seine Einwände nicht durch.

§ 2 Abs. 1 LWaldG definiert Wald als jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Diese Legaldefinition stellt allein auf objektive Kriterien ab und beschränkt sich auf eine tatsächliche Betrachtungsweise (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. November 1998 - 4 A 294/96; Urteil vom 18. August 1998 - 4 A 176/96 -, NuR 1999, 519; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, § 2, Anmerkung 3.1.1). Dass die in Rede stehende Fläche mit Forstpflanzen, namentlich Waldbäumen, nämlich wilden Baumarten wie Pappel, Eichen und Eschen, bestockt ist, stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. Entgegen dessen Auffassung kommt es für den Waldbegriff im rechtlichen Sinne nicht auf die Bestockungsdichte an. Maßgebend ist vielmehr, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG vor (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. November 1998, -4 A 27/97-, NuR 1999, 403; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 1998 - 4 A 239/97 -; u. V., VGH Mannheim, NvWZ 1995, 1225, 1126; Koch a.a.O. Anmerkung 3.1.1). Wie die in den Akten befindlichen Luftbilder (insbesondere Blatt 43 des Verwaltungsvorgangs) deutlich zeigen, grenzt die in Rede stehende Fläche in nordöstlicher Richtung an eine erheblich größere Fläche an, die auch der Antragsteller als Wald ansieht. Die Aufnahmen vermitteln trotz des dazwischen liegenden Verlaufs einer kleineren Straße den Eindruck eines zusammenhängenden Baumbestandes, der erst an der südöstlichen Grenze der von der Ordnungsverfügung erfassten Fläche abrupt endet und zu der benachbarten landwirtschaftlich genutzten Fläche klar abgegrenzt ist. Zwar zeigt eine Luftbildaufnahme, worauf der Antragsteller hinweist, stets nur den Blick auf das Kronendach. Eine solche Aufnahme vermittelt aber gerade wegen der vertikalen Blickrichtung einen objektiveren Eindruck als der von der jeweiligen Perspektive abhängende Blick aus der Fläche. Die auf den vorliegenden Luftbildaufnahmen erkennbare, noch weitgehend geschlossene Kronendecke bildet gerade ein Indiz für das Vorhandensein von Wald (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 18. August 1996, a.a.O., m.w.N.).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die in Rede stehenden Flächen auch nicht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG vom Waldbegriff ausgenommen. Nach dieser Vorschrift sind nicht Wald im Sinne des Gesetzes in der Flur oder in bebautem Gebiet gelegene einzelne Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken oder Schutzpflanzungen bestockte sowie als Baumschulen verwendete Flächen. Es mag dahinstehen, ob die Eschen entlang des Entwässerungsgrabens ihrer Zweckbestimmung nach auch eine Schutzpflanzung darstellen. Denn jedenfalls handelt es sich sowohl bei diesen Bäumen als auch bei den Pappeln nicht um einzeln stehende, namentlich "in der Flur gelegene" Baumreihen oder Baumgruppen, die der Gesetzgeber nicht wegen ihrer Funktion und ihres oftmals nicht natürlichen Ursprungs vom Waldbegriff ausgenommen hat, sondern deshalb, weil ihnen jeweils für sich das Merkmal der Flächenhaftigkeit fehlt. Sie sind vielmehr räumlich und funktional Teil eines mit einer größeren Waldfläche zusammenhängenden Baumbestandes und somit selbst Teil dieses Waldes. Dass es auf diesen Zusammenhang ankommt, zeigt § 2 Abs. 2 LWaldG, wonach als Wald beispielsweise auch Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen sowie weitere "mit dem Wald verbundene und ihm dienende" Flächen gelten. Hiervon geht im Übrigen auch der vom Antragsteller angeführte Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Anwendung des § 2 LWaldG (abgedruckt bei Koch, a.a.O., Anhang 3) aus (vgl. Tz 2.1.2 des Erlasses). Gerade weil sich die in Rede stehende, ihrerseits bestockte Fläche an eine unstreitig als Wald zu qualifizierende größere Fläche anschließt, stellt sie sich als Fortsetzung des Waldes dar und ist geeignet, einen Beitrag zu den in § 1 LWaldG genannten Funktionen zu leisten (vgl. Koch, a.a.O., Anmerkung 3.2.2.1), z.B. im Hinblick auf die vom Wald ausgehende Klimawirkung."

Hieran ist auch für die ohne eine Ortsbesichtigung mögliche Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache festzuhalten. Gerade die aus den Luftbildern ersichtliche und auch durch die vom Kläger eingereichten Fotografien nicht ernstlich in Frage gestellte flächenhafte Anbindung des in Rede stehenden Areals an eine größere, unstreitig als Wald zu qualifizierende Fläche verbietet es, dieses Areal in einzelne Segmente zu zerlegen und diese jeweils einer isolierten rechtlichen Würdigung zuzuführen. Einer solchen Segmentierung steht § 2 Abs. 2 LWaldG entgegen, der die für Wald typische Mischung unterschiedlich strukturierter Teilflächen normativ bestätigt. Wegen der hier gegebenen flächenhaften Anbindung führt auch der vom Kläger gezogene Vergleich mit den Wald tangierenden langen Baumreihen oder Hecken nicht weiter.

Schließlich sind der Klage auch nicht insoweit hinreichende Erfolgsaussichten zuzubilligen, als der Kläger geltend macht, bei den Pappeln würde es sich um eine nicht als Wald anzusehende "Kurzumtriebsplantage" handeln. § 2 Abs. 3 LWaldG in der hier maßgebenden, bei Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung enthält anders als § 2 Abs. 4 e LWaldG 1991 (GVBl. S. 213) keine Ausnahmeregelung für "bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen, die außerhalb des Waldes als Plantagen angelegt und in kurzen Umtriebszeiten bewirtschaftet werden". Zudem wären die Voraussetzungen dieser Vorschrift auch in tatsächlicher Hinsicht nicht erfüllt gewesen. Der Kläger hat in seiner Klageschrift selbst vorgetragen, dass die Pappeln durch den früheren Nutzer der Fläche angepflanzt worden seien, um dem weidenden Vieh Schatten zu spenden, nicht aber, dass eine plantagenmäßige Bewirtschaftung der Fläche beabsichtigt gewesen oder später praktiziert worden sei. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger § 1 Abs. 1 des von ihm angeführten Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen - FGlG - in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden Ursprungsfassung vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) für sich in Anspruch nehmen könnte, wonach Flächen, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen stillgelegt worden sind, weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten. Denn es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die in Rede stehende Fläche nach Maßgabe der zitierten gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegelungen stillgelegt worden ist. Entsprechendes gilt im Übrigen für § 1 Abs. 1 Satz FGlG in der nach Erlass des Widerspruchsbescheides geänderten Fassung vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), wonach als stillgelegt auch Flächen gelten, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik u.a. für den Anbau von Kurzumtriebswäldern genutzt werden, soweit diese Flächen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie angemeldet worden sind. Auch insoweit ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen der Vorschrift hier erfüllt wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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