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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 13.08.2008
Aktenzeichen: OVG 11 M 46.08
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, RGebStV, SGB II


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
RGebStV § 6 Abs. 1 Satz 1
RGebStV § 6 Abs. 2
SGB II § 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 M 46.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 13. August 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - biete, ist nicht zu beanstanden.

Die von der Klägerin begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht setzt gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV voraus, dass die Klägerin die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Befreiung, hier den Bezug von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV), durch Vorlage der entsprechenden Bescheide im Original oder in beglaubigter Kopie nachweist. Das hat die Klägerin nicht getan. Soweit sie dem Beklagten beglaubigte Kopien aus den Bescheiden der Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende im Landkreis Dahme Spreewald, Standort Lübben, vom 6. Dezember 2005 und 24. Juli 2006 eingereicht hat, handelt es sich nur um Auszüge, nämlich jeweils um die Seite 1 dieser Bescheide. Demgegenüber fehlen die weiteren Bestandteile dieser Bescheide, insbesondere die jeweiligen Berechnungsbögen, aus denen gegebenenfalls die Zahlung eines Zuschlags nach § 24 SGB II ohne weiteres ersichtlich wäre.

Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt es nicht, dass sie dem Beklagten die vollständige - im Übrigen unbeglaubigte - Kopie eines Bewilligungsbescheides vorgelegt hat, aus dem ersichtlich sei, dass ihr schon vor Beginn des streitbefangenen Zeitraums kein Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt worden sei, woraus sich zwingend ergebe, dass dies auch während dieses Zeitraums nicht mehr möglich gewesen sei. Da das Gesetz das Erfordernis und die Form des Nachweises strikt vorschreibt, genügt es nämlich nicht, wenn sich die Behörde oder im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren das Gericht auf andere Weise die Überzeugung bilden kann, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vorliegen. Vielmehr gehört der Nachweis durch Vorlage des (vollständigen) Bescheides im Original oder in beglaubigter Form zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Befreiungsanspruchs. Das Nachweiserfordernis trägt dem System der bescheidgebundenen Befreiung Rechnung. Sämtliche Befreiungstatbestände knüpfen an bestehende und behördlich bereits festgestellte Sozialleistungen an. Dieses Regelungskonzept zielt nach dem erklärten Willen des Normgebers auf eine deutliche Verfahrenserleichterung, weil damit insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen bei der Befreiung wegen geringen Einkommens entfallen können (vgl. Lt-Drs. 4/207, S. 47). Diese Verfahrenserleichterung würde konterkariert, wenn die über die Befreiung entscheidende Stelle sozialrechtliche Erwägungen anzustellen hätte, wie die Klägerin dies letztendlich fordert. Vielmehr soll die Vorlage der entsprechenden Sozialleistungsbescheide die zuständige Landesrundfunkanstalt bzw. die GEZ in die Lage versetzen, "mit einem Blick" zu erkennen, ob die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind, um die hohe Zahl der Verwaltungsvorgänge rationell und letztlich im Interesse der Gemeinschaft aller Rundfunkteilnehmer kostengünstig zu bewältigen.

Abschließend erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass nach § 6 Abs. 2 RGebStV in der Fassung des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GVBl. I, S. 144), der vorbehaltlich der fristgerechten Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden am 1. September 2008 in Kraft tritt (Art. 6 Abs. 3 10. RÄndStV), der Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen zukünftig auch durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original erfolgen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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