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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 29.04.2008
Aktenzeichen: OVG 11 N 127.05
Rechtsgebiete: AUG, VwGO


Vorschriften:

AUG § 1
AUG § 2 Abs. 1 Nr. 2
AUG § 3
AUG § 3 Abs. 1 Satz 1
AUG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AUG § 3 Abs. 2 Nr. 1
AUG § 3 Abs. 2 Nr. 2
AUG § 3 Abs. 2 Nr. 3
AUG § 3 Abs. 2 Nr. 4
AUG § 3 Abs. 7 Satz 2
AUG § 3 Abs. 7 Satz 3
VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 N 127.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Ehricke und Apel am 29. April 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 2005 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Genehmigung für ein Kunstprojekt in der Antarktis ("antarctical sleep"). Er schuf eine ca. 8 m hohe Bronzeskulptur, deren Form einer menschlichen Spermazelle nachempfunden ist. Sie besteht aus einem Edelstahlrohr, das außen mit einer mehrere Zentimeter dicken Bronzeschicht bedeckt ist und in deren Innern sich circa 400 verschweißte Aluminiumkapseln befinden, in denen menschliche Haarproben eingeschlossen sind. Der Kläger plant, die Skulptur im Gebiet der Kottasberge (74° 12,3Ž S - 9° 44,8Ž W) flach liegend 50 cm tief zu vergraben. Der als "Spermatit" betitelte Hohlkörper soll auf diese Weise für die Nachwelt die ewige Konservierung menschlichen Erbguts symbolisieren.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 beantragte der Kläger bei dem Umweltbundesamt für sein Projekt eine Genehmigung nach dem Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag (AUG). Durch Bescheid vom 27. Januar 2004 lehnte das Umweltbundesamt den Antrag mit der Begründung ab, dass in der Antarktis gemäß § 3 Abs. 7 S. 2 AUG nur vorübergehend, befristet angelegte Vorhaben zugelassen werden dürften. Aus der Internetbeschreibung von "antarctical sleep" ergebe sich, dass gerade dem "Belassen" der Skulptur auf unabsehbare Zeit eine zentrale Bedeutung zukomme. In seinem zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2004 bekräftigte das Umweltbundesamt: Nicht nur das Aufstellen, sondern auch das Belassen der Skulptur in der Antarktis bedürfe einer Genehmigung. Das ergebe sich aus dem umfassenden Zweck des AUG und des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag, die antarktische Umwelt vor menschlichen Veränderungen (ausgenommen wissenschaftliche Aktivitäten) zu schützen. Der Begriff "Tätigkeit" schließe deshalb nicht allein aktives Handeln wie etwa den Bau einer Forschungsstation ein, sondern auch das daran anschließende passive Verhalten, etwa das gewollte Belassen solcher Bauten an Ort und Stelle. Das AUG solle grundsätzlich gewährleisten, dass jede menschliche Aktivität, die von Deutschland ausgehe oder dort organisiert werde, in einem überschaubaren Zeitrahmen wieder rückgängig gemacht werden könne. Eine befristete Genehmigung widerspreche dem Zweck des Kunstwerks des Klägers und komme daher nicht in Betracht.

Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage mit dem Begehren, die Beklagte zur Erteilung der begehrten Genehmigung zu verpflichten, hilfsweise festzustellen, dass das genannte Vorhaben genehmigungsfrei sei, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 14. September 2005 abgewiesen. Das Einsetzen und Zurücklassen der Skulptur im antarktischen Schutzbereich zähle zu den genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AUG. So sei das im Rahmen seines planvoll angelegten Kunstprojekts vorgesehene Einbringen von Fremdkörpern in das (Schutz-) Gebiet der Antarktis, wenn nicht schon als Expedition, jedenfalls ohne weiteres als "sonstige Unternehmung in die oder in der Antarktis" anzusehen. Dass sich die allgemeine Genehmigungspflicht außer auf die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AUG ausdrücklich von ihr ausgenommenen Tätigkeiten, zu denen das klägerische Vorhaben nicht zu rechnen sei, auf jegliches Tun und Arbeiten in der Antarktis, speziell auf sämtlichen Umgang mit nicht vor Ort vorkommenden Materialien, erstrecke, ergebe sich aus § 1 AUG, wonach der umfassende Schutz der antarktischen Umwelt und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme sowie die Bewahrung der Antarktis als eines dem Frieden und der Wissenschaft gewidmeten Naturreservats gewährleistet werden solle. Das Vorhaben des Klägers sei indes nicht genehmigungsfähig. Gemäß § 3 Abs. 7 S. 2 AUG seien entsprechende Genehmigungen (zwingend) zu befristen. Eine Genehmigung für eine unabsehbar lange währende Einbringung von Fremdmaterialien in die Schutzzone der Antarktis scheide daher aus. Gerade aber darauf, der Nachwelt auf eine nicht vorhersehbare Zeitdauer menschliches Erbgut aus lang zurückliegender Vergangenheit zu erhalten, sei das Projekt des Klägers seinem Symbolcharakter nach ausgerichtet. Auch die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) hindere es nicht, dass Vorhaben im (Schutz-) Bereich der Antarktis einer auch nur befristet zu erteilenden Genehmigung bedürften. So finde die Kunstfreiheit ihre Schranken unter anderem in anderen Rechtsgütern, sofern es sich um solche handle, die ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattet seien. Hiernach sei es unbedenklich, dass die Durchführung jeglicher Unternehmungen im nicht dem Vorhabenträger gehörenden (Schutz-) Bereich der Antarktis entsprechend internationalen Vereinbarungen mit dem Ziel des auch in Art. 20a GG hervorgehobenen staatlichen Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen genehmigungsabhängig sei und nur vorübergehend ermöglicht werden soll.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 VwGO liegen auf der Grundlage dessen, was zu ihrer Begründung geltend gemacht worden ist, nicht vor.

1. Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert, dass (mindestens) ein einzelner tragender Rechtsatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine gegenteilige als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Der Senat folgt nicht der vom Kläger vertretenen Auffassung, dass der Transport der Skulptur in die Antarktis genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig, der Verbleib der Skulptur in der Antarktis hingegen genehmigungsfrei sei. Vielmehr ist die vom Kläger beabsichtigte Kunstaktion, nämlich der Transport der Skulptur in die Antarktis, ihr dortiges Eingraben und ihr anschließender unbefristeter Verbleib in der Antarktis, rechtlich als ein einheitlicher genehmigungspflichtiger Vorgang zu behandeln. Die vom Kläger beabsichtigte einheitliche Aktion lässt sich nicht in einen genehmigungspflichtigen Teil des Verbringens der Skulptur an ihren Bestimmungsort in der Antarktis und einen genehmigungsfreien Teil ihres dortigen unbefristeten Belassens aufteilen. Aufgrund seiner Unbefristetheit ist das Vorhaben des Klägers auch nicht genehmigungsfähig.

Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag (BGBl. I 1994, 2593) - Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz - AUG -, wonach jede Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AUG, die von deutschen Staatsangehörigen durchgeführt wird, einer Genehmigung bedarf. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AUG definiert den Begriff der Tätigkeit als "Expeditionen, Reisen, Versorgungsfahrten und -flüge, Inspektionen und sonstige Unternehmungen in die oder in der Antarktis sowie der Bau, Umbau, Abbau oder Betrieb wissenschaftlicher Stationen oder sonstiger Anlagen und Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland organisiert werden oder von ihrem Hoheitsgebiet ausgehen." Hiernach ist die vom Kläger beabsichtigte künstlerische Aktion einschließlich des unbefristeten Belassens der Skulptur in der Antarktis jedenfalls als sonstige Unternehmung in die sowie in der Antarktis anzusehen.

Der Begriff der Unternehmungen ist weit zu verstehen und erfasst das hier in Rede stehende künstlerische Vorhaben des Klägers in Gänze. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die im Gesetzestext vorangestellten Tätigkeiten, nämlich Expeditionen, Reisen sowie Versorgungsfahrten und -flüge, jeweils mit der Überwindung erheblicher Entfernungen verbunden sind. Auch diese beispielhaft genannten Tätigkeiten verkörpern aber jeweils mehr oder weniger komplexe zusammenhängende Vorgänge und lassen sich nicht auf den Aspekt der Ortsveränderung reduzieren. Maßgebend für die Genehmigungspflicht dieser Tätigkeiten ist aber nicht die Bewegung als solche, sondern vielmehr der Umstand, dass sie zu einem Eindringen des Menschen in die Antarktis und/oder zu menschlichen Aktivitäten in der Antarktis führen. Bei dem allgemein gehaltenen Terminus der sonstigen Unternehmungen handelt es sich, wie der Zusatz "sonstige" zeigt, um einen Auffangtatbestand. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AUG bewusst eine weite Definition des Tätigkeitsbegriffs gewählt und dabei darauf abgestellt, dass das Umweltschutzprotokoll zum Antarktisvertrag "für alle Tätigkeiten" in der Antarktis gilt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum AUG, BT-Drs. 12/7491, S. 16, zu § 3). Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktisvertrag stellen der Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme und die Erhaltung der Eigenart der Antarktis einschließlich ihrer Ursprünglichkeit und ästhetischen Werte sowie ihres Wertes als Gebiet für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung, insbesondere solcher, die für das Verständnis der globalen Umwelt wesentlich ist, entscheidende Überlegungen für die Planung und Durchführung "aller Tätigkeiten" ("all activities") im Gebiet des Antarktis-Vertrages dar. Das bereits hierdurch zum Ausdruck kommende und in § 1 AUG nochmals ausdrücklich formulierte Ziel eines umfassenden Schutzes der empfindlichen antarktischen Umwelt lässt sich effektiv nur erreichen, wenn der Tätigkeitsbegriff weit verstanden wird. Dem entspricht es, dass das allgemeine abgestufte Schutzregime des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und des AUG (vgl. Art. 1 bis 3 der Anlage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag sowie § 4 Abs. 3 und 4, §§ 7 ff. AUG) grundsätzlich nicht nach der Art einer Aktivität in der Antarktis differenziert, sondern danach, welche Umweltauswirkungen sie hat. Mit dieser Regelungssystematik wäre es nicht vereinbar, bestimmte Aktivitäten in der Antarktis ohne Rücksicht auf ihre Umweltauswirkungen von vornherein von der Genehmigungspflicht auszunehmen.

Einem weiten Verständnis des Begriffs der Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AUG steht auch nicht Art. 8 Abs. 2 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag entgegen, der einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Anlage I des Protokolls alle im Gebiet des Antarktis-Vertrags im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme oder des Tourismus durchgeführten Tätigkeiten und alle sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrages unterstellt, für die nach Artikel VII Abs. 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, einschließlich der dazugehörenden logistischen Unterstützung. Zwar statuiert Artikel VII Abs. 5 des Antarktis-Vertrages (BGBl. II 1978, 1518) eine Unterrichtungspflicht gegenüber den anderen Vertragsparteien nur für Expeditionen, bemannte Stationen in der Antarktis und für militärisches Personal oder Material in der Antarktis. Es dürfte jedoch bereits davon auszugehen sein, dass die Parteien des 1959 geschlossenen Antarktis-Vertrags meinten, mit der Aufzählung von Expeditionen und bemannten Stationen alle relevanten und nach dem Vertrag zulässigen Aktivitäten in der Antarktis erfasst zu haben. Dass Art. 8 Abs. 2 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag zusätzlich ausdrücklich touristische Aktivitäten aufzählt, zeigt zudem, dass es bei den in Artikel VII Abs. 5 des Antarktis-Vertrages genannten Aktivitäten im Interesse des nach Art. 3 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag beabsichtigten umfassenden Schutzes der antarktischen Umwelt nicht verbleiben sollte. Im Übrigen wäre der deutsche Gesetzgeber durch die internationalen Vereinbarungen jedenfalls nicht gehindert gewesen, die Genehmigungsbedürftigkeit ggf. auch über den sich aus Art. 8 Abs. 2 des Umweltschutzprotokolls ergebenden Umfang hinaus auf alle von Deutschland ausgehenden Aktivitäten auszudehnen.

Das Belassen der vom Kläger geschaffenen Skulptur in der Antarktis nimmt deshalb an der Genehmigungspflicht teil, weil es ein zentraler Bestandteil der vom Kläger beabsichtigten künstlerischen Aktion ist. Anders als etwa bei dem Bau einer Forschungsstation in der Antarktis, die nach Abschluss der Arbeiten, für deren Durchführung sie bestimmt ist, unter Umständen zurückbleiben würde, wäre das Zurückbleiben der Skulptur nicht nur eine Folge der in der Antarktis durchzuführenden Aktion, sondern für diese geradezu essentiell. Maßgebend für die künstlerische Aktion des Klägers ist nach dessen eigener Schilderung nicht lediglich das Verbringen der Skulptur in die Antarktis sowie ihr dortiges Vergraben, sondern gerade ihr unbefristeter dortiger Verbleib. Der Kläger geht selbst davon aus, dass sich die Skulptur wegen der am Standort vorherrschenden vertikalen Eisbewegung und der niedrigen horizontalen Fließgeschwindigkeit erst in einem Zeitraum von zumindest 100.000 Jahren dem Schelfeisbereich nähern würde, bevor sie im Laufe eines weiteren Zeitraums von mehreren Jahrzehnten in einem Tafeleisberg ins maritime Milieu entlassen und schließlich, wenn der Eisberg abtauen sollte, am Ende auf einem unmöglich zu ermittelnden Ort auf den Meeresboden sinken würde. Damit liegt der Schwerpunkt der Aktion auf dem de facto unbefristeten Verbleib der menschliche Haare und damit menschliches Erbgut einschließenden Skulptur in der Antarktis. Das schließt es zugleich aus, die vom Kläger beabsichtigte Aktion im rechtlichen Kontext des AUG in die Teilakte des Verbringens und des Belassens aufzuteilen.

Mit der Beklagten und dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die vom Kläger beabsichtigte unbefristete Aktion schon deshalb nicht genehmigungsfähig ist, weil die Genehmigung einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AUG gemäß § 3 Abs. 7 S. 2 AUG zwingend zu befristeten "ist". Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Die Befristung der Genehmigung nach § 3 AUG ermöglicht es im gleichen Sinne wie die in § 3 Abs. 7 Satz 3 AUG geregelten Instrumentarien des Widerrufs der Genehmigung sowie der nachträglichen Erteilung von Auflagen, die prognostizierten Umweltauswirkungen einer Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AUG unter Kontrolle zu halten. Eine befristete Genehmigung entspricht allerdings nicht dem Begehren des Klägers, weil das Wesen der von ihm beabsichtigten Aktion, wie dargelegt, gerade durch den unbefristeten und einer regelmäßigen Überprüfung ihrer Umweltauswirkungen (vgl. § 14 Abs. 2 AUG) entzogenen, unüberwachten Verbleib der Skulptur in der Antarktis geprägt ist.

Die Einwände des Klägers gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung des Grundrechts der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) schlagen ebenfalls nicht durch. Auch die vorbehaltlos gewährte Kunstfreiheit unterliegt zumindest verfassungsimmanenten Schranken. Dazu zählen nicht nur die Grundrechte Dritter, sondern auch andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter. In allen Fällen, in denen andere Verfassungsgüter mit der Ausübung der Kunstfreiheit in Widerstreit geraten, muss der Konflikt im Wege fallbezogener Abwägung gelöst und ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziele ihrer Optimierung gefunden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 1990 - BvR 266/86, 1 BvR 913/87 -, BVerfGE 81, 278, m.w.N.). Zu den die Grundrechtsgewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG eingrenzenden Verfassungsbestimmungen zählt auch die Staatszielbestimmung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, UPR 1995, 311, 312; Beschluss vom 21. September 1995 - 4 B 263.94 -, UPR 1996, 29, 30). Hierbei kommt dem Umstand, dass die Antarktis nicht der Staatsgewalt der Beklagten unterliegt, entgegen der Auffassung des Klägers kein maßgebendes Gewicht zu. Der Schutzbereich des Art. 20a GG ist nicht auf den räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes beschränkt, sondern wegen der Wechselwirkungen zwischen Umweltbelastungen im In- und Ausland räumlich unbegrenzt (vgl. v. Mangold, Klein, GG, 5. Aufl., Art. 20a, Rdnr. 23; Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl., Art. 20a, Rdnr. 21; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. September 1995, a.a.O, zum Verhältnis Kunstfreiheit und Artenschutz bei Elfenbeinschnitzereien). Es spricht nichts dafür, dass die Kunstfreiheit den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im vorliegenden Fall derart überwiegt, dass das unbefristete Zurücklassen der Skulptur in der Antarktis als genehmigungsfrei behandelt oder dem Kläger entgegen § 3 Abs. 7 Satz 2 AUG eine unbefristete Genehmigung erteilt werden müsste. Im Hinblick auf die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., Art. 20a, Rdnr. 4) dürfte auf Seiten der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG auch die völkervertragsrechtliche Verpflichtung der Beklagten zum umfassenden Schutz der antarktischen Umwelt als einem dem Frieden und der Wissenschaft gewidmeten Naturreservat (vgl. Art. 2 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag) in die Abwägung einzustellen sein. Selbst die hiernach privilegierte, ebenfalls durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschafts- und Forschungsfreiheit unterliegt im Hinblick auf ihre jeweiligen Umweltauswirkungen den aus der insoweit kollidierenden Verfassungsnorm des Art. 20a GG folgenden Einschränkungen (vgl. Smeddinck, Der Vollzug des Antarktis-Schutzes in Deutschland, NuR 2006, 342, 345). Schließlich mag dahinstehen, ob das Grundrecht der Kunstfreiheit im Hinblick auf ihren Wirkbereich nicht auch deshalb an Gewicht verliert, weil die Skulptur aufgrund ihrer vollständigen Bedeckung von Eis und Schnee ohnehin nicht mehr visuell wahrnehmbar sein würde, sondern nur noch durch das Wissen um ihre Existenz fortwirken könnte. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, an welcher Stelle und in welcher Weise der rechtlichen Prüfung das von ihm in Anspruch genommene Grundrecht seine Wirkung entfalten sollte.

2. Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht begründet dargelegt. Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (ständige Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. August 2006 - 11 N 20.06 -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2000 - 4 A 173/98 -; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff). Das ist hier der Fall, weil sich der Begriff der Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AUG aus den obenstehenden Gründen mit herkömmlichen Auslegungsmethoden erschließen lässt, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedüfte. Allein der Umstand, dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bislang nicht judiziert worden sind, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt besonderer rechtlicher Schwierigkeiten.

3. Schließlich hat der Kläger keinen potenziell entscheidungserheblichen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt.

a) Das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren nicht verkannt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der anwaltlich vertreten gewesene Kläger "den Antrag aus der Klageschrift" gestellt. Der darin formulierte Antrag zielt neben der Aufhebung der angegriffenen Bescheide ausdrücklich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung "zum Aufstellen und zum Verbleib" einer Edelstahl-Skulptur in der Antarktis. Einen der Formulierung am Ende des Schriftsatzes vom 21. September 2005 entsprechenden Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung allein für den Transport, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Dass das Verwaltungsgericht gleichwohl das vom Kläger in diesem Schriftsatz hilfsweise geltend gemachte Begehren auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit seines Vorhabens ebenfalls geprüft hat, nicht gerügt.

b) Verfahrensfehlerhaft ist das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht "seine Entscheidung auf eine von den Rechtsansichten der Parteien abweichende Rechtsansicht gestützt" habe, ohne den Beteiligten zuvor hierzu rechtliches Gehör zu gewähren. Letzteres war nicht geboten. Es war für die Beteiligten ohne Weiteres ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens des Klägers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AUG zu prüfen und dabei zu entscheiden hatte, ob es sich um eine Tätigkeit i.S.d. Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AUG handelt, so dass die letztgenannte Norm in allen Alternativen zu prüfen war. Im Übrigen hatte der Kläger in seinem dem Verwaltungsgericht bei dessen Entscheidung vorliegenden Schriftsatz vom 12. September 2005 umfassend seine Auffassung zur fallbezogenen Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AUG dargestellt; zudem wurde die Sach- und Rechtslage ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingehend erörtert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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