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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 06.09.2007
Aktenzeichen: OVG 11 N 42.06
Rechtsgebiete: VwGO, BGB, GVG, RBHG


Vorschriften:

VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 124a Abs. 4 S. 1
BGB § 812
BGB § 839
GVG § 17 a Abs. 5
RBHG § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 N 42.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und den Richter am Verwaltungsgericht Kaufhold am 6. September 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger/innen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. April 2006 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger/innen.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.159.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger/innen machen wegen in Kriegsgefangenschaft während des Zweiten Weltkrieges von ihnen oder ihren Rechtsvorgängern im Deutschen Reich geleisteter Zwangsarbeit aus eigenem bzw. aus übergegangenem Recht Ansprüche gegen die Beklagte geltend.

Hierzu haben sie vorgetragen, sie bzw. ihre Väter, serbischer Nationalität, seien im April 1941 von einer deutsch-italienischen Armeeeinheit gefangen genommen worden und danach in einem jeweils konkret bezeichneten Kriegsgefangenenlager der Wehrmacht bis zum Tag ihrer Befreiung zu übermäßiger Zwangsarbeit herangezogen worden. Für die zeitlich unterschiedlich geleistete Zwangsarbeit sei insbesondere aus dem Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 (RGBl. II 1934 S. 227 ff. - GKGA-29 -) und aus Artikel 6 der Anlage zum Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907, RGBl. II 1910 S. 132 - HLKO -) eine Entschädigung in Höhe von monatlich 100 DM zu gewähren.

Die erhobenen Leistungsklagen hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil unter Hinweis auf das mit Beschluss des OVG Münster vom 13. Dezember 2004 - 14 A 813/03 - bestätigte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. November 2002 - 8 K 9902/97 - und das Urteil des OVG Münster vom 19. November 1997 - 14 A 362/93 - im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen: Aus den bis zum 8. Mai 1945 geltenden Regelungen des humanitären Völkerrechts ließen sich keine individuell durchsetzbaren Vergütungsansprüche von Kriegsgefangenen für Arbeitsleistungen während der Gefangenschaft ableiten. Solche Ansprüche könnten auch nicht aus Amtshaftungsrecht, auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung abgeleitet werden.

II.

1. Der gegen das den Klägern/innen am 26. April 2006 zugestellte Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig.

Die Kläger/innen haben den Zulassungsantrag zwar verspätet nach Ablauf der Monatsfrist von § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO mit der erst am 27. Mai 2006 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Antragsschrift gestellt. Auf ihren Antrag vom 13. Juni 2006 - rechtzeitig eingegangen beim Oberverwaltungsgericht am 14. Juni nach Mitteilung des verspäteten Eingangs des Zulassungsantrags mit der am 1. Juni 2006 abgesandten richterlichen Verfügung - war ihnen jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Es kann nicht von einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Kläger/innen wegen verspäteter Aufgabe der Antragsschrift zur Post ausgegangen werden. Denn die Antragsschrift war ausweislich des Poststempels auf dem Briefumschlag am 24. Mai 2006 zur Post aufgegeben worden und nach der Bestätigung eines Postbediensteten des Postamtes G. vom 19. Juni 2006 hätten die Kläger/innen damit rechnen können, dass die Zustellung in Berlin in der Folge entsprechend üblicher Laufzeiten nach dem Feiertag am 25. Mai am 26. Mai erfolgen würde. Die zur Verfügung stehende Laufzeit für die Postbeförderung der Zulassungsschrift war mit Blick auf den Feiertag nach dem Tag der Aufgabe zwar kurz bemessen, es ist einem Anwalt aber nicht verwehrt, die einzuhaltende Frist bis zum letztmöglichen Tag auszunutzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 - X ZB 7/02 -, NJW-RR 2003, 1000). Hiernach erscheint es dem Senat jedenfalls nicht vorwerfbar, wenn die Prozessbevollmächtigten von derselben Einschätzung der Postlaufzeit wie der Postbedienstete des örtlichen Postamts ausgegangen waren. Dass eine solche Einschätzung von vornherein unrealistisch gewesen wäre, kann der Senat nicht feststellen. Denn eine Partei darf (auch) nach Erlass der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I. S. 4218) grundsätzlich darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 -, NJW-RR 2004, 1217; Beschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 -, NJW 2003, 3712; vgl. zu der Einhaltung dieser Brieflaufzeit in ca. 95 % der Beförderungsfälle die Angabe der Deutschen Post unter www. deutschepost.de). Der Feiertag nach dem Tag der Aufgabe der Postsendung musste hiernach nicht bereits allein Grund zur Annahme sein, dass die Postsendung am auf den Feiertag folgenden Tag nicht zugestellt werden würde. Weitere für ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten sprechende Gründe sind von der Beklagten nicht vorgebracht worden und dem Senat auch nicht ersichtlich. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedoch nicht begründet. a) Die Zulassungsschrift vom 26. Juni 2006 benennt einleitend unter I. den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und verweist insoweit darauf, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin allerdings mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2004 - 14 A 813/03 - , und der Rechtsprechung "seines Oberverwaltungsgerichts" (wohl gemeint als maßgebliches Divergenzgericht) übereinstimme. Damit wird mithin der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zwar erwähnt, aber nicht geltend gemacht.

b) Die Zulassungsschrift führt weiterhin aus, gleichwohl könne seine (gemeint: des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen) Entscheidung unrichtig sein und die Rechtssache nach wie vor besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweisen und im Übrigen die Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung haben. Die Berufung sei gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ersehen lasse. Anschließend folgen zunächst Hinweise zu dem Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten mit der Erwähnung, dass diese durch die in dem angefochtenen Urteil angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als überwunden angesehen werden könnten. Gleichwohl seien die Kläger gehalten, den vorgegebenen Rechtsweg in der Bundesrepublik Deutschland auszuschöpfen, um gemäß dem bereits getroffenen Beschluss ihres Interessenverbandes, den Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Form eines Beschwerdeverfahrens offen zu halten.

Dieser Darstellung entnimmt der Senat mit Blick auf die weiteren Ausführungen der Zulassungsschrift, dass die Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltendgemacht werden sollen.

c) Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist jedoch nicht begründet dargelegt. Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung trägt, im Ergebnis zu keinen begründeten Zweifeln an deren Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (ständige Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. August 2006 - 11 N 20.06 -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2000 - 4 A 173/98 -; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff). Es kommt mithin nicht darauf an, ob im erstinstanzlichen Verfahren überdurchschnittliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu bewältigen waren. Wenn das Verwaltungsgericht diese schwierigen Fragen im Ergebnis überzeugend geklärt hat und die dagegen gerichteten Angriffe des Rechtsmittelführers - wie hier - nicht geeignet sind, die tragenden Grundlagen der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenso wenig vor wie der nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sollte letzterer mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer unrichtigen erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls gemeint sein.

Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf völkerrechtliche Rechtsgrundlagen unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 19. November 1997 - 14 A 362/93 - einen Vergütungsanspruch der Kläger/innen aus dem GKGA-29 im Kern mit der Begründung verneint, unabhängig von der fehlenden objektiven Eignung der Art 27 Abs. 3 und Art 34 Abs. 2 GKGA-29 als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch, stehe ihrer unmittelbaren Anwendung als innerstaatliches Recht auch der Umstand entgegen, dass es an Bestimmungen über ihre gerichtliche Durchsetzbarkeit fehle. Die Annahme eines Individualrechts bleibe inhaltsleer, solange der einzelne nicht die Möglichkeit habe, seine Rechte - notfalls vor innerstaatlichen Gerichten - geltend zu machen. In Bezug auf Art 6 HLKO, der eine Vergütungsregelung für in Kriegsgefangenschaft geleistete Zwangsarbeit enthält, hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 - 2 BvR 1476/03 - festgestellt, dass ein Verständnis der Norm als Anspruchsgrundlage für Individualansprüche ebenfalls an ihrer fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit scheitere.

Hiergegen wenden die Kläger/innen sinngemäß ein, im Einzelfall könnten sich schon nach der völkerrechtlichen Praxis vor dem Zweiten Weltkrieg Individualansprüche aus einem völkerrechtlichen Vertrag ergeben. Ein solcher Individualanspruch ergebe sich hier aus dem eindeutigen Wortlaut von Artikel 34 Abs. 5 GKGA-29, nach dem gemäß Artikel 34 Abs. 2 GKGA-29 ein nach Vereinbarung der kriegführenden Staaten festzusetzender und im Falle einer fehlenden Vereinbarung nach den Regeln von Abs. 4 zu bestimmender Lohn beansprucht werden könnte. Hiernach sei von einer ausreichenden Bestimmtheit des Lohnanspruchs auszugehen, der zu einem einklagbaren Rechtsanspruch führe. Die gerichtliche Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche ergebe sich zunächst für die Vertragsstaaten selbst. Das Bundesverfassungsgericht habe allerdings mittlerweile den Standpunkt eingenommen, dass von einer fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit auszugehen sei, die der Anwendung der Normen des Völkerrechts als Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von Individualansprüchen entgegenstehe. Diese wesentliche Frage werde nach Ansicht der Kläger/innen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte völkerrechtlich verbindlich für die Beklagte mit Wirkung für und gegen die Kläger/innen geklärt werden müssen. Denn der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sei gerade mit Blick auf die strikte Beachtensregelung von Artikel 82 GKGA-29 nicht zu folgen. Für die Einklagbarkeit von Lohnansprüchen spreche auch die Normierung des dem Einzelnen zustehenden Beschwerderechts gemäß Artikel 42, wonach dieser auch Klagen vorbringen könnte. Letztlich spreche für diese Rechtsauffassung auch, dass einzelne Staaten für deutsche Kriegsgefangene im Zweiten Weltkrieg Lohn gezahlt hätten. Ebenso ergebe sich ein Individualanspruch aus der eindeutigen Regelung von Artikel 6 Abs. 3 HLKO, der eine Entlohnung sogar ohne Festlegung zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach einem Satz, wie er der geleisteten Arbeit entspreche, festlege. Sinn und Zweck der HLKO lege es nahe, dass dieser Anspruch individuell durchsetzbar sein müsse.

Diese Ausführungen geben dem Senat keine Veranlassung zur Annahme einer weiteren Klärungsbedürftigkeit des völkerrechtlich begründeten Leistungsanspruchs in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Beschluss vom 13. Mai 1996 - 2 BvL 33/93 - (NJW 1996, 2717 ff.) klargestellt, dass die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt verstehe, sondern ihm nur mittelbaren internationalen Schutz gewähre. Der Staat mache im Wege des diplomatischen Schutzes sein eigenes Recht darauf geltend, dass das Völkerrecht in der Person seines Staatsangehörigen beachtet werde. Dieses Prinzip einer ausschließlichen Staatenberechtigung habe auch in den Jahren 1943 bis 1945 für die Verletzung von Menschenrechten gegolten. Der Einzelne habe grundsätzlich weder die Feststellung des Unrechts noch einen Unrechtsausgleich verlangen können. Auch habe er s. Z. weder nach Völkerrecht noch in der Regel nach dem innerstaatlichen Recht des einzelnen Staates einen subjektiven, durchsetzbaren Anspruch darauf gehabt, dass sein Heimatstaat den diplomatischen Schutz ausübe. Erst in der neueren Entwicklung eines erweiterten Schutzes der Menschenrechte gewähre das Völkerrecht dem Einzelnen ein eigenes Recht, berechtige andere Völkerrechtssubjekte auf der Grundlage von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Intervention bei gravierenden Verstößen und entwickele vertragliche Schutzsysteme, in denen der Einzelne seinen Anspruch auch selbst verfolgen könne.

Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2004 - 2 BvR 1379/01 - (NJW 2004, 3257-3258) im Falle des Entschädigungsstreits für Zwangsarbeit italienischer Kriegsgefangener festgestellt, Art. 3 des Haager Abkommens von 1907 begründe grundsätzlich keinen individuellen Entschädigungsanspruch, sondern positiviere nur den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz einer Haftungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien, wobei das Bundesverfassungsgericht auch Art. 4 ff., 6 HLKO in den Blick genommen hat. Der sekundärrechtliche Schadensersatzanspruch bestehe jedoch nur in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten. Der Schadensersatzanspruch unterscheide sich insoweit von dem primärrechtlichen Anspruch der betroffenen Personen auf Einhaltung der Verbote des humanitären Völkerrechts, der in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen dem ein Territorium besetzenden Staat und der in diesem Gebiet lebenden Bevölkerung besteht.

Dieses völkerrechtliche Verständnis hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 BvR 1476/03 - (NJW 2006, 2542 ff.= DVBl 2006, 622-624) wiederholt und weiterhin zu Art. 3 des Haager Abkommens festgestellt, die Regelung begründe keinen unmittelbaren individuellen Entschädigungsanspruch bei Verstößen gegen das Kriegsvölkerrecht. Zwar zeige die Entstehungsgeschichte der Norm, dass sie dem Schutz des Einzelnen bestimmt sei, daraus folge indes nicht, dass die Vorschrift als Grundlage eines unmittelbaren, originär völkerrechtlichen Ersatzanspruchs des betroffenen Individuums gegen den Staat in Betracht käme. Unabhängig davon, dass sie nicht vollzugsfähig ("self executing") sei, scheitere ein Verständnis der Norm als Anspruchsgrundlage für Individualansprüche daran, dass der Einzelne nach traditioneller Völkerrechtskonzeption nicht als Rechtssubjekt qualifiziert worden sei. Eventuelle Rechtsentwicklungen oder veränderte Rechtsanschauungen auf verfassungs- und völkerrechtlicher Ebene hätten für die Beurteilung von Geschehnissen des Jahres 1944 ohnehin außer Betracht zu bleiben. Diesbezüglich sei grundsätzlich auf die Rechtsvorschriften abzustellen, die im Zeitpunkt der haftungsbegründenden Tatsachen in Kraft gewesen seien.

Hiernach führt die vertiefte Argumentation der Kläger/innen dazu, dass aus Artikel 34 Abs. 2, 4 GKGA-29 sowie aus Art 6 HLKO hinreichend bestimmbare Entschädigungsansprüche für erlittene Zwangsarbeit abzuleiten wären, nicht weiter. Allein tragend für die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit sie völkerrechtliche Regelungen in den Blick nimmt, ist insoweit bereits die nach obiger Darstellung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Aussage, dass für den maßgeblichen Zeitraum bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit den völkerrechtlichen Regelungen eigene gegenüber den kriegführenden Staaten innerstaatlich gerichtlich durchsetzbare Ansprüche geschaffen werden sollten.

Der weitere Hinweis auf den mit Artikel 82 GKGA-29 normierten strikten Beachtungsanspruch der Regelungen dieses Abkommens zeigt zwar die Bedeutung auf, die diesem Abkommen beigemessen worden ist. Dieser Beachtensanspruch richtete sich jedoch gerade an die Vertragsparteien und lässt somit nicht erkennen, dass zugleich gerichtlich durchsetzbare Individualansprüche normiert werden sollten. Auch die weiteren Regelungen zur Ausführung des Abkommens im Achten Titel (Artikel 83 bis 88 GKGA-29) regeln lediglich Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, aber nicht individuelle Ansprüche der Begünstigten.

Hierfür gibt auch die Argumentation der Kläger/innen zu Artikel 42 GKGA-29 nichts her. Nach Artikel 42 Abs. 1 GKGA-29 stand den Kriegsgefangenen das Recht zu, wegen der Behandlung, der sie in der Gefangenschaft unterworfen waren, an die militärischen Behörden, in deren Gewalt sie sich befanden, Gesuche zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Bestreitung eines innerstaatlichen Gerichtsweges war damit ersichtlich nicht eingeräumt. Soweit nach Abs. 2 der Vorschrift die Kriegsgefangenen weiterhin das Recht hatten, sich an die Vertreter der Schutzmächte zu wenden, um ihnen diejenigen Punkte anzuzeigen, über die sie hinsichtlich der Gefangenenbehandlung Klagen vorzubringen haben, ist mit dem Hinweis auf Klagen ersichtlich kein Hinweis auf die in Anspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gemeint gewesen. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass es um Beschwerden bezüglich der Behandlung in der Gefangenschaft gegenüber den Vertretern der Schutzmächte geht.

Der Hinweis darauf, manche Staaten hätten deutschen Kriegsgefangenen während des Zweiten Weltkrieges für geleistete Zwangsarbeit Entschädigung gezahlt, belegt nicht bereits, dass dies innerstaatlich gerichtlich hätte durchgesetzt werden können.

Die weitere Einlassung dazu, das Bundesverfassungsgericht habe gerade entschieden, dass eine Klageberechtigung der vertragsschließenden Staaten eine entsprechende Berechtigung des Einzelnen nicht ausschließe und eine Exklusivität völkerrechtlicher Ansprüche gegenüber nationalen Ansprüchen nicht bestände, hilft ebenfalls nicht weiter. Ersterer Hinweis belegt die Einräumung individueller Klagerechte nicht, letzterer ist vom Verwaltungsgericht in der Weise beachtet worden, dass - selbst im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgende - innerstaatliche Rechtsgrundlagen geprüft wurden.

d) Eine weitere Klärungsbedürftigkeit wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten vermag der Senat aber auch nicht bezüglich innerstaatlicher Rechtsgrundlagen zu erkennen.

Soweit das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten gemäß Artikel 34 S. 3 GG (vgl. auch § 17 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -) einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 131 WRV verneint hat, kann der Senat gemäß § 17 a Abs. 5 GVG die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht mehr prüfen. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Amtshaftungsanspruch tragend mit der Begründung abgelehnt, ein solcher Ersatzanspruch eines ausländischen Kriegsgefangenen sei gemäß § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (RGBl. I S. 798 - RBHG -) ausgeschlossen gewesen, weil danach bei Ansprüchen von Ausländern eine Gegenseitigkeitsverbürgung durch Staatsvertrag oder die Gesetzgebung des fremden Staates erforderlich gewesen sei, die vom Reichskanzler im Reichsgesetzblatt bekannt zu machen gewesen wäre. Eine solche Bekanntmachung sei jedoch bezüglich Serbien nicht erfolgt. Dieser Rechtsauffassung von der Wirksamkeit des Haftungsausschlusses gemäß § 7 RBHG hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 BvR 1476/03 -) in Bestätigung der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98 -, BGHZ 155, 279 ff.) für verfassungsgemäß gehalten. Nach dieser Vorschrift, die sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG vereinbar gewesen sei, habe nach ihrer bis zum 30. Juni 1992 anzuwendenden Fassung Angehörigen eines ausländischen Staates ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nur dann zugestanden, wenn durch Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt gewesen sei. Hierzu vermag der Senat eine weitere Klärungsbedürftigkeit nicht zu erkennen.

Dass eine solche Verbürgung seitens Serbiens gegenüber Deutschland s. Z. vorgelegen habe, haben die Kläger/innen auch mit dem Zulassungsantrag nicht behauptet. Auf die von ihnen hingegen angestellten Überlegungen zur Frage einer Verjährung oder dazu, dass dieser Anspruch nicht mehr durch Art 5 Abs. 2 des sog. Londoner Schuldenabkommens vom 27. Februar 1953 (BGBl. II S. 336) gehemmt und durch die Zwei-plus-Vier-Verträge vom 12. September 1990 (BGBl. II S. 1318) nicht ausgeschlossen sei, kommt es hiernach gerade nicht mehr an.

e) Ferner hat das Verwaltungsgericht einen Vergütungsanspruch für geleistete Zwangsarbeit auf der Grundlage eines öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs analog § 812 BGB verneint. Ein solcher Bereicherungsausgleich setze ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen des Erstattungsanspruches jedenfalls voraus, dass die Vermögensverschiebung rechtsgrundlos erfolgt sei. Hiervon sei jedoch nicht auszugehen; denn die Kriegsgefangenen seien nicht ohne Rechtsgrund zu einer Zwangsarbeit herangezogen worden, vielmehr habe hierfür in den völkerrechtlichen Regelungen der HLKO und der GKGA-29 ein Rechtsgrund bestanden. Wenn Kriegsgefangene über diese Bestimmungen hinaus zur Zwangsarbeit eingesetzt worden seien, habe der Gewahrsamsstaat hierfür allein nach völkerrechtlichen Regelungen einzustehen, ohne dass ein unmittelbarer Anspruch des Geschädigten gegen den Gewahrsamsstaat begründet worden sei.

Hierzu machen die Antragsteller mit dem Zulassungsantrag geltend, sie würden nicht bestreiten, zur Zwangsarbeit verpflichtet gewesen zu sein. Neben dem Entschädigungsanspruch für die übliche Zwangsarbeit werde eine Entschädigung allenfalls für eine rechtswidrige, weil über die übliche Arbeitszeit hinausgehende Heranziehung zur Zwangsarbeit gefordert. Vielmehr seien sie der Auffassung, dass sie durch die Zwangsarbeit einen Anspruch auf den Lohn erworben hätten. Da dieser Anspruch dem öffentlichen Recht zuzurechnen sei und auf eigener Leistung beruhe, müsse er am Schutz der Eigentumsfreiheit nach Artikel 14 GG teilhaben. In der Vorenthaltung des Lohns liege ein Eingriff in Artikel 14 GG. Die daraus resultierende Vermögenseinbuße wäre den Klägern zu erstatten. Die Sachlage sei insofern einer Eingriffskondiktion vergleichbar.

Diese Argumentation führt schon von ihrem maßgeblichen Ansatz her, dem Schutz der Eigentumsfreiheit nach Artikel 14 GG, nicht zu in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Für die Beurteilung von Rechtsansprüchen gegen das Deutsche Reich, für die die Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls haften müsste, kommt es auf die Rechtslage zu der Zeit an, als die hier in Rede stehende Zwangsarbeit verrichtet worden war. Denn es handelt sich bei solchen Schulden, auch wenn sie von der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen wären, immer nur um Verbindlichkeiten des Reiches (vgl. Artikel 135a Abs. 1 Nr. 1 GG). Dies bedeutet insbesondere, dass hinsichtlich der gegen das Reich in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen rechtliche Regelungen, Fortentwicklungen oder veränderte Rechtsanschauungen etwa im Lichte des heute geltenden Grundgesetzes oder von Änderungen des internationalen Rechts außer Betracht bleiben müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 BvR 1476/03 - ; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98 -, BGHZ 155, 279 ff) . Mithin stellen sich keine Fragen eines Bereicherungsanspruchs nach den Regeln der Eingriffskondition auf der Grundlage des Schutzes von Artikel 14 GG. Der Hinweis darauf, dass es hierzu keine gesicherten Erkenntnisse in Literatur und Praxis gäbe, führt deshalb nicht zu einer weiteren Klärungsbedürftigkeit. Von dem Schutz gemäß Artikel 14 GG wären Ersatz- oder Entschädigungsansprüche erst umfasst, wenn deren Bestehen feststände, wozu der Zulassungsantrag im vorliegenden Zusammenhang des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs eine nähere Substantiierung vermissen lässt. Mit dem geltendgemachten Schutzumfang von Artikel 14 Abs. 1 GG kann ein kondiktionsrechtlicher Anspruch jedoch nicht erst begründet werden, sondern dieser wird vorausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 BvR 1476/03 -).

f) Ohne Erfolg machen die Kläger/innen auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Insoweit verweisen sie darauf, dass es bei den geltend gemachten Ansprüchen um grundlegende Fragen der Aufarbeitung der Folgen aus bewaffneten Konflikten ginge, die in der Öffentlichkeit, insbesondere in Serbien, aufmerksam verfolgt würden und eine höchstrichterliche Würdigung erforderten. Dies zeige sich auch daran, dass sie es mit der Erschöpfung des Rechtswegs in der Bundesrepublik Deutschland nicht bewenden lassen wollten. Das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland würde eine höchstrichterliche Entscheidung in dieser Sache gebieten. Die vorliegenden Klagen eröffneten die Möglichkeit zu der ausgeführten Entwicklung im internationalen Recht bezüglich der Rechtsposition Einzelner gegenüber Staaten nachvollziehbare rechtliche Kriterien zu entwickeln, was ebenfalls eine höchstrichterliche Würdigung angezeigt erscheinen lasse.

Diese Erwägungen führen indes nicht zu dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung (noch) bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschuss des Senats vom 3. Januar 2006 - OVG 11 N 42.05 -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 4 A 130/00.Z, FamRZ 2002, 259). Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 2005 - 1 N 72.05 -). Ob diese Anforderungen mit den nicht normbezogenen allgemeinen Erwägungen der Kläger/innen erfüllt sind, erscheint bereits zweifelhaft. Aber auch unter Heranziehung der Ausführungen zu der weiteren Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besteht eine solche grundsätzliche Bedeutung nicht.

Soweit es um die völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen des Klagebegehrens geht, sind nach Auffassung des Senats mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die vorliegend bereits tragenden Erwägungen zur fehlenden Einräumung eines gerichtlich durchsetzbaren Individualanspruchs gegen die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Haager Landkriegsordnung von 1907 und aus dem Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 innerstaatlich hinreichend geklärt. Die Eröffnung eines weiteren innerstaatlichen Rechtszuges bedarf es mithin nicht.

Dies gilt zugleich für die Frage der Begrenzung eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 131 WRV durch § 7 RBHG mit Blick auf die dargestellte vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im Übrigen dürfte der Verwaltungsrechtsweg nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geeignet sein, Fragen von nach Art 34 S. 3 GG der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten nach dem Amtshaftungsrecht zu klären.

Zu dem geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch analog § 812 BGB ist dem Zulassungsvorbringen letztlich nur die grundlegende Frage der Bedeutung von Artikel 14 GG zu entnehmen, die ebenfalls nicht weiter klärungsbedürftig ist, da Artikel 14 GG im vorliegenden Zusammenhang nicht für die Entstehung eines solchen Anspruchs herangezogen werden kann, sondern nur den entstandenen Anspruch schützen könnte, wie der Senat dargelegt hat.

Schließlich führt der Hinweis darauf, dass das OVG Münster im Urteil vom 19. November 1997 - 14 A 362/93 - die Revision zugelassen hatte, nicht weiter. Denn das OVG Münster hat nunmehr im Beschluss vom 13. Dezember 2004 - 14 A 813/03 - bereits festgestellt, dass dieser Umstand keinen Anlass mehr gebe, jetzt noch den Zulassungsantrag wegen Grundsätzlichkeit zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kläger/innen tragen hierbei die Kosten gemäß § 159 S. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO anteilig in dem Verhältnis, wie es sich aus ihrer jeweiligen eigenen Klageforderung entsprechend der Klageschrift vom 20. Februar 2000 (Bl. 38-59 der Gerichtsakte Bd. I) ergibt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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