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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 19.11.2008
Aktenzeichen: OVG 11 S 10.08
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 15
BauGB § 35
BauGB § 36
VwGO § 80
VwGO § 80a
VwGO § 146
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 11 S 10.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 19. November 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Januar 2008 geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. Mai 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. April 2007 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner und die Beigeladene wenden sich mit ihren Beschwerden gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2008, durch den die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 25. April 2007 erteilte und mit Bescheid vom 21. Mai 2007 für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen wiederhergestellt wurde.

Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, dass die Antragstellerin ihr gemeindliches Einvernehmen nicht innerhalb von zwei Monaten versagt habe und dass die vor Genehmigungserteilung in Kraft getretene, Sondergebiete für Windkraftanlagen ausweisende 1. Ergänzung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragstellerin vom 23. Mai 2006 der Erteilung der Genehmigung nicht entgegengestanden habe.

II.

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2008 sind zulässig und begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin gegen das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides führt zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt. Denn nach der im Rahmen des hiesigen Verfahrens allein möglichen summarischen Prüfung spricht mehr für die Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten Genehmigung und auch die den Beteiligten im Fall der Vollziehung bzw. Suspendierung jeweils drohenden Folgen vermögen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht zu begründen.

1. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie ohne das gemäß § 36 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt worden wäre.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass kein Fall der Fiktion des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB vorliege, weil die Antragstellerin ihr Einvernehmen innerhalb der Frist zwar nicht ausdrücklich versagt, mit ihrem fristgemäß vorgelegten, einen Antrag auf Zurückstellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag gem. § 15 Abs. 3 BauGB enthaltenden Schreiben vom 3. April 2006 (Bl. 101 ff. der Genehmigungsverfahrensakte 1) aber eine Erklärung abgegeben habe, die bei der vorzunehmenden Auslegung nur als Verweigerung des Einvernehmens verstanden werden könne, wird von den Beschwerdeführer zu Recht beanstandet. Diese weisen zutreffend darauf hin, dass weder dieses Schreiben der Antragstellerin noch der - von ganz anderen tatbestandlichen Voraussetzungen abhängige - Antrag auf Zurückstellung als solcher als Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zu verstehen seien. Zwar führt die Antragstellerin in diesem Schreiben aus, dass die von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen mit der bereits beschlossenen, seinerzeit aber noch nicht in Kraft getretenen Änderung ihres Flächennutzungsplanes nicht vereinbar seien und deshalb eine die Zurückstellung des Genehmigungsantrages gemäß § 15 Abs. 3 BauGB rechtfertigende wesentliche Erschwerung der Durchführung der Planung begründeten. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Windkraftanlagen der Beigeladenen auch nach der am 3. April 2006 maßgeblichen Rechtslage bereits als planungsrechtlich unzulässig und sich selbst deshalb als berechtigt ansah, ihr gemeindliches Einvernehmen gemäß. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu versagen, sind dem Schreiben vom 3. April 2006 indes nicht zu entnehmen. Dieses beschränkt sich vielmehr auf die Darlegung der mit der 1. Änderung der 5. Ergänzung des Flächennutzungsplans beschlossenen Änderungen und kommt zu dem Schluss, dass das Vorhaben "nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung aus bauplanungsrechtlichen Gründen" abzulehnen sei. Die von der Antragstellerin angestrebte Berücksichtigung der durch die Änderung des Flächennutzungsplans bewirkten neuen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Genehmigungserteilung sollte danach gerade durch den Antrag auf Zurückstellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen gemäß § 15 Abs. 3 BauGB erreicht werden, der eine Erteilung der Genehmigung vor dem bereits absehbaren Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung ihrer Auffassung nach verhindert hätte. Unter derartigen Umständen rechtfertigt allein das unzweifelhafte Interesse der Antragstellerin an einer Verhinderung des Vorhabens der Beigeladenen nicht die Annahme, dass sie mit dem Antrag auf Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 3 BauGB zugleich und ohne Rücksicht auf das Vorliegen der hierfür erforderlichen - im Antragsschreiben vom 3. April 2006 für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Änderung weder behaupteten noch gar näher dargelegten - tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch ihr gemeindliches Einvernehmen versagen wollte, zumal die Gemeinde für einen durch eine rechtswidrige Versagung des Einvernehmens entstehenden Schaden nach Amtshaftungsgrundsätzen (Art. 34 GG, § 839 BGB) haftet (vgl. dazu nur Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 87. Erg.lfg. 2008, § 36 Rn 48 ff., m.w.N.).

Unabhängig davon, dass sich eine solche Erwägung im Schriftsatz vom 3. April 2006 nicht findet und damit auch keinen Anhaltspunkt für eine Auslegung dieses Schriftsatzes als Versagung des Einvernehmens zu liefern vermag, trifft die mit der Beschwerdeerwiderung vorgetragene Behauptung der Antragstellerin, dass die Voraussetzungen für eine Verweigerung des Einvernehmens deshalb vorgelegen hätten, weil ein begründeter Antrag gemäß § 15 Abs. 3 BauGB ein materielles Bauverbot begründe, auch in der Sache nicht zu. Anders als die Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 BauGB, die ein befristetes baurechtliches Verbot begründet und damit für die Zeit ihrer Geltung einen materiellrechtlichen Versagungsgrund darstellt, enthält § 15 BauGB keine Regelungen über die materiellrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, sondern berechtigt aus bodenrechtlichen Gründen dazu, bestimmte Verfahrensentscheidungen zu treffen. Mit der Zurückstellung gem. § 15 Abs. 3 BauGB werden nicht die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen verändert, sondern nur die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens bis zum Ablauf einer bestimmten Frist aufgeschoben. Ihre Wirkungen sind nur verfahrensrechtlicher Art (Beschluss des Senats vom 15. September 2006 - 11 S 57.06 -, zit. nach juris, Rn 5; vgl. auch Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. München 2006, § 15 Rn 1; Grauvogel, in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand der Kommentierung: 30. Lfg. April 1996, § 15 Rn 21; Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 87. Erg.lfg 2008, § 15 Rn 1, 4, 44).

Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin für ihre Auffassung, das Einverständnis sei mit dem Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 BauGB jedenfalls konkludent verweigert worden, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2004 (Az. 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 ff., hier zit. nach juris Rn 24). Mit diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht gerade festgestellt, dass die Gemeinde bei einem auf der Grundlage der bestehenden Rechtslage erteilten oder fingierten Einverständnis nach § 36 BauGB ihre Planungshoheit nicht verliere, sondern die Möglichkeit habe, ihre Bauleitplanung zu ändern und zu deren Sicherung mit den Mitteln der §§ 14 und 15 BauGB ein bisher planungsrechtlich zulässiges Vorhaben zu verhindern. Auch danach kann der Zurückstellungsantrag als solcher nicht bereits die Versagung des Einverständnisses indizieren.

Da beim Antragsgegner vor Ablauf des maßgeblichen Zeitraums von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens auf Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der Antragstellerin auch keine andere, eindeutig als Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zu verstehende Stellungnahme der Antragstellerin eingegangen ist, ist dieser zu Recht davon ausgegangen, dass das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt gilt.

2. Allerdings kann die Antragstellerin auch im Fall eines erteilten bzw. fiktiv als erteilt geltenden gemeindlichen Einvernehmens weiterhin eine Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit geltend machen, die sich etwa aus einer Missachtung der Ausweisungen ihres Flächennutzungsplans durch die erteilte Genehmigung ergibt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 25.91 -, NVwZ 1994, 265, hier zit. nach juris, Rn 14 f.). So hat sie sich hier jedenfalls auch darauf berufen, dass die der Beigeladenen erteilte Genehmigung deshalb rechtswidrig sei, weil einer Errichtung der Anlagen am vorgesehenen Ort wegen der Ausweisung von Standorten für Windkraftanlagen an anderer Stelle durch die Darstellungen in der 1. Ergänzung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegenstünden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann im Beschwerdeverfahren nicht abschließend geklärt werden. Auf der Grundlage der im hiesigen Verfahren nur möglichen Prüfung spricht allerdings mehr dafür, dass die Anlagen bauplanungsrechtlich zulässig sind. Zwar ist auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass die Standorte der genehmigten Anlagen außerhalb der im Flächennutzungsplan der Antragstellerin dargestellten Sondergebiete für Windkraftanlagen liegen (a.) und dass es sich bei den ausgewiesenen Sondergebieten um solche handelt, denen eine Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 BauGB zukommt (b.). Ob die mit dem Flächennutzungsplan erfolgte Einschränkung der für Windkraftnutzung zur Verfügung stehenden Flächen gegenüber den für das Gebiet der Antragstellerin im Regionalplan O_____, Sachlicher Teilregionalplan "Windenergienutzung" (in der am 13. Oktober 2003 beschlossen und am 16. Januar 2004 genehmigten Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2004, ABl. S. 207 ff.) ausgewiesenen Windeignungsgebieten tatsächlich noch eine zulässige Anpassung an die entsprechenden Ziele der Raumordnung darstellt, kann im hiesigen Verfahren nicht abschließend geklärt werden (c.). Allerdings spricht einiges dafür, dass die Ausweisungen des Flächennutzungsplans den genehmigten Windkraftanlagen selbst im Fall der Rechtmäßigkeit des Plans deshalb nicht entgegenstünden, weil erhebliche Abweichungen vom Regelfall des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorliegen (d.).

a. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Auszug aus dem Flächennutzungsplan im Maßstab 1:20.000 und einer die Flurstücke und insbesondere die Standorte der genehmigten Windkraftanlagen auf dem Flurstück _____ der Flur _____ausweisenden Folie im gleichen Maßstab, ist bereits nach den zeichnerischen Darstellungen des Flächennutzungsplans davon auszugehen, dass die Standorte der beiden Windkraftanlagen sich außerhalb des Gebietes befinden, das in der 1. Ergänzung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragstellerin (in der am 16. Februar 2002 beschlossenen, am 12. April 2004 genehmigten und mit Bekanntmachung der Genehmigung vom 18. Mai 2006 im Amtsblatt. für die Stadt Frankfurt (Oder) vom 24. Mai 2006, S. 84, in Kraft gesetzten Fassung) als Sondergebiet für die Nutzung durch Windkaftanlagen ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführer haben die Richtigkeit dieser Unterlagen nicht substantiiert in Frage gestellt und die Ausführungen unter Ziff. 3. der textlichen Begründung zur 1. Ergänzung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans - Stand 1. Dezember 2005 -, wonach die als Teilbereich _____ bezeichnete Fläche das an diese angrenzende Flurstück _____ nicht umfasst, bestätigen diesen sich bereits aus der zeichnerischen Darstellung ergebenden Befund. Darauf, ob die Standorte der genehmigten Anlagen sich nach der zeichnerischen Darstellung 66 m und 71 m außerhalb des Sondergebietes befinden, wie die Antragstellerin meint, oder - nach den Messungen der Beigeladenen - 52 m und 55 m, kommt es insoweit nicht an.

b. Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass dem Flächennutzungsplan in der Fassung der 1. Ergänzung zur 5. Änderung die von der Antragstellerin behauptete Ausschlusswirkung für außerhalb der Sondergebiete gelegene Windkraftstandorte deshalb nicht zukomme, weil die zeichnerische Darstellung bzw. die Planlegende keine ausreichend bestimmten textlichen Festsetzungen bzw. Erläuterungen zu den Sondergebieten enthielten, aus denen sich klar und eindeutig ergebe, dass die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb der Sondergebiete ausgeschlossen sei, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Bereits die in der Planlegende zur Erläuterung der Sondergebiete aufgenommene Erläuterung "Nutzung durch Windkraftanlagen (Konzentrationswirkung gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB)" lässt keinen Zweifel daran, dass die Ausweisung der Gebiete gerade darauf abzielt, die sich aus der in Bezug genommenen Vorschrift ergebende Ausschlusswirkung von Gebietsausweisungen für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - hier konkret für gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässige Windkraftanlagen - für entsprechende Anlagen an anderen Stellen des Plangebietes herbeizuführen. Hinzu kommt, dass die Begründung der 1. Ergänzung zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine maßgebliche Bedeutung für die Ermittlung des Inhalts der Darstellung eines Flächennutzungsplans zukommt (z. B. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, NVwZ 1988, 54 ff., hier zit. nach juris, Rn 28; im Anschluss daran ebenso das von der Beigeladenen selbst angeführte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01 -, NVwZ-RR 2003, 619 ff., hier zit. nach juris, LS 6 und Rn 51) an verschiedenen Stellen (z. B. unter Ziff. 1, 4.1, 4.3 "Abwägung", 4.4.1) unmissverständlich darauf hinweist, dass durch die positive Standortausweisung für die im Außenbereich privilegierte Windkraftnutzung erreicht werden soll, dass der übrige Planungsraum von Windkraftanlagen freigehalten wird.

c. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die mit dem Flächennutzungsplan erfolgte Einschränkung der für Windkraftnutzung zur Verfügung stehenden Flächen gegenüber den im Regionalplan _____, Sachlicher Teilregionalplan "Windenergienutzung", für das Gebiet der Antragstellerin ausgewiesenen Windeignungsgebieten tatsächlich noch eine zulässige, kleinräumigen Belangen Rechnung tragende Anpassung an die entsprechenden Ziele der Raumordnung darstellt oder ob ein nicht durch zulässige Erwägungen gerechtfertigter Widerspruch zu den sich aus dem Teilregionalplan ergebenden verbindlichen Zielen der Raumordnung vorliegt, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden.

Denn die Vereinbarkeit der Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den raumordnerischen Vorgaben wird insbesondere nicht schon dadurch belegt, dass - ausweislich Ziff. 2.1 des Erläuterungsberichts zur Flächennutzungsplanänderung - weder die Gemeinsame noch die Regionale Landesplanungsstelle Einwände gegen die Planung erhoben haben. Gewisse Bedenken gegen die Fehlerfreiheit der Abwägung, die der Flächennutzungsplanänderung zugrunde liegt, ergeben sich im Rahmen des hiesigen Verfahrens zudem daraus, dass die Antragstellerin meint, dass die im Flächennutzungsplan erfolgten Flächenreduzierungen für das hiesige Verfahren nicht relevant seien, da die die Standorte der genehmigten Windkraftanlagen ausschließende Ost-West-Ausdehnung der Konzentrationszone _____ unmittelbar aus dem Regionalplan in den Flächennutzungsplan übertragen worden sei. Tatsächlich ist jedoch davon auszugehen, dass schon durch die nahezu parzellenscharfe Festlegung der Grenze in westlicher Richtung eine Reduzierung der für die Windkraftnutzung vorgesehenen, den Besonderheiten des Regionalplans entsprechend nicht derart scharf begrenzten Fläche stattgefunden hat. Sowohl die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (Schreiben vom 20. März 2006) als auch die Regionale Planungsstelle (Schreiben vom 20. März 2006) haben im Rahmen ihrer Beteiligung zum Vorhaben der Beigeladenen mitgeteilt, dass die geplante Errichtung der beiden Windkraftanlagen mit den Erfordernissen der Raumordnung bzw. den Zielen der Regionalplanung vereinbar sei. Sie befänden sich im "Grenzbereich" bzw. im "Randbereich" des im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsgebietes _____. Die Feststellung, dass eine Anlage "im Randbereich" eines Windeignungsgebietes liegt, ist grundsätzlich dahin zu verstehen, dass der Standort jedenfalls nicht eindeutig außerhalb des Gebietes liegt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 10 S 5.06 -, NJ 2007, 87 f., hier zit. nach juris, Rn 12). Eine Begründung für die durch Festlegung der westlichen Gebietsgrenze des von der Antragstellerin geplanten Sondergebietes gerade auf die im Flächennutzungsplan dargestellte Linie und die damit verbundene Einschränkung der Fläche des im Regionalplan ausgewiesenen Eignungsgebietes findet sich im Erläuterungsbericht jedoch nicht, obwohl es naheliegt, dass - wie die Beigeladene meint - ein Plangeber, der seinen Flächennutzungsplan grundstücksscharf aufstellen möchte, dann auch entsprechend grundstücksscharf abwägen muss. Eine abschließende Prüfung dieser sowie der weiteren, gegen die 1. Ergänzung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragstellerin erhobenen Einwände muss allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

d. Unabhängig davon spricht jedoch einiges dafür, dass die Ausweisungen des Flächennutzungsplans den genehmigten Windkraftanlagen selbst im Fall der Rechtmäßigkeit der Ergänzung deshalb nicht entgegenstünden, weil besondere, eine Ausnahme vom Regelfall des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründende Umstände vorliegen.

Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründen in einem Raumordnungsplan oder Flächennutzungsplan enthaltene Ausweisungen an anderer Stelle "in der Regel" einen der Errichtung eines gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten Vorhabens außerhalb der ausgewiesenen Gebiete entgegenstehenden öffentlichen Belang. Die Ausschlusswirkung der in einem Regionalplan oder Flächennutzungsplan festgelegten Konzentrationszone steht einem gebietsexternen Windenergievorhaben danach also nicht strikt und unabdingbar entgegen, sondern der Planungsvorbehalt steht unter einem gesetzlichen "Ausnahmevorbehalt", der die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffnet. Die "Regel"-Formulierung ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Flächennutzungsplanung naturgemäß keinen Raum mehr lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus. Die Zulassung einer Abweichung im Einzelfall steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - NVwZ 2003, 161 f., hier zit. nach juris, Rn 48; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738 ff., hier zit. nach juris, Rn 35; Urteil vom 26. April 2007 - 4 C N 3.06 -, NVwZ 2007, 1081, hier zit. nach juris, Rn 17; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Januar 2008 - 12 LB 44/07, zit. nach juris, Rn 65). Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden (zu möglichen Gründen für eine Atypik vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - NVwZ 2003, 161 f., hier zit. nach juris, Rn 49).

Im vorliegenden Fall könnte sich eine Ausnahmesituation daraus ergeben, dass vor Inkrafttreten der 1. Ergänzung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes bereits eine Windkraftanlage in 338 m Abstand von der Straße - und damit außerhalb der mit der Ergänzung des Flächennutzungsplanes ausgewiesenen Konzentrationszone - in "zweiter Reihe" genehmigt und inzwischen wohl auch errichtet wurde (vgl. von der Beigeladenen als Anlage zur Beschwerdebegründung vorgelegten Lageplan des "Energieparks _____" vom 25. Juli 2007). Hinzu kommt, dass die für die genehmigten Windkraftanlagen vorgesehenen Standorte auf dem Flurstück _____ der Flur _____ sich noch im Randbereich des im Regionalplan festgesetzten Windeignungsgebietes _____ befinden und dass eine Begründung für die diese Fläche ausschließende Grenzziehung des im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebietes _____ im insoweit maßgeblichen Erläuterungsbericht nicht ersichtlich ist. In der Begründung der Ergänzung des Flächennutzungsplans finden sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die westliche Grenze des Gebietes deshalb in einer Entfernung von ca. 250 m von der Straße festgelegt worden wäre, weil eine flächenhafte - zweireihige - Nutzung des Gebietes verhindert und eine lineare Ausrichtung der Windkraftanlagen entlang der Straße erreicht werden sollte. Unter Ziff. 4.3 "Berücksichtigung der Belange" im Abschnitt Landschaftsbild, Stichwort "Regelabstände", findet sich lediglich der Hinweis, dass die - bereits mit Blick auf die Ausweisungen der Eignungsgebiete 15 und 16 im Teilregionalplan "Windenergienutzung" abgewogene und insoweit vorgegebene - Unterschreitung eines 5 km-Abstandes zwischen den Gebieten _____ und _____ dadurch vertretbar erscheine, dass die Gebiete lediglich geringe Flächen aufwiesen und dadurch "die Anzahl errichtbarer Windenergieanlagen auf jeweils max. 6-8 Anlagen begrenzt" sei (S. 10 der Begründung, ebenso S. 11 zu "Kapazitätsgrenzen"). Dass die Grenzfestlegung des Gebietes _____ eine nur einreihige, lineare Ausrichtung der Windkraftanlagen gewährleisten soll, ist dem Erläuterungsbericht indes nicht zu entnehmen. Die Aussage, wonach beide Gebiete für die Errichtung von "max. 6-8 Anlagen" geeignet sein sollten, während im Gebiet _____ bei einreihiger linearer Ausrichtung ganz offensichtlich höchstens vier Anlagen untergebracht werden können, legt im Gegenteil nahe, dass eine zweireihige Anordnung auch für dieses Gebiet keineswegs von vorneherein ausgeschlossen werden sollte. Dass die Festlegung der westlichen Grenze des Gebietes _____ Ergebnis einer mit dem Flächennutzungsplan verfolgten Planungskonzeption der Antragstellerin war, erscheint schließlich auch deshalb zweifelhaft, weil die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 28. Februar 2008 (S. 13) ausgeführt hat, dass die im Rahmen der konkretisierenden Flächennutzungsplanung erfolgten Flächenreduzierungen gegenüber dem Regionalplan für das vorliegend zu beurteilende Vorhaben nicht relevant seien, da die Ost-West-Ausdehnung der Konzentrationsfläche zwischen Lichtenberg und _____ unmittelbar aus dem Regionalplan in den Flächennutzungsplan übertragen worden sei. War jedoch keine Veränderung der westlichen Grenze dieses Gebietes gegenüber den Ausweisungen des Regionalplans beabsichtigt, kann eine - danach unwissentlich erfolgte - Abweichung kaum als Ergebnis eines schlüssigen Planungskonzepts angesehen werden. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2003 zum Regionalplanentwurf eine Beschränkung des Eignungsgebietes _____ auf eine Fläche von ca. 15 ha gefordert habe, da sie an der in den Planungen zum Flächennutzungsplan avisierten linearen Anordnung der Windkraftanlagen parallel zur Verbindungsstraße _____ festhalten wolle, um eine optische Tiefenstaffelung der Anlagen zu vermeiden, hat dies in den von der Stadtverordnetenversammlung der Antragstellerin mitbeschlossenen, für die Ermittlung des Inhalts, der Ziele und Auswirkungen des Plans ebenso wie für den subjektiven Willen des "historischen" Plangebers maßgeblichen Erläuterungsbericht in der Fassung vom 1. Dezember 2005 jedenfalls keinen erkennbaren Eingang (mehr) gefunden (zur Bedeutung des Erläuterungsberichts vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1987 - 4 C 57.84 -, NVwZ 1988, 54 ff., hier zit. nach juris, Rn 28). Davon ausgehend dürften die sich aus der abweichenden Darstellung im Flächennutzungsplan ergebenden öffentlichen Belange dem Interesse der Beigeladenen, die beiden genehmigten Windkraftanlagen auf den dafür vorgesehenen, knapp außerhalb des im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebietes _____., aber innerhalb des im Regionalplan ausgewiesenen Eignungsgebietes _____ zu errichten, nicht entgegenstehen, zumal es sich nicht um die ersten Anlagen "in zweiter Reihe" handeln würde und auch bei Zulassung dieser Anlagen eine Ansiedlung von Windkraftanlagen über die im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan zugrunde gelegte Anzahl von "max. 6 bis 8 Anlagen" hinaus nicht ernstlich zu befürchten wäre.

3. Hinzu kommt, dass die Abwägung der den Beteiligten im Fall der Vollziehung bzw. Suspendierung jeweils drohenden Folgen selbst bei nicht abschließend geklärten Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache ergibt, dass das öffentliche Interesse und die privaten Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen.

Abgesehen von ihrem Interesse, vom Vollzug einer wegen Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit - ihrer Auffassung nach - offensichtlich rechtswidrigen Genehmigung verschont zu bleiben, macht die Antragstellerin keinen konkreten Nachteil geltend, der durch eine auch nur vorläufige Hinnahme der Errichtung und des Betriebs der genehmigten Windkraftanlagen verursacht würde. Ein solcher ist auch sonst nicht feststellbar. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass durch eine unter dem Vorbehalt der Überprüfung und ggf. abweichenden Entscheidung in der Hauptsache stehende vorläufig vollziehbare Genehmigung etwa ein Präzedenzfall geschaffen werden könnte, zumal angesichts der Größe und Lage der in Betracht kommenden Flächen sowie der Anzahl und der Standorte der bereits vorhandenen bzw. genehmigten Anlagen kaum Raum für weitere Anlagen sein dürfte und insbesondere eine Überschreitung der im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan für dieses Gebiet angenommenen max. 6 bis 8 Anlagen nicht ernstlich zu befürchten ist. Angesichts eines derzeit mindestens offenen Ausgangs der Hauptsache wird dem Interesse der Antragstellerin an einer Wahrung ihrer gemeindlichen Planungshoheit dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Beigeladene im Fall einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung im Hauptsacheverfahren zum Rückbau der errichteten Anlagen verpflichtet ist.

Zu Gunsten des vom Antragsgegner angeordneten Sofortvollzugs der Genehmigung spricht demgegenüber bereits das erhebliche öffentliche Interesse an einem weiteren zügigen Ausbau der Erzeugung von erneuerbaren Energien (vgl. § 2 Abs. 1 der zum 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Fassung des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien - EEG 2009 - vom 25. Oktober 2008, GVBl. I S. 2074). Hinzu kommt das Interesse der Beigeladenen an der Vermeidung erheblicher, im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache nicht ohne weiteres wegfallender wirtschaftlicher Nachteile, die insbesondere daraus resultieren, dass die Errichtung der Anlagen sich im Fall des Abwartens einer derzeit nicht einmal konkret absehbaren rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache erheblich verzögern würde. So würden sich die Einnahmen bei einer Inbetriebnahme der Anlagen nach dem 31. Dezember 2009 wegen der gesetzlich vorgesehenen Degression der Einspeisegebühren (vgl. nur § 20 Abs. 1 EEG 2009) längerfristig verringern. Des weiteren hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 16. September 2008 und unter Beifügung einer entsprechenden Mitteilung des zuständigen Netzbetreibers dargelegt, dass sie im Fall der Aussetzung der sofortigen Vollziehung weitere, vom Fortgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Verzögerungen befürchten müsste, da der Netzbetreiber die Reservierung der für die Einspeisung des produzierten Stroms notwendigen Netzkapazität von einem Beginn der Errichtung der Anlagen bis zum 28. Februar 2009 und eine Verlängerung der Reservierung von dann noch freien Netzkapazitäten abhängig gemacht hat, deren Verfügbarkeit angesichts einer Vielzahl von Anschlussvorhaben unsicher sei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat bewertet das mit einer in der Sache gegen die Ersetzung des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens gerichteten Klage verfolgte Interesse einer Gemeinde in ständiger Rechtsprechung (z. B. Streitwertbeschluss vom 14. Dezember 2006 - 11 B 11.05 -, Beschluss vom 11. Juli 2008 - 11 S 86.07 -, beide n.v.; vgl. auch Beschlüsse des 2. Senats vom 27. Januar 2006 - 2 S 115.05 -, n.v., und des 10. Senats vom 5. Juli 2006 - 10 S 5.06 -, zit. nach juris, Rn 18) entsprechend der Klage einer Nachbargemeinde gegen eine Baugenehmigung, für die in Ziff. 9.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2004, abgedruckt z. B. in DVBl. 2004, 1515) ein Streitwert von 30.000 EUR vorgesehen ist. Allein der Umstand, dass die Ersetzung des Einvernehmens im Zusammenhang mit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgte, vermag keine Erhöhung des Streitwertes entsprechend Ziff. 19.3 i.V.m. Ziff. 2.3 des Streitwertkataloges zu begründen. Der sich danach für die Hauptsache ergebende Streitwert war im Hinblick auf die Vorläufigkeit des hiesigen Verfahrens zu halbieren. Die abweichende Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwertes war gem. § 63 Abs. 3 GKG zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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