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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 11.09.2008
Aktenzeichen: OVG 11 S 24.07
Rechtsgebiete: VwGO, BbgBauVorlV, BauGB, BbgBO, BImSchG


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
BbgBauVorlV § 2
BbgBauVorlV § 2 Abs. 2
BauGB § 14
BauGB § 15
BauGB § 15 Abs. 1
BauGB § 34
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3
BauGB § 36
BauGB § 36 Abs. 2
BauGB § 36 Abs. 2 Satz 2
BauGB § 36 Abs. 2 Satz 3
BbgBO § 6
BbgBO § 70
BImSchG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 11 S 24.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 11. September 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Januar 2007 werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen beide jeweils selbst.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zurückstellung des Vorhabens der Beigeladenen und die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens im Rahmen der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Motorsportanlage.

Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung einer Quadbahn mit einer 1000 m langen Fahrstrecke für Erwachsene und einer 300 m langen Strecke für Kinder sowie Nebenanlagen in einem unbeplanten, nahe der Autobahn gelegenen Bereich der Antragstellerin, der im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen ist. Für die näheren Einzelheiten der geplanten Anlage wird auf die Antragsunterlagen, für die Umgebung der Vorhabenfläche auf die Anlagen zum Städtebaulichen Gutachten vom 15. Januar 2007, insbesondere die Luftbildliegenschaftskarte (Bl. 2 der Anlagen) Bezug genommen. Die Antragstellerin, die die Vorhabenfläche dem Außenbereich zuordnete, versagte ihr gemeindliches Einvernehmen für das Vorhaben auf dem ihrer Ansicht nach dem Außenbereich zuzuordnenden Grundstück insbesondere unter Hinweis auf die durch die Anlagen drohende weitere Lärmbelästigung für die Anwohner des Bereiches. Im Verlauf des Anhörungsverfahrens zur Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens beschloss sie am 16. November 2006 die Aufstellung eines Bebauungsplans für die im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet vorgesehene Fläche und den Erlass einer Veränderungssperre. Unter Hinweis darauf beantragte sie am 17. November 2006 die Aussetzung der Entscheidung über das Vorhaben der Beigeladenen und hielt im Übrigen an der Versagung ihres Einvernehmens fest.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 lehnte der Antragsgegner die Zurückstellung der Genehmigung mangels hinreichender Konkretisierung der zu sichernden Planungsabsichten ab, ersetzte das gemeindliche Einvernehmen und erteilte die beantragte Genehmigung. Die Vorhabenfläche sei dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen und füge sich nach Art und Umfang der Nutzung sowie hinsichtlich ihres Störgrades in das faktisch bestehende Gewerbegebiet ein. Eine Überprüfung der Lärmemissionen habe ergeben, dass die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte sicher eingehalten würden.

Nachdem die Antragstellerin am 22. Dezember 2006 Widerspruch eingelegt hatte, ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen unter dem 31. Januar 2007 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.

Dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 2. Februar 2007 gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2007 statt. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig gewesen, da der Genehmigungsantrag der Beigeladenen wegen Unvollständigkeit und Unbestimmtheit nicht bescheidungsfähig gewesen sei. Insbesondere habe der Amtliche Lageplan mit dem sich aus der Bauvorlagenverordnung ergebenden Mindestinhalt gefehlt.

Mit ihren hiergegen fristgemäß erhobenen Beschwerden machen der Antragsgegner und die Beigeladene geltend, dass die Antragstellerin sich vor Fristablauf nicht auf eine Unvollständigkeit der Antragsunterlagen berufen habe. Auch materiell sei die Entscheidung nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. Für die Erfolgsaussichten ihres Widerspruchs bezieht sie sich ergänzend auf die in Kopie vorgelegte Widerspruchsbegründung.

II.

Die zulässigen Beschwerden haben auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgeblichen Beschwerdevortrages im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Zwar war die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schon aus formellen Gründen rechtswidrig.

Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht, dass die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Antragsgegner entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht bereits deshalb rechtswidrig war, weil die der Antragstellerin vorgelegten Antragsunterlagen insbesondere wegen Fehlens eines Amtlichen Lageplans mit dem in § 2 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung (i.F. BbgBauVorlV) vorgeschriebenen Mindestinhalt nicht den insoweit maßgeblichen Anforderungen entsprochen hätte und deshalb nicht bescheidungsfähig gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 16. September 2004 (- 4 C 7.03 -, NVwZ 2005, 213 ff.) zwar klargestellt, dass der Gesetzgeber der Gemeinde im Rahmen des § 36 BauGB eine Entscheidung über ihr Einvernehmen auf der Grundlage in planungsrechtlicher Hinsicht vollständiger Antragsunterlagen ermöglichen will. Ferner sei die Gemeinde, die vor Ablauf von zwei Monaten nach Eingang des Bauantrages im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten auf eine für die planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens erforderliche Vervollständigung des Bauantrages hingewirkt hat, berechtigt, ihre Entscheidung über das Einvernehmen bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der in bauplanungsrechtlicher Hinsicht erforderlichen Unterlagen zurückzustellen. Daraus folgt indes nicht, dass die Ersetzung des ohne vorheriges Hinwirken auf eine Ergänzung der vorgelegten Bauunterlagen verweigerten gemeindlichen Einvernehmens bereits deshalb formell rechtswidrig ist, weil die der Gemeinde vorgelegten Antragsunterlagen unvollständig gewesen wären. Denn nach der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) rechtfertigt eine etwaige Unvollständigkeit dieser Unterlagen nicht etwa die Versagung des Einvernehmens, sondern lediglich die Nachforderung der für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen. Unterbleibt eine solche Nachforderung, steht die Unvollständigkeit der der Gemeinde vorgelegten Unterlagen dem Eintritt der Wirkung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entgegen (vgl. nur BVerwG, a.a.O. S. 214). Für die Ersetzung eines vor Ablauf von zwei Monaten auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen materiell zu Unrecht verweigerten gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 70 BbgBO kann nichts anderes gelten (i.d.S. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15. August 2007 - 2 M 162/07-, zit. nach juris, Rn 14). Einer - ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung führenden - Verletzung der gemeindlichen Mitwirkungsbefugnis durch Nichtbeteiligung der Gemeinde steht ein solcher Fall ersichtlich nicht gleich, zumal die Gemeinde auch im Rahmen der vor der Ersetzung ihres Einvernehmens durchzuführenden Anhörung noch Gelegenheit hat, auf eine etwa fehlende Beurteilungsreife des Antrages hinzuweisen und etwaige weitere - ggf. auch auf Anforderung der Genehmigungsbehörde nachgereichte - Unterlagen zu berücksichtigen.

Soweit das Verwaltungsgericht im konkreten Fall die Antragsunterlagen insbesondere wegen des Fehlens eines den Anforderungen des § 2 BbgBauVorlV genügenden Amtlichen Lageplanes als nicht bescheidungsfähig ansieht, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde im Rahmen des § 36 BauGB darauf beschränkt ist, solche Unterlagen nachzufordern, die mit dem Bauantrag hätten eingereicht werden müssen, um ihr die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens zu ermöglichen. Davon ausgehend kann die Gemeinde eine Versagung ihres Einvernehmens nicht etwa auf die Nichteinhaltung von Vorgaben der Bauvorlagenverordnung als solche stützen, sondern nur geltend machen, dass die fehlenden bzw. mit den dortigen Anforderungen nicht übereinstimmenden Unterlagen für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dass dies für den nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlenden Amtlichen Lageplan zutreffen könnte, ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen, das sich darauf beschränkt, das Fehlen des Lageplanes als formell fehlerhaft zu rügen. Die vom Verwaltungsgericht als Beleg für die Erforderlichkeit des Amtlichen Lageplanes angeführte, anhand der vorgelegten einfachen Lagepläne nicht zu behebende Unsicherheit über die Einhaltung der Abstandsflächen des § 6 BbgBO betrifft eine für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB unbeachtliche Frage des Bauordnungsrechts. Dass hier ausnahmsweise auch städtebauliche Abstandsanforderungen (etwa im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes des § 34 Abs. 1 BauGB; vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. Dezember 2007, § 34 Rn 50) verletzt bzw. ohne Amtlichen Lageplan nicht hinreichend beurteilbar sein könnten, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

2. Dennoch können die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen im Ergebnis keinen Erfolg haben. Denn auch wenn sich die Beschwerdegründe - wie hier - im Hinblick auf die Gründe des Verwaltungsgerichts als berechtigt erweisen, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund, sondern erst dann Erfolg, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen - hier vom Verwaltungsgericht als nicht mehr entscheidungserheblich offen gelassenen - Gründen als richtig erweist (i.d.S. BayVGH, Beschluss v. 21. Mai 2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251; OVG Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2002, NVwZ 2002, 2785). Hier begründen die Einwände der Antragstellerin gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens indes durchaus Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme, die einen Erfolg ihres Rechtsbehelfs nach derzeitigem Stand wahrscheinlicher erscheinen lassen als einen Misserfolg (a.). Im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit von deren Vollziehung verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an der uneingeschränkten Vollziehung der streitgegenständlichen Genehmigung schon vor deren Bestandskraft (b.).

a. Die Rechtmäßigkeit der Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin gem. § 36 Abs. 2 BauGB, § 70 BbgBO und damit auch der dem Beigeladenen gem. § 4 BImSchG erteilten Genehmigung begegnet aus verschiedenen, von der Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihre Widerspruchsbegründung im Verfahren vorgebrachten Gründen erheblichen Zweifeln, die durch das Vorbringen des Antragsgegners und der Beigeladenen nicht ausgeräumt werden.

Zwar ergibt sich dies nicht schon aus dem Einwand der Antragstellerin, dass der Antragsgegner ihren Zurückstellungsantrag gem. § 15 Abs. 1 BauGB zu Unrecht zurückgewiesen habe. Selbst wenn § 15 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar sein sollte (hinsichtlich § 15 Abs. 3 BauGB offen gelassen im Beschluss des Senats vom 14. September 2006 - 11 S 57.06 -, NVwZ 2007, 848 ff. m.w.N.; dafür z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 22. November 2006 - 8 B 11378/06 -, zit. nach juris Rn 8 f.), so wäre auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Widerspruchsbegründung der Antragstellerin doch nicht feststellbar, dass die für die Zulässigkeit einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB und ein hierauf gestütztes Zurückstellungsbegehren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, Beschluss v. 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558 f.) erforderliche "hinreichend konkrete Planung zum Zeitpunkt ihres Erlasses" tatsächlich bereits vorgelegen hätte. Denn die Antragstellerin hat selbst ausgeführt, dass die Gemeindevertretersitzung ihre Ziele mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 - und damit erst nach Abweisung des Zurückstellungsantrags und Erteilung der Genehmigung - konkretisiert hat. Davon, dass bereits der vor Genehmigungserteilung am 16. November 2006 gefasste Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans - dessen rechtzeitige Bekanntmachung bisher ebenfalls nicht ersichtlich ist (zur Erforderlichkeit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für § 14, § 15 BauGB vgl. nur BVerwG, Beschluss v. 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, hier zit. nach juris Rn 26) - und zum Erlass einer Veränderungssperre für das betroffene Gebiet den genannten Anforderungen genügt hat, geht die Antragstellerin wohl selbst nicht aus (vgl. S. 11 der Widerspruchsbegründung). Auf nach Genehmigungserteilung zu Lasten des Bauherren eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage dürfte es für die nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, sondern rein bauplanungsrechtlich zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Zurückstellungsantrages entgegen ihrer Auffassung jedoch nicht ankommen (i.d.S. zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens: Urteil des Senats v. 14. Dezember 2006 - 11 B 11.05 -, zit. nach juris, Rn 52).

Bedenken bestehen indes hinsichtlich der der Ersetzung des Einvernehmens und der Genehmigungserteilung zugrunde liegenden Zuordnung der Vorhabenfläche zum unbeplanten Innenbereich.

Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zusammenfassend z.B. BVerwG, Beschluss v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, BRS 63, Nr. 99, hier zit. nach juris, Rn 3 f., m.z.N.) nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der "Verkehrsauffassung" die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil v. 6. November 1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20, 21; Urteil v. 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 233 f.; Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG 4 C 19.66 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 62).

Davon ausgehend begegnet die Richtigkeit der Annahme des Antragsgegners, dass die Vorhabenfläche dem Innenbereich der Antragstellerin zuzurechnen sei, nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erheblichen Zweifeln. Zwar ergibt sich dies entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht schon ohne weiteres aus der Randlage der Fläche. Denn ein Bebauungszusammenhang scheidet auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand nicht notwendig aus, weil örtliche Besonderheiten es im Einzelfall rechtfertigen können, ihm bis zu einer sich aus topographischen Besonderheiten ergebenden natürlichen Grenze noch ein bis zwei Grundstücke zuzuordnen (BVerwG, Beschluss v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, zit. nach juris, Rn 4). Dass die Grenze der "geforderten Freifläche zur Autobahn" bzw. - da es nicht auf rechtliche Grenzen, sondern auf tatsächlich wahrnehmbare örtliche Besonderheiten ankommt (BVerwG, Urteil v. 8. November 1999 - 4 B 85.99 -, BRS 62 Nr. 100, hier zit. nach juris Rn 4) - richtiger wohl die südwestlich der Vorhabenfläche verlaufende Autobahn selbst eine solche natürliche Begrenzung eines etwa vorhandenen Bebauungszusammenhangs darstellen könnte, erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen. Nach der bei den Akten befindlichen Luftbildaufnahme (Bl. 2 des Anhang des von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 vorgelegten Städtebaulichen Gutachtens vom 15. Januar 2007) sind jedoch die weiteren, die Umgebung der Vorhabenfläche bildenden Flächen tatsächlich kaum geeignet, einen Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit der Bebauung zu vermitteln, an dem die Vorhabenfläche selbst teilhat. Ein hinreichender Zusammenhang dürfte zwar für die an der F_____Straße errichtete, sich ohne wesentliche Unterbrechungen an innerörtliche Wohngebiete anschließende - auch gewerbliche - Bebauung bis hin zu der im straßenseitigen Teil des Vorhabengrundstücks errichteten Lkw-Waschanlage zu bejahen sein. Zwischen der an der F_____ Straße errichteten Bebauung und den - ihrerseits teilweise ebenfalls relativ weit voneinander entfernten - gewerblichen Bauten, die auf den nordwestlich davon liegenden, an den F_____ und das im Anschluss daran beginnende Landschaftsschutzgebiet grenzenden Flächen errichtet wurden, liegen allerdings jeweils unbebaute Flächen von erheblicher Größe. Auch angesichts des Umstandes, dass für eine gewerbliche Nutzung häufig wesentlich größere Flächen benötigt werden als etwa für eine Wohnbebauung, vermag die hinter der straßenbegleitenden Bebauung an der F_____ Straße vorhandene, zwischen großen Freiflächen wie verstreut erscheinende Bebauung den für § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit danach kaum zu vermitteln. Die erforderliche Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit wird auch nicht etwa dadurch begründet oder ersetzt, dass der Flächennutzungsplan der Antragstellerin die bereits gewerblich genutzten wie auch die unbebauten Flächen zwischen der F_____ Straße und dem F_____ als Gewerbegebiet ausweist (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 8. November 1999 - 4 B 85.99 -, BRS 62 Nr. 100, hier zit. nach juris Rn 4 m.w.N.).

Dass die von der Beigeladenen geplante Anlage auch dann - gem. § 35 Abs. 2 BauGB - planungsrechtlich zulässig wäre, wenn die Vorhabenfläche entgegen der Annahme des Antragstellers dem Außenbereich zuzuordnen wäre, ist derzeit nicht absehbar, da wesentliche Einzelfragen wie etwa ein möglicher Widerspruch zum Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) durch Überbauung von Teilen der an die Autobahn angrenzenden, dort konkret für eine "Entwicklungsmaßnahme Gehölzpflanzungen" vorgesehenen landwirtschaftlichen Fläche (zu diesem Inhalt des Flächennutzungsplans vgl. Ziff. 3 sowie Anlage Bl. 1 und 3 des von der Antragstellerin vorgelegten Städtebaulichen Gutachtens), aber auch eine mögliche Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) bisher selbst vom Antragsgegner und den insoweit zu beteiligenden Behörden (z.B. hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz, vgl. Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 22. August 2006, Bl. 31 der Verwaltungsakte) - soweit ersichtlich - nicht abschließend geprüft wurden.

Die Antragstellerin rügt schließlich wohl zu Recht, dass die ihr mit den Antragsunterlagen vorgelegte Schallimmissionsprognose eine auch planungsrechtlich - gem. § 34 BauGB im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme, gem. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB im Hinblick auf Beeinträchtigungen durch schädliche Umwelteinwirkungen - gebotene Prüfung der entstehenden Geräuschimmissionen nicht zulässt, weil die vorgelegte Schallimmissionsprognose einen anderen als den Vorhabenstandort betrifft. Tatsächlich erscheint es zweifelhaft, ob die vom Antragsgegner angenommene Gebietsverträglichkeit der von der Anlage verursachten Schallimmissionen in den Antragsunterlagen sowie den diesbezüglich nach der Akte angestellten eigenen Berechnungen des Antragsgegners bereits eine hinreichende Stützte findet. Die vom Antragsgegner angenommene Vergleichbarkeit der genehmigten Anlage mit der in der Schallimmissionsprognose beurteilten Anlage fehlt zwar nicht schon deshalb, weil - wie die Antragstellerin meint - der Charakter der umliegenden Baugebiete unterschiedlich sei. Die vorgelegte Immissionsprognose geht jedoch davon aus, dass die dort beurteilte Anlage zur Abschirmung an der Grundstücksgrenze von einem 8 m hohen Wall umgeben sei. Auf die von der Beigeladenen geplante Anlage trifft dies indes nur teilweise zu, da der die Quadstrecke für Erwachsene umgebende, 8 m hohe Wall in Richtung der im Nordosten gelegenen Kinderstrecke und der Büros, Toiletten etc. enthaltenden Containeranlage eine ca. 90 m lange Lücke aufweist und die außerhalb dieses hohen Walls gelegene Kinderstrecke selbst nur durch einen 2 m hohen Wall abgeschirmt werden soll. Nach dem der Schallimmissionsprognose beigefügten Betriebskonzept der Beigeladenen, das eine an der jeweiligen Nachfrage orientierte Verteilung der maximal 10 gleichzeitig betriebenen Quads auf Erwachsenen- und Kinderstrecke vorsieht, sollen aber auch auf dieser wesentlich schlechter abgeschirmten Kinderstrecke bis zu 10 Quads gleichzeitig eingesetzt werden. Dass die Ergebnisse der vorgelegten Schallimmissionsprognose eine hinreichende Beurteilung auch des von dieser Kinderstrecke ausgehenden Lärms erlauben, erscheint angesichts der erheblich unterschiedlichen Abschirmung durchaus zweifelhaft. Den von der Fachabteilung des Antragsgegners auf der Grundlage dieser Prognose durchgeführten eigenen Berechnungen - die im Übrigen von einer Höhe der Lärmschutzwälle in diesem Bereich von 3 m statt der sich aus dem nachgereichten Lageplan ("Erdwall b=3,00m h=2,00m) ergebenden 2 m ausgehen (so auch S. 9 des Genehmigungsbescheides) - ist eine Berücksichtigung gerade des von der Benutzung der Kinderstrecke ausgehenden Lärms jedenfalls nicht nachvollziehbar zu entnehmen.

b. Davon ausgehend überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der uneingeschränkten Vollziehung der streitgegenständlichen Genehmigung schon vor deren Bestandskraft das Interesse der Antragstellerin, vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit von deren Vollziehung im hier noch beanstandeten Umfang verschont zu bleiben, nicht. Denn die Beigeladene hat weder in ihrem an den Antragsgegner gerichteten Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung noch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens konkrete Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht, die ein überwiegendes Interesse an der Umsetzung der Genehmigung vor Eintritt der Rechtskraft trotz der bestehenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls in seiner derzeitigen Form als geboten erweisen könnten. Insbesondere hat sie die vom Antragsgegner in der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 31. Januar 2007 als maßgeblich angesehenen wirtschaftlichen Interessen weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet das mit einer Klage gegen die Ersetzung des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens verfolgte Interesse einer Gemeinde entsprechend der Klage einer Nachbargemeinde gegen eine Baugenehmigung, für die in Ziff. 9.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2004, abgedruckt z.B. in DVBl. 2004, 1525) ein Streitwert von 30.000,- EUR vorgesehen ist. Allein der Umstand, dass die Ersetzung des Einvernehmens mit Blick auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgte, vermag keine Erhöhung des Streitwertes entsprechend Ziff. 19.3 i.V.m. 2.3 des Streitwertkataloges zu begründen. Mit Blick auf die Vorläufigkeit der hier begehrten Entscheidung war der sich danach ergebende Betrag hier zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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