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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: OVG 11 S 32.07
Rechtsgebiete: VwGO, BImSchG, URG, UVPG


Vorschriften:

VwGO § 61 Abs. 1
VwGO § 61 Abs. 2
VwGO § 146 Abs. 4
BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG § 48
BImSchG § 67 Abs. 9 Satz 2
URG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
URG § 4 Abs. 1 Satz 1
URG § 4 Abs. 3
UVPG § 3 a Satz 4
UVPG § 3 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 S 32.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 13. Juni 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. März 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10 000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Bescheid Nr. 057/06 vom 7. August 2006 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Abänderung der mit Genehmigungsbescheiden 161/03 vom 21. Februar 2005 und 104/05 vom 31. März 2006 zugelassenen vier Windkraftanlagen des Typs GE Wind Energy 1.5 sl, 1500 kW, Stahlrohrturm, Nabenhöhe 100 m, Rotordurchmesser 77 m, gemäß Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV auf den Anlagengrundstücken L_____ in den Typ ENERCON E 82, 2000 kW, Betonfertigteilturm, Nabenhöhe 108,03 m, Rotordurchmesser 82 m. Der Antragsteller, dessen Wohnhaus sich nach Angaben des Antragsgegners nordwestlich der Windkraftanlagen in einer Entfernung von 633 bis 900 m befindet, hat gegen sämtliche Bescheide Widerspruch erhoben. Daraufhin hat der Antragsgegner jeweils auf Antrag der Beigeladenen am 31. Juli 2006 die sofortige Vollziehung der Genehmigungsbescheide Nr. 161/03 und Nr. 104/05 sowie mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides Nr. 057/06 angeordnet. Durch Beschluss vom 14. März 2007 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid Nr. 057/06 vom 7. August 2006 wiederherzustellen.

II.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet, weil das gemäß § 146 Abs. 4 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmende Beschwerdevorbringen keine Änderung dieses Beschlusses rechtfertigt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Zwar weist der Antragsteller mit Recht darauf hin, dass das Verwaltungsgericht erhebliche Teile seines erstinstanzlichen Vortrags unerörtert gelassen habe. Da sich der Antragsteller gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nicht nur mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen, sondern zugleich darlegen muss, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung abzuändern ist, ist es ausnahmsweise zulässig, dass er seine bereits erstinstanzlich erhobenen und vom Verwaltungsgericht nicht behandelten Einwendungen nochmals zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens macht. Allerdings führt auch die im Beschwerdeverfahren nachgeholte Würdigung dieser erstinstanzlichen Einwendungen nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid Nr. 057/06 vom 7. August 2006.

1. Die Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen nicht die Annahme, dass er durch den Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen Lärmimmissionen ausgesetzt wird, die ihn in seinen Rechten verletzen. Anknüpfungspunkt für eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn nach allgemeiner Auffassung drittschützend. Als "Nachbarn" sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2007 - OVG 11 S 83.06 -, bei juris, m.w.N.). Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung der durch den Betrieb der Anlagen verursachten Geräuscheinwirkungen ist von den Vorgaben der nach § 48 BImSchG erlassenen technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) - TA Lärm - auszugehen (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O. Rz. 53; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. März 2007 - 12 LA 1/07 -, NVwZ-RR 2007, 517 sowie bei juris, dort Rz. 11). Nach Nr. 3.2.1 Satz 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche grundsätzlich sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Dabei ist für Bewohner des Außenbereichs, wie den Antragsteller, in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA Lärm festgelegten Richtwerte davon auszugehen, dass die von Windkraftanlagen ausgehenden Beurteilungspegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zuzumuten sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, NVwZ 2007, 967 sowie bei juris, Rz. 21 f., m.w.N.).

Eine Überschreitung dieser Werte ist nach summarischer Prüfung nicht zu erwarten. Die von der Beigeladenen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegte Schallimmissionsprognose (VV Bl. 1464 f.) gelangt für den hier maßgebenden Immissionsort B (Ausbau Herzberg 1) zu einer Gesamtbelastung von 42,1 dB(A). Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass anders als bei der Ermittlung der Vorbelastung durch die beiden Bestandsanlagen (Enerc 1 und 2) sowie der Zusatzbelastung durch die hinzukommenden Anlagen (WEA 1 bis 4) nicht eine Windgeschwindigkeit von 10,0 m/s, sondern eine Windgeschwindigkeit von 8,0 m/s zugrunde gelegt wurde. Wie ein Vergleich der Einzelberechnungen erkennen lässt, führt dies jedoch lediglich hinsichtlich der beiden Bestandsanlagen zu Minimalabweichungen von nicht mehr als 0,03 dB(A).

Ohne Erfolg muss auch die Rüge des Antragstellers bleiben, dass die mit dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen eingereichte Schallimmissionsprognose für die hinzukommenden Anlagen (WEA 1 bis 4) lediglich von einem Schallleistungspegel von 103,4 dB(A) ausgehe, diesem Wert aber nur eine einzige Messung zugrunde liege, die an einer Windenergieanlage vom Typ ENERCON E 82 mit einer Nabenhöhe von nur 98 m vorgenommen worden sei. Denn die von der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren nachgereichte Schallimmissionsprognose vom 15. Dezember 2006 (GA Bd. I, Bl. 199 f.) gelangt unter Zugrundelegung des vom Hersteller gerade auch für den hier in Rede stehenden Typ von Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 108 m garantierten Schallleistungspegels von 104,0 dB(A) für den hier einschlägigen Immissionsort B (Ausbau Herzberg 1) zu einer Gesamtbelastung von 42,7 dB(A), die noch immer deutlich unter dem nach der TA Lärm für die Nachtzeit maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Zwar beanstandet der Antragsteller zutreffend, dass ihm die ergänzende Schallimmissionsprognose vom 15. Dezember 2006 nicht vom Verwaltungsgericht zur Kenntnis übersandt worden ist. Es wäre ihm aber möglich und zumutbar gewesen, sich bis zum Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde hiervon entsprechende Kenntnis zu verschaffen.

Hiervon abgesehen ist von einer Rechtsverletzung des Antragstellers auch deshalb nicht auszugehen, weil der Antragsgegner auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zu Anforderungen an die Geräuschimmissionsprognose und an die Nachweismessung bei Windenergieanlagen (WEA) - WEA-Geräuschimmissionserlass - vom 31. Juli 2003 () ebenfalls zu einer unterhalb des nach der TA Lärm maßgebenden Immissionsrichtwertes liegenden Gesamtbelastung von 43,94 dB(A) gelangt. Diese Berechnung berücksichtigt zum einen die auf einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s basierenden Einzelwerte. Zum anderen bestimmt der WEA-Geräuschimmissionserlass, dass auf der Grundlage der Standardabweichungen der Eingangsgrößen und der entfernungsabhängigen Standardabweichung die obere Grenze des Vertrauensbereichs des Beurteilungspegels für eine Sicherheit von 90 % - "obere Vertrauensbereichsgrenze" - zu berechnen ist. Er berücksichtigt dabei auch den Fall, dass der Schallleistungspegel auf der Basis nur eines anlagenbezogenen Schallgutachtens ermittelt werden kann (vgl. WEA-Geräuschimmissionserlass, Anhang 1.1 (4), Anlage 1). Die vom Antragsgegner in Anwendung des WEA-Geräuschimmissionserlasses vorgenommene Berechnung (VV Bl. 1637) lässt es bei summarischer Prüfung entbehrlich erscheinen, die vom Antragsteller reklamierten Korrekturwerte zusätzlich in Ansatz zu bringen (vgl. insoweit auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. März 2007 - 12 LA 1/07 -, NVwZ-RR 2007, 517 sowie bei juris, Rz. 10).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Festschreibung eines Schallleistungspegels im Genehmigungsbescheid. Denn zum einen lässt die bei den Antragsunterlagen der Beigeladenen befindliche Schallimmissionsprognose die ihr zugrunde gelegten Schallleistungspegel erkennen. Sämtliche Antragsunterlagen sind in VII.1. des Genehmigungsbescheides Nr. 057/06 vom 7. August 2006 zum Bestandteil der Genehmigung erklärt worden (vgl. entsprechend OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 - NVwZ 2007, 967, sowie bei juris, Rz. 44 f.). Zum anderen hat der Antragsgegner in diesem Genehmigungsbescheid das Ergebnis der die Standardabweichungen der Eingangswerte und somit etwaige Serienstreuungen berücksichtigenden Berechnung nach dem WEA-Geräuschimmissionserlass von 43,94 dB(A), aufgerundet auf 44 dB(A), für den hier maßgebenden Immissionsort als verbindlichen Grenzwert festgeschrieben. Da dieser Wert unterhalb des Immissionsrichtwertes nach der TA Lärm liegt und nach Auffassung des Senats der Umsetzung des (nicht drittschützenden) Vorsorgegrundsatzes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dienen dürfte, erscheint erst recht gewährleistet, dass die Anlage im Hinblick auf Schallimmissionen den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG entspricht.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der bei den Antragsunterlagen befindlichen Anlagenbeschreibung (VV Bl. 1230) die Möglichkeit besteht, die Anlagen mit einem reduzierten Schallleistungspegel, unter einer einhergehenden Reduzierung der Nennleistung, zu fahren. Dies könne anlagentechnisch dadurch realisiert werden, dass zu den gewünschten Zeiten (z.B. nachts von 22.00 bis 6.00 Uhr) die Mikroprozessorsteuerung den Befehl zum Wechsel der Betriebsart gebe und die Anlage automatisch herunterfahre, dann auf eine gespeicherte zweite Kennlinie zurückgreife und somit die Drehzahlen (und Leistung) entsprechend der neu vorgegebenen Werte steuere. Das bedeute, dass die Anlage bis zu dem vorgegebenen Wert der Abregelung hochfahre, sofern ausreichend Wind vorhanden sei, und ab dem vorgegebenen Punkt die Drehzahlen über die Pitch-Regelung (Verstellen der Rotorblätter) konstant halte.

Nach alledem bedarf es keiner Klärung der Frage, ob die Genehmigung aus Gründen des Lärmschutzes schon deshalb nicht versagt werden durfte, weil sich, wie die Beigeladene geltend gemacht hat, die Zusatzbelastung nach Nr. 3.2.1 TA Lärm als irrelevant darstellen würde. Insoweit sind jedoch zumindest Zweifel anzumelden, ob es zulässig ist, lediglich die Zusatzbelastung jeder einzelnen Windenergieanlage zu prüfen, wie die Beigeladene dies tut, jedoch die (akustische) Summe dieser Zusatzbelastungen außer Betracht zu lassen. Die von der Beigeladenen hierfür angeführte Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 9 Satz 2 BImSchG dürfte ein solches Ergebnis nicht rechtfertigen, da sie lediglich der Änderung der 4. BImSchV Rechnung trägt.

2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller ferner geltend, dass die Richtwerte für den von den Anlagen ausgehenden Schattenwurf nicht eingehalten würden. Die vom Antragsgegner herangezogene Leitlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zu Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Leitlinie) vom 24. März 2003 (ABl. Bbg Nr. 18 vom 7. Mai 2003, S. 498) bestimmt in Nr. 3.1, dass bei der Genehmigung von Windenergieanlagen sicherzustellen ist, dass der Immissionsrichtwert für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschritten wird. Diese Beschattungsdauer gilt bei Einsatz einer Abschaltautomatik, die keine meteorologischen Parameter berücksichtigt. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt, ist die tatsächliche Beschattungsdauer auf 8 Stunden pro Kalenderjahr zu begrenzen. Ferner bestimmt Nr. 3.2 der WEA-Schattenwurf-Leitlinie den Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer auf 30 Minuten. Diesen vom Antragsteller nicht angegriffenen und in der Rechtsprechung entwickelten Faustformeln (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 8. März 1999 - 3 M 85/98 -, NVwZ 1999, 1238; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2004 - 1 ME 45/04 -, bei juris) entsprechenden Immissionsrichtwerten trägt der Genehmigungsbescheid Nr. 057/06 vom 7. August 2006 Rechnung, indem er unter Nr. 6.3 die Nebenbestimmungen 6.3 bis 6.5 der Genehmigung 104/05 für entsprechend anwendbar erklärt. Darin ist geregelt, dass unter Beachtung aller zur Schattenbildung am jeweiligen Immissionsort beitragenden Anlagen sicherzustellen sei, dass die einschlägigen Richtwerte, nämlich 30 Stunden pro Jahr unter Zugrundelegung der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer oder 8 Stunden pro Jahr unter Zugrundelegung der tatsächlichen Beschattungsdauer und 30 Minuten pro Tag unter Zugrundelegung der tatsächlichen Beschattungsdauer, eingehalten werden. Die Einbeziehung "aller zur Schattenbildung am jeweiligen Immissionsort beitragenden Anlagen" schließt den vom Antragsteller befürchteten Summationseffekt der Schattenwürfe einzelner Anlagen aus. Im Übrigen führen die beiden Bestandsanlagen aufgrund ihrer geringeren Höhe nicht zu einer Schattenbildung auf dem Grundstück des Antragstellers. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die Begrenzung der Beschattungsdauer auf den "jeweiligen Immissionsort" bezogen ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschattungszeiten der hier in Betracht kommenden Immissionsorte Ausbau Herzberg Fenster Süd und Fenster Ost allenfalls wenige Minuten voneinander unterscheiden (vgl. SHADOWKalender, VV Bl. 1516 f.) und der Antragsteller selbst nicht vorträgt, in ein- und demselben schutzwürdigen Raum den Schattenwurf über beide "Fenster" hinnehmen zu müssen.

Die Beigeladene hat mit ihrem Genehmigungsantrag die Funktionsweise der Abschalteinrichtung zur Begrenzung periodischen Schattenwurfs eingehend erläutert (VV Bl. 1236 f.). Danach hat der Senat bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel, dass die Einhaltung der vorgegebenen Richtwerte auch technisch möglich ist.

3. Schließlich beanstandet der Antragsteller ohne Erfolg, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung nicht stattgefunden habe.

Zwar hält es der Senat nicht für ausgeschlossen, dass sich der Antragsteller auf das Fehlen einer UVP-Prüfung berufen könnte. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) - Umweltrechtsbehelfsgesetz - URG - kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 URG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung eines Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Gemäß § 4 Abs. 3 URG gelten dessen Absätze 1 und 2 entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Abs. 1 und 2 VwGO. Das URG ist nach dessen § 5 bereits für Verfahren anzuwenden, die, wie hier, nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

Gemäß Bekanntmachung des Antragsgegners vom 27. Juli 2006 (VV Bl. 1727) wurde jedoch für die mit Genehmigungsbescheid Nr. 057/06 vom 7. August 2006 genehmigten Windenergieanlagen nach § 3 c UVPG unter Berücksichtigung kumulierender Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt mit dem Ergebnis, dass für das genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht bestehe. Dem liegt die Einschätzung zugrunde, dass die beantragte Änderung des Anlagentyps und die geringfügige Änderung der Anlagenhöhe um 12 m nicht zu einer neuen Bewertung im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens führe (VV Bl. 1674). Soweit das Ergebnis der UVP-Vorprüfung einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, gilt das gemäß § 3 a Satz 4 UVPG jedenfalls nur im Hinblick darauf, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. zum Verhältnis von § 4 URG und § 3 a Satz 4 UVPG Begründung des Regierungsentwurfs zum URG [BT-Drs. 16/2495, S. 11] sowie Hoppe, UVPG, § 3a, Rz. 27, und Kment, Das neue Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und seine Bedeutung für das UVPG - Rechtsschutz des Vorhabenträgers, anerkannter Vereinigungen und Dritter, NVwZ 2007, 277). Hierzu hat der jedenfalls im Beschwerdeverfahren darlegungspflichtige Antragsteller nichts Näheres vorgetragen, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, dass es sich nicht nur um eine unwesentliche Änderung der zu genehmigenden Anlagen, sondern vielmehr um ein Aliud handele.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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