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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 14.05.2007
Aktenzeichen: OVG 11 S 83.06
Rechtsgebiete: BImSchG, BauGB, VwGO, 9. BImSchV, VwVfGBbg, 4. BImSchV, 17. BImSchV, 12. BImSchV, BetrSichV, BauNVO


Vorschriften:

BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 3 Abs. 2
BImSchG § 3 Abs. 6
BImSchG § 4
BImSchG § 4 Abs. 1
BImSchG § 5
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1
BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BImSchG § 6 Abs. 1
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG § 10 Abs. 3 Satz 2
BImSchG § 10 Abs. 3 Satz 3
BImSchG § 16
BImSchG § 29 a Abs. 1 Satz 1
BImSchG § 48
BauGB § 34
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 34 Abs. 2
BauGB § 35
VwGO § 48 Abs. 1 Nr. 5
VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 80a Abs. 3
9. BImSchV § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5
9. BImSchV § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4
9. BImSchV § 8 Abs. 2
9. BImSchV § 10 Abs. 1 Satz 3
VwVfGBbg § 21 Abs. 1
VwVfGBbg § 44
VwVfGBbg § 44 Abs. 1
VwVfGBbg § 44 Abs. 3 Nr. 2
VwVfGBbg § 46
4. BImSchV § 1
4. BImSchV § 2 Abs. 1
4. BImSchV § 2 Abs. 2
17. BImSchV § 5
17. BImSchV § 5 Abs. 1 Nr. 4
17. BImSchV § 20
12. BImSchV § 1 Abs. 1
12. BImSchV § 9
BetrSichV § 6
BauNVO § 9
BauNVO § 9 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 S 83.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 14. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin OVG 11 A 1.07 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.000.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein in Rüdersdorf/Brandenburg geplantes und unter Einsatz vom Ersatzbrennstoffen aus Abfallbehandlungsanlagen und Gewerbeabfällen betriebenes Industriekraftwerk zur Erzeugung von elektrischer Energie. Die Anlage ist auf eine Jahreskapazität von 226.000 bzw. maximal 250.000 Tonnen pro Jahr ausgelegt. Der über einen durch die Verbrennung angetriebenen Dampferzeuger und einen Turbogenerator produzierte Strom soll in das Netz eines nahe gelegenen Zementwerks eingespeist werden.

Die Antragstellerin ist ein Immobilienunternehmen und Eigentümerin zahlreicher in der Gemeinde Rüdersdorf belegener Grundstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 494 Hektar. Diese befinden sich vorrangig am Stienitzsee in den Gemarkungen Hennickendorf, Herzfelde und Rüdersdorf und grenzen teilweise an das Grundstück der genehmigten Anlage an. Nach ihrem Vortrag beabsichtigt die Antragstellerin, insbesondere ihre am Stienitzsee gelegenen Grundstücke in den nächsten Jahren zu Wohngebieten und zu Flächen für den Tourismus zu entwickeln und kalkuliert mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von 180 bis 200 Millionen Euro.

Durch Bescheid vom 7. September 2006 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester Abfälle durch thermische Verfahren, insbesondere durch Verbrennung gemäß Nr. 8.1 a Spalte 1 des Anhanges der 4. BimSchV, auf dem Flurstück _____. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben und bei dem Senat die Wiederherstellung dessen aufschiebender Wirkung beantragt. Durch Widerspruchs- und Teilabhilfebescheid vom 19. Januar 2007 änderte der Antragsgegner einzelne Inhalts- und Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides und wies den Widerspruch der Antragstellerin im Übrigen als unbegründet zurück. Daraufhin hat die Antragstellerin ihren Antrag insoweit für erledigt erklärt, "wie er die Abfallinputkontrolle sowie die sichere Einhaltung der Grenzwerte der 17. BImSchV betrifft." Der Erledigungserklärung haben sich der Antragsgegner und die Beigeladene angeschlossen. Im Übrigen beantragt die Antragstellerin nunmehr die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Genehmigungsbescheid in der Fassung des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides erhobenen Klage, die bei dem Senat unter dem Aktenzeichen OVG 11 A 1.07 anhängig ist.

Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend: Sie sei als Eigentümerin zahlreicher zum Teil in unmittelbarer Nachbarschaft zum Anlagengelände liegender Grundstücke auf Grund drittschützender Normen des Planungs- und Immissionsschutzrechts antragsbefugt. Die Anlagengenehmigung sei bereits formell rechtswidrig. Gegenüber zwei maßgeblich am Verwaltungsverfahren beteiligt gewesenen Mitarbeitern des Antragsgegners bestehe die Besorgnis der Befangenheit, weil sie sich bei der Erledigung der ihnen obliegenden Aufgaben durch die Genehmigungsverfahrensbeauftragte der Beigeladenen hätten unterstützen lassen. Die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen habe wiederholt werden müssen, nachdem die Beigeladene eine neue Immissionsprognose vorgelegt habe. Ferner seien im Erörterungstermin Einwendungen zum Brandschutz nicht hinreichend behandelt worden. Schließlich sei es ihr nicht ermöglicht worden, an einer von ihr beantragten und vom Antragsgegner durchgeführten Ortsbesichtigung teilzunehmen.

Überdies sei die Genehmigung materiell rechtswidrig. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Antragsgegner habe zu Unrecht angenommen, dass das Vorhabengrundstück in einem zusammenhängend bebauten Ortsteil liege und die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB erfüllt seien. Ebenso wenig dürfe das Vorhaben nach § 35 BauGB planungsrechtlich genehmigt werden. Weiterhin fehle es an der Durchführung eines raumordnungsrechtlichen Verfahrens. Die spezifisch immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen seien gleichfalls nicht erfüllt. Die Luftschadstoffe betreffende Immissionsprognose sei in mehrerlei Hinsicht fehlerhaft. Entgegen den Vorgaben der TA Luft sei auf Vorbelastungsmessungen verzichtet worden. Das für die Ausbreitungsberechnung verwandte diagnostische Windfeldmodell berücksichtige die Umströmung in der Nähe der Anlage befindlicher Gebäude sowie die Beschaffenheit des die Anlage umgebenden Geländes nur unzureichend. Es widerspreche dem Emissionsminimierungsgebot, während des Anfahrberiebs der Anlage die Rauchgase mittels eines Bypasses um die Gewebefilteranlage herum zu leiten. Durch diese technisch überflüssige Maßnahme seien erhebliche Dioxin- und Furan-Immissionen zu besorgen. Auch die Schallimmissionsprognose habe gravierende Mängel. Sie setze die Beurteilungspunkte falsch und berücksichtige die Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit der Geräusche sowie zeitweilig tieffrequente Geräusche unzureichend. Ferner gehe von der Anlage ein nicht hinzunehmendes Störfallrisiko aus. Der Antragsgegner unterschätze die durch Wasserstoffbildung verursachte Explosionsgefahr im Schlackebunker. Bei einem Brand im Ersatzbrennstoffbunker sei zu besorgen, dass durch die Freisetzung von Blei IV-Oxid einschlägige Störfallgrenzwerte überschritten würden. Die von der Beigeladenen für das Bunkerbrandszenario erstellte Ausbreitungsberechnung lasse dieses Schwermetall zu Unrecht unberücksichtigt. Ferner könne aus dem Ammoniak-Wasser-Lager zum Nachteil der Umgebung Gas austreten; die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen seien ebenso wie der vorgesehene Brandschutz ungenügend. Das Brandschutzgutachten gehe nicht von den einschlägigen, den Stand der Technik sicherstellenden technischen Normen aus. Die vorgesehenen Löscheinrichtungen würden nicht ausreichen.

Schließlich fehle es an einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung. Das gelte insbesondere, nachdem die Beigeladene bereits die Änderung der ihr erteilten Genehmigung beantragt habe und Teilbereiche der Anlage bereits diesem Antrag entsprechend baue. Solle das Vorhaben nicht mehr in seiner ursprünglichen Fassung verwirklicht werden, so könne an einem Sofortvollzug der insoweit überholten Genehmigung keinerlei überwiegendes Interesse bestehen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen die Zurückweisung des Antrags und treten dem Vorbringen der Antragstellerin im Einzelnen entgegen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

A. Der Rechtsstreit hat sich nicht teilweise in der Hauptsache erledigt. Soweit der Antragsgegner dem Widerspruch der Antragstellerin teilweise abgeholfen hat, indem er verschiedene die Eingangskontrolle und den Schadstoffgehalt der Ersatzbrennstoffe betreffende Inhalts- und Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides zugunsten der Antragstellerin geändert hat, betrifft dies nicht einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstandes, der gegenstandslos geworden wäre und wirksam für erledigt erklärt werden könnte. Gegenstand des Antragsbegehrens nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO war die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Drittwiderspruchs der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid vom 7. September 2006. Dieses Antragsziel ist lediglich dahingehend geändert worden, dass die Antragstellerin nunmehr die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Genehmigungsbescheid in der Fassung des Widerspruchs- und Teilabhilfebescheides vom 19. Januar 2007 gerichteten Klage begehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329, sowie bei Juris, dort Rdnr. 21). Damit geht die Teilerledigungserklärung, soweit der Antrag "die Abfallinputkontrolle sowie die sichere Einhaltung der Grenzwerte der 17. BImSchV betrifft", prozessual ins Leere. Der Senat versteht diese Erklärungen aber dahingehend, dass über die genannten Punkte zwischen den Parteien nicht mehr gestritten wird.

B. Der Antrag ist zulässig.

1. Das Oberverwaltungsgericht ist für das vorliegende Verfahren gem. § 48 Abs. 1 Nr. 5 VwGO erstinstanzlich zuständig, weil in der Hauptsache um eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Abfallverbrennungsanlage mit einer Durchsatzleistung von mehr als 100.000 Tonnen (Mg) gestritten wird. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gilt auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung), da sie geltend machen kann, durch die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Anknüpfungspunkt für eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin ist jedenfalls § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn nach allgemeiner Auffassung drittschützend (vgl. nur Jarass, BImSchG, Kommentar, 6. Aufl. 2005, § 5 Rz 120 m. w. N.). Als "Nachbarn" sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist als Einwirkungsbereich der Anlage die Fläche anzusehen, die sich vollständig innerhalb eines Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 22. Februar 2006, - 1 EO 708/05 -, ZUR 2006, 479, sowie bei Juris). Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken, die im Einwirkungsbereich der von der Beigeladenen gegenwärtig errichteten Anlage liegen und teilweise sogar unmittelbar an das Anlagengrundstück angrenzen.

C. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der angefochtenen Genehmigung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet (1). Die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse sowie dem Vollzugsinteresse des Beigeladenen als Genehmigungsinhaber auf der einen und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auf der anderen Seite ergibt, dass das Vollzugsinteresse hier überwiegt (2).

1) § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt eine gesonderte schriftliche Begründung für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, die bestimmten Mindestanforderungen genügen muss: Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung, wegen dieses Interesses von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen, geführt haben. Das einzelfallbezogen darzulegende Vollzugsinteresse muss grundsätzlich über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes selbst hinausgehen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 4 B 228.04 -, ZfB 2005, 20).

Diesen Anforderungen genügen die entsprechenden Ausführungen im Genehmigungsbescheid. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in erster Linie damit begründet, dass er durch die zügige Umsetzung des genehmigten Vorhabens eine dringend erforderliche Verbesserung der angespannten Entsorgungssituation für hochkalorische Abfälle erwarte. Ferner sei mit einer Klimaentlastung und einer Stärkung des Wirtschaftsstandorts zu rechnen. Daneben sei ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse der Beigeladenen zu berücksichtigen, die ohne die alsbaldige Durchführung des genehmigten Vorhabens den Verlust von Fördermitteln und das Entstehen erheblicher Zusatzkosten zu befürchten habe. Die angeführten öffentlichen und privaten Interessen sind einzelfallbezogen und legen die aus Sicht des Antragsgegners gegebene besondere Eilbedürftigkeit des Genehmigungsvollzugs dar.

2) Inhaltlicher Maßstab der hier gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse sowie das Interesse des durch den Verwaltungsakt begünstigten Dritten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse des Adressaten bzw. (hier) Drittbetroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, S. 3513; vgl. auch BVerfG <Vorprüfungsausschuss>, Beschluss vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, DVBl. 1995, 1297 f.).

Im vorliegenden Fall spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin erfolglos bleiben wird.

a) Die angegriffene Genehmigung leidet nicht an durchgreifenden formellen Fehlern.

aa) Das gilt zunächst für die von der Antragstellerin geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit des Verfahrensführers und Sachbearbeiters, Herrn N., und des zuständigen Abteilungsleiters, Vorsitzenden des Erörterungstermins und Unterzeichners des Genehmigungsbescheides vom 7. September 2006, Herrn A.. Die Antragstellerin trägt dazu vor, der Antragsgegner habe die von der Beigeladenen mit der Antragsabwicklung beauftragte GfBU Gesellschaft für Betriebs- und Umweltberatung mbH ihrerseits mit der Durchführung hoheitlicher Tätigkeiten beauftragt. Soweit sie sich hierzu auf das von Herrn N. unterzeichnete Schreiben des Antragsgegners an die G_____ vom 20. März 2006 bezieht, ist darin zum einen um die technische Aufbereitung und formelle Auswertung aller eingegangenen Einwendungen gebeten worden. Diese sollten nach Sachgebieten geordnet, zusammengefasst und den zuständigen Fachbehörden als Kopie zugeordnet werden, wobei ein entsprechender Vorschlag für die Eingruppierung der Sachgebiete vom Antragsgegner beigefügt worden war. Ferner sollte daraus ein Vorschlag für den Punkt 3 "Erörterung der Einwendungen" des "detaillierten Redemanuskripts" des Verhandlungsführers abgeleitet werden. Zu Letzterem hat Herr N. in seiner behördeninternen Stellungnahme vom 13. Dezember 2006 klargestellt, dass der Punkt 3 des angesprochenen Redemanuskripts ausschließlich die Schwerpunkte der Sachgebiete für die Erörterung der Einwendungen enthalten habe, jedoch keinesfalls ein bestimmter Redetext für den Verhandlungsführer durch die GfBU ausgearbeitet worden sei.

Hieraus ergibt sich, dass der Antragsgegner sich lediglich technisch-organisatorischer Hilfeleistungen der GfBU bediente und es auch diesbezüglich in der Hand behielt, von den ihm unterbreiteten Vorschlägen abzuweichen. Zwar ist dem von der Beigeladenen angeführten Vergleich mit einem Projektmanager im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 der 9. BImSchV entgegenzuhalten, dass es sich dabei um einen vom Verfahrensantragsteller unabhängigen Dritten handelt, dessen Kosten freilich dem Verfahrensantragsteller auferlegt werden können (vgl. Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 2, B 2.9, § 2, Rdnr. 31 ff.). Auch mag zweifelhaft erscheinen, ob die in Rede stehende Tätigkeit der GfBU noch Ausdruck einer der Verfahrensbeschleunigung dienenden Mitwirkung der Beigeladenen (vgl. dazu Begründung des Regierungsentwurfs zur 9. BImSchV [BR-Drs. 526/76], abgedruckt bei Feldhaus, a.a.O., Vorbemerkung, Rdnr. 4) ist, die der Antragsgegner fordern oder die im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 der 9. BImSchV vereinbart werden darf. Dies kann indes dahinstehen. Denn selbst wenn die angeführten Umstände auf eine mangelnde Distanz der genannten Mitarbeiter zur Beigeladenen schließen lassen und gemäß § 21 Abs. 1 VwVfGBbg Misstrauen gegen deren unparteiische Amtsführung rechtfertigen würden, könnte entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedenfalls nicht von einem schweren und offenkundigen Fehler ausgegangen werden, der gemäß § 44 Abs. 1 VwVfGBbg zur Nichtigkeit der Genehmigung führen würde. Schon die § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfGBbg zu entnehmende gesetzgeberische Wertung spricht dafür, dass die Besorgnis der Befangenheit nur ganz ausnahmsweise zur Nichtigkeit führt (vgl. Ziekow, VwVfG, 2006, § 21, Rdnr. 7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 21, Rdnr. 14).

Die Besorgnis der Befangenheit würde auch nicht zu einem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigenden beachtlichen Verfahrensfehler führen. Nach § 46 VwVfGBbg kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfGBbg nichtig ist, nicht allein wegen der Verletzung einer Verfahrensvorschrift beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist hier der Fall. Denn abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht substantiiert vorträgt, in welchen Punkten sich die gerügten Verfahrensmängel auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben sollten, scheidet eine Beachtlichkeit dieser Mängel schon aufgrund rechtlicher Alternativlosigkeit aus (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 46, Rdnr. 53 f., 64), weil die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen ist und nicht im behördlichen Ermessen steht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. Juni 1998, - 10 S 909/97 -, NVwZ-RR 1999, 298, sowie bei Juris, Rdnr. 20; OVG Münster, Urteil vom 18. November 1997, - 21 D 10/95.AK -, bei Juris, Rdnr. 23; VGH München, Beschluss vom 8. Mai 1996, - 22 CS 96.210 -, bei Juris, Rdnr. 16). Soweit die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen ist, dienen diese der Herstellung der Genehmigungsfähigkeit und dürfen aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht über das Maß des Erforderlichen hinausgehen. Im Übrigen ist Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Genehmigungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007, der die in Rede stehenden Bediensteten des Antragsgegners weder als Bearbeiter noch als Unterzeichner ausweist.

Soweit die Antragstellerin weiterhin rügt, dass die G_____ dem Antragsgegner per E-Mail vom 1. Juni 2006 das "Protokoll" des Erörterungstermins übersandt habe, rechtfertigt dies schon nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil nach den Einlassungen der Beigeladenen sowie des als Schriftführer des behördlichen Protokolls ausgewiesenen Herrn N. das von der Beigeladenen für ihre eigenen Zwecke erstellte Protokoll neben den Mitschriften der Behörde und einer akustischen Aufzeichnung lediglich ergänzend herangezogen wurde, um die Richtigkeit des letztlich eigenverantwortlich erstellten behördlichen Protokolls vom 11. Juli 2006 zu gewährleisten.

bb) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin weiterhin geltend, dass die von der Beigeladenen dem Antragsgegner unter dem 17. Juli 2006 vorgelegten Ergebnisse einer die Luftschadstoffe betreffenden Berechnung der Zusatzimmissionen bei Einbeziehung des 107 m hohen Gebäudes des Zementwerks ebenfalls hätte öffentlich ausgelegt werden müssen. Insoweit dürfte schon kein Verfahrensfehler vorliegen. Diese Ergebnisse gehörten nicht zu den mit dem Antrag eingereichten und gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG in der bis zum 14. Dezember 2006 geltenden Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) auszulegenden und auch ausgelegten Unterlagen. Auch ist das Vorhaben nicht während des Genehmigungsverfahrens geändert worden, so dass eine zusätzliche Auslegung nach § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV von vornherein nicht in Betracht kommt. Soweit § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV in ihrer jeweils durch das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) gegebenen Fassung vorsehen, dass bestimmte nachträglich erlangte Informationen der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen sind, sind diese Vorschriften erst am 15. Dezember 2006 und damit nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens in Kraft getreten. Im Übrigen führen die zusätzlichen Berechnungen, soweit sie nicht ohnehin eine Verringerung der Zusatzbelastung zum Ergebnis haben, selbst in den von der Antragstellerin im Einzelnen angeführten Schwermetalldepositionen zu einer allenfalls sehr geringfügigen Erhöhung der Ausschöpfung der Beurteilungswerte, wie noch dargelegt werden wird, jedoch keinesfalls zu deren Überschreitung. Legt man hinsichtlich dieser Parameter die in der ergänzenden Berechnung enthaltene Gegenüberstellung der (nicht abgerundeten) Zusatzbelastungen zugrunde, ergibt sich sogar eine Reduzierung. Unterstellt man hingegen den von der Antragstellerin geltend gemachten Verfahrensmangel, so ist jedenfalls nicht erkennbar, dass sie hierdurch in ihren Rechten verletzt würde, denn der Antragstellerin wird vom Antragsgegner nicht entgegen gehalten, dass sie mit ihren Einwendungen gegen die Richtigkeit der Immissionsprognose mangels rechtzeitiger Geltendmachung ausgeschlossen sei.

cc) Ferner ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin auch nicht insoweit gerechtfertigt, als sie geltend macht, ihr sei verfahrensfehlerhaft die Möglichkeit genommen worden, auf dem Erörterungstermin ihre Einwendungen zum Brandschutz vorzutragen. Dem Protokoll über den Erörterungstermin vom 11. Juli 2006 ist zu entnehmen, dass das Thema Brandschutz (TOP 3.11) am 2. Erörterungstag eingehend behandelt wurde. Danach wurde der Tagesordnungspunkt nach Stellung diverser Anträge regulär beendet. Ob der Antragsgegner Einwendungen und Anträge zu Recht zurückgewiesen hat, ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung.

dd) Schließlich ergibt sich, soweit dies noch geltend gemacht werden sollte, ein ergebnisrelevanter Verfahrensfehler nicht daraus, dass der Antragstellerin infolge eines Benachrichtigungsfehlers bei der elektronischen Versendung der Einladungen faktisch keine Gelegenheit eingeräumt wurde, am 12. Mai 2006 an der Begehung des Vorhabengeländes teilzunehmen. Läge hierin ein Verfahrensmangel, so wäre er wegen des Charakters der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als gebundene Entscheidung gleichfalls gemäß § 46 VwVfG Bbg unerheblich. Keinesfalls kann hierin ein schwerwiegender und bei Offensichtlichkeit gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg zur Nichtigkeit führender formeller Mangel erblickt werden. Ausweislich des Protokolls vom 15. Mai 2006 diente der von der Antragstellerin während des mehrtägigen Erörterungstermins beantragte und nach dessen Abschluss durchgeführte Ortstermin lediglich der Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten am Anlagengelände; eine weitere Erörterung fand nicht statt. Über den Verlauf des Ortstermins wurde die Antragstellerin nachträglich durch das ihr übersandte Protokoll informiert.

b) Die angegriffene Genehmigung leidet auch nicht an durchgreifenden materiell-rechtlichen Fehlern.

Rechtsgrundlage der von der Antragstellerin in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 angefochtenen Genehmigung vom 7. September 2006 ist § 6 Abs. 1 BImSchG, denn bei der streitgegenständlichen Anlage zur Verbrennung von Ersatzbrennstoffen und hochkalorischen Gewerbeabfällen sowie zur Herstellung industriell genutzter Elektroenergie handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 der 4. BImSchV und der Nr. 8 1a) der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (Nr. 2). Dabei ist die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur in den Grenzen der Antragsbefugnis und der Rechtsverletzung der Antragstellerin zu überprüfen.

aa) Soweit die Genehmigung vom Betrieb der Anlage ausgehende Luftverunreinigungen betrifft, führt sie voraussichtlich nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin.

Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, der der Antragstellerin aus den eingangs dargelegten Gründen Drittschutz vermittelt, einzuhaltenden Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe werden durch Nr. 4 der nach § 48 BImSchG als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassenen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) - TA Luft 2002 - konkretisiert. Es ist Aufgabe dieses technischen Regelwerks, einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen (BVerwG, Urt. vom 21. Juni 2001, - 7 C 21.00 -, DVBl. 2001, 1460). Zu diesem Zweck konkretisiert es die unbestimmten Rechtsbegriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch generelle Standards, die entsprechend der Art des Zustandekommens ein hohes Maß an wissenschaftlich-technischem Sachverstand verkörpern und zugleich auf abstrakt-genereller Abwägung beruhende Wertungen des hierzu berufenen Vorschriftengebers zum Ausdruck bringen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 8. Juni 2004 - 4 D 24/00 -, Juris, Rz. 89). Die Vorschriften in Nr. 4 TA Luft 2002 enthalten Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder Nachteilen und Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Deposition (Nr. 4.1 Satz 1 TA Luft 2002). Für die anzustellende Prüfung, ob die im Einzelnen ausgewiesenen Immissionswerte an keinem Beurteilungspunkt (vgl. dazu Nr. 4.6.2.6 TA Luft 2002) überschritten werden, ist jeweils auf die Immissionskenngröße der Gesamtbelastung für den jeweiligen luftverunreinigenden Stoff abzustellen, die aus den Kenngrößen für die vorhandene Belastung (Vorbelastung) und den Immissionsbeitrag, der durch das beantragte Vorhaben voraussichtlich hervorgerufen wird (Zusatzbelastung), zu bilden ist (Nr. 2.2 Abs. 1 TA Luft 2002).

(1) Gemäß Nr. 4.1 Satz 4 TA Luft 2002 soll jedoch bei Schadstoffen, für die Immissionswerte in den Nrn. 4.2 bis 4.5 festgelegt sind, die Bestimmung der Immissionskenngrößen a) wegen geringer Immissionsmassenströme, b) wegen geringer Vorbelastung oder c) wegen einer irrelevanten Zusatzbelastung entfallen. In diesen Fällen kann nach Nr. 4.1 Satz 5 TA Luft 2002 davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können, es sei denn, trotz geringer Massenströme oder geringer Vorbelastung liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8. TA Luft 2002 vor.

Eine Unterschreitung der Bagatellmassenströme (Nr. 4.6.1.1 i.V.m. Tabelle 7 TA Luft 2002) ist für Benz(a)pyren und Stickstoffoxide festgestellt worden (vgl. Tabelle 2 des von der Beigeladenen mit den Antragsunterlagen vorgelegten Fachgutachtens Emissions- und Immissionsprognose vom 23. Dezember 2005, Kap. 20 der Antragsunterlagen der Beigeladenen). Ferner konnte nach den von der Antragstellerin diesbezüglich ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Antragsgegners für die meisten anderen in der TA Luft 2002 mit einem Immissionswert versehenen Stoffe die Irrelevanz der Zusatzbelastung nachgewiesen werden (vgl. dazu interne Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 23. März 2006). Ebenso sei für die in der TA Luft 2002 nicht mit einem Immissionswert versehenen Luftschadstoffe bis auf wenige Ausnahmen die Irrelevanz der Zusatzbelastung nachgewiesen, was die Antragstellerin ebenfalls nicht in Abrede stellt. Zwischen den Beteiligten ist allerdings streitig, ob für die Schadstoffe Cadmium, Nickel, Thallium und Quecksilber, für die die TA Luft 2002 Immissionswerte ausweist, sowie für die Stoffe Vanadium, Antimon und Zinn, hinsichtlich derer in der TA Luft 2002 keine Immissionswerte existieren, für die aber andere Bewertungskriterien vorliegen, die Ermittlung der Vorbelastung durch gesonderte Messungen gemäß Nr. 4.1 Satz 4 b) i.V.m. Nr. 4.6.2.1 TA Luft 2002 auch insoweit entfallen konnte, als für diese Schadstoffe nicht auf Konzentrations-, sondern auf Depositionswerte (vgl. dazu Nr. 2.1 TA Luft 2002) abzustellen ist.

Da Nr. 4.6.2.1 Abs. 2 TA Luft 2002, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, allein in Konzentrationswerten auszuweisende Schadstoffe erfasst (vgl. Hansmann, TA Luft 2002, 2. Aufl., Nr. 4.6.2.1, Rz 13), kommt ein Verzicht auf eine Vorbelastungsmessung allein nach Nr. 4.6.2.1 Abs. 1 TA Luft 2002 in Betracht. Danach ist die Ermittlung der Vorbelastung durch gesonderte Messung mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht erforderlich, wenn nach Auswertung der Ergebnisse von Messstationen aus den Immissionsmessnetzen der Länder und nach Abschätzung oder Ermittlung der Zusatzbelastung oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse festgestellt wird, dass die Immissionswerte für den jeweiligen Schadstoff am Ort der höchsten Belastung nach Inbetriebnahme der Anlage eingehalten sein werden. Die Vorschrift eröffnet verschiedene Möglichkeiten, unter Verzicht auf Messungen nach Maßgabe der Nrn. 4.6.2.2 ff. TA Luft 2002 die Vorbelastung zu ermitteln. Entscheidend ist, dass die gewonnenen Ergebnisse nach Ermittlung oder Abschätzung der Zusatzbelastung eine sichere Feststellung über die Einhaltung der einzelnen Immissionswerte zulassen. Wenn auch ohne Vorbelastungsmessung mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Immissionswerte am Ort der höchsten Belastung nach Inbetriebnahme der Anlage eingehalten werden, kann hierauf die Genehmigungsentscheidung gestützt werden (vgl. Hansmann, a.a.O., Rz 7, 12). Diese Voraussetzungen sind hier unter Zugrundelegung der in Tabelle 9 des von der Beigeladenen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Fachgutachtens Emissions- und Immissionsprognose für sämtliche der hier in Rede stehenden Schadstoffdepositionen nach summarischer Prüfung erfüllt.

Wie aus Tabelle 7 dieses Gutachtens ersichtlich ist, hat die Beigeladene für die von ihr in Ansatz gebrachten Vorbelastungswerte der in Rede stehenden Schadstoffdepositionen auf eine Auskunft des Landesumweltamtes Brandenburg für die Region Rüdersdorf aus dem Jahr 2004 (betreffend Cadmium, Nickel, Vanadium), auf Daten zum Staubniederschlag und zur Niederschlagsdeposition in Brandenburg aus dem Jahr 2002 (betreffend die Schadstoffe Thallium, Antimon und Zinn) sowie auf Messwerte vergleichbarer Gebiete (betreffend den Schadstoff Quecksilber) zurückgegriffen. An diesem Vorgehen bemängelt die Antragstellerin zwar, ihm fehle die für eine repräsentative Vorbelastungseinschätzung notwendige Kleinräumigkeit. Insbesondere die von der ca. 15 Kilometer entfernten Messstelle Hasenholz und damit aus einem "Reinluftgebiet" stammenden Werte ließen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die durch das Zementwerk geprägte Vorbelastungssituation im Beurteilungsgebiet zu. Diesem Einwand trägt die von der Beigeladenen angestellte und mit dem Genehmigungsbescheid übernommene Immissionsprognose der Beigeladenen jedoch dadurch Rechnung, dass sie zu den für die einzelnen Schadstoffe angesetzten Vorbelastungswerten entsprechend einer Immissionsprognose von Dezember 2004 die von dem Zementwerk stammenden Immissionen als weitere Vorbelastung addiert. Im Übrigen hat nach den Ausführungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid die langjährige Ermittlung von Immissionsdaten durch speziell dafür eingerichtete Messstellen ergeben, dass sich die Werte immer stärker angeglichen hätten. Weil am Standort Rüdersdorf ab Mitte der 90er Jahre keine von den landesweiten Verhältnissen abweichenden Immissionen mehr hätten festgestellt werden können, sei die Messstelle schließlich eingestellt worden. Daher sei davon auszugehen, dass die Messstelle Hasenholz auch in 15 Kilometern Entfernung noch ein repräsentatives Bild von der Immissionsvorbelastung in der Region wiedergebe. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung könnte überdies sprechen, dass die in Tabelle 7 des genannten Fachgutachtens Emissions- und Immissionsprognose für die vom Zementwerk herrührende Vorbelastung ausgewiesenen Werte im Vergleich zu der allgemeinen Vorbelastung gering ausfallen. Dies wiederum passt zu den Feststellungen in der bereits zitierten internen Stellungnahme des Landesumweltamts vom 23. März 2006, wonach mit der Sanierung des Kalk- und Zementwerks (1996) sich die Immissionsverhältnisse vor Ort deutlich verbessert hätten. So habe sich beispielsweise die Staubemission von 4630 t im Jahr 1992 auf 101 t im Jahr 2004 reduziert. Auch lägen keine Hinweise (z.B. Nachbarschaftsbeschwerden) über Beeinträchtigungen durch Immissionen vor.

Abgesehen davon, dass die Festlegung der Immissionswerte gemäß Nr. 4.1 TA Luft 2002 bereits einen Unsicherheitsbereich bei der Ermittlung der Kenngrößen berücksichtigt, ist jedenfalls festzustellen, dass die aus den allgemeinen Vorbelastungswerten zuzüglich der spezifisch auf das Zementwerk bezogenen Vorbelastungswerte zuzüglich der von der Abfallverbrennungsanlage zu erwartenden und mit einem weiteren Sicherheitszuschlag von 50 vom Hundert versehenen Zusatzbelastung gebildete Gesamtbelastung mit Ausnahme des Schadstoffs Antimon (90 %) den jeweiligen Beurteilungswert für die Gesamtbelastung nicht annähernd ausschöpft, nämlich für Cadmium zu 26,5 %, für Nickel zu 19,4 %, für Vanadium zu 31,4 %, für Thallium zu 56,7 %, für Quecksilber zu 38,6 % und für Zinn zu 13.3 %. Die von der Beigeladenen mit Schreiben vom 17. Juli 2006 im Antragsverfahren nachgereichte, das 107 m hohe Gebäude des Zementwerks einbeziehende Modifizierung der Immissionsprognose führt lediglich zu marginalen Abweichungen hinsichtlich der Ausschöpfung der Beurteilungswerte.

Waren Vorbelastungsmessungen nach alledem entbehrlich, so kommt es auf die dem Antragsgegner mit Schreiben vom 1. August 2006 lediglich informativ zur Kenntnis gegebenen Ergebnisse der von der Beigeladenen "intern" in Auftrag gegebenen und im Zeitraum von Mitte Februar bis Mitte Mai 2006 etwa in der Mitte einer Linie zwischen den Beurteilungspunkten 5 und 7 durchgeführten Vorbelastungsmessungen nicht an. Diese Messungen können auch schon deshalb nicht als repräsentativ herangezogen werden, weil der Messzeitraum von nur drei Monaten die Vorgaben der Nr. 4.6.2.4 Satz 1 TA Luft 2002 (regelmäßig zwölf, mindestens sechs Monate) deutlich unterschritt. Zudem sind gerade die etwa monatsweise ausgewiesenen Einzelmesswerte bei Staub- und Schwermetalldepositionen sehr inhomogen. So variieren namentlich die Werte für Staubniederschlag zwischen 0,022 und 0,078 µg/(m²*d), für Blei zwischen 1,7 und 10.8 µg/(m²*d) und für Nickel zwischen 11,1 und <0,5 µg/(m²*d). Aus diesem Grund kann der von der Antragstellerin angestellten Berechnung, die unter Zugrundelegung des aus der dreimonatigen Messung errechneten Durchschnittswertes für Nickel unter Anlegung eines Faktors von 3,5 zu einer Überschreitung des Beurteilungswertes gelangt, schon im Ansatz nicht gefolgt werden.

(2) Die von der Antragstellerin gegen die Auswahl des etwa 1000 m östlich des Anlagenstandorts gelegenen Beurteilungspunktes 7 als den maximalen Aufpunkt erhobenen Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Gemäß Nr. 4.6.2.6 Abs. 1 TA Luft 2002 sind innerhalb des Beurteilungsgebietes die Beurteilungspunkte nach Maßgabe nachfolgender Regelungen so festzulegen, dass eine Beurteilung der Gesamtbelastung an den Punkten mit mutmaßlich höchster relevanter Belastung für dort nicht nur vorübergehend exponierte Schutzgüter auch nach Einschätzung der zuständigen Behörde ermöglicht wird. Messungen, die nur für einen sehr kleinen Bereich repräsentativ sind, sollen vermieden werden. Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, werden die durch die geplante Anlage verursachten Luftschadstoffe über den Schornstein freigesetzt und aufgrund dessen Höhe von 50 m relativ weiträumig verteilt. Unter Berücksichtigung der vom Deutschen Wetterdienst ermittelten Hauptwindrichtung aus West (vgl. Windrose, S. 27 des Fachgutachtens Emissions- und Immissionsprognose) erscheint es daher einleuchtend, auf den etwa 1 km östlich der Anlage gelegenen Beurteilungspunkt 7 als Punkt der mutmaßlich höchsten Gesamtbelastung abzustellen. Zwar macht die Antragstellerin geltend, die maximalen Beurteilungspunkte lägen in der unmittelbaren Umgebung des Anlagenstandortes. Auch ist der Antragsgegner in seiner internen Stellungnahme vom 13. Dezember 2006 davon ausgegangen, dass die Protokolldatei der Ausbreitungsberechnung der Immissionsprognose den Ort der maximalen Zusatzbelastung für die Staubdeposition inmitten der Quellen auf dem Anlagengelände ausweise. Anders als dieser Ort liege Beurteilungspunkt 7 jedoch im Bereich der (nächstgelegenen) Wohnbebauung. Um die menschliche Gesundheit als höchstes Schutzgut zu berücksichtigen, sei er als der Ort mit der maximalen Zusatzbelastung außerhalb des Anlagengeländes herangezogen worden. Demgegenüber seien Orte niedriger bzw. diffuser Emissionsquellen an der Grenze zum Werksgelände, auf die die Antragstellerin abstelle, nur für einen sehr kleinen Bereich repräsentativ. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, denn sie entsprechen den eingangs dargestellten Regelungen der Nr. 4.6.2.6 Abs. 1 TA Luft 2002.

(3) Die der Anlagengenehmigung zugrunde liegende Immissionsprognose lässt auch hinsichtlich der - nach Nr. 4.6.2.1 Abs. 1 TA Luft 2002 zwar vorzugswürdigen, aber noch nicht einmal in jedem Fall zwingenden (vgl. Hansmann, a.a.O., Nr. 4.6.2.1, Rz 8) - Berechnung der voraussichtlichen Ausbreitung der von der Anlage emittierten Schadstoffe keine im vorliegenden Verfahren rechtserheblichen Fehler erkennen. Gemäß Nr. 4.6.4.1 TA Luft 2002 sind die Kenngrößen für die Zusatzbelastung durch rechnerische Immissionsprognose auf der Basis einer mittleren jährlichen Häufigkeitsverteilung oder einer repräsentativen Jahreszeitreihe von Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse zu bilden. Dabei ist das in Anhang 3 angegebene Berechnungsverfahren anzuwenden. So ist hier verfahren worden. Das für die Immissionsprognose verwendete Rechenprogramm AUSTAL2000 dient der Umsetzung der die Ausbreitungsberechnung betreffenden Vorgaben des Anhangs 3 der TA Luft 2002 und wurde im Zusammenhang mit der Neubearbeitung dieses Anhangs im Auftrag des Umweltbundesamtes entwickelt (www.austal2000.de). Die von der Antragstellerin gegen die Anwendung dieses Programms erhobenen Einwände sind bei summarischer Prüfung nicht zu bestätigen. Das gilt sowohl für die Berücksichtigung von Gebäuden (a) als auch für die Berücksichtigung von Geländeunebenheiten (b).

(a) Nach Nr. 10 Satz 1 des Anhangs 3 der TA Luft 2002 sind bei der Ausbreitungsrechnung Einflüsse von Bebauung auf die Immission im Rechengebiet zu berücksichtigen. Das ist hier geschehen. Das Programm AUSTAL2000 ist in einer Version zur Anwendung gelangt, die es zuließ, Gebäudeumströmungen zu berechnen. Bereits die Immissionsprognose der Beigeladenen vom 23. Dezember 2005 berücksichtigt Gebäude in einem Umkreis mit einem Radius von 300 Metern, nämlich der 6-fachen Schornsteinbauhöhe der geplanten Anlage. Nach den Ausführungen des Fachgutachtens Emissions- und Immissionsprognose vom 23. Dezember 2005 wurden Kesselhaus, Maschinenhaus, Bunkergebäude, Betriebsgebäude und angrenzende Gebäude des Zementwerks, die in dem genannten Radius liegen, im Berechnungsverfahren als Körper modelliert. Selbst für das nur 70 Meter vom Schornstein entfernte, aber seinerseits mit einer Höhe von 49 Metern berücksichtigte Kesselhaus ist nach dem Gutachten infolge thermischer Überhöhung von einer Quellhöhe auszugehen, die eine freie Abströmung gewährleisten dürfte. Zwar sieht Nr. 10 Satz 2 b) des Anhangs 3 der TA Luft 2002 die Anwendung eines diagnostischen Windfeldmodells für Gebäudeumströmung in der Regel nur für den hier nicht gegebenen Fall vor, dass die Schornsteinbauhöhe mehr als das 1,2-fache der Gebäudehöhen beträgt, oder dass Gebäude, für die diese Bedingung nicht erfüllt ist, einen Abstand von mehr als dem 6-fachen ihrer Höhe von der Immissionsquelle haben. Da die Vorschrift für anderweitige Fälle jedoch kein alternatives Berechnungsverfahren bestimmt, erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, in jenen Fällen gleichwohl das Berechnungssystem einzusetzen, wenn dies zu sachgerechten Ergebnissen führt. Das erscheint hier gegeben. So hat eine Studie zur Anwendbarkeit des Ausbreitungsmodells AUSTAL2000 mit dem Windfeldmodell TALdia im Hinblick auf Gebäudeeffekte bei Ableitung von Rauchgasen über Kühltürme und Schornsteine (vgl. Bahrmann und Schmonsees, VGB-Forschungsprojekt-Nr. 262 [http://www. vgb.org/data/vgborg_/Forschung/FE262.pdf]), auf die der Widerspruchsbescheid des Antragsgegners Bezug nimmt, gezeigt, dass die Übereinstimmung zwischen Messungen im Windkanal und Modellrechnungen mit dem Programmsystem TALdia/AUSTAL2000 sehr gut sei. Dabei befände sich die Mehrzahl der untersuchten Fälle außerhalb des in der TA Luft 2002, Anhang 3, dokumentierten Anwendungsbereichs für diagnostische Windfeldmodelle hinsichtlich des Höhenverhältnisses von Quelle und Strömungshindernis.

Es mag dahinstehen, ob Nr. 10 Satz 3 des Anhangs 3 der TA Luft 2002, wonach maßgeblich für die Beurteilung der Gebäudehöhen nach Buchstabe a) oder b) alle Gebäude sind, deren Abstand von der Immissionsquelle geringer ist als das 6-fache der Schornsteinbauhöhe (hier 6 x 50 m = 300 m), das Beurteilungsgebiet, in dessen Bereich Bebauung nach Nr. 10 zu berücksichtigen ist, allgemein begrenzt (vgl. Leitfaden für die Erstellung und Bewertung von Immissionsprognosegutachten des Landesamtes für Umwelt und Geologie des Freistaats Sachsen, Nr. 2.8.6, insb. Abbildung 4), oder ob Nr. 10 Satz 3, wie dessen Bezugnahme auf Buchstaben a) und b) nahe legen könnte, lediglich die Anwendung des Satzes 2 betrifft (in diesem Sinne möglicherweise Hansmann, TA Luft 2002, 2. Auflage, Vorbemerkungen zu Anhang 3, Rz. 24, S. 490). Denn die von der Beigeladenen vorgelegte ergänzende Immissionsprognose vom 17. Juli 2006 bezieht auch den von der Emissionsquelle 580 Meter entfernten, 107 Meter hohen Wärmetauscherturm des Zementwerks mit ein, was, wie dargelegt, jedoch zu keiner relevanten Veränderung der Ergebnisse der Immissionsprognose führt.

(b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung auch nicht zu erkennen, dass die Höhendifferenzen des südlich und südwestlich des Anlagenstandorts gelegenen Tagebaues unzureichend berücksichtigt worden sind. Nach der Beschreibung der topographischen Situation des Anlagenstandorts im Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 14. Juni 2005 ist das in West-Ost-Richtung verlaufende Rüdersdorfer Kalkabbaugebiet etwa 500 bis 800 Meter breit, 3,5 Kilometer lang und fällt als Abbaufolge in teils mehreren Stufen 50 bis 70 Meter tief ab. Südöstlich des Tagebaus setzt sich der auch sonst relativ ebene Landschaftscharakter mit Höhen zwischen 50 und 60 Meter NN fort. Gemäß Nr. 11 des Anhangs 3 der TA Luft 2002 sind Unebenheiten des Geländes in der Regel zu berücksichtigen, falls innerhalb des Rechengebietes (Kreis mit einem Radius der 50-fachen Schornsteinbauhöhe, vgl. Nr. 7 Anhang 3 der TA Luft 2002) Höhendifferenzen zum Emissionsort von mehr als dem 0,7-fachen der Schornsteinbauhöhe und Steigungen von mehr als 1:20 auftreten. Dies ist im Hinblick auf den Tagebau zu bejahen. Dennoch wird in der Immissionsprognose unter Hinweis auf die Ausführungen im Gutachten des deutschen Wetterdienstes nachvollziehbar dargelegt, dass sich die im Bereich des Tagebaus gegliederten Bereiche angesichts einer Entfernung von mehr als 600 Metern und einer Quellhöhe von 50 Metern zuzüglich thermischer Überhöhung nicht messbar quantitativ auf das Immissionsverhalten auswirken. Im Bereich des Kamins komme es aufgrund der seltenen Anströmrichtungen aus Süd (über den Tagebau) eher zu einer höheren Vertikalgeschwindigkeit an der Mündung des Kamins und damit sogar zu einer stärkeren Verdünnung der Abgasfahne. Demgegenüber beruft sich die Antragstellerin ohne Erfolg auf den Leitfaden des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen zur Erstellung von Immissionsprognosen mit AUSTAL2000 im Genehmigungsverfahren nach TA Luft 2002 und der Geruchs-Immissions-Richtlinie (Merkblatt 56), wonach bei sehr starken Geländesteigungen (größer 1:5) alternativ vorgeschlagen werde, Strömungsuntersuchungen mit einem prognostischen mesoskaligen Windfeldmodell durchzuführen oder die Immissionsbelastung im Rechengebiet für ebenes Gelände zu bestimmen und anschließend das Ergebnis mit dem Faktor 10 zu multiplizieren, was im vorliegenden Fall zu einer Überschreitung des Beurteilungswerts für Quecksilber führen würde. Denn das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen hält die skizzierten Vorgehensweisen in seinem Leitfaden lediglich bei "extremen Geländeformen", bei denen das Steigungskriterium zur Anwendbarkeit des diagnostischen Windfeldmodells großflächig überschritten werde, für "denkbar". Schon das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier nicht erkennbar. Vielmehr lässt die topographische Situation des im Bereich der Barnim-Platte gelegenen Anlagenstandorts nach den Ausführungen im Gutachten des Deutschen Wetterdienstes nennenswerte Einflüsse auf die Windrichtungsverteilung in den unteren Luftschichten durch die orographischen Verhältnisse als ausgeschlossen erscheinen. Im Übrigen wird in dem Leitfaden darauf hingewiesen, dass der Einfluss des Geländes auf die Ausbreitungsrechnung in keinem Fall größer als 10, in den meisten Fällen hingegen deutlich niedriger sei. Überdies beinhalten die der Immissionsprognose zugrunde gelegten Zusatzbelastungswerte den bereits angesprochenen Sicherheitszuschlag von 50 %, der Unwägbarkeiten bei der Berechnung der Immissionsbeiträge ausreichend Rechnung tragen und der im Leitfaden alternativ vorgeschlagenen "Maximalabschätzung anhand von bewusst pessimal abgeschätzten Emissionsdaten" entsprechen dürfte. Da die für die einzelnen Schadstoffe jeweils prognostizierten Gesamtbelastungen dennoch deutlich unterhalb der Immissionswerte der TA Luft 2002 liegen und auch die vom Antragsgegner aus Nr. 4.6.2.1 Abs. 2 TA Luft 2002 entlehnte und hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit auf Nr. 4.6.2.1 Abs. 1 TA Luft 2002 zwischen den Beteiligten streitigen 85%-Marke deutlich unterschreiten, hat der Senat bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass die durch die Anlage emittierten Luftschadstoffe keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG werden hervorrufen können.

(4) Hiervon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass die Inhaltsbestimmung IV. 5. und 6. des Genehmigungsbescheides vom 7. September 2006 der Beigeladenen explizit aufgibt, die Verbrennungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass die Emissionsgrenzwerte des § 5 der 17. BImSchV nicht überschritten werden. Diese Grenzwerte betreffen auch die hier in Rede stehenden Schadstoffe Cadmium, Nickel, Thallium, Quecksilber, Vanadium, Antimon und Zinn sowie deren Verbindungen. Die in § 5 der 17. BImSchV festgelegten, nach Auffassung des Verordnungsgebers den Stand der Technik wiedergebenden Emissionsgrenzwerte konkretisieren in genereller Weise die vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998 = UPR 1998, 393 ). Werden diese zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Allgemeinheit festgesetzten Vorsorgewerte eingehalten, impliziert dies regelmäßig, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann Anlass zu der Annahme bestehen, dass durch die Anlage trotz Einhaltung der Vorsorgewerte des § 5 der 17. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 8. Juni 2004 - 4 D 24/00 -, Juris, Rz. 88, 89; OVG Weimar, Beschluss vom 22. Februar 2006, - 1 EO 708/05 -, ZUR 2006, 479, Juris, Rz. 70; OVG Münster, Urteil vom 18. November 1997, - 21 D 10/95.AK -, BImSchG-Rspr § 5 Nr. 69, Juris, Rz. 63). Soweit die Antragstellerin zunächst geltend gemacht hatte, die Immissionsprognose gehe zu Unrecht davon aus, dass die als Eingangsparameter gesetzten Emissionswerte der 17. BImSchV eingehalten werden können, hält sie nach der mit dem Widerspruchs- und Teilabhilfebescheid vom 19. Januar 2007 vorgenommenen Änderungen der Regelungen des Genehmigungsbescheides über die Abfallinputwerte und die Eingangskontrolle hieran ausdrücklich nicht mehr fest.

Aus der Einhaltung der Emissionswerte des § 5 der 17. BImSchV folgt weiterhin, dass für die luftverunreinigenden Stoffe, für die die TA Luft 2002 keine Immissionswerte bestimmt, grundsätzlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft 2002 bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es bei thermischen Abfallbehandlungsanlagen in der Regel keiner derartigen immissionsseitigen Sonderfallprüfung. Es ist gerade der Zweck der 17. BImSchV, nach dem Konzept der gruppenspezifischen Generalisierung für den Regelfall die an Abfallverbrennungsanlagen zu stellenden Vorsorgeanforderungen verbindlich festzulegen. Diese Vorgabe des Verordnungsgebers ist von der Genehmigungsbehörde bei Anwendung der als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassenen TA Luft zu beachten (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1998, a.a.O.). Zwar genügt die rein emissionsseitige Betrachtung nicht in jedem Fall. Denn weil die 17. BImSchV die von thermischen Abfallbehandlungsanlagen ausgehenden Emissionen begrenzt, die Zumutbarkeit von Immissionen aber davon abhängt, in welcher Konzentration sie beim Schutzobjekt in der Nachbarschaft ankommen, sind Fallgestaltungen denkbar, in denen auf einem Nachbargrundstück trotz Einhaltung der Grenzwerte des § 5 der 17. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG auftreten können. Auch ergibt sich aus § 20 der 17. BImSchV, wonach die Befugnis der zuständigen Behörde unberührt bleibt, insbesondere im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG andere oder weitergehende Anforderungen zu stellen, dass die 17. BImSchV keine abschließende Regelung zum Schutz der Nachbarschaft darstellt (vgl. VGH München, Urteil vom 31. Oktober 2000, - 22 A 99.40009 -, NVwZ-RR 2000, 661). Lokale Besonderheiten, die ausnahmsweise eine immissionsseitige Sonderfallprüfung erforderlich machen könnten, liegen aus den bereits dargelegten Gründen hier aber nicht vor.

(5) Soweit die Antragstellerin weiterhin rügt, der Antragsgegner verstoße gegen das Emissionsminimierungsgebot, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels. Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass sich ein Abwehranspruch der Antragstellerin nur aus einer Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, nicht aber aus einer Verletzung der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG ergeben kann. Dieser kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine drittschützende Wirkung zu, weil die Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229 = DVBl. 2004, 638). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung den in der TA Luft vom 27. Februar 1986 (TA Luft 1986) enthaltenen Minimierungsgeboten für krebserzeugende Stoffe bzw. den für einzelne dieser Stoffe festgelegten Emissionsgrenzwerten (vgl. Nr. 2.3 TA Luft 1986) eine drittschützende Wirkung beigemessen hat, erscheint zumindest zweifelhaft, ob sich dies auf die Vorsorgewerte der (geltenden) TA Luft 2002 sowie der 17. BImSchV übertragen lässt (ablehnend OVG Weimar, a.a.O; für eine Übertragbarkeit auf die Werte der 17. BImSchV, soweit es um kanzerogene Stoffe geht, Lübbe-Wolf, NuR 2000, 19, 23 f.). Denn während das Emissionsminimierungsgebot für krebserzeugende Stoffe und die entsprechenden Emissionsgrenzwerte in Nr. 2.3 TA Luft 1986 nach Nr. 2.2.1.5 TA Luft 1986 ausdrücklich "zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" und nicht als reine Vorsorgewerte festgesetzt worden waren, dient das Emissionsminimierungsgebot der Nr. 5.2.7 der TA Luft 2002, wie sich aus der Einordnung unter Nr. 5 ergibt, ausschließlich der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. Hansmann, a.a.O., Nr. 5.2.7, Rz 1). Ebenso konkretisieren die Emissionsgrenzwerte in § 5 der 17. BImSchV in genereller Weise die vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181 = UPR 1998, 393 ; OVG Bautzen, Urteil vom 8.6.2004 - 4 D 24/00 - Juris). Drittschützend sind dagegen die in Nr. 4 TA Luft 2002 enthaltenen "Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" und die darin festgelegten Immissionswerte.

Letztlich kann der Senat hier jedoch offen lassen, ob bei potentiell gesundheitsgefährdenden Stoffen, für die nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen keine Wirkungsschwelle bestimmt werden kann, jenseits derer Gesundheitsrisiken nicht bestehen, auch das aus Nr. 5.2.7. TA Luft 2002 folgende Minimierungsgebot und die dort geregelten Emissionsgrenzwerte nicht nur der allgemeinen Verbesserung der Umweltverhältnisse, sondern auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage dienen, solange für diese Stoffe auf der Grundlage des § 48 BImSchG keine Immissionswerte bestimmt worden sind. Denn jedenfalls lässt der Vortrag der Antragstellerin nicht erkennen, welche konkreten weiteren Maßnahmen zur Emissionsminimierung welcher konkreten kanzerogenen, erbgutverändernden und/oder reproduktionstoxischen Substanzen sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für geboten hält, nachdem der Antragsgegner ihren unter dem Gesichtspunkt des Emissionsminimierungsgebots ursprünglich erhobenen Beanstandungen in den Bereichen Abfallinput und Eingangskontrolle auch ihrer Auffassung nach hinreichend Rechnung getragen hat.

(6) Da die Antragstellerin auch bezüglich der Rauchgasreinigung im regulären Anlagenbetrieb lediglich zu hohe Inputwerte gerügt und nicht etwa leistungsfähigere Alternativverfahren aufgezeigt hatte, kommt als von ihr konkret geltend gemachte Maßnahme der Emissionsminderung nur noch der Verzicht auf den den Gewebefilter während der Anfahrvorgänge umgehenden Bypassbetrieb in Betracht.

(a) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Antragstellerin mit dieser Einwendung allerdings nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG präkludiert. Der darin angeordnete Ausschluss aller Einwendungen, die erst nach Ablauf der entsprechenden Frist erhoben werden, führt in einem sich an das Genehmigungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren zu einer materiellen Präklusion im Sinne eines Verlusts des verspätet geltend gemachten Abwehrrechts. Allerdings dürfen an eine die Präklusion vermeidende Einwendung wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Eine Einwendung muss zwar erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen das beabsichtigte Vorhaben aus Sicht des Einwendenden bestehen; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Jedoch reicht es insoweit aus, wenn aus der Einwendung ersichtlich wird, welches Rechtsgut des Einwenders betroffen ist und welche Beeinträchtigungen er befürchtet. Demgemäß kann auch der Umstand, dass der Einwendende einzelne Mängel des Vorhabens benennt, andere aber unerwähnt lässt, keine gegenständlich beschränkte Präklusion bewirken (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: VGH Mannheim, Urteil vom 16. Juni 1998, - 10 S 909/97 -, NVwZ-RR 1999, 298; Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 10 BImSchG, Rdnr. 64 f.; sowie BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101/78 -, BVerwGE 60, 297, zum Einwendungsausschluss nach § 3 Abs. 1 AtAnlV).

Diesen Anforderungen werden die von der Antragstellerin am 15. März 2006 fristgerecht erhobenen Einwendungen ohne weiteres gerecht. Darin hat die Antragstellerin als betroffenes Rechtsgut ihr Eigentum an einer Vielzahl im Einwirkungsbereich der Anlage belegener Grundstücke benannt und geltend gemacht, dass deren Nutzbarkeit und damit deren Wert infolge der u.a. durch Luftschadstoffe zu erwartenden Belastungen gemindert werde. Zur Begründung hat die Antragstellerin u.a. gerügt, die vorgesehene Rauchgasreinigung entspreche nicht dem Stand der Technik und führe im Anfahrbetrieb zu vermeidbaren Belastungen im Umfeld der Anlage. Damit ist den o.g. Anforderungen an die rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen auch ohne explizite Bemängelung des Bypass-Betriebes zweifelsfrei entsprochen.

(b) Mit dem Bypass sollen die Abgase im Anfahrbetrieb der Anlage um den Gewebefilter der Rauchgasreinigungsanlage herumgeführt werden, um ihn während der in der Anfahrphase relativ niedrigen Temperaturen vor einer Beschädigung durch Verkleben zu schützen. Hierzu macht die Antragstellerin geltend, dass die Jahresfracht des Regelbetriebes bei den hochtoxischen Dioxin-/Furan-Emissionen (PCDD/F) durch bereits zwei Anfahrgänge überschritten werden könne und deshalb schädliche Umwelteinwirkungen nicht auszuschließen seien. Verantwortlich hierfür sei die so genannte De-Novo-Synthese. Untersuchungen hätten gezeigt, dass eine Neubildung von PCDD/F insbesondere im Temperaturbereich von 250 bis 350 Grad Celsius stattfinden könne, wenn ausreichend Kohlenstoff und Chlor in Form von anorganischen Chloriden vorhanden seien, wobei darüber hinaus Metalle die Reaktion katalysieren würden. Im Normalbetrieb sei der Temperaturbereich um 300 Grad Celsius auf einen bestimmten Bereich des Kessels begrenzt, der lediglich durch den Kesselverschmutzungsgrad beeinflusst werde. Beim Anfahrbetrieb und dem damit verbundenen langsamen Aufheizen des Kessels würden nun aber auch jene Bereiche des Kessels diesen Bildungsbereich durchlaufen, die sonst viel höheren Temperaturen ausgesetzt seien. Dies führe zu einer gegenüber dem Normalbetrieb erheblich vergrößerten Fläche im "De-Novo-Synthesen-Fenster", jedoch auf vielfach höherem Niveau. Die Nebenbestimmung 7.38 des Genehmigungsbescheides vom 7. September 2006, wonach der Bypass nur bis zum Erreichen einer Rauchgastemperatur von 80 Grad Celsius zu öffnen sei, genüge nicht, um schädliche Umwelteinwirkungen auszuschließen, weil die Aufwärmphase bei einem viele Meter langen Kessel sukzessive von unten nach oben verlaufe und viele Stunden benötige. Auch sei ein Bypass technisch überflüssig, wie viele technisch vergleichbare und in der letzten Zeit genehmigte oder gebaute Anlagen zeigten. Die Genehmigung des Bypasses widerspreche daher auch dem Emissionsminimierungsgebot von gefährlichen Schadstoffen.

Dem hält die Beigeladene entgegen: Der Bypass-Betrieb sei technisch notwendig. Auch eine Vorheizung des Gewebefilters reiche nicht aus, um diesen vor Beschädigungen während des Anfahrbetriebs zu schützen. Während des Anfahrzeitraums, in dem die Verbrennungsanlage nicht mit Ersatzbrennstoffen, sondern nur mit Heizöl betrieben werde, bleibe der Bypass jeweils maximal 1,5 Stunden geöffnet. Das Kriterium für die Umschaltung vom Bypass auf den Gewebefilter sei mit einer Abgastemperatur von 80 Grad Celsius hinter dem Kessel so niedrig gesetzt, dass die Voraussetzung für eine Neubildung von Dioxinen und Furanen erst gar nicht erreicht werde. Eine im Auftrag des Bayerischen Landesumweltamtes durchgeführte Messkampagne an verschiedenen Abfallverbrennungsanlagen habe ergeben, dass im Anfahrbetrieb erhöhte Emissionen auftreten, diese aber durch Veränderungen im Anfahrregime minimiert werden könnten. Insbesondere sei die Dauer des Anfahrvorgangs und das Temperaturniveau im Abgasweg eine wichtige Einflussgröße. Es habe festgestellt werden können, dass im Temperaturbereich unter 150 Grad Celsius (Kesselaustrittstemperatur, d.h. mittlere Feuerraumtemperatur unter 300 Grad Celsius) die Neubildungsmechanismen für Dioxine und Furane eine untergeordnete Rolle spielten.

Eine verlässliche Einschätzung der durch den Bypass-Betrieb entstehenden Gefahren erhöhten Dioxin- und Furanausstoßes ist dem Senat mangels eigenen Sachverstandes im vorliegenden, auf eine summarische Prüfung beschränkten Verfahren ebenso wenig möglich wie eine Beantwortung der Frage, ob der Bypass-Betrieb nach dem Stand der Technik unabdingbar ist. Allerdings trifft der insoweit durch den Widerspruchsbescheid nicht geänderte Genehmigungsbescheid dadurch Vorsorge, dass er in Nebenbestimmung 7.1 vorschreibt, die Verbrennungsanlage mit Rauchgasreinigungsanlagen auszurüsten, die "während sämtlicher Lastzustände und Betriebsphasen, einschließlich an- und abfahren", die Anforderungen zur Emissionsbegrenzung gemäß den Inhaltsbestimmungen Nr. 5 und 6 erfüllen können. Die Inhaltsbestimmung Nr. 6 d schreibt vor, die Verbrennungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 17. BImSchV für Dioxine und Furane vorgegebene Emissionsgrenzwert eingehalten wird. Wie bereits ausgeführt, konkretisieren die in § 5 der 17. BImSchV festgelegten, den Stand der Technik wiedergebenden Emissionsgrenzwerte in genereller Weise die vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1998, - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181). Der Verordnungsgeber ist bei Erlass der 17. BImSchV davon ausgegangen, dass durch diese Verordnung, die gerade für Dioxine/Furane einen außerordentlich anspruchsvollen Emissionsgrenzwert festlege, auch das krebserzeugende Stoffe betreffende Minimierungsgebot nach Nr. 2.3 der TA Luft 1986 ausgefüllt werde, solange der Stand der Technik sich nicht wesentlich ändere (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf der 17. BImSchV, BR-Drucks. 303/90, S. 37, 38). Obgleich die 17. BImSchV zwischenzeitlich mehrfach, zuletzt durch Änderungsverordnung vom 14. August 2003, und damit nach Erlass der TA Luft 2002, geändert worden ist, hat der Verordnungsgeber bei dem hier interessierenden Emissionsgrenzwert keinen Änderungsbedarf gesehen (vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 8. Juni 2004 - 4 D 24/00 -, UPR 2005, 78).

Ferner schreibt die Nebenbestimmung 7.23 des Genehmigungsbescheides der Beigeladenen vor, mit dem ersten planmäßigen Anfahrbetrieb mit Heizöl EL aus dem kalten Zustand nach der Erstinbetriebnahme und wiederkehrend alle drei Jahre durch Messungen nachzuweisen, dass die Emissionswerte gemäß Inhaltsbestimmung Nr. 6 d (Dioxine und Furane) eingehalten werden. Sollte sich im ersten Anfahrbetrieb bei dieser Messung eine Überschreitung der Emissionswerte ergeben, so bestünde hinreichende Gelegenheit, dass die Beigeladene auf die Grenzwertüberschreitung mit weiteren technischen Vorkehrungen reagiert, oder dass eine solche Reaktion ggf. durch nachträgliche Auflagen des Antragsgegners erzwungen wird.

bb) Die Errichtung und der Betrieb der mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Anlage der Beigeladenen führt für die Grundstücke der Antragstellerin voraussichtlich nicht zu Lärmimmissionen, die als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen sind. Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung der durch Errichtung und Betrieb der Anlage verursachten Geräuscheinwirkungen ist von den Vorgaben der nach § 48 BImSchG erlassenen technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) - TA Lärm - auszugehen. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ist die TA Lärm für Verwaltungsbehörden wie Gerichte im Rahmen ihres Regelungsgehalts verbindlich (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 8. Juni 2004 - 4 D 2400 -, bei Juris, Rz. 109). Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist hiernach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm, wonach der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2-5 sichergestellt ist, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass an den Immissionsorten, die die Beigeladene ihrer mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Schallprognose (Kapitel 22 der Antragsunterlagen der Beigeladenen) in Abstimmung mit dem Antragsgegner zu Grunde gelegt hat (Nr. 22.3.1 der Schallprognose), die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte bereits auf Grund der bestehenden Vorbelastung ausgeschöpft sind (Nr. 22.6 der Schallprognose). Jedoch darf gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Grund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Ist dies der Fall, so kann im Übrigen gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm die Bestimmung der Vorbelastung entfallen. Die der Schallprognose zu Grunde gelegten vier Immissionsorte befinden sich jeweils südöstlich des Standorts der geplanten Anlage. Drei von ihnen repräsentieren die jeweils nächstgelegenen Wohnnutzungen, ein weiterer ein geplantes Wohngebiet. Nach den Ergebnissen der Schallprognose unterschreitet der vom Betrieb der Anlage zu erwartende Beurteilungspegel an sämtlichen vier Immissionsorten die jeweils gebietsspezifischen (in einem Fall Mischgebiet, im Übrigen allgemeines Wohngebiet) Immissionsrichtwerte tagsüber zwischen 15 und 24 dB(A) und für den Nachtzeitraum zwischen 9 und 19 dB(A). Insoweit sind die Voraussetzungen der lärmschutzspezifischen Genehmigungsfähigkeit im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm erfüllt. Für den während der Errichtungsphase zu erwartenden Baulärm ist lediglich für die Spitzenpegel durch Rammarbeiten eine Überschreitung der Nachtgrenzwerte prognostiziert worden. Dem hat der Antragsgegner im Genehmigungsbescheid Rechnung getragen und in dessen Nebenbestimmung Nr. 7.40 Rammarbeiten während der Nachtzeit untersagt.

Nach den Ergebnissen der Schallprognose kann bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden, dass auch die Grundstücke der Antragstellerin durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage der Beigeladenen keinen nach der TA Lärm unzulässigen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden. Die von der Antragstellerin eingereichte Übersicht der in ihrem Eigentum stehenden Flächen (Anlage AS 42 zum Schriftsatz vom 26. Februar 2007) weist die westlich und nordwestlich unmittelbar an das Anlagengelände angrenzenden Grundstücke als land- und forstwirtschaftliche Flächen aus. Diese dürften unabhängig von der noch zu erörternden bauplanungsrechtlichen Klassifizierung des Vorhabengrundstücks dem Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB zuzurechnen sein, für den Nr. 6.1 TA Lärm einen Schutz durch Immissionsrichtwerte nicht vorsieht. Soweit die von der Antragstellerin eingereichte Übersichtskarte in ihrem Eigentum stehende Grundstücke mit gegenwärtiger Wohnnutzung ausweist, befinden sich die zum Standort der geplanten Anlage nächst gelegenen Flächen von diesem aus gesehen in nordwestlicher Richtung südlich der Berliner Straße. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass diese Flächen in einem Bebauungsplan festgesetzt sind (vgl. Planungsinformationssystem des Landesamtes für Bauen und Verkehr [http://glwww.mlur.ad.lvnbb.de./plis/frmplis.asp], Internetausdruck in den Verwaltungsvorgängen, Ordner "Beteiligung", Fach 11) sind diese Flächen gemäß Nr. 6.6 TA Lärm entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit nach den Gebietstypen der Nr. 6.1 TA Lärm zu beurteilen. Nach den dem Senat vorliegenden Karten (Antragsunterlagen der Beigeladenen, Ordner 1 von 3, Kapitel 2; Ordner 3 von 3, Kapitel 23 Anhang 1) spricht vieles dafür, dass die genannten Wohngrundstücke jedenfalls derzeit noch als eine Splittersiedlung im Außenbereich angesehen werden müssen. Es handelt sich um relativ kleine Flächen, die im Wesentlichen von Wald oder Grünland umgeben sind und lediglich nordöstlich an eine größere Industrie- oder Gewerbefläche angrenzen. Für nicht privilegierte Wohngebäude im Außenbereich kann allenfalls die Einhaltung der für Dorf- und Mischgebiete maßgebenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 c TA Lärm beansprucht werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. September 1999, -10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360; OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 3 X 90/01 -, NordÖR 2002, 390; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, TA Lärm, Rz. 15). Diese Einstufung erscheint im Übrigen auch insoweit gerechtfertigt, als im Hinblick auf die angrenzende Industrie- und Gewerbefläche von einer Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm auszugehen sein sollte. Da die in Rede stehenden, gegenwärtig zum Wohnen genutzten Grundstücke der Antragstellerin bei überschlägiger Betrachtung jedenfalls nicht näher am Anlagengelände liegen, als der der Schallprognose unter anderem zu Grunde gelegte Immissionsort 1, der ebenfalls als Mischgebiet im Sinne von Nr. 6.1 c TA Lärm eingestuft worden ist, und für den Anlagenbetrieb eine Unterschreitung der Immissionsrichtwerte um tagsüber 24 und nachts 13 dB(A) ermittelt wurde, spricht vieles dafür, dass die durch den Anlagenbetrieb bedingte Zusatzbelastung im Bereich der in Rede stehenden Grundstücke der Antragstellerin die entsprechenden Immissionsrichtwerte ebenfalls um mindesten 6 dB(A) unterschreitet.

Daran dürfte angesichts der Erheblichkeit der Richtwertunterschreitung am Immissionsort 1 auch die von der Antragstellerin geltend gemachte Abschirmungswirkung der Gebäude des Zementwerks nichts ändern, zumal auch die nordwestlich des Anlagenstandorts befindlichen Waldflächen zu einer gewissen Lärmabschirmung führen dürften. Das gilt insbesondere für relativ bodennahe Immissionsquellen, wie etwa die von der Antragstellerin angesprochenen Anliefervorgänge. Wie die Antragstellerin selbst ausführt, zeigen die Isophonendarstellungen (Anhänge 22.4 und 22.5 der Schallprognose) deutlich, welche südöstlich der Anlage gelegenen Gebäude für welche Bereiche zu Lärmschatten führen. Sie zeigt aber auch, dass selbst in den nicht verschatteten Bereichen nordwestlich der Anlage bereits in Entfernungen von etwa 200-300 Metern Pegelwerte erreicht werden, die deutlich unterhalb des für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerts nach Nr. 6.1 c TA Lärm liegen. Da die gegenwärtig zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke der Antragsstellerin deutlich weiter (ca. 700 Meter) vom Anlagenstandort entfernt sind, spricht bereits bei laienhafter Betrachtung vieles dafür, dass für diese Grundstücke das Irrelevanzkriterium der Nr. 3.2.1.Abs. 2 TA Lärm erfüllt ist und jedenfalls die für diese Grundstücke geltenden Immissionsrichtwerte unterschritten werden. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Antragsgegner für den westlich der geplanten Anlage befindlichen und nachträglich in die Betrachtung einbezogenen Standort der "Villa Wolf" unter Zugrundelegung einer Entfernung von 930 Metern angenommen hat, dass sich dieser Standort nicht mehr im Einwirkungsbereich der Anlage (vgl. dazu Nr. 2.2 TA Lärm) befinde. Soweit Verkehrslärm, insbesondere durch an- und abfahrende LKW, dem Anlagenbetrieb örtlich zuzurechnen wäre (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 8. Juni 2004 - 4 D 24/00 - , bei Juris, Rz. 109, unter Hinweis auf Nr. 7.4 TA Lärm), ist der erforderliche Abstand zu den für Wohnzwecke genutzten Grundstücken der Antragstellerin nordwestlich der Anlage schon deshalb gewahrt, weil der zur Anlieferung dienende Siedlerweg in nordöstlicher Richtung auf das Anlagengelände zuführt.

Zu ihrem Vorhaben, ihre nördlich der Berliner Straße gelegenen Grundstücke nach Maßgabe des so genannten Masterplans zu einem Wohn- und Erholungsgebiet zu entwickeln, trägt die Antragstellerin selbst vor, dass sich die entsprechenden Bebauungspläne noch im Aufstellungsverfahren befinden. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragene gegenwärtige Nutzung eines Teils dieser Grundstücke für Wochenendhäuser und Vereine ist bei summarischer Prüfung keinesfalls von einem höheren Schutzstatus auszugehen, als er den zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken der Antragstellerin einzuräumen ist, die zudem in geringerer Entfernung zum geplanten Anlagenstandort liegen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nach summarischer Prüfung auch nicht zu beanstanden, dass die Schallprognose Zuschläge für Informations-/Tonhaltigkeit bzw. Impulshaltigkeit auf die hierfür in Betracht kommenden Einzelquellen und nicht erst auf "die logarithmische Addition von rund fünf Dutzend Einzelquellen" aufgeschlagen hat. Gemäß Nr. A.2.3.2 des Anhangs zur TA Lärm werden als Eingangsdaten für die Berechnung für jede zu berücksichtigende Schallquelle unter anderem Angaben zur Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit der Geräusche benötigt. Weitere Zuschläge im Rahmen der Berechnung des Beurteilungspegels machen Nr. A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm von der Auffälligkeit der Ton- und Informationshaltigkeit und Nr. A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm von der Störwirkung der Impulshaltigkeit der Geräuschimmissionen abgängig. Insoweit führt der Widerspruchsbescheid aus, dass von einem weiteren Zuschlag abgesehen worden sei, weil die Teilpegel der hier in Rede stehenden tonhaltigen Einzelquellen am maßgeblichen Immissionsort weder theoretisch noch praktisch aus dem Geräusch der geplanten Anlage und erst Recht nicht aus dem Gesamtgeräusch (einschließlich Vorbelastung) herauszuhören sei. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten.

Die von der Antragstellerin weiterhin beanstandeten Verladegeräusche bei der Anlieferung der Ersatzbrennstoffe (An- und Abkuppeln von Anhängern, Absetzen und Aufnehmen von Aufliegern und Rangiergeräusche) sind, wie die Beigeladene substantiiert dargelegt hat und bei summarischer Prüfung nicht zweifelhaft erscheint, in der Schallprognose ausreichend berücksichtigt worden. Soweit die Antragstellerin schließlich die Entstehung zeitweiliger tieffrequenter Geräusche (Nr. 7.3 TA Lärm) besorgt, bezieht sie sich auf eine andere als die hier genehmigte Anlage. Zudem hat die Beigeladene erklärt, sie werde sicherstellen, dass tieffrequente Einzeltöne durch die Anlage nicht hervorgerufen werden. Es sei nicht bekannt, welche Anlagenteile eines Ersatzbrennstoff-Kraftwerkes solche Frequenzen hervorrufen sollten. Letzteres wird auch von der Antragstellerin, zumal für die hier in Rede stehende Anlage, nicht dargelegt. Sollte es dennoch wider Erwarten zu tieffrequenten Geräuschen kommen, hat der Antragsgegner die Möglichkeit, darauf mit nachträglichen Auflagen zu reagieren.

cc) Die gegen die Anlagensicherheit erhobenen Einwände der Antragstellerin rechtfertigen ebenfalls nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

(1) Der Antragsgegner hat dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegt, dass die Anlage nicht dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterfalle. Die Prüfung habe ergeben, dass die Anlage keine Betriebsbereiche nach § 1 Abs. 1 der 12. BImSchV aufweise. Die Mengen der in der Anlage vorhandenen gefährlichen Stoffe unterschritten die in Anhang I Spalte 4 der Störfallverordnung genannten Mengenschwellen. Dem ist die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten.

Allerdings stellt die Störfall-Verordnung keine abschließende Konkretisierung der störfallbezogenen Vorgaben des § 5 BImSchG dar (vgl. § 3 Abs. 1 Hs. 2 12. BImSchV; Jarass, a.a.O., § 7, Rdnr. 31). Soweit die Antragstellerin dementsprechend geltend macht, die Anlage berge Sicherheitsrisiken, die zu schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. sonstigen Gefahren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG führen könnten und von denen sie als Eigentümerin von insbesondere dem Vorhabengrundstück benachbarten Grundstücken betroffen sei, greifen ihre Einwendungen jedoch nicht durch.

(a) Dies gilt zunächst insoweit, als die Antragstellerin sich auf die Gefahr einer - zumal die in ihrem Eigentum stehenden Nachbargrundstücke betreffenden - Explosion im Schlackebunker beruft. Dieser Besorgnis liegt zugrunde, dass die nach dem Ausbrand der Hauptbrennstoffe verbleibende Schlacke vom Rostende abgezogen und zur Abkühlung über einen Fallschacht dem Wasserbad des Nassentschlackers zugeführt wird, bevor sie über eine Fördereinrichtung in den Schlackebunker abgeworfen wird (vgl. Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb, Kap. 3, S. 17 der Antragsunterlagen der Beigeladenen). Enthält die Schlacke metallisches Aluminium, so könnte bei dessen Zusammentreffen mit Wasser Wasserstoff freigesetzt werden, der in einem Luftgemisch ab 4 % explosionsfähig wird. Die Beigeladene hat in der Begründung ihres Genehmigungsantrags (vgl. Kap. 8, S. 27 f. der Antragsunterlagen der Beigeladenen) dazu ausgeführt, dass die Rostschlacke aufgrund der Vorbehandlung des eingesetzten Brennstoffs, z.B. in einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage, nur noch sehr geringe Anteile an amphoteren Nichteisenmetallen aufweisen würden. Geringere Mengen würden auch im Verbrennungsraum zum Aluminiumoxid oxidiert, das nicht zur Wasserstoffentwicklung neige. Die in ungünstigsten Fällen entstehende Wasserstoffkonzentration könne konservativ als sehr gering eingestuft werden. Die eventuell entstehende Wasserstoffkonzentration liege weit unterhalb der unteren Ex-plosionsgrenze, sodass sich keine explosionsfähige Atmosphäre ausbilden könne. Dem ist der Antragsgegner im Genehmigungsbescheid gefolgt.

Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die verbleibende Schlacke auf Grund der Vorbehandlung der als Ersatzbrennstoff eingesetzten Abfälle nur noch sehr geringe Anteile an amphoteren Nichteisenmetallen aufweisen würden. Diese Ansicht sei fachlich nicht begründbar, denn mechanisch-biologische Aufbereitungsanlagen seien längst nicht immer mit Nichteisenmetallabscheidern ausgerüstet; zudem sei die Abscheidungsrate gegebenenfalls relativ gering. Abfälle mit höheren Aluminiumanteilen, zum Beispiel aus dem Verpackungsbereich, würden auf Grund ihrer Korngröße in der Regel bei der mechanischen Abtrennung der Grobfraktion mit erfasst und der heizwertreichen Fraktion zugeführt. Daher könne auf die im Erörterungstermin beantragte wirksame Abluftabsaugung am Schlackebunker keinesfalls verzichtet werden.

Dieser Einwand vernachlässigt indes, dass nach den Darlegungen der Beigeladenen eine Abluftführung aus dem Schlackebunker erfolgt (vgl. Schreiben der G_____ vom 12. Juli 2006). Danach werde ein Teilstrom der aus dem Kesselhaus angesaugten Sekundärverbrennungsluft aus dem Bereich der Entschlacker und der anschließenden Fördereinrichtung abgezweigt, mittels derer die Schlacke in den Schlackebunker gelangt. Da zwischen jedem Entschlacker und dem Abwurfbereich der Fördereinrichtung in den Schlackebunker ein durchgängiger Kanal vorhanden sei, werde auch der Schlackebunker entlüftet. Auf Grund der von außen nachströmenden Frischluft sei davon auszugehen, dass die Luft des Schlackebunkers dreimal pro Stunde ausgewechselt werde. Vor diesem Hintergrund bleibe für die Annahme einer Explosionsgefahr im Schlackebunker kein Raum. Aus diesen Darlegungen ergibt sich nach Auffassung des Senats plausibel, dass einer eventuellen Explosionsgefahr auch durch steten Luftaustausch entgegengewirkt wird. Demgegenüber hat die Antragsstellerin nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine "wirksame" Abluftabsaugung dennoch nicht vorliegen sollte und welche konkrete alternative Form der Entlüftung sie stattdessen für erforderlich hält.

Hiervon abgesehen darf nicht aus dem Blick geraten, dass unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes nur Störfälle relevant sind, deren Auswirkungen auch die Grundstücke der Antragstellerin betreffen, dass der Antragsgegner aber ohnehin die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - und damit eine wirksame Störfallvorsorge sicherzustellen hat. Die in diesen Kontext fallende Nebenbestimmung 6.2 des Genehmigungsbescheides, mit der der Antragstellerin aufgegeben worden ist, vor Aufnahme des Betriebes ein Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichV zu erstellen, in dem unter anderem die Explosionsgefährdungen ermittelt und bewertet und die getroffenen Vorkehrungen zum Erreichen der Ziele des Explosionsschutzes dargestellt werden, dürfte die Gefahr von Explosionen mit grundstücksübergreifenden Auswirkungen nochmals mindern.

(b) Der Antragsgegner hat auch das Störfallszenario eines Brandes im Ersatzbrennstoffbunker berücksichtigt. Auch insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Anlage unstreitig nicht der Störfall-Verordnung unterliegt und damit insbesondere nicht die Fertigung eines eine Störfallrisikoanalyse umfassenden Sicherheitsberichts i.S.v. § 9 i.V.m. IV des Anhangs II der 12. BImSchV geboten war (vgl. auch OVG Weimar, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 1 EO 708/05 -, bei Juris, Rdnr. 97). Die von dem Antragsgegner dennoch vorsorglich eingeholte Ausbreitungsberechnung der Beigeladenen (Kap. 8, Nr. 8.4 der Antragsunterlagen der Beigeladenen) gelangt zu dem Ergebnis, dass die durch einen Bunkerbrand in die Atmosphäre freigesetzten Schadstoffe bei pessimalem Verlauf nicht zu einer maßgeblichen Gefährdung von Menschen führt, weil die jeweiligen ERPG-2 (bzw. für Dioxine/Furane die TEEL-2) Toxizitätswerte unterschritten werden. Diese Störfallbeurteilungswerte stehen für maximale Schadstoffkonzentrationen, denen Menschen kurzzeitig ausgesetzt werden können, ohne irreversible Schädigungen zu erleiden oder in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt zu werden, Schutzmaßnahmen oder die Flucht zu ergreifen.

Die Antragstellerin beanstandet zwar, dass die Ausbreitungsberechnung mit Ausnahme von Quecksilber keine Schwermetallparameter berücksichtige. Bei Bunkerbränden sei erfahrungsgemäß insbesondere Blei IV-Oxid von kritischer Bedeutung, zumal es in dem hier zu betrachtenden worst-case Szenario in einer vielfach höheren Menge freigesetzt werde als Quecksilber. Indes rechtfertigt auch dieser Einwand keine ernstlichen Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Anlage. Wie der Antragsgegner und die Beigeladene plausibel dargelegt haben, wurde Quecksilber als Leitkomponente für die Schwermetalle bzw. Schwermetalloxide berücksichtigt, weil es sich um das leichtflüchtigste Schwermetall handelt, was auch die Antragstellerin nicht in Abrede stellt. Zudem wiesen, was die Antragstellerin ebenfalls nicht bestreitet, Quecksilber bzw. Quecksilberoxide eine höhere akute Toxizität auf als Blei IV-Oxid. Letzteres sei als gesundheitsschädlich, Quecksilber hingegen als giftig und Quecksilberoxide seien als sehr giftig eingestuft. Ferner seien die Brandprodukte Chlorwasserstoff, Stickoxide, Formaldehyd, Cyanwasserstoff und Schwefeldioxid berücksichtigt worden, die für die Beurteilung eines Bunkerbrandes als sensibelste Kriterien gelten würden, weil sie eine genügend große Bildungsrate und niedrige Beurteilungswerte aufwiesen. All dies spricht dafür, dass die Ausbreitungsberechnung durchaus aussagekräftige Parameter einbezieht, die die Beurteilungswerte jedoch ganz überwiegend um ein Vielfaches unterschreiten.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass Blei IV-Oxid bei einer entsprechend hohen Freisetzungsrate und damit in besonders hoher Konzentration ebenfalls kurzfristig zu für die Störfallbeurteilung relevanten Gesundheitsschäden führen kann, ist bereits aus den von ihr selbst für Blei IV-Oxid geltend gemachten Werten zu folgern, dass sich insoweit keine relevante Zusatzgefahr ergibt. Die Antragstellerin führt aus, dass die freigesetzten Mengen bei Blei aufgrund der laut Genehmigungsbescheid wesentlich höheren zulässigen Maximalgehalte im Abfallinput um den Faktor 278 höher, der TEEL-Wert für Quecksilber hingegen nur um den Faktor 2,5 niedriger als der für Blei sei. Ob letzteres zutrifft, mag angesichts dessen, dass der ERPG-2-Wert für Quecksilber nach der insoweit nicht angegriffenen Ausbreitungsberechnung der Beigeladenen (Tabelle 8-14) bei 0,25 ppm liegt, zweifelhaft erscheinen, kann aber dahinstehen. Denn unter Zugrundelegung der in der Ausbreitungsberechnung ausgewiesenen maximalen Immissionskonzentration für Quecksilber von 0,00065 mg/m³ ergäbe sich für die 278-fache Menge an Blei IV-Oxid eine maximale Immissionskonzentration von 0,1807 mg/m³. Damit wäre der von der Antragstellerin selbst mit 0,25 mg/m³ bezeichnete TEEL-2 Wert für Blei IV-Oxid noch immer nicht erreicht.

(c) Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, dass aus dem Ammoniak-Wasser-Lager zum Nachteil der Umgebung Gas austreten könne und deshalb zusätzliche Maßnahmen erforderlich seien, um eine solche Leckage zu unterbinden und jedenfalls frühzeitig zu erkennen, hat der Antragsgegner hierzu im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass gegen eine Explosionsgefahr durch Ausgasungen nach den Antragsunterlagen hinreichende Schutzvorkehrungen getroffen würden, und dass die geforderten Maßnahmen zur Leckageerkennung aus sicherheitstechnischer Sicht zwar für die Lagerung von druckverflüssigtem Ammoniak, nicht aber für das hier in Rede stehende drucklos gelagerte 25%-ige Ammoniakwasser erforderlich seien. Dieser Begründung ist die Antragstellerin nicht mehr entgegengetreten.

(2) Der Einwand eines unzureichenden Brandschutzes greift ebenfalls nicht durch. Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist auch insoweit § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, wonach vor Erteilung der Genehmigung u.a. sicherzustellen ist, dass neben schädlichen Umwelteinwirkungen auch keine sonstigen Gefahren, zu denen auch Brandgefahren zählen (vgl. Jarass, a.a.O., § 5, Rdnr. 25, unter Hinweis auf die amtliche Gesetzesbegründung), für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Eine Missachtung dieses Gebots würde die Antragstellerin aber nur insoweit in ihren Rechten verletzen, als etwaige Brandgefahren die in ihrem Eigentum stehenden, namentlich dem Anlagengelände benachbarten Grundstücke betreffen. Dementsprechend sind öffentlich-rechtliche Vorschriften über den Brandschutz nur insoweit als nachbarschützend zu berücksichtigen, als sie darauf abzielen, das Übergreifen von Bränden auf Nachbargrundstücke oder deren sonstige brandbedingte Beeinträchtigung zu verhindern. Das betrifft insbesondere Regelungen über den Grenzabstand von Gebäuden, über die Ausbildung von Grenzwänden und über den Abstand von Dachaufbauten/Dachöffnungen (vgl. Jäde/Dirnberger/Reimus, Bauordnungsrecht Brandenburg, § 12 BbgBO, Rdnr. 12, m.w.N.; vgl. auch [noch weitergehend] BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 15 ZB 04.1265 -, bei Juris, Rdnr. 8, wonach die Brandschutzvorschriften zwar auch dem Schutz benachbarter baulicher Anlagen, nicht aber dem Schutz lediglich landwirtschaftlich genutzter Grundstücke dienen). Demgegenüber kann die Antragstellerin keine Brandgefahren geltend machen, deren Auswirkungen sich auf das Anlagengelände und die dort Beschäftigten beschränken.

Unzureichende Abstandsflächen beanstandet die Antragstellerin nicht. Das im Auftrag der Beigeladenen durch einen Brandschutzsachverständigen erstellte Brandschutzkonzept (Kap. 18 der Antragsunterlagen der Beigeladenen), dessen Umsetzung gemäß Nebenbestimmung 3.1 des Genehmigungsbescheides durch einen Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchG und durch den Ersteller des Konzepts vor der Inbetriebnahme der Anlage zu bestätigen ist, sieht u.a. bauliche Schutzvorkehrungen, wie Brandwände des Brennstoffbunkers zum Schlackebunker, zur Brennstoffaufgabe, zum Kesselhaus und zum Betriebsgebäude, feuerbeständige Decken und gegen Flugfeuer und Wärme widerstandsfähige Dächer, Brandmelde- und Warnanlagen sowie Feuerlöschvorkehrungen vor, darunter ortsfeste Löschanlagen für den Brennstoffbunker und den Aufgabetrichter der Brennstoffzuführung, deren Löschzeit auf 20 Minuten kalkuliert ist. Angesichts dieser Vorkehrungen gegen die Ausbreitung eventueller Brände hätte die Antragstellerin, soweit sie das Brandschutzkonzept in einer Reihe von Einzelpunkten als unzureichend kritisiert, darlegen müssen, warum die angeblichen Defizite jeweils grundstücksübergreifende Folgen zeitigen könnten. Das hat sie nicht getan. Die pauschale Behauptung, dass eine Erschwerung der Brandbekämpfung zugleich die Gefährdung der Nachbarn erhöhe, genügt hierfür nicht. Auch weisen die Einwände der Antragstellerin, eine Reihe von Brandschutzvorkehrungen entsprächen nicht dem Stand der Technik und berücksichtigten nicht die Kriterien des Anhangs zu § 3 Abs. 6 BImSchG, darauf hin, dass sie eine unzureichende Vorsorge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG rügt. Die Vorsorgepflichten sind, wie bereits dargelegt worden ist, aber prinzipiell nicht drittschützend.

dd) Der Genehmigung stehen auch nicht andere, für die Antragstellerin drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImschG entgegen.

(1) Insbesondere macht die Antragstellerin ohne Erfolg geltend, dass die Anlage bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Der Antragsgegner hat im Genehmigungsbescheid zu Grunde gelegt, dass das Vorhabengrundstück einem faktischen Industriegebiet im unbeplanten Innenbereich zuzuordnen und gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BauGB i. V. m. § 9 BauNVO zulässig sei. Dies ist bei summarischer Prüfung, für die der Senat angesichts der Vielzahl der bei den Akten befindlichen einschlägigen kartographischen Darstellungen, Fotografien und Ausdrucke von Satellitenaufnahmen von einer Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten absehen konnte, nicht zu beanstanden.

Das Vorhabengrundstück liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

(a) Ein Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434; BVerwG E 31, 22; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB; § 34, Rn. 14). Das Vorhabengrundstück ist Teil eines durch Industriebauten, insbesondere das südöstlich gelegene Zementwerk und das anschließende Kalkwerk, geprägten Areals. Es handelt sich um einen kompakten und massiv bebauten Industriekomplex erheblichen Ausmaßes, der innerhalb von Herzfelde eine dominante Stellung einnimmt. Die Konzentration und Massierung der Industriebauten ist Ausdruck einer im Übrigen wegen der örtlichen Kalkvorkommen entstandenen organischen und den Gebietscharakter prägenden Siedlungsstruktur.

(b) Das Vorhabengrundstück ist Teil einer aufeinander folgenden, zusammenhängenden Bebauung dieses Ortsteils. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB maßgebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse, wie zum Beispiel Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen. Dabei können freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind, unter Umständen auch bei größerer Ausdehnung ohne Bedeutung sein, also den Zusammenhang nicht unterbrechen. Bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt (vgl. BVerwG; Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238/96 - , NVwZ-RR 1998, 157; Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20).

Hiernach ist der Bebauungszusammenhang zu bejahen. Die maßstabbildende Bebauung des insbesondere durch das Zementwerk und das Kalkwerk geprägten Industrieareals setzt sich in einem das Vorhabengrundstück umfassenden Teilbereich auch nordwestlich des Industriegleises fort. Das nordöstlich des Vorhabengrundstücks gelegene Grundstück, auf dem sich ein Asphaltmischwerk befindet, wird ebenfalls industriell genutzt. Auf dem Vorhabengrundstück selbst befanden sich bis Mai 2006 ehemalige Verwaltungs- und Werkstattgebäude des Zementwerks. Damit waren diese Gebäude dem Zementwerk zugeordnet und selbst funktioneller Teil dieser Industrieanlage. Zwar waren das Zementwerk und die zu ihm gehörenden Verwaltungsgebäude durch die im Übrigen ebenfalls der Erschließung des Zementwerks dienende Indu-striegleisanlage getrennt. Diese Trennung wurde jedoch dadurch überwunden, dass das Grundstück mit den Verwaltungsgebäuden über den die Gleisanlage kreuzenden Siedlerweg an das Zementwerk angebunden war. Diese Situation besteht für das Vorhabengrundstück, dessen beabsichtigte Nutzung ebenfalls in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Zementwerk, nämlich dessen Versorgung mit Elektrizität, steht, unverändert fort. Im Übrigen wird das Vorhabengrundstück gerade in dem Bereich, in dem der Siedlerweg die Gleisanlage kreuzt, nicht durch weitere Baulücken, sondern allein durch die insoweit eine Bebauung nicht zulassende Gleisanlage von den südöstlich gelegenen Industriebauten des Zementwerks getrennt.

Schließlich ist der Bebauungszusammenhang auch nicht durch die Beseitigung der ehemals zum Zementwerk gehörenden Gebäude auf dem Vorhabengrundstück entfallen. Die Beseitigung eines zum Bebauungszusammenhang gehörenden Gebäudes zum Zwecke der alsbaldigen Errichtung eines Ersatzbauwerks bewirkt nicht, dass das Grundstück seine Innenbereichsqualität einbüßt und zu einem Außenbereichsgrundstück wird (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 34, Rn. 3). Ob und wie lange derartige Grundstücke noch dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sind, entscheidet sich selbst dann, wenn der den Bebauungszusammenhang vermittelnde letzte Baukörper abgerissen und durch ein neues Gebäude ersetzt werden soll, nach der Verkehrsauffassung. Diese wird in aller Regel Abriss und Ersatzbau jedenfalls bei engem zeitlichem Zusammenhang als einen einheitlichen Vorgang werten. Im Übrigen entspricht es der Zielrichtung des § 35 BauGB zwar, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme für Bauzwecke zu schützen, und damit unter anderem einer Verringerung der Außenbereichsflächen vorzubeugen, nicht hingegen entspricht es dem Regelungszweck der Norm, eine Vergrößerung des Außenbereichs zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980, - IV C 75.77- , DÖV 1980, 922, ZfBR 1980, 294.) Nach diesen Maßstäben hat der Abriss der Gebäude der ehemaligen Zementwerksverwaltung den Bebauungszusammenhang auf dem Vorhabengrundstück nicht beseitigt. Dieser Abriss hatte offenkundig den Zweck, das Grundstück für die Neubebauung frei zu machen und erfolgte in engem zeitlichen Zusammenhang mit deren Beginn. An diesem engen zeitlichen und funktionellen Zusammenhang ändert es nichts, dass der Abriss, wie die Antragstellerin vorgetragen hat, nicht durch die Beigeladene, sondern durch die Betreiberin des Zementwerks als Grundstückseigentümerin in Auftrag gegeben wurde.

(c) Die Antragstellerin kann auch im Übrigen nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB nicht erfüllt seien. Der in Rede stehende unbeplante Ortsteil, dem das Vorhabengrundstück zuzuordnen ist, ist eindeutig durch industrielle Bebauung geprägt und entspricht nach summarischer Prüfung einem Industriegebiet im Sinne von § 9 BauNVO. Da gemäß § 9 Abs. 2 Nr.1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art in Industriegebieten allgemein zulässig sind, ist die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB zu bejahen.

(d) Ferner kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es an einer gesicherten Erschließung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fehle, denn dieses Erfordernis vermittelt keinen Nachbarschutz (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34, Rn. 142, a. E., m. w. N.).

(e) Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die von der Anlage ausgehenden Immissionen geltend macht, räumt sie selbst ein, dass eine solche Verletzung auszuschließen sei, wenn dass Vorhaben immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig ist. Da das Immissionsschutzrecht insoweit eine Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots enthält (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn., 50), kann diesbezüglich auf die oben stehenden Ausführungen zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verwiesen werden.

(2) Auf das Fehlen eines Raumordnungsverfahrens kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil den im ausschließlichen öffentlichen Interesse erlassenen Vorschriften über das Raumordnungsverfahren keine drittschützende Wirkung zukommt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Juni 1994 - CNS 2510/93 -, NVwZ 1995, 292; OVG Bautzen, Urteil vom 8. Juni 2004 - 4 D 24/00 - , bei Juris Rn. 128; VGH München, Urteil vom 31. Januar 2000 - 22 A 99. 40009, 22 A 99.40012 -, NVwZ-RR 200, 661).

c) Das besondere öffentliche Interesse sowie das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der mit Bescheid vom 7. September 2006 in der Fassung des Widerspruchs- und Teilabhilfebescheides vom 19. Januar 2007 erteilten Anlagengenehmigung überwiegen das private Interesse der Antragsstellerin, die Errichtung und den Betrieb der Anlage vorläufig aufzuschieben.

a a) Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anlagengenehmigung. Zu den Zwecken der Anlage gehört es, Abfälle, darunter einer stofflichen Verwertung nicht zugängliche Restabfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, entsprechend den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft energetisch zu verwerten (vgl. § 4 KrW-/AbfG). Dieses grundsätzliche öffentliche Interesse erhält durch die im Genehmigungsbescheid plausibel dargelegte angespannte Entsorgungssituation eine besondere Eilbedürftigkeit. Ferner besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der alsbaldigen Schaffung der mit dem Anlagenbetrieb entstehenden Arbeits- und Ausbildungsplätze. Daneben besteht ein anzuerkennendes privates Interesse der Beigeladenen, einen verzögerungsbedingten Verlust von Fördermitteln zu vermeiden und eine frühzeitige Wirksamkeit ihrer erheblichen Investitionen zu erreichen.

b b) Das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anlagengenehmigung ist nicht deshalb entfallen, weil die Beigeladene zwischenzeitlich einen die Anlage betreffenden Änderungsantrag nach § 16 BImSchG gestellt hat. Dieser Änderungsantrag, der im Übrigen nur Teile der Anlage betrifft und deren Optimierung dienen soll, ist bislang unbeschieden. Da er an die hier verfahrensgegenständliche Genehmigung anknüpft, lässt er gerade nicht den Schluss zu, dass die Beigeladene ihr bisheriges Vorhaben aufgegeben hat und dieses selbst nach einer eventuellen Ablehnung des Änderungsantrags nicht mehr in der zurzeit genehmigten Form weiterführen will. Vielmehr hat die Beigeladene die Arbeiten zur Errichtung der Anlage auch nach Stellung des Änderungsantrags grundsätzlich fortgeführt. Ob sie dabei im Vorgriff auf die Bescheidung des Änderungsantrags von der ihr erteilten Genehmigung teilweise abgewichen ist, steht hier nicht zur Entscheidung.

c c) Die genannten Sofortvollzugsinteressen überwiegen das Suspensivinteresse der Antragsstellerin. Insbesondere die besonderen öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung haben erhebliches Gewicht. Eine längere (Zwischen-)Lagerung der als Ersatzbrennstoff vorgesehenen Abfälle ist, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, mit erheblichen Umweltgefahren belastet. Gegen ein überwiegendes Suspensivinteresse der Antragsstellerin spricht darüber hinaus, dass ihre Klage nach der dargestellten summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben wird, und dass der ganz überwiegende Teil ihrer Grundstücke, namentlich in der unmittelbaren Umgebung des Anlagengeländes, derzeit nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder gänzlich unbebaut ist. Auch ist das Vorhaben der Antragstellerin, ihre Grundstücke am Stienitzsee zu Wohngebieten und zu Flächen für den Tourismus zu entwickeln, bislang kaum konkretisiert worden. Die Antragsstellerin trägt selbst vor, dass sie zunächst den Abschluss der Aufstellungsverfahren für die entsprechenden Bebauungspläne abzuwarten habe und erst dann mit der Realisierung der Planungen begonnen werden könne.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Einschätzung des Wertinteresses der Antragstellerin war zum einen zu berücksichtigen, dass die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksflächen, deren je nach Lage abgestufte Wertminderung sie durch Errichtung und Betrieb der Anlage besorgt, mit ca. 494 Hektar einen erheblichen Umfang haben. Zum anderen deutet das von der Antragstellerin für ihr Entwicklungsvorhaben projizierte Gesamtinvestitionsvolumen von 180 bis 200 Millionen Euro darauf hin, dass eine eventuelle diesbezügliche Gewinneinbuße ebenfalls beachtlichen Umfang hätte. Schließlich war der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens Rechnung zu tragen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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