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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: OVG 12 A 34.05
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO, ZPO, GO, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 2 Abs. 1 Satz 2
BauGB § 9
BauGB § 14
BauGB § 14 Abs. 1
BauGB § 14 Abs. 2
BauGB § 17 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 101 Abs. 2
VwGO § 173
ZPO §§ 265 ff.
ZPO § 265 Abs. 2 Satz 1
GO § 28 Abs. 1
GO § 28 Abs. 2 Nr. 2
GO § 38 Abs. 2
GO § 42 Abs. 4
BauNVO §§ 1 ff.
BauNVO § 1 Abs. 5
BauNVO § 1 Abs. 7 Nr. 1
BauNVO § 1 Abs. 9
BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 12 A 34.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 12. Senat im Wege schriftlicher Entscheidung am 18. Juli 2007 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Merz, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese, die ehrenamtliche Richterin Füssel und den ehrenamtlichen Richter Cimbollek

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Fortsetzungsfeststellungsantrag im Wege der Normenkontrolle gegen eine nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens außer Kraft getretene Veränderungssperre der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller erwarb im Jahre 1999 das Grundstück A_____, in Fürstenwalde von der Antragsgegnerin zu einem Kaufpreis von 200 000 DM. In dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 2. März 1999 übernahm der Antragsteller unter § 9 eine Bauverpflichtung, mit der er erklärte, das Grundstück innerhalb von fünf Jahren zu Wohnzwecken zu bebauen, "eventuell auch unter Einbeziehung eines gewerblichen Teils". Ein Bebauungsplan für das erworbene Grundstück existierte zum damaligen Zeitpunkt nicht. Der Flächennutzungsplan sieht an der A_____ einen 40 m breiten Mischgebietsstreifen und daran angrenzende Wohnbauflächen vor. Im Juni 1999 beantragte der Antragsteller die Erteilung eines Vorbescheides mit der Absicht, zwei Mehrfamilienhäuser zu errichten. Diesen Antrag lehnte die Untere Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 25. Oktober 1999 mit der Begründung ab, die geplanten Gebäude fügten sich nicht in die nähere Umgebung ein. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und modifizierte im Widerspruchsverfahren seine Planung, indem u.a. die Firsthöhe reduziert wurde. Daraufhin erteilte die Untere Bauaufsichtsbehörde am 13. April 2000 in ihrem Widerspruchsbescheid einen Vorbescheid. Am 13. Juni 2001 beantragte der Antragsteller die Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern, die er mit Bescheid vom 25. September 2001 erhielt. Das geplante Vorhaben wurde nicht realisiert. Stattdessen begehrte der Antragsteller nunmehr einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittel-Supermarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 m2 (Eingang bei der Antragsgegnerin am 8. April 2003).

In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 15. Mai 2003 wurde einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5_____ beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst d_____ F_____ der Gemarkung Fürstenwalde. Aus der entsprechenden Beratungsdrucksache der Stadtverordnetenversammlung ergab sich, dass entlang der A_____ als Hauptgeschäftsstraße des Stadtteils Süd eine Mischgebietszone entstehen sollte, in der die vorhandene Struktur von Wohnhäusern mit Geschäftsunterlagerungen im Erdgeschoss bis 350 m2 Verkaufsfläche weitergeführt und dabei wertvoller Baumbestand erhalten werden sollte.

Zur Sicherung dieser Bauleitplanung beschloss die Stadtverordnetenversammlung in derselben Sitzung nachfolgend den Erlass einer Veränderungssperre für das gesamte Plangebiet. In der zugehörigen Beratungsdrucksache wurde darauf verwiesen, dass es durch die Veränderungssperre möglich wäre, den Antrag des Antragstellers auf einen Vorbescheid vom April 2003 sowie mögliche weitere Bauanträge, die dem künftigen Planungsziel widersprächen, abzulehnen.

An den Beschlussfassungen der Stadtverordnetenversammlung wirkte der Stadtverordnete und Leiter des Bauausschusses H. mit. Dieser ist Geschäftsführer einer Entsorgungsgesellschaft, die in Fürstenwalde Nord mit dem Verkauf eines Grundstücks betraut war, auf dem das Vorhaben eines Lebensmittel-Supermarktes realisiert worden ist.

In einiger Entfernung zum Gebiet des Bebauungsplanes Nr. _____ und damit von dem Grundstück des Antragstellers befand sich in der A_____ bis zur Geschäftsaufgabe im Juni 2004 eine 800 m2 große Verkaufseinrichtung des Lebensmittelhändlers R. Bereits am 22. Mai 2003 war in der Märkischen Oderzeitung ein Artikel über den ungewissen Fortbestand dieser Versorgungseinrichtung erschienen.

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. _____und die Veränderungssperre wurden entsprechend den Bekanntmachungsverfügungen vom 16. Mai 2003 am 28. Mai 2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht.

Die Baugenehmigungsbehörde teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 12. Juni 2003 mit, dass die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelsupermarktes wegen der Veränderungssperre nicht in Aussicht gestellt werden könne. Das Vorhaben stünde mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 m2 und der zur Realisierung erforderlichen Vernichtung des schützenswerten Baumbestandes im Widerspruch zu den Planzielen im Bebauungsplanverfahren. Auch eine Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 befürwortete die Gemeinsame Landesplanungsabteilung die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren verfolgten Ziele.

In der Folgezeit wurde bekannt, dass große und bundesweit tätige Lebensmittel-Discount-Unternehmen an der Übernahme eines Supermarktes auf dem Grundstück des Antragstellers interessiert waren. Außerhalb des Bebauungsplangebietes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. _____ erhielt ein weiterer Discount-Unternehmer die für die Errichtung eines Supermarktes erforderlichen Genehmigungen. Die den Streitgegenstand bildende Veränderungssperre trat am 27. Mai 2005 außer Kraft. In ihrer Sitzung vom 9. Juni 2005 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin eine Änderung des Geltungsbereichs sowie eine Änderung der Planungsziele zum Bebauungsplan Nr. _____. Danach soll das Plangebiet zu einem Mischgebiet entwickelt werden. Die Änderung der Planziele wird in der zugrunde liegenden Beratungsdrucksache mit der im Mai 2004 erfolgten dauerhaften Schließung des R_____ und den damit veränderten Rahmenbedingungen begründet. Nunmehr solle ein neuer Nahversorger zugelassen werden.

Mit Vertrag vom 23. Juni 2005 veräußerte der Antragsteller das Grundstück zu einem Kaufpreis von 250 000 € an die N_____.

Der Bebauungsplan Nr. _____ der das Plangebiet als Mischgebiet ausweist, wurde am 27. Oktober 2005 beschlossen und am 10. November 2005 im Amtsblatt bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 24. November 2005 erteilte die Baugenehmigungsbehörde der N_____ die Genehmigung zur Errichtung eines Einkaufsmarktes auf dem Grundstück A_____.

Mit am 6. August 2003 beim Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg eingegangenen Normenkontrollantrag beantragte der Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit der Veränderungssperre. Nach Außerkrafttreten derselben begehrt er nunmehr die Feststellung, dass die Anordnung rechtswidrig gewesen sei.

Der Antrag sei zulässig. Der Antrag auf Erlass eines Vorbescheides sei unter Hinweis auf die Veränderungssperre abgelehnt worden. Dieser habe ihn zudem daran gehindert, das Grundstück gewinnbringend zu veräußern. Insoweit seien ihm erhebliche Schäden entstanden, die er im Regresswege geltend machen wolle. Die hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen ergäben sich aus den Grundsätzen zur Amtshaftung und zum enteignungsgleichen Eingriff. Eine entsprechende Klage sei jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos. Ein Verschulden der Antragsgegnerin liege vor, da der Veränderungssperre keine ernstzunehmenden Planungen zugrunde gelegen hätten. Ein Schaden sei ihm durch entgangene Mieteinnahmen entstanden, die er durch eine Vermietung an die Firma Netto nach Durchführung des Vorhabens hätte erzielen können. Ausgehend von einem Mietpreis von 8,00 bis 9,00 € pro m2 hätten bei einer vermieteten Fläche von 900 m2 Mieteinnahmen von monatlich bis zu 8 100 € erzielt werden können. Auch hätte er mit der Durchführung des Vorhabens durch seine Baufirma einen Gewinn von mindestens 150 000 € realisieren können.

Der Antragsteller macht darüber hinaus geltend, dass der Feststellungsantrag auch begründet sei. Die Veränderungssperre sei aus mehreren Gründen nichtig gewesen. So fehle es bereits an einem ordnungsgemäß zustande gekommenen Aufstellungsbeschluss, weil die Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung nicht rechtzeitig bekannt gemacht und die Ladungsfrist nicht eingehalten worden sei. Zudem sei der an der Beschlussfassung beteiligte Stadtverordnete H. als befangen anzusehen. Dies ergebe sich aus seiner Beteiligung an der Entwicklung eines Konkurrenzvorhabens. Schließlich sei die Veränderungssperre auf Grund der gleichzeitigen Bekanntmachung mit dem Aufstellungsbeschluss nichtig.

In Bezug auf die ursprünglich verfolgte Planung habe es an dem erforderlichen Mindestmaß einer Konkretisierung des zukünftigen Planinhaltes gefehlt. Es habe sich um eine reine Negativplanung gehandelt. Dies ergebe sich bereits aus der Beschlussvorlage und werde dadurch belegt, dass die Stadtverordnetenversammlung zugleich beschlossen habe, bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zunächst die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für den streitigen Bereich zu erfragen. Schließlich habe die beabsichtigte Planung auch insofern keine Aussicht auf Erfolg geboten, als es im Bebauungsplangebiet einen schützenswerten Baumbestand nicht mehr gegeben habe. Dies habe das von ihm eingeholte Baumgutachten erwiesen. Schließlich sei die A_____ mitnichten durch Wohnbebauung mit Geschäftsunterlagerungen bis 350 m2 Verkaufsfläche gekennzeichnet gewesen.

Der Antragsteller sieht sein Vorbringen durch die nachfolgende Zulassung des Vorhabens der Fa. L_____ bestätigt. Daran werde deutlich, dass die Veränderungssperre nur dazu gedient habe, sein Vorhaben zu verhindern und das Konkurrenzvorhaben zu fördern. Die nachfolgende Veränderung der Planungsziele verdeutliche dies. Diese Veränderung könne nicht mit der Schließung des Supermarktes der Fa. R_____ begründet werden, weil die Schließungsabsichten bereits zuvor bekannt gewesen seien. Schließlich habe die angegebene frühere Plankonzeption einzig und allein auf dem von ihm erworbenen Grundstück realisiert werden können. Es habe sich damit um eine unzulässige Individualsperre gehandelt. Aus diesen Gründen fehle es auch an der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Zudem sei das planerische Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Bei einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung hätte die Antragsgegnerin berücksichtigen müssen, dass eine Schließung der R_____ bevorstehe. Darüber hinaus sei es grundsätzlich ausgeschlossen gewesen, Verkaufsflächen auf 350 m2 zu beschränken und als Unterlagerungen in Wohngebäuden festzuschreiben.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die Satzung der Stadt Fürstenwalde über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 5_____ungültig war.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hält den Antrag für unzulässig. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Bescheid der Baugenehmigungsbehörde vom 12. Juni 2003 über die Zurückweisung des Vorbescheidantrages des Antragstellers bestandskräftig geworden sei. Im Übrigen sei der vom Antragsteller angekündigte Schadenersatz- und Entschädigungsprozess offensichtlich aussichtslos. Schließlich sei der Beschluss über die Veränderungssperre in rechtmäßiger Weise ergangen, die Veränderungssperre sei auch inhaltlich frei von rechtlichen Mängeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsstreitakte sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Beratung und Entscheidungsbildung am 18. Juli 2007 gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben - § 101 Abs. 2 VwGO.

Der Zulässigkeit des Antrages steht zunächst nicht entgegen, dass der Antragsteller das Grundstück A_____ zwischenzeitlich veräußert hat. Der Verlust des Eigentums führt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zum Entfallen der Antragsbefugnis. Die Veräußerung oder Abtretung einer streitbefangenen Sache hat danach keinen Einfluss auf den Prozess. Die §§ 265 ff. ZPO sind für den Fall eines Normenkontrollverfahrens gegen einen während des Verfahrens außer Kraft getretenen Bebauungsplan ohne weiteres anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 4 BN 43/01 - NVwZ 2001, S. 1282; OVG Berlin, Urteil vom 26. Januar 1996 - 2 A 9.92 - NVwZ 1997 S. 506 f.). Für den hier vorliegenden Fall einer Veräußerung des Grundstücks nach Außerkrafttreten einer Veränderungssperre gilt nichts anderes.

Dem ursprünglichen Normenkontrollantrag des Antragstellers fehlte auch nicht, wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht, das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Diese Sachurteilsvoraussetzung ist dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts für ihn nutzlos erscheint. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Bei einem erfolgreichen Vorgehen gegen die Veränderungssperre hätte nach der ursprünglichen Lage der Dinge die Möglichkeit bestanden, unter Hinweis auf die geänderte Situation einen erneuten Antrag auf einen Bauvorbescheid zu stellen bzw. eine Baugenehmigung zu beantragen. Dabei hätte der bestandskräftige Bescheid vom 12. Juni 2003 dem Antragsteller wegen der Veränderung der zugrunde liegenden Umstände nicht entgegengehalten werden können. Dass die Erteilung einer Genehmigung aus außerhalb der Veränderungssperre liegenden Gründen offenkundig gewesen wäre, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin nicht ersichtlich.

Der Zulässigkeit des Antrags steht schließlich nicht entgegen, dass die verfahrensgegenständliche Veränderungssperre wegen Zeitablaufs gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB außer Kraft getreten ist. Dieses Außerkrafttreten während des Normenkontrollverfahrens macht das Begehren auf Feststellung, dass die Satzung ungültig war, nicht unzulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung dargelegt wird. Ein solches berechtigtes Feststellungsinteresse besteht jedenfalls dann, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht gestellte Entschädigungsansprüche haben kann. Der Senat hat bei dieser Prüfung nicht in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- der Schadenersatzansprüche einzutreten; dies ist Sache des mit einer etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts. Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung besteht nur dann nicht, wenn sie der Vorbereitung einer Klage dient, die offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwGE 68, 12 ff.; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2005 - 4 BN 22.05 - BauR 2005, S. 1761 ff.).

Ohne insoweit endgültige Feststellungen zu treffen, geht der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 25. März 2004 - III ZR 227/02 -, NVwZ 2004, S. 1143 = DVBl. 2004 S. 947; Urteil vom 30. November 2006 - III ZR 352/04 - NVwZ 2007, S. 485 ff.) zugunsten des Antragstellers davon aus, dass ein zivilrechtliches Vorgehen im Wege der Geltendmachung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruchs nicht offensichtlich aussichtslos wäre, obwohl - wie im Anschluss dargelegt wird - die Veränderungssperre rechtlich nicht zu beanstanden war.

Damit ist der Fortsetzungsfeststellungsantrag unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die Nichtigkeit der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 5_____ nicht festgestellt werden.

Die Veränderungssperre konnte gemäß § 14 BauGB rechtmäßig erlassen werden. Danach kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

Der gemäß § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Aufstellungsbeschluss ist am 15. Mai 2003 ergangen. Soweit der Antragsteller "vorsorglich" gerügt hat, die Antragsgegnerin habe bei der Beschlussfassung gegen die Erfordernisse einer rechtzeitigen Bekanntmachung der Tagesordnung und der Einhaltung der Ladungsfrist verstoßen, führt dies nicht zum Erfolg. Gemäß § 42 Abs. 4 Gemeindeordnung Brandenburg - GO - sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung entsprechend den Festlegungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. § 9 Nr. 3 der Hauptsatzung der Stadt Fürstenwalde bestimmt hierfür eine Frist von sieben Tagen. Die öffentliche Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung der Stadtversordntetenversammlung der Antragsgegnerin am 15. Mai 2003 in der Ausgabe der Märkischen Oderzeitung vom 3./4. Mai 2003 ist damit fristgemäß erfolgt. Dies ist in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung vom 15. Mai 2003 im Übrigen bestätigt worden.

Der Aufstellungsbeschluss ist nicht auf Grund der Mitwirkung des Stadtverordneten H. zu beanstanden. Dieser ist bei der Abstimmung über den Aufstellungsbeschluss vom 15. Mai 2003 nicht befangen gewesen. Nach § 28 Abs. 1 GO i.V.m. § 38 Abs. 2 GO darf ein Gemeindevertreter weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung eine Angelegenheit ihm selbst oder einer von ihm vertretenen juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dieses Mitwirkungsverbot gilt gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 GO auch, wenn der Betreffende eine leitende Organstelle bei einer juristischen Person innehat, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil bringen kann. Die genannten Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Stadtverordnete auf Grund der Beziehung zum Gegenstand der Entscheidung tatsächlich ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt. Dabei ist die tatsächliche Verschaffung eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils nicht erforderlich. Vielmehr genügt die konkrete Eignung des Beschlussgegenstandes hierzu. Die Möglichkeit eines Sonderinteresses muss nicht direkt aus der Entscheidung folgen. Sind weitere Entscheidungen erforderlich, kommt es darauf an, inwieweit die vorgehende Entscheidung die nachfolgende festlegt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 3. März 2005 - 3 S 1998/04 - BauR 2005 1895, 1896; Schumacher in: Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand August 2005, § 28 Rn. 3.4). Die durch Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre bedingte Unzulässigkeit des Vorhabens des Antragstellers war nicht geeignet, in dem zuvor dargestellten Sinn ein Sonderinteresse für einen Stadtverordneten zu begründen, der als Geschäftsführer einer Entsorgungsgesellschaft mit dem Verkauf eines Grundstücks betraut war, das in einem anderen Stadtviertel der Antragsgegnerin belegen ist. Zwar kann eine Beteiligung am Konkurrenzunternehmen zur Annahme eines individuellen Sonderinteresses führen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. Januar 1986 - 1 S 2009/85 - VBl. BW 1987, S. 24 ff.), doch liegt eine solche Beteiligung an einem als Konkurrenz einzustufenden Unternehmen nicht vor. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass eine finanzielle Beteiligung an Konzeption und Entwicklung des Supermarktes in einem anderen Stadtteil stattgefunden habe, so war eine derartige Tätigkeit im Übrigen im Zeitpunkt der Beschlussfassung beendet. Die konkrete Möglichkeit eines individuellen Sonderinteresses war damit nicht erkennbar.

Eine Unwirksamkeit der Veränderungssperre ergibt sich nicht daraus, dass diese und der zuvor ergangene Aufstellungsbeschluss in derselben Sitzung durch die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen und gleichzeitig öffentlich bekannt gemacht wurden. Ein Aufstellungsbeschluss muss, um im Rahmen des § 14 BauGB beachtlich zu sein, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden sein, da er erst mit diesem Akt nach außen wirkt. Aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB und dem mit der Veränderungssperre verfolgten Zweck folgt aber, dass die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beschlussfassung über die Veränderungssperre ist, sondern nur für deren satzungsmäßige Bekanntmachung. Aufstellungsbeschluss und Beschluss über eine zugehörige Veränderungssperre können daher aufeinanderfolgend gefasst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 - BauR 1989, S. 432). Aus den genannten Gründen ist es ebenso unschädlich, dass beide Beschlüsse der Antragsgegnerin am selben Tage bekannt gemacht worden sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. August 1989 - 7 A 2495.87 - NVwZ 1990, S. 581/582; Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, § 14 Rn. 6).

Die Veränderungssperre war auch zur Sicherung der mit dem Aufstellungsbeschluss verfolgten Planungsziele erforderlich.

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre war die Bebauungsplanung, die gesichert werden sollte, hinreichend konkretisiert. Dies setzt nicht voraus, dass schon der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan über den Inhalt der angestrebten Planung Aufschluss gibt. Erforderlich ist nur, dass die Konkretisierung so verlässlich festgelegt ist, dass die Gemeinde den Nachweis konkreter planerischer Vorstellungen führen kann (vgl. BVerwGE 51, 121/127 f.; BGHZ 82, 361/366 f.). Gemessen an diesen Maßstäben unterlag die Veränderungssperre keinen durchgreifenden Bedenken. Die Voraussetzungen eines Mindestmaßes an Konkretisierung lagen vor, es handelte sich insbesondere nicht um eine unzulässige Negativplanung. Aus der Beratungsdrucksache zum Aufstellungsbeschluss im Bebauungsplanverfahren ging hervor, dass im Planbereich ein Mischgebiet festgesetzt werden sollte, wobei Verkaufsflächen ausschließlich bis zu 350 m2 als Unterlagerungen in Wohngebieten zulässig sein sollten. Zudem sollte die Erhaltung von wertvollem Baumbestand festgesetzt werden. Diese planerischen Vorstellungen waren bei Erlass der Veränderungssperre nicht von vornherein unrealisierbar. Schlussfolgerungen auf eine unzulässige Negativplanung können deshalb nicht gebildet werden. Soweit das Ziel der Erhaltung wertvollen Baumbestandes avisiert wurde, muss festgestellt werden, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre im Plangebiet ein Baumbestand vorhanden war. Eine Pflicht der Antragsgegnerin, bereits vor dem Aufstellungsbeschluss zunächst eingehende Untersuchungen darüber anzustellen, inwieweit der Baumbestand geschädigt sein könnte und deshalb das Planungsziel sich als unrealistisch erweisen könnte, bestand nicht. Diese Untersuchungen waren vielmehr im nachfolgenden Planungsverfahren durchzuführen.

Ebenso wenig war das Planungsziel einer Wohnbebauung mit Geschäftsunterlagerungen von vornherein außerhalb einer Verwirklichungsmöglichkeit. Mindestens im Plangebiet konnte es verwirklicht werden. Im Verlauf der A_____ fanden und finden sich zudem entsprechende Baulichkeiten.

Soweit die Antragsgegnerin mit dem Aufstellungsbeschluss zugleich eine Anfrage an die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung im Planbereich gerichtet hat, ergibt sich daraus kein Indiz für eine unzulässige Negativplanung. Das Vorgehen entspricht vielmehr der durch Artikel 12 des Gesetzes zu dem Landesplanungsvertrag vom 6. April 1995 (GVBl. BGB I S. 210) vorgeschriebenen Vorgehensweise. Danach haben die Gemeinden ihre Absicht, einen Bauleitplan aufzustellen, der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung frühzeitig unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mitzuteilen und anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planbereich bestehen.

Dass die Bauvoranfrage des Antragstellers ausweislich der Beratungsdrucksache Veranlassung für den Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre war, ist rechtlich unbedenklich. Einer Gemeinde ist es keineswegs verwehrt, auch Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu reagieren. Sie kann das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu nutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens zu verändern (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8/90 - NVwZ 1991, S. 875 f.; Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 - BRS 55, Nr. 95).

Auch dass die Antragsgegnerin ihre Planungsabsichten mit Beschluss vom 9. Juni 2005 nach Außerkrafttreten der Veränderungssperre geändert hat, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass es sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre um eine reine Negativplanung handelte. Wie sich aus der Beratungsdrucksache zur Beschlussfassung am 9. Juni 2005 ergibt, beruhte die Änderung der Planziele auf geänderten Rahmenbedingungen, insbesondere auf der dauerhaften Schließung des R_____-Marktes. Dies hat die Antragsgegnerin nach den vorliegenden Unterlagen dazu veranlasst, einen weitern Nachversorger zuzulassen. In der Folge wurde die zunächst auf eine Wohnbebauung mit Geschäftsunterlagerung ausgerichtete Planung aufgegeben. Der Einwand des Antragstellers, es handele sich dabei nur um einen vorgeschobenen Grund, weil die geplante Schließung der Antragsgegnerin bereits zuvor auf Grund der Berichterstattung in der Presse bekannt gewesen sei, kann nicht überzeugen. Der Pressebericht vom Mai 2003 ergab noch nicht, dass eine Schließung mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit bevorstand. Dass die Antragsgegnerin deshalb eine Modifizierung ihrer Planungsziele erst im Anschluss an den Vollzug der Schließung vornahm, ist nicht zu beanstanden.

Die Veränderungssperre war schließlich nicht deshalb unwirksam, weil der von der Antragsgegnerin ursprünglich beabsichtigte Bebauungsplan einen schlechterdings nicht behebbaren Mangel aufgewiesen hätte. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der beabsichtigte Plan unausweislich gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB bestimmte Gebot der Erforderlichkeit verstoßen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993, a.a.O.). An der Erforderlichkeit fehlt es insbesondere, wenn die Gemeinde im Wege der reinen Negativplanung ausschließlich ein bestimmtes Vorhaben verhindern will. Dies war - wie dargelegt - nicht der Fall.

Es handelte sich auch nicht, wie vom Antragsteller geltend gemacht, um eine unzulässige Individualsperre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begegnet ein Bebauungsplan ebenso wie eine Veränderungssperre nicht schon deshalb Bedenken, weil nur wenige Grundstücke oder gar nur ein einziges Grundstück erfasst wird (BVerwGE 51, 121/127 f.). Hier folgt aus dem relativ kleinen Planbereich nicht, dass keine beachtliche Planung verfolgt wurde. Dass sich die Planung nur auf wenige Grundstücke erstreckte, war nicht willkürlich, vielmehr wegen der durch die A_____ die _____und die K_____ begrenzten Lage bedingt.

Die Wirksamkeit der Veränderungssperre konnte nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan Nr. 5_____erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen mussten. Soweit der Antragsteller deshalb eine fehlerhafte Interessenabwägung der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und des Beschlusses über die Veränderungssperre anführt, kann sich daraus eine Nichtigkeit der Veränderungssperre nicht ergeben. Vielmehr war es Gegenstand des Planaufstellungsverfahrens, die gebotene Abwägung der gegenläufigen Interessen durchzuführen.

Für die Wirksamkeit der Veränderungssperre war es erforderlich, dass die im Zeitpunkt ihres Erlasses verfolgte Planung auf ein Ziel gerichtet war, dass sich zulässigerweise im Wege planerischer Festsetzungen erreichen ließ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993, a.a.O.). Diese Voraussetzung war hier gegeben.

Beabsichtigt war die Entwicklung einer Mischgebietszone mit Wohnbebauung und Geschäftsunterlagerungen im Erdgeschoss mit Flächen von bis zu 350 m2. Es war nicht ausgeschlossen, dieses Ziel mit den nach § 9 BauGB i.V.m. § 1 ff. BauNVO zulässigen Festsetzungen zu verwirklichen. Zwar ist es, wie vom Antragsteller vorgetragen, nicht möglich, in einem Bebauungsplan eine Festsetzung zu treffen, wonach in einem Mischgebiet Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 350 m2 unzulässig sind; denn weder handelt es sich dabei um einen generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 5 BauNVO noch ist allein die Größe der Verkaufsfläche ein taugliches Kriterium für die Unterscheidung verschiedener Arten von Anlagen, wie es § 1 Abs. 9 BauNVO verlangt. Erforderlich für das Gebrauchmachen von der letztgenannten Regelung ist vielmehr, dass eine hinreichende Typisierung der ausgeschlossenen Anlagen durch eine Bezugnahme zum Beispiel auf bestimmte Branchen von Einzelhandelsbetrieben erfolgt (BVerwGE 77, 317). Anders lag der Fall indessen hier. Die Antragsgegnerin beabsichtigte in erster Linie, eine Wohnbebauung mit Geschäftsunterlagerungen zu realisieren. Zulässig sollten damit Wohngebäude im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sein, wobei eine gewerbliche Nutzung auf das Erdgeschoss beschränkt wurde. Die Planungsabsicht der Antragsgegnerin kann deshalb bei verständiger Würdigung ihres Vorgehens dahin verstanden werden, dass die zulässige Wohnbebauung eine maximale Grundfläche von 350 m2 erhalten sollte. Dieses Planungsziel zu erreichen, war nicht ausgeschlossen. Nach § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen baulicher Anlagen nur einzelne der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind. So ist eine Festsetzung einer ausschließlichen Wohnnutzung oberhalb des Erdgeschosses zulässig, soweit besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Besondere städtebauliche Gründe in diesem Sinne sind solche, die für das Gebiet, in dem die Festsetzung gelten soll, eine Gliederung von Nutzungsarten gerade nach Geschossen und damit ein in bestimmter Weise geordnetes Vorhanden sein von Nutzungen auf verschiedene Art jeweils auf den einzelnen Grundstücken rechtfertigen können. Es muss sich um ein städtebauliches Ziel handeln, dass speziell eine bestimmte Verteilung und/oder Mischung von Nutzungsarten auf jedem der davon betroffenen Grundstücke im Auge hat. Ein städtebauliches Ziel in diesem Sinne kann etwa das Planungsziel der Erhaltung einer gewachsenen Mischstruktur sein (vgl. BVerwGE 88, 268/275 f.). Die von der Antragsgegnerin vorgetragene erforderliche Anpassung des Plangebiets an im Verlauf der - langen - A_____ anzutreffenden zwei- bis dreigeschossigen Bauten mit kleineren Geschäftsunterlagerungen war damit grundsätzlich ein tauglicher städtebaulicher Grund.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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