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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 02.05.2008
Aktenzeichen: OVG 12 S 27.08
Rechtsgebiete: IHKG, EStG


Vorschriften:

IHKG § 2 Abs. 1
IHKG § 2 Abs. 2
EStG § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 12 S 27.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 12. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Merz und Plückelmann am 2. Mai 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.313,40 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe - nur sie sind vom Oberverwaltungsgericht zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - rechtfertigen nicht eine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen seine Mitgliedschaft in der Antragsgegnerin. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend § 2 Abs. 1 des Industrie- und Handelskammergesetzes - IHKG - als Rechtsgrundlage herangezogen, da der Antragsteller - unstreitig - als natürliche Person zur Gewerbesteuer veranlagt ist und im Kammerbezirk eine Betriebsstätte unterhält. Die Kammerzugehörigkeit ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift u.a. an die Veranlagung zur Gewerbesteuer geknüpft, um im Interesse einer einfachen Handhabung die entsprechende Feststellung der Steuerbehörden nutzbar zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998, NVwZ-RR 1999, 243, m.w.N.). Insoweit kommt der vom Finanzamt Wilmersdorf unter Hinweis auf § 15 des Einkommenssteuergesetzes - EStG - (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) festgestellten Gewerbesteuerpflicht des Antragstellers Tatbestandswirkung im Rahmen von § 2 Abs. 1 IHKG zu, die der Annahme einer ausschließlich freiberuflichen Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 2 IHKG entgegensteht. Denn die steuerrechtliche Feststellung, es handele sich bei einer Erwerbstätigkeit um eine gewerbliche Betätigung, schließt zugleich das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit aus (vgl. § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - i.V.m. §§ 15 Abs. 1 und 2 Satz 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Im Hinblick auf die dargestellte gewerbesteuerrechtliche Anknüpfung der Mitgliedschaft ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - weder für einen über die steuerrechtliche Bedeutung hinausgehenden Begriff des freien Berufes i.S.v. § 2 Abs. 2 IHKG Raum, noch kommt es vorliegend darauf an, ob der Vorschrift auch nach dem Steueränderungsgesetz von 1960 eine eigenständige Bedeutung zukommt. Die bereits nach § 2 Abs. 1 IHKG begründete Kammerzugehörigkeit lässt sie jedenfalls unberührt. Unabhängig hiervon ist die vom Antragsteller aufgezeigte Interpretation des § 2 Abs. 2 IHKG nicht zwingend. Es liegt vielmehr nahe, in der Regelung insoweit eine Rechtsfolgenverweisung auf § 2 Abs. 1 IHKG zu sehen, als auch nicht zur Gewerbesteuer veranlagte Freiberufler der Antragsgegnerin angehören, sofern sie in das Handelsregister eingetragen sind.

Schließlich kann der Antragsteller seiner Beitragspflicht nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Antragsgegnerin könne Beiträge nicht rückwirkend für eine Zeit verlangen, zu der beide Parteien sich der Mitgliedschaft nicht bewusst gewesen seien. Nach § 3 Abs. 1 der Beitragsordnung der Antragsgegnerin entsteht die Beitragspflicht mit Beginn des Haushaltsjahres, erstmalig mit dem Beginn der Mitgliedschaft, d.h. hier der Gewerbesteuerpflicht des Antragstellers. Die zeitliche Grenze für eine rückwirkende Geltendmachung von Beitragsforderungen ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Verjährungsvorschriften. Dass der Antragsteller bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides vom 10. Mai 2007 - mit dem Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 festgesetzt worden sind - die Leistungen der Antragsgegnerin mangels Kenntnis von seiner Mitgliedschaft nicht hat in Anspruch nehmen können, steht nicht entgegen. Der Beitrag ist eine Gegenleistung für den Vorteil, den das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit zieht. Dieser besteht darin, dass die Kammer in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit der Vertretung des Gesamtinteresses der Gewerbetreibenden die wirtschaftlichen Belange der Mitglieder wahrnimmt und fördert. Dafür ist nicht erforderlich, dass sich der Nutzen dieser Tätigkeit bei dem einzelnen Mitglied in einem unmittelbaren wirtschaftlichen (finanziellen) Vorteil messbar niederschlägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998, BVerwGE 107, 169). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das einzelne Mitglied von der Möglichkeit, Angebote und Leistungen der Kammer zu nutzen, Gebrauch macht oder machen konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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