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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 06.05.2009
Aktenzeichen: OVG 12 S 35.09
Rechtsgebiete: VwGO, BundesstatistikG, DlStatG, HdlStatG


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4
BundesstatistikG § 15 Abs. 6
DlStatG § 1 Abs. 1
DlStatG § 1 Abs. 2
DlStatG § 1 Abs. 2 Satz 1
DlStatG § 1 Abs. 2 Satz 2
HdlStatG § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 12 S 35.09

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 12. Senat am 6. Mai 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die kraft Gesetzes gemäß § 15 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz sofort vollziehbare Aufforderung zur Auskunftserteilung abgelehnt hat.

Der Einwand der Beschwerde, dass § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl I S. 399), eine jährlich erneute Auswahl von Erhebungseinheiten gebiete und die Auslegung des Verwaltungsgerichts vor allem gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße, greift nicht durch. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die in § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG geregelte Auswahl der Erhebungseinheiten nicht im Jahresrhythmus wiederholt werden muss, weil sich der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG nur auf die bei den Erhebungseinheiten durchgeführten Erhebungen bezieht, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für eine wiederholte Heranziehung zur Auskunftserteilung ohne neue Stichprobenziehung darstellt.

Die von den Antragstellern mit der Beschwerde angegriffene Auslegung ist - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat - mit dem Wortlaut der Vorschrift und deren Systematik vereinbar und lässt sich ferner mit dem Sinn und Zweck der Regelung begründen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2007 - VG 2 A 64.06 -, juris). Die so vorgenommene Auslegung entspricht im Übrigen auch dem Willen des Gesetzgebers, der zwar von einer Rotation in gewissen Abständen, nicht jedoch zwingend von einer jährlichen Rotation ausgegangen ist (vgl. dazu BT-Drs. 14/4049, S. 14 f.). Dass der Gesetzgeber eine wiederholte Heranziehung ohne neue Stichprobenziehung für zulässig hält, zeigt schließlich auch das Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften. Danach wollte der Bundesrat § 1 Abs. 1 DlStatG und § 5 Abs.1 des Handelsstatistikgesetzes (HdlStatG) wegen der insoweit ergangenen Rechtsprechung dahingehend ergänzen, dass die Stichproben nicht jährlich neu zu ziehen seien. Dies sollte ausdrücklich nur zur Klarstellung der bestehenden Rechtslage geschehen (vgl. BR-Drs. 664/07 S. 4). Die Bundesregierung stimmte diesem Vorschlag, obwohl er in der Erhebungspraxis der Rechtsklarheit dienen könne, nur deshalb nicht zu, weil bisher keines der Gesetze über Bundesstatistiken Festlegungen dieser Art enthalte und ein allgemeines Problem nicht lediglich in zwei Spezialgesetzen gelöst werden könne (BT-Drs. 16/7248, S. 22). Da das schließlich in Kraft getretene Gesetz den Änderungswunsch des Bundesrates nicht berücksichtigte (Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17. März 2008, BGBl I S. 399), ging der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass eine lediglich klarstellende Änderung letztlich nicht erforderlich war.

Schließlich zeigt die Beschwerde nicht mit Erfolg auf, dass die Auslegung des Verwaltungsgerichts gegen Verfassungsrecht verstößt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die hier streitige wiederholte Heranziehung der Antragsteller, bei der es sich voraussichtlich um die letzte Heranziehung handelt, mit deren Grundrechten vereinbar und auch nicht unverhältnismäßig ist. Mit der Dienstleistungsstatistik verfolgt der Gesetzgeber legitime Interessen des Gemeinwohls, weil die Beobachtung und Beurteilung der Entwicklung des bedeutsamen Wirtschaftsbereichs "Dienstleistungen" entsprechende Datenerhebungen voraussetzt (vgl. im Einzelnen BT-Drs. 14/4049, S. 10). Die mit einer mehrmaligen Erhebung verbundene Belastung steht auch nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck. Das Ausfüllen des den Antragstellern zugesandten Formulars beansprucht weder allzu viel Zeit noch allzu viel Aufwand. Dies gilt umso mehr, als die geforderten Angaben zum Teil auch für andere Zwecke (z.B. die Steuererklärung) vorgehalten werden müssen und das wiederholte Ausfüllen des - bereits bekannten Formulars - eine geringere Belastung darstellen dürfte als dessen erstmaliges Ausfüllen. Der Gesetzgeber ging für die erstmalige Heranziehung von einem durchschnittlichen Zeitbedarf von höchstens einer Stunde aus (BT-Drs. 14/4049, S. 13). Hierzu verhalten sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht.

Ermessensfehler sind schließlich nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat es als sachgerecht angesehen, dass der Antragsgegner angesichts einer bevorstehenden Gesetzesänderung für das Berichtsjahr 2007 keine neue Stichprobenziehung durchgeführt hat, bei der eine wiederholte Erhebung im Folgejahr sinnlos gewesen wäre und ferner auf Äußerungen des Antragsgegners im Klageverfahren VG 2 A 46.08 zu einer drei- bis fünfjährigen Rotation abgestellt. Dies ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Ob es ermessensfehlerfrei wäre, eine erneute Stichprobenziehung regelmäßig erst nach Ablauf eines noch längeren Zeitraumes durchzuführen (vgl. dazu OVG NW, Beschluss vom 29. August 2008, NWVBl. 2009, 156), und ob sich die in dem Klageverfahren VG 2 A 46.08 und die im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 9. März 2009 abgegebenen Äußerungen des Antragsgegners widersprechen und auf einen Ermessensfehlgebrauch schließen lassen, kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden.

Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. April 2008 - 3 L 166/08 - ist hier nicht einschlägig, weil die von den Antragstellern betriebene Einheit keiner so genannten "Totalschicht" angehört.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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