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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 01.10.2007
Aktenzeichen: OVG 12 S 58.07
Rechtsgebiete: LuftVG, LuftSiG, LuftSiZÜV


Vorschriften:

LuftVG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
LuftVG § 4 Abs. 3
LuftSiG § 7
LuftSiZÜV § 1 Abs. 2 Nr. 4
Luftfahrer, die bei Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes zum 15. Januar 2005 im Besitz einer gültigen Luftfahrererlaubnis für Privatflugzeugführer waren, müssen sich vor Ablauf dieser Erlaubnis grundsätzlich keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG unterziehen.
OVG 12 S 58.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 12. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Merz und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese am 1. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 2007 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage VG 13 A 156.06 gegen Ziffer 1. in dem Bescheid der Senatverwaltung für Stadtentwicklung vom19. Juli 2006 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotenen summarischen Überprüfung spricht alles für die Rechtswidrigkeit der hier angegriffenen Ziffer 1. des Bescheides vom 19. Juli 2006, wodurch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung das Ruhen der dem Antragsteller am 5. November 2004 ausgestellten und bis zum 25. November 2009 gültigen Erlaubnis für Luftfahrer (Privatflugzeugführer) angeordnet hat.

Die Beschwerde macht zutreffend geltend, dass sich die Anordnung des Ruhens, die an Stelle eines Widerrufes als mildere Maßnahme gerechtfertigt sein kann, nicht auf § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG - in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (BGBl I S. 78) stützen lässt. Gemäß § 4 Abs. 3 LuftVG ist die Erlaubnis für Luftfahrer zu widerrufen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 LuftVG nicht mehr vorliegen. Diese Erteilungsvoraussetzungen, zu denen unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes - LuftSiG - vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) zählen, sind hier nicht entfallen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durfte bei Erlass des angegriffenen Bescheides nicht von der mangelnden Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG in Verbindung mit § 7 LuftSiG ausgehen, weil die entscheidungserhebliche Änderung dieser Vorschrift nicht auf Privatpiloten anwendbar ist, die - wie der Antragsteller - bei ihrem Inkrafttreten zum 15. Januar 2005 (vgl. Art. 9 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005, BGBl. I. S. 78) bereits im Besitz einer Erlaubnis für Luftfahrer waren.

Der Antragsteller hat im November 2004 eine Erlaubnis für Luftfahrer erhalten, deren Erteilung bzw. Verlängerung keine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG voraussetzte. Die Zuverlässigkeit des Antragstellers war vielmehr abschließend nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftVG in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl I S. 2432, 3127) sowie nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO - in der Fassung der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003 (BGBl I S. 182) überprüft worden. Nach § 26 a Abs. 1 Satz 1 LuftVZO in der hier maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2007 gültigen Fassung der Änderungsverordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl I S. 182) war insoweit lediglich gefordert, dass die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 LuftVZO a.F. bei der Verlängerung oder der Erneuerung der Lizenz fortbestanden.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durfte in dem angegriffenen Bescheid aus der unterbliebenen Antragstellung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG, aufgrund derer kein Überprüfungsverfahren eingeleitet werden konnte, nicht auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers schließen. Er gehört zwar als Privatpilot von Flugzeugen, d.h. als Luftfahrer im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 LuftVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG grundsätzlich zu den in § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG genannten Personen, deren Zuverlässigkeit die Luftsicherheitsbehörde zu überprüfen hat. Dennoch musste er sich im hier streitigen Zeitpunkt - bei Bescheiderlass - keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz unterziehen. Die Verpflichtung zu einer Überprüfung, zu der die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung den Antragsteller mit Schreiben vom 19. Mai und 7. November 2005 aufgefordert hatte, bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Auch wenn das Überprüfungsverfahren nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 LuftSiG nur auf Antrag des Betroffenen und nicht von Amts wegen erfolgt, greift die aufgrund unterbliebener Antragstellung verfügte Ruhensanordnung in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGE 101, 106, 121; 113, 29, 46). Insofern liegt der Fall anders als bei der Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis, bei der das Begehren des Betroffenen, eine bestimmte Tätigkeit erstmalig oder nach Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis auszuüben, von einer Datenüberprüfung abhängig gemacht wird. Der Antragsteller kann der ihn belastenden Maßnahme nur entgehen, wenn er die Luftsicherheitsbehörde durch seine Antragstellung ermächtigt, die in § 7 Abs. 3 und 4 LuftSiG genannten Auskünfte zu persönlichen Daten einzuholen.

Die somit erforderliche tragfähige Ermächtigungsgrundlage lässt sich weder den Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes noch sonstigen luftrechtlichen Vorschriften mit der hierfür erforderlichen Bestimmtheit entnehmen (im Ergebnis ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2007 - 3 K 3209/06 -, Urteilsabdruck S. 7 f.; anderer Ansicht mit kurzer Begründung OVG Münster, Beschluss vom 27. März 2006 - 20 B 1985/05 -, zitiert nach juris, Rn. 8; vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 11 TG 2192/06 -; VG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 2007 - 15 K 3090/06 -).

Aus § 7 LuftSiG ergibt sich keine Verpflichtung des Antragstellers, sich nach Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes trotz der ihm erteilten Erlaubnis vor deren Ablauf einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen. Diese Vorschrift, wonach die Luftsicherheitsbehörde u.a. die Zuverlässigkeit von Luftfahrern im Sinne des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 des Luftverkehrsgesetzes zu überprüfen hat, nennt keinen konkreten Zeitpunkt, zu dem der Betroffene überprüft werden und demnach gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG einen entsprechenden Antrag stellen muss, um dem Erlass belastender Maßnahmen durch die Luftfahrtbehörde zu begegnen.

Selbst wenn man bei isolierter Betrachtung dieser Vorschrift zu dem Ergebnis käme, dass trotz der mangelnden Bestimmtheit und einer fehlenden Übergangsregelung grundsätzlich auch ein Eingriff in bestehende Erlaubnisse gerechtfertigt wäre, zeigt vor allem der systematische Zusammenhang mit § 7 Abs. 6 LuftSiG, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Luftfahrern offensichtlich nur bei der Erteilung oder der Verlängerung ihrer Erlaubnis erfolgen soll. § 7 Abs. 6 LuftSiG normiert nämlich lediglich die Rechtsfolgen einer nicht positiv abgeschlossenen Zuverlässigkeitsüberprüfung für die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 LuftSiG angeführten Personen, während die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Antragstellung für den in § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG genannten Personenkreis gerade nicht geregelt sind (vgl. dazu auch kritisch Meyer, in: BayVBl 2005, 603, 605; Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand Mai 2006, LuftSiG Einführung, Rn. 25). So darf den von § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 LuftSiG erfassten Personen kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes gewährt werden bzw. sie dürfen ihre Tätigkeit nicht vor dem für sie positiven Abschluss des Überprüfungsverfahrens aufnehmen. Da eine vergleichbare Regelung für Privatpiloten im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG im Luftsicherheitsgesetz fehlt, lässt dies nur den Schluss zu, dass es insoweit bei der Regelung in § 4 Abs. 1 LuftVG verbleiben sollte. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG müssen sich Luftfahrer lediglich bei der Beantragung oder der Verlängerung ihrer Erlaubnis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen und dementsprechend einen Antrag nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG stellen, um die begehrte Erlaubnis zu erhalten. Geschieht dies nicht, wird die Erlaubnis versagt (vgl. dazu auch nunmehr § 24 Abs. 2 LuftVZO in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 13. Juni 2007, BGBl I S. 1048). Ein Eingriff in bestehende Erlaubnisse ist nur unter den - hier folglich nicht vorliegenden - Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 LuftVG oder des § 29 LuftVZO zulässig. Daher musste der Antragsteller als Inhaber einer gültigen Erlaubnis, der bei Bescheiderlass nicht von § 7 LuftsiG zur Überprüfung der Zuverlässigkeit verpflichtet war, bei der Luftsicherheitsbehörde keinen Antrag gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG stellen.

Dieses schon nach den Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes nahe liegende Ergebnis wird durch den eindeutigen Wortlaut der - allerdings erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - in Kraft getretenen und auf der Grundlage von § 17 LuftSiG erlassenen Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftSiZÜV - vom 23. Mai 2007 (BGBl I S. 947) bestätigt. Sie legt nunmehr den Zeitpunkt fest, in dem die Luftsicherheitsbehörde eine Überprüfung vornehmen darf und muss. § 1 Abs. 1 LuftSiZÜV bestimmt zunächst, dass eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der in § 7 Abs. 1 LuftSiG genannten Personen nach Maßgabe des § 7 LuftSiG und nach Maßgabe der LuftSiZÜV erfolgt. Das Erfordernis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung für die hier maßgeblichen Personen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes besteht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 LuftSiZÜV lediglich mit Aufnahme der Ausbildung, vor der Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer nach § 4 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes oder vor der Anerkennung ausländischer Erlaubnisse für Luftfahrer, soweit nicht - der hier allerdings nicht einschlägige - § 1 Abs. 2 Nr. 1 LuftSiZÜV (Zugehörigkeit zum Personenkreis im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 LuftSiG) Anwendung findet. Angesichts dieser eindeutigen, auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bzw. der Verlängerung der Erlaubnis beschränkten Regelung kommt eine Überprüfung von Luftfahrern, denen bereits vor Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes eine Erlaubnis erteilt worden ist, vor dem Ablauf dieser Erlaubnis nicht in Betracht.

Die hier vorgenommene Auslegung steht ferner auch in Übereinstimmung mit § 26 a Abs. 1 LuftVZO in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 13. Juni 2007 (BGBl I S. 1048). Danach muss eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes lediglich bei der Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz vorgelegt werden. Diese Vorschrift ist zwar ebenfalls erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist in Kraft getreten, kann jedoch - ebenso wie § 1 Abs. 2 Nr. 4 LuftSiZÜV - bei der Auslegung von § 7 LuftSiG herangezogen werden. Es handelt sich insoweit nicht um eine mit der Beschwerde innerhalb der Begründungsfrist geltend zu machende entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage, sondern lediglich um eine Konkretisierung und Anpassung rechtlicher Vorschriften, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes stehen.

Soweit die Antragsgegnerin unter Hinweis auf § 26 a LuftVZO meint, dass der Gesetzgeber nur deshalb keine Differenzierung zwischen vor Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes und nach diesem Zeitpunkt erteilten Erlaubnissen vorgenommen habe, weil für ihn das Erfordernis einer Überprüfung sämtlicher Luftfahrer selbstverständlich gewesen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der eindeutige Wortlaut des § 26 a LuftVZO belegt vielmehr - ebenso wie die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 LuftSiZÜV -, dass eine auf § 7 LuftSiG gestützte Zuverlässigkeitsüberprüfung von Privatpiloten, denen bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift eine Erlaubnis erteilt worden war, erst bei Verlängerung der Erlaubnis erfolgen kann und muss.

Ebenso wenig ist in anderen luftrechtlichen Vorschriften eine Ermächtigungsgrundlage dafür ersichtlich, dass sich der Antragsteller einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen muss. Die bei Erlass der angegriffenen Entscheidung noch gültige Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftVZÜV) vom 8. Oktober 2001 (BGBl I S. 2625) ist auf den Antragsteller schon deshalb nicht anwendbar, weil er nicht zu dem in § 29 d LuftVG a.F. genannten Personenkreis gehört, auf den sich die LuftVZÜV allein bezog (vgl. § 1 LuftVZÜV). Eine Ausdehnung der LuftVZÜV auf Privatpiloten mittels analoger Anwendung ist nicht möglich, weil es im Hinblick auf den mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgenden Eingriff in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf (vgl. auch van Schyndel, in: Giemulla/van Schyndel, Luftsicherheitsgesetz, Kommentar, 1. Auflage, 2006, § 17 Rn. 14).

Es spricht ferner nichts dafür, dass hier diejenigen Regelungen, die eine Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung betreffen, eine Verpflichtung des Antragstellers statuieren können, sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG zu unterziehen. Die insoweit bei Bescheiderlass noch maßgebliche Regelung des § 9 Abs. 3 LuftVZÜV ist - wie dargelegt - nicht anwendbar. Die ohnehin erst nach Bescheiderlass in Kraft getretene LuftSiZÜV knüpft die obligatorische Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung an die bereits behördlich festgestellte Zuverlässigkeit und damit an eine erstmalige Überprüfung im Sinne von § 7 LuftSiG (vgl. § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 9 LuftSiZÜV). Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftVG a.F., § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LuftVZO a.F., der sich der Antragsteller vor der Erlaubniserteilung unterziehen musste, reicht als Anknüpfung für das Erfordernis einer Wiederholungsprüfung nicht aus, weil sich die auf der Grundlage von § 17 LuftSiG erlassenen §§ 3 Abs. 5, 5 Abs. 2 LuftSiZÜV nur auf Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß § 7 LuftSiG beziehen.

Nichts anderes ergibt sich schließlich, wenn man die Begründungen zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben (BT-Drucks. 15/2361) und zu der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (BR-Drucks. 520/06) einbezieht. Der Einzelbegründung zu § 7 LuftsiG lässt sich lediglich entnehmen, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung auf den in § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG genannten Personenkreis zum erhöhten Schutz des Luftverkehrs vor Angriffen erweitert werden sollte (BT-Drucks. 15/2361, S. 17). Ausführungen zu den Rechtsfolgen einer unterbliebenen oder mit Beanstandungen durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung von Privatpiloten fehlen. Die in dem Entwurf vorgesehene Fassung der Rechtsfolgenregelung in § 7 Abs. 6 LuftSiG stellte nur auf Personen ab, die Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes haben. Insoweit bietet die schließlich in Kraft getretene Fassung des § 7 Abs. 6 LuftSiG, ein noch eindeutigeres Bild, weil sie Personen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG ausdrücklich ausnimmt.

Ebenso wenig lässt sich der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sich die Zuverlässigkeitsüberprüfung auch auf Inhaber einer Erlaubnis erstrecken sollte. Der Bundesrat kommt zu dem Ergebnis, dass Privatpiloten die Zuverlässigkeit aberkannt werden müsse, ohne dass die Folgen hieraus für die erteilten Lizenzen und Berechtigungen im Luftsicherheitsgesetz festgelegt seien (BT-Drucks. 15/2361 S. 27). Dies erweckt den Eindruck, dass der Bundesrat zumindest hinsichtlich der Rechtsfolgen von einer fehlenden Regelung in Bezug auf Privatpiloten ausging, ohne dass allerdings klar wird, ob sich die "Aberkennung" nur auf Verlängerungsanträge oder auch auf vor Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes erteilte Erlaubnisse bezieht.

Anders als die Begründung zum Luftsicherheitsgesetz scheint die eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes an den Bundesrat übersandte Begründung zu der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung anzunehmen, dass sich auch die Inhaber einer Erlaubnis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen müssen. Diese Begründung stellt zunächst ausdrücklich klar, dass die auf der Grundlage von § 32 Abs. 2 b) LuftVG (a.F.) erlassene Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV) den in § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG genannten Personenkreis nicht erfasse, sodass es einer Neuregelung in der LuftSiZÜV bedürfe (BR-Drucks. 520/06 S. 7). Daher müssten "gegenwärtige Inhaber einer Erlaubnis für Luftfahrer [...] seit dem Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes von der Luftfahrtbehörde über das Erfordernis der Zuverlässigkeitsüberprüfung informiert werden und im Rahmen einer angemessenen Frist zur Vorlage des Ergebnisses der Überprüfung aufgefordert werden" (BR-Drucks. 520/06 S. 8). Diese Forderung ist allerdings nach dem eindeutigen Wortlaut der LuftSiZÜV nicht in dem Verordnungstext umgesetzt worden, weil die Überprüfung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 LuftSiZÜV - wie dargelegt - ausschließlich vor der Erteilung der Erlaubnis (bzw. deren Verlängerung) nach § 4 Abs. 1 LuftVG erfolgt. Dementsprechend stellt auch die Begründung zu § 1 Abs. 2 Nr. 4 LuftSiZÜV lediglich fest, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen im Sinne von Absatz 2 Nr. 4 Bestandteil der Unterlagen sei, die seit dem Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes am 15. Januar 2005 gemäß § 4 Abs. 1 LuftVG von diesen Betroffenen bei der zuständigen Luftfahrtbehörde vorgelegt werden müssten. Hierbei ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 LuftVG, dass nur die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis gemeint sein kann.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass die (erstmalige) Zuverlässigkeitsüberprüfung der von § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG erfassten Privatpiloten an die Erteilung bzw. Verlängerung der Erlaubnis gebunden ist. Eine allein am Zweck des Luftsicherheitsgesetzes orientierte Auslegung, wonach sich nach dessen Inkrafttreten sämtliche Luftfahrer auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüfen lassen müssen, ist mangels ausdrücklicher Eingriffsgrundlage nicht gerechtfertigt. Das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage lässt sich hier angesichts des mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung verbundenen Eingriffs und der Folgen einer unterbliebenen Antragstellung auch nicht mit dem Argument überwinden, dass der Gesetzgeber Sicherheitslücken im Luftverkehr schließen und geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Angriffen habe treffen wollen (vgl. dazu BT-Drucks. 15/2361, S. 14).

Auf die weiteren, von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es im vorliegenden Verfahren nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat sich der Senat an Ziffer 26.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 orientiert und den dort genannten Betrag (7.500 Euro) im Hinblick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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