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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: OVG 2 A 11.07
Rechtsgebiete: GG, VwGO, BauGB, BauNVO, BbgBO


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 4
VwGO § 65 Abs. 1
VwGO § 101 Abs. 2
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 1 a
BauGB § 2 Abs. 4
BauGB § 2 a
BauGB § 13 Abs. 1
BauGB § 13 Abs. 3
BauGB § 34
BauGB § 136
BauGB § 214 Abs. 1
BauGB § 214 Abs. 3
BauGB § 244
BauGB § 244 Abs. 1
BauNVO § 4
BauNVO § 6
BauNVO § 16 Abs. 5
BauNVO § 17
BauNVO § 22
BauNVO § 23 Abs. 1 Satz 2
BbgBO § 6 Abs. 1
BbgBO § 6 Abs. 6 Satz 1
1. Zur Beiladung in Normenkontrollverfahren.

2. Die auf ein einzelnes Grundstück beschränkte Festsetzung der geschlossenen Bauweise (§ 22 Abs. 1 und 3 BauNVO) ist unzulässig.

3. Die Unterschreitung der vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen indiziert eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, die der Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 1 BauNVO) entgegensteht.


OVG 2 A 11.07

In dem Normenkontrollverfahren

hat der 2. Senat ohne mündliche Verhandlung am 18. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn sowie die ehrenamtlichen Richter Gustke und Malcharzyk

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan "Brücker Zentrum" der Stadt Brück vom 4. Mai 2006, verkündet am 11. August 2006, ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan "Brücker Zentrum" der Stadt Brück.

Der Antragsteller ist Eigentümer des im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen und mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus sowie Nebenanlagen (Schuppen und Garage) bebauten Grundstücks Ernst-Thälmann-Straße 60 (Gemarkung Brück, Flur 2, Flurstücke 24/7 und 26/8). In nördlicher Richtung befindet sich an der Ecke Karl-Friedrich-Straße ein weiteres Einfamilienhaus mit Nebenanlagen. Die beiden Wohngrundstücke werden durch eine schmale öffentliche Grünfläche mit einem Weg getrennt, der zu dem so genannten Amtspark, einer ca. 20 m breiten, parallel zur Ernst-Thälmann-Straße verlaufenden öffentlichen Grünfläche führt. Hieran grenzt im nordöstlichen Bereich des Plangebiets ein zweigeschossiges "Ärztehaus" (ehem. Landambulatorium) an, in dem auch der ehrenamtliche Bürgermeister seinen Sitz hat. Südlich des Grundstücks des Antragstellers befindet sich ein bislang unbebautes, von der Antragsgegnerin kürzlich veräußertes Grundstück (Flurstück 26/9), an welches sich das Grundstück des Amtsgebäudes, bei dem es sich um einen dreigeschossigen Eckbau handelt, und sodann eine Verkehrsfläche anschließen. Östlich des Amtsgebäudes befindet sich ein Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 m². Das Amtsgebäude und der Verbrauchermarkt bilden die nördliche bzw. nordöstliche Grenze eines ausgedehnten Platzes, der als Stellplatzanlage genutzt wird. Nach Süden hin wird das Plangebiet durch eine dreigeschossige Wohnanlage für betreutes Wohnen begrenzt. Östlich des Plangebietes schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an.

Der Bebauungsplan "Brücker Zentrum" setzt für das als Baugebiet "MI 2" gekennzeichnete Grundstück des Antragstellers als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird für dieses Baugebiet durch eine Grundflächenzahl von 0,6, eine Geschossflächenzahl von 1,2, eine Traufhöhe von 7 m und eine Firsthöhe von 12 m festgesetzt. Die zulässige Grundfläche wird auf der westlichen, zur Ernst-Thälmann-Straße hin gerichteten Seite durch eine Baulinie und auf der nördlichen sowie östlichen Grundstücksseite durch Baugrenzen bestimmt, die jeweils mit der Grundstücksgrenze zusammenfallen. Eine Festsetzung der Bauweise fehlt für das Baugebiet. Für das südlich angrenzende Flurstück 26/9, das als Baugebiet "MI 1" gekennzeichnet ist, setzt der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ebenfalls ein Mischgebiet fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird für dieses Baugebiet durch eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschossflächenzahl von 1,6 sowie ebenfalls eine Traufhöhe von 7 m und eine Firsthöhe von 12 m festgesetzt. Die zulässige Grundfläche wird auf der westlichen, zur Ernst-Thälmann-Straße hin gerichteten Seite wiederum durch eine Baulinie und auf der südlichen sowie östlichen Grundstücksseite durch Baugrenzen bestimmt, die jeweils mit der Grundstücksgrenze zusammenfallen. Ferner wird für dieses Baugebiet geschlossene Bauweise festgesetzt. Die östlich angrenzenden Flurstücke werden als öffentliche Grünfläche festgesetzt.

In der Begründung des Bebauungsplanes wird unter 2.0 ausgeführt (VV 1198), dass die "Ziele des Bebauungsplans" im Entwicklungskonzept "Brücker Zentrum" definiert seien. Sie beinhalteten die Aufwertung und Neugestaltung der verkehrsmäßigen Anbindung des Plangebietes an die Ernst-Thälmann-Straße, die stärkere Betonung der räumlichen Situation zwischen dem Verbrauchermarkt, dem Amtsgebäude und der Seniorenwohnanlage als Platz sowie die Schaffung einer engen Beziehung zum vierten Gebäude von übergeordneter öffentlicher Bedeutung im Plangebiet, dem Ärztehaus, durch das Anlegen eines Stadtparks. Unter 8.0 "Planinhalt" wird u.a. ausgeführt, dass die Neuplanung des Brücker Zentrums vor der Schwierigkeit gestanden habe, aus einem Ensemble bereits bestehender Gebäude - Amtsgebäude, Altengerechtes Wohnen, Einkaufsmarkt, Ambulatorium - eine einleuchtende und nutzungsgerechte Konzeption zu entwickeln. Die Überschreitung der in § 17 BauNVO festgelegten Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im Baufenster MI 1 wird unter 8.2 "Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB" damit begründet, dass an dieser exponierten Stelle im Brücker Zentrum ein angemessenes Gegenüber zum Amtsgebäude entstehen solle. Da es sich um ein Eckgrundstück handelt, sei dazu eine Erhöhung der Ausnutzung erforderlich. Nur so könne die erwünschte Torsituation zum Stadtpark und zum Einkaufsmarkt umgesetzt werden. Diese Überschreitung werde dadurch ausgeglichen, dass das Grundstück unmittelbar an den neu geschaffenen Stadtpark angrenze. Außerdem habe der östlich angrenzende Teil des neuen Stadtparks vor der Neuplanung des Zentrums zum Grundstück des jetzigen MI 1 gehört. Wäre er dort verblieben, wäre keine Überschreitung der Obergrenzen eingetreten.

Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 27. Oktober bis 5. Dezember 2003 sowie nach Überarbeitung erneut in der Zeit vom 6. Juni 2005 bis 8. Juli 2005 öffentlich ausgelegt. Stellungnahmen von Bürgern gingen jeweils nicht ein. In ihrer Sitzung vom 4. Mai 2006 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Mit Bescheid vom 6. Juli 2006 erteilte der Landrat des Lankreises Potsdam-Mittelmark die Genehmigung. Am 20. Juli 2006 wurde der Bebauungsplan durch den Amtsdirektor des Amtes Brück ausgefertigt. Der Beschluss über den Bebauungsplan und die Erteilung der Genehmigung wurde im "Flämingboten", dem Amtsblatt für die Stadt Belzig, die Gemeinde Wiesenburg/Mark, das Amt Brück und das Amt Niemegk vom 11. August 2006 bekannt gemacht.

Der Antragsteller hat am 31. Mai 2007 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass eine gerechte Abwägung seiner Belange mit den öffentlichen Belangen nicht erfolgt sei. Ihm werde mit den Mischgebietsfestsetzungen auf seinem Grundstück und den benachbarten Grundstücken eine höhere Immissionsbelastung als bisher aufgebürdet, da es sich bisher um ein allgemeines Wohngebiet gehandelt habe. Die Amtsparkanlage stelle eine das Gebiet begrenzende Außenbereichsinsel dar, so dass der Verbrauchermarkt, bei dem es sich zudem um einen Fremdkörper handele, nicht mit einzubeziehen sei. Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise für das Baufeld MI 1 ermögliche in Verbindung mit der Festsetzung einer Firsthöhe von 12 m eine überdimensionierte Bebauung, die eine erdrückende Wirkung auf sein Grundstück habe, das über einen wesentlichen Zeitraum des Tages völlig verschattet und verdunkelt werde. Dies führe zu einer Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse sowie zu einem erheblichen Wertverlust. Zudem sei es sachwidrig, die geschlossene Bauweise nur auf dem Baufeld MI 1, nicht jedoch auf dem Baufeld MI 2 festzusetzen; entgegen der Begründung des Bebauungsplans könne er bei einem Abriss des Bestandsgebäudes folglich nicht bis an die Grundstücksgrenze bauen, sondern müsse die Abstandsflächen einhalten. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb nur für sein Grundstück eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,2 festgesetzt worden sei, während für das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 1,6 sowie die geschlossene Bauweise gelte. Die zur Begründung der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO genannten städtebaulichen Gründe seien lediglich vorgeschoben. Die höhere Ausnutzung des Baufeldes MI 1 sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Amtsgebäude lediglich nach Süden hin ein Eckgebäude sei und sein Gegenüber in dem südlich hiervon gelegen AWO-Gebäude finde. Die Überschreitung werde auch nicht durch die Anlegung des Amtsparks im Osten ausgeglichen, da die Wohnverhältnisse auf seinem Grundstück hierdurch nicht verbessert würden. Soweit die Antragsgegnerin ausführe, dass die Errichtung des Amtsparks erst zur Grundstücksreduzierung und damit zur höheren Verdichtung des verbleibenden Grundstücks geführt habe, hätte erwogen werden müssen, den Amtspark weniger groß zu planen. Für die überdimensionierte Bebauung auf dem "Kleinstgrundstück MI 1" bestehe auch deshalb kein Bedarf, weil sich das gesamte Gebiet um den Parkplatz vor dem Verbrauchermarkt herum als Brache mit einer Vielzahl möglicher Baufelder für ein entsprechendes Geschäftshaus darstelle.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan "Brücker Zentrum" der Stadt Brück für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: Ein Umweltbericht sei nicht erforderlich gewesen, weil der Bebauungsplan am 20. Juli 2006 ausgefertigt worden sei und daher gemäß § 244 Abs. 2 BauGB die Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung anwendbar seien. Auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung komme es für die Frage, ob das Bebauungsplanverfahren gemäß § 244 Abs. 2 BauGB abgeschlossen sei, nicht an. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerfrei. Die Festsetzung des Plangebiets als Mischgebiet sei städtebaulich gerechtfertigt, da schon dem 1993 entwickelten Planungskonzept "Alte Molkerei" die gemeindliche Zielvorstellung zugrunde gelegen habe, das Plangebiet zu einem für die Stadt zentralen Dienstleistungs- und Versorgungszentrum zu entwickeln. Der Charakter des Plangebietes stelle sich nicht als der eines allgemeinen Wohngebietes, sondern eines Mischgebietes dar, da das Amtsgebäude sowie mehrere Geschäfte einschließlich eines Verbrauchermarktes vorhanden seien, die nicht nur der Versorgung des unmittelbaren Plangebietes dienten. Die Überschreitung der nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Obergrenzen für Grund- und Geschossflächenzahlen durch die im Plangebiet MI 1 festgesetzten Baumaße sei nach § 17 Abs. 2 BauNVO gerechtfertigt. Das Ziel der Festsetzung bestehe gerade darin, an dieser exponierten Stelle im Brücker Zentrum ein angemessenes Gegenüber zu dem Baukörper des Amtsgebäudes zu ermöglichen, da sich nur auf diese Weise die gewünschte "Torsituation" zum Einkaufsmarkt und Stadtpark verwirklichen lasse. Da der in Rede stehende Planbereich an den neu geschaffenen Stadtpark angrenze, sei auch ein Ausgleich für die Überschreitung erfolgt.

Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise für das Baugebiet MI 1 sei erforderlich, um das städtebaulich gewünschte Zentrumskonzept zu verfolgen. Sie diene dazu, eine einheitliche Baulinie zu schaffen und habe sich wegen der angestrebten Konzentration der Bebauung zur Schaffung der erwähnten "Torsituation" auch auf das Baugebiet MI 1 beschränken dürfen. Wie sich aus § 16 Abs. 5 BauNVO ergebe, müsse die Festsetzung der zulässigen Bauweise für benachbarte Grundstücke nicht stets in gleicher Weise erfolgen. Der Antragsgegnerin habe es zudem frei gestanden, in ihren planerischen Erwägungen der Abweichungsbefugnis der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO vorzugreifen und unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers von der Festsetzung der geschlossenen Bauweise abzusehen. Eine erdrückende Wirkung sei unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters und der in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien nicht zu befürchten, da sowohl straßenseitig als auch zum Stadtpark hin Freiflächen verblieben. Die Antragsgegnerin habe diejenigen Belange des Antragstellers in die Abwägung eingestellt, die sich ihr hätten aufdrängen müssen. Dies sei in Bezug auf die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers nicht der Fall. Weitere Belange habe sie nicht berücksichtigen müssen, da sich der Antragsteller im Aufstellungsverfahren nicht beteiligt habe.

Der Berichterstatter hat am 14. April 2008 eine Augenscheinseinnahme durchgeführt. Auf die Niederschrift wird verwiesen (GA 72). Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf mit Schriftsätzen vom 30. Mai 2008 bzw. vom 5. Juni 2008 verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Er hat zudem davon abgesehen, die Eigentümer anderer planunterworfener Grundstücke gemäß § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO in Verbindung mit § 65 Abs. 1 VwGO von Amts wegen beizuladen. Im Normenkontrollverfahren steht die Beiladung im Ermessen des Gerichts (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. August 2002 - 3 D 26/00.NE -). Ist - wie hier - das Grundrecht privater Grundstückseigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG durch das Urteil, das einen Bebauungsplan für unwirksam erklärt und damit unmittelbar auf die zulässige Nutzung der planunterworfenen Grundstücke einwirkt, berührt, ist es zwar aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, betroffenen Grundstückseigentümern grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, sich am Verfahren zu beteiligen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, NVwZ 2000, 1283, 1284). Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz schließt es jedoch nicht aus, widerstreitenden Belangen wie insbesondere dem Gesichtspunkt der effizienten Verfahrensführung Rechnung zu tragen, denn das Rechtsstaatsprinzip fordert für das gerichtliche Verfahren einen wirkungsvollen Rechtsschutz des einzelnen Rechtssuchenden, andererseits aber auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1993, BVerfGE 88, 118, 124). Schon aus Gründen der Verfahrensökonomie muss sich die Beiladung in Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne daher regelmäßig auf die Eigentümer solcher Grundstücke beschränken, die besonders betroffen sind, weil etwa die bauliche Ausnutzbarkeit dieser Grundstücke durch die Festsetzungen des Bebauungsplans im Vergleich zu der vorher bestehenden Situation mehr als nur unerheblich verbessert wird. Dies ist im vorliegenden Fall der Überplanung eines auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 ohnehin bereits weitgehend in vergleichbaren Umfang bebauten bzw. bebaubaren Gebietes lediglich in Bezug auf das im Bebauungsplan als Baugebiet "MI 1" ausgewiesenen Grundstück (Flur 2, Flurstück 26/9) der Fall, das aufgrund der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur (geschlossenen) Bauweise deutlich intensiver als bisher baulich genutzt werden könnte. Von einer Beiladung des Eigentümers dieses Grundstücks konnte gleichwohl abgesehen werden, weil er weder die Beiladung beantragt noch sonst Interesse an dem Normenkontrollverfahren bekundet hat, obwohl er mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Mai 2008 von der Rechtshängigkeit des Verfahrens und der Möglichkeit, die Beiladung zu beantragen, persönlich benachrichtigt worden ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Ungültigkeit des Bebauungsplans hier auch bereits aus einem formalen Mangel folgt und sich damit weder nur aus dem Inhalt einzelner Festsetzungen ergibt noch auf entscheidungserheblichen Tatsachen beruht, die sich auf einzelne Grundstücke beziehen. Eine Beteiligung anderer Grundstückseigentümer hätte deshalb nicht zu einer Verbreiterung des entscheidungserheblichen Tatsachenmaterials oder zu einer anderen rechtlichen Würdigung geführt.

II. Der zulässige Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der angegriffene Bebauungsplan ist sowohl aus formellen als auch aus materiell-rechtlichen Gründen zu beanstanden.

1. Der Bebauungsplan ist bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da es an einer Umweltprüfung einschließlich der Erstellung eines Umweltberichts gemäß § 2 Abs. 4 i.V.m. § 2 a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) fehlt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin waren die Vorschriften über die Umweltprüfung hier anwendbar, denn nach § 244 Abs. 1 BauGB werden Verfahren für Bauleitpläne, die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, d.h. des Baugesetzbuchs in der (jeweils geltenden) Fassung des EAG Bau, zu Ende geführt. Hierunter fällt auch das vorliegende Bebauungsplanverfahren, das erst mit der am 11. August 2006 erfolgten ortsüblichen Bekanntmachung seinen Abschluss gefunden hat. Entscheidender Zeitpunkt für den Abschluss des Verfahrens ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht die Ausfertigung des Bebauungsplans, sondern der in § 10 Abs. 3 BauGB vorgesehene letzte Verfahrensschritt, nämlich die Inkraftsetzung durch die - hier erst am 11. August 2006 erfolgte - ortsübliche Bekanntmachung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Mai 2007, § 244 Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1. August 2007, NVwZ 2007, 1310, 1311). Die von der Antragstellerin befürwortete Auslegung, der zufolge bereits mit der Ausfertigung des Bebauungsplans das Verfahren abgeschlossen sein soll, ist weder nachvollziehbar begründet noch mit dem Wortsinn vereinbaren.

§ 2 Abs. 4 BauGB bestimmt, dass für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden, wobei die Anlage zum BauGB (seit dem 1. Januar 2007: Anlage 1, vgl. Gesetz vom 21. Dezember 2006, BGBl. I S. 3316) anzuwenden ist (Satz 1). Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen (Satz 4). Der Umweltbericht nach der Anlage zum BauGB, in dem die auf Grund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen sind (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB), bildet nach § 2 a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der dem Bauleitplanentwurf nach § 2 a Satz 1 beizufügenden Begründung. Diese Verfahrensschritte sind hier vollständig unterblieben. Soweit die Planbegründung unter 11.0 Ausführungen zu "Natur und Umwelt" enthält, entspricht dieser Abschnitt offensichtlich nicht den verbindlichen Vorgaben der erwähnten Anlage zum BauGB. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB durfte auch nicht nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB abgesehen werden, weil die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 1 BauGB nicht vorgelegen haben. Es handelt sich nicht nur um eine die Grundzüge der Planung nicht berührende Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans. Der Bebauungsplan enthält auch nicht lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB. Ebenso wenig ist schließlich auch die weitere Alternative einschlägig, dass durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 30. April 2008 - OVG 2 A 13.07 -). Zwar handelt es sich bei dem Plangebiet zweifellos um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB. Der angegriffene Bebauungsplan dient jedoch schon wegen der durch ihn ermöglichten deutlich höheren baulichen Ausnutzbarkeit des im Bebauungsplan als Baugebiet "MI 1" ausgewiesenen Grundstücks nicht nur der Bestandssicherung, sondern zumindest partiell auch der Schaffung von zusätzlichem Baurecht (vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 13 Rn. 1 und 2 a). Die Verletzung der Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB unbeachtlich, da die Begründung hierzu nicht nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist.

2. Der Bebauungsplan weist ferner einen unzulässigen Inhalt auf, soweit isoliert für das Baugebiet MI 1 geschlossene Bauweise festgesetzt wird (§ 22 Abs. 1 und 3 BauNVO).

In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert (§ 22 Abs. 3 BauNVO). Das städtebauliche Ziel ist der Anbau der Gebäude auf benachbarten Grundstücken Wand an Wand, so dass sich die einzelnen Gebäude zu einem Gebäudekomplex zusammenschließen. Der in § 22 Abs. 3 BauNVO geforderte Grenzanbau ist insoweit lediglich als ein Mittel anzusehen, um das städtebauliche Ziel - den Anbau Wand an Wand - zu erreichen (vgl. Boeddinghaus, BauNVO, 5. Aufl. 2005, § 22 Rn. 50). Wird die geschlossene Bauweise lediglich für ein einzelnes Baugrundstück festgesetzt, während für die benachbarten Grundstücke eine solche Festsetzung nicht getroffen wird, lässt sich das städtebauliche Ziel von vornherein nicht erreichen, da die Grundstücksnachbarn mangels planungsrechtlicher Festsetzung der geschlossenen Bauweise auf ihrem Grundstück die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften einhalten müssen. Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltende Abstandsfläche ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO zwar nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Derartige planungsrechtliche Festsetzungen liegen jedoch lediglich für das Baugebiet MI 1 vor, nicht jedoch für das benachbarte Baugebiet MI 2, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt. Soweit in der Planbegründung ausgeführt wird, dass der Eigentümer der Parzelle MI 2 als Ausgleich die Möglichkeit erhalte, "im Falle von Abriss und Neubau seinerseits eine Grenzbebauung vorzunehmen, ohne dass sie ihm andererseits vorgeschrieben wird.", trifft dies nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes eindeutig nicht zu. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze ist weder eine Baulinie noch eine Baugrenze festgesetzt worden. Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise in dem aus einem einzelnen Baugrundstück bestehenden Baugebiet MI 1 verliert unter diesen Umständen ihren städtebaulichen Zweck. Hinzu kommt, dass die getroffene Festsetzung den Antragsteller ungerechtfertigt erheblich benachteiligen würde. Das System der geschlossenen Bauweise beruht darauf, dass das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bindet die benachbarten Grundeigentümer in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, BVerwGE 110, 355, 359). Dieser Interessenausgleich wird eindeutig verfehlt, wenn lediglich bei einem einzelnen Grundstück einseitig durch die Möglichkeit des Grenzanbaus die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht wird, während der andere Nachbar weiterhin Abstandsflächen einhalten muss.

Der Versuch der Antragsgegnerin, die Unterschiede bei der Festsetzung der Bauweise auf den benachbarten Grundstücken unter Verweis auf § 16 Abs. 5 BauNVO zu rechtfertigen, bleibt ohne Erfolg. Die erwähnte Vorschrift lässt unterschiedliche Festsetzungen für einzelne Grundstücke nur in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung oder - über die Verweisung in § 23 Abs. 1 Satz 2 BauNVO - in Bezug auf die überbaubaren Grundstücksflächen zu. Dass eine entsprechende Regelung in § 22 BauNVO fehlt, bestätigt letztlich die Annahme, dass die Festsetzung der geschlossenen Bauweise als geschlossen für ein einzelnes Grundstück gerade nicht zulässig ist. Ebenso wenig vermag das Argument der Antragsgegnerin zu überzeugen, dass es ihr frei gestanden habe, in ihren planerischen Erwägungen der Abweichungsbefugnis der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO vorzugreifen und unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers von der Festsetzung der geschlossenen Bauweise auch im Baugebiet MI 2 abzusehen. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 BauNVO liegen hier nicht vor, da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise erfordert. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift so zu verstehen ist, dass eine Abweichung bereits dann erlaubt wird, wenn diese "vernünftigerweise geboten" ist (so etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Mai 1982, BRS 39 Nr. 105; Urteil vom 12. Mai 1982, BRS 39 Nr. 106; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 22 Rn. 20), oder ob unabweisbare Gründe, die in der Regel ordnungsrechtlicher Art sind, vorliegen müssen (so etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 22 Rn. Rn. 91). Denn davon, dass eine Abweichung auch nur "vernünftigerweise geboten" sei, ist der Plangeber ausweislich der Planbegründung nicht ausgegangen. Vielmehr hat er - umgekehrt - eine Regelung der Bauweise in Bezug auf das Baugebiet MI 2 schlicht unterlassen, weil er eine solche Regelung zur Erreichung seiner städtebaulichen Ziele nicht für erforderlich hielt. Dies war aus Sicht des Plangebers auch folgerichtig, weil es ihm - wie dargelegt - bei der Festsetzung der geschlossenen Bauweise für das Baufenster MI 1 lediglich darum ging, die sich aus der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ergebenden Beschränkungen für die Bebauung des als Baugebiet MI 1 ausgewiesenen Grundstücks zu vermeiden.

3. Auch die den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans zugrunde liegende Abwägung weist Mängel auf.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Hiervon ausgehend liegt vorliegend ein Abwägungsdefizit vor, weil der Plangeber aufgrund teilweise unzutreffender Annahmen nicht alles an Belangen in die Abwägung eingestellt hat, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist auch im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erheblich.

a) Allerdings ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht schon die Abwägung in Bezug auf die Festsetzung eines Mischgebietes in den Baugebieten MI 1 und MI 2 zu beanstanden. Zum einen kann dem Antragsteller schon nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei diesem Bereich bisher faktisch um ein allgemeines Wohngebiet handelt. Gegen diese Auffassung spricht, dass sich die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB nicht auf die beiden an der Ernst-Thälmann-Straße gelegenen Wohngrundstücke im nordwestlichen Bereich des Plangebietes begrenzen lässt, sondern dass diese Grundstücke trotz der Unterbrechung durch das derzeit unbebaute Flurstück 26/9 in südlicher Richtung und die öffentliche Grünfläche des "Amtsparks" in östlicher Richtung nach der Verkehrsauffassung Bestandteil eines Bebauungszusammenhanges sind, der durch Ernst-Thälmann-Straße, Karl-Friedrich-Straße, Buchenweg sowie die östlich gelegenen landwirtschaftlichen Flächen begrenzt wird und damit auch die weiteren im Plangebiet gelegenen Baulichkeiten, d.h. das Amtsgebäude, den Verbrauchermarkt und das Ärztehaus, in dem sich zugleich das Büro des ehrenamtlichen Bürgermeisters befindet, mit umfasst. Aufgrund der prägenden Wirkung des mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 m² nicht nur der Versorgung des Gebietes dienenden (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und daher im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässigen Einzelhandelsbetriebes sowie der nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen Anlagen für Verwaltungen erhält die Umgebung den Charakter eines Mischgebietes, in dem sowohl Wohngebäude als auch Einzelhandelsbetriebe und Anlagen für Verwaltungen sowie für gesundheitliche Zwecke regelmäßig zulässig sind (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 BauNVO). Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, dass der Verbrauchermarkt als "Fremdkörper" nicht zu berücksichtigen sei. Dem stehen schon der ohnehin eher geringe Anteil an Wohnbebauung und das Vorhandensein der erwähnten Verwaltungsnutzungen in dem maßgeblichen Gebiet entgegen.

Selbst wenn dem Antragsteller darin zu folgen wäre, dass es sich bei isolierter Betrachtung der Baugebiete MI 1 und MI 2 bisher faktisch um ein allgemeines Wohngebiet handelt, ist jedenfalls eine unzulässige Überplanung durch den Bebauungsplan nicht zu erkennen. Zwar kann die Ausweisung eines nur aus Wohnhäusern bestehenden bebauten Bereichs als Mischgebiet etwa mit dem Ziel, die Schwelle der zulässigen Immissionsbelastung heraufzusetzen, als "Konfliktlösung auf dem Papier" abwägungsfehlerhaft sein. Andererseits ist es aber dem Planungsträger auch nicht von vornherein verwehrt, eine in der Örtlichkeit vorgefundene bauliche Nutzung zu "überplanen", sofern gewichtige Gründe für eine Umgestaltung des Gebietscharakters angeführt werden können und die erforderlichen Veränderungen - zumindest langfristig - als realisierbar erscheinen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. November 1993, BRS 55 Nr. 5). Dies ist hinsichtlich des in den Baugebieten MI 1 und MI 2 ausgewiesenen Mischgebiets der Fall. Schon dem 1993 entwickelten Planungskonzept "Alte Molkerei" hat die gemeindliche Zielvorstellung zugrunde gelegen, das gesamte Plangebiet zu einem für die Stadt Brück zentralen Dienstleistungs- und Versorgungszentrum zu entwickeln. Mit der Errichtung des Amtsgebäudes und des Verbrauchermarktes sind hierzu auch bereits wesentliche Schritte realisiert worden. Die Einbeziehung der als Baugebiete MI 1 und MI 2 ausgewiesenen Wohngrundstücke in das Konzept eines zentralen Dienstleistungs- und Versorgungszentrums erscheint dabei schon wegen der Lage innerhalb des durch Ernst-Thälmann-Straße, Karl-Friedrich-Straße, Buchenweg sowie landwirtschaftliche Flächen begrenzten "Straßengevierts" nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass im Aufstellungsverfahren insbesondere auch seitens des Antragstellers keine Belange vorgetragen worden sind, die gegen die Ausweisung eines Mischgebietes sprechen. Solche mussten sich dem Plangeber auch nicht aufdrängen. Insbesondere ist aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans keine unzumutbare zusätzliche Immissionsbelastung für das Grundstück des Antragstellers zu befürchten, welches bereits jetzt an einer zentralen Durchgangsstraße gelegen und von Nutzungen umgeben ist, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zur Folge haben.

b) Der Plangeber ist bei der Abwägung jedoch unzutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung ausgegangen. Während § 17 Abs. 1 BauNVO in Mischgebieten Obergrenzen von 0,6 bei der Grundflächenzahl und 1,2 bei der Geschossflächenzahl vorsieht, setzt der Bebauungsplan für das Baugebiet MI 1 eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,6 fest. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO können die Obergrenzen überschritten werden, wenn erstens besondere städtebauliche Günde dies erfordern, zweitens die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeiträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und drittens sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Durch § 17 Abs. 3 i.V.m. § 26 a Abs. 1 BauNVO wird die erste Voraussetzung in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Gebieten, die am 1. Juli 1990 überwiegend bebaut waren, dahingehend modifiziert, dass es ausreicht, wenn (allgemeine) städtebauliche Gründe und nicht erst besondere städtebauliche Gründe wie nach Absatz 2 die Überschreitung der Obergrenzen des Absatzes 1 erfordern. Vorliegend kommt es nicht darauf an, welche der beiden Regelungen hier zur Anwendung kommt, da bereits die geringeren Anforderungen des § 17 Abs. 3 BauNVO einer Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO, der der Senat folgt (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, veröffentlicht in Juris), kommt es für die Erforderlichkeit der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auf die von der Gemeinde mit der jeweiligen Planung verfolgte und gegebenenfalls in informellen Planungen konkretisierte städtebauliche Konzeption an (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1999, NVwZ 2000, 813, 814, und vom 31. August 2000, NVwZ 2001, 560, 561). Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen ergeben sich vor allem daraus, dass § 17 Abs. 3 BauNVO eine Ausnahme zulässt und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für die Abweichung von § 17 Abs. 1 BauNVO voraussetzt. Die Einhaltung der Maße des § 17 Abs. 1 BauNVO ist der städtebauliche Regelfall. Die Maßüberschreitung setzt eine - städtebauliche - Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist. Mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen stellt § 17 Abs. 3 BauNVO klar, dass auch die Ausnahme nur aus Gründen gestattet ist, die sich einer Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zuordnen lassen. Es muss sich um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999, NVwZ 2000, 813, 815). Dass es sich bei § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO um restriktiv zu handhabende Ausnahmeregelungen handelt, hat auch der Verordnungsgeber hervorgehoben, indem er die nach früherem Recht geltende Formulierung "wenn (besondere) städtebauliche Gründe dies rechtfertigen" im Zuge der letzten Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahr 1990 durch die Formulierung "wenn (besondere) städtebauliche Gründe dies erfordern" ersetzt hat. Damit sollte "klargestellt werden, dass es sich bei den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 um Ausnahmeregelungen handelt, bei denen aus ökologischen Gründen eine restriktive Handhabung vorzusehen ist" (vgl. BR-Drucks. 354/89 vom 21. Dezember 1989 - Beschluss - S. 8 zu Nr. 7). Die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO stellt höhere Anforderungen an die Maßüberschreitung als das Merkmal "städtebaulich vertretbar" oder "städtebaulich gerechtfertigt". Der Begriff der städtebaulichen Erforderlichkeit ist vielmehr im Sinne eines "vernünftigerweise Gebotenseins" auszulegen (vgl. bereits OVG Berlin, Urteil vom 14. Januar 1994, BRS 56 Nr. 42 = NVwZ-RR 1995, 69, 70 f.). Hieraus folgt einerseits, dass damit nicht eine "Unabweisbarkeit" gemeint ist, dass aber andererseits das Ausgleichsgebot (§ 17 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) und das Verbot des Entgegenstehens öffentlicher Belange in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO die städtebauliche Erforderlichkeit nicht wieder auf den früher geltenden Maßstab "städtebaulich gerechtfertigt" zurückführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1997, BRS 59 Nr. 72). Deshalb genügt der planerische Wille der Gemeinde, von § 17 BauNVO abzuweichen, allein nicht. Vielmehr muss die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auch aus dem Charakter oder aus besonderen Umständen des neu überplanten Gebietes objektiv begründbar sein; die städtebaulichen Gründe müssen ein gewisses Gewicht besitzen und nicht in jeder Standardsituation einsetzbar sein (BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, NVwZ 2001, 560, 561). Ob sie vorliegen, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5).

Die von der Antragsgegnerin für die Überschreitung der im Mischgebiet nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Grund- und Geschossflächenzahlen genannten Gründe werden den vorgenannten Anforderungen nicht gerecht. Unter Gliederungspunkt 8.2 der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans wird die Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen mit dem "Zentrumskonzept" begründet. Aus städtebaulichen Gründen solle an dieser exponierten Stelle im Brücker Zentrum ein angemessenes Gegenüber zum Amtsgebäude entstehen. Da es sich um ein Eckgrundstück handele, sei dazu eine Erhöhung der Ausnutzung erforderlich. Nur so könne die erwünschte Torsituation zum Stadtpark und zum Einkaufsmarkt umgesetzt werden. Vordergründig geht es mithin um die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als "besonderer" städtebaulicher Grund im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO anerkennungswürdige Umsetzung einer besonderen, qualifizierten planerischen Lösung bzw. städtebaulichen Idee (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1994, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2003, § 17 Rn. 28) sowie um die Berücksichtigung stadtgestalterischer Gesichtspunkte in einer städtebaulich herausgehobenen Situation (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 14. Januar 1994, NVwZ 1995, 65, 71; Beschluss vom 9. November 1999, BRS 62 Nr. 27).

Die konkrete städtebauliche Situation weist hier jedoch keine erkennbaren Besonderheiten auf, die die angestrebte starke bauliche Verdichtung in dem extrem kleinen Baugebiet MI 1 rechtfertigen könnten. Schon die Einstufung des Baugebietes MI 1 als "Eckgrundstück" erscheint fragwürdig, weil eine die Ernst-Thälmann-Straße kreuzende und das Grundstück nach einer zweiten Seite hin begrenzende Verkehrsfläche fehlt. Im Hinblick auf die Ausrichtung des neu errichteten Amtsgebäudes zur weiter südlich gelegenen Ecke Ernst-Thälmann-Straße/Buchenweg erscheint das Ziel der Schaffung einer "Torsituation" auf der Nordseite des Amtsgebäudes nicht plausibel, zumal es an jeglicher Symmetrie der sich gegenüberstehenden Gebäude fehlen würde, weil schon der Grundstückszuschnitt dies nicht erlaubt. Eine "Torsituation" allein im Sinne einer den Zugang von der Ernst-Thälmann-Straße zur öffentlichen Grünfläche des "Amtsparks" und zum Einkaufsmarkt ermöglichenden Öffnung innerhalb der straßenbegleitenden Bebauung könnte überdies ohne weiteres auch dann umgesetzt werden, wenn die gesetzlichen Obergenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten würden. Soweit die Bebauung in dem Baugebiet MI 1 nach dem "Zentrumskonzept" der baulichen Einfassung des "Amtsparks" dienen soll, wäre dieses Ziel ebenfalls bei einer geringeren Ausnutzung des Grundstücks, die sich an der vorhandenen Einfamilienhausbebauung auf den nördlich gelegenen Nachbargrundstücken orientiert, erreichbar.

Auch das Vorhandensein einer öffentlichen Grünfläche und eines Einzelhandelsbetriebes "in zweiter Reihe" stellt für sich genommen noch keine städtebaulich herausgehobene Situation dar, die nach einer besonderen, qualifizierten planerischen Lösung bzw. städtebaulichen Idee verlangt. Vielmehr handelt es sich um eine städtebauliche Standardsituation die regelmäßig auch ohne Abweichung von den gesetzlichen Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung gelöst werden kann. Dies gilt hier umso mehr, als es sich bei der Antragsgegnerin um eine amtsangehörige Gemeinde in einem dünn besiedelten, landwirtschaftlich geprägten Gebiet handelt, die ausweislich der Planbegründung (Gliederungspunkt 3.0) auch unter Berücksichtigung ihrer Ortsteile Baitz und Neuendorf kaum mehr als 4 000 Einwohner hat, und das bisher eher locker bebaute Plangebiet zudem unmittelbar an den landwirtschaftlich genutzten Außenbereich angrenzt. Hält man sich vor Augen, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO selbst in hochverdichteten Großstadtzentren gelten und auch dort nur ausnahmsweise überwindbar sind (vgl. hierzu etwa das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 - zum "Spreedreieck" am Bahnhof Friedrichstraße in Berlin), ist nicht erkennbar, weshalb gerade im vorliegenden Fall eine über das regelmäßig zulässige Maß hinausgehende baulichen Verdichtung städtebaulich erforderlich sein soll. Bei der Abwägungsentscheidung nach § 17 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauNVO hat die Antragsgegnerin darüber hinaus die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht ausreichend berückschtigt. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der hier unmittelbar oder nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BauNVO entsprechend anzuwenden ist, setzt die Überschreitung der Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO zwingend voraus, dass die Überschreitung u.a. durch Umstände oder Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Mit dieser strikten rechtlichen Grenze (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1992, NVwZ 2003, 98, 100) setzt sich die Planbegründung unzureichend auseinander. Zwar wird unter 8.2 ausgeführt, dass die Überschreitung der zulässigen Obergrenzen der Nutzungsmaße nach § 17 Abs. 1 BauNVO dadurch ausgeglichen werde, dass das betreffende Grundstück unmittelbar an den neu geschaffenen Stadtpark angrenze, so dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisses nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden würden. Außerdem habe der östlich angrenzende Teil des neuen Stadtparks vor der Neuplanung des Zentrums zum Grundstück des jetzigen MI 1 gehört. Wäre er dort verblieben, wäre keine Überschreitung der Obergrenzen eingetreten. Gerade die Erfüllung von öffentlichen Belangen, in diesem Fall die Einrichtung des Stadtparks hätte erst zur Grundstücksreduzierung und damit zu einer höheren Dichte auf dem verbleibenden Grundstück geführt.

Diese Argumentation verfängt jedoch nicht, da sie die Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers unberücksichtigt lässt. Zur Konkretisierung der Abwägungsschranke der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann auf die Legaldefinition der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002, NVwZ 2003, 98, 100). Die Anforderungen an die Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die durch das Maß der baulichen Nutzung berührt werden können, beziehen sich insbesondere auch auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten. Eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen führt zwar nicht schematisch und zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse; auch bei hoher Verdichtung kann eine Kombination verschiedener Maßfaktoren sowie die Anordnung der Baukörper einschließlich Nebenanlagen und Folgeeinrichtungen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten (vgl. BVerwG, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die durch den Bebauungsplan zugelassene Bebauung auf dem Baugebiet MI 1 überschreitet nämlich nicht nur die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO, sondern führt durch die auf dieses Baugebiet beschränkte Festsetzung der geschlossenen Bauweise zugleich auch zur Nichteinhaltung des bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstands im Verhältnis zu dem Grundstück des Antragstellers; denn dieser ist einerseits - wie ausgeführt - durch § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO daran gehindert, ebenfalls an die Grundstücksgrenze zu bauen, andererseits aber nur verpflichtet, die durch sein eigenes Bauvorhaben ausgelösten Abstandsflächen einzuhalten. Dies führt im Ergebnis dazu, dass auf dem Grundstück des Antragstellers eine zweigeschossige Wohnbebauung zulässig ist, die lediglich 3 m von der bis zu 12 m hohen Außenwand des grenzständigen Nachbargebäudes entfernt wäre (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 BbgBO). Geht man davon aus, dass erst die Einhaltung der beide Grundstücksnachbarn treffenden Abstandsflächen die ausreichende Versorgung der angrenzenden Grundstücke mit Luft und Licht gewährleistet (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007, a.a.O.), wird hierdurch eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO indiziert; denn gerade die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse darauf ab, jedenfalls eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996, NVwZ-RR 1997, 516) und konkretisieren damit den in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB genannten Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1990, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr 46). Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfordern grundsätzlich die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsflächen. Da die durch den Bebauungsplan zugelassene bauliche Ausnutzung des innerhalb des Baugebietes MI 1 gelegenen Grundstücks mithin nicht nur die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO überscheitet, sondern aufgrund der (isolierten) Festsetzung der geschlossenen Bauweise auch noch zu einer Unterschreitung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen führt, hätte die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung weitergehende Erwägungen dazu anstellen müssen, welche Auswirkungen sich aus der baulichen Verdichtung konkret auf das Grundstück des Antragstellers ergeben. Da derartige Ermittlungen nicht im Ansatz vorgenommen worden sind, ist in Bezug auf die Annahme der Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung bei der Festsetzung der Grundflächenzahl und Geschossfläche von einem Abwägungsdefizit auszugehen. Dass der Antragsteller sich im Beteiligungsverfahren nicht geäußert hat, ist dabei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin unbeachtlich, da sich ihr dessen Belange schon angesichts der sich gegenseitig verstärkenden Wirkung der Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung einerseits und der "Umgehung" des Abstandsflächengebots durch die auf das Baugebiet MI 1 beschränkte Festsetzung der geschlossenen Bauweise andererseits hätte aufdrängen müssen.

c) Der dargelegte Mangel im Abwägungsvorgang ist auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Offensichtlichkeit folgt daraus, dass der Fehler bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials ohne weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervorgeht. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Mangel im Abwägungsvorgang jedenfalls dann, wenn sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang hat leiten lassen und andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Aufstellungsverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981, BVerwGE 64, 33, 39 f.). Hätte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin erkannt, dass durch die Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung in Verbindung mit der auf das Baugebiet MI 1 beschränkten Festsetzung der geschlossenen Bauweise nach den gesetzlichen Wertungen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Bezug auf das Wohngrundstück des Antragstellers beeinträchtigt sein können, hätte sie möglicherweise davon abgesehen, für das Baugebiet MI 1 Grund- und Geschossflächenzahlen festzusetzen, die die jeweiligen Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten.

3. Da jedenfalls der festgestellte Verfahrensfehler der fehlenden Umweltprüfung nicht nur einzelne Festsetzungen, sondern den gesamten Bebauungsplan erfasst, ist der Plan insgesamt für unwirksam zu erklären.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Ende der Entscheidung

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