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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: OVG 2 A 12.07
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO, BKleingG, GG


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 8 Abs. 2
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2
BauGB § 244 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
BKleingG § 1
GG Art. 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 A 12.07

In dem Normenkontrollverfahren

hat der 2. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2009 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 84 "Lennéstraße" der Landeshauptstadt Potsdam.

Der Antragsteller ist Eigentümer der im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans belegenen Grundstücke Lennéstraße 16 (Gemarkung Potsdam, Flur 22, Flurstücke 233, 236 und 242) und Lennéstraße 17 (Gemarkung Potsdam, Flur 22, Flurstücke 231, 232, 235, 237 und 241). Bis Februar 2008 war die Antragstellerin in Erbengemeinschaft mit dem Antragsteller Eigentümerin des Grundstücks Lennéstraße 16. Beide Grundstücke grenzen nördlich an den Park Sanssouci. Das Grundstück Lennéstraße 16 ist im südlichen, straßennahen Bereich mit einem Wohngebäude sowie verschiedenen Nebengebäuden bebaut. Das restliche, insgesamt etwa 250 m tiefe Grundstück wird gärtnerisch genutzt. Auf dem ebenfalls etwa 250 m tiefen Grundstück Lennéstraße 17 liegt die aus 19 Parzellen bestehende Kleingartenanlage "Klein Sanssouci" e.V., die sich bis unmittelbar an die Grenze zum Park Sanssouci erstreckt. Diese Nutzung besteht auf der Grundlage von Pachtverträgen seit den 1960er Jahren. Vor dem Zweiten Weltkrieg wurde das Grundstück von einer - durch die Familie der Antragsteller auf dem Grundstück Lennéstraße 16 betriebenen - Gärtnerei mitgenutzt.

Der Flächennutzungsplan Potsdam (Stand: Dezember 2000) weist für das Plangebiet im südlichen, straßennahen Bereich ein allgemeines Wohngebiet der Dichtestufe 3 - mittlere Dichte - GFZ 0,4 bis 0,9 - und für die dahinter liegenden Flächen Grünfläche aus. Die Grenze zwischen dem Wohngebiet und der Grünfläche liegt dabei - ohne Vor- oder Rücksprünge - einheitlich etwa 60 m nördlich der Lennéstraße. Drei der insgesamt vier Teilgebiete der Grünflächenausweisung, u.a. ein Bereich, der auch den Grünflächenteil des Grundstücks Lennéstraße 17 umfasst, sind mit der Zweckbestimmung "Kleingärten" ausgewiesen.

Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 31. März 1999 die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung Nr. 84 "Lennéstraße". Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam vom 22. April 1999 bekannt gemacht. In der Folgezeit wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt und es wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Der daraus hervorgegangene Entwurf des Bebauungsplans setzt für das Grundstück Lennéstraße 17 eine private Grünfläche mit der Nutzungsart "private Dauerkleingärten" und für das Grundstück Lennéstraße 16 eine gegenüber den Nachbargrundstücken Lennéstraße 15 und 18 um etwa 40 m reduzierte Tiefe der Bebaubarkeit fest. In der Sitzung am 3. Juli 2002 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans, die im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam vom 6. August 2002 bekannt gemacht und in der Zeit vom 15. August bis zum 16. September 2002 durchgeführt wurde.

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 5. September 2000 und 15. September 2002 gegen den Entwurf des Bebauungsplans und regte für das Grundstück Lennéstraße 16 an, das Bauland, die überbaubaren Flächen und die Nutzungsmaße "an die bestehenden Baurechte gemäß § 34 BauGB" anzupassen, zumindest gemäß dem Flächennutzungsplan eine mit den Nachbargrundstücken einheitliche Tiefe der Bauflächen auszuweisen. Die Stellungnahmen setzten sich in der Abwägung nicht durch.

Der Bebauungsplan wurde am 10. März 2003 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen und im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam vom 27. März 2003 bekannt gemacht. Da das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Prüfung eine Verletzung von Rechtsvorschriften festgestellt hatte, wurde der Plan - in für das vorliegende Verfahren nicht relevanten Punkten - geändert. In der Sitzung am 6. September 2004 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die erneute (eingeschränkte) öffentliche Auslegung des Bebauungsplans, die im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam vom 23. September 2004 bekannt gemacht und in der Zeit vom 1. bis zum 15. Oktober 2004 durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 regte der Antragsteller bzgl. des Grundstücks Lennéstraße 16 erneut verschiedene Änderungen der geplanten Festsetzungen an, die eine intensivere bauliche Ausnutzung des Grundstücks ermöglichen sollten. Die Stellungnahme setzte sich in der Abwägung nicht durch.

Am 2. März 2005 hob die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss vom 10. März 2003 auf und beschloss den Bebauungsplan Nr. 84 "Lennéstraße" in der geänderten Fassung erneut als Satzung. Der Beschluss wurde im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam vom 30. Juni 2005 und vom 22. September 2005 bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ein etwa 7 ha großes Gebiet in der Brandenburger Vorstadt, das im Norden vom Park Sanssouci, im Süden von der Lennéstraße, im Osten von dem Grundstück Lennéstraße 11 und im Westen von dem Grundstück Lennéstraße 23 begrenzt wird. Mit Ausnahme des Grundstücks Lennéstraße 17 werden für die an der Straße gelegenen Teilflächen der Grundstücke im Plangebiet mehrere allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis WA 5) mit verschiedenen Grundflächenzahlen (WA 4 und WA 3: 0,5; WA 1 und WA 5: 0,6; WA 2: 0,7) sowie eine am Bestand orientierte Zahl von Vollgeschossen (1 bis 5 Vollgeschosse) festgesetzt. Für das Grundstück Lennéstraße 16 sind zwei Vollgeschosse festgesetzt. Das gleiche gilt für die Grundstücke Lennéstraße 18 und 18a (straßennahe Bebauung). Zum westlichen und östlichen Rand des Plangebietes hin erhöht sich die Zahl der festgesetzten Vollgeschosse als Höchstmaß auf vier bis fünf (ausgenommen Lennéstraße 11: zwei Vollgeschosse). Für die Grundstücke Lennéstraße 15, 16 und 18 ist die nördliche Grenze des allgemeinen Wohngebiets etwa 40 m zur Lennéstraße hin zurückversetzt. Die weiteren Flächen des Plangebiets sind als private Grünflächen festgesetzt, wobei für zwei Teilflächen die Nutzung "Private Dauerkleingärten" ausgewiesen ist. Dies betrifft das Grundstück Lennéstraße 17 mit der Kleingartenanlage "Klein Sanssouci" sowie die nördlichen Teile der Grundstücke Lennéstraße 22 und 23, auf denen sich die Kleingartenanlage "Am Teehäuschen" befindet. Für die übrigen privaten Grünflächen trifft der Bebauungsplan die Festsetzung "Private Gärten".

Ausweislich der Planbegründung ist Ziel der Planung, die "charakteristischen, historisch geprägten Strukturen" und den "vorstädtischen Charakter" der Lennéstraße bei allen zu erwartenden Veränderungen zu sichern und weiterzuentwickeln. Neue Nutzungen sollen sich behutsam in die Strukturen einfügen. Die Besonderheit der "tiefen, durchgrünten Grundstücke in unmittelbarer Korrespondenz zum Park Sanssouci" sei zu bewahren. Es soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung erreicht werden, die nach § 34 BauGB nicht gewährleistet werden könne. Als weiteres Ziel ist die Erhaltung und Fortentwicklung des Orts- und Landschaftsbildes der Lennéstraße als Bestandteil der Brandenburger Vorstadt formuliert. Dabei sei beabsichtigt, die historisch überlieferten Nutzungsstrukturen und die prägenden Bestandteile des Orts- und Straßenbildes für die Zukunft festzuschreiben. Die privaten Grünflächen und insbesondere auch die vorhandenen Kleingartensiedlungen sollen dauerhaft gesichert werden. Auch die über die Brandenburger Vorstadt verlaufenden historischen Blickbeziehungen und Sichtachsen sollen "unter Berücksichtung weiterer Belange (bereits erfolgter Entwicklungen, Eigentum etc.)" gesichert und erhalten werden. Das bis an den Straßenraum heranreichende Gartenland des Grundstücks Lennéstraße 17 bilde eine städtebauliche Zäsur zwischen Bereichen mit unterschiedlicher Bebauungsstruktur und unterschiedlichem Baualter. Es zeige den historischen Charakter der an den Park Sanssouci angrenzenden Feldflur und ermögliche den Einblick auf die tiefen Gartengrundstücke. Um dieses Erscheinungsbild zu erhalten, würden die prägenden Strukturen im Bebauungsplan festgesetzt.

Die Antragsteller haben am 5. Juni 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vortragen: Das Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, sei verletzt, da der Flächennutzungsplan für alle betroffenen Grundstücke eine einheitliche Bebauungstiefe vorsehe. Ein nachvollziehbarer Grund für die reduzierte Bebaubarkeit der beiden Grundstücke des Antragstellers sei der Planbegründung nicht zu entnehmen. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Nutzung "Private Dauerkleingärten" für das gesamte Grundstück Lennéstraße 17 sei nicht zu rechtfertigen. Es handele sich nicht um einen Kleingartenverein im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, da lediglich 19 und nicht - wie erforderlich - 20 Parzellen existierten. Zudem fehlten Gemeinschaftsanlagen, z.B. ein Vereinsheim oder ein Spielplatz, und die Anlage sei nicht öffentlich zugänglich. Ebenso wenig habe eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Kleingartennutzer und des Eigentümers stattgefunden. Darüber hinaus verstoße es gegen das Gleichbehandlungsgebot, dass den Eigentümern der Nachbargrundstücke ohne plausiblen Grund eine intensivere bauliche Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke eingeräumt werde. Die von der Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der eingeschränkten Bebaubarkeit angeführten Blickbeziehungen und Sichtachsen seien, insbesondere bei historischer Betrachtung, nicht nachvollziehbar. Für die Ausweitung der Grünflächen auf den Grundstücken des Antragstellers werde nicht einmal eine Entschädigung festgesetzt.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 84 "Lennèstraße" der Landeshauptstadt Potsdam, beschlossen am 2. März 2005, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam vom 22. September 2005, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB sei beachtet worden. Es gewähre der Gemeinde einen Spielraum bei der räumlichen Abgrenzung der Nutzungen. Die gerügte Abweichung vom Flächennutzungsplan sei von unerheblicher Größenordnung und zudem gerechtfertigt, um die Bezüge der Lennéstraße zum Park Sanssouci zu sichern. Das Plangebiet verjünge sich hinsichtlich der Gebäudehöhe und der Bebauungstiefe aus westlicher und östlicher Richtung trichterförmig zum Grundstück Lennéstraße 17. Dadurch werde der Einblick von der Lennéstraße "auf die tiefen Gartengrundstücke" ermöglicht und der "stadtgeschichtlich ausgeprägte Feldflur-Charakter mit seiner ehemaligen überwiegenden Funktion als kleinteilige erwerbsmäßige Gartennutzung strukturell stadtbildprägend erhalten". Die Festsetzung der privaten Dauerkleingärten sei nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB möglich und daher gleichfalls nicht zu beanstanden. Dabei hebe der Plan auf den traditionellen Begriff des Dauerkleingartens ab, der sich auf gepachtete Kleingartenparzellen beziehe, die gärtnerisch zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken genutzt würden. Es handele sich auch um eine Kleingartenlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Des Weiteren seien die widerstreitenden Interessen abgewogen worden, allerdings hätten sich die Belange der Antragsteller dabei nicht durchgesetzt. Unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung zu gewähren sei, werde in der Planbegründung ausgeführt. Eine Anpassung an die Baurechte nach § 34 BauGB sei nicht beabsichtigt gewesen, da etwaige Bauvorhaben, selbst wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen würden, das Orts- und Landschaftsbild der Lennéstraße erheblich verändern und beeinträchtigen könnten. Die im Vergleich zu einigen Nachbargrundstücken abweichende Behandlung der Grundstücke des Antragstellers sei zur Erhaltung und Sicherung der historischen Blickbeziehungen und Sichtachsen zum Park Sanssouci gerechtfertigt, da die Sichtachse über diese Grundstücke verlaufe.

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Augenscheinseinnahme durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

I. Der am 8. Juni 2007 eingegangene Antrag ist fristgerecht innerhalb der vorliegend noch geltenden Frist von zwei Jahren nach der am 22. September 2005 erfolgten Bekanntmachung gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.d.F. vom 24. Juni 2004 [BGBl. I S. 1359] i.V.m. § 195 Abs. 7 VwGO) und auch im Übrigen zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie als Eigentümer, die Antragstellerin bis zum Jahre 2008, von Grundstücksflächen, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegen und hierdurch in ihrer baulichen Nutzbarkeit eingeschränkt werden, in einer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsstellung betroffen sind bzw. waren.

Die Übertragung des in Erbengemeinschaft gehaltenen Anteils der Antragstellerin am Grundstück Lennéstraße 16 auf den Antragsteller ändert hieran nichts. Dies ergibt sich aus den §§ 265 ff. ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO, die auch im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 4 BN 43/01 -, NVwZ 2001, 1282, m. w. N.; Urteil des Senats vom 10. September 2009 - OVG 2 N 2.06 -, juris). Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung des Grundstücks auf den Prozess grundsätzlich keinen Einfluss. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie hier - der Rechtsnachfolger ersichtlich damit einverstanden ist, dass er den Prozess gemeinsam mit dem - einen Grundstücksteil betreffenden - Rechtsvorgänger weiterführt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. November 2001 - 8 KN 229/01 -, juris).

II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.

Formelle, zur Ungültigkeit des Bebauungsplans führende Mängel sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die materiell-rechtliche Prüfung führt ebenfalls nicht zu Beanstandungen. Für das mit Aufstellungsbeschluss vom 31. März 1999 eingeleitete und mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam vom 22. September 2005 abgeschlossene Verfahren findet gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB das Baugesetzbuch in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: BauGB a.F.) weiterhin Anwendung.

1. Der Bebauungsplan ist nicht unter Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zustande gekommen.

Nach dieser Vorschrift sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dieses Gebot verlangt nicht die strikte Übernahme der im Flächennutzungsplan enthaltenen Planung in den Bebauungsplan. Vielmehr lässt der Flächennutzungsplan aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die von der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Vorausgesetzt, die Grundzüge des Flächennutzungsplans bleiben unangetastet, gestattet das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauBG auch Abweichungen. Stimmen Festsetzungen mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig überein, bedeutet dies daher nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264; Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6/98 -, NVwZ 2000, 197). Die zeichnerische Darstellung von Flächen im Flächennutzungsplan hat gewissermaßen eine überschießende Genauigkeit, weil sie - technisch bedingt - exakte und nachzuvollziehende Grenzen enthalten muss, obwohl lediglich der vorherrschende Charakter eines Bereichs und nur seine ungefähre Umgrenzung festgelegt werden sollen und können; erst der außenwirksame Bebauungsplan erreicht Parzellenschärfe (vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 11. Aufl. 2009, § 5 Rn. 8). Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den (engeren) Bereich des Bebauungsplans in sich schlüssig bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2004, a.a.O.; Urteil vom 26. Februar 1999, a.a.O.).

Dies ist vorliegend der Fall. Der zeichnerischen Darstellung des Flächennutzungsplanes Potsdam, in der die südliche Fläche des Plangebiets bis etwa 60 m nördlich der Lennéstraße einheitlich als Wohnbaufläche W 3 dargestellt wird, kann nicht entnommen werden, dass die Festsetzung einer verhältnismäßig kleinen Grünfläche innerhalb dieses Bereichs ausgeschlossen sein soll. Vielmehr wird die Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplans durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung private Dauerkleingärten (Lennéstraße 17) in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche mittlerer Dichte, unmittelbar angrenzend an die Festsetzung von privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten, dargestellt ist, nicht in Frage gestellt (vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 12. Juli 2004, NVwZ-RR 2005, 686).

Unabhängig hiervon wäre ein etwaiger Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegend gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht beachtlich. Hiernach ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn das Entwicklungsgebot verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Voraussetzung wäre erfüllt. Die von den Antragstellern gerügte Abweichung der das Grundstück Lennéstraße 17 betreffenden Festsetzungen halten sich nicht nur im Rahmen der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den gesamten Ortsteil, wie sie im Erläuterungsbericht näher dargelegt wird, sondern setzt diese sogar um. So wird mit der trichterförmigen Verjüngung des Plangebietes hinsichtlich der Gebäudehöhe und der Bebauungstiefe aus westlicher und östlicher Richtung zum Grundstück Lennéstraße 17 hin sowie dessen Freihaltung von Wohnbebauung der Planungsleitlinie Nr. 4 Rechnung getragen. Danach haben der Schutz und die Wiederherstellung der historisch geprägten Potsdamer Kulturlandschaft mit ihren Parkanlagen und Gärten, .... , Blickachsen und Sichtschneisen bei allen Planungen höchste Priorität (vgl. Erläuterungsbericht S. 40).

2. Auch die dem angegriffenen Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung ist nicht zu beanstanden.

Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (§ 1 Abs. 7 BauGB) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Gemessen hieran hat im vorliegenden Fall eine Abwägung stattgefunden, in die der Plangeber letztlich alles an Belangen eingestellt hat, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste. Auch haben die betroffenen privaten Belange im Ergebnis mit der ihnen zukommenden Bedeutung Eingang in die Abwägung gefunden. Der von der Antragsgegnerin vorgenommene Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen ist gleichfalls nicht zu beanstanden.

a) Zwar hat die Antragsgegnerin im Planungsverfahren nicht eindeutig entschieden, ob die Grundstücke des Antragstellers vor der Überplanung Bestandteile eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 BauGB) zu bewerten waren. Die in der Planbegründung an mehreren Stellen hierzu enthaltenen Ausführungen lassen die gebotene Eindeutigkeit vermissen. Im Ergebnis ist dies vorliegend jedoch unschädlich.

Nach dem Eindruck, den der Senat bei der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenscheinseinnahme gewonnen hat, ist der vordere, bebaute Teil des Grundstücks Lennéstraße 16, an den sich in östlicher Richtung straßenbegleitend weitere Wohnbebauung anschließt, unzweifelhaft dem Innenbereich i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB zuzuordnen. Nichts anderes gilt mit Blick auf die sich westlich anschließende Wohnbebauung jedoch auch für den vorderen, straßennahen Teil des Grundstücks Lennéstraße 17 mit der Kleingartenanlage "Klein-Sanssouci". Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche nur dann bebauungsrechtlich Außenbereich ist, wenn sie so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und sie deshalb nicht als Baulücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB erscheint (vgl. Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94). Der zwischen dem im Bestand bebauten Bereich der Grundstücke Lennéstraße 16 und 18 gelegene Teil der Kleingartenanlage ist zwar nicht ringsum von Bebauung umgeben, da sich das gesamte Grundstück bis zum Park Sanssouci gegenwärtig als Grünfläche darstellt. Er ist indes nicht nur unmittelbar durch die Lennéstraße erschlossen, sondern auch flächenmäßig nicht annähernd so groß, dass die umgebende Wohnbebauung nicht mehr wahrnehmbar wäre. Die Grundstücksbreite beträgt an der südlichen Grenze zur Straße nur etwa 20 m. Unmittelbar am östlichen und westlichen Grundstücksrand schließen sich Nebengebäude der Nachbargrundstücke sowie in geringem Abstand auch bereits die Vorderhäuser an. Eine straßennahe Bebauung des Grundstücks Lennéstraße 17 wäre als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Vorderhausbebauung (östlich: in geschlossener Bauweise, westlich: in halboffener Bauweise) anzusehen, wenn es sich um eine Brachfläche handeln würde.

b) Auf dieser Grundlage steht die das Grundstück Lennéstraße 17 betreffende Abwägungsentscheidung im Einklang mit materiellem Recht.

aa) Der Plangeber ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück trotz seiner Lage im Innenbereich i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung ein Kleingartengebiet darstellt und damit kein Bauland ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass ungeachtet des baulichen Zusammenhanges eine deutliche Nutzungsgrenze zwischen der Wohnbebauung und den Dauerkleingärten festzustellen ist und sich die Kleingartenanlage nicht zu einem faktischen Wohn- oder Wochenendhausgebiet entwickelt hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. November 1992, BRS 54 Nr. 17).

Eine Kleingartenanlage ist kein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern ein Unterfall der Grünflächennutzung. Sie wird im Bundeskleingartengesetz näher geregelt. Die im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festsetzbaren Flächen für Dauerkleingärten beziehen sich inhaltlich auf das Kleingartenrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 4 C 73/80 -, BVerwGE 68, S. 6). Wesensmerkmal des Kleingartens ist zunächst die Nutzung fremden Landes, d.h. der Begriff ist durch Pachtverhältnisse oder ähnliche obligatorische Verhältnisse gekennzeichnet. Als Nutzung steht nicht die bauliche Nutzung, sondern die Gartennutzung im Vordergrund, welche notwendigerweise die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf beinhaltet; nur Dauerkulturen oder eine überwiegende Nutzung zu Erholungszwecken reichen für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 4. November 1999, NVwZ-RR 2001, 83 m.w.N.). Ein weiteres wichtiges Merkmal sind die Gebäude. In prägendem Umfang vorhandene Wohnhäuser sprechen gegen ein Kleingartengebiet. Auch die wegemäßige Erschließung und die Versorgungsstruktur sind taugliche Abgrenzungskriterien. Die Beurteilung, ob eine Kleingartenanlage vorliegt oder die Annahme eines anderen Gebietscharakters gerechtfertigt ist, setzt eine wertende Gesamtbetrachtung anhand der vorstehend genannten Kriterien voraus (vgl. Urteile des Senats vom 10. September 2008 - OVG 2 A 10.06 und OVG 2 A 24.07, und vom 15. Oktober 2008 - OVG 2 A 5.08 -, juris).

Hiervon ausgehend hat die im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführte Augenscheinseinnahme ergeben, dass auf dem Grundstück Lennéstraße 17 ausschließlich eine typische, diesen Bereich prägende kleingärtnerische Nutzung zu verzeichnen ist. Auf sämtlichen der insgesamt 19 Parzellen konnten nahezu ausschließlich dem gärtnerischen Anbau von Obst und/oder Gemüse dienende Flächen festgestellt werden. Anhaltspunkte für eine überwiegende Erholungsnutzung - wie etwa ein hoher Anteil von Zierpflanzen oder Rasenflächen - waren nicht erkennbar. Bei den auf den Parzellen vorhandenen Gebäuden handelt es sich nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme ohne Ausnahme um Lauben, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht für eine Wohnnutzung geeignet sind. Darüber hinaus sind mit dem Namensschild ("Kleingartenverein "Klein-Sanssouci" e.V. Lennéstraße 17, 14469 Potsdam"), das sich ebenso wie der verglaste Bekanntmachungskasten im Eingangsbereich des Grundstücks befindet, dem unbefestigten Zugangsweg und der im Auftrag des Kleingartenvereins erstellten Einfriedung gemeinschaftliche Einrichtungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG vorhanden.

Der Annahme einer Kleingartenanlage i.S.v. § 1 Abs.1 Nr. 2 BKleingG steht - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht entgegen, dass die Anlage lediglich 19 Parzellen umfasst. Den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes ist ebenso wenig wie der von den Antragstellern in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kleingartenrecht zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 31/05 -, juris), dass eine Kleingartenanlage mindestens 20 Parzellen umfassen müsse. Angesichts der in jedem Fall gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung und der Eindeutigkeit der getroffenen Feststellungen kommt es vorliegend jedoch weder auf eine Mindestanzahl von Parzellen noch darauf an, ob eine etwa vorhandene Strom- und Wasserversorgung der einzelnen Lauben gegen die Annahme eines Kleingartengebietes spricht.

bb) Bei dieser Ausgangslage kann eine Abwägungsfehlgewichtung nicht festgestellt werden.

Der Plangeber hat insbesondere das Grundeigentum des Antragstellers und damit den Schutz seines Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in der Abwägung ordnungsgemäß berücksichtigt. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (§ 1 Abs. 7 BauGB) gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden. Die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange, die hinter der Planung stehen, müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41, 48 f., m.w.N.). Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002, NVwZ 2003, 727, 728). Das Gewicht des Eingriffs muss zur Dringlichkeit der vom Normgeber beurteilten Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 20. September 2006, BRS 70 Nr. 19.

Die Eigentümerinteressen des Antragstellers sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.

Der Plangeber hat nicht verkannt, dass durch die Festsetzung einer Grünfläche "Private Dauerkleingärten" im Bebauungsplan die kleingärtnerische Nutzung für das Grundstück Lennéstraße 17 auf unabsehbare Zeit festgelegt wird, da die vorhandene Gartenkolonie durch die Ausweisung ein Dauerkleingarten gemäß § 1 Abs. 3 BKleingG geworden ist. Hierdurch wird der Antragsteller bei der Verpachtung der 19 Gartenparzellen erheblich eingeschränkt (vgl. § 6 BKleingG). Darüber hinaus wird das Verwertungsrecht des Antragstellers durch den Bebauungsplan erheblich beeinträchtigt, da sich für Kleingartengelände mangels eines entsprechenden Marktes kaum Käufer finden. Eine solche Beschränkung, die die Veräußerung zwar nicht ausdrücklich verbietet, im praktischen Ergebnis aber zu einer Aufhebung der Veräußerungsmöglichkeit führt, berührt grundsätzlich die Substanz des grundrechtlich garantierten Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1979, BVerfGE 52, 1, 30). Der Plangeber durfte indes berücksichtigen, dass das Grundstück des Antragstellers bereits in der Vergangenheit weitgehenden rechtlichen Beschränkungen unterlag, die einer freien Verfügungsbefugnis entgegen standen. Denn das von den Mitgliedern des Kleingartenvereins "Klein Sanssouci" genutzte Grundstück wurde seit den 1960er Jahren zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet. Der Einwand der Antragsteller, es habe sich zu keinem Zeitpunkt um eine Kleingartenanlage im Rechtssinne gehandelt, ist nicht geeignet, die für die Gewichtung des Eigentumsinteresses u.a. maßgebliche Tatsache in Frage zu stellen, dass das Grundstück bereits seit mehreren Jahrzehnten weitgehenden, wenn auch vor allem zivilrechtlichen Beschränkungen unterlegen hat, die eine freie Verfügungsbefugnis des jeweiligen Eigentümers zumindest erschwert haben dürften. Die Antragsteller übersehen im Übrigen, dass das Grundstück aufgrund der tatsächlichen kleingärtnerischen Nutzung zu keinem Zeitpunkt als Bauland anzusehen war und folglich durch den Bebauungsplan nicht "herabgezont" worden ist.

Insoweit bestehen auch hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für die Planung der Antragsgegnerin. In der Begründung des Bebauungsplanes (S. 10 und 16) wird ausgeführt, dass die beiden vorhandenen Kleingartenanlagen "Am Teehäuschen" und "Klein-Sanssouci" für das städtische Freiraum- und Erholungssystem von Bedeutung seien und über den Bebauungsplan planungsrechtlich vollständig gesichert werden sollen. Damit setzt der Bebauungsplan die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans um, in dem die rückwärtigen Grundstücksteile dieses Gebietes als Grünflächen mit Kleingärten dargestellt sind, und trägt der Planungsleitlinie Nr. 13 Rechnung. Danach soll u.a. bei den Kleingärten ein hohes Versorgungsniveau erhalten und in seiner Erholungsfunktion für die Öffentlichkeit verbessert werden (vgl. Erläuterungsbericht S. 41). Mit Blick hierauf hat der Plangeber (noch) in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass für die Sicherung der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandenen Kleingartenanlage ein konkreter Bedarf besteht.

cc) Auch die zweite Stufe des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist gewahrt. Der Plangeber hat geprüft, ob der mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgte Zweck nicht auch unter weitgehender Schonung des Grundeigentums des Antragstellers zu erreichen gewesen wäre und ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich das planerische Konzept nicht ohne Eingriffe in das Privateigentum verwirklichen lässt. Zwar lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen, dass keine in öffentlichem Eigentum stehenden Ersatzflächen für die Kleingärten zur Verfügung gestanden hätten. Nach der Begründung dient der Bebauungsplan jedoch in erster Linie dem Ziel der planungsrechtlichen Absicherung der vorhandenen Kleingartenanlagen. Es geht - mit anderen Worten - nicht nur um die Befriedigung eines allgemein bestehenden Bedarfs nach Kleingartenflächen, sondern auch um die Sicherung der konkret bestehenden Anlagen. Dies erscheint legitim, da die Auflösung existierender Anlagen und die damit verbundene Zerstörung der Lauben und Gärten einschließlich des Pflanzen- und Obstbaumbestandes offensichtlich mit erheblichen Belastungen für die betroffenen Kleingärtner verbunden sind. Letztlich ist die Erhaltung einer seit Jahrzehnten kleingärtnerisch genutzten Fläche nicht nur ökologisch und stadtplanerisch, sondern auch mit Blick auf die durch die Kleingärtner auf ihren Parzellen geschaffenen Werte (Lauben und Gärten) der Anlage einer neuen Kleingartenfläche an anderer Stelle vorzuziehen (vgl. Urteil des Senats vom 15. Oktober 2008, a.a.O.). dd) Schließlich steht das Gewicht des Eingriffs zur Dringlichkeit der vom Plangeber beurteilten Interessen in einem angemessenen Verhältnis. Das Abwägungsergebnis ist nicht zu beanstanden. Der Eingriff in das Grundeigentum des Antragstellers ist - wie ausgeführt - im Hinblick darauf, dass das Grundstück bereits seit etwa 40 Jahren kleingärtnerisch genutzt wird und infolge der Verpachtung zur kleingärtnerische Nutzung bereits rechtlichen Beschränkungen unterlegen hat, als verhältnismäßig geringfügig anzusehen. Auf der anderen Seite sprechen - wie ausgeführt - gewichtige Gründe des Allgemeininteresses für die Sicherung der Kleingartenanlage. Mit der Bereitstellung von Kleingartenland wird insbesondere den Freizeit- und Erholungsbedürfnissen desjenigen Teils der Bevölkerung entsprochen, der nicht über einen Hausgarten verfügt; sie dient danach einem Gemeinwohlbelang im Sinn des Art. 14 Abs. 2 GG. Der Ausschluss einer der Art nach vorteilhafteren, insbesondere baulichen Nutzung beschwert den Eigentümer nicht unverhältnismäßig. Das Ergebnis einer solchen Planung muss der Eigentümer im Hinblick auf die Sozialgebundenheit des Eigentums grundsätzlich hinnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 1992, BVerfGE 87, 114, 141).

c) Die das Grundstück Lennéstraße 16 betreffende Abwägungsentscheidung steht gleichfalls im Einklang mit materiellem Recht. Die Antragsgegnerin hat insoweit die Eigentümerbelange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.

aa) In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzung der Bebauungstiefe, die im Verhältnis zu der nördlichen Grenze des allgemeinen Wohngebiets im Bereich der sich weiter östlich und westlich anschließenden Grundstücke auf dem Grundstück Lennéstraße 16 - ebenso wie auf den Nachbargrundstücken Lennéstraße 15 und 18 - um etwa 40 m zur Lennéstraße hin reduziert ist, nicht zu einer Einschränkung bestehender Baurechte nach § 34 Abs. 1 BauGB führt. Wie bereits ausgeführt, ist zwar der vordere, bebaute Teil des Grundstücks Lennéstraße 16 dem durch die straßenbegleitende Wohnbebauung geprägten Innenbereich i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB zuzuordnen. Auch ohne den Bebauungsplan würde sich der bebaubare Teil des Grundstücks jedoch nicht über die im Bebauungsplan festgesetzte Grenze zwischen dem allgemeinen Wohngebiet und den privaten Grünflächen hinaus erstrecken, da auch auf den Nachbargrundstücken in dieser Tiefe keine prägende Bebauung vorhanden ist. Der mit Wohnhäusern bebaute Bereich der nördlich an die Lennéstraße angrenzenden Grundstücke endet - wie aus der Planzeichnung im Maßstab 1:1000 ersichtlich ist - jedenfalls in dem östlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Teil des Plangebiets mit einer Ausnahme durchgehend in einer Tiefe von ca. 60 m hinter der Straßenbegrenzungslinie. Die in dem jenseits dieser Linie liegenden hinteren Bereich der Grundstücke vereinzelt feststellbaren Gewächshäuser oder sonstigen Nebenanlagen dienen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen und stellen deshalb kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80). Die betreffenden, an den Park Sanssouci angrenzenden Grundstücksteilflächen waren daher in dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB, sondern dem Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB zuzuordnen. Da eine "Herabzonung" mit der Planung insoweit nicht verbunden ist, war in die Abwägung von vornherein nur das Interesse des Antragstellers und der anderen betroffenen Eigentümer an einer Erweiterung der vorhandenen baulichen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke einzustellen.

Soweit der Bebauungsplan in den westlichen und östlichen Randbereichen des Plangebietes über die bestehende Bebaubarkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB hinaus mit der Festsetzung allgemeiner Wohngebiete eine weitergehende Bebauungstiefe zulässt, konnte die Antragsgegnerin ohne Abwägungsfehler davon absehen, die damit verbundene Einräumung zusätzlicher Baurechte auch auf das Grundstück des Antragstellers zu erstrecken. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ist hierin nicht zu erkennen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die - im einzelnen durch die Festsetzung von Baulinien bzw. Baugrenzen bestimmten (vgl. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) - überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet überwiegend nicht über die vorbezeichnete Linie hinaus auf die straßenabgewandten Grundstücksteile erstrecken, so dass dort nach § 23 Abs. 5 BauNVO grundsätzlich nur Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden können. Soweit auf einigen Grundstücken im westlichen sowie im äußersten östlichen Teil des Plangebietes Baulinien und Baugrenzen auch in einer Entfernung von mehr als 60 m von der Lennéstraße festgesetzt werden, orientiert sich dies nach der Planzeichnung ganz überwiegend an dem vorhandenen Baubestand. Abweichend hiervon wird das Grundstück Lennéstraße 16 sogar besonders begünstigt, indem im hinteren Grundstücksteil ein zusätzliches Baufenster auf einer bisher unbebauten Fläche ausgewiesen wird.

Auf eine Gleichbehandlung mit den Eigentümern derjenigen Grundstücke, bei denen die Grenze zwischen dem allgemeinen Wohngebiet und den privaten Grünflächen weiter zum Park hin versetzt ist, kann sich der Antragsteller zudem nicht berufen, da mit Blick auf den Schutz des "Orts- und Landschaftsbildes der Lennéstraße" (vgl. den Abwägungsvorschlag zu den Einwendungen des Antragstellers) und insbesondere den Umgebungsschutz des Parks Sanssouci sachliche Gründe dafür sprachen, von einer einheitlichen Abgrenzung abzusehen. In der Planbegründung wird insoweit ausgeführt (S. 17), dass durch die Festsetzung der vorhandenen Freiflächen auf dem Grundstück Lennéstraße 17 und dem nördlichen Teil des Grundstücks Lennéstraße 18 und die Reduzierung der Bautiefen auf den östlich und westlich angrenzenden Grundstücken Lennéstraße 15, 16 und 18 die bestehenden Sichtbeziehungen zum Park und zu den privaten Gartenflächen gesichert werden sollen. Die Öffnung der relativ geschlossenen Bebauung an dieser Stelle sei ein wesentlicher Bestandteil des Erscheinungsbildes der Lennéstraße. Der stadtgeschichtlich ausgeprägte Feldflur-Charakter mit seiner ehemaligen überwiegenden Funktion als kleinteilige erwerbsmäßige Gartennutzung bleibe dort strukturell stadtbildprägend erhalten. Ergänzend (S. 15 f.) wird in der Planbegründung noch ausgeführt, dass das Erscheinungsbild der Lennéstraße wesentlich durch die unterschiedlichen Geschosshöhen, die zum Grundstück Lennéstraße 17 hin von 3 bzw. 4 Geschossen auf ein Geschoss abfielen, geprägt werde. Die Reduzierung der Geschosshöhe gehe einher mit einer Reduzierung der Bebauungstiefe. Das bis an den öffentlichen Straßenraum heranreichende Gartenland des Grundstücks Lennéstraße 17 bilde dabei die städtebauliche Zäsur zwischen Bereichen mit unterschiedlicher historischer Bebauungsstruktur und unterschiedlichem Baualter. Es zeige den erhalten gebliebenen historischen Charakter der an den Park Sanssouci angrenzenden Feldflur und ermögliche den Einblick von der Lennéstraße auf die tiefen Gartengrundstücke. Um das heterogene Erscheinungsbild der nördlichen Lennéstraße zu erhalten, würden diese prägnanten Strukturen im Bebauungsplan festgesetzt.

Bei dem dargelegten Planungsziel der Sicherung des Erscheinungsbildes der Lennéstraße und der "landschaftlichen" Pufferzone zum Park Sanssouci (vgl. S. 16 der Planbegründung) handelt es sich um ein plausibles und legitimes Konzept, das die Festschreibung des "trichterartig" gruppierten Baubestandes und der bestehenden Sichtbeziehungen von der Straße zu den privaten Gartengrundstücken und der "alten Feldflur" rechtfertigt. Die Feihaltung des hinteren Bereichs des Grundstücks Lennéstraße 16 von jeglicher Bebauung durfte die Antragsgegnerin zur Umsetzung des Konzepts für erforderlich halten, um nicht nur die Blickrichtung entlang des ausschließlich kleingärtnerisch genutzten Grundstücks Lennéstraße 17 nach Norden, sondern eine Weiterung des Blickfeldes nach Osten und Westen zu ermöglichen. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang beanstanden, dass aus historischer Sicht die angesprochenen Sichtbeziehungen keine Rolle gespielt hätten, übersehen sie, dass es nach den dargestellten Planungszielen gerade darum geht, dem heutigen Betrachter den aktuellen Bestand der historische Struktur (der Feldflur, der tiefen Gartengrundstücke und der kleinteiligen Gartennutzung) erfahrbar zu machen und darüber hinaus dem Umgebungsschutz des Parks Sanssouci als UNESCO-Weltkulturerbe Rechnung zu tragen.

bb) Schließlich greifen die vom Antragsteller durch eine pauschale Bezugnahme auf seine im Rahmen der Bürgerbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen vom 5. September 2000, 15. September und 14. Oktober 2004 gegen den angegriffenen Bebauungsplan erhobenen Einwände nicht durch. Soweit ihnen nicht bereits durch entsprechende Planänderungen Rechnung getragen worden ist (vgl. den Abwägungsvorschlag zu den Einwendungen des Antragstellers), lassen die Beanstandungen eine Fehlerhaftigkeit der getroffenen Festsetzungen nicht erkennen. Für die Rügen einer zu geringen Bebauungstiefe, zu niedriger GFZ und GRZ, der geforderten Anpassung der Festsetzung überbaubarer Flächen und zulässiger Nutzungsmaße an die nach Auffassung des Antragstellers bestehenden Baurechte ergibt sich dies aus den voran stehenden Ausführungen. Dass der Antragsteller aus den abweichenden Darstellungen im Flächennutzungsplan nichts für seine Position herleiten kann, wurde ebenfalls bereits dargelegt. Die übrigen Einwendungen sind mit jeweils tragfähigen Erwägungen beanstandungsfrei beschieden worden (vgl. den Abwägungsvorschlag zu den Einwendungen des Antragstellers) und betreffen zudem Festsetzungen, welche in die Gestaltungsfreiheit des Plangebers fallen (vgl. insbesondere die textliche Festsetzung Nr. 7 <Pflanzgebot> sowie diejenige zur Regelung des Dachausbaus).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Ende der Entscheidung

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