Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: OVG 2 A 13.05
Rechtsgebiete: BauNVO, BauGB, VwGO, PlanzV


Vorschriften:

BauNVO § 1 Abs. 10
BauNVO § 4
BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 1
BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2
BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 4
BauNVO § 4a
BauNVO § 4a Abs. 1
BauNVO § 4a Abs. 2
BauNVO § 4a Abs. 2 Nr. 2
BauNVO § 4a Abs. 2 Nr. 3
BauNVO § 4a Abs. 3
BauNVO § 4a Abs. 4
BauNVO § 6
BauGB § 1
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 6 a.F.
BauGB § 4a Abs. 2 Nr. 3
BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 5
BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB §§ 104 ff.
BauGB § 172 Abs. 1
BauGB § 172 Abs. 4 Satz 1
BauGB § 233 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 244 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
PlanzV § 2 Abs. 1 Satz 2
PlanzV § 2 Abs. 2 Satz 2
PlanzV § 2 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 A 13.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ...., die Richterin am Oberverwaltungsgericht ...., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..... den ehrenamtlichen Richter .... und den ehrenamtlichen Richter ....

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan Nr. 21/98 "Nördlich Prenzlauer Allee" der Stadt Templin vom 1. April 2004 ist unwirksam, soweit als Art der baulichen Nutzung besondere Wohngebiete, Sondergebiete Gastronomie, Tourismus, ein Sondergebiet Wassersport sowie Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung öffentliche Verwaltung sowie kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen festgesetzt werden.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller jeweils 1/24 und die Antragsgegnerin die Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 21/98 "Nördlich Prenzlauer Allee" der Stadt Templin. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken an der Prenzlauer Allee, die mit zum Teil noch aus der Gründerzeit stammenden Wohnhäusern bebaut sind. Die Antragstellerin zu 9. betreibt auf ihrem Grundstück eine Stadtpension.

Das eine Fläche von 12,12 ha umfassende, östlich an die Templiner Altstadt anschließende Bebauungsplangebiet wird im Norden durch den Templiner Stadtsee, der Bestandteil der Bundeswasserstraße "Havel" ist, im Osten durch die "Fläche Wäldchen" (Flurstück 63), im Süden durch die Prenzlauer Allee und im Westen durch die Seestraße begrenzt. Es wird im westlichen und zentralen Bereich entlang der Prenzlauer Allee durch eine bandartige Bebauung mit villenartigen, zu Beginn des 20. Jahrhunderts entstandenen Wohngebäuden auf überwiegend bis zum See reichenden Grundstücken geprägt. In der Uferzone sind vereinzelt Stege und Bootshäuser vorhanden. Neben der Wohnnutzung befanden sich in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Planaufstellung eine Pension, zwei Beherbergungsbetriebe (Fremdenzimmer) mit bis zu acht Betten, ein Kosmetiksalon, ein Fliesenleger, ein Futtermittelverkauf, eine Geschäftsvermittlung sowie ein Betrieb für Garten- und Grabpflege. Im westlichen Bereich des Plangebiets befinden sich ferner das Rathaus, ein "Multikulturelles Centrum", eine öffentliche Parkplatzfläche, eine zum See reichende öffentliche Grünfläche sowie Kleingärten, die teilweise mit Gartenhäusern bebaut sind. Im östlichen zentralen Bereich des Plangebietes schließen ein Seglerheim (Bootsclub), eine Pension, eine Gaststätte sowie eine privat betriebene Freibadanlage an die Wohnbebauung an. Zwischen dieser Fläche und der Prenzlauer Allee liegen eine öffentliche Grünfläche, eine Thälmann-Gedenkstätte sowie ein öffentlicher Parkplatz. Weiter östlich befinden sich ein Wasserturm mit einer Gaststätte sowie zum Seeufer hin ein Ferienhausgebiet. Von hier bis zur östlichen Grenze des Plangebietes schließen sich überwiegend bis an das Seeufer reichende private Kleingärten mit kleineren Gartenhäusern sowie vereinzelte Wohnhäuser an. Von der westlichen Grenze des Plangebietes bis zum Grundstück Prenzlauer Allee 9 befinden sich die ufernahen Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin und sind öffentlich zugänglich. Der Flächennutzungsplan weist den an die Prenzlauer Allee direkt angrenzenden Bereich zwischen Badeanstalt und Seestraße als gemischte Baufläche und den übrigen Bereich einschließlich des Bereichs zwischen der Mischbaufläche und dem Ufer als Grünfläche aus.

Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung im westlichen und zentralen Bereich des Plangebietes ein besonderes Wohngebiet WB nach § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Sonstige Gewerbebetriebe gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 3 BauGB sowie nach § 4a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen werden ausgeschlossen. Als Sondergebiete, die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO), bzw. als sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) werden im östlichen zentralen Bereich des Plangebietes ferner ein Ferienhausgebiet, ein Sondergebiet Wassersport sowie Sondergebiete Gastronomie/Tourismus festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 BauNVO) wird in Gestalt einer Baugrenze festgesetzt, die sich am Bestand orientiert und die dem See zugewandten hinteren Bereiche der an der Prenzlauer Allee gelegenen Wohngrundstücke von der Überbaubarkeit ausnimmt. Zwischen den beiden besonderen Wohngebieten werden im Bereich des Rathauses, des Multikulturellen Centrums sowie des Parkplatzes Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen öffentliche Verwaltung und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen festgesetzt. Ferner wird der gesamte Bereich entlang des Seeufers von der westlichen Grenze des Plangebietes an der Seestraße bis zu dem als Sondergebiet Gastronomie/Tourismus ausgewiesenen Flurstück 42/2 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Uferpromenade festgesetzt. Um den Thälmann-Park und östlich des Wasserturms werden weitere Gebiete als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und im östlichen Teil des Plangebietes private Grünflächen mit der Zweckbestimmung Kleingärten festgesetzt. Zwischen dem besonderen Wohngebiet und dem Sondergebiet Gastronomie/Tourismus wird ein vom Seeufer zur Grünfläche am Thälmann-Denkmal führender öffentlicher Fuß- und Radweg als Verkehrsfläche festgesetzt. Im Übrigen enthält der Bebauungsplan weitere - hier nicht weiter interessierende - Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, den Verkehrsflächen, sowie ferner grünordnerische Festsetzungen, Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur äußeren Gestalt baulicher Anlagen.

Als Planungsziel wird in der Begründung des Bebauungsplanes u.a. die "städtebauliche Abrundung des Plangebietes" genannt. Damit verbunden sei, die Wohnfunktion aufzuwerten. Weiter wird ausgeführt, dass die Uferzone des Templiner Stadtsees weitestgehend als öffentlicher Erholungsraum für Stadtbewohner und Besucher dienen solle. Angestrebt werde die Schließung einer Lücke in einer örtlich bedeutsamen Uferpromenade durch Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen zur Anlage eines Uferweges/Uferpromenade als Verbindung zwischen Eichwerder und den hinteren Gastanliegern am Stadtbad sowie dem Wasserturm/Gastronomiebetrieb. Zur Begründung der Festsetzung des Besonderen Wohngebietes wird unter Ziffer 5.2 (S. 29) u.a. ausgeführt: "Die tatsächliche Situation des Gebietes entspricht einem WB nach § 4 a BauNVO. Es handelt sich um ein überwiegend bebautes Gebiet, das aufgrund seiner ausgeübten Wohnnutzung und durch vorhandene Anlagen nach § 4 a Abs. 2 geprägt ist. Mit der Festsetzung als WB werden Nutzungskonflikte zur vorhandenen Bebauung vermieden durch eine dieser Nutzung angepasste Schutzbedürftigkeit." Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 24. Juni 1998 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Nach Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung beschloss die Stadtverordnetenversammlung am 30. April 2003 die Billigung und öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans, die in der Zeit vom 2. Juni 2003 bis zum 4. Juli 2003 erfolgte. In der Entwurfsfassung war im westlichen und zentralen Bereich des Plangebietes ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO vorgesehen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass in den WA-Gebieten die Wohnnutzung überwiege und die vorhandenen betrieblichen Nutzungen mit den Bestimmungen eines Allgemeinen Wohngebiets vereinbar seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Juli 2003 machten die Antragsteller verschiedene Anregungen geltend, die im Wesentlichen die Festsetzung der Uferpromenade betrafen. In ihrer Sitzung vom 10. September 2003 fasste die Stadtverordnetenversammlung den Beschluss über die Abwägung und die erneute öffentliche Auslegung der überarbeiteten Planunterlagen, die vom 10. bis 27. Oktober 2003 stattfand. Aufgrund einer Anregung des Amtes für Immissionsschutz Schwedt beschloss die Stadtverordnetenversammlung u.a., anstatt eines allgemeinen Wohngebietes ein besonderes Wohngebiet nach § 4 a BauNVO festzusetzen. Zur Begründung wird in dem Abwägungsprotokoll darauf verwiesen, dass die städtebaulichen Verhältnisse durch eine Nutzungsmischung aus ausgeübter Wohnnutzung und vorhandenen sonstigen Anlagen bestimmt sei. Das Erscheinungsbild sei als Altbau- und Bestandsgebiet erkennbar. Die Ausdehnung auf unbebaute Bereiche sei nicht vorgesehen. Durch die Zulässigkeit von Anlagen nach § 4a Abs. 2 BauNVO sei eine erhöhte Störanfälligkeit des Wohnens hervorgehoben, ohne die Erfordernisse der Wohnverträglichkeit außer Acht zu lassen. Nach der Stellungnahme des Amtes für Immissionsschutz Schwedt/Oder könnten durch die Festsetzung eines besonderen Wohngebietes nach § 4 a BauNVO immissionsschutzrechtliche Bedenken überwunden werden.

Am 21. Januar 2004 beschloss die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan als Satzung. Nach Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde der Beschluss des Bebauungsplanes im Amtsblatt für die Stadt Templin vom 16. April 2004 bekannt gemacht.

Die Antragsteller haben am 21. April 2005 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie vortragen: Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan, der im nördlichem Bereich der Grundstücke der Antragsteller zum See hin eine einheitliche private Grünfläche vorsehe, entwickelt worden. Durch die der historisch gewachsenen Bebauung entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan sollten der Erholungswert der Grundstücke der Antragsteller und die unmittelbare Verbindung zum Templiner Stadtsee hergestellt werden. Die im Bebauungsplan festgesetzte Uferpromenade unterbreche die seit unvordenklicher Zeit bestehende Verbindung zwischen den Grundstücken der Antragsteller und dem See und beeinträchtige deshalb die geordnete städtebauliche Entwicklung. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin grenzten alle Grundstücke der Antragsteller unmittelbar an den See, denn die Uferlinie habe sich seit der letzten Vermessung in den Jahren 1932 und 1941 weder durch Verlandungen noch durch Überflutungen verändert. Die Festsetzung des Planzeichens "Männchen auf Wasser" verstoße gegen die Planzeichenverordnung und führe ebenso wie die fehlende Angabe der Breite des Uferweges bei dem parzellenscharf auszugestaltenden Bebauungsplan mangels Bestimmtheit zu dessen Unwirksamkeit.

Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot. Eine sachgerechte Abwägung habe nicht stattgefunden, da die Stadtverordnetenversammlung nur die Argumente gewürdigt habe, die ihre planerische Zielsetzung stützten, und sich mit den Interessen der Antragsteller an einer uneingeschränkten Nutzung ihrer Grundstücke bis an den Templiner Stadtsee nicht befasst habe. Der Bebauungsplan habe enteignende Wirkung, da ggf. auf der Grundlage des Bebauungsplanes ein Enteignungsverfahren gem. § 104 ff. BauGB vorgenommen werden könne. Darüber hinaus werde in das Recht der Antragstellerin zu 9. am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen, da den Gästen ihrer Stadtpension durch die Uferpromenade der ungehinderte Zugang zum See verwehrt werde. Auch das Interesse des Antragstellers zu 3. an der Errichtung eines Ferienhauses im rückwärtigen Teil seines Grundstücks sei nicht abgewogen worden. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass der Antragstellerin zu 11. in den Jahren 1941 und 1942 für ihr Grundstück Baugenehmigungen für die Errichtung einer Einfriedung und eines Bootsschuppens am Seeufer erteilt worden seien. Die Grundstücke der Antragsteller hätten bei gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange von der Anlegung der Uferpromenade ausgespart werden müssen, da es ausgereicht hätte, die Uferpromenade auf den der Antragsgegnerin gehörenden Grundstücksflächen entlang des Templiner Stadtsees festzusetzen. Die Antragsgegnerin gehe selbst nicht von der Notwendigkeit eines durchgängigen Uferweges aus; denn im Bereich des entgeltpflichtigen Stadtbades sowie der sich anschließenden Kleingartenanlage bis zur östlichen Grenze des Plangebietes sei keine Uferpromenade festgesetzt worden, ohne dass es hierfür einen zwingenden Grund gebe. Dass allein die Grundstücke der Antragsteller zum Zweck der Uferpromenade in Anspruch genommen würden, verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Bereich des Freibades setze die Antragsgegnerin ihre fiskalischen Interessen als Eigentümerin des Freibades zur Erzielung von Einnahmen höher an als das Interesse an einer durchgängigen Festlegung der Uferpromenade. Zum Erreichen des Freizeitbereiches könne der Bürgersteig in der Prenzlauer Allee genutzt werden. Zur Förderung des Tourismus würde die Weiterführung der Uferpromenade im Bereich der Grundstücke der Antragsteller nicht beitragen. Eine touristische Infrastruktur sei an der Prenzlauer Allee nicht erkennbar. Da der Templiner Stadtsee schon jetzt auf einer Länge von ca. 12 km, was einem Gesamtanteil von 95 % der Uferflächen entspreche, von Fußgängern und Radfahrern umrundet werden könne, sei den von der historischen Altstadt kommenden Besuchern der Fußweg an der Prenzlauer Allee auf einer Strecke von ca. 350 m zuzumuten. Hierdurch hätten Touristen zudem auch künftig die Möglichkeit, den wertvollen Baubestand entlang der Prenzlauer Alle aus zu genießen.

Die Festsetzung eines besonderen statt des ursprünglich vorgesehenen allgemeinen Wohngebietes sei ohne eigene Abwägung der Antragsgegnerin lediglich auf Anregung des Immissionsschutzamtes erfolgt. Zudem hätten schon die Tatbestandsvoraussetzungen für die Festsetzung gem. § 4a BauNVO nicht vorgelegen, da eine Uferpromenade die gewachsene Verbindung zwischen den Wohngrundstücken der Antragsteller und dem Stadtsee räumlich und optisch trenne und daher nicht der Erhaltung und Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung im Sinne einer Verbesserung der Wohnqualität diene. Auch bezüglich der Festsetzung der Baugrenzen habe keine Abwägung stattgefunden. Es sei nicht erkennbar, weshalb sich die Baugrenzen in nördlicher und nordwestlicher Richtung am Bestand orientierten. Die Grundstücke könnten nicht in Innen- und Außenbereich unterteilt werden. Zudem sei die Festsetzung einer Baulinie oder Bebauungstiefe als die Rechte der Grundstückseigentümer weniger beeinträchtigende Maßnahme nicht geprüft worden. Gesunde Wohnverhältnisse, Wohnbedürfnisse der Eigentümer der Grundstücke sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes seien nicht als abwägungserhebliche Belange berücksichtigt worden.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 21/98 der Stadt Templin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie u.a. aus: Das für die Uferpromenade verwendete Planzeichen sei zulässig, weil es in genügender Form deutlich mache, was Wille des Plangebers sei. Die Festsetzung der Uferpromenade sei aufgrund der zeichnerischen Darstellung ausreichend bestimmt. Aufgrund von Verlandungen endeten die Grundstücke zwar nicht mehr in allen Fällen unmittelbar an der Uferlinie. Die nördliche, wasserseitige Grenze des Plangebietes sei dennoch ohne Rücksicht auf Veränderungen der Uferlinie nach dem Grundbuchbestand bestimmt worden, um sicherzustellen, dass der Bebauungsplan alle im Privateigentum stehenden Flächen umfasse. Ob ausreichend Verlandungsflächen in Anspruch genommen werden könnten, sei erst im Vollzug des Bebauungsplanes zu entscheiden. Das Entwicklungsgebot sei nicht verletzt, da im Flächennutzungsplan zulässigerweise nicht zwischen öffentlicher und privater Grünfläche differenziert werde. Die Festsetzung eines besonderen Wohngebietes statt eines ursprünglich beabsichtigten allgemeinen Wohngebietes sei nicht zu beanstanden, da hierzu während der öffentlichen Auslegung keine Anregungen oder Hinweise von Bürgern abgegeben worden seien und einzelne Arten der danach zulässigen baulichen Nutzung bereits im Bestand vorhanden seien. Mit der Festsetzung der Baugrenzen in den besonderen Wohngebieten würden den Antragstellern keine Bebauungsmöglichkeiten genommen, da es sich bei den außerhalb des vorhandenen Bestandes liegenden Flächen vor Erlass des Bebauungsplanes um Außenbereichsflächen gehandelt habe.

Auch in Bezug auf die Festsetzung einer öffentlichen Uferpromenade sei die Abwägung fehlerfrei. Das öffentliche Interesse daran, die partiell bereits zugängliche Uferzone des Stadtsees weitestgehend als Erholungsraum für Stadtbewohner und Besucher zu nutzen, überwiege die privaten Belange der Antragsteller. Da das Freibad wegen des - zur Gewährleistung der Sicherheit der Nutzer erforderlichen - entgeltlichen Betriebs nicht von einem öffentlichen Uferweg durchzogen werden sollte und zwischen der westlichen Grenze des besonderen Wohngebietes und der östlichen Grenze des Sondergebietes Gastronomie und Tourismus eine Anbindung der Uferpromenade an die öffentliche Erschließungsstraße bereits im Bestand vorhanden sei, sei die Festsetzung einer öffentlich zugänglichen Uferpromenade nur in dem erfolgten Umfang vorgenommen worden. Eine Fortführung vor den Kleingartenflächen im östlichen Teil des Plangebietes sei nicht beschlossen worden, weil die Uferflächen dort einen sehr naturnahen Zustand (Schilfgürtel) aufwiesen und zum anderen ein entsprechender touristischer Verkehr in Richtung Ortsausgang nicht zu erwarten sei. Die touristische sowie gastronomische Infrastruktur befinde sich zum einen in der an den westlichen Teil des Plangebietes angrenzenden historischen Innenstadt und zum anderen in dem Bereich, der im Bebauungsplan als Sondergebiet Gastronomie, Tourismus bzw. Freibad dargestellt werde und in dem die Uferflächen bereits jetzt zumindest tatsächlich zugänglich seien. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege schon mangels gleich gelagerter Sachverhalte nicht vor. Eine Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes der Antragstellerin zu 9. liege nicht vor, da die Uferpromenade auch den Nutzern der Stadtpension offen stehe und auch ein Einlassen von Booten ins Wasser nach Vollzug der Festsetzungen des Bebauungsplanes weiterhin zulässig sein dürfte. Die der Antragstellerin zu 11. erteilten Baugenehmigungen aus den Jahren 1941 und 1942 seien nicht ausgenutzt worden und hätten daher nicht berücksichtigt werden müssen. Der Bebauungsplan habe auch keine enteignende Wirkung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergibt sich daraus, dass die Antragsteller als Eigentümer von Grundstücksflächen, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen und hierdurch in ihrer baulichen Nutzbarkeit eingeschränkt werden, in einer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) grundrechtlich geschützten Rechtsstellung betroffen sind.

II. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet.

Da das Bebauungsplanverfahren vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist, findet nicht § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB Anwendung, d.h. für das Verfahren ist das Baugesetzbuch in der am 24. Juni 1998 geltenden Fassung, d.h. der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) maßgeblich (im Folgenden: BauGB a.F.).

1. Formelle Mängel, die zur Ungültigkeit des Bebauungsplans führen, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht ersichtlich.

2. Die Bauleitplanung ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB a.F. städtebaulich gerechtfertigt ("erforderlich"). Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Zwar ist davon auszugehen, dass die Planung einer Gemeinde auch dann gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit verstößt, wenn sie einen Bebauungsplan aufstellt, der aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist. Dass ein Teil der betroffenen Grundstückseigentümer gegenwärtig nicht zum Verkauf von Grundstücksteilen zur Verwirklichung der Uferpromenade bereit sein mag, lässt die Planerforderlichkeit indes nicht entfallen. Die Gemeinde kann ihre städtebauliche Planung grundsätzlich auch dann betreiben, wenn dies nicht im Einvernehmen mit den betroffenen Grundstückseigentümern erfolgt. Die Antragsgegnerin geht ausweislich der Begründung des Bebauungsplans zudem davon aus, dass die Anlage einer weitgehend durchgehenden Uferpromenade nur längerfristig zu realisieren ist. Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, BVerwGE 112, 41, 50), ist dies nicht zu beanstanden.

3. Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht unter Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zustande gekommen. Nach dieser Vorschrift sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dieses Gebot verlangt nicht die strikte Übernahme der im Flächennutzungsplan enthaltenen Planung in den Bebauungsplan; vielmehr genügt es, wenn die im Flächennutzungsplan dargestellte Grundkonzeption der Gemeinde im Bebauungsplan planerisch fortentwickelt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1990, BRS 50 Nr. 36). Insbesondere steht der Annahme der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan noch nicht entgegen, dass der Bebauungsplan von Letzterem etwa bezüglich der Art oder des Maßes der baulichen Nutzung oder von dessen räumlichen Grenzen geringfügig abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975, BRS 29 Nr. 8). Soweit der angefochtene Bebauungsplan vom Flächennutzungsplan bezüglich der Art der baulichen Nutzung abweicht, indem ein besonderes Wohngebiet statt eines Mischgebietes festgesetzt wird, haben die Antragsteller dies nicht beanstandet, sondern im Gegenteil mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sogar eine noch weiter gehende Abweichung befürwortet. Die Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan wird durch die Festsetzung eines besonderen Wohngebietes jedenfalls ebenso wenig in Frage gestellt wie durch die Festsetzung von Sondergebieten, die der Erholung dienen, bzw. der Festsetzung von Ferienhausgebieten, Sondergebieten Wassersport sowie Sondergebieten Gastronomie/Tourismus.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann dem Flächennutzungsplan auch nicht entnommen werden, dass im nördlichen Bereich der Grundstücke der Antragsteller zum See hin eine ausschließlich private Grünfläche festgesetzt werden soll. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin unterscheidet nicht zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen. Anders als nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB für den Bebauungsplan sieht § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB als gesetzliche Grundlage für den Inhalt des Flächennutzungsplan eine solche Unterscheidung auch nicht vor. Ferner kann der Darstellung im Flächennutzungsplan auch nicht entnommen werden, dass die Festsetzung einer Uferpromenade innerhalb des als Grünfläche gekennzeichneten Bereichs ausgeschlossen sein soll. Vielmehr handelt es sich um eine Fortführung der bisherigen Planung durch Konkretisierung des Verwendungszwecks der Grünfläche, die die Stadt offenbar nicht bereits im Flächennutzungsplan regeln, sondern der Bebauungsplanung vorbehalten wollte. An dem im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden Konzept der grundsätzlichen Freihaltung des an das Seeufer angrenzenden Bereichs von jeglicher Bebauung ändert sich durch die Festsetzung einer Uferpromenade jedenfalls nichts. Woraus die Antragsteller herleiten, dass durch die Darstellung im Flächennutzungsplan lediglich der Erholungswert ihrer Grundstücke und die unmittelbare Verbindung zum Templiner Stadtsee gewährleistet werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Ob bei der Planung die Eigentumsgewährleistung hinreichend beachtet wurde, ist keine Frage des Entwicklungsgebotes, sondern im Rahmen der Abwägung zu prüfen.

4. Der Inhalt der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist zum Teil nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar.

a) Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Uferpromenade ist allerdings insoweit nicht zu beanstanden.

Soweit für die Darstellung die Uferpromenade ein Zeichen verwendet wird, das an ein auf dem Wasser laufendes Männchen erinnern mag, ist dies zulässig. Zwar sollen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Planzeichenverordnung (PlanzV) in den Bauleitplänen die in der Anlage zur Planzeichenverordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Hierzu zählt das von den Antragstellern als "Männchen auf Wasser" beschriebene Zeichen nicht. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PlanzV können jedoch auch Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind, soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keinen oder keine ausreichenden Planzeichen vorhanden sind. Um eine solche Weiterentwicklung handelt es sich hier. Mit den übereinander liegenden Wellenlinien knüpft das Zeichen an das in der Anlage zur Planzeichenverordnung für Badeplätze und Freibäder vorgesehene Zeichen an. Durch die Ergänzung um einen waagerecht darüber liegenden Strich und ein über diesem gehend dargestellten Männchen, dessen Konturen annähernd dem Planzeichen für Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Fußgängerbereich entsprechen, wird hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, um welche Art der Zweckbestimmung es sich handelt. Zudem wird das Planzeichen in der Legende am Rand der Planzeichnung des Bauleitplans als "Uferpromenade" erklärt (vgl. § 2 Abs. 4 PlanzV). Soweit die Antragsteller hervorheben, es sei "in der Menschheitsgeschichte noch nicht vorgekommen", dass ein Mensch auf dem Wasser gehen kann, spricht gerade dieser Umstand dagegen, dem Zeichen einen solchen - unsinnigen - Gehalt beilegen zu wollen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach § 2 Abs. 5 PlanzV eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 unbeachtlich ist, wenn die Festsetzung hinreichend erkennbar ist. Dies ist hier ohne Zweifel der Fall, zumal in den textlichen Festsetzungen erläutert wird, dass der als öffentliche Grünfläche bis zum Flurstück 42/2 festgesetzte Bereich am Seeufer mit der Zweckbestimmung Uferpromenade belegt wird. Da der Inhalt der Festsetzung jedenfalls hinreichend deutlich erkennbar ist, wird durch den Umstand, dass die Gemeinde von der Darstellung der Planzeichenverordnung abweicht, auch die Bestimmtheit der Festsetzung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996, NVwZ-RR 1997, 515).

Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller, dass die fehlende Angabe der Breite des Uferweges bei dem parzellenscharf auszugestaltenden Bebauungsplan mangels Bestimmtheit zu dessen Unwirksamkeit führe. Zwar wird unter Ziffer 1.6 der textlichen Festsetzungen lediglich Folgendes bestimmt: "Als öffentliche Grünflächen wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB der Bereich am Seeufer bis zum Flurstück 42/2 festgesetzt. Er wird mit der Zweckbestimmung Uferpromenade belegt und durch ihn verläuft ein öffentlicher Fußweg, der in seiner exakten Linienführung den örtlichen Gegebenheiten angepasst wird." Die exakte Breite des Uferweges wird nicht angegeben. Dies ist jedoch auch entbehrlich, da sich jedenfalls die Grenzen der öffentlichen Grünfläche, innerhalb derer der Uferweg verlaufen soll, hinreichend eindeutig aus der zeichnerischen Darstellung ergeben. Die nördliche, wasserseitige Grenze der öffentlichen Grünfläche fällt danach mit der Grenze des Plangebietes zusammen, die ihrerseits mit den aus dem Liegenschaftskataster ersichtlichen (vgl. § 9 Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz) Grenzen der jeweils betroffenen Flurstücke übereinstimmt. Ausweislich des Verfahrensvermerks vom 20. Februar 2004 hat ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestätigt, dass die Planunterlage den Inhalt des Liegenschaftskatasters enthält und hinsichtlich der planungsrelevanten Bestandteile geometrisch einwandfrei ist. Die südliche Grenze der öffentlichen Grünfläche fällt nach der zeichnerischen Darstellung mit der Außenkante der roten Markierung zusammen, die das besondere Wohngebiet abgrenzt (vgl. hierzu auch unter Nr. 10 des Abwägungsprotokolls). Die Frage, ob sich die Uferlinie seit der letzten, nach den Angaben der Antragsteller noch aus den Jahren 1932 bis 1941 stammenden Vermessung durch Verlandungen bzw. Überflutungen geringfügig verändert hat, bedarf im Planaufstellungsverfahren noch keiner Klärung. Die sog. Parzellenschärfe des Bebauungsplans, die die Antragsteller in diesem Zusammenhang hervorheben, wird hierdurch nicht berührt. Diese Anforderung, der zufolge die von den (geometrischen) Festsetzungen betroffenen Flurstücke einwandfrei feststellbar sein müssen, ist bei dem hier verwendeten Maßstab von 1:1000 gewahrt (vgl. Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. März 2006; Rn. 8 zu § 1 PlanzV). Innerhalb dieses Rahmens ist der Bebauungsplan wie jede Rechtsnorm seiner Natur nach konkretisierungsbedürftig und -fähig (vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 9 Rn. 2).

b) Der Inhalt des Bebauungsplans ist jedoch insoweit nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar, als ein besonderes Wohngebiet gemäß § 4a BauNVO festgesetzt worden ist.

aa) Nach § 4a Abs. 1 BauNVO sind besondere Wohngebiete überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind. Im Unterschied zu der Darstellung und Festsetzung anderer Baugebiete werden für besondere Wohngebiete bestimmte Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, ohne deren Vorliegen die Darstellung und Festsetzung von besonderen Wohngebieten nicht zulässig ist (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 4a Rn. 6).

Die Festsetzung eines Gebietes nach § 4a BauNVO setzt erstens voraus, dass das Gebiet nach seinen tatsächlichen städtebaulichen Verhältnissen eine besondere Eigenart aufweist, die sich durch eine Nutzungsmischung aus ausgeübter Wohnnutzung und Betrieben sowie Anlagen nach § 4a Abs. 2 BauNVO auszeichnet. Nach Absatz 2 der genannten Vorschrift wird der Gebietscharakter durch Wohngebäude (1.), Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften (2.), sonstige Gewerbebetriebe (3.), Geschäfts- und Bürogebäude (4.) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und. sportliche Zwecke (5.) bestimmt. Charakteristisch für ein nach § 4a Abs. 1 BauNVO festgesetztes besonderes Wohngebiet sind besondere tatsächliche Verhältnisse, die eine anderweitige Festsetzung des Gebiets, z.B. als allgemeines Wohngebiet, gerade nicht erlauben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1992, Buchholz 406.12 § 4a BauNVO Nr. 2). Die typenmäßige Prägung muss so stark (auffällig bzw. augenfällig) sein, dass die sich aus dem Typenzwang der BauNVO ergebende notwendige Differenzierung zwanglos vorgenommen werden kann (vgl. Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. März 2006; § 4 a BauNVO Rn.14). An der besonderen Eigenart der vorgefundenen Mischung aus Wohnen und anderen Nutzungen fehlt es etwa dann, wenn die in der Vorschrift hervorgehobenen Gewerbebetriebe nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO in dem Gebiet nicht oder nur in einer Anzahl tatsächlich vorhanden sind, die faktisch keinen nennenswerten Einfluss auf die Eigenart des Gebietes ausübt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 5. April 2000, BauR 2000, 1441 = BRS 63 Nr. 72). Die vorhandenen unterschiedlichen Nutzungen sind nach Art und Maß im Planaufstellungsverfahren durch eine sorgfältige und ins Detail gehende Bestandsaufnahme zu ermitteln (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 1996, BRS 58 Nr. 25; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 4a Rn. 6; Boeddinghaus, BauNVO, 5. Aufl. 2005, § 4a Rn. 10).

Neben der vorhandenen besonderen Eigenart des Gebietes setzt die Festsetzung eines besonderen Wohngebietes zweitens ein Planungsziel voraus, dass auf die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung gerichtet ist. Dies erfordert zumindest eingehende Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans über den Bestand der Wohnnutzung und die Möglichkeit ihrer Erhaltung und Fortentwicklung einschließlich von der Gemeinde beabsichtigter oder in Betracht gezogener hierfür geeigneter Maßnahmen (vgl. Bielenberg, a.a.O., Rn. 40). Um die erforderliche Verbesserung der Wohnstruktur zu erreichen, sind in der Regel zusätzliche Festsetzungen nach § 4 a Abs. 4 BauNVO oder auch nach § 172 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BauGB unerlässlich (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Rn. 11.1). Darüber hinaus können Maßnahmen und Festsetzungen zur Verbesserung der Qualität des Wohnumfeldes einschließlich der Immissionsverhältnisse einen Anhaltspunkt für die planerischen Absichten der Gemeinde bieten (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 11). bb) Hiervon ausgehend fehlt es vorliegend bereits an einer zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 4a BauGB ausreichenden Bestandsaufnahme. Unter 3.1 ("Bestehende Nutzungen") auf S. 7 f. der Begründung des Bebauungsplanes findet sich zwar ein Abschnitt zur "städtebaulichen Bestandsaufnahme". Hierbei wird u.a. ausgeführt, dass der zentrale Bereich des Planungsgebietes von Wohnnutzung geprägt sei, vereinzelt auch gewerbliche Nutzungen wie ein Getränkemarkt oder Fliesenleger eingestreut seien und in einigen Gebäuden Ferienzimmer für Touristen angeboten würden. Diese Angaben genügen den im Rahmen des § 4a BauGB zu stellenden Anforderungen jedoch schon deshalb nicht ansatzweise, weil sie nicht auf das konkrete Baugebiet, sondern auf das gesamte Plangebiet bezogen sind. Welche Nutzungen im Einzelnen in dem Bereich vorhanden sind, der als besonderes Wohngebiet festgesetzt wird, ist nicht erkennbar. Hierdurch wird insbesondere die unzutreffende Vorstellung vermittelt, dass die genannten öffentlichen Einrichtungen wie das Rathaus, das "Multikulturelle Centrum" oder das Freibad innerhalb des als besonderes Wohngebiet festgesetzten Bereichs liegen und dieses mitprägen. Im Übrigen finden sich weder Angaben zu den genauen Anteilen der Wohnnutzung und der anderen vorhandenen Anlagen noch zur genauen Zahl und Art der Gewerbebetriebe einschließlich der von diesen verursachten Emissionen. Auch aus den sonstigen Planaufstellungsunterlagen ergibt sich nicht, dass eine den Anforderungen entsprechende Bestandsaufnahme stattgefunden hat. Auf welcher Grundlage die Stadtverordnetenversammlung beurteilt hat, ob die vorhandene Gebietsstruktur zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung eine "besondere Eigenart" aufgewiesen und damit eine Ausweisung als besonderes Wohngebiet gerechtfertigt hat, ist mithin nicht erkennbar.

Selbst wenn man zusätzlich die erst im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Angaben der Antragsgegnerin zu den vorhandenen gewerblichen Nutzungen zugrunde legt und weiter unterstellt, dass dies den Stadtverordneten aus anderen Quellen auch bekannt gewesen ist, entsprach der tatsächlich vorhandene Bestand in dem Bereich, der im Bebauungsplan als besonderes Wohngebiet festgesetzt worden ist, jedenfalls in keiner Weise dem Charakter eines besonderen Wohngebietes. Davon, dass besondere tatsächliche Verhältnisse vorliegen oder vorgelegen haben, die eine anderweitige Festsetzung des Gebiets, z.B. als allgemeines Wohngebiet, gerade nicht erlauben, kann keine Rede sein. Ausweislich der Planzeichnung umfasst der im Bebauungsplan als besonderes Wohngebiet festgesetzte Bereich im Einzelnen die Grundstücke mit der postalischen Anschrift Prenzlauer Allee 1 bis 4 sowie 8 bis 23. Mit Ausnahme des an die Seestraße angrenzenden, unbebauten Eckgrundstücks (wohl Prenzlauer Allee 1-2) und des Grundstücks Prenzlauer Allee 14 sind alle genannten Grundstücke mit Wohnhäusern bebaut; insgesamt sind 18 Wohnhäuser in dem fraglichen Bereich vorhanden. Neben der Wohnnutzung befanden sich nach den von den Antragstellern nicht angegriffenen Angaben der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Abwägung auf dem Grundstück Prenzlauer Allee 8 ein Kosmetiksalon, auf dem Grundstück Prenzlauer Allee 9 ein Fliesenlegerbetrieb, auf dem Grundstück Prenzlauer Allee 10 ein Futtermittelverkauf, auf dem Grundstück Prenzlauer Allee 21 eine Geschäftsvermittlung sowie ein Betrieb für Garten- und Grabpflege und auf den Grundstücken Prenzlauer Allee 19, 22 und 23 jeweils Beherbergungsbetriebe, von denen zwei lediglich über bis zu 8 Betten verfügten. Ferner ergibt sich aus der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplans (S. 8), dass zwischen den Wohnhäusern Prenzlauer Allee 10a und 12 ein Getränkemarkt vorhanden gewesen ist. Auf die von der Antragsgegnerin weiter genannten Nutzungen des Multikulturellen Centrums auf dem Grundstück Prenzlauer Allee 6, der Stadtverwaltung, der Bibliothek und der Landesversicherungsanstalt auf dem Grundstück Prenzlauer Allee 7, des Stadtbades auf dem Grundstück Prenzlauer Allee 25 sowie zweier Gaststätten auf den Grundstücken Prenzlauer Allee 24 und 25 kann trotz der unmittelbaren Nachbarschaft zu der Wohnnutzung bei der Ermittlung der relevanten tatsächlichen Verhältnisse nicht abgestellt werden, da sie außerhalb des besonderen Wohngebietes liegen. Es handelt sich bei dem relevanten Bestand nach alledem um eine zahlenmäßig deutlich überwiegende Wohnnutzung. Den "eingestreut" vorhandenen sonstigen Anlagen im Sinne des § 4a Abs. 2 BauNVO kommt nach Art und Zahl offensichtlich kein solches Gewicht zu, dass sie das Gesicht des Gebietes mitprägen. Ob der Getränkemarkt als der Versorgung des Gebiets dienender Laden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) anzusehen ist oder den Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes überschreitet, kann dahinstehen, da es sich in letzterem Fall um einen Fremdkörper handeln würde, der außer Betracht zu bleiben hat. Eine Festsetzung als allgemeines Wohngebiet wäre mithin ohne weiteres zulässig und war daher in der ursprünglichen Entwurfsfassung des Bebauungsplans auch vorgesehen. Zwar können Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 4 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden. Angesichts des Charakters und der geringen Größe der fraglichen Gewerbebetriebe und der infolgedessen kaum zu erwartenden Immissionskonflikte erscheint es jedoch nicht zweifelhaft, dass ihrer Zulassung im allgemeinen Wohngebiet im vorliegenden Fall keine relevanten Abwägungsgesichtspunkte entgegenstehen würden.

Schließlich fehlt es auch an der (dynamischen) Festsetzungsvoraussetzung einer auf die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung gerichteten Planung. Weder in der Begründung des Bebauungsplans noch im Abwägungsprotokoll finden sich auch nur ansatzweise Überlegungen zur Möglichkeit der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung sowie zu hierfür geeigneten Maßnahmen, die die Antragsgegnerin etwa beabsichtigt. Zusätzliche Festsetzungen nach § 4a Abs. 4 BauNVO oder nach § 172 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BauGB zur Verbesserung der Wohnstruktur werden ebenfalls nicht getroffen. Der Ausschluss der allgemein zulässigen Nutzungsart nach Abs. 2 Nr. 3 (sonstige Gewerbebetriebe) und der ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach Abs. 3 wird nicht etwa mit der Stärkung der Wohnfunktion, sondern mit dem "Charakter des Gebiets" erläutert. Der Bebauungsplan enthält auch keine konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Wohnumfeldes oder der Immissionsverhältnisse. Das Fehlen irgendwelcher Maßnahmen oder Überlegungen zur Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung ist auch folgerichtig, da in der gegebenen Situation weder für die Sicherung des vorgefundenen Anteils der Wohnfunktion im Gebiet noch für ihre quantitative Ausweitung ein Bedarf besteht. Dass die Wohnnutzung durch andere Nutzungen verdrängt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ebenso fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass sich das bisher unbeplante Gebiet im Hinblick auf die bereits vorhandenen gewerblichen Nutzungen und insbesondere die unmittelbar benachbarten Verwaltungs- und Bürogebäude (Stadtverwaltung, Landesversicherungsanstalt), Anlagen für kulturelle Zwecke ("Multikulturelles Centrum", Bibliothek), Sport- und Freizeitanlagen (Badeanstalt) sowie Gastronomiebetriebe insgesamt zu einem faktischen Misch- oder sogar Kerngebiet entwickeln könnte. Im Übrigen würde offensichtlich bereits die Festschreibung des vorhandenen Zustandes durch die - in der ursprünglichen Entwurfsfassung noch vorgesehene - Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes ohne zusätzliche Festsetzungen ausreichen, um derartigen Entwicklungen entgegenzuwirken.

Dass Anlass für die Festsetzung eines besonderen Wohngebietes gar nicht das Planungsziel der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung gewesen ist, sondern eine für erforderlich gehaltene Senkung des Immissionsschutzniveaus, ist den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens im Übrigen klar zu entnehmen. Denn in der Entwurfsfassung, die den Gegenstand der ersten öffentlichen Auslegung bildete, war - wie bereits dargelegt - im westlichen und zentralen Bereich des Plangebietes noch ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO vorgesehen. Zur Begründung wurde seinerzeit darauf verwiesen, dass in den WA-Gebieten die Wohnnutzung überwiege und die vorhandenen betrieblichen Nutzungen mit den Bestimmungen eines Allgemeinen Wohngebiets vereinbar seien. Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 wies das Amt für Immissionsschutz Schwedt/Oder darauf hin dass Nutzungen wie das Multikulturelle Centrum, Parkplätze, das Rathaus und Gastronomie nicht dem Baugebiet zugeordnet worden, sondern als Flächen für den Gemeinbedarf bzw. als gesonderte Baugebiete festgesetzt worden seien. Mit dieser Festsetzung der Baugebiete werde nicht die gegenseitige Beeinflussung der Nutzungen berücksichtigt. Die höhere Schutzbedürftigkeit des allgemeinen Wohngebietes führe zu Nutzungsbeschränkungen der emissionsrelevanten Nutzungen. Diese sollten aber nach den bekannt gegebenen Planungszielen erhalten werden. Zur Vermeidung eines Nutzungskonflikts zwischen den vorhandenen emissionsrelevanten Nutzungen und der Wohnbebauung regte das Amt für Immissionsschutz Schwedt/Oder daher zunächst die Festsetzung eines Mischgebietes und später - mit Schreiben vom 5. August 2003 - die Festsetzung eines besonderen Wohngebietes nach § 4a BauNVO an, da dies eine spezifische Betrachtung der Störanfälligkeit des Gebietes im Gegensatz zu den Schutzbedürftigkeiten eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO bzw. eines Mischgebietes nach § 6 BauNVO ermögliche. Allein aufgrund dieser Anregung beschloss die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 10. September 2003, anstatt eines allgemeinen Wohngebietes ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO festzusetzen. Zur Begründung wird in dem Abwägungsprotokoll darauf verwiesen, dass durch die Zulässigkeit von Anlagen nach § 4a Abs. 2 BauNVO eine erhöhte Störanfälligkeit des Wohnens hervorgehoben sei, ohne die Erfordernisse der Wohnverträglichkeit außer Acht zu lassen. Nach Konsultationen mit dem Amt für Immissionsschutz Schwedt/Oder zu den immissionsrechtlichen Bedenken zur Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes entspreche die tatsächliche Situation des Gebietes eher einem besonderen Wohngebiet. Nach der Stellungnahme des Amtes für Immissionsschutz Schwedt/Oder könnten durch die Festsetzung eines besonderen Wohngebietes nach § 4a BauNVO immissionsschutzrechtliche Bedenken überwunden werden.

Hieraus wird deutlich, dass die Festsetzung des besonderen Wohngebietes von vornherein nicht in Orientierung an den Voraussetzungen des § 4a BauNVO, sondern allein zur Senkung des immissionsschutzrechtlichen Schutzniveaus in dem fraglichen Gebiet erfolgte. Letztlich ging es dem Plangeber damit gerade nicht um eine Stärkung der Wohnfunktion, sondern darum, die höhere Schutzbedürftigkeit des allgemeinen Wohngebietes und damit Beschränkungen für emissionsrelevante sonstige Nutzungen, die überwiegend außerhalb des Baugebietes liegen, zu vermeiden. Dies ist mit dem Planungsziel einer Fortentwicklung der Wohnnutzung nicht zu vereinbaren und stellt einen rechtswidrigen Einsatz des Planungsinstruments dar, der zur Unwirksamkeit der Festsetzung führt.

5. Der Bebauungsplan weist hinsichtlich der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung zum Teil Abwägungsfehler auf. Im Übrigen - insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Uferpromenade - ist die Abwägung jedoch nicht zu beanstanden.

Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 309). Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 BauGB).

Dass eine Abwägung grundsätzlich stattgefunden hat, ergibt sich aus der Beschlussvorlage für den Abwägungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 10. September 2003. Dies wird auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellt.

a) Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Plangebiet hat die Antragsgegnerin jedoch nicht alles an Belangen in die Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, denn sie hat die Ausgangssituation im Bereich der Grundstücke der Antragsteller und damit ihre abwägungserheblichen privaten Belange nicht zutreffend erkannt und bei der Abwägung berücksichtigt. Bei der Überplanung eines bereits bebauten Gebiets erfordert die von Amts wegen gebotene Ermittlung der abwägungsrelevanten Gesichtspunkte eine erkennbare Bestandsaufnahme (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. Mai 2005 - 3 D 62/01.NE, S. 16 des Entscheidungsabdrucks). Hiervon ausgehend ist zwar ist die von den Antragstellern geäußerte Kritik, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass alle Grundstücke der Antragsteller unmittelbar an den See angrenzten, und sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Uferlinie seit der letzten Vermessung in den Jahren 1932 und 1941 durch Verlandungen oder Überflutungen verändert habe, unsubstantiiert. Dass die tatsächliche Uferlinie von der - auf der Basis der Fortführungsrisse der Jahrgänge 1932 bis 1942 rechnerisch ermittelten - Ufergrenze tatsächlich abweicht, ergibt sich aus dem in den Aufstellungsunterlagen enthaltenen, durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellten Lageplan. Hiermit setzen sich die Antragsteller nicht auseinander. Hinzu kommt, dass die Frage, ob sämtliche Grundstücke der Antragsteller unmittelbar an den See angrenzen, für das Abwägungsergebnis offensichtlich ohne Bedeutung war. Zwar wird in der Begründung des Bebauungsplans (S. 24) ausgeführt, dass private Grundstücksflächen z.T. nicht bis an die Bundeswasserstraße heranreichten oder die Uferlinie sich auf Privatgelände befinde und somit Flächen der Bundeswasserstraße zugefallen seien. Letztlich wird in der Begründung des Bebauungsplans (S. 26) jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Uferpromenade nicht auf den dem Bund gehörenden Wasser- und Landflächen, sondern grundsätzlich auf einem von den Privateigentümern zu erwerbenden Streifen verwirklicht werden soll. Die Antragsgegnerin ist mithin nicht etwa fehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Uferpromenade ohne Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller verwirklichen lasse.

Die Antragsgegnerin musste sich im Rahmen der Aufbereitung des Abwägungsmaterials jedoch ausreichend Klarheit über die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen der Planung verschaffen. Dies hat sie hier versäumt, denn die Stadtverordnetenversammlung ist - wie dargelegt - ohne hinreichende Ermittlungen davon ausgegangen, dass derjenige Teilbereich des Plangebietes, in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen, nicht - wie in der ursprünglichen Entwurfsfassung noch vorausgesetzt - als allgemeines Wohngebiet, sondern lediglich als besonderes Wohngebiet zu charakterisieren sei. Aus diesem Grund fehlt es nicht nur an einer Tatbestandsvoraussetzung für die Festsetzung des besonderen Wohngebietes, sondern auch an einer ausreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage für die Abwägung hinsichtlich derjenigen Festsetzungen, die die an das besondere Wohngebiet angrenzenden Bereiche betreffen. Denn insbesondere die unmittelbar an die beiden besonderen Wohngebiete angrenzenden Nutzungen des Rathauses, des Multikulturellen Centrums sowie des Parkplatzes, denen im Bebauungsplan mit der Festsetzung der Flächen für den Gemeinbedarf (mit der Zweckbestimmung öffentliche Verwaltung und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) entsprochen wird, sind ausweislich der im Aufstellungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen des Amtes für Immissionsschutz Schwedt/Oder mit Emissionen verbunden, die zu einem Nutzungskonflikt mit der angrenzenden Wohnbebauung führen können. Dieser Nutzungskonflikt wird nach Ansicht des Plangebers, der insoweit lediglich der Stellungnahmen des Amtes für Immissionsschutz Schwedt/Oder folgt, gerade dadurch vermieden, dass hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der angrenzenden Wohnbebauung nicht von einem allgemeinen Wohngebiet, sondern von einem besonderen Wohngebiet ausgegangen wird. Fehlt es an der für die Annahme eines besonderen Wohngebietes unerlässlichen sorgfältigen Bestandsaufnahme, erfolgte mithin auch die Festsetzung der Flächen für den Gemeinbedarf unter Verkennung der tatsächlich zu erwartenden Immissionskonflikte und damit abwägungsfehlerhaft. Der Abwägungsmangel erstreckt sich ferner auch auf die Festsetzung der Sondergebiete Gastronomie/Tourismus bzw. Wassersport, da auch von diesen Nutzungen Immissionen ausgehen können, deren Zumutbarkeit von der Frage der zutreffenden Einstufung des als besonderes Wohngebiet festgesetzten Bereiches abhängt.

Der beschriebene Mangel im Abwägungsvorgang ist auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB n.F). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang nicht schon dann vor, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. Vielmehr kann ein offensichtlicher Mangel nur dann angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1992, NVwZ 1992, 662, 663; vom 20. Januar 1995, NVwZ 1995, 692, 693; vgl. auch OVG Frankfurt (Oder), Urteile vom 7. August 2002 - 3 D 26/00.NE -, S. 29 des Entscheidungsabdrucks, und vom 25. Mai 2005 - 3 D 62/01.NE, S. 20 des Entscheidungsabdrucks). Damit bleibt alles das beachtlich, was zur "äußeren" Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Fehler und Irrtümer, die z.B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind "offensichtlich" und daher, wenn sich für ihr Vorliegen Anhaltspunkte ergeben, vom Gericht - gegebenenfalls auch durch Beweiserhebung - aufzuklären. Was dagegen zur "inneren" Seite des Abwägungsvorgangs gehört, was also die Motive, die etwa fehlenden oder irrigen Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder des Planungsträgers betrifft, gehört nicht zu den offensichtlichen Mängeln; und diese Mängel lassen die Gültigkeit des Plans unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981, BVerwGE 64, 33, 38). Hiervon ausgehend ist die unterbliebene Bestandaufnahme hinsichtlich der in dem als besonderes Wohngebiet ausgewiesenen Bereich tatsächlich vorhandenen Nutzungen bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials schon deshalb "offensichtlich", weil sie - wie dargelegt - ohne weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervorgeht.

Der hier zu erörternde Mangel im Abwägungsvorgang ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, was etwa dann der Fall ist, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Hat sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Aufstellungsverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981, a.a.O., S. 39 f.; Beschlüsse vom 29. Januar 1992, a. a. O., und vom 20. Januar 1992, NVwZ 1992, 663, 664). Nach diesen Maßstäben ist der Abwägungsmangel im vorliegenden Fall auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Hätte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die vorhandenen Nutzungen in dem Teil des Plangebiets, der als besonderes Wohngebiet ausgewiesen worden ist, vollständig und zutreffend ermittelt, hätte sie dem Immissionskonflikt auf andere Weise Rechnung tragen müssen. Sie hätte dann möglicherweise die ausgewiesenen Gemeinbedarfsflächen in das relativ kleinteilige Baugebiet einbezogen mit der möglichen Folge einer Festsetzung des dann größer zugeschnittenen Gebietes als Mischgebiet. Weiterhin wären möglicherweise Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen worden, um den Belangen der im Plangebiet bereits angesiedelten Gewerbebetriebe und sonstigen Nutzungen im Einzelfall gerecht zu werden. Darüber hinaus hätte eine sorgfältige Bestandsaufnahme der vorhandenen gewerblichen Nutzungen auch zu immissionsschutzrechtlichen Vorkehrungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB führen können, um die Wohnbebauung vor den Lärmimmissionen zu schützen, die typischerweise von den vorhandenen Gewerbebetrieben sowie hier insbesondere von den Verwaltungs- bzw. kulturellen Nutzungen ausgehen. Dass sich eine sorgfältige Bestandsaufnahme in der Planung in keiner Weisen niedergeschlagen hätte, ist daher nicht anzunehmen.

b) Soweit es den Bebauungsplan im Übrigen betrifft, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Uferpromenade sowie der Festsetzung einer Baugrenze, durch die die dem See zugewandten Bereiche der Wohngrundstücke von der Überbaubarkeit ausgenommen werden, sind hingegen weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die privaten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer im Planaufstellungsverfahren ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Die gegen das Ergebnis der Abwägung gerichtete Kritik der Antragsteller überzeugt nicht. Die Antragsgegnerin hat weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist ihr Grundeigentum und damit der Schutz des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in der Abwägung ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist in diesem Zusammenhang von folgenden Obersätzen auszugehen: Bebauungspläne dienen der städtebaulichen Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ein (wirksamer) Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihm gegenüber ist deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Entscheidend ist deshalb allein, ob die von der planenden Gemeinde vorgenommene Abwägung einer rechtlichen Überprüfung standhält (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, BVerwGE 112, 41, 48 f., m.w.N.). Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727, 728 = BauR 2003, 1338). Bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum ist dem Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsprinzips Geltung zu verschaffen. Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002, NVwZ 2002, 1506 = BauR 2002, 1660 ). Das Gewicht des Eingriffs muss zur Dringlichkeit der vom Normgeber beurteilten Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, BVerwGE 88, 191).

Die nach alledem innerhalb der Abwägung zu prüfenden drei Stufen des Verhältnismäßigkeitsprinzips sind hier gewahrt:

(1) Es bestehen hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für die Planung der Antragsgegnerin. In der Begründung des Bebauungsplanes wird zu den Planungszielen u.a. ausgeführt, dass die Uferzone des Templiner Stadtsees weitestgehend als öffentlicher Erholungsraum für Stadtbewohner und Besucher dienen solle. Angestrebt werde die Schließung einer Lücke in einer örtlich bedeutsamen Uferpromenade durch Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen zur Anlage eines Uferweges/Uferpromenade als Verbindung zwischen Eichwerder und den hinteren Gastanliegern am Stadtbad sowie dem Wasserturm/Gastronomiebetrieb. Die Stadt beabsichtige, die Uferzone des Templiner Sees zwischen der Seestraße und dem Stadtbad für die Allgemeinheit in einer Breite von 3 m zugänglich zu machen. Als Kur- und Bäderstadt, die das Ziel verfolge, sich immer stärker als Zentrum der Erholung zu etablieren und den Tourismus zunehmend als wichtiges wirtschaftliches Standbein zu entwickeln, sollte die Stadt alle Möglichkeiten nutzen, um attraktive Erholungsziele innerhalb oder in unmittelbarer Nachbarschaft des Stadtkerns miteinander zu verknüpfen. Durch die vorgesehene Uferpromenade könne die Wasserzone für die Einwohner und Besucher direkt erreicht werden. Der südwestliche Teil des Sees liege in unmittelbarer Nähe zur historischen Altstadt von Templin. Für die Touristen und die landschaftsbezogenen Erholungssuchenden würden die reichhaltige Naturausstattung und das attraktive Stadtbild mit einer guten und vollständigen Wehranlage, gotischem Backsteintor und Wieckhäusern als wertvoller Grundpfeiler des Tourismus näher gebracht. Ausgehend von der Seestraße und dem Eichwerder als touristische Schwerpunkte im Stadtgebiet sei die Hinführung der Touristen zum Bereich des Strandbades mit vielfältigen Freizeit- und Erholungsnutzungen vorgesehen.

Bei den dargelegten Planungszielen handelt es sich um ein legitimes Konzept. Dass die Stadt Templin als "Perle der Uckermark" mit ihrer vollständig erhaltenen Stadtmauer, ihrer historischen Bausubstanz im Stadtkern und ihrer Lage am Templiner Stadtsee sowie der Nähe einer Vielzahl weiterer Seen ein besonderes touristisches Potenzial aufweist, ist gerichtsbekannt und wird auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellt, die als Inhaber von Beherbergungsbetrieben zum Teil selbst von diesem Potenzial profitieren. Eine Planung ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn sie "unabweisbar" ist, denn kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit bestimmt die Gemeinde grundsätzlich selbst, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung mit der Planung verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, BVerwGE 112, 41, 50). Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Weiterführung der Uferpromenade im Bereich der Grundstücke der Antragsteller zur Förderung des Tourismus beitragen würde, ist auch nicht etwa fern liegend. Die Schaffung einer abseits des Straßenverkehrs und unmittelbar am Templiner Stadtsee entlang führenden Wegeverbindung zwischen dem Bereich des historischen Stadtkerns und den Freizeit- und Erholungsnutzungen im Bereich des Strandbades verknüpft die bislang nur isoliert voneinander erlebbaren touristischen Anziehungspunkte im Stadtgebiet zu einem einheitlichen räumlichen Zusammenhang und trägt damit zweifellos zur Attraktivität der Stadt für Einwohner und Besucher bei. Dass den von der historischen Altstadt kommenden Besuchern der Fußweg an der Prenzlauer Allee auf einer Strecke von ca. 350 m "zuzumuten" sein mag, ändert nichts an der Zulässigkeit des Planungszieles, die wesentlichen Sehenswürdigkeiten und Freizeitangebote im Stadtgebiet durch die Uferwegverbindung für die Allgemeinheit im Ganzen erfahrbar zu machen und damit die Stadt insgesamt touristisch aufzuwerten. Da es sich bei dem Uferweg lediglich um ein zusätzliches Angebot handeln soll, wird die von den Antragstellern hervorgehobene derzeit bestehende Möglichkeit, den wertvollen Baubestand entlang der Prenzlauer Alle von der Straße aus zu genießen, ohne weiteres auch künftig gegeben sein. Der Umstand, dass der Templiner Stadtsee nach den Angaben der Antragsteller schon jetzt auf einer Länge von ca. 12 km bzw. einem Gesamtanteil von ca. 95 % der Uferflächen von Fußgängern und Radfahrern umrundet werden kann und es im Stadtgebiet zudem bereits andere Gebiete geben mag, die Freizeit- und Erholungszwecken dienen, ist ebenfalls nicht geeignet, das planerische Konzept der Antragsgegnerin zu relativieren. Ausweislich der Aufstellungsvorgänge geht es der Antragsgegnerin nicht etwa nur darum, den der Öffentlichkeit zugänglichen Bereich des Seeufers und den Anteil der öffentlichen Grünflächen im Stadtgebiet zu vergrößern, sondern gerade um die Herstellung einer unmittelbar am Wasser entlang führenden Verbindung zwischen der historischen Altstadt und dem weiter östlich gelegenen Sondergebiet Gastronomie, Tourismus. Dass der Templiner Stadtsee an vielen anderen Stellen bereits allgemein zugänglich sein mag, ändert nichts daran, dass gerade in dem hier streitgegenständlichen Bereich, der durch seine Stadtnähe und die Lage zwischen mehreren touristischen Anziehungspunkten geprägt ist, der Schaffung eines der Allgemeinheit zugänglichen Uferweges besondere Bedeutung zukommt. Aus demselben Grund wird das Gewicht der für die Planung der Antragsgegnerin sprechenden städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange auch nicht etwa dadurch relativiert, dass selbst langfristig keine Umrundung des gesamten Templiner Stadtsees ermöglicht wird, da der geplante Uferweg am Freibad endet und auch die sich anschließende Kleingartenanlage ausgenommen ist. Planungsziel der Antragsgegnerin ist nicht die Möglichkeit einer vollständigen Umrundung des Sees am Ufer, sondern die Schaffung einer am See entlang führenden Verbindung zwischen den bisher nur isoliert und unter Hinnahme der Nachteile des Straßenverkehrs erreichbaren touristischen Anziehungspunkten in der historischen Altstadtnähe einerseits und dem Bereich des Strandbades andererseits.

(2) Auch die zweite Stufe des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist gewahrt. Der Plangeber hat geprüft, ob der mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgte Zweck nicht auch unter weitgehender Schonung des Grundbesitzes der Antragsteller zu erreichen gewesen wäre, ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass sich das planerische Konzept nicht ohne Eingriffe in das Privateigentum verwirklichen lässt.

Insbesondere kann der angestrebte Uferweg zwischen dem historischen Stadtkern und dem geplanten Sondergebiet Gastronomie, Tourismus offensichtlich nicht ausschließlich unter Inanspruchnahme von Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden. Soweit in dem Abwägungsbeschluss ausgeführt wird, dass die alternative Variante, den Bürgersteig in der Prenzlauer Allee für das Erreichen des Freizeitbereiches zu nutzen, nicht das Planungsziel erfülle, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedurfte es hierzu keiner weiteren Begründung, denn Planungsziel ist nicht in erster Linie die Schaffung einer Verkehrsverbindung, sondern - wie dargelegt - die Gestaltung der stadtnahen Uferzone des Templiner Stadtsees als öffentlicher Erholungsraum für Stadtbewohner und Besucher. Dass ein Uferweg, der der Allgemeinheit bestimmungsgemäß den Zugang zum Wasser ermöglichen soll, nur unmittelbar am Ufer verwirklicht werden kann, liegt auf der Hand. Darauf, dass der Weg zum Erreichen des Freizeitbereiches am Strandbad nicht zwingend erforderlich ist, da dieser auch über die Prenzlauer Allee erreicht werden kann, kommt es nicht an, da bei einer Uferpromenade die Verkehrsfunktion naturgemäß nachrangig ist. Dafür, dass im Bereich des entgeltpflichtigen Stadtbades sowie der sich anschließenden Kleingartenanlage bis zur östlichen Grenze des Plangebietes keine Uferpromenade festgesetzt worden ist, hat die Antragsgegnerin einen sachlichen Grund benannt, indem sie in der Begründung des Bebauungsplanes auf die Stadtkernnähe der auf den Grundstücken der Antragsteller liegenden Uferflächen hingewiesen hat.

(3) Das Gewicht des Eingriffs steht auch zur Dringlichkeit der vom Plangeber beurteilten Interessen in einem angemessenen Verhältnis. Der Eingriff in das Grundeigentum ist als verhältnismäßig geringfügig anzusehen. Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Uferpromenade nimmt nur einen relativ geringen Anteil der Fläche der betroffenen Grundstücke der Antragsteller ein. Die bisher bestehende Bebaubarkeit der Grundstücke wird nicht berührt, da die entsprechenden Teilflächen im Uferbereich angesichts der Größe der Grundstücke und der aus dem Bestand deutlich erkennbaren faktischen Baugrenze im rückwärtigen Teil der Grundstücke ohnehin dem Außenbereich zugehören. Das Interesse der Anlieger an einem unmittelbaren Zugang zum See wird lediglich in der Weise eingeschränkt, dass die Allgemeinheit hiervon nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Dagegen hat die Antragsgegnerin gewichtige Gründe dafür vorgebracht, weshalb die Anlegung einer Uferpromenade im innenstadtnahen Seeuferbereich als Verbindung zwischen den vorhandenen touristischen Anziehungspunkten insbesondere im Hinblick auf die angestrebte touristische Entwicklung der Stadt im Allgemeininteresse liegt und den privaten Interessen der Eigentümer hier vorgeht.

6. Die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Festsetzung des besonderen Wohngebietes und die Abwägungsmängel, die jedenfalls auch die Festsetzung der hieran angrenzenden Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung öffentliche Verwaltung und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen sowie der Sondergebiete Gastronomie/Tourismus bzw. Wassersport erfassen, führen nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplanes. Die für sich genommen abwägungsfehlerfreien Festsetzungen des Sondergebietes Ferienhausgebiet sowie der öffentlichen und privaten Grünflächen werden hierdurch ebenso wenig berührt wie die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans einschließlich der Festsetzung der Baugrenzen. Zwar hat die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 1993, BRS 55 Nr. 31). Im vorliegenden Fall können allerdings das noch verbleibende Sondergebiet Ferienhaus sowie insbesondere die festgesetzten öffentlichen und privaten Grünflächen einschließlich derjenigen mit der Zweckbestimmung Uferpromenade und die hiermit in Zusammenhang zu sehende Beschränkung der Überbaubarkeit der dem See zugewandten Grundstücksbereiche durch die Festsetzung einer Baugrenze nach Auffassung des Senats auch für sich genommen noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Denn die Planung und Realisierung der Uferpromenade stellt einen eigenständigen Beitrag zu der angestrebten touristischen Aufwertung des innenstadtnahen Seeuferbereichs dar, der letztlich unabhängig davon ist, ob die angrenzenden Baugebiete als allgemeines Wohngebiet oder als Mischgebiet ausgewiesen werden und welche immissionsschutzrechtlichen Vorkehrungen aufgrund der angrenzenden Nutzungen des Rathauses, des Multikulturellen Centrums, des Parkplatzes, des Schwimmbades oder der Gastronomiebetriebe getroffen werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO, wobei der Senat trotz des hohen Anteils der von der Unwirksamkeit erfassten Flächen an dem gesamten Plangebiet eine hälftige Teilung für angemessen hält, da der Antrag hinsichtlich der von den Antragstellern in erster Linie angestrebten Verhinderung der Uferpromenade erfolglos bleibt. Hieraus ergibt sich für jeden der zwölf Antragsteller ein Kostenanteil von 1/24.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, wobei der ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung verkündete Tenor offensichtlich unrichtig gewesen und daher von Amts wegen dahingehend berichtigt worden ist, dass hinter "wenn" das Wort "nicht" eingefügt worden ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück