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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: OVG 2 A 17.05
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 6 Abs. 5 Satz 1
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 4
VwGO § 47 Abs. 1
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 A 17.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn sowie die ehrenamtliche Richterin Thiedke und den ehrenamtlichen Richter Uhde

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen die Darstellung von Konzentrationsflächen mit Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen in dem Gemeinsamen Teilflächennutzungsplan 1 für die Gemeinden Buchow-Karpzow, Elstal, Hoppenrade, Priort, Wernitz und Wustermark des Amtes Wustermark. Die Antragsgegnerin ist Rechtsnachfolgerin des Amtes und - mit Ausnahme der Gemeinde Wernitz - der genannten Gemeinden, die sich gemäß Gebietsänderungsvertrag vom 5. März 2002 unter Auflösung des Amtes mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 zu der neuen Gemeinde Wustermark zusammengeschlossen haben.

Der angegriffene Teilflächennutzungsplan wurde nach erfolgter Abwägung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken sowie unter Billigung des Erläuterungsberichts in der Fassung von Juni 1998 am 24. Juni 1998 vom Amtsausschuss beschlossen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 1998 genehmigte das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen den Plan unter Ausnahme einer Fläche sowie mit Maßgaben und Auflagen. In der Sitzung vom 28. Januar 1999 beschloss der Amtsausschuss, der Maßgabe beizutreten. Die Erteilung der Genehmigung und die unter dem 10. Mai 1999 erteilte Bestätigung der Maßgabenerfüllung wurden im Amtsblatt für das Amt Wustermark vom 3. Juni 1999 sowie - rückwirkend zum 4. Juni 1999 - nochmals im Amtsblatt für das Amt Wustermark vom 30. März 2000 öffentlich bekannt gemacht.

Die Planzeichnung enthält im westlichen Bereich des Plangebietes auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Wernitz die Umgrenzung von Flächen für Windkraftanlagen. Die textliche Darstellung Nr. 3 lautet wie folgt: "Die dargestellten, gemeindeübergreifend abgestimmten Flächen für Windkraftanlagen bilden Konzentrationsflächen, auf die Vorhaben von Windenergieanlagen/Windparks gelenkt werden sollen. Die als Konzentrationsflächen dargestellten Standorte begründen ein Entgegenstehen öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB in allen übrigen Gemeindegebieten, die keine Darstellung aufweisen."

Am 20. Dezember 2004 beantragte die Antragstellerin beim Landesumweltamt Brandenburg die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit 15 Windkraftanlagen im Ortsteil Hoppenrade der Antragsgegnerin. Am 2. März 2005 trat der Regionalplan Havelland-Fläming / Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" in Kraft, der im Bereich des Vorhabens der Antragstellerin ein sog. Windeignungsgebiet vorsieht. Die Antragsgegnerin hat den Regionalplan inzwischen - im März 2006 - ihrerseits mit einem Normenkontrollantrag angegriffen. Unter dem 18. Juli 2005 lehnte das Landesumweltamt den Genehmigungsantrag der Antragstellerin mit dem Hinweis ab, dass in dem Flächennutzungsplan für die Antragsgegnerin an anderen Stellen Flächen für Windkraftanlagen ausgewiesen seien und dem Vorhaben daher nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegenstünden. Gegen den Ablehnungsbescheid hat die Antragstellerin unter dem 15. August 2005 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Am 25. Januar 2006 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Windenergienutzung". Hinsichtlich der übrigen Darstellungen beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 5. Juli 2006 einen neuen Flächennutzungsplan, der im Amtsblatt für die Gemeinde Wustermark vom 17. Juli 2006 öffentlich bekannt gemacht wurde.

Die Antragstellerin hat am 8. September 2005 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie ist der Auffassung, der angegriffene Flächennutzungsplan könne Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein, da seine Darstellungen über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine unmittelbare Rechtswirkung auslösten. Der Normenkontrollantrag bleibe auch nach der öffentlichen Bekanntmachung des neuen Flächennutzungsplans zulässig, da wegen der beabsichtigten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein berechtigtes Interesse bestehe. Da im Hinblick auf die festgesetzte Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Abwägung und ein Plankonzept zur Ausweisung der Windeignungsgebiete vollständig fehlten, sei der Antrag auch begründet,

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass die Darstellung von Windvorrangflächen mit Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin (Gemeinsamer Teilflächennutzungsplan für die Gemeinden Buchow-Karpzow, Elstal, Hoppenrade, Priort, Wernitz und Wustermark des Amtes Wustermark) unwirksam gewesen ist,

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, da die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten und der Flächennutzungsplan zudem kein zulässiger Antragsgegenstand im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO sei. Ferner seien die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Normenkontrolle gegen eine außer Kraft getretene Norm nicht erfüllt, da der angegriffene Flächennutzungsplan keine Fortwirkung in die Zukunft entfalte. Der Normenkontrollantrag sei schließlich auch unbegründet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist unzulässig.

Ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Normenkontrolle gegen eine bereits außer Kraft getretene Norm im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann offen bleiben. Zwar ist der angefochtene Gemeinsame Teilflächennutzungsplan 1 für die Gemeinden Buchow-Karpzow, Elstal, Hoppenrade, Priort, Wernitz und Wustermark in Folge der Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung für den neuen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin im Amtsblatt für die Gemeinde Wustermark vom 17. Juli 2006 unwirksam geworden. In der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass ein Normenkontrollantrag auch gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein kann, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm außer Kraft getreten ist. In einem solchen Fall konnte die Norm Wirkungen entfaltet haben, so dass ein Interesse des Antragstellers an der Feststellung ihrer Ungültigkeit bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2001, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 2. September 1983, BVerwGE 68, 12, 14 f.). Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten bzw. Unwirksamwerden einer Norm entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983, BVerwGE 68, 12, 14 f.). Von einem Feststellungsinteresse ist immer dann auszugehen, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann. Ein berechtigtes Interesse besteht nur dann nicht, wenn sie der Vorbereitung einer Klage dient, die offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 15). Ob die Normenkontrollentscheidung im vorliegenden Fall zumindest präjudizielle Wirkung für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen durch die Antragstellerin hätte oder ob vielmehr davon auszugehen ist, dass derartige, gegebenenfalls auf die Verzögerung einer positiven Bescheidung gestützte Ansprüche mangels eines erkennbaren Verschuldens der Organe der in Betracht kommenden Anspruchsgegner offensichtlich aussichtslos wären, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn der Normenkontrollantrag war bereits vor dem Unwirksamwerden des angegriffenen Flächennutzungsplans unzulässig.

Die Unzulässigkeit folgt allerdings nicht daraus, dass ein Normenkontrollantrag gegen Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht statthaft wäre. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht bisher zwar noch nicht ausdrücklich geklärt, allerdings hat es erkennen lassen, dass es sie wohl bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2003, BVerwGE 119, 217 = NVwZ 2004, 614, 617) und damit an der von der Antragsgegnerin zitierten früheren Rechtsprechung, wonach die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1990, NVwZ 1991, 262), in Bezug auf die Darstellungen von Konzentrationsflächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht festhalten würde. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans unter den in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Voraussetzungen unmittelbar auf die Vorhabenzulassung durchschlagen und der Flächennutzungsplan im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mithin eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfüllt und Inhalt und Schranken des Eigentums regelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004, NVwZ 2005, 211, 212). Der Senat teilt insoweit die Auffassung des OVG Koblenz in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil vom 8. Dezember 2005 (NVwZ 2006, 1442).

Der Normenkontrollantrag ist aber jedenfalls deshalb unzulässig, weil die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Eingang des Normenkontrollantrags am 8. September 2005 bereits abgelaufen war. Die Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde wurde gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB im Amtsblatt für das Amt Wustermark vom 3. Juni 1999 sowie - rückwirkend zum 4. Juni 1999 - nochmals im Amtsblatt für das Amt Wustermark vom 30. März 2000 öffentlich bekannt gemacht. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO endete mithin spätestens im März 2002.

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausnahmsweise unbeachtlich sein könnte, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf das angenommene Fehlen eines Plankonzepts einen Abwägungsausfall und damit in erster Linie die anfängliche Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans geltend macht, besteht von vornherein kein Anlass, die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht anzuwenden. Nichts anderes kann hier jedoch gelten, soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, der Flächennutzungsplan sei mangels Übereinstimmung mit der Darstellung von Windeignungsgebieten in dem am 2. März 2005 in Kraft getretenen Regionalplan Havelland-Fläming "Sachlicher Teilplan Windenergienutzung" nachträglich unwirksam geworden, da er nicht mehr nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordung angepasst sei. Zwar wird in der Kommentarliteratur sowie von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Antragsfrist keine Anwendung findet, wenn es um die Feststellung der nachträglichen Unwirksamkeit einer Norm geht (vgl. allgemein etwa Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Ergänzungslieferung 2006, § 47 Rn. 38; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 47 Rn. 85; zum besonderen Fall der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans: OVG Berlin, Urteil vom 6. September 2002, BRS 65 Nr. 85; VGH München, Urteil vom 25. März 2004, NVwZ-RR 2005, 776, 777; ablehnend dagegen etwa OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 1999, BRS 62 Nr. 80; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2004, BauR 2005, 523; offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998, BVerwGE 188, 71). Inwieweit diese - im Wesentlichen auf prozessökonomische Erwägungen gestützte - Auslegung mit dem Gesetzeswortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Antragsfrist, die dem Interesse der Investitions- und Rechtssicherheit dienen soll (vgl. etwa die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte, Bundesrats-Drucksache 558/06, S. 17 und 36 f.) und deren rechtspolitische Bedeutung der Gesetzgeber durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2007 erfolgte Verkürzung auf ein Jahr (vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006, BGBl. I S. 3316) jüngst erst wieder hervorgehoben hat, vereinbar und trotz der ohnehin unbefristet bestehenden Möglichkeit der inzidenten Normenkontrolle geboten ist, kann dahinstehen. Denn um eine missbräuchliche Geltendmachung nachträglicher Unwirksamkeitsgründe mit dem Ziel der Umgehung der Antragsfrist auszuschließen, könnte die Nichtanwendung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO allenfalls dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Antragstellerin hat die in ihrer Antragsbegründung vom 8. September 2005 enthaltene Behauptung, dass der angegriffene Flächennutzungsplan jedenfalls seit In-Kraft-Treten des Regionalplans im Hinblick auf die Darstellung von einzelnen Windeignungsgebieten "rechtswidrig geworden" sei, nicht weiter begründet. Hierzu hätte spätestens Anlass bestanden, nachdem die Antragstellerin mit Verfügung vom 3. April 2006 auf die diesbezüglichen Zweifel des Senats hingewiesen worden war. Dennoch hat die Antragstellerin auch im weiteren Verfahren keine Gründe dafür genannt, weshalb Festsetzungen eines Bauleitplanes aufgrund eines in einem zeitlich nachfolgenden Regionalplan enthaltenen Zieles der Raumordung unmittelbar ihre Gültigkeit verlieren sollen, obwohl die Regelung des § 1 Abs. 4 BauGB lediglich bestimmt, dass Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Im Hinblick darauf, dass die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin trotz des noch anhängigen Normenkontrollverfahrens gegen den Regionalplan bereits am 25. Januar 2006 die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Windenergienutzung" und am 5. Juli 2006 einen neuen Flächennutzungsplan beschlossen hat, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zu einer zeitnahen planerischen Umsetzung des Regionalplans nicht nachgekommen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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