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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: OVG 2 A 21.05
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB § 1 Abs. 8
BauGB § 2 Abs. 1 Satz 2
BauGB § 9 Abs. 1
BauGB § 14 Abs. 1
BauGB § 14 Abs. 2
BauGB § 14 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 A 21.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow, den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn, den ehrenamtlichen Richter Siering und den ehrenamtlichen Richter Tatu

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen die am 31. August 2005 beschlossene Satzung über die Veränderungssperre im Bereich des Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 7 "Berliner Straße/Havelseite", Teilbereich _____, der Landeshauptstadt Potsdam.

Die Antragsteller erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 23. Februar 2005 das Grundstück B_____ mit dem Ziel, ein Einfamilienhaus zu errichten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam vom 17. Februar 1995 in Kraft getretenen Bebauungslans Nr. 7 "Berliner Straße/Havelseite" der Landeshauptstadt Potsdam. Das Plangebiet befindet sich auf dem sogenannten Glienicker Horn, einer Landzunge nordwestlich des Babelsberger Parks. Das im Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet ist bis auf vier Grundstücke im südlichen Teil bereits realisiert.

Am 31. August 2005 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 7 "Berliner Straße/Havelseite" im Teilbereich B_____ in einem ersten (förmlichen) Änderungsverfahren gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 1 Abs. 3 BauGB zu ändern. Als "Ziel der Planung" wurde in der Beschlussvorlage "die Verbesserung der Verträglichkeit der städtebaulichen Situation, nötigenfalls auch bis hin zu einem Verzicht auf noch nicht realisierte Baurechte, im Hinblick auf die bestehenden Sichtbeziehungen aus dem Babelsberger Park und den Schutz des empfindlichen landschaftlich-architektonischen Gefüges im Weltkulturerbebereich" angegeben.

Ebenfalls in ihrer Sitzung am 31. August 2005 beschloss die Stadtverordnetenversammlung zur Sicherung der Planung die streitgegenständliche Satzung über die Veränderungssperre im Bereich des Änderungsverfahrens zum Bebauungsplans Nr. 7 "Berliner Straße/Havelseite", Teilbereich B_____, die im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam vom 2. September 2005 bekannt gemacht worden ist.

Mit Bescheid vom 21. März 2006 lehnte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin als untere Bauaufsichtsbehörde die Erteilung einer Baugenehmigung sowie die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für das Vorhaben der Antragsteller ab.

Die Antragsteller haben am 9. Dezember 2005 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie vor: Es fehle an einer Rechtfertigung für den Erlass der Veränderungssperre, da der Inhalt der für den betroffenen Teilbereich beabsichtigten Planung zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht abzusehen gewesen sei. Hierzu hätte es nachprüfbarer, konkreter Angaben zum jetzt beabsichtigten Maß der baulichen Nutzung bedurft. Die Zielsetzung, die Vereinbarkeit der Bauplanung mit den Interessen des Weltkulturerbes und den Belangen des Denkmalschutzes zu schaffen, reiche nicht aus. Die städtebaulichen Ziele müssten umso konkreter werden, je länger das Bebauungsplanverfahren andauere. An den für den Abwägungsprozess maßgeblichen Kriterien habe sich jedoch seit Mitte der neunziger Jahre nichts geändert. Dies gelte auch für die angeblichen Einwände des Weltkulturerbes, von denen die Antragsgegnerin seit zehn Jahren Kenntnis habe. Da die Eintragung der Potsdamer Schlösser und Gärten in die Liste des Weltkulturerbes der UNESCO bereits 1990 erfolgt sei, seien die Forderungen der UNESCO bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes Nr. 7 bekannt gewesen und in die Abwägung eingeflossen. Es handele sich um eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässige Negativplanung, die sich darin erschöpfe, einzelne Vorhaben auszuschließen. Zudem sei von einer unzulässigen "Einzelfallgesetzgebung" zur Verhinderung einzelner unliebsamer Bauanträge im beplanten Bereich auszugehen, da lediglich vier von insgesamt etwa 200 im Planbereich vorhandenen Grundstücken von der geplanten Veränderungssperre betroffen seien und andere Bauanträge nicht vorlägen.

Auf die am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Denkmalbereichssatzung könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen, da diese aus mehreren Gründen nichtig sei. Der auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 7 mit mehrgeschossigen Wohnhäusern bebaute Bereich im nördlichen Teil des Glienicker Horns sei für den Denkmalwert des Ensembles belanglos und stehe mit dem Weltkulturerbe sogar in Konflikt. Jedenfalls werde das Grundstück der Antragsteller mangels denkmalrechtlich schützenswerter Strukturen nicht vom Schutz der Satzung erfasst. In der Satzung fehle es zudem an einer Erwähnung der von der Antragsgegnerin vorgebrachten Sichtbeziehungen. Auch die Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft vom 30. Oktober 1996 gebiete keine Änderung des bestehenden Bebauungsplans. Unter anderem schütze diese Denkmalbereichssatzung keine Sichtbeziehungen zu außerhalb des Geltungsbereichs liegenden Landschaftsteilen.

Das Planungsziel der Abstimmung mit den Interessen des Weltkulturerbes lasse sich mit der Veränderungssperre nicht erreichen, da die schützenswerten Sichtbeziehungen und sonstigen Belange des Denkmalschutzes und des Weltkulturerbes bereits zerstört seien und von einer angemessenen Bebauung auf den vier verbleibenden Grundstücken nicht weiter beeinträchtigt werden könnten. Die Veränderungssperre sei zur Erreichung der Ziele auch nicht erforderlich, da das von den Antragstellern geplante Gebäude weit hinter dem nach dem Bebauungsplan Zulässigen zurückbleibe, einen optischen Abschluss der vorhandenen Bebauung zum Uferbereich hin darstellen würde und von der Uferzone und dem dort befindlichen öffentlichen Weg so weit zurückgesetzt sei, dass eine Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen oder sonstigen denkmalrechtlichen Belangen nicht zu befürchten sei. Das mit der Veränderungssperre einhergehende Bauverbot schränke das Eigentumsrecht der Antragsteller unangemessen ein, denn sie hätten erhebliche Mittel für den Grundstückserwerb und die Planungen aufgewandt, könnten das als Alterssitz gedachte Grundstück nun jedoch nicht mehr veräußern, um anderen Ortes ein vergleichbares Grundstück zu erwerben. Mit der jahrelangen unveränderten Hinnahme des durch den Bebauungsplan geschaffenen Zustands habe die Antragsgegnerin zudem einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

Die Antragsteller beantragen,

die Veränderungssperre der Antragsgegnerin im Bereich des Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 7 "Berliner Straße/Havelseite", Teilbereich B_____, vom 31. August 2005 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Gemeinde sei es nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Planungshoheit auch bereits in Kraft gesetzte Bebauungspläne einer Überprüfung zu unterziehen und im Ergebnis bei anderer Gewichtung der öffentlichen Belange ein verändertes Gepräge des Plangebietes zu erzielen. Der künftige Planinhalt sei bei Erlass der Veränderungssperre in einem Mindestmaß konkretisierbar gewesen. Wesentlicher Inhalt der Konkretisierungen des öffentlichen Belanges des Denkmalschutzes seien Sichtbeziehungen im Denkmalbereich der Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft, insbesondere zwischen dem Park Babelsberg und dem Neuen Garten sowie bewusst "komponierte" Ausblicke aus dem Park Babelsberg im Umfeld des Schlosses, denen eine Bebauung im Geltungsbereich der Satzung entgegenstehen könne. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Wasserfläche und der gegenüberliegende Uferbereich von verschiedenen Standorten im Schlosspark Einfluss auf die optische Wirkung der künstlerisch gestalteten Parklandschaft haben, so dass diese Sichtbeziehungen Gegenstand des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

Die Satzung über die Veränderungssperre im Bereich des Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 7 "Berliner Straße/Havelseite", Teilbereich B_____, der Landeshauptstadt Potsdam vom 31. August 2005 ist nicht zu beanstanden. Formelle Fehler der Satzung haben die Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Satzung ist auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen ungültig.

I. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre haben zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgelegen.

Nach § 14 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den Planbereich eine Veränderungssperre u.a. mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976, BVerwGE 51, 121, 128, und vom 19. Februar 2004, NVwZ 2004, 984, 985). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.; Urteil vom 19. Februar 2004, BVerwGE 120, 138). Die Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel nur dann ungeeignet, wenn der Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993, BRS 55 Nr. 95, NVwZ 1994, 685, 686). Der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, dient eine Veränderungssperre insbesondere auch dann, wenn sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalles ergibt, dass die im Aufstellungsbeschluss dargestellten Planungsüberlegungen der Gemeinde offensichtlich nur vorgeschoben sind (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Senats vom 20. September 2006 - OVG 2 A 9.05 und 2 A 10.05 -) .

1. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat in ihrer Sitzung am 31. August 2005 einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst und diesen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses ist durch die Benennung der betroffenen Grundstücke (B_____) hinreichend bestimmt.

Der Planaufstellungsbeschluss und seine Begründung lassen auch ein Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Als "Ziel der Planung" wird in der Beschlussvorlage "die Verbesserung der Verträglichkeit der städtebaulichen Situation, nötigenfalls auch bis hin zu einem Verzicht auf noch nicht realisierte Baurechte, im Hinblick auf die bestehenden Sichtbeziehungen aus dem Babelsberger Park und den Schutz des empfindlichen landschaftlich-architektonischen Gefüges im Weltkulturerbe-bereich" angegeben. Darüber hinaus wird zu "Planungsanlass und Erforder-lichkeit der Planung" ausgeführt, der rechtswirksame Bebauungsplan ermögliche eine weitere bauliche Nutzung im ufernahen Bereich. Für vier noch nicht realisierte Gebäude südlich der Villa Kampffmeyer bestehe laut Bebauungsplan ein Baurecht. Diese Zone grenze unmittelbar an den als Weltkulturerbe eingetragenen Schutzbereich an, für den mit dem 31. Oktober 1996 ein wirksamer denkmalrechtlicher Schutzstatus durch die Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft gemäß Eintragung in die Liste des Kulturerbes der Welt (World Heritage List der UNESCO) in Kraft getreten sei. Sowohl mit Blick auf die hohen denkmalrechtlichen Wertigkeiten der Berliner Vorstadt, als auch aufgrund der einmaligen räumlichen Situation, die diese Vorstadt in weiten Teilen und in alle Richtungen zu einer Pufferzone angrenzend an den Weltkulturerbebereich mache, habe die Stadt diesen auf drei Seiten durch das Weltkulturerbe umgrenzten Bereich seinerseits mit der Satzung zum Schutz des Denkmalbreichs "Berliner Vorstadt" versehen, die am 1. Juli 2005 in Kraft getreten sei. Damit hätten sich die denkmalpflegerischen Gesichtspunkte zunehmend verfestigt und konkretisiert, die schon im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Gegenstand kontroverser Diskussion gewesen seien. Im Zusammenhang mit einem Bauantragsverfahren für ein geplantes Wohngebäude in diesem Gebiet seien aus dem Verantwortungsbereich des Weltkulturerbes Bedenken im Hinblick auf die Verträglichkeit einer solchen Bebauung angesichts der Sichtbeziehungen aus dem Babelsberger Park und einer möglichen Beeinträchtigung des empfindlichen, aber hoch schützenswerten landschaftlich-architektonischen Gefüges formuliert worden. Dabei sei zugleich ein erneut drohender Konflikt um den örtlichen Umgang mit dem Weltkulturerbe thematisiert und ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der noch offenen Baurechte gefordert worden. Vor dem Hintergrund der denkmalrechtlichen Konkretisierungen spreche vieles dafür, dass die in der Vergangenheit schon diskutierten Belange heute mit veränderten Gewichten zu bewerten seien. Deshalb sei die aktuelle Situation Anlass für eine grundlegende Überprüfung der seinerzeitigen Abwägung und der im Ergebnis getroffenen Bebauungsplanfestsetzungen, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen im Änderungsbereich.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich hinreichend klar, dass Inhalt des zu erwartenden Änderungsbebauungsplans - vorbehaltlich einer erneuten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange - solche Festsetzungen in Bezug auf die streitgegenständlichen Flächen sein sollen, die eine die Sichtbeziehungen aus dem Babelsberger Park beeinträchtigende Bebauung ausschließen. Wie dieses Ziel im einzelnen zu erreichen ist - etwa durch die Festsetzung als Fläche, die von der Bebauung freizuhalten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) oder als öffentliche bzw. private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) statt der in dem bisher gültigen Bebauungsplan enthaltenen Ausweisung als allgemeines Wohngebiet, durch eine Herabsetzung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder durch eine veränderte Festsetzung der nicht überbaubaren Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) - bleibt zwar offen. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, weil es gerade der Sinn der Veränderungssperre ist, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die eintretende Sperrwirkung soll das bestehende Baugeschehen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden. Ein detailliertes und abgewogenes Planungs-konzept kann daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre noch nicht gefordert werden (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993, NVwZ 1994, 685, 686). Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedurfte es daher auch keiner konkreteren Angaben zum jetzt beabsichtigten Maß der baulichen Nutzung. Die Antragsteller können sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass die Anforderungen an die Konkretheit der städtebaulichen Ziele umso größer seien, je länger das Bebauungsplanverfahren andauere; denn die mit der angefochtenen Veränderungssperre gesicherte Planung ist erst mit dem Aufstellungsbeschluss vom 31. August 2005 - also gleichzeitig mit dem Erlass der Veränderungssperre - eingeleitet worden. Auf die Dauer des voran-gegegangenen, mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 7 "Berliner Straße/Havelseite" abgeschlossenen Planaufstellungsverfahrens kann nicht abgestellt werden, da die Ergebnisse dieses Verfahrens nunmehr gerade einer erneuten Überprüfung unterzogen werden sollen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die planerischen Ziele auch soweit konkretisiert, dass die Prüfung der Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB möglich ist. Im Hinblick auf das im Aufstellungsbeschluss zum Ausdruck gebrachte Planungsziel, eine mögliche Beeinträchtigung des landschaftlich-architektonischen Gefüges und der Sichtbeziehungen aus dem zum Weltkulturerbe gehörenden Babelsberger Park zu vermeiden, lässt sich hinreichend sicher beurteilen, ob überwiegende öffentliche Belange im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einem Vorhaben entgegenstehen. Dies wird auch durch die Argumentation der Antragsteller selbst bestätigt. Soweit sie geltend machen, dass durch ihr Bauvorhaben keine schützenswerten Sichtbeziehungen zwischen den Potsdamer Park- und Schlossanlagen gestört würden, da jeder Blick vom Uferbereich des Babelsberger Parks in Richtung auf den nördlichen Teil des Glienicker Horns an der Villa Kampffmeyer oder der bereits vorhandenen großflächigen und mehrgeschossigen Bebauung ende, die unmittelbar südwestlich im Anschluss an die von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücke bis an das Ufer heranführe, gehen sie selbst davon aus, dass das Ziel der Planung darin liegt, eine Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen aus dem zum Weltkulturerbe gehörenden Babelsberger Park zu vermeiden, und dass am Maßstab dieses Planungsziels mithin auch die Prüfung der Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB möglich ist.

2. Der Veränderungssperre steht auch nicht ein schlechterdings nicht behebbarer rechtlicher Mangel der Planung entgegen.

a) Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Forderungen der UNESCO bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes Nr. 7 bekannt gewesen und in die Abwägung eingeflossen seien, da die Eintragung der Potsdamer Schlösser und Gärten in die Liste des Weltkulturerbes der UNESCO bereits 1990 erfolgt sei, und dass sich die für den Abwägungsprozess maßgeblichen Kriterien seit Mitte der neunziger Jahre nicht geändert hätten, steht dies einem erneuten Bebauungsplanverfahren zur Überprüfung der Festsetzungen nicht entgegen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, folgt nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie aus allgemeien Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben, sondern hängt weitgehend von Willens-entscheidungen der Gemeinde ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, BVerwGE 112, 41, 46 f.). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ 1999, 1338, m.w.N.). Da die Entscheidung über planerische Zielsetzungen mithin eine Frage der Gemeindepolitik und nicht bloße Rechtsanwendung ist, kann es der Gemeinde auch nicht verwehrt sein, ihre planerischen Zielsetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Gebiet zu ändern und die abwägungserheblichen Belange zu einem späteren Zeitpunkt anders zu gewichten. Die unzureichende Berücksichti-gung früherer Planungen und der hierdurch begründeten privaten Rechts-positionen kann zwar gegebenenfalls zu einem Abwägungsfehler führen. Ob dies der Fall ist, lässt sich jedoch erst feststellen, wenn im Rahmen des Aufstellungsverfahrens die abwägungserheblichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, gewichtet und gegeneinander abgewogen worden sind. Ein Abwägungsergebnis, das erst noch abzuwarten ist, kann der Planung offensichtlich nicht entgegengehalten werden.

b) Auch die umfangreichen Ausführungen der Antragsteller zur Nichtigkeit bzw. Nichtanwendbarkeit der am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Denkmalbereichssatzung führen nicht zum Erfolg.

Ob die Denkmalbereichssatzung tatsächlich aus den von den Antragstellern im einzelnen dargelegten Gründen an Fehlern leidet, die zu ihrer Unwirksamkeit führen, oder sie jedenfalls das Grundstück der Antragsteller mangels einer denkmalrechtlichen Schutzwürdigkeit nicht erfasst, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung. Denn selbst wenn es sich so verhielte, könnte dies zwar gegebenenfalls zur Fehlerhaftigkeit der späteren Abwägung über den Bebauungsplan führen, sofern die Stadtverordnetenversammlung zu Unrecht von der Gültigkeit der Denkmalbereichssatzung oder von der wirksamen Erstreckung ihres räumlichen und sachlichen Schutzumfangs auf das Grundstücks der Antragsteller ausgehen sollte. Der Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden denkmalschutzrechtlichen Belange dient jedoch gerade das durch die Veränderungssperre gesicherte Planaufstellungsverfahren. In diesem Rahmen wird der Plangeber möglicherweise auch begründeten Zweifeln an der Wirksamkeit bestehender Unterschutzstellungen nachzugehen haben. Im vorliegenden Zusammenhang ist entscheidend, dass die von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Denkmalbereichssatzung jedenfalls nicht die Annahme rechtfertigen, dass die durch den Aufstellungsbeschluss vom 31. August 2005 eingeleitete Planung unter einem schlechterdings nicht behebbaren rechtlichen Mangel leidet, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Erlass einer Veränderungssperre entgegenstehen würde. Insbesondere kann auch keine Rede davon sein, dass die Wirksamkeit der am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Denkmalbereichssatzung eine zwingende Voraussetzung für das im Planaufstellungsbeschluss genannte Planungsziel ist, im Hinblick auf die Sichtbeziehungen aus dem Babelsberger Park und den Schutz des empfindlichen landschaftlich-architektonischen Gefüges im Weltkulturerbebereich die Verträglichkeit der städtebaulichen Situation zu verbessern. Im Vordergrund steht nach den Ausführungen in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses vielmehr der Umstand, dass das streitgegenständliche Gebiet unmittelbar an den als Weltkulturerbe eingetragenen Schutzbereich angrenzt, der Gegenstand der Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft, gemäß Eintragung in die Liste des Kulturerbes der Welt (World Heritage List der UNESCO) vom 30. Oktober 1996 ist und in dem u.a. auch die aufeinander wirkenden optischen Bezüge in den ausgewählten Teilbereichen geschützt werden (vgl. § 2 Nr. 1 der Satzung). Die in erster Linie auf den Schutz des Weltkulturerbes gestützten Einwände gegen die im bisher noch gültigen Bebauungsplan Nr. 7 zugelassene Bebauung im südlichen Bereich des sog. Glienicker Horns sind nicht abhängig von der Frage, ob die Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Berliner Vorstadt wirksam ist.

c) Die Bauleitplanung der Antragsgegnerin leidet auch nicht deshalb unter einem bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre sicher absehbaren rechtlichen Mangel, weil sich das Erfordernis einer Änderung des derzeit noch gültigen Bebauungsplans Nr. 7 nicht zwingend aus der Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft vom 30. Oktober 1996 ergeben mag. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass überhaupt erst im Planaufstellungsverfahren, dessen Sicherung die angefochtene Veränderungssperre dient, zu ermitteln ist, ob und ggf. welche Vorgaben sich für die Bauleitplanung der Antragsgegnerin aus den denkmalrechtlichen Unterschutzstellungen ergeben und welches Gewicht diesen Belangen in der Abwägung zukommt. Unabhängig von dem Regelungsgehalt der Denkmalbereichssatzung vom 30. Oktober 1996 spricht im Übrigen schon die sich unmittelbar aus der Eintragung in die "Liste des Erbes der Welt" nach Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213) ergebende Schutz- und Erhaltungspflicht (vgl. Art. 4 des Übereinkommens) für die grundsätzliche Zulässigkeit einer hieran ausgerichteten Bauleitplanung.

d) Es stehen auch keine dauerhaften Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art der Verwirklichung der durch die Veränderungssperre gesicherten Planung entgegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, BVerwGE 116, 144, 147).

Soweit die Antragsteller geltend machen, dass sich das Planungsziel der Abstimmung mit den Interessen des Weltkulturerbes von vornherein nicht erreichen lasse, weil die schützenswerten Sichtbeziehungen und sonstigen Belange des Denkmalschutzes und des Weltkulturerbes bereits zerstört seien und von einer angemessenen Bebauung auf den vier verbleibenden Grundstücken nicht weiter beeinträchtigt werden könnten, handelt es sich wiederum um eine Frage, die im einzelnen der Klärung im Planaufstellungsverfahren vorbehalten bleiben muss. Dass die schützenswerten Sichtbeziehungen vom Babelsberger Park zum Glienicker Horn bereits vollständig und unwiderruflich zerstört sind, kann den Akten nicht entnommen werden. Auch aus den von den Antragstellern eingereichten Fotos und Lageplänen vom jetzigen Zustand des Gebietes ergibt sich vielmehr, dass die südöstliche Spitze des Glienicker Horns bislang unbebaut ist und lediglich westlich an das Vorhabengrundstück angrenzend die im gültigen Bebauungsplan festgesetzte Wohnbebauung bereits realisiert worden ist. Bei dem bisher unbebauten Bereich, der in südlicher und östlicher Richtung an die Havel grenzt, handelt es sich um den topografisch exponiertesten und dem Babelsberger Park am nächsten liegenden Teil der Landzunge. Nicht zuletzt wegen dieser exponierten Lage erscheint das Plangebiet, das eine Fläche von - laut Aufstellungsbeschluss - ca. 1 ha umfasst, vom gegenüberliegenden Babelsberger Park aus gesehen auch nicht etwa nur als untergeordnete "Baulücke" zwischen der westlich gelegenen mehrgeschossigen Wohnbebauung und der nordöstlich gelegenen Villa Kampffmeyer, sondern als geschlossen wirkende, parkartige Grünfläche am Havelufer. Dass die vorhandene Bebauung am Rand dieser Fläche auf den von den Antragstellern eingereichten Fotos deutlich sichtbar bleibt, führt zwar zu einer Beeinträchtigung der Sichtbeziehung vom Babelsberger Park aus auf das gegenüberliegende Ufer. Von einer gänzlichen Zerstörung der Sichtbeziehung auf die unbebaute südöstliche Spitze des Glienicker Horns, die eine Abstimmung mit den Interessen des Weltkulturerbes hinsichtlich des noch unbebauten Bereichs von vornherein gegenstandslos machen würde, kann jedoch offensichtlich keine Rede sein.

3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller betreibt die Antragsgegnerin mit der Aufstellung des Änderungsbebauungsplansplans und der Veränderungs-sperre keine unzulässige Negativ- oder Verhinderungsplanung.

Zwar steht außer Frage, dass die Planung der Antragsgegnerin zunächst nur auf die Verhinderung einer aus ihrer Sicht unerwünschten baulichen Entwicklung ausgerichtet ist. Dies ist jedoch für sich genommen nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht schon dann gegen Art. 1 Abs. 3 BauGB, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Als "Negativplanung" sind sie nur unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2003, NVwZ 2004, 477, 479, und vom 27. Januar 1999, NVwZ 1999, 878). Dass die streitgegenständliche Veränderungssperre nur vorgeschoben sein und damit der Förderung von Zielen dienen könnte, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, ist nicht ersichtlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Antragsgegnerin das Bauvorhaben der Antragsteller aus anderen als städtebaulichen Gründen zu verhindern versuchen würde. Derartige sachfremde Motive machen die Antragsteller selbst nicht geltend. Aus den in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses dargestellten Planungsüberlegungen ergibt sich vielmehr, dass es der Antragsgegnerin darum geht, eine inzwischen als städtebauliche Fehlentwicklung erkannte weitere Bebauung des Plangebietes zu verhindern. Der angestrebte Ausschluss der Bebaubarkeit wird - wie bereits dargelegt - ausdrücklich mit der städtebaulichen Unverträglichkeit begründet. Eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässige Negativplanung kann hierin gerade nicht gesehen werden.

4. Die angefochtene Veränderungssperre ist auch nicht unter dem von den Antragstellern erwähnten Gesichtspunkt der "Einzelfallgesetzgebung" unzu-lässig. Dass lediglich vier Grundstücke von der Veränderungssperre betroffen sind und andere Bauanträge nicht vorliegen, ist ohne Bedeutung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gemeinde das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen darf, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993, BRS 55 Nr. 95 = NVwZ 1994, 685, 686, m.w.N. ) und dass schon ein einzelnes Bauvorhaben ohne weiteres zum Anlass für eine Veränderungssperre genommen werden kann, wenn es die Planung gefährdet (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2006 - OVG 2 A 10.05 - S. 15 und 22). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist kein Grund dafür erkennbar, diese Grundsätze hier nicht anzuwenden. Dass es sich um ein Gebiet handelt, für das bereits ein Bebauungsplan vorliegt, stellt insoweit keine Besonderheit dar. Da die Veränderungssperre der Sicherung der Planungshoheit der Gemeinde dient, werden hierdurch auch nicht - wie die Antragsteller meinen - Kompetenzen zur Genehmigung von Bauvorhaben unzulässigerweise von der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die Kommunen verlagert. II. Die Veränderungssperre verstößt auch nicht gegen das Verhälnismäßigkeitsprinzip.

Soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Veränderungssperre zur Erreichung der Ziele bestreiten, wird dies damit begründet, dass das von ihnen geplante Gebäude weit hinter dem nach dem Bebauungsplan Zulässigen zurückbleibe, einen optischen Abschluss zu der vorhandenen Bebauung zum Uferbereich darstellen würde und von dem dort befindlichen öffentlichen Weg so weit zurückgesetzt sei, dass eine Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen oder sonstigen denkmalrechtlichen Belangen nicht zu befürchten sei. Hierbei handelt es sich indes durchweg um Gesichtspunkte, die ggf. im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB zu prüfen sind, nicht jedoch gegen die Veränderungssperre selbst eingewandt werden können, die eine solche Prüfung gerade erst ermöglichen soll.

Auch eine unangemessene Einschränkung des Eigentumsrechts der Antragsteller durch das mit der Veränderungssperre verbundene Bauverbot ist nicht erkennbar. Bei dem mit einer Veränderungssperre verbundenen zeitlich befristeten Verbot, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen, handelt es sich nicht um einen Eingriff in das Eigentum, sondern um eine nach zu Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums, die verfasungsrechtlich unbedenklich ist, sofern die Planung ein Mindesmaß an Konrektisierung erreicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, BVerwGE 51, 121, 136; Beschluss vom 21. Dezember 1993, BRS 55 Nr. 95). Letztere Voraussetzung ist hier - wie dargelegt - erfüllt. Da es sich um den erstmaligen Erlass einer Veränderungssperre für das betroffene Gebiet handelt, ist auch in zeitlicher Hinsicht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Soweit die Antragsteller vortragen, dass sie erhebliche Mittel für den Grundstückserwerb und die Planungen aufgewandt hätten und das als Alterssitz gedachte Grundstück nun nicht mehr veräußern könnten, um anderen Ortes ein vergleichbares Grundstück zu erwerben, handelt es sich um einen im persönlichen Bereich der Antragsteller liegenden Gesichtspunkt, der wegen der Grundstücksbezogenheit des Bauplanungsrechts grundsätzlich keine Berücksichtigung finden kann.

Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem Erlass der Veränderungssperre ebenfalls nicht entgegen. Dass die Antragsgegnerin den durch den Bebauungsplan geschaffenen Zustand jahrelang unverändert hingenommen haben mag, hindert sie nicht daran, eine Änderungsplanung aus Anlass eines einzelnen Vorhabens einzuleiten, wenn sich aus ihrer Sicht die planerischen Zielsetzungen geändert haben und es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nunmehr erforderlich ist. Im Übrigen hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass mangels konkreter Bauabsichten im Plangebiet sowie Hinblick auf andere vordringliche Planungen der Antragsgegnerin kein Anlass für eine Änderungsplanung zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Ende der Entscheidung

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