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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: OVG 2 B 12.06
Rechtsgebiete: GG, DSchG Bln


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1
DSchG Bln § 1 Abs. 1
DSchG Bln § 2 Abs. 2 Satz 1
DSchG Bln § 4 Abs. 1
DSchG Bln § 8 Abs. 1 Satz 1
DSchG Bln § 11 Abs. 1 Satz 1
DSchG Bln § 11 Abs. 1 Satz 3
DSchG Bln § 13 Abs. 1 Satz 1
DSchG Bln § 16 Abs. 1 Satz 2
Das Denkmalschutzgesetz Berlin kennt keinen allgemeinen "Grundsatz der Materialgerechtigkeit", auf dessen Grundlage die Rückführung in einen zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr vorhandenen "historisch getreuen" Zustand verlangt werden könnte. Dies gilt auch für Bauteile, die - wie unter anderem Fenster - typischerweise nur eine begrenzte Lebensdauer haben und während der Bestandszeit eines Hauses gelegentlich ersetzt werden müssen.
OVG 2 B 12.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Jobs, den ehrenamtlichen Richter Gustke und den ehrenamtlichen Richter Noa

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. März 2006 geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 20. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 13. Juli 2004 verpflichtet, den Einbau von Kunststofffenstern in die straßenseitigen Fassaden des Gebäudes Kurfürstendamm 69, 10707 Berlin, gemäß dem in der mündlichen Verhandlung präzisierten Antrag vom 2. April 2004 zu genehmigen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Kläger zu 1. und 2. sind Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks K_____ in Berlin-Charlottenburg. Das in den Jahren 1907 bis 1911 von Otto Schnock als Bauherr und Architekt errichtete Gebäude wurde nach einer ersten Beseitigung von Kriegsschäden bis 1954 ab Ende 1964 bis 1966 durch die Architekten Prof. F. H. Sobotka und Prof. G. Müller wieder instand gesetzt. Die durch Kriegseinwirkung verloren gegangenen Originalfenster wurden seinerzeit nach Abstimmung mit dem Amt für Denkmalpflege unter Beibehaltung der vorhandenen hochrechteckigen Fensteröffnungen durch Holzverbundfenster mit Kippflügeln ersetzt, die eine anthrazit-graue Beschichtung aufweisen. Im Jahr 1995 wurde das Gebäude mit der Bezeichnung "K_____, Mietshaus, Läden, 1907-10 von Otto Schnock" nachrichtlich als Baudenkmal in der Denkmalliste Berlin eingetragen.

Mit Schreiben vom 2. April 2004 beantragte die Klägerin zu 3. in ihrer Eigenschaft als von den Klägern zu 1. und 2. bevollmächtigte Verwalterin, den Einbau von Kunststofffenstern an den straßenseitigen Fassaden des Gebäudes zu genehmigen. Unter dem 20. April 2004 versagte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Genehmigung mit der Begründung, dass eine Abweichung vom historischen Material "Holz" nicht denkmalverträglich sei. Den gegen den Versagungsbescheid gerichteten Widerspruch, den die Kläger vor allem mit den beim Einbau von Holzfenstern entstehenden Mehrkosten von rund 53.000 Euro begründeten, wies das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2004 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass bei Erhaltungsmaßnahmen an Denkmälern der Grundsatz der Material- und Werkgerechtigkeit zu beachten sei. Durch die optische Glätte und Undifferenziertheit der Kunststofffenster würde das harmonische Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten historischen Materialien in ihren Oberflächen und in ihren sichtbaren Zeichen der Materialalterung gestört. Die exponierte Lage des Baudenkmals und seine beiden neoklassizistischen Fassaden mit einer hohen künstlerischen Gestaltqualität des äußeren Erscheinungsbildes hätten eine bedeutende Wirkung auf das Stadtbild und würden von zahlreichen Bürgern und Touristen als Teil des einmaligen Charakters der Stadt Berlin wahrgenommen. Als Maßnahme zur Wohnwertverbesserung, die zur Erhaltung des Denkmals nicht unbedingt erforderlich sei, könne der Austausch der Fenster ganz unterlassen werden, wodurch die geltend gemachten Kosten entfielen. Die Versagung der Genehmigung zum Einbau von Kunststofffenstern sei verhältnismäßig, zumal auf eine denkmalrechtliche Anordnung zum Einbau aufwändig gestalteter Holzfenster nach detailliertem historischem Vorbild verzichtet worden sei.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 14. März 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Erteilung der beantragten Genehmigung stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen, denn die Holzfenster seien seinerzeit materialgerecht zu den historischen Fenstern eingebaut worden. Sie repräsentierten den baulichen Zustand zur Zeit der Unterschutzstellung und trügen so zum Zeugniswert des Denkmals bei. Kunststofffenster widersprächen dem denkmalrechtlichen Grundsatz der Materialgerechtigkeit, der allenfalls bei unbedeutenden Bauteilen durchbrochen werden dürfe, nicht aber, wenn der Werkstoff wie hier die Wirkung einer neoklassizistischen Fassade erheblich beeinflusse. Der Einbau von Kunststofffenstern wäre deshalb ein weiterer Schritt zur Preisgabe des geschützten Bestandes, nachdem die Kläger bereits das straßenseitige Erdgeschoss des Gebäudes denkmalwidrig verändert hätten und zudem die rückwärtige Fassade mit Kunststofffenstern versehen dürften. Unter diesen Umständen komme es auf die Frage der optischen Wahrnehmbarkeit von Kunststofffenstern nicht entscheidend an. Dass die entsprechenden Äußerungen der beklagten Behörde, wonach Kunststofffenster die spezifischen Konstruktionsdetails von Holzfenstern nicht erreichen könnten, unzutreffend seien, sei nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung seien nicht substantiiert dargetan und angesichts der ökonomisch günstigen Kurfürstendammlage auch sonst nicht erkennbar. In Ansehung der Größe des Objekts seien Mehrkosten für Holzfenster in Höhe von rund 50.000,- Euro nicht völlig unangemessen.

Mit ihrer vom Senat durch Beschluss vom 26. Oktober 2006 - OVG 2 N 23.06 - wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und machen geltend: Der Denkmalschutz habe das Gebäude mit den 1965 eingebauten anthrazit-grau beschichteten Verbundfenstern mit Kippflügeln gewissermaßen "vorgefunden". Diese Fenster wiesen weder die Gliederung noch die Verzierung der originalen Fenster auf. Das Gebäude sei daher auch nicht wegen, sondern trotz der bereits im Jahr 1965 erneuerten Fenster unter Denkmalschutz gestellt worden. Die vom Beklagten selbst für denkmalverträglich gehaltene Farbgebung und horizontale Unterteilung solle im Rahmen der beabsichtigten Baumaßnahme gewahrt werden. Das unter der Beschichtung vorhandene Material dieser Fenster sei auch für den aufmerksamen und fachkundigen Betrachter optisch nicht wahrnehmbar, sondern lasse sich nur durch Betasten, Beklopfen oder gar geringfügige Substanzverletzung feststellen. Auf die im Übrigen unzutreffende Erwägung des Beklagten, dass Kunststofffenster nach Jahrzehnten ihre Farbechtheit verlieren könnten, komme es nicht an, da bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme das Erscheinungsbild eines Denkmals beeinträchtigt, auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme abzustellen sei. Falls die Farbgebung der Fensterrahmen zu einem späteren Zeitpunkt das Erscheinungsbild des Baudenkmals beinträchtigen würde, stünde dem Beklagten die Anordnungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 2 DSchG Bln zur Verfügung. Überdies könnten Kunststoff-Fensterprofile nach heutigem Standard ebenso wie Holzfenster nachträglich im eingebauten Zustand lackiert werden.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der denkmalrechtliche Grundsatz der Materialgerechtigkeit auch jenseits der optischen Wahrnehmbarkeit gelte, finde im Gesetz keine Stütze. Dies folge schon daraus, dass der Genehmigungsvorbehalt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln nur auf Veränderungen des "Erscheinungsbildes" abstelle. Auch der denkmalrechtliche Umgebungsschutz gemäß § 11 Abs. 2 DSchG Bln greife nur bei einer wahrnehmbaren Veränderung des Erscheinungsbildes ein. Dass ein nicht wahrnehmbarer Materialwechsel dem Denkmalschutz nicht entgegenstehen könne, ergebe sich zudem aus einer zweckgerichteten Auslegung des Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln. Ein optisch nicht wahrnehmbarer Materialwechsel bei nicht originalen Bauteilen im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen könne den "Erinnerungswert" des Baudenkmals für die Allgemeinheit, durch den die Beschränkung der Baufreiheit allein legitimiert werde, nicht beeinträchtigen. Die nach dem Denkmalschutzgesetz geforderte Möglichkeit der sinnvollen Nutzung von Denkmälern könne vielmehr im Einzelfall auch die Verwendung denkmalfremder Materialien gestatten, wenn diese für den Denkmalwert keine besondere Bedeutung hätten und die konkrete Ausführung auf das Erscheinungsbild des Denkmals angemessen Rücksicht nehme.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. März 2006 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 20. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. Juli 2004 zu verpflichten, den Einbau von Kunststofffenstern in die straßenseitigen Fassaden des Gebäudes Kurfürstendamm 69, 10707 Berlin, gemäß dem Antrag vom 2. April 2004 zu genehmigen,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, über den Antrag vom 2. April 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt im Wesentlichen aus: Die nunmehr unter Denkmalschutz stehenden Fenster seien zwar nicht mehr die Originalfenster des Bauwerks, wiesen jedoch noch eine umfassende Materialgerechtigkeit auf. Die Umstellung auf Kunststofffenster würde die "bereits eingeschränkte Gestaltungssituation" auch angesichts der die Gebäudefassaden maßgeblich prägenden Vielzahl der Fenster "nochmals nachhaltig negieren". Das Denkmal werde schrittweise seiner noch erhaltenen Aussagekraft beraubt. Die im Gesetz genannten "Gründe des Denkmalschutzes" seien unabhängig von solchen Veränderungen zu bestimmen, die dem Baudenkmal unzuträglich seien. Der Wert eines Baudenkmals bestimme sich nicht allein aus seinem optischen Erscheinungsbild, sondern auch durch die Material- und Werkgerechtigkeit der verwendeten Bausubstanzen. Weiterhin sei davon auszugehen, dass bei der erforderlichen Erneuerung von Bauteilen eines Baudenkmals auch dann denkmalschutzrechtliche Forderungen gestellt werden können, wenn die zu ersetzenden Teile selbst als denkmalwidrig bzw. nicht vollständig denkmalgerecht anzusehen seien. Der Unterschied zwischen Holz- und Kunststofffenstern würde jedenfalls einem fachkundigen Betrachter, auf dessen Sicht allein abzustellen sei, auch auffallen. Bei Kunststofffenstern könne anders als bei Holzfenstern nicht angenommen werden, dass sie ihre Farbgestaltung über die Jahre und Jahrzehnte beibehalten. Wegen der Südlage der Kurfürstendammfassade des Gebäudes würden die Kunststofffenster einer intensiven Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein, die zu einer Ausbleichung der Farbpigmente führen würde. Anders als bei Kunststofffenstern könne der Farbanstrich bei Holzfenstern immer wieder erneuert werden, wenn die Farbechtheit nicht mehr vorhanden sein sollte. Ein atypischer Fall, in dem ausnahmsweise denkmalfremde Materialien bei der Renovierung eines denkmalwerten Gebäudes verwendet werden könnten, sei wegen der exponierten Lage des Gebäudes nicht anzunehmen.

Den ökonomischen Interessen der Kläger sei die Behörde bereits erheblich entgegengekommen, indem sie von der Forderung, auch für die straßenabgewandten Fassaden einen materialgerechten Fensteraustausch zu fordern, abgerückt sei. Durch die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen und die mietrechtlich eröffnete Möglichkeit der Umlage der Kosten für den Einbau moderner Isolierglasfenster in Holzausführung auf die Mieter lasse sich der ökonomische Mehraufwand zudem reduzieren. Die mit dem Einbau von Holzfenster verbundenen Mehrkosten würden durch die wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten der Immobilie mehr als kompensiert und seien jedenfalls nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 i.V.m. § 16 DSchG Bln unzumutbar.

Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2008 eine Augenscheinseinnahme durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Februar 2008 wird verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges und der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Versagungsbescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 20. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 13. Juli 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) erforderlichen Genehmigung für den Einbau von Kunststofffenstern, die in ihrem Profil und ihrer Gliederung mit den vorhandenen Holzfenstern übereinstimmen, da Gründe des Denkmalschutzes insoweit nicht entgegenstehen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln).

1. Der Austausch der Fenster ist eine genehmigungspflichtige Maßnahme. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde u.a. in seinem Erscheinungsbild verändert (Nr. 1) oder instand gesetzt werden (Nr. 4).

a) Bei dem Gebäude der Kläger handelt es sich um ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln, d.h. eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Die Denkmalfähigkeit des Gebäudes wird in dem Versagungsbescheid vom 20. April 2004 mit der künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung begründet. Nach den Ausführungen der unteren Denkmalschutzbehörde wurde das Gebäude in den Jahren 1907 bis 1910 nach einem Entwurf von Otto Schnock als Mietshaus mit Läden im Erdgeschoss errichtet und hat in seiner exponierten Lage mit seinen beiden neoklassizistischen Fassaden (zum Kurfürstendamm und zum Adenauerplatz) eine bedeutende Wirkung auf das Stadtbild. Die authentische Ausbildung der Fassade (authentische dreigeschossige Pilaster, Bändelwerk, flache figürliche Reliefs und Mäanderfriese) sowie die nur noch selten erhaltenen schmiedeeisernen Brüstungsgitter und Laubendekoration der Loggienbereiche zeugen nach den Angaben des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid von der hohen künstlerischen Gestaltqualität des äußeren Erscheinungsbildes des Baudenkmals. An der Erhaltung des Gebäudes besteht wegen der genannten Bedeutungskategorien auch ein öffentliches Interesse. Trotz des Verlusts der Originalfenster sind offensichtlich noch keine derart weit reichenden baulichen Veränderungen erfolgt, dass die künstlerische Bedeutung des Bauwerks nicht mehr sichtbar ist, wodurch die Indizfunktion der Feststellung der künstlerischen Bedeutung für das öffentliche Erhaltungsinteresse ausnahmsweise entfallen würde (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997, NVwZ-RR 1997, 591, 594). Auch wegen seiner städtebaulichen Bedeutung ist die Erhaltung des Gebäudes der Kläger im Interesse der Allgemeinheit geboten, da das Erscheinungsbild der beiden neoklassizistischen Fassaden zum Kurfürstendamm und zum Adenauerplatz zweifellos eine prägende Wirkung auf das Stadtbild im Bereich des Adenauerplatzes und des mittleren Abschnitts des Kurfürstendamms hat und das Gebäude in seiner exponierten Lage auch für den flüchtigen Betrachter aus einer Vielzahl von Blickrichtungen im Straßenbild wahrnehmbar ist.

b) Der beantragte Austausch der Fenster ist auch eine die Genehmigungspflicht auslösende Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln.

Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob das Gebäude der Kläger durch den Einbau der Kunststofffenster in seinem Erscheinungsbild verändert (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln) oder instand gesetzt (§ 11 Satz 1 Nr. 4 DSchG Bln) wird. Denn die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfordert eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2005 - 1 S 1674/04 - zitiert nach Juris). Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. AbgH-Drs 12/4977, S. 8). Mit dem Begriff der Instandsetzung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 4 DSchG Bln sollen danach diejenigen Maßnahmen erfasst werden, die - anders als in den Fällen der Nrn. 1 bis 3 des § 11 Satz 1 DSchG Bln - keine denkmalbeeinträchtigende, sondern denkmalerhaltende Tendenz haben. Hieran wird erkennbar, dass alle Maßnahmen, die zu Änderungen an dem Denkmal führen, unabhängig davon, ob sie sich nachteilig auswirken, jedenfalls der Genehmigungspflicht unterfallen sollen. Die Genehmigungspflicht setzt daher auch weder voraus, dass eine Beeinflussung des Erscheinungsbildes des Denkmals von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2005, a.a.O.), noch dass der bestehende Zustand der historische bzw. originale ist. Insbesondere der Austausch einzelner Bauteile stellt stets eine relevante Veränderung dar (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. November 2002, LKV 2003, 473, 474).

Hiervon ausgehend muss im vorliegenden Zusammenhang weder geklärt werden, ob der Unterschied zwischen Holzfenstern und den von den Klägern geplanten Kunststofffenstern für den durchschnittlichen Betrachter wahrnehmbar wäre, noch ob sich der von den Klägern in erster Linie mit den heutigen Erfordernissen an Schallschutz und Wärmedämmung begründete Austausch der Fenster lediglich als Maßnahme zur Instandhaltung sowie zur Verbesserung des Wohnwerts und damit weniger als Instandsetzung im engeren Sinne darstellt. Maßgeblich ist, dass durch den Austausch der Fenster jedenfalls eine Veränderung des Denkmals vorgenommen wird, die eine Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Belangen des Denkmalschutzes durch die zuständige Denkmalbehörde geboten erscheinen lässt.

2. Da nicht erkennbar ist, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt, ist die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

Hierbei ist davon auszugehen, dass Gründe des Denkmalschutzes einem Vorhaben dann entgegenstehen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 2 N 19.06 -, zitiert nach Juris; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. November 2002, LKV 2003, 473, m.w.N.). Diese wertende Einschätzung hat "kategorienadäquat" zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997, NVwZ-RR 1997, 591, 595; VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2005, a.a.O.). Bei der Interpretation des Tatbestandsmerkmals "entgegenstehen" sind die den Denkmalschutzinteressen gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne auch § 9 Abs. 2 Nr. 3 BbgDSchG vom 24. Mai 2004; GVBl. I S. 215). Die Notwendigkeit einer solchen Interessenabwägung folgt bereits aus dem Begriff "entgegenstehen" selbst, dessen Sinngehalt eine abwägende Bewertung von sich gegenüberstehenden Positionen voraussetzt. Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 23. April 1992, NVwZ-RR 1993, 230, 231).

Im vorliegenden Einzelfall ist die durch den Einbau von Kunststofffenstern eintretende Veränderung des Baudenkmals für seine künstlerische und städtebauliche Bedeutung zur Überzeugung des Senats nicht als so erheblich anzusehen, dass den Klägern die mit dem Einbau von Holzfenstern entstehenden Mehrkosten von über 50.000,- Euro zugemutet werden können. Im Einzelnen:

a) Die durch den Einbau der Kunststofffenster eintretende Beeinträchtigung des Baudenkmals ist unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalles bezogen auf die künstlerische und städtebauliche Bedeutung als eher geringfügig anzusehen.

Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass bei einem Denkmal, an dessen Erhaltung - wie hier - insbesondere auch aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2005, a.a.O.). Hinzu kommt, dass gerade den Fenstern eine besondere Bedeutung für den Denkmalcharakter eines Baudenkmals zukommt, weil sie das "Gesicht" eines Hauses maßgeblich prägen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 1994, NVwZ-RR 1995, 316, 317; VGH Kassel, Urteil vom 2. März 2006 - 4 UE 2636/04 - zitiert nach Juris).

Auf der anderen Seite entsprechen Ausführung und Funktionsweise der vorhandenen Holzfenster jedoch unstreitig nicht den ursprünglich vorhandenen und spätestens im Zuge der Instandsetzungsarbeiten in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts verloren gegangenen Originalfenstern. Die vorhandenen Verbundfenster mit Kippflügeln sind ausweislich der Stellungnahme des Landesdenkmalamtes vom 22. November 2005 zwar durch Material, Teilung und Farbgebung unter Berücksichtigung der historischen Fassade gestaltet, jedoch "als moderne Zutat erkennbar". Dass es sich bei diesen Fenstern nicht um Bauteile handelt, die den Denkmalcharakter des Baudenkmals prägen, sondern diesen eher beeinträchtigen, bestätigt letztlich das Landesdenkmalamt selbst, wenn es in der erwähnten Stellungnahme vom 22. November 2005 ausführt, dass die vorhandenen Fenster die Fassade nicht soweit "entstellen", dass ihre Denkmaleigenschaft in Frage gestellt wird. Die Kläger weisen in der Berufungsbegründung daher zu Recht darauf hin, dass das Gebäude nicht wegen, sondern trotz der Fenster unter Denkmalschutz gestellt worden ist.

Die in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts eingebauten Fenster haben auch für sich genommen weder künstlerische noch städtebauliche Bedeutung. Zwar hat die Vertreterin der unteren Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Ortstermins insoweit ausgeführt, dass die Fenster in ihrer Farbgestaltung die vorhandenen schmiedeeisernen Verzierungen an den Loggien aufgriffen und im Übrigen den damaligen Stand der Technik widerspiegelten und die Art und Weise der Herangehensweise an den Altbestand in den Nachkriegsjahren dokumentierten. Die damit sinngemäß vertretene Auffassung, dass den vorhandenen Fenstern ein eigenständiger Zeugniswert zukomme, überzeugt den Senat indes nicht. Zwar kann in Einzelfällen durchaus auch solchen Bestandteilen eines Gebäudes, die von dem Originalzustand abweichen, ein eigenständiger Denkmalwert zukommen. Dies setzt jedoch voraus, dass diese später hinzugefügten oder veränderten Elemente ihrerseits denkmalrechtliche Bedeutungskategorien erfüllen, d.h. etwa künstlerische oder geschichtliche Bedeutung haben (vgl. zu dem zuletzt genannten Aspekt z.B. den Beschluss des Senats vom 9. März 2007, LKV 2008, 137, wonach einer durch Kriegseinwirkungen bzw. Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR freigelegten Brandwand unter bestimmten Voraussetzungen ein denkmalrechtlich relevanter Zeugnischarakter zukommen kann, wenn mit einer an den historischen Bestand anknüpfenden Wiederbebauung nicht zu rechnen ist). Ohne eine solche Einschränkung würde der Ansatz der Vertreter der Denkmalschutzbehörde und des Landesdenkmalamtes letztlich zur Folge haben, dass praktisch jeder Veränderung eines Denkmals für sich genommen - gewissermaßen als Zeugnis ihrer selbst - Denkmalwert zukommen würde. Eine solche nahezu uferlose Ausweitung des Denkmalschutzes ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass hinsichtlich der in dem Gebäude der Kläger vorhandenen Fenster eine schützenswerte historische Substanz nicht mehr vorhanden ist. Der Austausch eines eindeutig als denkmalwidrig erkennbaren Bauteils kann aber für sich genommen - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Beeinträchtigung des Baudenkmals führen.

Der Einbau der vorgesehenen Kunststofffenster führt zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall auch nicht zu einer noch über den jetzigen Zustand hinausgehenden Verunstaltung der übrigen Denkmalsubstanz. Der Klägervertreter hat im Ortstermin bestätigt, dass die zum Einbau vorgesehenen Kunststofffenster mit dem gleichen Profil wie die vorhandenen Fenster sowie ohne so genannte Nässenasen hergestellt und auch die derzeitige, vom Beklagten selbst für denkmalverträglich gehaltene Farbgebung (RAL 7017) sowie die horizontale Unterteilung beibehalten werden sollen. Soweit die Beklagtenvertreter demgegenüber einwenden, dass der Unterschied zwischen Holz- und Kunststofffenstern jedenfalls einem fachkundigen Betrachter, auf dessen Sicht allein abzustellen sei, auffallen würde und die Kunststofffenster - anders als Holzfenster - ihre ursprüngliche Farbe mit der Zeit verlieren würden, ohne dass der Farbanstrich erneuert werden könne, steht diese Auffassung zwar in Einklang mit der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, dass die Oberfläche von Kunststofffenstern "ästhetisch nicht zufriedenstellen" könne, da der erste optische Eindruck Glätte und Undifferenziertheit widerspiegele, und Kunststofffenster auch in der Materialalterung nicht dem wünschenswerten harmonischen Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberfläche entsprächen (vgl. VGH München, Urteil vom 9. August 1996, BRS 58 Nr. 230; VGH Kassel, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. August 1998 - 1 L 5891/96 - zitiert nach Juris). Die Argumentation des Beklagten berücksichtigt jedoch nicht ausreichend, dass bereits die vorhandenen Fenster - wie dargelegt - nicht einmal annäherungsweise das typische Erscheinungsbild der in Gebäuden der hier fraglichen Entstehungszeit üblicherweise vorhandenen Holzfenster aufweisen, sondern ohne weiteres als Fremdkörper in der neoklassizistischen Fassade erkennbar sind. Da sie - bis auf einen horizontalen Kämpfer - nahezu ungegliedert und zudem dunkelgrau gestrichen sind, vermittelt sich dem Betrachter zudem der Eindruck, dass die Fenster als gestalterisches Element der Fassade ohnehin in den Hintergrund treten und weitgehend auf ihre Funktion reduziert sind.

b) Soweit der Beklagte und das Verwaltungsgericht die dem Einbau der Kunststofffenster entgegenstehenden Gründe des Denkmalschutzes aus einem - voraussetzungslos geltenden - "denkmalrechtlichen Grundsatz der Materialgerechtigkeit" herleiten, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Zwar findet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich die Aussage, dass Materialgerechtigkeit und Werkgerechtigkeit der verwendeten Bausubstanz einen denkmalschützerischen Belang darstellten und bestimmend für den Wert eines Denkmals seien (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 26. November 1992, BRS 54 Nr. 119; vom 14. September 1994, a.a.O., und vom 21. August 1998, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 9. August 1996, a.a.O.; VGH Kassel, Urteil vom 2. März 2006, a.a.O.). Der Inhalt des Grundsatzes der Materialgerechtigkeit wird dahingehend näher beschrieben, dass regelmäßig nur "traditionelle" Materialien Baudenkmälern entsprächen und bei allen Maßnahmen an Baudenkmälern Baustoffe verwendet werden sollen, die den bereits vorhandenen Materialien entsprechen oder mit der vorhandenen Struktur vergleichbar sind (vgl. VGH München, a.a.O.). Zur normativen Grundlage des Grundsatzes der Materialgerechtigkeit, der nach den zitierten Entscheidungen insbesondere dem Austausch von Holz- durch Kunststofffenster entgegenstehen soll, finden sich in der Rechtsprechung jedoch keine näheren Ausführungen.

Anknüpfungspunkt kann für den Geltungsbereich des Denkmalschutzgesetzes Berlin insoweit nur der Begriff der - im Interesse der Allgemeinheit liegenden - "Erhaltung" in § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln sein. Das Erhaltungsinteresse kann jedoch nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf das konkrete Schutzobjekt und die jeweils einschlägigen Bedeutungskategorien bestimmt werden (vgl. hierzu bereits oben zu 1). Hieraus folgt, dass der aus dem Erhaltungsinteresse abgeleitete Grundsatz der Materialgerechtigkeit zumindest in zweifacher Hinsicht einer Einschränkung bedarf: Zum einen setzt er voraus, dass dem Material überhaupt eine ausschlaggebende Bedeutung für den Denkmalwert zukommt, was zwar im Bereich der künstlerischen Bedeutungskategorie wegen der gesteigerten ästhetischen oder gestalterischen Qualität regelmäßig vorausgesetzt werden kann, bei lediglich geschichtlicher, wissenschaftlicher oder städtebaulichen Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 2 DSchG Bln im Einzelfall jedoch näherer Prüfung bedarf, weil der "Zeugniswert" des Denkmals durch eine Änderung des Materials bei Austausch eines Bauteils nicht zwingend beeinträchtigt wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2005, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 23. April 1992, a.a.O., und Beschluss vom 2. Oktober 2002, BRS 65 Nr. 211).

Zum anderen kann der Grundsatz der Materialgerechtigkeit von vornherein nur insoweit Geltung beanspruchen, als eine schützenswerte historische Substanz zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung des Denkmals, d.h. hier - mangels konstitutiver Unterschutzstellung nach der früheren Rechtslage (vgl. § 22 DSchG Bln) - bei In-Kraft-Treten des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 bzw. nachrichtlicher Eintragung in die Denkmalliste nach § 4 Abs. 1 DSchG Bln, überhaupt noch vorhanden gewesen ist. Der Begriff der "Erhaltung" beinhaltet lediglich die Bewahrung des Bestandes. Er umfasst hingegen nicht die vollständige oder teilweise Wiederherstellung des historischen Originals im Wege der Ersetzung von Bauteilen, die bereits im Zeitpunkt der Unterschutzstellung denkmalwidrig waren, durch neue form- und materialgetreue Bauteile. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Denkmalschutzgesetzes. Soweit es nach § 1 Abs. 1 DSchG Bln Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist, Denkmale nicht nur nach Maßgabe des Gesetzes zu "erhalten", sondern u.a. auch zu "schützen" und zu "pflegen", kann auch hieraus nicht das Ziel einer Rückführung zu einem vor der Unterschutzstellung des Denkmals bestehenden Originalzustand hergeleitet werden. Der Umstand, dass der Verfügungsberechtigte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren nicht nur "instand zu halten" sondern auch "instand zu setzen" hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Auslegung, dass ein zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bereits nicht mehr vorhandener Originalzustand anzustreben ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass eine "Wiederherstellung" des früheren Zustandes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln nur dann verlangt werden kann, wenn ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert worden oder ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden ist. Da die Genehmigungspflicht erst mit der Unterschutzstellung entsteht, kann sich auch die Wiederherstellungspflicht nicht auf den Originalzustand, sondern nur auf den zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestehenden Zustand beziehen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Denkmalschutzgesetz Berlin keinen allgemeinen "Grundsatz der Materialgerechtigkeit" kennt, auf dessen Grundlage von dem Eigentümer eines Denkmals die Rückführung in einen zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr vorhandenen "historisch getreuen" Zustand verlangt werden könnte (so für das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung bereits OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. November 2002, LKV 2003, 473, 474; a.A. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 1994, a.a.O., wonach die Regelungen des niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes auch ein Hinwirken auf die Beseitigung früherer "Bausünden" erlauben sollen). Dies gilt auch in Bezug auf solche Bauteile, die - wie unter anderem Fenster - typischerweise nur eine begrenzte Lebensdauer haben und während der Bestandszeit eines Hauses gelegentlich ersetzt werden müssen. Auch in Bezug auf solche Bauteile fehlt es an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden gesetzlichen Grundlage dafür, dass die Genehmigungsbehörde bei einer vorgesehenen Erneuerung auf der "Denkmalgerechtigkeit" bestehen kann, obwohl der bisherige Zustand diesen Anforderungen bereits vor der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung nicht entsprach (a.A. wiederum OVG Lüneburg, a.a.O.).

Im Hinblick auf die im Ortstermin in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung des Beklagtenvertreters weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass das Fehlen eines allgemeinen, voraussetzungslos geltenden "Grundsatzes der Materialgerechtigkeit" im Denkmalschutzgesetz Berlin keineswegs zur Folge hat, dass die Denkmalschutzbehörden in Zukunft den Austausch von Holzfenstern durch Kunststofffenster in denkmalgeschützten Gebäuden grundsätzlich hinnehmen müssen. Vielmehr ist in denjenigen Fällen, in denen bauzeitliche, das Erscheinungsbild des Baudenkmals prägende Holzfenster noch vorhanden sind, in der Regel davon auszugehen, dass der Einbau von Kunststofffenstern zu einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung des Denkmals führt. Dieser Ansatz wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in solchen Einzelfällen, in denen die Fenster - wie hier - bereits im Zeitpunkt der Unterschutzstellung erkennbar denkmalwidrig waren oder für das Erscheinungsbild des Denkmals nicht prägend sind, die Verwendung denkmalgerechter Materialien nicht verlangt werden kann.

c) Der vom Beklagten genannte Gesichtspunkt, dass das Denkmal durch die Umstellung auf Kunststofffenster schrittweise seiner noch erhaltenen Aussagekraft beraubt werde, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dass die durch den Einbau von Kunststofffenstern eintretende Beeinträchtigung des Baudenkmals im vorliegenden Fall trotz der Denkmalwidrigkeit der vorhandenen Holzfenster mehr als nur geringes Gewicht hat. Die auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretene Auffassung, es widerspräche dem Schutzzweck des Denkmalschutzgesetzes, wenn "eine beachtliche Veränderung bei einem vorbelasteten Baudenkmal im Hinblick auf diese Vorbelastung nicht als rechtserheblich eingestuft" würde, weil ansonsten das Baudenkmal "schrittweise in seiner Gestalt und möglicherweise in seinem Bestand preisgegeben würde" (vgl. VGH München, Urteil vom 9. August 1996, a.a.O.), erscheint dem Senat in dieser Allgemeinheit nicht plausibel. Sie übersieht zum einen, dass nicht die Rechtserheblichkeit der Veränderung an sich in Abrede gestellt werden soll, sondern nur das Gewicht der entstehenden Beeinträchtigung für den Denkmalwert, das in die nach § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen ist, unter Berücksichtigung der Vorbelastung einzelfallbezogen bestimmt wird. Zum anderen besteht die Gefahr einer "schrittweisen Preisgabe" des Baudenkmals schon deshalb nicht, weil es vorliegend nur um Veränderungen gerade derjenigen Bauteile geht, denen kein Denkmalwert (mehr) zukommt. Beinträchtigungen anderer Bauteile können auf die Vorbelastung mithin nicht gestützt werden.

d) Ist die durch den Einbau der Kunststofffenster eintretende Beeinträchtigung des Baudenkmals unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalles mithin als eher geringfügig anzusehen, kommt der Belastung der Kläger durch die mit dem Einbau von Holzfenstern entstehenden Mehrkosten von über 50.000,- Euro ausschlaggebende Bedeutung zu. Eine wirtschaftliche Mehrbelastung dieser Höhe kann zur Vermeidung einer allenfalls geringfügigen denkmalrechtlichen Beeinträchtigung einem Eigentümer grundsätzlich nicht zugemutet werden, selbst wenn es sich - wie hier - um ein Wohn- und Geschäftshaus in guter Lage handelt und die Maßnahme grundsätzlich aus den Erträgen finanzierbar sein dürfte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten ist das auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhende Interesse der Kläger bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln vorzunehmenden Interessenabwägung nämlich auch dann einzustellen, wenn die Voraussetzungen einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 DSchG Bln nicht dargelegt sind. Vor diesem Hintergrund muss auch nicht im Einzelnen geprüft werden, ob sich die Mehrkosten - wie der Beklagte meint - durch die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen und die mietrechtlich eröffnete Möglichkeit der Umlage der Kosten für den Einbau moderner Isolierglasfenstern in Holzausführung auf die Mieter reduzieren lässt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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