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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 03.08.2009
Aktenzeichen: OVG 2 N 5.08
Rechtsgebiete: BbgBO, VwGO


Vorschriften:

BbgBO § 2 Abs. 3
BbgBO § 2 Abs. 3 Satz 3
BbgBO § 44 Abs. 1 Satz 2
BbgBO § 44 Abs. 2 Nr. 1
BbgBO § 60
BbgBO § 60 Abs. 1
BbgBO § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 158 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 2 N 5.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Merz, den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Grohmann am 3. August 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. November 2007 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2 500 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Kläger wenden sich gegen eine Nebenbestimmung, mit der die ihnen unter dem 21. Juni 2004 für das Vorhaben "Sanierung, Um- und Ausbau des Wasserturms zum Wohngebäude mit 2 WE" erteilte Baugenehmigung versehen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage - soweit nach Teilerledigung noch anhängig - als unzulässig abgewiesen, weil sich die fraglich Nebenbestimmung Nr. 5, der zufolge "der Kamin (Einzelfeuerstelle) in der 7. Ebene nicht zulässig" ist, als eine die Genehmigung modifizierende Auflage darstelle und die Kläger daher Rechtsschutz allein über eine auf die Erteilung einer uneingeschränkten Genehmigung gerichteten Verpflichtungsklage erlangen könnten. Ungeachtet dessen habe die Anfechtungsklage keinen Erfolg, da die angefochtene Nebenbestimmung rechtmäßig sei und die Kläger nicht in ihren Rechten verletze.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist auf der Grundlage der Ausführungen der Kläger im Zulassungsverfahren, die wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) für die Prüfung allein maßgeblich sind, nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, müssen die Darlegungsanforderungen hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein.

Die Ausführungen der Kläger im Zulassungsverfahren genügen diesen Anforderungen nicht. Mit der die Klageabweisung selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Nebenbestimmung rechtmäßig sei und die Kläger nicht in ihren Rechten verletze, setzen sie sich nicht in der erforderlichen Weise auseinander. Das Verwaltungsgericht hat unter anderem ausgeführt, dass der von den Klägern umgebaute Wasserturm zur Wohnnutzung mit zwei Wohneinheiten mehr als 30 m hoch und mithin als Hochhaus i.S.v. § 44 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO einzustufen sei. Nach der insoweit normkonkretisierenden Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern vom 22. Oktober 1990 seien Einzelfeuerstätten nicht zulässig. Zwar könnten nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BbgBO Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung von baulichen Anlagen oder Räumen oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedürfe. Eine Erleichterung von brandschutzrechtlichen Anforderungen komme jedoch allenfalls durch die Zulassung einer Abweichung gemäß § 60 BbgBO in Frage. Einen dahingehenden Antrag hätten die Kläger indes bislang nicht gestellt. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 BbgBO jedenfalls derzeit nicht gegeben, da mangels sachverständiger Stellungnahmen mit Blick auf den Brandschutz nicht beurteilt werden könne, ob eine Abweichung dem Schutzziel der Anforderungen in gleicher Weise entspreche. Die Stellungnahme des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters sei insofern nicht ausreichend.

Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern sei nicht anwendbar, weil der Beklagte unter Ziffer III. der Baugenehmigung ausdrücklich eine "Abweichung nach § 60 Abs. 1 BbgBO für die Einstufung des Wasserturmes als Hochhauses entsprechend § 2 Abs. 3 BbgBO und daraus resultierenden erhöhten brandschutztechnischen Forderungen" erteilt habe, übersehen sie, dass die Baugenehmigung vom 21. Juni 2004 - wie jeder Verwaltungsakt - nach seinem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung sowie danach, wie ihn Adressat oder Drittbetroffener nach Treu und Glauben verstehen dürfen, auszulegen ist (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 7 B 48.07 - Juris). Hiervon ausgehend kann kein Zweifel daran bestehen, dass Ziffer III. der Baugenehmigung lediglich eine Befreiung von solchen "erhöhten brandschutztechnischen Forderungen" erteilt, hinsichtlich derer keine spezielle Regelung getroffen wird, wie sie unter anderem gerade mit der hier streitgegenständlichen "Auflage" Nr. 5 erfolgt ist. Dass eine Abweichung gem. § 60 BbgBO keinesfalls generell in Bezug auf sämtliche für Hochhäuser geltenden besonderen Anforderungen erteilt werden sollte, wird auch in dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid, dessen Gründe im Hinblick auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO heranzuziehen sind, unmissverständlich klargestellt. Inhaltliche Gründe, die gegen die Einstufung des Vorhabens der Kläger als Hochhaus im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 3, § 44 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO sprechen, werden in der Zulassungsbegründung nicht genannt, obwohl hierfür schon wegen des insofern eindeutigen Gesetzeswortlauts, wonach Hochhäuser Gebäude sind, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, Anlass bestanden hätte. Mit der Erläuterung des Verwaltungsgerichts, wonach die in der Brandenburgischen Bauordnung vorgenommene Typisierung nach Gebäuden geringer und mittlerer Höhe sowie Hochhäusern, an die jeweils unterschiedliche materiellrechtliche Anforderungen gestellt werden, vor allem auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Feuerwehren, im Brandfall anzuleitern, zurückzuführen seien, setzen sich die Kläger nicht auseinander. Ihr Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht in seinem rechtlichen Hinweis vom 10. Juli 2007 selbst noch die Auffassung vertreten hat, "dass es sich bei dem klägerischen Bauvorhaben nicht um ein Hochhaus im Sinne von §§ 44 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 3 Satz 3 BbgBO handeln dürfte", macht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen nicht entbehrlich.

Ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es bislang an einem Antrag nach § 60 Abs. 1 BbgBO fehle, kann dahinstehen. Denn in der Zulassungsbegründung wird jedenfalls nicht ausreichend dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 60 Abs. 1 BbgBO hinsichtlich des nach der einschlägigen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern grundsätzlich bestehenden Verbots von Einzelfeuerstätten vorliegen. Soweit die Kläger geltend machen, sie hätten dem Beklagten nachgewiesen, dass nicht nur der Bezirksschornsteinfegermeister, sondern auch der zuständige Leiter der Feuerwehr Nauen keine Einwände gegen den Einbau eines Kamins habe, sowie dass "der für den vorbeugenden Brandschutz zuständige Herr G_____" die fachliche Erlaubnis erteilt habe, bleibt dies unsubstantiiert. Gleiches gilt für die Behauptung, es habe in der Planungsphase ein Vor-Ort-Termin mit "den Vertretern des Bauamtes und den Beteiligten der Feuerwehr/Bezirksschornsteinfegermeister" stattgefunden, in welchem die Unbedenklichkeit eines Kamineinbaus bestätigt worden sei. In den Akten findet sich lediglich die vom Verwaltungsgericht erwähnte befürwortende Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters M_____ vom 11. Mai 2005. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass mangels sachverständiger Stellungnahmen mit Blick auf den Brandschutz derzeit nicht beurteilt werden könne, ob eine Abweichung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgBO dem Schutzziel der Anforderungen in gleicher Weise entspreche, wird damit nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden weiter nicht durch den Hinweis der Kläger dargelegt, dass es sich bei dem geplanten Kamin nicht um ein "Wärmeübertragungsmedium" handele, sondern hierfür eine Zentralheizung eingebaut worden sei. Die hiermit angesprochene Formulierung in Satz 2 der angefochtenen Nebenbestimmung Nr. 5, der zufolge "als Wärmeübertragungsmedien in Hochhäusern nur Wasser, Dampf oder Luft zulässig" sind, ist nicht als Einschränkung der in Satz 1 bestimmten Unzulässigkeit des "Kamins (Einzelfeuerstätte) in der 7. Ebene", sondern lediglich als ergänzender Hinweis zu verstehen. Die im Widerspruchsbescheid geäußerte Einschätzung des Beklagten, dass der Einbau eines Kamins in der geplanten Höhe zur Folge hätte, dass im Fall eines Brandes für die im Turm anwesenden Personen erhebliche Gefahren durch Feuer und Rauch entstehen würden, wird durch den Umstand, dass in dem Gebäude außerdem noch eine Zentralheizung betrieben wird, offensichtlich nicht in Frage gestellt.

Bestehen an der die Klageabweisung selbstständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anfechtungsklage in der Sache keinen Erfolg habe, da die angefochtene Nebenbestimmung rechtmäßig sei und die Kläger nicht in ihren Rechten verletze, aufgrund der Darlegungen im Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel, kommt es auf die weiteren Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit der Anfechtungsklage nicht an.

Die in der Zulassungsbegründung unter 4. vorgebrachte Kritik an der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit sie den in der Hauptsache für erledigt erklärten, die "Auflagen" Nr. 8 bis 15 der Baugenehmigung betreffenden Teil des Verfahrens betrifft, geht ins Leere, da die Entscheidung über die Kosten nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat den vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Streitwert zugrunde gelegt und diesen unter Berücksichtigung der Teilerledigung halbiert hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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