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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: OVG 2 S 100.05
Rechtsgebiete: VwGO, VwVfG, LBG, LuftVG, LuftVO, BImSchG, GKG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwVfG § 35 Satz 1
LBG § 1 Abs. 3
LuftVG §§ 1 bis 32 c
LuftVG § 9 Abs. 2
LuftVG § 30 Abs. 1
LuftVG § 30 Abs. 1 Satz 1
LuftVG § 30 Abs. 1 Satz 3
LuftVO § 27 a Abs. 2
LuftVO § 27 a Abs. 2 Satz 1
BImSchG § 2 Abs. 2 Satz 1
BImSchG § 29b Abs. 2
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
GKG § 20 Abs. 3
GKG § 72 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG Beschluss

Aktenzeichen: OVG 2 S 100.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn am 21. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die militärische Nutzung eines im Nordwesten des Landes Brandenburg im Landkreis Ostprignitz-Ruppin gelegenen Geländes, das ehemals von den sowjetischen Streitkräften als Schieß- und Bombenabwurfplatz genutzt worden ist. Die Antragsteller sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer eines Grundstücks in der im Südosten des Landkreises Müritz (Mecklenburg-Vorpommern) belegenen Gemeinde Lärz, auf dem sie seit 1993 das Seehotel I. betreiben. Das Hotel ist ca. 6 km von der nördlichen Grenze des streitgegenständlichen Geländes entfernt.

Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist die den Antragstellern nicht amtlich bekannt gegebene "Verwaltungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung zur künftigen militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes und Luft-Boden-Schießplatzes Wittstock" vom 9. Juli 2003, nach der die Nutzung des Geländes gemäß dem modifizierten Betriebskonzept vom 20. Januar 2003 als Luft-Boden-Schießplatz für ca. 1.700 Einsätze pro Jahr und als Standortübungsplatz für die Ausbildung von Bodentruppen sowie als Standortschießanlage mit vier Schießständen für Handfeuerwaffen vorgesehen ist. Mit Schreiben vom 6. August 2003 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung (auch) gegenüber den Antragstellern die sofortige Vollziehung der Verwaltungsentscheidung an.

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag der Antragsteller mit Beschluss vom 28. Januar 2004 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2498/03 beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage der Antragsteller gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wiederhergestellt. In den Beschlussgründen wird ausgeführt, eine Verletzung der Antragsteller in ihren aus Art. 14 GG und Art. 2 Abs. 2 GG folgenden subjektiven Rechten durch die auch ihnen gegenüber als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung erscheine nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin die aus den zu erwartenden Überflügen folgenden abwägungserheblichen Belange auf Seiten der Antragsteller nicht mit in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen habe. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschlussgründe verwiesen.

Gegen den Beschluss, der den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 4. Februar 2004 bekannt gegeben worden ist, richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem sinngemäßen Rechtsmittelantrag, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen.

Die Antragsteller treten der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das zur Begründung im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2004 Dargelegte und vom Rechtsmittelgericht allein zu Prüfende (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) gibt dem Senat keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, das im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein die Frage gestellt hat, ob die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 in Verbindung mit dem Betriebskonzept vom 20. Januar 2003 die Antragsteller in ihren Rechten verletzt, und diese Frage nach summarischer Prüfung unabhängig von einer weitergehenden Interessenabwägung zum Nachteil der Antragsgegnerin beantwortet hat, wird mit den geltend gemachten Beschwerdegründen nicht durchgreifend in Frage gestellt (vgl. dazu unten zu 1.). Eine Interessenabwägung, die nicht allein auf das voraussichtliche Ergebnis der Prüfung dieser Frage im Klageverfahren abstellt, sondern (auch) weitere, nicht im Zusammenhang mit dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens stehende Interessen der Beteiligten, die für und gegen die sofortige Vollziehung sprechen, in die Abwägung einstellt, rechtfertigt es ebenfalls nicht, durch eine Entscheidung des Senats nunmehr die sofortige Vollziehung der umstrittenen Entscheidung zu ermöglichen (vgl. unten zu 2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Ansicht, dass im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung vom 9. Juli 2003 gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse - also den für die Vollziehung sprechenden, von der Bundesrepublik Deutschland wahrzunehmenden Belangen - überwiege, darauf abgestellt, dass die angefochtene Entscheidung sich "nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig" erweise (vgl. S. 11 des Beschlussabdrucks). Die Antragsgegnerin zieht diese Argumentation des Verwaltungsgerichts mit den vorgebrachten Beschwerdegründen nicht erfolgreich in Zweifel, denn sie legt nicht überzeugend dar, dass die Entscheidung vom 9. Juli 2003 bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist.

a) Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, den Antragstellern habe ein Recht auf gerechte Abwägung bereits deshalb nicht zugestanden, weil es sich bei der Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht um einen der Anfechtung durch private Dritte unterliegenden Verwaltungsakt handele. Dem kann nicht gefolgt werden.

Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist danach jede Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentliche Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dass es sich bei der fraglichen Verwaltungsentscheidung jedenfalls im Verhältnis zu den betroffenen Gemeinden um einen Verwaltungsakt handelt, entspricht auch der in der Beschwerdebegründung dargelegten Rechtsauffassung der Antragsgegnerin. Streitig ist allein, ob die Entscheidung auch für die Antragsteller auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Grundsätzliche Bedenken gegen eine solche Differenzierung bestehen nicht; in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass dann, wenn die unmittelbare Rechtswirkung nicht jedermann, sondern nur einen kleineren Kreis von Betroffenen trifft, die Entscheidung nur diesen gegenüber ein Verwaltungsakt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986- 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124, 130). Im vorliegenden Fall ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 nur im Verhältnis zu den betroffenen Gemeinden als Verwaltungsakt anzusehen.

Die Antragsgegnerin geht selbst davon aus, dass ihre Verwaltungsentscheidung auch gegenüber den Antragstellern Regelungswirkung hat, wie schon der Umstand zeigt, dass sie die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausdrücklich auch ihnen gegenüber angeordnet hat. Jedenfalls handelt die Antragsgegnerin widersprüchlich, wenn sie einerseits die sofortige Vollziehung gegenüber den Antragstellern anordnet, andererseits jedoch den Verwaltungsaktcharakter der für sofort vollziehbar erklärten Maßnahme bestreitet. Für die Regelungswirkung im Verhältnis zu den Antragstellern spricht darüber hinaus, dass die Verwaltungsentscheidung dazu dient, die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (- 4 C 13.99 - BVerwGE 112, 274, 285 f.) für die militärische Weiternutzung des Geländes aufgestellte Voraussetzung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", zu erfüllen. Dieses Erfordernis ergibt sich nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts daraus, dass der Bund, auch soweit er in Ausübung von Aufgaben der Landesverteidigung auf Positionen Dritter trifft, an das materielle Recht gebunden ist. Eine Einschränkung dahingehend, dass als "Positionen Dritter" nur Belange der Gemeinden zu verstehen wären, ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Zwar werden darin im Zusammenhang mit dem aus einer gebotenen Anhörung zu gewinnenden Erkenntnissen nur die betroffenen Gemeinden und die Einstellung der gemeindlichen Belange in die Fortnutzungsentscheidung genannt. Dies lässt sich jedoch ohne weiteres daraus erklären, dass es sich bei der Klägerin in dem genannten Verfahren um eine Gemeinde handelte und deshalb kein Anlass bestand, sich mit der Frage näher zu befassen, ob auch die Belange privater Dritter zu berücksichtigen sind. Jedenfalls rechtfertigen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts bei dieser Sachlage nicht den Schluss der Antragsgegnerin, dass sich die in Rede stehende Verwaltungsentscheidung nicht auch auf Belange Dritter erstrecke. Für die Annahme, dass auch die Belange privater Dritter im Rahmen der planerischen Entscheidung zu ermitteln und zu berücksichtigen sind, spricht schon, dass nach dem Urteil vom 14. Dezember 2000 zu den materiellrechtlichen Anforderungen, die der Antragsgegner bei der Entscheidung zu beachten hat, insbesondere das Immissionsschutzrecht gehört, zu dessen Einhaltung die Antragsgegnerin"bei Nichtbeachtung von den dadurch in ihren Rechten verletzten Betroffenen im Gerichtswege gezwungen werden kann. Geht man davon aus, dass die Entscheidung über die militärische Weiternutzung des Geländes planerische Elemente einschließt und jedenfalls immissionsschutzrechtlich geschützte Belange Privater zu berücksichtigen hat, spricht mithin bei summarischer Prüfung alles dafür, dass sie auch gegenüber den privaten Dritten Verwaltungsaktcharakter hat.

Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gegenargumente vermögen bei summarischer Prüfung nicht zu überzeugen. Der Hinweis darauf, dass nicht einmal die - vorliegend nicht erforderlichen - Bezeichnungsverfahren mit dem Ziel militärischer Landbeschaffung gegenüber privaten Dritten einen der Drittanfechtung unterliegenden Verwaltungsakt darstellten, vermag bei summarischer Prüfung nicht zu überzeugen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Antragsgegnerin zitierten Urteil vom 11. April 1986 (a.a.O.), die Auffassung vertreten, dass die "Bezeichnung" eines Verteidigungsvorhabens nach § 1 Abs. 3 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG) nicht auch im Verhältnis zu den einzelnen Bürgern als Verwaltungsakt anzusehen sei. In einer späteren Entscheidung (Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 21/99 - NVwZ 1990, 260, 261) hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch offen gelassen, ob an dieser Position im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtsschutzdefizite, die "zumindest in großer Nähe" zu der "verfassungsrechtlichen Schwelle" des Art. 19 Abs. 4 GG lägen, weiterhin festzuhalten sei, und zugleich darauf hingewiesen, dass mit fortschreitendem Zeitablauf die Notwendigkeit der richterlichen Rechtsfortbildung wachse, wenn der Gesetzgeber den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Auftrag, dem Bürger einen Anspruch auf möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle einzuräumen, nur unzulänglich erfülle. Steht mithin entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht einmal mehr fest, dass das Bezeichnungsverfahren mit dem Ziel militärischer Landbeschaffung gemäß § 1 Abs. 3 LBG gegenüber privaten Dritten keinen der Drittanfechtung unterliegenden Verwaltungsakt darstellt (vgl. hierzu auch Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 10. Ergänzungslieferung 2004, § 42 Abs. 1 Rn. 64), lassen sich aus dem erwähnten Urteil vom 11. April 1986 erst recht keine Rückschlüsse für die vorliegend zu beantwortende Frage ziehen, ob die Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung des Geländes im Verhältnis zu privaten Dritten als Verwaltungsakt anzusehen ist. Der Annahme, dass die "Bezeichnung des Vorhabens" nach § 1 Abs. 3 LBG auch im Verhältnis zu den betroffenen Bürgern als Verwaltungsakt anzusehen sei, stand nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich (nur) der in der Ersetzung des Wortes "bestimmt" durch das Wort "bezeichnet" zum Ausdruck kommende Wille des historischen Gesetzgebers entgegen. Hinsichtlich der im vorliegenden Fall einschlägigen, vom Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 14. Dezember 2000 durch richterliche Rechtsfortbildung geschaffenen Norm, der zufolge die militärische Nutzung eines vormals sowjetischen Truppenübungsplatzes nur zulässig ist, wenn eine dem materiellen Recht entsprechende (planerische) Entscheidung getroffen wird, kann der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers des Landbeschaffungsgesetzes ersichtlich nicht ausschlaggebend sein.

Ohne Erfolg stützt sich die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Verwaltungsaktqualität ferner auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1994 (- 11 C 18.93 - BVerwGE 97, 203, 211), wonach es für die Durchführung militärischer Tiefflüge auch aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit keines besonderen Verwaltungsverfahrens bedürfe, sondern hinreichender Rechtsschutz im Falle der Betroffenheit von Rechten insbesondere aus den Art. 2 Abs. 2, 14 GG im Wege der Unterlassungsklage bestehe. Die genannte Entscheidung kann hier indes schon deshalb nicht herangezogen werden, weil es sich bei den in Rede stehenden An- und Abflügen nicht lediglich um allgemeinen Tiefflug handelt, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht beurteilt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen (vgl. S. 9 f. des Beschlussabdrucks), dass eine Trennung des Fluges über den Truppenübungsplatz von dem dazu notwendigen An- und Abflug hier schon aus tatsächlichen Gründen nicht einleuchten kann, weil es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt und sich die Situation auch in rechtlicher Hinsicht anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall darstellt, weil sich die Antragsgegnerin hier zur Feststellung der mit dem Tiefflug verbundenen militärischen Nutzung durch Verwaltungsakt entschieden hat und sich an dieser Entscheidung und deren rechtlichen Anforderungen festhalten lassen muss (vgl. hierzu im Einzelnen sogleich unter b).

Soweit die Antragsgegnerin schließlich sinngemäß geltend macht, dass aus dem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 erwähnten Urteil vom 23. Mai 1991 (- 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210) folge, die Betroffenen seien darauf beschränkt, sich ggf. - wie beim Tiefflug - im Wege der Unterlassungsklage gegen die von dem Truppenübungsplatz ausgehenden Immissionen zur Wehr zu setzen, nicht jedoch zugleich die Berücksichtigung ihrer Belange im Rahmen der Entscheidung über die Fortnutzung des militärischen Geländes beanspruchen können sollen, lässt sich eine derartige Beschränkung der von der Antragsgegnerin erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in der es - soweit hier von Interesse - lediglich um den Maßstab dafür ging, was ein Grundstückseigentümer an Schießlärm von einem benachbarten Truppenübungsplatz hinzunehmen hat, indes nicht ansatzweise entnehmen.

b) Der Ansicht der Antragsgegnerin, den Antragstellern habe ein aus der Fluglärmbelastung folgendes Recht auf gerechte Abwägung auch deshalb nicht zugestanden, weil die An- und Abflüge der Kampfflugzeuge zum bzw. vom Gelände gar nicht Gegenstand der Verwaltungsentscheidung seien, vermag der Senat auf der Grundlage des zur Begründung der Beschwerde Dargelegten ebenfalls nicht zu folgen.

Die Beschwerde meint insbesondere, dass der An- und Abflugverkehr im vorliegenden Fall auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) nach dem Prinzip der freien Streckenwahl im militärischen Luftverkehr stattfinde und beruft sich auf die Erwägungen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht ein Anhörungsrecht von Gemeinden bei der Einrichtung von Tieffluggebieten verneint hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994, a.a.O., S. 211 ff.). Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Entscheidung eingehend auseinander gesetzt (vgl. S. 9 f. des Beschlussabdrucks) und ist zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den hier in Rede stehenden An- und Abflügen nicht lediglich um allgemeinen Tiefflug handele, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht beurteilt habe, sondern dass die An- und Abflüge im vorliegenden Fall - vergleichbar mit einem Flugplatz - anlagenbezogen und nicht unabhängig von der Nutzung des Truppenübungsplatzes zu beurteilen seien. Zudem habe die Antragsgegnerin "selbst über die Festlegung der Ein- und Ausflugbereiche hinaus den An- und Abflug mit in die Verwaltungsentscheidung einbezogen und damit zu ihrem Gegenstand gemacht" (vgl. S. 10 des Entscheidungsabdrucks). Diese Auffassung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden (vgl. hierzu bereits Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 - LKV 2005, 316, 317 ff., in dem Parallelverfahren der Gemeinde Lärz).

Bei der Bestimmung des Gegenstandes der Verwaltungsentscheidung ist das Verwaltungsgericht zutreffend von der Frage ausgegangen, wie die Entscheidung nach ihrem gesamten Inhalt bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Bei verständiger Würdigung der Entscheidung spricht zunächst vieles dafür, dass jedenfalls Aussagen im Betriebskonzept, die die fliegerische Nutzung des Platzes nach dem Einflug und bis zum (nach Beendigung des Einsatzes erfolgten) Ausflug betreffen, durch die Entscheidung (verbindlich) geregelt werden. Im Entscheidungsausspruch der Verwaltungsentscheidung heißt es insbesondere, dass der Platz "gemäß dem auf der Grundlage der Anhörung modifizierten Betriebskonzept vom 20. Januar 2003 ... weiterhin als Luft-Boden-Schießplatz für ca. 1700 Einsätze pro Jahr genutzt" wird. Das Betriebskonzept betrifft neben dem Verzicht auf den Einsatz scharfer Munition mit Explosivstoffen und der Begrenzung der Gesamtzahl der Einsätze sowie Zielanflüge pro Jahr insbesondere die Festlegung der Zielgebiete und der Platzrunden, die in der Karte zur fliegerischen und sonstigen Nutzung im Einzelnen dargestellt sind, und der eingeschränkten Betriebszeiten für Luft-Boden-Schießeinsätze. Dass die genannten Angaben auch gegenüber Dritten verbindlich sind, ergibt sich aus der Begründung der Verwaltungsentscheidung. Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass gerade die für eine Fortnutzung des Truppenübungsplatzes "auf der Grundlage des modifizierten Betriebskonzeptes" sprechenden Gründe die Interessen und Belange der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften überwiegen (vgl. insbesondere S. 50 der Entscheidung). Bei der Bewertung insbesondere der mit der militärischen Nutzung verbundenen Lärmbelastung ist darauf abgestellt worden, dass die Lärmbelastung zwar zu einer Beeinträchtigung gemeindlicher Gebiete führt, sich "jedoch insbesondere unter Beachtung des modifizierten Betriebskonzeptes ... in einem solchen Rahmen hält, der den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften in dem nicht unmittelbar vom Truppenübungsplatz ... betroffenen Bereich einen hinreichenden Planungsspielraum belässt" (vgl. S. 51 der Entscheidung). Letztere Aussage beruht wiederum maßgeblich auf der Bewertung der Antragsgegnerin, dass der Umfang der beabsichtigten militärischen Nutzung im Hinblick auf die Einwände der Gemeinden zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit "auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt" worden ist (vgl. S. 47 ff. der Entscheidung), und zwar gerade durch die Betriebszeiten, die Begrenzung der Zahl der Einsätze und Zielanflüge sowie die Festlegung der Abwurfziele und der Platzrunden und den Einsatz bloßer Übungsmunition.

Ist mithin davon auszugehen, dass die oben genannten Aussagen des Betriebskonzepts Teil der mit der Verwaltungsentscheidung getroffenen Regelungen sind, so spricht bei verständiger Würdigung vieles dafür, dass es sich mit den Aussagen zu den Überflugbeschränkungen außerhalb des Platzes ebenso verhält. Aus dem Betriebskonzept ergibt sich allgemein zu den An- und Abflügen und zu den Ein- und Ausflugbereichen unter anderem Folgendes: Die An- und Abflüge am Tage außerhalb der Platzgrenzen sind in Richtung auf die "festgelegten Einflugpunkte/-bereiche" bzw. nach Verlassen der "entsprechenden Ausflugpunkte/-bereiche" frei wählbar. Die Anflüge bei Nacht erfolgen innerhalb des in Deutschland eingerichteten Nachttiefflugsystems, der Einflug erfolgt stets über den in der Karte zur fliegerischen Nutzung mit einem grünen Rechteck gekennzeichneten Einflugpunkt. Die Einflüge am Tage erfolgen abhängig von der Einsatzart. Im Standardverfahren erfolgt der Einflug grundsätzlich über einen Einflugpunkt im Norden des Platzes, der in der Karte zur fliegerischen Nutzung durch ein schwarzes Rechteck gekennzeichnet ist. Im Rahmen der taktischen Einsatzverfahren kann der Einflug über jeden der vier in der Karte zur fliegerischen Nutzung violett oder orange gekennzeichneten Bereiche durchgeführt werden, von denen ein violett gekennzeichneter Bereich im Norden des Platzes liegt. Der Ausflug erfolgt bei dem Standardverfahren und während des Nachtflugs über den in der Karte zur fliegerischen Nutzung als schwarzen Kreis gekennzeichneten Ausflugpunkt im Süden des Platzes. Bei den taktischen Einsatzverfahren kann der Ausflug über jeden der in der Karte zur fliegerischen Nutzung violett oder orange gekennzeichneten Bereiche durchgeführt werden. Zu den Flughöhen lässt sich dem Betriebskonzept unter anderem Folgendes entnehmen: Die An- und Abflüge werden am Tage gemäß den in Deutschland geltenden Tiefflugbestimmungen in der Regel oberhalb einer Flughöhe von 1.000 Fuß (ca. 300 m) über Grund durchgeführt. In bestimmten Fällen können sie im Rahmen eines vom Bundesminister der Verteidigung genehmigten Tiefflugkontingentes auch in 500 Fuß (ca. 150 m) über Grund durchgeführt werden. Die Flugzeugbesatzungen sind gehalten, die Flüge auf wechselnden Strecken zu planen, um Belastungskonzentrationen zu vermeiden. Zusätzlich sind alle für Flughöhen unterhalb 1.500 Fuß (ca. 450 m) über Grund festgelegten Überflugverbote von Ortschaften, die einzeln aufgezählt werden (unter anderem für die nördlich des Platzes gelegenen Ortschaften Buschhof und Sewekow), einzuhalten.

Die Antragsgegnerin macht insbesondere geltend, dass die Entscheidung mit der Festlegung von Überflugbeschränkungen für bestimmte Regionen keine Regelungen für bestimmte An- und Abflüge treffe, sondern lediglich den auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 LuftVG grundsätzlich dem Prinzip der freien Streckenwahl unterliegenden militärischen Flugverkehr mittels Selbstverpflichtung freiwillig beschränkt habe, um die Bevölkerung dadurch zu entlasten. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin spricht indes vieles dafür, dass die Überflugbeschränkungen nicht nur nachrichtlich in der Entscheidung mitgeteilt worden, sondern Teil der darin (verbindlich) getroffenen Regelungen sind. Die Überflugbeschränkungen sind Bestandteil des Betriebskonzepts für den Truppenübungsplatz; in der topografischen Karte zur fliegerischen und sonstigen Nutzung des Geländes werden die Gebiete, die von Überflugbeschränkungen betroffen sind, dargestellt. Der oben zitierte Entscheidungsausspruch der Verwaltungsentscheidung bestimmt das Betriebskonzept vom 20. Januar 2003 insgesamt zur Grundlage der Nutzung des Platzes, ohne dass hinsichtlich der im Konzept enthaltenen Aussagen eine Unterscheidung nach verbindlichen und unverbindlichen Nutzungsregelungen getroffen wird. Im Betriebskonzept spricht weder die Formulierung "Zusätzlich sind alle für Flughöhen unterhalb 1.500 Fuß (ca. 450 m) über Grund festgelegten Überflugverbote von Ortschaften ... in der Umgebung des Truppenübungsplatzes einzuhalten." noch der Text des Konzeptes im Übrigen dafür, dass insoweit keine verbindliche Festlegung für die An- und Abflüge erfolgt ist. Auch die Gründe der Verwaltungsentscheidung sprechen für die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, wenn es dort heißt, dass nach Überprüfung das Betriebskonzept unter Berücksichtigung der gemeindlichen Stellungnahmen unter anderem in der Weise modifiziert wurde, dass "kein Überflug mehr über Ortschaften" erfolgen soll (vgl. S. 17 der Entscheidung).

Das von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 LuftVG in den Vordergrund gerückte Prinzip der freien Streckenwahl im militärischen Flugverkehr rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Umstand, dass dieses Prinzip der Antragsgegnerin relativ große Freiheit bei der Gestaltung des militärischen Flugverkehrs einräumen mag, lässt es ihr gleichwohl unbenommen, die ihr eingeräumten Befugnisse in einer Verwaltungsentscheidung der hier in Rede stehenden Art mit bindender Wirkung zu beschränken (vgl. S. 51 f. der Verwaltungsentscheidung). Dass hierbei die Interessen kommunaler Körperschaften und die Wahrung der kommunalen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) im Vordergrund gestanden haben mögen, ändert nichts daran, dass mit den Überflugbeschränkungen letztlich auch den durch Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen betroffener Bürger Rechnung getragen wird. Dafür, dass eine derartige Regelung im vorliegenden Fall getroffen worden ist, spricht übrigens auch, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, die Antragsgegnerin habe "mittels freiwilliger Selbstbeschränkung Überflugverbote erlassen, die der Entlastung der Bevölkerung dienen sollen". Erfolgt eine solche Beschränkung im Rahmen einer Abwägungsentscheidung, die wesentlich darauf gestützt wird, die Belastung der Bevölkerung mit Fluglärm so gering wie unter Wahrung des Verteidigungsauftrages möglich zu halten, so liegt die Überlegung nicht fern, dass die Beschränkung als die Entscheidung tragendes Element gegenüber den Gemeinden und den betroffenen Bürgern in bindender Weise erfolgt.

Der Einwand der Antragsgegnerin, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch deshalb nicht nachvollziehbar sei, weil völlig offen bleibe, bis zu welchem Punkt bzw. welcher Entfernung An- und Abflüge in die Verwaltungsentscheidung einbezogen sein sollen, überzeugt nicht. Aus der zum Betriebskonzept für den Truppenübungsplatz gehörenden topografischen Karte zur fliegerischen und sonstigen Nutzung des Geländes werden die Gebiete, die von Überflugbeschränkungen betroffen sind, dargestellt. Hieraus lässt sich mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, bis zu welcher Entfernung An- und Abflüge in die Verwaltungsentscheidung einbezogen sind. Jedenfalls hinsichtlich des Ortsteils Ichlim der Gemeinde Lärz, in dem sich das Hotelgrundstück der Antragsteller befindet, steht die Einbeziehung der An- und Abflüge in die Verwaltungsentscheidung außer Frage.

c) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung spricht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller durch die beabsichtigte fliegerische Nutzung in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung verletzt werden.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen (vgl. S. 12 ff. des Beschlussabdrucks), dass eine Verletzung der Rechte der Antragsteller daraus folge, dass die Antragsgegnerin die abwägungserheblichen Belange der Antragsteller nicht mit in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen habe. Die streitgegenständliche Verwaltungsentscheidung sei eine fachplanerische Entscheidung, weil der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Nutzung des Truppenübungsplatzgeländes Wittstock in Wahrnehmung ihres Verteidigungsauftrages eine weite Gestaltungsfreiheit und ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme, andererseits aber die Vorgaben des materiellen Rechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts zu berücksichtigen und die Belange Betroffener abzuwägen seien. Angesichts dessen handele es sich bei der Festlegung der Nutzung des Truppenübungsplatzes mit der Festlegung von Ein- und Ausflugpunkten und der damit einhergehenden Regelung der An- und Abflüge um die Verwirklichung einer staatliche Planungsaufgabe, bei der die in der räumlichen Umgebung des Luft-Boden-Schießplatzes auftretenden Probleme und Interessenkonflikte bewältigt werden müssten. Die bei dem Hotelbetrieb der Antragsteller aus den zu erwartenden Überflügen folgenden Fluglärmbelastungen seien abwägungserheblich. Die Antragsgegnerin habe die von den An- und Abflügen oder aus den Überflügen über dem Truppenübungsplatz ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen indes weder konkret im Hinblick auf die Hotelanlage der Antragsteller noch pauschalierend im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anwohner oder auf die Beeinträchtigung von Gewerbetreibenden in ihre Abwägungsentscheidung mit einbezogen. Die gegen diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Im Einzelnen:

aa) Soweit die Antragsgegnerin auch in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Verwaltungsentscheidung eine planerische Entscheidung nur hinsichtlich der Nutzung des Platzes, nicht jedoch hinsichtlich der Flugrouten für An- und Abflüge treffe, die sich vielmehr ohne planerische Entscheidung nach § 30 LuftVG richteten, übersieht sie erneut, dass sie die ihr bei der Gestaltung des militärischen Flugverkehrs grundsätzlich zustehende Freiheit in der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung mit bindender Wirkung durch der Entlastung der Bevölkerung dienende Überflugverbote selbst beschränkt hat. Dies steht auch nicht etwa in Widerspruch zu § 30 LuftVG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen u.a. die Bundeswehr und die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen von den Vorschriften des ersten Abschnitts dieses Gesetzes, d.h. der §§ 1 bis 32 c LuftVG - ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG darf von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Unter der Voraussetzung, dass dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend erforderlich ist, stellt § 30 LuftVG die Bundeswehr bei der Zulassung militärischer Flüge mithin auch von den Anforderungen frei, die bei der Festlegung von Flugrouten auf der Grundlage des § 27 a Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) grundsätzlich zu beachten sind. Hierdurch ist aber nicht etwa ausgeschlossen, dass sich der Bundesminister der Verteidigung bei der Festlegung der Flugrouten freiwillig Bindungen unterwirft, indem er An- und Abflugrouten förmlich festlegt, wie dies nach den oben stehenden Ausführungen in der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 geschehen ist. Nimmt sich die Antragsgegnerin eine solche förmliche Festlegung vor, um absehbaren Lärmbelästigungen, die ggf. auch Unterlassungsansprüche Dritter zur Folgen haben könnten, Rechnung zu tragen, muss sie sich auch an den hierfür geltenden allgemeinen Abwägungsgrundsätzen festhalten lassen. Denn nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Geltung des Abwägungsgebotes weder von seiner fachgesetzlichen Normierung noch von einer bestimmten Handlungs- oder Verfahrensform ab, sondern folgt vielmehr bereits aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung und gilt dementsprechend allgemein. Es begrenzt die planerische Gestaltungsfreiheit, die einerseits unerlässlich ist, um entgegengesetzte private und/oder öffentliche Belange auszugleichen, andererseits im Rechtsstaat nicht schrankenlos, sondern nur rechtlich gebunden und gerichtlich kontrollierbar sein kann (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13/99 - BVerwGE 111, 276, 280). Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die Festlegung von Abflugstrecken diesem rechtsstaatlichen Abwägungsgebot unterliege. Es handele sich um die Verwirklichung einer staatlichen Planungsaufgabe, bei der die in der räumlichen Umgebung des Flughafens auftretenden Probleme und Interessenkonflikte bewältigt werden müssten (BVerwG, a.a.O.). Die Flugroutenbestimmung habe einen planerischen Einschlag, da - etwa hinsichtlich der Flugwege und Flughöhen - ein räumlicher Bezug hergestellt werde und in der Umgebung eines Flughafens Lärmkonflikte bewältigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - NVwZ 2004, 1229, 1232). Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2000 zugrunde liegende Fallgestaltung sei mit der vorliegenden schon vom Ansatz her nicht vergleichbar, weil es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Flugroutenfestlegungen für einen Zivilflughafen durch eine Rechtsverordnung des Bundes gegangen sei, während im vorliegenden Fall der militärische Flugverkehr vom und zum Platz ausschließlich auf der Grundlage von § 30 LuftVG ohne die verbindliche Festlegung von Flugrouten stattfinde, und außerdem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die einzelne zivile Flugroute, nicht aber den Flugplatz selbst betreffe, ist dem nicht zu folgen. Die zur Regelung der Nutzung des Truppenübungsplatzes gehörenden Überflugbeschränkungen und Einflug- bzw. Ausflugpunkte und -bereiche sind im vorliegenden Fall wegen ihres räumlichen Bezuges mit der Festlegung von Flugrouten für einen Zivilflughafen ohne weiteres vergleichbar. An dem "planerischen Einschlag" der Flugroutenbestimmung ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass es sich um militärische Flüge handelt, bei deren Zulassung die Antragsgegnerin nach § 30 LuftVG unter bestimmten Voraussetzungen von den Anforderungen freigestellt ist, die bei der Festlegung von Flugrouten auf der Grundlage des § 27 a Abs. 2 LuftVO grundsätzlich gelten.

bb) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin ferner geltend, dass das Abwägungsgebot selbst bei unterstellter Regelung der Flugrouten in der Verwaltungsentscheidung allenfalls in der Weise eingeschränkt gelten würde, dass eine Rechtsverletzung nur bei unzumutbaren und willkürlich unberücksichtigt gelassenen Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommen würde. Zwar trifft es zu, dass die Festlegung von An- und Abflugstrecken von und zu zivilen Flugplätzen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur darauf überprüft werden kann, ob bei der rechtsstaatlich gebotenen Abwägung schutzwürdige Belange betroffener Anwohner willkürlich unberücksichtigt geblieben sind (vgl. das mehrfach zitierte Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O., S. 282 ff., sowie das Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6/02 - NVwZ 2004, 473, 475). Ob diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen werden können, ist jedoch fraglich. Denn während die Gestaltungsfreiheit des Luftfahrt-Bundesamtes bei der Festlegung von Flugverfahren im Rahmen des § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO u.a. auch deshalb eingeschränkt ist, weil es keinen Einfluss auf den Umfang des Flugbetriebs hat und sich das Lärmpotenzial des Flugplatzes aus seiner Entscheidungsperspektive als unvermeidbare Folge vorangegangener Verfahren darstellt (vgl. §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 2 LuftVG), die - bei idealtypischer Betrachtung - nicht zuletzt dazu bestimmt sind, die mit dem Flughafenbetrieb verbundenen Lärmprobleme zu bewältigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2003, a.a.O., und vom 24. Juni 2004, a.a.O.), verhält es sich im vorliegenden Fall so, dass gerade auch der Umfang des Flugbetriebes und damit das Lärmpotenzial des Truppenübungsplatzes in der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung festgelegt wird. Da die Antragsgegnerin mithin bei der Regelung der Nutzung des Truppenübungsplatzes und Luft-Boden-Schießplatzes nicht darauf beschränkt ist, den vorhandenen Lärm gleichsam zu "bewirtschaften", kann sie - anders als das Luftfahrt-Bundesamt - grundsätzlich einen umfassenden Interessenausgleich, wie ihn das Planungsrecht fordert, gewährleisten.

Auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin sind indes die Voraussetzungen einer Verletzung des Abwägungsgebotes erfüllt. Denn als willkürlich ist die Festlegung einer An- und Abflugstrecke jedenfalls dann zu bezeichnen, wenn die Lärmschutzinteressen der Betroffenen nicht einmal im Wege einer generalisierenden Betrachtung in die gebotene Abwägung eingestellt werden. So verhält es sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung hier: Ausweislich der Begründung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 (S. 21) haben nur solche von den Gemeinden vorgetragene Belange Berücksichtigung gefunden, die rechtlich der Planungshoheit der Gemeinden zuzuordnen seien. Unter den Belangen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden u.a. "Gesundheitsbeeinträchtigungen der Bürger" aufgeführt (S. 24 f. der Verwaltungsentscheidung). Im Anschluss hieran wird zwar "dessen ungeachtet" ausgeführt, dass durch die Nutzung des Luft-Boden-Schießplatzes Wittstock aufgrund der ermittelten Lärmwerte nicht von zukünftigen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Bevölkerung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 GG auszugehen sei. Zur Begründung wird darauf verwiesen, es sei in der Rechtsprechung ungeklärt, ob unterhalb der in der Rechtsprechung anerkannten Anhaltswerte für Eigentumsbeeinträchtigungen eine eigenständige Schwelle zur Gesundheitsgefährdung zu ziehen sei. Auch die Lärmwirkungsforschung liefere hierfür keine verbindlichen Anhaltspunkte, da im Bereich der gesundheitlichen Schäden, die nicht das Gehör als solches betreffen, keine ausschließlich durch Lärm verursachte Gesundheitsschäden anerkannt seien. Lärm sei vielmehr regelmäßig nur mitwirkende, mit einer unbestimmten Wahrscheinlichkeit zu Erkrankungen beitragende Ursache neben anderen Schädigungsquellen. Vor diesem Hintergrund verlange die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht, dass auf wissenschaftlich ungeklärter Tatsachengrundlage Grenzwerte definiert werden, weil nachteilige Auswirkungen von Immissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden könnten.

Mit diesem Ansatz wird der für die Ermittlung der Abwägungserheblichkeit relevante Maßstab jedoch verfehlt. Erstens kommt dem Abwägungsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drittschützender Charakter hinsichtlich aller abwägungserheblichen Belange zu (vgl. Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2/98 - BVerwGE 107, 215, 220, zum Bauplanungsrecht), also auch hinsichtlich der Lärmschutzinteressen, die unterhalb der Grenze der (verfassungs-)rechtlich geschützten Belange bleiben. Dabei ist davon auszugehen, dass als abwägungserheblicher Belang jede Lärmbelastung anzusehen ist, die nicht lediglich als geringfügig einzustufen ist, d.h. auch der unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegende, aber nicht unerhebliche Fluglärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 341 f., zum Planfeststellungsverfahren). Wegen der planungsähnlichen Wirkungen der Festlegung von Flugrouten ist eine drittschützende Wirkung auch für solche Personen zu bejahen, die keinem unzumutbaren Fluglärm i.S. des § 29b Abs. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ausgesetzt werden, deren Lärmschutzinteressen aber bei der Abwägungsentscheidung im Rahmen des rechtsstaatlich unerlässlichen Minimums Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004, a.a.O., S. 1232; noch offen gelassen im Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13/99 - BVerwGE 111, 276, 281). Gleiches muss auch für die streitgegenständliche Verwaltungsentscheidung gelten. Zweitens wird mit der von der Antragsgegnerin angesprochenen verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, bei der die Lärmeinwirkungen gesundheitsgefährdend sind und das Eigentum schwer und unerträglich beeinträchtigt wird, eine äußerste Grenze bezeichnet, die auch der Gesetzgeber nicht überschreiten darf (vgl. Halama/Stüer, Lärmschutz in der Planung, NVwZ 2003, 137, 141) und die damit über einen bloß abwägungserheblichen Belang, der in der Abwägung überwunden werden kann, deutlich hinausgeht. Drittens wäre dem Ansatz der Antragsgegnerin selbst dann nicht zu folgen, wenn die Lärmschutzinteressen der Betroffenen nur insoweit in die Abwägungsentscheidung einzustellen wären, als sie die Grenze zur - verfassungsrechtlich relevanten - Gesundheitsgefahr überschreiten. Denn gerade weil eine trennscharfe Abgrenzung von Gesundheitsgefahr und "bloßer" Belästigung nicht möglich ist, darf das Fehlen exakter Grenzwerte nicht zum Anlass genommen werden, von einer Bewertung der gesundheitsgefährdenden Auswirkungen des Fluglärms vollständig abzusehen.

cc) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch, soweit sie den vom Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der Abwägungserheblichkeit der Beeinträchtigung durch Fluglärm herangezogenen Maßstab kritisiert. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Abwägungserheblichkeit der Beeinträchtigung durch Fluglärm in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks, der Art und Dauer der Schalleinwirkung sowie von der Nutzung des Grundstücks zu bestimmen sei. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (im Folgenden: TA Lärm) biete jedenfalls Anhaltspunkte dafür, ab welchem Richtwert sogar eine erhebliche und damit jedenfalls auch abwägungserhebliche Lärmbeeinträchtigung vorliege. Die sensible Nutzung eines Hotels in einem Landschaftsschutzgebiet sei hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von Ziff. 6.6 und 6.1 lit. d) der TA Lärm vergleichbar, für das die Richtwerte 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts betrügen.

Zwar dürfte der Auffassung der Beschwerde zu folgen sein, dass die TA Lärm auf Lärmimmissionen, die von Flugzeugen ausgehen, jedenfalls nicht unmittelbar anzuwenden ist. Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), zu dessen Durchführung die TA Lärm erlassen worden ist (§ 48 BImSchG), gelten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht für Flugplätze. Gleiches dürfte für die fliegerische Nutzung eines Luft-Boden-Schießplatzes gelten, da diese immissionsschutzrechtlich ebenso wie ein Flugplatz durch Fluglärm geprägt wird und Anlagen, die derartigen Lärm hervorrufen, gerade nicht den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen sollen. Letztlich bedarf dies keiner weiteren Erörterungen, da die Annahmen des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände nicht zu beanstanden sind:

(1) Es spricht alles dafür, dass der Ansatz des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach die Abwägungserheblichkeit der Beeinträchtigung durch Fluglärm in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks, der Art und Dauer der Schalleinwirkung sowie von der Nutzung des Grundstücks zu bestimmen ist (vgl. S. 14 des Beschlussabdrucks).

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG im einzelnen Fall anhand der Würdigung der konkreten Gegebenheiten zu bestimmen, wobei die Zumutbarkeit von Fluggeräuschen sich nach der Gebietsart richtet und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung bestimmen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 319; Urteil vom 26. Mai 2004 - 3 D 29/01.AK -, S. 33 des Entscheidungsabdrucks). Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -, zitiert nach juris), wonach die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden kann.

Nur unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls kann auch die - in aller Regel unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit liegende - Grenze bestimmt werden, bei deren Überschreitung die Belange der vom Fluglärm betroffenen Einwohner in die Abwägung einzustellen sind. Eine Anlehnung an Prüfungsmaßstäbe für die Bewertung von Fluglärm, die zwar nicht unmittelbar für Entscheidungen der vorliegenden Art über den Betrieb von Luft-Boden-Schießplätzen entwickelt worden sind, sich aber zu vergleichbaren Fragen im Zusammenhang mit dem in der Rechtsprechung eingehend behandelten Betrieb von Flughäfen verhalten, ist mangels unmittelbar einschlägiger Normen und fehlender obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung für Luft-Boden-Schießplätze im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vorbehaltlich bereits jetzt erkennbarer Unterschiede, die einer einheitlichen Handhabung entgegenstehen, und vorbehaltlich einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren sachgerecht. Das hat seinen Grund darin, dass es sowohl bei Flugplätzen als auch bei Luft-Boden-Schießplätzen, auf denen - wie hier - nur Übungsmunition eingesetzt wird, im Schwerpunkt um die Bewertung von Fluggeräuschen geht und dass eine Prüfung auf etwaige Unterschiede, die nicht ohne weiteres aus dem Akteninhalt ersichtlich sind, schon wegen der insoweit bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten nicht bereits im vorliegenden Verfahren, sondern erst im Klageverfahren erfolgen kann.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stellt das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) - Fluglärmgesetz (FluglärmG) -, zuletzt geändert durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2794), im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung dar (vgl. insoweit bereits Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 319 f.). Dieses Gesetz trifft nach der Vorschrift über seinen Geltungsbereich Regelungen für bestimmte Arten von Flugplätzen (vgl. § 1 FluglärmG) und ist daher im Fall des Betriebs eines Luft-Boden-Schießplatzes nicht unmittelbar anzuwenden.

Abgesehen davon ist anerkannt, dass das Fluglärmgesetz bei der Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung durch Fluglärm sachgerecht allein mit einem äquivalenten Dauerschallpegel bemessen werden kann oder ob nicht daneben Spitzenpegel in besonderer Weise berücksichtigt werden müssen, kein ausschlaggebender Anhaltspunkt sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 - u. a., NJW 1979, 64, 69 f.) bzw. dem Fluglärmgesetz in dieser Hinsicht jedenfalls keine bindende Entscheidung gegen die Berücksichtigung von Spitzenschallpegeln entnommen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 -, NVwZ-RR 1991, 118, 125). Der im Fluglärmgesetz vorgesehene äquivalente Dauerschallpegel dient der Festlegung eines regionalen Lärmschutzbereichs, nicht aber der Beurteilung individueller Lärmbeeinträchtigungen. Aus den Dauerpegeln lässt sich allenfalls entnehmen, dass eine Fluglärmbelastung über 75 dB(A) bzw. über 67 dB(A) so groß ist, dass für die Zukunft die Wohnbebauung eines Grundstücks - abgesehen von Ausnahmen - überhaupt bzw. ohne bestimmte Schallschutzeinrichtungen ausgeschlossen sein soll (vgl. das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 7. Juli 1978, a. a. O., 69 f).

Die Frage, ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bzw. erheblichen Belästigungen zumutbare oder sonst bei der Bewertung von Fluglärm relevante Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss des BVerwG vom 29. April 2002, a. a. O.), ist ebenso wie die Frage, ob es notwendig ist, neben dem Dauerpegel Spitzenpegel gesondert in die Bewertung einzustellen, nach derzeit geltendem Recht keine Rechtsfrage, sondern eine außerrechtliche Frage, die im gerichtlichen Verfahren in der Tatsacheninstanz zu klären ist. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. zuletzt das Urteil vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE - LKV 2005, 306, 311, m.w.N.) kann bei der Beurteilung von Fluglärm nicht ausschließlich auf errechnete Mittelungspegel abgestellt werden, sondern es ist daneben eine Berechnung und Bewertung auch der auftretenden Spitzenpegel erforderlich. Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, entspricht der Auffassung anderer Gerichte (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. September 2003, a.a.O.), des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (vgl. Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300 S. 201 gerade auch für militärische Tiefflug- und andere Übungsgebiete; Umweltgutachten 2002 "Für eine neue Vorreiterrolle", Deutscher Bundestag Drucksache 14/8792 S. 272 f.), ferner anderer Sachverständiger (vgl. Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) und verschiedener Stimmen aus der rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. Storost, Umweltprobleme bei der Zulassung von Flughäfen ..., NVwZ 2004, 257, 263; Berkemann, Verfassungsrechtlicher Schutzanspruch der Bürger versus Förderung des Luftverkehrs und Notwendigkeit der Verteidigung, ZfL 2001, 134, 143; Dolde, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen ..., ZfL 2003, 88, 89 f.). Insbesondere sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der äquivalente Dauerschallpegel als Mittelungspegel, dessen Ermittlung oben beschrieben worden ist, nicht hinreichend kenntlich macht, ob das gemessene Geräusch relativ leise und dafür lang andauernd oder nur kurzfristig und dafür von hoher Lautstärke einwirkt. Zur Charakterisierung eines im Schallpegel stark schwankenden Geräusches ist daher nach sachverständiger Ansicht auch die Ermittelung und gesonderte Bewertung des Spitzenpegels erforderlich (vgl. das bereits zitierte Umweltgutachten 2002 "Für eine neue Vorreiterrolle", a. a. O., S. 272). Das gilt insbesondere für die Beurteilung eines durch Düsenflugzeuge (durch Luftstrahltriebwerk angetriebene Flugzeuge) verursachten Fluglärms, der gegenüber anderen Lärmimmissionen durch kurzzeitige, verhältnismäßig hohe Schalldrücke und bestimmte Frequenzzusammenhänge gekennzeichnet ist (vgl. Halama/Stüer, a. a. O., 142). Erst recht dürfte dies gelten, wenn es sich - wie hier - um den Fluglärm tief fliegender militärischer Düsenflugzeuge handelt.

(2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergeben sich auch aus der von ihr vorgelegten Stellungnahme des Dr. Wölk (EADS) vom 11. September 2003 keine Zweifel an der Abwägungserheblichkeit der zu erwartenden Lärmbelästigungen für die Antragsteller. Unter anderem auch aus dieser Stellungnahme hat das Verwaltungsgericht vielmehr abgeleitet, dass Werte für eine nicht zu vernachlässigende Lärmbeeinträchtigung anzunehmen sind, denn danach ist für den Immissionsort Ichlim (Gemeinde Lärz) von äquivalenten Dauerschallpegeln Leq(3) tags mit 58,2 dB(A) und nachts mit 48,1 dB(A) auszugehen; daran ändere sich auch nichts, wenn man an Stelle des Halbierungsparameters 3 - Leq(3) - den Halbierungsparameter 4 - Leq(4) - heranziehe, da die Berechnung des Leq(4) lediglich zu 2 bis 3 Dezibel geringeren Werten führe als Leq(3). Dieser Ansatz ist ungeachtet dessen, dass das Verwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - möglicherweise zu Unrecht von den Richtwerten der TA Lärm ausgegangen ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

In der Rechtsprechung (vgl. VGH München, Urteil vom 20. Mai 2003 - 20 A 02.40015 u. a. -, zitiert nach juris) wird unter Hinweis auf die neuere Lärmforschung, die eine nicht geringfügige Belästigung durch Fluglärm bereits bei einem Dauerschallpegel von mehr als 50 dB(A) annimmt, davon ausgegangen, dass die Erheblichkeitsschwelle, ab der ein "kritischer Bereich beginnt", bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet bei einem Wert von "52 dB(A)" angesetzt werden könnte. Dieser Schwellenwert ist der Bestimmung der abwägungserheblichen Beeinträchtigungen jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und vorbehaltlich anderer Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren zu Grunde zu legen.

Der Wert von 52 dB(A) ist bereits nach jeder der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahmen überschritten. Die Stellungnahme des Dr. Wölk vom 23. Oktober 2003 geht von einem äquivalenten Dauerschallpegel Leq(4) von 52,8 dB(A) für den Ort Ichlim aus. In der Stellungnahme dieses Gutachters vom 11. September 2003 (vgl. S. 4) wird, wie bereits ausgeführt, für diesen Ort der äquivalente Dauerschallpegel mit q = 3 mit 58,2 dB(A) tags und 48,1 dB(A) nachts errechnet.

Lässt sich die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mithin auf die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Stellungnahmen stützen, so ist eine Heranziehung der von der Antragstellerin eingereichten Gutachten für die Begründung des Beschlusses nicht erforderlich und eine Bewertung der letztgenannten Gutachten hier entbehrlich (vgl. insoweit zu den gegen die Heranziehung des Gutachtens der BeSB GmbH Berlin bestehenden Bedenken den bereits zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 321 f.).

dd) Gegen die grundsätzliche Abwägungserheblichkeit der Lärmschutzbelange der Antragsteller macht die Beschwerde ferner erfolglos geltend, dass die Antragsteller "infolge tatsächlicher und plangegebener Vorbelastung" nur eingeschränkt schutzwürdig seien.

(1) Dass sich die Schutzwürdigkeit eines Gebietes gerade bei der Überprüfung von Planungsentscheidungen neben der Gebietskategorie auch nach der tatsächlichen Lärmvorbelastung bemisst, und eine derartige Vorbelastung sich schutzmindernd auswirken kann, ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. dazu Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, S. 142 f.; Storost, a. a. O., 261 f.). Ein Gebiet ist gegenüber einem Vorhaben um so schutzwürdiger, je mehr es nach der Gebietsart Schutz erwarten kann und je weniger es durch bereits vorhandene Störfaktoren tatsächlich belastet ist. Ist auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse in der Umgebung mit Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen, so ist die Zumutbarkeitsgrenze entsprechend zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 356 f.). Vorbelastungen können etwa die bisherigen Lärmeinwirkungen eines Flughafens mit der Einschränkung sein, dass sich die Grenze ihrer Berücksichtigung als schutzmindernde Vorbelastung dort ergibt, wo die Fluglärmeinwirkungen bereits vor Ausführung des Vorhabens sowohl nach der Gebietsart als auch im Verhältnis zu anderen Lärmquellen das Maß des Zumutbaren überschreiten (vgl. das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 7. Juli 1978, a. a. O., 69). Entsprechendes gilt für die - in aller Regel unterhalb dieser Grenze liegende - Schwelle, bei deren Überschreitung die Lärmschutzbelange der betroffenen Anwohner in die Abwägung einzustellen sind.

Das Verwaltungsgericht hat zu tatsächlichen Vorbelastungen ausgeführt (vgl. S. 14 f. des Beschlussabdrucks), dass die Hotelanlage der Antragsteller von den Flügen der sowjetischen Truppen, die in Ost-West-Richtung stattgefunden hätten, kaum betroffen gewesen sei. Die Beschwerde wendet sich hiergegen ohne Erfolg mit dem Vortrag, dass eine erhebliche tatsächliche Lärmvorbelastung auch der Antragstellerin auf Grund des im nördlichen Teil des Platzes durch die sowjetischen Streitkräfte durchgeführten Artillerieschießens anzunehmen sei. Das folgt schon daraus, dass sich weder der Beschwerdebegründung noch den vorliegenden Akten im Übrigen entnehmen lässt, welches Maß an Geräuschvorbelastungen durch die frühere, spätestens im April 1993 beendete Nutzung des Geländes als Gefechtsübungsplatz für Panzer und Artillerie (vgl. S. 4 f. der Verwaltungsentscheidung) gerade in dem hier in Rede stehenden Gebiet aufgetreten ist. Ohne derartige konkrete Angaben lässt sich indessen nicht bewerten, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Schutzminderung eingetreten sein könnte.

Eine tatsächliche Vorbelastung dürfte auch nicht unter Hinweis auf den militärischen Flugbetrieb begründet werden können, wie er nach dem Beschwerdevorbringen bis zum Jahr 1992 gegeben war. Die Antragsgegnerin macht insoweit im Einzelnen geltend, dass vom militärischen Flugplatz Lärz (nordöstlich der Gemeinde Lärz in ca. 8 km Entfernung von dem Truppenübungsplatz) Jagdbomber und Kampfhubschrauber den Schießplatz Wittstock fast täglich, auch nachts und an Wochenenden, genutzt hätten. In Parchim und Neubrandenburg stationierte Kampfhubschrauber hätten sehr häufig auch das nördliche Übungsplatzgelände angeflogen. Lärz sei dabei regelmäßig und in sehr niedrigen Höhen überflogen worden. Obwohl vieles dafür spricht, dass ebenso wie bei einem Flughafen auch bei einem Luft-Boden-Schießplatz die bisherigen Lärmwirkungen des Platzes als Vorbelastungen in Betracht zu ziehen sind, ist auf der Grundlage des zur Begründung der Beschwerde Dargelegten davon auszugehen, dass die geschilderten Umstände jedenfalls keine Schutzminderung zur Folge haben, die nicht erst im Rahmen der Güterabwägung Bedeutung erlangen kann, sondern sogar schon die Abwägungserheblichkeit der Lärmschutzinteressen der Antragssteller ausschließt.. Die Geräuschbelastungen, die im Zusammenhang mit den Flügen von Kampfhubschraubern von Parchim und Neubrandenburg zum und vom nördlichen Teil des Platzes entstanden sind, führen jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu einer schutzmindernden Vorbelastung. Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin hierzu mitgeteilten Einzelheiten ("... regelmäßig in niedrigen Höhen überflogen.") drängt sich insbesondere die Frage auf, ob eine Berücksichtigung als schutzmindernde Vorbelastung nicht mit Blick darauf ausgeschlossen ist, dass durch die hier zu bewertenden Immissionen die Grenze des Zumutbaren überschritten gewesen sein könnte. Da sich Einzelheiten zum konkreten Ausmaß der Belastungen weder der Beschwerde noch den vorliegenden Akten entnehmen lassen, muss die weitere Klärung gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Verhältnisse im Zusammenhang mit der Nutzung des (ehemaligen) Militärflugplatzes Lärz können im Übrigen eine tatsächliche Vorbelastung auf den Grundstücken der Antragstellerin im Zeitpunkt des Ergehens der Verwaltungsentscheidung wohl nicht mehr begründen, da der Flugbetrieb dort nach dem Vortrag in der Beschwerdebegründung bereits im Jahre 1992 und damit mehr als 10 Jahre vor Erlass der Entscheidung eingestellt worden ist. Da es sich insoweit um Belastungen handelt, die im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung mehr als zehn Jahren zurückliegen könnte es an einer Prägung des Gebietscharakters durch Lärmimmissionen, wie sie Voraussetzung für eine Schutzminderung wäre, fehlen.

(2) Eine fehlende Schutzwürdigkeit der Lärmschutzinteressen der Antragsteller ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht aus einer "plangegebenen Vorbelastung" des Grundstücks der Antragsteller. Eine plangegebene Vorbelastung liegt vor, wenn ein Anwohner aufgrund einer zwar noch nicht verwirklichten, aber bereits verfestigten Planung mit erhöhten Immissionen rechnen muss, da das Maß der zumutbaren Immissionen auch von der Lage des betroffenen Grundstücks abhängt. Diese Wirkung kann auch von einer noch nicht abgeschlossenen Planung ausgehen. Jedoch muss die Planung soweit verfestigt sein, dass der betroffene Grundeigentümer mit der Verwirklichung der Planung und den daraus folgenden Belastungen rechnen muss. In ihrer Wirkung muss die plangegebene Vorbelastung dabei einer tatsächlichen gleichgewichtig sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990, a.a.O., S. 126). Hiervon ausgehend ist zwar in Betracht zu ziehen, dass das Hotelgrundstück der Antragsteller wegen der jahrelangen Existenz des Militärareals südöstlich von Wittstock eine lagebedingte Belastung aufweist, die sie wegen der Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums grundsätzlich hinzunehmen haben. Selbst wenn im Ergebnis von einer solchen Situationsgebundenheit hier auszugehen wäre, würde dies indes nicht zur Ausblendung der Lärmschutzinteressen der Antragsteller aus dem Abwägungsvorgang führen, sondern wäre ggf. auf der nachfolgenden Abwägungsstufe des Ausgleichs widerstreitender Interessen insofern von Bedeutung, als die Belange der Antragsteller dort nur entsprechend ihrer geminderten Schutzwürdigkeit berücksichtigt zu werden bräuchten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 - NVwZ 2002, 350, 356).

ff) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die unterbliebene Einbeziehung der Lärmschutzinteressen der Antragsteller in die Abwägung nach den - hier möglicherweise entsprechend heranzuziehenden - Grundätzen der Planerhaltung im Fachplanungsrecht (vgl. etwa § 17 Abs. 6c Bundesfernstraßengesetz; § 20 Abs. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz; § 29 Abs. 8 Personenbeförderungsgesetz; § 19 Abs. 4 Bundeswasserstraßengesetz) unerheblich sein könnte. Denn jedenfalls lässt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht feststellen, dass die etwa in erster Linie in den Blick zu nehmende Festlegung von Überflugbeschränkungen im Bereich nördlich des Geländes bei Einbeziehung der Lärmschutzbelange der Antragsteller keinesfalls in einer für sie günstigeren Weise, sondern genau so wie geschehen erfolgt wäre.

2. Die Interessenabwägung fällt in Anbetracht des Beschwerdevorbringens auch dann zum Nachteil der Antragsgegnerin aus, wenn nicht ausschließlich nach der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung gefragt wird, sondern die für und gegen ihre sofortige Vollziehung sprechenden Interessen gegeneinander abgewogen werden.

Für eine sofortige Vollziehung der Verwaltungsentscheidung sprechende Gesichtspunkte ergeben sich insbesondere mit Blick darauf, dass die Landesverteidigung zu den Aufgaben gehört, die der Bund von Verfassungs wegen zu erfüllen hat (vgl. Art. 73 Nr. 1 und Art. 87 a Abs. 1 GG), und dass der Bund sich zur Wahrung des Friedens einem System kollektiver Sicherheit einordnen (vgl. Art. 24 Abs. 2 GG) und sich mit eigenen Streitkräften an Einsätzen beteiligen kann, die im Rahmen solcher Systeme vorgesehen sind und nach ihren Regeln stattfinden (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 u. a. -, NJW 1994, 2207, 2210). Um den sich hieraus ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, sind Übungen erforderlich, damit die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte erhalten bleibt (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 2000, a. a. O., 559). Welche Maßnahmen notwendig sind, um die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu erhalten, ist weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung durch die Antragsgegnerin zu entscheiden (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 1994, a. a. O., 209), was zur Folge hat, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, die beabsichtigten Übungen durchzuführen, aus gerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Zur Notwendigkeit der Nutzung gerade des Geländes bei Wittstock hat die Antragsgegnerin in der Verwaltungsentscheidung (vgl. S. 36 f. des Abdrucks) unter anderem nachvollziehbar ausgeführt, dass auf den in Deutschland vorhandenen Luft-Boden-Schießplätzen Nordhorn und Siegenburg nur Übungen im Standardverfahren, welche der Basisausbildung dienen, durchgeführt werden können, nicht aber taktische Einsatzverfahren, mit denen das Gelernte vertieft und der Waffeneinsatz in möglichst realistischen Bedrohungslagen geübt wird, sowie Übungen im Verbund mit bodengebundenen Kräften und das sog. Schulterabwurfverfahren. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass eine vollständige Verlegung der Ausbildungs- und Übungstätigkeit ins Ausland nicht möglich sei, da eine zu große Abhängigkeit entstehe und die Solidarität der Bündnispartner überbeansprucht werden könnte und darüber hinaus aus Gründen der Gegenseitigkeit und Bündnispartnerschaft auch angemessene Übungsmöglichkeiten für die alliierten Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen müssten (vgl. S. 33 der Verwaltungsentscheidung).

Die Abwägung der vorstehend dargestellten und der ansonsten für die sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte mit den gegenläufigen Interessen führt indes nicht dazu, dass die Interessen der Antragsgegnerin überwiegen, wie dies in Fällen des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz Nr. 1 bis 3 VwGO), sondern nach vorausgegangener behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Voraussetzung für ein Zurücktreten des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin wäre.

Die Aussagen, die nach derzeitigem Erkenntnisstand zum voraussichtlichen Ausgang des Klageverfahrens möglich sind, und die insoweit bestehenden Unsicherheiten gereichen der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zum Nachteil. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Verwaltungsentscheidung nicht offensichtlich rechtmäßig und die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Entscheidung bei summarischer Prüfung rechtswidrig ist, hat in Ansehung des Beschwerdevorbringens Bestand. Wenngleich auf der Grundlage dieser Bewertungen nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass sich die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist, so führen sie doch dazu, dass das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin gemindert wird. Hinzu kommt, dass die bestehenden Unsicherheiten maßgeblich dadurch mitverursacht werden, dass die Antragsgegnerin bei der Bewertung von Flugzeuggeräuschen in der Verwaltungsentscheidung mit der alleinigen Heranziehung des Fluglärmgesetzes einen Maßstab gewählt hat, der, wie oben erläutert, nach derzeitigem Erkenntnisstand erheblichen Zweifeln unterliegt, die nicht etwa erstmals durch den erstinstanzlichen Beschluss bzw. den vorliegenden Beschluss des Senats aufgezeigt werden, sondern die sich bereits aus der im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorhandenen Rechtsprechung und Literatur ergeben. Dass die Antragsgegnerin damit ein Risiko hinsichtlich der gerichtlichen Prüfung eingegangen ist, wirkt sich nach Lage der Dinge jedenfalls bis zum Abschluss des Klageverfahrens für sie nachteilig aus.

Nach Lage der Akten ist schließlich nicht ersichtlich, dass die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe ohne die sofortige Nutzung des Geländes für die Zeit bis zum Abschluss des Klageverfahrens zwingend gefährdet wird. Aus den Akten ist ersichtlich, dass derzeit neben der Nutzung der inländischen Plätze bereits im Ausland und über See Ausbildungen und Übungen stattfinden (vgl. S. 33 und 36 des Abdrucks der Verwaltungsentscheidung; S. 16 des Schriftsatzes vom 2. September 2003 in Verbindung mit S. 2 der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 19. August 2003), auf die sich die Antragsgegnerin jedenfalls einstweilen verweisen lassen muss (so schon für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 323).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht gemäß § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) noch auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3407), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) - im Folgenden: GKG a. F. -. Das für den Streitwert maßgebliche Interesse der Antragsteller an der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin im Klageverfahren entspricht wertmäßig dem Interesse an einer Klage gegen die Untersagung der Nutzung des hier in Rede stehenden Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und als Truppenübungsplatz, das der vormals zuständig gewesene 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bei Klagen von Gemeinden mit 50.000,- Euro (vgl. etwa den Beschluss vom 24. Juli 2002 - 3 A 58/97 -) und bei Klagen von Anwohnern mit 10.225,84 Euro (20.000,- DM) bewertet hat (vgl. etwa den Beschluss vom 25. Juli 2002 - 3 A 56/97 -). Da die Antragsteller sich nicht nur in der Wohnnutzung, sondern auch in einer gewerblichen Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt sehen, ist es im Rahmen der gebotenen Pauschalierung angemessen, für das Hauptsacheverfahren einen Wert von 30.000,- Euro anzusetzen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Vorläufigkeit einer Entscheidung über die Regelung der Vollziehung zu halbieren ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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