Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 09.03.2007
Aktenzeichen: OVG 2 S 13.07
Rechtsgebiete: VwGO, DSchG Bln


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
DSchG Bln § 2 Abs. 1
DSchG Bln § 2 Abs. 2
DSchG Bln § 4 Abs. 1 Satz 1
DSchG Bln § 10
DSchG Bln § 11 Abs. 1 Nr. 1
DSchG Bln § 11 Abs. 3
DSchG Bln § 13 Abs. 1 Satz 1
1. Zur Minderung des Denkmalwerts eines bereits eingerüsteten Gebäudeteils durch Baugerüstwerbung an einem anderen Gebäudeteil.

2. Einer durch Kriegseinwirkungen bzw. Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR freigelegten Brandwand kommt nur dann ein denkmalrechtlich relevanter Zeugnischarakter zu, wenn mit einer an den historischen Bestand anknüpfenden Wiederbebauung aufgrund inzwischen veränderter städtebaulicher Vorgaben nicht zu rechnen ist.


OVG 2 S 13.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn am 9. März 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin führt an dem in der Denkmalliste Berlin eingetragenen, im Bundeseigentum stehenden Wohnhaus V_____ in Berlin-Mitte aufgrund eines Vertrages mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben auf eigene Kosten Maßnahmen zur Fassadensanierung durch. Im Gegenzug gestattet ihr die Grundstückseigentümerin die Anbringung von Werbetransparenten am Baugerüst der zum Potsdamer Platz zeigenden Giebelwand sowie an der zur Leipziger Straße zeigenden westlichen Gebäudewand. Die der Antragstellerin mit Bescheid vom 1. Juni 2004 für die Baugerüstwerbung erteilte denkmalrechtliche Genehmigung wurde vom Bezirksamt Mitte zuletzt bis zum 31. August 2006 verlängert. Nachdem die Arbeiten am Westgiebel im August 2006 weitgehend abgeschlossen waren, beantragte die Antragstellerin unter dem 5. September 2006, das bereits vorhandene Gerüst um die straßenseitige Fassade zu erweitern sowie die für die Refinanzierung unerlässliche Fortführung der Werbemaßnahme zu genehmigen. Das Bezirksamt Mitte von Berlin genehmigte unter dem 26. Oktober 2006 zwar die weitere Sanierung bzw. Restaurierung der Straßenfassade, ordnete jedoch mit Bescheid vom 24. Oktober 2006, umgedeutet durch Bescheid vom 26. Oktober 2006, die vollständige Beseitigung des "Baugerüstes" mit Werbetransparent am Westgiebel (Brandwand) an. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den zuletzt genannten Bescheid durch den angefochtenen Beschluss vom 21. Dezember 2006 wieder hergestellt.

Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Entscheidung allerdings nicht erst aufgrund einer Folgenabwägung zu treffen; denn die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 24./26. Oktober 2006 und des privaten Interesses der Antragstellerin an deren Aussetzung fällt schon deshalb zu Lasten des Antragsgegners aus, weil sich der angegriffene Bescheid bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen einer denkmal-rechtlichen Wiederherstellungsanordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Denkmalschutz-gesetz Berlin (DSchG Bln) als offensichtlich rechtswidrig erweist.

Ist ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert worden oder ist es ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden, so kann die zuständige Denkmalbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln anordnen, dass derjenige, der die Veränderung, Beseitigung oder Zerstörung zu vertreten hat, den früheren Zustand wiederherstellt. Unstreitig ist das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln nachrichtlich in die Denkmalliste eingetragene Gebäude V_____ ein Denkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 DSchG Bln. Es handelt sich um eine bauliche Anlage, deren Erhaltung jedenfalls wegen der künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Die im Verwaltungsvorgang enthaltene Kurzbegründung des Denkmalwerts aus Anlass der Eintragung in die Denkmalliste hebt insoweit vor allem die baukünstlerische Qualität der Fassadengestaltung hervor. Die monumental gestaltete Sandsteinfassade des Vorderhauses vermittele hervorragend den repräsentativen Anspruch des Architekten als Bauherrn. Es handele sich um eines der wenigen Gebäude innerhalb der Friedrichstadt, deren vollständig erhaltene Fassade die architektonische Qualität eines anspruchsvollen Wohnhauses in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts in Berlin dokumentiere und die spätklassizistische Traditionslinie aufnehme. In Bezug auf die städtebauliche Bedeutung wird in der erwähnten Kurzbegründung des Denkmalwerts ausgeführt, dass es sich um das einzige erhaltene Gebäude an der ursprünglich geschlossen bebauten südlichen Straßenfront und um das letzte historische Gebäude an der V_____ überhaupt handele. Infolge dessen würden durch das Gebäude der historische Bebauungsmaßstab und die Bauflucht vermittelt; als letztem historischem Maßstab für die künftige Bebauung komme ihm eine positive stadtbildprägende Bedeutung zu. Dass die Erhaltung des Gebäudes V_____ wegen seiner künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt, wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt.

Durch die Anbringung eines Gerüsts mit Werbetransparent am Westgiebel des Gebäudes ist das Denkmal in seinem Erscheinungsbild verändert worden. Dass für die Veränderung des Denkmals nicht die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 DSchG Bln erforderliche Genehmigung vorliegt, ist ebenfalls unstreitig. Die unter dem 1. Juni 2004 erstmals erteilte und mehrfach vom Antragsgegner verlängerte denkmalrechtliche Genehmigung zur Baugerüstwerbung ist am 31. August 2006 abgelaufen und kann keine legalisierende Wirkung mehr entfalten. Zwar wäre das Fehlen einer Genehmigung unbeachtlich, wenn die Antragstellerin einen Anspruch auf die unter dem 5. September 2006 beantragte Genehmigung der Fortführung der Werbemaßnahme an dem Gerüst am Westgiebel des streitgegenständlichen Gebäudes hätte. Die - vom Verwaltungsgericht letztlich offen gelassene - Frage, ob die Fortsetzung der Werbemaßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. Abs. 3 DSchG Bln genehmigungsfähig ist, weil es sich trotz der Beendigung der Arbeiten an der Brandwand um Werbung an Baugerüsten handeln könnte (§ 11 Abs. 3 Satz 1 DSchG Bln) oder weil die Werbung zeitlich befristet ist und mit Blick darauf, dass nur auf diese Weise die Sanierung der Straßenfassade finanziert werden kann, ein überwiegendes Interesse diese Maßnahme möglicherweise verlangt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 DSchG Bln), bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen einer denkmalrechtlichen Wiederherstellungsanord-nung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides deshalb nicht erfüllt, weil das streitgegenständliche Gebäude durch die Anbringung eines Gerüsts mit Werbetransparent am Westgiebel nicht in seinem Denkmalwert gemindert sein kann, solange auch die Straßenfassade des Gebäudes aufgrund der unter dem 26. Oktober 2006 vom Antragsgegner denkmalrechtlich genehmigten Sanierungsmaßnahmen eingerüstet und damit für einen Betrachter nicht erkennbar ist. Eine Minderung des Denkmalwertes i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln ist anzunehmen, wenn die Veränderung des Erscheinungsbildes eines Denkmals dazu führt, dass es die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Zustände oder Vorgänge historischer Art zu dokumentieren, nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erfüllen kann. Ob es sich im Einzelfall so verhält, ist jeweils unter Berücksichtigung des Schutzzwecks und des Schutzumfangs zu bestimmen. Der Zeugniswert eines Denkmals kann grundsätzlich auch durch eine - wie hier - nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes beeinträchtigt werden. Eine Minderung des Denkmalwerts wird ferner auch nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass andere Teile eines Baudenkmals bereits in ihrem Erscheinungsbild verändert sind. Denn die Frage einer etwaigen Minderung des Denkmalwerts ist auf die durch die beabsichtigten Maßnahmen betroffenen Bauteile beschränkt zu beantworten, solange schutzmindernde Vorbelastungen anderer Bestandteile sich nicht auf sie auswirken (vgl. Urteil des Senats vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 - , S. 10 des Entscheidungsabdrucks).

Nach diesen Maßstäben führen das Gerüst und das Werbetransparent am Westgiebel des Gebäudes V_____ jedenfalls bis zum Abschluss der denkmalrechtlich genehmigten Sanierungsmaßnahmen an der Straßenfassade nicht zu einer relevanten Minderung des Denkmalwertes. Denn entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung des Antragsgegners hat die Westfassade des Gebäudes V_____ bei summarischer Prüfung keinen eigenständigen Denkmalwert. Nach der aus Anlass der Eintragung in die Denkmalliste Berlin erstellten Kurzbegründung des Denkmalwerts, der jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem nur eine überschlägige Prüfung möglich ist, als sachverständiger Äußerung besondere Bedeutung zukommt, folgt der Denkmalwert des Gebäudes erstens aus der baukünstlerischen Qualität der nördlichen, zur V_____ hin gerichteten Fassade des Vorderhauses und zweitens aus dem Umstand, dass es als letztes erhaltenes Gebäude an der ursprünglich geschlossen bebauten südlichen Straßenfront den historischen Bebauungsmaßstab und die Bauflucht vermittelt und damit als Maßstab für die künftige Bebauung dient. Dass auch dem Erscheinungsbild der Westfassade des Gebäudes ein denkmalrechtlicher Dokumentationswert zukommt, lässt sich der erwähnten Kurzbegründung des Denkmalwerts nicht entnehmen. Der Antragsgegner räumt in der Beschwerdebegründung selbst ein, dass die Brandwand und die rückwärtigen Gebäudeflügel ursprünglich nicht sichtbar waren und auch langfristig nicht sichtbar sein werden. Soweit er die denkmalrechtliche Bedeutung dieser Gebäudeteile im verwaltungs-gerichtlichen Verfahren nunmehr damit begründet, sie vermittelten jedenfalls heute noch Hinweise zur Geschichte des Ortes und dokumentierten, dass sich in diesem insgesamt durch Kriegseinwirkung und den Bau der Grenzanlagen der DDR gestörten Umfeld noch einige wenige Altbauten erhalten hätten, ist dies nicht überzeugend. Denn ein denkmalrechtlich relevanter Zeugnischarakter käme insbesondere der Brandwand nur zu, wenn absehbar wäre, dass sie dauerhaft das Erscheinungsbild des Gebäudes und die städtebauliche Situation prägen würde. Dies ist indes nicht der Fall; denn unstreitig ist eine blockrandschließende Wiederbebauung des westlichen Nachbargrundstücks vorgesehen, die zwangsläufig zu einer Verdeckung der Brandwand führen wird. Hierin liegt auch der entscheidende Unterschied zu den vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung genannten Fällen, in denen frei stehende Brandwände in der Tat die Entwicklung eines Gebietes oder die Veränderung städtebaulicher Vorgaben dokumentieren mögen. Denn eine zu dokumentierende Veränderung der städtebaulichen Vorgaben ist im vorliegenden Fall, in dem unstreitig eine Wiederbebauung der durch Kriegseinwirkungen und Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR entstandenen Baulücken in Anknüpfung an den historischen Bestand angestrebt wird, gerade nicht eingetreten.

Kommt dem Erscheinungsbild der Westfassade mithin kein eigenständiger Denkmalwert zu, kann der Westgiebel des streitgegenständlichen Gebäudes für sich genommen lediglich in Bezug auf die Kubatur des Gebäudes dem denkmalrechtlichen Schutz unterfallen. Denn nur insoweit vermittelt das Gebäude entsprechend der aus Anlass der Eintragung in die Denkmalliste erstellten Kurzbegründung des Denkmalwerts den historischen Bebauungsmaßstab sowie die Bauflucht und dient damit als Maßstab für die künftige Bebauung der Umgebung. Dieser Schutzzweck könnte durch die Anbringung von Werbetransparenten an einem Baugerüst allenfalls dann mehr als unerheblich beeinträchtigt werden, wenn das Gerüst so dimensioniert wäre, dass die Kubatur des hierdurch verdeckten Gebäudes nicht mehr erkennbar wäre. Dies ist ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners vorhanden Fotos nicht der Fall.

Eine Minderung des Denkmalwerts des Gebäudes durch die Werbemaßnahmen an der Westfassade kommt schließlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht etwa wegen negativer Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der zur V_____ hin gerichteten Nordfassade in Betracht. Dass eine derartige Beeinträchtigung durch Maßnahmen an anderen, weniger schützenswerten Gebäudeteilen grundsätzlich möglich ist, steht zwar außer Frage, zumal auch die unmittelbare Umgebung des Denkmals geschützt ist (vgl. § 10 DSchG Bln). Im vorliegenden Fall ist die in erster Linie geschützte Straßenfassade jedoch ohnehin zurzeit für einen Betrachter nicht wahrnehmbar, da sie zur Durchführung der vom Antragsgegner unter dem 26. Oktober 2006 denkmalrechtlich genehmigten Sanierung bzw. Restaurierung eingerüstet ist. Bis zum Abschluss dieser Arbeiten, deren Dringlichkeit der Antragsgegner mit der an die Antragstellerin gerichteten und von ihr im Beschwerdeverfahren übersandten denkmalrechtlichen Verfügung vom 9. Februar 2007 in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Daches und des Traufgesimses selbst unterstrichen hat, ist eine denkmalrechtlich relevante Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Straßenfassade des Gebäudes durch die Anbringung eines Werbetransparents an dem vor der westlichen Giebelwand stehenden Gerüst offensichtlich ausgeschlossen, so dass jedenfalls für eine denkmalrechtliche Beseitigungsanordnung kein Raum ist.

Für die in der Beschwerdebegründung beantragte Änderung der erstin-stanzlichen Kostenentscheidung zu Gunsten des Antragsgegners besteht kein Anlass.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück