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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: OVG 2 S 19.06
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 7
VwGO § 80 Abs. 7 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 S 19.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn am 1. Dezember 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt seit 1991 im Landkreis Ostprignitz-Ruppin einen Betrieb zur Zucht und Brüterei von Puten. Die Aufzucht und Haltung der Tiere erfolgt in zehn Farmen, die insgesamt aus 44 Hallen mit einer Gesamtgröße von rund 138.000 m2 bestehen und über mehrere Standorte in der unmittelbaren Nachbarschaft eines von den sowjetischen Streitkräften bis 1993 als Schieß- und Bombenabwurfplatz genutzten Geländes verteilt sind.

Mit Schreiben vom 3. September 2003 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung gegenüber der Antragstellerin die sofortige Vollziehung der "Verwaltungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung zur künftigen militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes und Luft-Boden-Schießplatzes Wittstock" vom 9. Juli 2003 an, der zufolge die Nutzung des fraglichen Geländes gemäß dem modifizierten Betriebskonzept vom 20. Januar 2003 als Luft-Boden-Schießplatz für ca. 1.700 Einsätze pro Jahr und als Standortübungsplatz für die Ausbildung von Bodentruppen sowie als Standortschießanlage mit vier Schießständen für Handfeuerwaffen vorgesehen ist.

Auf Antrag der Antragstellerin stellte das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 6. Februar 2004 (3 L 917/03) die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2837/03 beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage der Antragstellerin gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wieder her und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die auch der Antragstellerin gegenüber als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung rechtswidrig sei, weil die Antragsgegnerin die aus den zu erwartenden Überflügen folgenden abwägungserheblichen Belange auf Seiten der Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20. September 2005 (OVG 2 S 99.05) zurück.

Unter Berufung auf eine nachträgliche Abwägung der Belange der Antragstellerin vom 16. Dezember 2005 stellte die Antragsgegnerin am 20. Dezember 2005 beim Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag, den Beschluss der Kammer vom 6. Februar 2004 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 2837/03 gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wiederherzustellen, abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht hat den Abänderungsantrag mit Beschluss vom 23. Mai 2006 abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Interesse der Antragstellerin, bis zur Entscheidung über die Klage von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiege nach wie vor das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock auf der Grundlage der angegriffenen Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003. Die angegriffene Verwaltungsentscheidung erweise sich auch unter Berücksichtigung der nachträglichen Abwägung vom 16. Dezember 2005 bei summarischer Prüfung wegen fehlerhafter Abwägung der Lärmschutzbelange der Antragstellerin voraussichtlich als rechtswidrig.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin am 9. Juni 2006 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung stützt sie sich u.a. auf eine am 26. Juni 2006 erlassene Überflugbeschränkung, wonach im Bereich der Putenzuchtbetriebe der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Überflüge nur noch in einer Mindesthöhe von 1500 Fuß (453 m) zulässig sind.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Mai 2006 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Februar 2004 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (3 K 2837/03) zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht aus einem von der Antragsgegnerin dargelegten - und damit der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unterliegenden - Grund zu ändern. Der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zwar - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - zulässig. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Gegenüber dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6 Februar 2004 ist eine Veränderung der Umstände eingetreten, aus der sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 196). Denn das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung der Klage (3 K 2837/03) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 deshalb angeordnet, weil die Antragsgegnerin die aus den zu erwartenden Überflügen folgenden abwägungserheblichen Belange auf Seiten der Antragstellerin nicht mit in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen hatte. Die daraufhin erfolgte "nachträgliche Abwägung" der Belange der Antragstellerin vom 16. Dezember 2005 stellt einen veränderten Umstand dar, der eine Abänderung der - durch den Beschluss des Senats vom 20. September 2005 bestätigten - Eilentscheidung vom 6. Februar 2004 jedenfalls möglich erscheinen lässt.

Der Abänderungsantrag ist jedoch nach der Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung das Interesse der Antragstellerin, bis zur Entscheidung über die Klage von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, nach wie vor das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock auf der Grundlage der angegriffenen Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 überwiegt, da die Klage der Antragstellerin gegen die Verwaltungsentscheidung nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung auch unter den derzeit gegebenen Umständen voraussichtlich Erfolg haben wird. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist weiterhin aufgrund eines Mangels bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zu beanstanden, der auch im Sinne der - hier möglicherweise entsprechend heranzuziehenden - bau- und fachplanungsrechtlichen Planerhaltungsvorschriften (vgl. z.B. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB; § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG oder § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) erheblich ist, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.

1. Eine Abwägung der privaten Belange der Antragstellerin hat grundsätzlich stattge-funden. Dies ergibt sich aus der im Abänderungsverfahren vorgelegten "nachträglichen Abwägung" vom 16. Dezember 2005. Dass die privaten Belange der Antragstellerin isoliert, d.h. ohne Einbeziehung der von der Verwaltungsentscheidung betroffenen Belange von Gemeinden und anderen privaten Dritten, mit den von der Antrags-gegnerin geltend gemachten öffentlichen Belangen abgewogen worden sind, stellt das Vorliegen einer Abwägung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht in Frage. Ob die Antragstellerin eine einheitliche Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen das geplante Vorhaben sprechenden Belange unter- und gegeneinander verlangen kann, erscheint zumindest zweifelhaft. Dies geht jedenfalls nicht mit dem Ziel der An-reicherung der gegen die Verwaltungsentscheidung vom 1. Juli 2003 vorgebrachten eigenen Belange durch die Summierung mit dem Gewicht entsprechender fremder Belange. Denn die Antragstellerin darf sich nicht zum Sachwalter fremder Interessen machen, sondern ist mangels einer enteignungs-rechtlichen Vorwirkung der Verwaltungsentscheidung auf die Verteidigung eigener Rechte beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, NVwZ 2005, 940, 942). Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Antragsgegnerin unzulässig vorab gebunden hat. Der Umstand, dass das Ergebnis der Abwägung unverändert geblieben ist, ist hierfür jedenfalls noch kein ausreichendes Indiz.

2. Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht alles an Belangen in die Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste.

a) Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf mehrere unterschiedliche Gesichtspunkte abgestellt, denen im Hauptsachverfahren im Einzelnen nachzugehen sein wird, denn es ist zumindest fraglich, ob sich die Zumutbarkeit der an den Betriebsstätten der Antragstellerin zu erwartenden Lärmbelastung auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Ermittlung und Bewertung hinreichend beurteilen lässt.

aa) Insbesondere hält es auch der Senat für bedenklich, dass sich das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene und der Abwägung zugrunde gelegte Gutachten der EADS Deutschland GmbH vom 24. Februar 2003 an den Berechnungs- und Bewertungsvorgaben des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) - Fluglärmgesetz (FluglärmG) - orientiert und von einem Halbierungsparameter 4 - Leq(4) - ausgeht. Diese Herangehensweise ist grundsätzlich zu beanstanden, weil das Fluglärmgesetz - wie sowohl der Senat (vgl. Beschluss vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -, LKV 2006, 317, 321) als auch das OVG für das Land Brandenburg (Beschluss vom 27. Dezember 2004, LKV 2005, 316, 319 f.) wiederholt ausgeführt haben - im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2006 - 4 A 1001.04 - <Verkehrsflughafen Schönefeld>, Rn. 247, zitiert nach Juris). Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, weshalb die Antragsgegnerin weiterhin an einem Verfahren zur Ermittlung der Schallbelastung festhält, dessen Ungeeignetheit für die Ermittlung der individuellen Lärmbeeinträchtigungen inzwischen feststeht. Ob dieser Ermittlungsfehler im vorliegenden Fall ohne Auswirkungen bleibt, weil sich die Leq(4)-Werte - wie die Antragsgegnerin in der nachträglichen Abwägung (S. 3) unter Berufung auf das in dem Parallelverfahren der Gemeinde Lärz vorgelegte Gutachten der EADS Deutschland GmbH vom 4. März 2004 (S. 13) angibt - durch Addition von etwa 6 dB(A) unter Berücksichtigung der platzspezifischen Besonderheiten möglicherweise hinreichend genau in die entsprechenden Leq(3)-Werte umrechnen lassen, bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren.

In der dem Senat zugänglichen Fachliteratur wird zwar hervorgehoben, dass alle Formen von äquivalenten Dauerschallpegeln untereinander hoch korreliert und auch mit guter Genauigkeit ineinander umrechenbar seien und daher für die Wahl einer bestimmten Variante weniger wissenschaftliche als praktische Argumente den Ausschlag gäben (vgl. Isermann, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, S. 648 Rn. 1750, S. 664 Rn. 1797). Von einer grundsätzlichen Umrechungsmöglichkeit der äquivalenten Dauerschallpegel Leq(3) und Leq(4) geht offenbar selbst das in zwei Parallelverfahren von den dortigen Antragstellerinnen, der Gemeinde Lärz und der früheren Gemeinde Flecken Zechlin, in Auftrag gegebene Gutachten der BeSB GmbH Berlin vom 5. Januar 2004 aus (vgl. dort Bl. 20 f.). In der vom Senat hierzu ausgewerteten Fachliteratur wird aber auch darauf hingewiesen, dass sich der Leq(4) nur näherungsweise in den Leq(3) umrechnen lasse und die Umrechnung die möglichst genaue Kenntnis der Platzverhältnisse (Flugzeugmix und Bewegungszahlen) erfordere (vgl. Wysk, Ausgewählte Probleme zum Rechtsschutz gegen Fluglärm, ZLR 1998, 456, 479). Auch könnte im vorliegenden Zusammenhang von besonderer Bedeutung sein, dass die Differenz zwischen Leq(3) und Leq(4) um so größer ist, je kürzer die Dauer des Geräuschs ist und je seltener die Einzelgeräusche werden (vgl. Beckenbauer/Schreiber, "Wie unterschiedet sich der äquivalente Dauerschallpegel nach dem Fluglärmgesetz von dem (energie-)äquivalenten Dauerschallpegel oder Mittelungspegel nach DIN 45 641?", in: Oeser/Beckers, Fluglärm, 2000, S. 255, 257 f.), was gerade bei den vorliegend zu beschreibenden Lärmimmissionen einer begrenzten Zahl tief fliegender Düsenflugzeuge ins Gewicht fallen könnte. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat nicht für ausgeschlossen, dass es sich bei der in dem Gutachten der EADS vom 4. März 2004 enthaltenen Annahme (S. 13), die Leq(4)-Werte ließen sich durch Addition von etwa 6 dB(A) unter Berücksichtigung der platzspezifischen Besonderheiten hinreichend genau in die entsprechenden Leq(3)-Werte umrechnen, um eine unzulässige Vereinfachung handelt, durch die die tatsächliche Lärmbelastung nicht ausreichend erfasst wird.

bb) Ob die Abwägung deshalb fehlerhaft ist, weil die Antragsgegnerin die an den einzelnen Betriebsteilen der Antragstellerin tatsächlich auftretenden Spitzenpegel nicht zutreffend ermittelt und in ihre Abwägung eingestellt hat, kann offen bleiben.

Das Verwaltungsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, dass möglicherweise nach dem Betriebskonzept zulässige Tiefflüge in einer Höhe von 300 bis zu 150 m nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, denn das Gutachten der EADS vom 24. Februar 2003, das der nachträglichen Abwägung zugrunde liegt, geht im Zusammenhang mit den Detail-Informationen zur Lärmbelastung an Einzelpunkten hinsichtlich der von der Antragsgegnerin für maßgebend gehaltenen Punkte jeweils von anderen Flughöhen bei den "einflussreichsten Flugstrecken" aus. Die Antragsgegnerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass Überflüge in einer Höhe von 150 m nicht Gegenstand der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 seien und deshalb nicht zu den regelmäßigen An- und Abflügen nach dem der Verwaltungsentscheidung zugrunde liegenden Betriebskonzept gehörten. Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 20. September 2005 (OVG 2 S 99.05, S. 8 ff. d. Entscheidungsabdrucks) die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass es sich bei den hier in Rede stehenden An- und Abflügen nicht lediglich um allgemeinen Tiefflug handelt, sondern dass die An- und Abflüge im vorliegenden Fall - vergleichbar mit einem Flugplatz - anlagenbezogen und nicht unabhängig von der Nutzung des Truppenübungsplatzes zu beurteilen seien, und dass die Antragsgegnerin selbst über die Festlegung der Ein- und Ausflugbereiche hinaus den An- und Abflug mit in die Verwaltungsentscheidung einbezogen und damit zu ihrem Gegenstand gemacht hat. Dies gilt selbstverständlich auch für Tiefflüge in einer Höhe von 150 m. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber geltend macht, dass militärische Tiefflüge unterhalb einer Flughöhe von 300 m nur im Rahmen eines vom Minister der Verteidigung jährlich zugewiesenen und für das gesamte Bundesgebiet geltenden Kontingentes möglich und nur im Einzelfall aufgrund gesonderten Befehls zulässig seien, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil auch solche Tiefflüge, die aufgrund eines gesonderten Befehls des zuständigen Ministers die Mindestflughöhe von 300 m unterschreiten, zweifellos dem streitgegenständlichen Vorhaben zuzurechnen sind, wenn es sich nicht um sog. allgemeine militärische Tiefflüge, sondern um An- und Abflüge mit dem Ziel der Nutzung des Luft-Boden-Schießplatzes handelt. Da nach den Angaben der Luftwaffe bis zu 30 % der taktischen Einflüge in einer Höhe von 500 Fuß (d.h. ca. 150 m) erfolgen können (vgl. das EADS-Gutachten vom 4. März 2004, S. 14), ist davon auszugehen, dass sich ein nicht unerheblicher Teil der aufgrund gesonderten Befehls des Bundesverteidigungsministers im gesamten Bundesgebiet zulässigen Tiefflüge zukünftig als An- bzw. Abflüge auf die nähere Umgebung des streitgegenständlichen Geländes konzentrieren wird.

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren erstmals vorgelegten eigenen Ermittlungen der Antragsgegnerin zum Tieffluglärm erscheint es dem Senat jedoch fraglich, ob bei den in der Umgebung des Truppenübungsplatzes zu erwartenden militärischen Tiefflügen in einer Höhe von 150 m tatsächlich möglicherweise gesundheitsgefährdende Spitzenschallpegel von 112 bis 115 dB(A) entstehen können, wie das Verwaltungsgericht annimmt. Dem amtlichen Gutachten der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen und Munition - WTD 91 - der Bundeswehr vom 28. Juli 2006 zufolge haben Schallpegelmessungen bei Standardtiefflügen im Jahr 1984 für den unbeschleunigten Flug eines Tornado in Höhen um 75 m über Grund und einer Geschwindigkeit von 420 kts (ca. 780 km/h) einen mittleren Spitzenschallpegel von ca. 106 dB(A), bei einer Geschwindigkeit von 450 kts (ca. 830 km/h) einen mittleren Spitzenschallpegel von ca. 109 dB(A) und bei einer Geschwindigkeit von 480 kts (ca. 890 km/h) einen mittleren Spitzenschallpegel von ca. 112 dB(A) ergeben. Bei Flügen in einer Höhe von 150 m über Grund ist nach diesem Gutachten mit Spitzenpegeln zu rechnen, die um etwa 3 bis 6 dB(A) niedriger liegen. Darüber hinaus stützt sich die Antragsgegnerin auf eine im Auftrag des Umweltbundesamtes im August 1991 abgeschlossene Studie von Hartmut Ising u.a. zu gesundheitlichen Wirkungen des Tieffluglärms, der zufolge selbst bei einem Überflug in Höhe von 75 m und einer Fluggeschwindigkeit von 420 kts Spitzenschallpegel von 115 dB(A) nicht erreicht würden. Dass die diesen Gutachten zugrunde liegenden Messungen fehlerhaft oder auf die hier vorliegende Situation nicht übertragbar seien, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Durch derartige Messungen dürften sich die tatsächlich zu erwartenden Spitzenpegel hinreichend zuverlässig ermitteln lassen. Jedenfalls bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist deshalb davon auszugehen, dass bei den in der Umgebung des Truppenübungsplatzes und auch an den Betriebsstätten der Antragstellerin zu erwartenden militärischen Tiefflügen in einer Höhe von 150 m tatsächlich keine Spitzenschallpegel von 115 dB(A) entstehen.

cc) Die weitere Frage, ob auch bei zu erwartenden Spitzenpegeln von unter 115 dB(A) wegen der Besonderheiten von Tieffluglärm, insbesondere im Hinblick auf den schnellen Pegelanstieg, der auch in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Studie zu gesundheitlichen Wirkungen des Tieffluglärms hervorgehoben wird, von einer Gesundheitsgefährdung der in den Betriebsstätten der Antragstellerin tätigen Beschäftigten auszugehen ist, muss ggf. der Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Gleiches gilt für die Frage der Auswirkungen der ermittelten Lärmwerte auf den Putenzucht- und -brutbetrieb.

In diesem Zusammenhang wird dem von der Antragsgegnerin ebenfalls im Beschwerdeverfahren erstmals vorgelegten Forschungsbericht aus der Wehrmedizin von Stephan u.a. vom September 1985 zu den Einflüssen von strahlgetriebenen Luftfahrzeugen auf Leistung und Verhalten von Wirbeltieren (Kurztitel: Fluglärm und Wirbeltiere) Bedeutung zukommen, dem zufolge Tiefflüge im Versuchszeitraum weder zu einer höheren Mortalität noch zu Beeinträchtigungen bei der Futteraufnahme und Gewichtsentwicklung der Mastputen geführt haben. Soweit die Antragstellerin auf die im Vergleich zu Masttieren längere Aufenthaltszeit ihrer Zuchttiere in den Stallungen sowie das Vorhandensein offener Stallungen mit Sichtkontakt zu den Flugobjekten und den Umstand hinweist, dass sich in ihren Stallungen mehr als das Zehnfache an Tieren je Stall befinde als in den dem Forschungsbericht zugrunde liegenden Versuchsanordnungen, wäre im Hauptsacheverfahren ggf. zu prüfen, ob diese Unterschiede die Verwertbarkeit des Gutachtens der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung beeinträchtigen, zumal die Besatzdichte sowohl nach dem Forschungsbericht von Stephan (S. 275) als auch nach dem von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. November 2006 vorgelegten Auszug (S. 23) aus der im Jahr 1985 verfassten Dissertation von Granacher, die dem Forschungsbericht von Stephan zugrunde gelegen hat, ein eigener leistungsmindernder Stressor sein kann und ein Sichtkontakt zu den Flugobjekten aufgrund der in dem Forschungsbericht beschriebenen Aufstallungsbedingungen (S. 13, 277) nicht gegeben gewesen sein dürfte. Allerdings dürften die in der Dissertation beschriebenen negativen Lärmwirkungen auf Tiere, insbesondere plötzliches Schreckverhalten, Erhöhung der Herzfrequenz, Einwirkungen auf das Brutverhalten sowie eine Beeinträchtigung der Legeleistung als Beleg für die Annahme der Antragstellerin, dass es aufgrund der von der Antragsgegnerin geplanten Tiefflüge zu erheblichen stressbedingten panikartigen Schreckreaktionen unter den Puten kommen werde mit der möglichen Folge des Verendens einer großen Zahl von Tieren, nicht ausreichen. Ob allein der von der Antragstellerin befürchteten geringeren Legeleistung der Zuchttiere um wenige Prozent in der Abwägung ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, erscheint fraglich, da es insoweit nicht um die Gefahr einer Zerstörung bestehenden Eigentums in Form des Putenbestands, sondern nur um die Beeinträchtigung von Erwerbschancen geht, die dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht unterfallen.

dd) Auch die weiteren vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen, ob die Antragsgegnerin bezüglich der im südlichen bzw. südöstlichen Bereich des Truppenübungsplatzes gelegenen Betriebsteile 1, 2, 3, 4 und 6 der Antragstellerin lediglich auf die in dem Gutachten der EADS Deutschland GmbH vom 24. Februar 2003 enthaltenen Messpunkte 4 bzw. 6 an der Liegenschaftsgrenze sowie 26 und 27 in Ortslagen abstellen und auf eine Berücksichtigung der am Messpunkt 5 (im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird irrtümlich auch Punkt 6 genannt) auf der Liegenschaftsgrenze festgestellten Lärmwerte verzichten durfte, ob nicht nur der Betriebsteil 1, sondern auch die größeren Betriebsteile 2 und 3 der Antragstellerin Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, welche die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, und ob der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte äquivalente Dauerschallpegel von 65 dB(A) Leq(3) als maßgeblicher Schwellenwert für die Zumutbarkeitsgrenze heranzuziehen ist, sind gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären.

b) Die Abwägungsentscheidung ist jedenfalls deshalb zu beanstanden, weil die Annahmen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Vorbelastung der Betriebsstätten der Antragstellerin bei summarischer Prüfung für sich genommen schon zu einem Abwägungsdefizit führen.

In der nachträglichen Abwägung vom 16. Dezember 2005 wird die Annahme einer Zumutbarkeit der Lärmbelastungen für die Antragstellerin maßgeblich damit begründet, es sei eine "ganz erhebliche plangegebene und tatsächliche Vorbelastung der Betriebsstätten K_____" zu berücksichtigen, da K_____ die einzelnen Betriebsteile erst zu einem Zeitpunkt eingerichtet habe, als der bestandsgeschützte Luft-Boden-Schießplatz Wittstock bereits militärisch durch die Bundeswehr genutzt worden sei. Bei dem Truppenübungsplatz und Luft-Boden-Schießplatz Wittstock handele es sich um eine seit jeher vorhandene und bestandsgeschützte militärische Anlage, die insbesondere auch der Durchführung von Luft-Boden-Schießübungen diene. In der Zeit von 1952 bis Ende 1993 zunächst von der Westgruppe der sowjetischen Streitkräfte genutzt, habe die Bundeswehr seit Übernahme des Truppenübungsplatzes Ende des Jahres 1993 eine Fortnutzung dieses Platzes als Luft-Boden-Schießplatz verfolgt. So sei seit Anfang 1994 regelmäßig - wenn auch eingeschränkt - militärischer Übungsbetrieb durchgeführt und dabei insbesondere auch der südliche Bereich überflogen worden. Erst mit Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 sei die Nutzung vorläufig eingestellt worden. K_____ dagegen habe nach den in den Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen die einzelnen Betriebsteile erst in den Jahren 1998 bis 2001 eingerichtet, d.h. zu einem Zeitpunkt, als der Platz bereits nachweislich durch die Bundeswehr genutzt worden sei.

Diese Ausführungen enthalten weiterhin nicht ansatzweise die vom Senat im Beschluss vom 20. September 2005 (a.a.O., S. 18 ff. d. Entscheidungsabdrucks) vermissten konkreten Angaben zu den gerade am Standort der Betriebsanlagen der Antragstellerin aufgetretenen Geräuschvorbelastungen, ohne die sich nicht bewerten lässt, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Schutzminderung eingetreten sein könnte. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die frühere Nutzung des Truppenübungsplatzes durch die Westgruppe der sowjetischen Streitkräfte und später durch die Bundeswehr lässt unberücksichtigt, dass es im vorliegenden Zusammenhang trotz der Nähe der Betriebsstätten der Antragstellerin zu dem Gelände des Truppenübungsplatzes nicht in erster Linie um die auf dem Gelände selbst entstehenden Lärmimmissionen geht, sondern um diejenigen Lärmbelastungen, von denen die Antragstellerin aufgrund der in dem Betriebskonzept vorgesehenen An- und Abflüge zu bzw. von dem Gelände betroffen ist. Es fehlt jedenfalls an nachvollziehbaren Angaben dazu, in welchem Umfang bereits früher regelmäßig An- und Abflüge zu bzw. von dem Gelände im Bereich der Standorte der Betriebsanlagen der Antragstellerin stattfanden und welche Intensität die damit verbundenen Lärmbelastungen erreichten. Diese Angaben sind zur Beurteilung der tatsächlichen Vorbelastung der Betriebsgrundstücke der Antragstellerin auch erforderlich, zumal in der nachträglichen Abwägung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Häufigkeit der Überflüge zum Zeitpunkt der von 1994 bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 erfolgten militärischen Nutzung durch die Bundeswehr geringer war als es das Betriebskonzept dem Grunde nach nunmehr vorsieht.

Der Verzicht auf die erforderlichen konkreten Angaben zu der tatsächlichen Lärmvorbelastung der Betriebsgrundstücke der Antragstellerin lässt sich auch nicht dadurch kompensieren, dass auf die "plangegebene" Vorbelastung abgestellt wird. Denn auch eine plangegebene Vorbelastung kann nicht ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles angenommen werden. Da eine plangegebene Vorbelastung vielmehr nur dann vorliegt, wenn ein Anwohner aufgrund einer zwar noch nicht verwirklichten, aber bereits verfestigten Planung mit erhöhten Immissionen rechnen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990, NVwZ-RR 1991, 118, 126), hätte die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung jedenfalls klären müssen, welche konkreten, bereits verfestigten Planungen hinsichtlich der weiteren militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes zum maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung bzw. Übernahme und Modernisierung der einzelnen Betriebsteile der Antragstellerin bestanden hatten und mit welchen Belastungen diese daher realistischerweise rechnen musste. Hierzu finden sich in der Begründung der Abwägungsentscheidung indes keinerlei Ausführungen. Diese sind auch nicht etwa im Hinblick auf den in der nachträglichen Abwägung nicht erwähnten, jedoch aus den vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannten Umstand entbehrlich, dass der Truppenübungsplatz Wittstock bereits in dem am 14. Januar 1993 vom Deutschen Bundestag gebilligten Truppenübungsplatzkonzept als Luft-Boden-Schießplatz vorgesehen war. Zwar mag die damalige Planung insoweit verfestigt gewesen sein, als die künftige Nutzung wie folgt umschrieben wurde: "Üben und Schießen, zwei Schießbahnen ab 20 mm, Artillerieschießen, Luftwaffe als Hauptnutzer, ca. 3000 Einsätze im Jahr, Verwendung von Übungsmunition" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S. 288). Insbesondere angesichts der Entfernung eines Teils der Grundstücke der Antragstellerin von dem Truppenübungsplatz und des Umstandes, dass die ihnen drohenden Lärmbeeinträchtigungen nicht durch die auf dem Platz entstehenden Lärmimmissionen, sondern ganz wesentlich durch die konkrete Lage des erst im Betriebskonzept festgelegten südlichen Ausflugbereichs bedingt sind, kann das Maß der Lärmbeeinträchtigungen, das die Antragstellerin wegen der Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums ggf. hinzunehmen hat, nicht einfach ungeklärt bleiben.

3. Selbst wenn man aufgrund einer entsprechenden Anwendung bau- und fachplanungsrechtlicher Planerhaltungsvorschriften nur solche Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange als erheblich ansieht, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, wäre dieses Erfordernis hier erfüllt. Der bereits bei summarischer Prüfung festzustellende Abwägungsfehler einer unzureichenden Ermittlung der schutzmindernden Vorbelastung ist offensichtlich, da er ohne weiteres aus der Begründung der Abwägungsentscheidung hervorgeht. Der Mangel im Abwägungsvorgang ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Die Antragsgegnerin ist in der nachträglichen Abwägung selbst davon ausgegangen, dass jedenfalls am Betriebsteil B 1 der Antragstellerin die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 65 dB(A) Leq(3) überschritten wird. Hätten die unterbliebenen Ermittlungen der Antragsgegnerin ergeben, dass im Bereich der Betriebsgrundstücke der Antragstellerin weder eine relevante tatsächliche Lärmvorbelastung bestanden hat noch die Antragstellerin aufgrund einer zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. Übernahme und Modernisierung der einzelnen Betriebsteile der Antragstellerin bereits verfestigten Planung mit erhöhten Immissionen rechnen musste, hätte sie die Belange der Antragstellerin in der Abwägung deshalb nicht - wie geschehen - einfach zurückstellen dürfen, sondern dem durch die Planung hervorgerufenen Immissionskonflikt etwa durch Änderungen des Betriebskonzepts Rechnung tragen müssen. Hierbei wäre insbesondere auch eine Flughöhenbeschränkung zu erwägen gewesen, wie sie nach dem Betriebskonzept in anderen Bereichen mit Wohnbebauung in der Umgebung des Truppenübungsplatzes bereits vorgesehen ist und unter dem 26. Juni 2006 auch für die Putenzuchtbetriebe der Antragstellerin - allerdings nur befristet bis zur Entscheidung in der Hauptsache - angeordnet worden ist.

4. Der Einschätzung, dass die Klage der Antragstellerin gegen die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 voraussichtlich Erfolg haben wird, steht auch nicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 18. April 1996, BVerwGE 101, 73, 85, m.w.N.) im Falle unzulänglicher Lärmvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, nicht aber auf Planaufhebung besteht und eine (teilweise) Planaufhebung nur in Betracht kommt, wenn das Fehlen einer Schallschutzauflage - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre. Denn im vorliegenden Fall kann die Antragstellerin schon deshalb nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Planergänzung verweisen werden, weil es hierfür - anders als im Fachplanungsrecht (vgl. etwa § 9 Abs. 2 LuftVG und § 75 Abs. 1 a i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG) - an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die Klärung der Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

5. Da die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, bedarf es für die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich keiner weiteren Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei hinsichtlich der Höhe des Streitwerts auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 20. September 2005 verweisen wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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