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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: OVG 2 S 45.08
Rechtsgebiete: GG, VwGO, BauO Bln, AGBauGB


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 86
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
BauO Bln § 9 Abs. 1
BauO Bln § 9 Abs. 2
BauO Bln § 9 Abs. 5
BauO Bln § 10 Abs. 1
BauO Bln § 10 Abs. 2 Satz 1
BauO Bln § 10 Abs. 3
BauO Bln § 11
BauO Bln § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a
BauO Bln § 63
BauO Bln § 79 Satz 1
AGBauGB § 12
1. Eine nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a BauO Bln verfahrensfreie und nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BauO Bln vom Verunstaltungsverbot ausgenommene Werbeanlage an einem Baugerüst liegt nicht bereits dann vor, wenn das betreffende Gerüst aufgrund seiner konstruktiven Merkmale grundsätzlich zur Nutzung als Baugerüst geeignet ist; das Gerüst muss vielmehr auch der Ausführung eines konkreten Bauvorhabens dienen.

2. Eine Verunstaltung des Anbringungsortes ist regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn das Erscheinungsbild für den in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter das Maß der bloßen Unschönheit überschreitet; ob das Erscheinungsbild "lang anhaltenden Protest" auslöst, ist hierbei nicht zu prüfen.

3. Die Feststellung einer Verletzung der umgebungsbezogenen Anforderungen des Verunstaltungsverbots setzt einen deutlich zu Tage tretenden Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen voraus (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

4. Bei Werbeanlagen rechtfertigt in der Regel allein die Erfüllung des Tatbestandes der formellen Illegalität den Erlass einer Beseitigungsverfügung, ohne dass es weitergehender Ermessenserwägungen bedarf.

5. Die Annahme einer das besondere Vollzugsinteresse rechtfertigenden negativen Vorbildwirkung bedarf bei formell illegalen Werbeanlagen regelmäßig keiner weiteren Begründung.


OVG 2 S 45.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn am 13. Juni 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3 750 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin errichtete Anfang März 2008 an der Giebelwand des auf dem Grundstück K_____ in Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf stehenden fünfgeschossigen Gründerzeitgebäudes ein mit schwarzem Netzvinyl bespanntes Baugerüst, an dem ein Werbeplakat mit Fremdwerbung im Format 10 x 12 m angebracht ist. Mit Bescheid vom 9. April 2008, zugestellt am 17. April 2008, ordnete das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme aufgrund von § 79 BauO Bln die Beseitigung der baulichen Anlage - Werbeanlage am Baugerüst - innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung dieser Anordnung an. Hiergegen legte die Antragstellerin am 18. April 2008 Widerspruch ein. Ferner reichte sie eine Anzeige zur Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO Bln für das Vorhaben "Installation einer beleuchteten temporären Werbeanlage am Baugerüst im Format 10 m x 12 m (b x h) mit anliegendem Motiv bis zum 31.05.2008" ein. Den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 9. April 2008 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 29. April 2008 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Beschlussgründe verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Rechtsmittelantrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2004 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. April 2008 gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 9. April 2008 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Der Berichterstatter hat am 26. Mai 2008 eine Augenscheinseinnahme durchgeführt. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das zur Begründung im Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. Mai 2008 Dargelegte und vom Rechtsmittelgericht allein zu Prüfende (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gibt dem Senat keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt, da sich die auf § 79 Satz 1 BauO Bln gestützte Beseitigungsanordnung bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist.

1. Nach § 79 Satz 1 BauO Bln kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind hier bei summarischer Prüfung erfüllt. Das an einem Gerüst vor der Giebelwand des Gebäudes auf dem Grundstück K_____ angebrachte Plakat im Format 10 x 12 m, auf dem (Zeitpunkt der Augenscheinseinnahme) ein Sportwagenmodell angepriesen wird, steht als Werbeanlage, die wegen ihrer Größe, Beschaffenheit und funktionalen Verbindung mit dem seinerseits als bauliche Anlage geltenden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 BauO Bln) Gerüst eine bauliche Anlage ist (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln), im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Anlage ist bereits formell illegal, da sie ohne Durchführung des nach § 63 BauO Bln erforderlichen Genehmigungsfreistellungsverfahrens errichtet worden ist. Ferner ist sie auch materiell illegal, da sie sowohl das Gebäude, an dem das Baugerüst angebracht ist, als auch das Straßen- und Ortsbild verunstaltet (§ 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln). Die Beseitigungsanordnung vom 9. April 2008 weist auch keine Ermessensfehler auf.

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Errichtung der streitgegenständlichen Werbeanlage nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a BauO Bln verfahrensfrei. Eine Werbeanlage an einem Baugerüst im Sinne dieser Regelung liegt nicht bereits dann vor, wenn das betreffende Gerüst aufgrund seiner konstruktiven Merkmale grundsätzlich zur Nutzung als Baugerüst geeignet ist, woran im vorliegenden Fall kein Zweifel besteht. Das Gerüst muss vielmehr auch der Ausführung eines konkreten Bauvorhabens dienen. Die verfahrensrechtliche - und nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BauO Bln auch materiell-rechtliche - Privilegierung von "Werbeanlagen an Baugerüsten" greift mit anderen Worten nur dann, wenn das betreffende Gerüst in zeitlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Ausführung eines Bauvorhabens steht. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a BauO Bln. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (AbgH-Drs. 15/3926, S. 110) soll die generelle Verfahrensfreiheit von Werbeanlagen an Baugerüsten und Bauzäunen "angesichts der nur vorübergehend vorhandenen Anbringungsorte angemessen" sein. Der Gesetzgeber geht erkennbar von der Annahme aus, dass Baugerüste und Bauzäune als Anbringungsorte gerade deshalb nur zeitlich begrenzt vorhanden sind, weil sie Baumaßnahmen dienen, die ihrerseits grundsätzlich vorübergehender Natur sind. Mit der Privilegierung solcher Werbeanlagen soll einerseits der mit der bauaufsichtlichen Kontrolle verbundene Verwaltungsaufwand reduziert werden. Darüber hinaus findet die Privilegierung ihre Rechtfertigung auch darin, dass der für die Annahme einer verunstaltenden Wirkung ausschlaggebende Widerspruch zwischen dem Erscheinungsbild einer Werbeanlage und dem Anbringungsort bzw. zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen vom Betrachter umso eher hingenommen wird, wenn die Beeinträchtigung zeitlich begrenzt ist. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 10 Abs. 3 Nr. 1 (AbgH-Drs. 15/3926, S. 74), wonach die zeitlich begrenzte Anbringung "einen anderen Beurteilungsmaßstab als bei dauerhaft angebrachter Werbung" rechtfertige. Die Privilegierung setzt demnach ihrem Sinn und Zweck nach voraus, dass die vorübergehende Natur der Werbeanlage für den durchschnittlichen Betrachter auch erkennbar ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das Gerüst, an dem die Werbung angebracht ist, nicht nur gleichsam "aus Anlass", sondern zur Durchführung einer Baumaßnahme errichtet und hierfür auch tatsächlich genutzt wird.

Der Senat verkennt nicht, dass die Frage, ob ein Gerüst - bereits oder noch - der Ausführung eines konkreten Bauvorhabens dient, jedenfalls bei komplexeren Baumaßnahmen schwierig zu beantworten sein kann und dass die Gefahr einer missbräuchlichen zeitlichen Inanspruchnahme der Privilegierung durch lediglich vorgetäuschte bauliche Aktivitäten im Einzelfall nicht auszuschließen ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin können jedoch weder praktische Schwierigkeiten beim Gesetzesvollzug noch eine erhöhte "Missbrauchsanfälligkeit" es rechtfertigen, auf die funktionale Verknüpfung zwischen der Errichtung eines Baugerüsts und der Durchführung konkreter Baumaßnahmen zu verzichten, da anderenfalls mangels einer konkreten Fristbestimmung im Gesetz oder anderer objektiver Kriterien nicht gewährleistet wäre, dass die Werbeanlage erkennbar nur vorübergehend vorhanden ist.

Hiervon ausgehend ist die streitgegenständlichen Werbeanlage deshalb nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a BauO Bln verfahrensfrei, weil konkrete Baumaßnahmen auf dem an das Grundstück K_____ westlich angrenzenden Grundstück M_____ von dem vorhandenen Gerüst aus offensichtlich nicht stattfinden und wegen der vollständigen Bespannung mit Netzvinyl auch gar nicht stattfinden können. Vielmehr ist für den Betrachter offensichtlich, dass das Gerüst ausschließlich den Zweck hat, als Befestigungsvorrichtung für das darauf angebrachte Werbeplakat zu dienen. Im Übrigen läge eine Werbeanlage an einem Baugerüst im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a BauO Bln hier selbst dann nicht vor, wenn man der Ansicht der Beschwerde folgen und nicht auf die erkennbare Funktion des Gerüsts zur Durchführung konkreter Baumaßnahmen, sondern auf die "wahrnehmbare Grundstückssituation" abstellen würde. Wie die Inaugenscheinnahme im Ortstermin ergeben hat, ist auf dem gesamten Grundstück M_____, auf dem sich das Gerüst befindet, keine aktuelle Bautätigkeit erkennbar. Das Grundstück ist durchgehend mit Gestrüpp und teilweise mit Betonplatten bedeckt. Ferner befinden sich in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks ruinenartige Reste einer früheren Bebauung. Der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Ortstermin hervorgehobene Umstand, dass das Grundstück gegenüber dem Straßenniveau des K_____ "grubenartig vertieft" ist, lässt ebenfalls nicht auf eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Bautätigkeit schließen, sondern dürfte schlicht darauf beruhen, dass die Vorgängerbebauung einschließlich des Kellergeschosses irgendwann beseitigt und die hierdurch entstandene "grubenartige Vertiefung" später nicht wieder verfüllt worden ist. Der das Grundstück umgebende "Bauzaun" ist nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten bereits seit Jahren dort vorhanden und dient offensichtlich nicht der Abgrenzung einer Baustelle (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln), sondern bislang nur dem Zweck, ein unbefugtes Betreten des Grundstücks zu verhindern. Die "frisch aufgewühlte Fläche", die der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Ortstermin hervorgehoben hat, lässt schon aufgrund ihrer geringen Ausdehnung keinen Bezug zu einer baurechtlich relevanten Tätigkeit erkennen.

Soweit die Antragstellerin auf eine zukünftige Bautätigkeit auf dem Grundstück verweist, fehlt es an der von ihr selbst vorausgesetzten Wahrnehmbarkeit. Ob hierfür zumindest die Einrichtung einer Baustelle (vgl. § 11 BauO Bln) und die Anbringung eines Schildes mit der Bezeichnung des Bauvorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 BauO Bln zu fordern ist, damit für die Öffentlichkeit erkennbar ist, dass tatsächlich ein Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben besteht, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da es hieran offensichtlich fehlt. Der im Verfahren vorgelegten Pressemitteilung der B_____AG vom 1. Oktober 2007, wonach auf dem Grundstück der Neubau einer Niederlassung geplant und als - inzwischen verstrichener - Zeitpunkt für den "Spatenstich" der 1. März 2008 vorgesehen sei, kommt schon mangels Wahrnehmbarkeit am Ort der Werbeanlage keine Bedeutung zu. Gleiches gilt für den Umstand, dass derzeit ein Wettbewerbsverfahren mit mehreren Entwürfen durchgeführt wird. Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Mai 2008 zu Recht darauf hinweist, dass sich das "an einer der verkehrsreichsten Kreuzungen Berlins und inmitten einer ansonsten geschlossenen Umgebungsbebauung" befindliche Grundstück dem Betrachter in einem Zustand präsentiert, der "allem Anschein nach nicht endgültig sein kann", reicht dies ebenfalls nicht aus, um von einer unmittelbar bevorstehenden Bautätigkeit auszugehen. Der Begriff der Baugerüste im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a BauO Bln ist an eine Bautätigkeit gekoppelt und kann nicht so ausgelegt werden, dass hierunter auch schon "Gerüste in Baulücken" fallen.

Die formelle Illegalität entfällt schließlich nicht dadurch, dass die Antragstellerin unter dem 17. April 2008 eine Anzeige zur Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO Bln nachgereicht hat. Denn nach § 63 Abs. 3 BauO Bln darf mit dem Vorhaben grundsätzlich erst einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln) bzw. nach der Mitteilung der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 63 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln begonnen werden. Hieran fehlt es. Vielmehr hat die Bauaufsichtsbehörde bereits in der Beseitigungsanordnung sowie in ihren Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren auf die aus ihrer Sicht mangelnde Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hingewiesen. Hierin ist als Minus die Erklärung enthalten, dass sie eine Überprüfung des Bauvorhabens für erforderlich hält (vgl. § 63 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln).

b) Die streitgegenständliche Werbeanlage ist darüber hinaus auch materiell illegal, da sie sowohl den Anbringungsort selbst als auch das Straßen- und Ortsbild verunstaltet (§ 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln).

aa) Dem anlagenbezogenen Verunstaltungsverbot des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln zufolge müssen Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Eine Verunstaltung des Anbringungsortes ist regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn das Erscheinungsbild für den in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter das Maß der bloßen Unschönheit überschreitet (vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 7. Januar 2002 - BRS 65 Nr. 152 - und vom 11. Februar 2002, BRS 65 Nr. 150). Die Annahme einer Verunstaltung des Anbringungsortes setzt entgegen den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerde keine zusätzliche Prüfung voraus, ob bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Betrachter "lang anhaltender Protest" ausgelöst wírd. Diesem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin ohnehin nur im Zusammenhang mit dem umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbot (hierzu unten zu bb) herangezogenen Kriterium kommt schon mangels hinreichender Objektivierbarkeit bei der Prüfung einer das Maß der bloßen Unschönheit übersteigenden und damit das ästhetische Empfinden des durchschnittlichen Betrachters verletzenden Gestaltung kein eigenständiges Gewicht in dem Sinne zu, dass es - wie die Antragstellerin anzunehmen scheint - die Feststellung einer polizeirechtlich relevanten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verlangt. Vielmehr unterstreicht diese Formulierung lediglich, dass erst bei einer qualifizierten Unschönheit von einer Verunstaltung gesprochen werden kann. Dem Verzicht auf eine Prüfung, ob ein lang anhaltender Protest ausgelöst wird, steht auch nicht die Auffassung der Antragstellerin entgegen, dass der bauordnungsrechtliche Verunstaltungsschutz lediglich der Gefahrenabwehr bzw. der "Wahrung des öffentlichen Friedens im Sinne eines geordneten Zusammenlebens" diene. Seit den Kreuzberg-Urteilen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts aus den Jahren 1880 und 1882 steht im Gegenteil fest, dass die bauordnungsrechtlichen Vorschriften gegen Verunstaltungen nicht zu dem Gebiet des klassischen Polizeirechts, sondern zu dem darüber hinausgehenden, auch das Baugestaltungsrecht umfassenden Bauordnungsrecht gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2007, NVwZ 2008, 311). Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbote nicht der positiven Gestaltungspflege dienen dürfen, ist ihr zwar einzuräumen, dass besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen in Berlin nur im Bebauungsplan bzw. durch Rechtsverordnung nach § 12 AGBauGB zulässig sind. Die Grenze zu einer positiven Pflege der Baukultur wird jedoch nicht überschritten, wenn bei der Anwendung des anlagenbezogenen Verunstaltungsverbots des § 9 Abs. 1 BauO Bln darauf abgestellt wird, dass das Erscheinungsbild für den in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter das Maß der bloßen Unschönheit überschreitet.

Von dem dargelegten Maßstab ausgehend ist eine Verunstaltung des Anbringungsortes vorliegend zu bejahen. Da das Baugerüst mit der Werbeanlage an der Giebelwand des Gebäudes K_____ angebracht ist, muss insoweit das gesamte Gebäude als gestalterische Einheit in den Blick genommen werden. Es kann daher offen bleiben, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die Giebelwand selbst durch die Werbeanlage verunstaltet wird. Dies mag in der Tat fraglich sein, da es sich offenbar um eine fensterlose, ungegliederte Brandwand ohne besondere Gestaltungsmerkmale handelt, die - für den Betrachter erkennbar - bei einer zukünftigen Bebauung des Nachbargrundstücks aufgrund der hier geltenden geschlossenen Bauweise ohnehin wieder verdeckt werden würde. Durch die Werbeanlage eindeutig verunstaltet wird der Anbringungsort jedoch, wenn man die dem K_____ zugewandte Straßenfassade des Gebäudes K_____ mit einbezieht. Diese ist, wie im Ortstermin festgestellt wurde und sich auch aus den vom Antragsgegner übersandten Lichtbildern ergibt (vgl Bl. 195 d.A.), jedenfalls von der Ecke K_____/K_____ aus gemeinsam mit der Werbeanlage sichtbar. Aus dieser Blickrichtung wirkt die großformatige, sich nahezu über die gesamte Breite der Giebelwand erstreckende und in der Höhe bis zur Traufkante reichende Werbeplane im Verhältnis zu der Gründerzeitfassade des Gebäudes überdimensioniert und erdrückend. Das Gebäude erscheint von hier aus aufgrund der optischen Dominanz des Werbeposters für den Betrachter praktisch nur noch als Werbeträger, wobei diese Wirkung durch die vorgesehene Beleuchtung nachts noch deutlich verstärkt werden dürfte. Die dominante und aufdringliche Wirkung der Werbeanlage wird auch nicht dadurch relativiert, dass in dem Gebäude nach den Feststellungen im Ortstermin ganz überwiegend gewerbliche Nutzungen vorhanden sind. Denn da die gewerblichen Nutzungen - etwa durch Arztpraxen und Büros - nach außen kaum in Erscheinung treten, bleibt der Charakter des Gebäudes als repräsentatives Wohnhaus der Gründerzeit grundsätzlich gewahrt.

bb) Darüber hinaus verstößt die Werbeanlage auch gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des § 9 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln. Nach dieser Bestimmung dürfen Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. Die Feststellung einer Verletzung der umgebungsbezogenen Anforderungen setzt nach der Rechtsprechung des Senats zu § 10 Abs. 2 BauO Bln a.F., der Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 2 BauO Bln, einen deutlich zu Tage tretenden Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen voraus. (vgl. Urteil des Senats vom 12 .Oktober 2005 - BRS 69 Nr. 145 - ). Hier liegt ein besonders gravierender, die bloße Unschönheit überschreitender Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zur Umgebung vor. Zur Umgebung zählt hierbei der örtliche Bereich, der von der baulichen Anlage optisch beeinflusst werden kann und dessen ästhetische Beeinträchtigung vermieden werden soll. Wie weit der Ausstrahlungsbereich einer Werbeanlage reicht, hängt neben der Art der Werbung und ihrer Dimensionierung vor allem von ihrem Anbringungsort ab; eine Verunstaltung ist nur dann anzunehmen, wenn die Teile der Umgebung, deren Schutz vor Beeinträchtigung in Betracht kommt, und die Werbeanlage, die die Verunstaltung verursachen soll, vom Betrachter gleichzeitig gesehen werden können (vgl. Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005, a.a.O.).

Hier ist der die Werbeanlage umgebende Bereich zum einen durch die südlich an das Grundstück K_____ anschließende Bebauung entlang der R_____ und zum anderen durch den K_____ und die überwiegend gründerzeitliche Bebauung auf der nördlichen Straßenseite geprägt. Dabei weist die vom M_____ aus gemeinsam mit der Werbeanlage sichtbare Westfassade des unmittelbar benachbarten, ebenfalls fünfgeschossigen Gebäudes R_____ keine nach außen erkennbare gewerbliche Nutzung auf. Eine solche ist nach den im Ortstermin getroffenen Feststellungen nur auf der der R_____ zugewandten Ostseite in Gestalt eines Orthopädieladens und eines Rechtsanwaltsbüros erkennbar. Im Übrigen deutet das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes auf eine überwiegende Wohnnutzung hin. Auch die Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite des K_____ weisen nach den Feststellungen im Ortstermin neben gewerblichen Nutzungen nach außen erkennbar auch einen erheblichen Anteil an Wohnnutzung auf. Geht man von der in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BauO Bln zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung aus, dass Fremdwerbung in Wohngebieten grundsätzlich unzulässig ist, ist die Verträglichkeit gewerblicher Werbeanlagen mit einer vorhandenen Wohnnutzung auch in anderen Baugebieten - wie dem hier vorliegenden Mischgebiet - jedenfalls besonders zu prüfen. Bei einem derartig großformatigen Werbeplakat wie im vorliegenden Fall sieht der Senat in dem Nebeneinander von gewerblicher Fremdwerbung und unmittelbar angrenzender oder jedenfalls gleichzeitig wahrnehmbarer Wohnnutzung grundsätzlich einen deutlich zu Tage tretenden Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen im Sinne des dargelegten Maßstabes.

Das deutliche Gefühl der Disharmonie wird durch die Besonderheiten des Einzelfalles nicht relativiert. So lässt der Umstand, dass nicht die Straßenseite, sondern lediglich die "Rückseite" des Wohngebäudes R_____ zusammen mit der Werbeanlage zu sehen ist, den Kontrast zwischen der großformatigen, bis zur Traufkante und über fast die gesamte Breite der Giebelwand des fünfgeschossigen Gebäudes reichenden Werbeplane auf der einen Seite und der durch Fenster gleichmäßig gegliederten Altbaufassade des angrenzenden Wohnhauses auf der anderen Seite nicht etwa weniger scharf erscheinen. Dadurch, dass sich an das Wohnhaus ein durch ein Telekommunikationsunternehmen genutztes Bürogebäude anschließt, wird zwar der Mischgebietscharakter des Quartiers unterstrichen, der Widerspruch zwischen gewerblicher Fremdwerbung und Wohnnutzung jedoch nicht aufgelöst, zumal auch an dem gleichmäßig gegliederten Bürogebäude keine Werbeanlagen vorhanden sind. Auch der Umstand, dass es sich sowohl bei dem K_____ als auch bei dem M_____ um stark befahrene mehrspurige Straßen handelt und die aus westlicher Blickrichtung zusammen mit dem Werbeposter erkennbaren Eingänge von U-Bahn und S-Bahn auf weitere Verkehrsanlagen hindeuten, vermindert nicht die optische Schutzbedürftigkeit der an die Werbeanlage unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung. Schließlich rechtfertigt auch das Vorhandensein der ausgedehnten Brachfläche auf dem Grundstück M_____ nicht die Annahme, dass der gestalterische Konflikt zwischen kommerzieller Fremdwerbung und unmittelbar benachbarter Wohnbebauung an dieser Stelle weniger stark ins Gewicht fallen könnte. Vielmehr führt gerade erst das Vorhandensein dieser Freifläche dazu, dass Werbeanlage und Wohnbebauung vom M_____ aus ungehindert gleichzeitig wahrnehmbar sind, ohne dass der Blick durch eine wie auch immer geartete Bebauung auf dem Grundstück M_____ abgelenkt wird. Von einem "desolaten Stadt- und Straßenbild" kann schon deshalb keine Rede sein, weil sich das Grundstück M_____, wie die Antragstellerin im Zusammenhang mit der angeblichen Verfahrensfreiheit des Vorhabens auch selbst einräumt, als - wenn auch große - Baulücke innerhalb eines ansonsten weitgehend geschlossenen Straßenbildes darstellt, das überwiegend noch durch die für den K_____ typische repräsentative Gründerzeitbebauung geprägt ist.

Die verunstaltende Wirkung der streitgegenständlichen Werbeanlage lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht mit dem Argument abtun, dass sich "die Anschauungen des Publikums dazu, was dem Stadtbild an Werbung zuträglich ist und was nicht, gewandelt" hätten. Die Vielzahl kulissenartiger Großwerbeanlagen an Baugerüsten, die inzwischen Teile des Berliner Stadtbilds häufig über Jahre hinweg dominieren und mit ihrer überdimensionierten und aufdringlichen Gestaltung die charakteristische Architektur der Stadt in den Hintergrund drängen, rechtfertigt nicht den Schluss auf die von der Antragstellerin unterstellte allgemeine "Abstumpfung" der Bevölkerung gegen derartige Verunstaltungen.

c) Die Ermessensausübung des Antragsgegners ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass in der Regel allein die Erfüllung des Tatbestandes der formellen Illegalität einer baulichen Anlage den Erlass einer Beseitigungsverfügung rechtfertigt, wenn die Beseitigung - was bei Werbeanlagen der vorliegenden Art regelmäßig anzunehmen ist - ohne Substanzverlust möglich ist. Weitergehende Erwägungen sind nicht geboten. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 79 Satz 1 BauO Bln auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, denn die Errichtung der streitgegenständlichen Werbeanlage am Baugerüst ist schon wegen der sowohl den Anbringungsort selbst als auch das Straßen- und Ortsbild verunstaltenden Wirkung (§ 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln) nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Den geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hat die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt. Die in der Beschwerdebegründung genannten Fälle sind nicht vergleichbar. Dass diese Vorhaben ebenfalls formell illegal waren oder sind, hat die Antragstellerin selbst nicht behauptet. Soweit die Antragstellerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 2004 verweist, in dem das Verwaltungsgericht eine Verunstaltung des Gebäudes K_____ oder des Ortsbildes durch eine Werbeanlage an der dortigen Giebelwand verneint haben soll, weil der städtebauliche Zustand angesichts des eingeschossigen Flachbaus als städtebaulich sehr unbefriedigend anzusehen sei, kann diese gerichtliche Einschätzung der Ermessenspraxis des Antragsgegners offensichtlich nicht zugerechnet werden. Im Übrigen dürfte es auch an der Vergleichbarkeit der städtebaulichen Situation fehlen, da sich die - dem Senat wegen der Nähe zum Gerichtsstandort bekannte - Umgebung des Gebäudes K_____ als rein gewerblich geprägtes Kerngebiet darstellt, das zudem durch die unmittelbar neben dem dortigen Anbringungsort vorbeiführende Stadtbahntrasse zerschnitten wird. Der Hinweis der Antragstellerin auf das gegenwärtige oder frühere Vorhandensein anderer Großwerbeanlagen im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, wie etwa an der Baustelle für das sog. Zoofenster oder am Charlottenburger Tor, lässt ebenfalls nicht erkennen, dass die jeweilige Situation städtebaulich vergleichbar ist.

2. An dem Vorliegen des öffentlichen Vollzugsinteresses hat der Senat keinen Zweifel. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der baurechtswidrige Zustand eine negative Vorbildwirkung habe, keiner weiteren Ausführungen. Gerade bei Werbeanlagen, deren Errichtung (und Beseitigung) in der Regel nur geringe Kosten verursacht und aus deren Nutzung sich daher regelmäßig schon bei kurzer Dauer Gewinn erzielen lässt, wird der Anreiz, die formellen Erfordernisse des Baugenehmigungsverfahrens - bzw. hier des Genehmigungsfreistellungsverfahrens - "taktisch" zu umgehen und sich hierdurch wirtschaftliche Vorteile gegenüber den sich legal verhaltenen Bürgern zu erlangen, erheblich verstärkt, wenn der Eindruck entsteht, dass gegen vergleichbare illegal errichtete Anlagen nicht zeitnah eingeschritten wird (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 B 49/03).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung der Höhe nach folgt, da die wirtschaftliche Bedeutung mit dem Wert, den der Streitwertkatalog unter 9.1.6 für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für großflächige Werbetafeln empfiehlt, offensichtlich nicht ausreichend erfasst werden kann. Hinsichtlich der Berechnung des Streitwerts kann offen bleiben, ob der Senat der Rechtsprechung des OVG Berlin (vgl. Beschluss vom 9. September 2002 - 2 L 20.02 -) oder dem Ansatz des Verwaltungsgerichts folgt, da beide Ansätze hier zum gleichen Ergebnis führen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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