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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 22.12.2006
Aktenzeichen: OVG 3 B 19.05
Rechtsgebiete: VwGO, AuslG, AsylVfG, AufenthG


Vorschriften:

VwGO § 87 a Abs. 2
VwGO § 87 a Abs. 3
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53 Abs. 4
AuslG § 53 Abs. 4
AuslG § 53 Abs. 6
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
AsylVfG § 6
AsylVfG § 77 Abs. 1 S. 1
AsylVfG § 87 b
AufenthG § 60 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 3 B 19.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat ohne mündliche Verhandlung am 22. Dezember 2006 durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Peters als Berichterstatter gem. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladenen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beigeladenen wenden sich mit ihren Berufungen gegen die erstinstanzliche Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 17. Dezember 1998, soweit dort jeweils in Bezug auf die Beigeladenen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt worden ist.

Die Beigeladenen sind Geschwister und nach eigenen Angaben staatenlose Kurden yezidischen Glaubens aus Syrien. Sie reisten gemeinsam am 27. April 1998 auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein und stellten beide hier wenig später Asylanträge.

Zur Begründung ihrer Asylanträge gaben sie an, sie hätten in Syrien keinerlei persönliche Papiere (Personalausweis, Reisepass) gehabt. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts hätten sie im Dorf B_____ (Bezirk H_____) - zusammen mit ihren Eltern - ein Stück Pachtland bewirtschaftet. Von der arabisch-muslimischen Bevölkerung seien sie wiederholt drangsaliert worden. Arabische Männer hätten mehrfach versucht, die Beigeladene zu 1. zu entführen, wogegen der Beigeladene zu 2. jedenfalls beim letzten Entführungsversuch eingeschritten sei. Die Araber hätten daraufhin gedroht, sich zu rächen. Da sie vom syrischen Staat keine Hilfe gegen diese Bedrohungen bekommen hätten, seien sie im April 1998 geflohen und - ohne behördliche Genehmigung - über die "grüne Grenze" in die Türkei ausgereist und von dort weiter nach Deutschland.

Die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte die Beklagte, vertreten durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt), mit Bescheiden vom 17. Dezember 1998 ab. Das Bundesamt stellte jedoch gleichzeitig fest, dass bei beiden Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) und des § 53 Abs. 4 und 6 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) hinsichtlich Syriens vorlägen. In der Begründung der Bescheide führte das Bundesamt aus, die Beigeladenen hätten als Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung zu rechnen.

Am 5. Januar 1999 hat der Kläger gegen beide Bescheide Beanstandungsklagen erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die erforderliche "Verfolgungsdichte" für die Annahme einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung sei nicht gegeben. Ebenso wenig lägen individuelle Verfolgungsgründe bei den Beigeladenen vor.

Der Kläger hat erstinstanzlich jeweils beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 1998 aufzuheben, soweit die Feststellungen gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 4 und 6 Satz 1 AuslG getroffen worden sind.

Die Beklagte hat erstinstanzlich keine Anträge gestellt.

Die Beigeladenen haben erstinstanzlich jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben im Einzelnen ihre Auffassung zur Situation der yezidischen Kurden im Nordosten Syriens dargelegt. Darüber hinaus haben sie Identitätsbescheinigungen vorgelegt und mitgeteilt, dass ihr Vater und ihr Großvater jeweils Inhaber der orangeroten Ausweiskarte für staatenlose Kurden in Syrien gewesen seien. Sie selbst seien behördlich nicht registriert worden und besäßen deshalb allein die vorgelegten Identitätsbescheinigungen ("Bürgermeisterbescheinigungen").

Das Verwaltungsgericht hat den Klagen jeweils mit Urteil vom 11. Dezember 2003 stattgegeben und die Bescheide der Beklagten im beantragten Umfang aufgehoben.

In der Begründung der Entscheidungen hat es das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob die Beigeladenen staatenlos seien oder die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. In beiden Fallkonstellationen lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. Sollten die Beigeladenen staatenlos sein, werde ihnen von Syrien die Wiedereinreise verweigert. Diese Aussperrung beruhe nicht auf asylerheblichen Gründen, sondern auf ordnungspolitischen Erwägungen des syrischen Staates. Syrien stehe den Beigeladenen dann gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat. Gegenüber einem auswärtigen Staat könne Abschiebungsschutz nicht beansprucht werden, weil eine Abschiebung dorthin von vornherein ausgeschlossen sei. Wenn die Beigeladenen dagegen syrische Staatsbürger sein sollten, so sei gleichfalls kein Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG gegeben. Kurden yezidischen Glaubens unterlägen in Syrien keiner (mittelbaren) Gruppenverfolgung, außerdem seien individuelle Asylgründe bei den Beigeladenen nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 und 6 AuslG lägen ebenfalls nicht vor.

Gegen die Urteile haben die Beigeladenen Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt. Die Berufung ist vom Oberverwaltungsgericht Berlin jeweils mit Beschluss vom 22. Februar 2005 insoweit zugelassen worden, als die Urteile die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) betreffen. Im Übrigen wurden die Zulassungsanträge zurückgewiesen.

Der Senat hat beide Berufungsverfahren mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Beigeladenen machen zur Begründung ihrer Berufungen geltend, die Fortdauer der Klagebefugnis des Klägers sei aufgrund der Streichung des § 6 AsylVfG zweifelhaft. Außerdem berufen sich die Beigeladenen darauf, sie seien in Syrien nicht registriert und deshalb staatenlos. Infolge dieser Staatenlosigkeit gestatte Syrien ihnen nicht die Wiedereinreise. Diese Einreiseverweigerung erfolge aus asylerheblichen Gründen. Im Übrigen hätten sie Syrien aufgrund individueller Vorverfolgung verlassen.

Die Beigeladenen beantragen sinngemäß,

die Klagen unter teilweiser Änderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 2003 insoweit abzuweisen, als der Kläger die Feststellung der Beklagten angefochten hat, dass in der Person der Beigeladenen die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Der Kläger und die Beklagte erklären übereinstimmend, dass sie an der Staatenlosigkeit der Beigeladenen keinen Zweifel hätten. Die daraus erwachsene Wiedereinreiseverweigerung durch den syrischen Staat erfolge indes nicht aus asylerheblichen Gründen.

Der Berichterstatter hat die Beigeladenen im Erörterungstermin am 6. Dezember 2006 zur Frage der Staatenlosigkeit und zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben und deren Inhalt - soweit erheblich - Gegenstand der Erörterung im Termin am 6. Dezember 2006 gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).

Die Berufung der Beigeladenen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beanstandungsklagen - soweit diese noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind - zu Recht stattgegeben.

Durch die Berufungszulassung sind die Berufungen wirksam auf die Frage der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) beschränkt worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 B 68.04 - ; s. a. Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 124 a Rdnr. 134 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 124 a Rdnr. 58).

An der fortdauernden Zulässigkeit der Beanstandungsklagen bestehen keine Zweifel. § 6 AsylVfG, die Rechtsgrundlage der Tätigkeit des Klägers als Vertreter des öffentlichen Interesses im Asylverfahren war und auf der sein Klagerecht gegen Entscheidungen des Beklagten beruht (§ 6 Abs. 2 S. 3 AsylVfG), ist zwar mit Wirkung vom 1. September 2004 ersatzlos aufgehoben worden (Art. 3 Nr. 5, Art. 15 Abs. 2 ZuwG). Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 87 b AsylVfG kann der Kläger vor diesem Stichtag begonnene gerichtliche Verfahren jedoch fortsetzen. Hierzu zählt auch das vorliegende Klageverfahren, das seit 1999 rechtshängig ist.

Hierin ist kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG zu erblicken, weil die unterschiedliche rechtliche Situation vor und nach dem 1. September 2004 durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Existenz des Klägers korrespondiert mit der nach alter Rechtslage bestehenden Weisungsfreiheit der Einzelentscheider beim Bundesamt (§ 5 Abs. 2 S. 1 AsylVfG a. F.). Gegen deren unabhängige Entscheidungen sollte zur Wahrung einer einheitlichen Entscheidungspraxis der Rechtsbehelf eines Vertreters des öffentlichen Interesses möglich sein. Soweit nach dieser alten Rechtslage ergangene Entscheidungen des Bundesamtes - wie vorliegend - Verfahrensgegenstand sind, hat der Gesetzgeber die Funktion des Klägers deshalb aufrechterhalten. Nur für Entscheidungen des Bundesamtes nach Abschaffung der Weisungsfreiheit entfällt die Funktion des Klägers (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 6 AsylVfG, Rdnr. 1).

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 17. Dezember 1998 sind rechtswidrig, weil dort zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden ist. Die Beigeladenen haben nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des schriftlichen Berufungsverfahrens keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der nunmehr geltenden § 60 Abs. 1 AufenthG (bis 31. Dezember 2004: § 51 Abs. 1 AuslG) hinsichtlich ihres Herkunftslandes Syrien.

Dies folgt daraus, dass die Beigeladenen nach Überzeugung des Gerichts staatenlose Kurden aus Syrien sind [nachfolgend 1.], als Staatenlose infolge ihrer illegalen Ausreise nicht wieder nach Syrien einreisen können [nachfolgend 2.] und diese Wiedereinreisesperre nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpft [nachfolgend 3.].

1. Der Kläger und die Beklagte haben im Berufungsverfahren vortragen, dass sie keine Zweifel an der Richtigkeit des Vortrages der Beigeladenen haben, sie gehörten der Gruppe der nicht-registrierten Kurden aus Syrien (sog. "Maktumin") an und seien deshalb staatenlos. Eine solche Einigkeit über eine Rechtstatsache, also der tatsächlichen Umstände, aus denen die Rechtsfolge der Staatenlosigkeit erwächst, darf in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Verfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO) indes nicht ungeprüft der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden (vgl. Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 86, Rdnr. 28). Jedoch ergibt die gerichtliche Prüfung gleichfalls keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung.

Wichtigstes Indiz für die Eigenschaft der Beigeladenen als nicht-registrierte Kurden sind die vorgelegten Identitätsbescheinigungen ("Bürgermeisterbescheinigungen"). Diese stimmen nach Inhalt und textlicher Fassung weitgehend mit der in Anlage 4 der Information "Syrien: Staatenlose Kurden" der Beklagten beispielhaft abgedruckten und übersetzten Identitätsbescheinigung überein. Bei den von den Beigeladenen vorgelegten Bescheinigungen ergibt sich insbesondere aus der Wendung (nach den schriftlichen Übersetzungen) "Eintragung geheim gehalten", dass die Beigeladenen zur Personengruppe der nicht-registrierten Kurden gehören. Der Dolmetscher hat im Anhörungs- und Erörterungstermin vom 6. Dezember 2006 dazu ergänzend erläutert, dass bei der Übersetzung statt von "Eintragung geheim gehalten" besser von "Nichtregistrierter" gesprochen werden sollte. Denn - so der Dolmetscher - gemeint sei mit der Formulierung im arabischen Original, dass die Person, deren Identität bescheinigt werde, in keinerlei Personenregister eingetragen sei (vgl. auch Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 4. November 2002). Zweifel an der Echtheit dieser Bescheinigungen sind im Berufungsverfahren weder vom Kläger noch von der Beklagten geäußert worden.

Weiteres wesentliches Indiz für die Eigenschaft als Beigeladenen als Nichtregistrierte ist deren glaubhafte Angabe, sowohl ihr Vater als auch ihr Großvater seien Inhaber der sog. orange-roten Ausweiskarten für staatenlose syrische Kurden gewesen. Farbkopien dieser Ausweiskarten, deren Originale sich in den Akten der Ausländerbehörden befinden, sind im Anhörungs- und Erörterungstermin am 6. Dezember 2006 vorgelegt und vom Dolmetscher übersetzt worden. Danach stimmen beide Ausweiskarten nach Inhalt und textlicher Fassung im Wesentlichen mit den in Anlage 2 der Information "Syrien: Staatenlose Kurden" der Beklagten beispielhaft abgedruckten und übersetzten Ausweiskarten überein. In beiden vorgelegten Ausweiskarten wird eine Eintragung in das sog. Ausländerregister aufgrund der syrischen Volkszählung von 1962 bescheinigt. Anhaltspunkte für eine Unechtheit dieser Ausweiskarten sind weder vom Kläger noch von der Beklagten im Berufungsverfahren geltend gemacht worden.

Die Eintragung in das syrische Ausländerregister belegt die Staatenlosigkeit der eingetragenen Personen (vgl. Lagebericht Syrien des Auswärtigen Amtes vom 17. März 2006, S. 13). Da sich die Frage der Staatsangehörigkeit in Syrien - wie für arabische Staaten typisch - nach der väterlichen Seite bestimmt, führt dies dazu, dass die Kinder solcher Staatenlosen gleichfalls staatenlos sind (vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 4. November 2002).

Der Umstand, dass die Beigeladenen als Staatenlose nicht in das Ausländerregister eingetragen sind, ist mit dem Status der Mutter der Beigeladenen erklärbar. Diese gehörte nach den glaubhaften Angaben der Beigeladnen selbst zu den Nichtregistrierten ("Maktuma"), was zur Folge hat, dass auch ihre Kinder nicht registriert werden konnten (vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 5. November 2002).

Plausibel angesichts einer Staatenlosigkeit der Beigeladenen ist deren Vortrag, dass der Beigeladene zu 2. keinen Wehrdienst in der syrischen Armee geleistet habe. In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Staatsangehörigen (vgl. Lagebericht Syrien des Auswärtigen Amtes vom 17. März 2006, S. 19). Entsprechend ist Staatenlosen der Zugang zum Militär versperrt (vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 5. November 2002). Ohne Begründung behauptet die Beklagte zwar in ihrer Information "Syrien: Staatenlose Kurden" (Februar 2002, S. 6), registrierte staatenlose Kurden müssten Wehrdienst leisten. Für die Gruppe der Nichtregistrierten besteht jedoch Einhelligkeit, dass diese generell nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Insofern kann dieser Vortrag der Beigeladenen als weiterer Beleg für deren Eigenschaft als Nichtregistrierte gewertet werden.

Gleiches gilt für den Vortrag, die Familie der Beigeladenen habe in Syrien Pachtflächen bewirtschaftet. Dies passt zu der Tatsache, dass staatenlosen Kurden der Landerwerb in Syrien verwehrt ist (vgl. Lagebericht Syrien des Auswärtigen Amtes vom 17. März 2006, S. 13 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. November 2002 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden).

Eine Würdigung der vorgenannten Indizien ergibt, dass an der Eigenschaft der Beigeladenen als nicht-registrierte Kurden keine durchgreifenden Zweifel bestehen können, weil sich die Indizien zu einem widerspruchsfreien Gesamtbild zusammenfügen.

Im Übrigen ist weder durch die Beteiligten aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich, in welcher Weise hier weitergehende Aufklärungsmaßnahmen möglich und erfolgversprechend sein könnten. Die Einholung einer Auskunft der syrischen Behörden ist nach der Auskunftslage aussichtslos. Für "Maktumin" existiert kein Register, aus dem um Auskunftserteilung ersucht werden könnte (vgl. Lagebericht Syrien des Auswärtigen Amtes vom 17. März 2006, S. 13 f.). Selbst für staatenlose Kurden, die als Inhaber orange-roter Ausweiskarten in das syrische Ausländerregister eingetragen sind, wird seit Anfang 2001 die Auskunft verweigert (vgl. Lagebericht Syrien des Auswärtigen Amtes vom 17. März 2006, S. 13 f., 28). Schließlich haben die Beigeladenen nach eigenem Vortrag selbst erfolglos versucht, bei der syrischen Botschaft in Deutschland ein Laisser-passer zu erlangen.

2. Diese Staatenlosigkeit der Beigeladenen und der Umstand, dass sie - nach ihrem glaubhaften Vorbringen - ohne Genehmigung der syrischen Behörden über die "grüne Grenze" ausgereist sind, hat für sie eine Wiedereinreisesperre nach Syrien zur Folge. Dies folgt aus der neueren Auskunftslage, insbesondere aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2001 das Verwaltungsgericht Saarlouis, wo es heißt: "Die Frage, ob es staatenlosen, aus Syrien stammenden kurdischen Volkszugehörigen, die Syrien illegal verlassen haben, von den syrischen Behörden verwehrt wird, nach Syrien wieder einzureisen, kann klar mit ja beantwortet werden. Dabei macht es im Regelfall keinen Unterschied, ob sie zuvor über eine [orange-rote] Ausländerkarte (Aufenthaltskarte) verfügten oder nicht."

Somit ist für alle Gruppen von staatenlosen Kurden, die ihren Aufenthalt in Syrien hatten, eine Wiedereinreise (rechtlich) regelmäßig unmöglich (vgl. außerdem Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 20. Oktober 2005 an das Verwaltungsgericht Stuttgart und vom 30. Januar 2001 an das Verwaltungsgericht Aachen; Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 5. November 2002; s. a. Information der Beklagten "Syrien: Staatenlose Kurden", Februar 2002, S. 8 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. März 2001 - 2 L 2505/98 -; OVG Madgeburg, Urteil vom 27. Juni 2001 - A 3 S 461/98 -). Eine Abweichung vom Regelfall ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich.

3. Diese Wiedereinreisesperre ist ohne Asylerheblichkeit. Hierbei ist davon auszugehen, dass nicht jede Aussperrung in Gestalt einer Wiedereinreiseverweigerung eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung darstellt. Entscheidend ist, ob eine solche Maßnahme an asylerhebliche Merkmale des Betroffenen anknüpfen, wobei es nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgenden, sondern auf die objektive Gerichtetheit der Maßnahme ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39; Urteil vom 22. Februar 2005, BVerwGE 123, 18 = Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 11; Urteil vom 12. Juli 2005, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG = NVwZ 2006, 99; Beschluss vom 7. Dezember 1999, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224; Beschluss vom 1. August 2002, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 263).

Gegen die Asylerheblichkeit der syrischen Wiedereinreisesperrre spricht, dass sie nicht auf die ganze Bevölkerungsgruppe der in Syrien ansässigen Kurden und auch nicht auf die Untergruppe der Kurden yezidischen Glaubens gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 181 = NVwZ-RR 1996, 471). Eine generelle Anknüpfung der Wiedereinreiseverweigerung an die kurdische Volkszugehörigkeit ist nicht feststellbar, weil die Mehrzahl der syrischen Kurden (ca. 90%) syrische Staatsangehörige sind und deshalb nicht der Wiedereinreisesperrre unterliegen (vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 5. November 2002 und vom 1. Oktober 2001). Gleiches gilt für die Untergruppe der kurdischen Yeziden. Von diesen ist nur die Hälfte staatenlos (vgl. Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Verfolgung der Yezidi in Syrien" vom Juni 2003, S. 4). Die andere Hälfte der kurdischen Yeziden besitzt demnach die syrische Staatsangehörigkeit und ist deshalb von der Aussperrung nicht betroffen.

Es fehlt damit eine Anknüpfung der Wiedereinreisesperre an asylrelevante Merkmale wie die Volkszugehörigkeit, die Religion oder etwa die politische Überzeugung. Vielmehr stehen für den syrischen Staat dabei ordnungsrechtliche Erwägungen im Vordergrund, die nicht an die Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfen und deshalb ohne Asylrelevanz sind (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 29. September 2005 - 1 LB 38/04 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. September 2002 - 3 R 3/02 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. September 2001 - A 2 S 26/98 -). Mit einer ungenehmigten Ausreise über die "grüne Grenze" ist regelmäßig ein Verstoß gegen die syrischen Ausreisebestimmungen verbunden. Danach ist es verboten, ohne gültige Papiere und Ausreisevisum auszureisen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2001 das Verwaltungsgericht Saarlouis; Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 5. November 2002). Darüber hinaus profitiert das syrische Regime auch wirtschaftlich von der Ausreise staatenloser Kurden aus begehrten Ansiedlungsgebieten (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 1. Oktober 2001). Eine Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale ist damit aber nicht verbunden (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. September 2002 - 3 R 3/02 - ; OVG Magdeburg, Urteil vom 27. Juni 2001 - A 3 S 461/98 - ).

Auch durch die Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist keine Veränderung der Rechtslage eingetreten. Denn schon die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG war auf die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - bezogen und umfasste die flüchtlingsrechtliche Anerkennung bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GFK (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 9/06 -). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangte insofern schon bisher eine Anknüpfung der Einreiseverweigerung an eines der unverfügbaren, in Art. 1 A Nr. 2 GFK genannten Ausgrenzungsmerkmale (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39).

Damit ist der von den Beigeladenen geltend gemachte Anspruch auf Aufrechterhaltung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) unbegründet. Denn ein Herkunftsstaat - wie vorliegend Syrien - löst, wenn er einem Staatenlosen aus nicht asylrelevanten Gründen die Wiedereinreise verweigert, seine Beziehungen zu diesem und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Er steht dem Staatenlosen nunmehr in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat. Infolgedessen ist es auch unerheblich, ob dem Staatenlosen im früheren Aufenthaltsland politische Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.180 = NVwZ-RR 1996, 602).

Die Beigeladenen werden damit nicht schutzlos gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Februar 2005 (BVerwGE 123, 18 = Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 11) erneut bestätigt, dass der Status der von einer Rückkehrverweigerung (ohne Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal) betroffenen staatenlosen Personen sich nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen richtet und diesen einen besonderen Ausweisungs- und Abschiebungsschutz gewährleistet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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