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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: OVG 3 B 34.05
Rechtsgebiete: GG, AufenthG, AsylVfG, SDÜ, DÜ, VO (EG) Nr. 343/2003, Erlass Nr. 09/2006


Vorschriften:

GG Art. 6
AufenthG § 25 Abs. 5
AsylVfG § 29 Abs. 3 Satz 1
SDÜ Art. 30 Abs. 1
SDÜ Art. 31 Abs. 2
SDÜ Art. 31 Abs. 3
DÜ Art. 11 Abs. 3
DÜ Art. 11 Abs. 5
VO (EG) Nr. 343/2003 - AsylZustVO - Art. 19 Abs. 4
Erlass Nr. 09/2006 des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg (Bleiberechtsregelung) vom 8. Dezember 2006
1. Einem ausreisepflichtigen libanesischen Staatsangehörigen ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei der Botschaft seines Heimatlandes ernsthaft und nachdrücklich um die Ausstellung eines Heimreisedokuments zu bemühen; derartige Bemühungen sind nicht von vornherein aussichtslos.

2. Zu den zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses zählt auch die Bekundung der Bereitschaft zur freiwilgen Rückkehr in das Heimatland, sofern dem nicht im Einzelfall anerkennenswerte Gründe entgegenstehen.


OVG 3 B 34.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Fitzner-Steinmann, die Richter am Oberverwaltungsgericht Burchards und Dr. Peters sowie die ehrenamtliche Richterin Hornat und den ehrenamtlichen Richter Weiske

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der aus dem Libanon stammende Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

Er reiste im August 1997 von Ägypten aus auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Dabei war er im Besitz eines auf ihn ausgestellten libanesischen Reisepasses mit einem von der niederländischen Botschaft in Kairo im Juli 1997 mit einjähriger Gültigkeitsdauer erteilten Schengen-Visum. Ferner führte er einen gefälschten niederländischen Reisepass sowie den ägyptischen Reisepass seiner verstorbenen Mutter mit sich. Gegenüber der Grenzschutzstelle des Flughafens Schönefeld bezeichnete er sich als staatenlosen Palästinenser und äußerte ein Asylbegehren. In dem daraufhin eingeleiteten Asylverfahren erklärte er bei seiner Anhörung durch das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (i.F.: Bundesamt), arabischer Volkszugehörigkeit zu sein und führte aus, seine Familie habe zu den Flüchtlingen von 1948 gehört und seinerzeit die libanesische Staatsangehörigkeit erhalten. Auf die Nachfrage, wie er als Libanese seinen Angaben nach Mitglied der Palästinenserorganisation Fatah habe werden können, stellte er die libanesische Staatsangehörigkeit nicht in Abrede. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 20. Januar 1998 gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG als unbeachtlich ab, da die Niederlande - die dies ausdrücklich unter dem 13. Januar 1998 anerkannt hatten - für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig seien; zugleich wurde dem Kläger nach § 35 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung in die Niederlande angedroht. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage, in der sich der Kläger ausdrücklich als libanesischer Staatsangehöriger bezeichnet hatte, wies das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 7. Dezember 1999 - 3 K 349/98.A - ab; der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.

Die Ehefrau des Klägers, A_____ H_____ B_____, reiste ebenfalls im August 1997 zusammen mit einem gemeinsamen Kind in das Bundesgebiet ein. Gegenüber der für sie zuständigen Ausländerbehörde des Landes Berlin gab sie zunächst unter Vorlage einer von der Generaldirektion für die Verwaltung der Angelegenheiten der palästinensischen Flüchtlinge ausgestellten Identitätskarte an, Palästinenserin aus dem Libanon zu sein. Später legte sie ihren mittlerweile abgelaufenen libanesischen Reisepass vor und erklärte ausdrücklich, sie sei libanesische Staatsangehörige und nicht Palästinenserin. Der Aufenthalt der Ehefrau des Klägers sowie der inzwischen zwei gemeinsamen Kinder ist derzeit unter räumlicher Beschränkung auf das Land Berlin geduldet. Über ihre zuletzt am 20. November 2006 gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist noch keine Entscheidung ergangen.

Im Dezember 1998 erteilte der Beklagte dem Kläger erstmals eine seitdem offenbar regelmäßig verlängerte Duldung mit der Auflage, den Wohnsitz in Potsdam zu nehmen. In der Folgezeit wurde dem Kläger wiederholt das Verlassen des räumlichen Geltungsbereiches der Duldung zum Besuch seiner Angehörigen in Berlin genehmigt. Ein Antrag auf "Umverteilung" nach Berlin, in dem sich der Kläger wiederum als libanesischer Staatsangehöriger bezeichnet hatte, blieb ohne Erfolg.

Unter dem 1. Juni 1999 forderte der Beklagte den Kläger auf, sich bei der Botschaft des Libanon gültige Heimreisedokumente zu beschaffen. In der Akte befindet sich ein Posteinlieferungsbeleg vom 9. Juni 1999, der sich auf den entsprechenden Antrag des Klägers beziehen soll. Ein Pass oder Passersatzpapier ist dem Kläger bislang auch auf vom Beklagten unternommene Bemühungen hin nicht ausgestellt worden.

Unter dem 13. November 2000 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Dabei gab er an, sein Vater sei libanesischer Staatsangehöriger gewesen und bezeichnete auch seine Kinder als libanesische Staatsangehörige.

Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. August 2001 unter anderem mit der Begründung ab, für Staatsangehörige des Libanon sei es grundsätzlich möglich, einen Pass oder Passersatz zu erlangen. Den ohne nähere Begründung erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 2002 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 18. Januar 2002 Klage erhoben, in der er sich erneut ausdrücklich als libanesischer Staatsangehöriger bezeichnet und zur Begründung geltend gemacht hat, er habe mehrfach versucht, einen Reisepass von seinen Heimatbehörden zu erhalten, doch sei ihm dies stets verwehrt worden. Zuletzt habe er sich unter dem 2. Januar 2003 an die Botschaft des Libanon gewandt. Hierzu hat der Kläger ein handschriftlich ausgefülltes Formular "Beantragung/Verlängerung eines libanesischen Passes" vorgelegt, das den handschriftlich abgezeichneten Stempel der Botschaft des Libanon mit dem ebenfalls handschriftlich eingetragenen Datum "2. Januar 2003" trägt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. Januar 2002 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, der Kläger habe das Ausreisehindernis zu vertreten. Im Januar 2002 sei ihm seitens der Botschaft des Libanon fernmündlich mitgeteilt worden, dass ein Passantrag des Klägers nicht vorliege. Im Nachgang zu der im Januar 2003 in der Botschaft des Libanon erfolgten Vorsprache des Klägers habe er selbst dort die Ausstellung eines Heimreisedokumentes für den Kläger beantragt. Hierauf sei bislang lediglich im Dezember 2003 eine Nachfrage der Botschaft nach dem etwaigen Aufenthaltsstatus oder der Ausreisepflicht von Familienmitgliedern des Klägers erfolgt.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 5. März 2004 abgewiesen. Zwar seien die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG für die Erteilung der begehrten Aufenthaltsbefugnis erfüllt, da es einem Palästinenser aus dem Libanon wie dem Kläger mangels Erfolgsaussicht nicht zumutbar sei, bei der libanesischen Botschaft einen Reisepass oder andere Heimreisedokumente zu beantragen. Die Versagung der Aufenthaltsbefugnis sei jedoch nicht zu beanstanden, weil der Kläger keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehe, so dass der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfüllt sei.

Gegen das ihm am 8. April 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Mai 2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er zunächst darauf, dass seinem Bevollmächtigten, der seit 25 Jahren "Rechtsstreite" im Ausländerrecht führe, "mit Einschränkung" nicht bekannt sei, dass ein Ausländer eine Beschäftigung auch dann erhalte, wenn er keine längerfristige Aufenthaltserlaubnis vorweisen könne. Anders als der Beklagte meine, sei ihm die Ausreise in einen Drittstaat, insbesondere nach Ägypten, nicht möglich; die ägyptische Botschaft habe die Bearbeitung des Vorganges abgelehnt, da seine Mutter zwischenzeitlich verstorben sei und er keinerlei verwandtschaftlichen Bindungen zu Ägypten habe. Er habe mittlerweile unter dem 2. März und 29. Mai 2006 zwei weitere Anträge auf Ausstellung bzw. Verlängerung eines libanesischen Passes bei der libanesischen Botschaft in Bonn eingereicht, sei aber bislang ohne Antwort geblieben. Er müsse daher davon ausgehen, dass die libanesischen Behörden seine Anträge nicht bearbeiten wollten und könnten. Hierzu reichte der Kläger unter den genannten Daten überwiegend in arabischer Schrift ausgefüllte Formulare "Beantragung/Verlängerung eines libanesischen Passes" ein.

Am 18. August 2006 habe er die Botschaft erneut aufgesucht, wie sich aus deren Vordruck über die bei Antragstellung erforderlichen Dokumente ergebe. Hierin sei ausdrücklich festgehalten, dass bei Fehlen eines (deutschen) Aufenthaltstitels für die Neuausstellung eines libanesischen Nationalpasses die Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich sei, dass bei Vorlage eines gültigen Passes ein Aufenthaltstitel erteilt werde bzw. dieser beantragt sei. Bei einer weiteren Vorsprache am 25. Oktober 2006 in der libanesischen Botschaft habe "mit Einschränkung" eine Rücksprache nicht stattgefunden; der Mitarbeiter der Botschaft habe auf das Erfordernis einer Bestätigung der Ausländerbehörde verwiesen, dass bei Vorlage eines gültigen Passes ein Aufenthaltstitel erteilt werde.

Über den im November 2006 gestellten Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Bleiberechtsbeschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 17. November 2006 (IMK-Be- schluss) hat der Beklagte bislang noch nicht entschieden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. März 2004 zu ändern und den Beklagen unter Aufhebung des Bescheides vom 21. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2002 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt weiter aus, dem Kläger stehe auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ein Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Aufgrund der von ihm bei der libanesischen Botschaft unternommenen Bemühungen um Erteilung eines Heimreisedokumentes für den Kläger sei von einer zeitnahen Ausstellung eines solchen Papiers auszugehen. Darüber hinaus habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass es ihm unmöglich sei, in einen anderen Staat als den Libanon, etwa nach Ägypten, auszureisen. Daher fehle es an einem zeitlich nicht absehbaren Ausreisehindernis und damit an der Grundvoraussetzung des § 25 Abs. 5 AufenthG. Dass sich die Ehefrau und die Kinder des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, stehe der Ausreise des Klägers nicht entgegen, da seine Angehörigen ebenfalls nicht über einen Aufenthaltstitel verfügten. Im Hinblick auf den Sozialleistungsbezug und die unerlaubte Einreise des Klägers mit einem verfälschten Pass und ohne gültiges Visum mache er von dem in § 5 Abs. 3 AufenthG eingeräumten Ermessen nicht zu Gunsten des Klägers Gebrauch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die folgenden Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt: Auskunft der Clearingstelle Rheinland-Pfalz vom 19. September 2005 an das Auswärtige Amt, Schreiben der (damaligen) Staatsministerin im Auswärtigen Amt, Kerstin Müller, vom 5. Juli 2003 an das Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin, Volker Ratzmann, Schreiben des (damaligen) Landeseinwohneramtes Berlin vom 2. Mai 2003 an das Verwaltungsgericht Berlin zum dortigen Aktenzeichen VG 24 A 264.00, Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz an das Verwaltungsgericht Berlin vom 14. Mai 2002, Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport des Saarlandes an das Verwaltungsgericht Berlin vom 8. Mai 2002, Schreiben des (damaligen) Staatsministers im Auswärtigen Amt, Dr. Ludger Volmer, vom 26. Oktober 2001 an das Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin, Dr. Hartwig Berger.

Der Senat hat ferner die Botschaft des Libanon in Berlin um Auskunft gebeten, unter welchen Voraussetzungen ein ausreisepflichtiger geduldeter libanesischer Staatsangehöriger, dessen libanesischer Pass abgelaufen sei, ein Laissez-passer oder ein anderes Heimreisedokument erhalte und aus welchen konkreten Gründen dem Kläger ein Pass oder ein Heimreisedokument nicht ausgestellt worden sei . Auf die Schreiben der Botschaft vom 4. August, 2. Oktober und 21. Dezember 2006 (Bl. II/ 1, 9, 19 d. A.) wird Bezug genommen.

Der Berichterstatter des Senats hat in nichtöffentlicher Sitzung am 20. Februar 2007 den bei der Ausländerbehörde des Landes Berlin mit der Passbeschaffung befassten Mitarbeiter M_____ S_____ sowie die in der Rückkehr- und Weiterwanderungsberatungsstelle beim Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales tätige B_____ B_____ als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Februar 2007 (Bl. II/32 ff. d.A.) verwiesen.

Der Verwaltungsvorgang des Beklagten einschließlich des Restvorganges, die den Kläger betreffende Asylakte des Bundesamtes, die die Ehefrau des Klägers und die Kinder M_____ und A_____ A_____ B_____ betreffenden Ausländerakten der Berliner Ausländerbehörde sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Potsdam zu den Aktenzeichen 3 K 349/98.A und 12 K 3979/01 haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte (vgl. § 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu, so dass ihn der Versagungsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG. Mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 ist das ursprünglich auf § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG gestützte Klagebegehren mangels Überleitungsvorschrift im neuen Recht an § 25 AufenthG zu messen, ohne dass der Prüfungsmaßstab dabei von vornherein auf Abs. 5 dieser Vorschrift begrenzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006, NVwZ 2006, 1418).

1. Da der Kläger weder unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG nicht erfüllt. Auch auf die Sollvorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen könnten. Hierfür bietet insbesondere sein Asylvorbringen keine ausreichende Grundlage. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 7. Dezember 1999 festgestellt, die Voraussetzungen für Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 2 - Abs. 7 AufenthG) habe der Kläger nicht einmal ansatzweise geltend gemacht und sie seien auch nicht ersichtlich; dass sich insoweit eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in § 25 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Abschiebungshindernisse ergeben hätte, ist ebenfalls weder vorgetragen noch erkennbar. Da der Kläger der Sache nach einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet anstrebt, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 AufenthG ebenfalls nicht in Betracht.

2. Dem Kläger steht auch nach § 25 Abs. 5 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom 13. November 2000 nicht zu. Seine Ausreise ist schon nicht auf absehbare Zeit unmöglich (a) und abgesehen davon darf ihm die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, weil er nicht im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG unverschuldet am Verlassen des Bundesgebiets gehindert ist (b).

a) Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaub-nis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG).

Unter "Ausreise" im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen (BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift kommt demnach nur dann in Betracht, wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind (BVerwG, a.a.O., S. 1418/1419).

Daran fehlt es im Falle des Klägers. Zwar ist er jedenfalls gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da die Versagung der Aufenthaltsbefugnis ihrerseits vollziehbar ist (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 und § 72 Abs. 1 AuslG sowie nunmehr § 58 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Jedoch ist eine Abschiebung in die Niederlande möglich. Damit kommt dem Umstand, dass die Abschiebung seit (mehr als) 18 Monaten ausgesetzt ist, keine Bedeutung zu. § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die einem Ausländer bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung - Aussetzung der Abschiebung für den genannten Zeitraum - einen "Soll-Anspruch" auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vermittelt. Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 25 Abs. 5 AufenthG, dass die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels stets auch an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gebunden ist (BVerwG, a.a.O., S. 1420).

aa) Allerdings steht einer freiwilligen Ausreise wie auch einer Abschiebung des Klägers in einen anderen Staat als die Niederlande - was keiner weiteren Erörterung bedarf - der tatsächliche Umstand entgegen, dass er derzeit nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses, Passersatzpapiers oder Heimreisedokuments ist.

bb) Eine Abschiebung des Klägers in die Niederlande ist jedoch nicht unmöglich. Bereits dies schließt, wie dargelegt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus, so dass keiner näheren Untersuchung bedarf, ob der Kläger dorthin auch (noch) freiwillig ausreisen kann.

Zutreffend hat das Bundesamt in seinem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 20. Januar 1998 festgestellt, dass die Niederlande für die Behandlung des Asylbegehrens des Klägers als einem Drittausländer zuständig sind, weil sie ihm einen Sichtvermerk "gleich welcher Art" ausgestellt hatten. Dies ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 lit. a und c des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 - SDÜ - (BGBl. II 1993, S. 1013).

Die Regelungen des SDÜ sind hier noch maßgebend, auch wenn das Dubliner Übereinkommen vom 27. Juni 1994 - DÜ - (BGBl. II S. 792) mit seinen die entsprechenden Vorschriften des SDÜ ersetzenden Bestimmungen über die Zuständigkeit des Vertragsstaates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags am 1. September 1997 in Kraft getreten ist (vgl. die Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 2. Juli 1997, BGBl. II, S. 1452). Das DÜ findet auf vor seinem Inkrafttreten in einem Vertragsstaat gestellte Asylanträge keine Anwendung (VGH Kassel, Urteil vom 25. Februar 2003 - 11 UE 3593/99.A -, juris, Rzn. 6 f.). Die - theoretisch denkbare - Neubestimmung der Zuständigkeit eines Vertragstaates nach dem DÜ für die Behandlung eines schon anhängigen und durch einen nach den Bestimmungen des SDÜ als zuständig ermittelten Vertragsstaates bearbeiteten Asylbegehrens wäre sachlich nicht zu rechtfertigen und mit dem asylrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren. Schon aus diesem Grunde kann nicht angenommen werden, dass die Vertragsparteien des DÜ dem Übereinkommen eine Rückwirkung hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung haben beilegen wollen. Auch lässt sich der Regelung des Art. 11 Abs. 3 DÜ, nach der es für die Bestimmung der Zuständigkeit nach diesem Übereinkommen auf die im Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung in einem Mitgliedsstaat gegebenen Umstände ankommt, entnehmen, dass das DÜ nicht auf bereits anhängige Asylverfahren Anwendung finden sollte (so VGH Kassel, a.a.O., Rz. 7).

Nachdem das hierfür gemäß § 1 Nr. 1 AsylZBV (vom 26. November 1993, BGBl. I S. 1914) zuständige Bundesamt im November 1997 und damit innerhalb von sechs Monaten nach Stellung des Asylantrags die Niederlande darum ersucht hatte, den Kläger zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen (vgl. Art. 31 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SDÜ), waren sie als Mitgliedstaat des SDÜ hierzu verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht unverändert fort, auch wenn sich der Kläger bis heute nicht in die Niederlande begeben hat und die zwangsweise Durchsetzung der Überstellung im Wege der Abschiebung (vgl. § 35 AsylVfG) unterblieben ist. Das SDÜ sieht für die Überstellung des Asylbewerbers zur Behandlung des Asylbegehrens keine Frist vor. Eine dahingehende Regelung findet sich erstmalig in Art. 11 Abs. 5 DÜ, wobei nach - soweit ersichtlich - einhelliger obergerichtlicher Meinung die Überschreitung der hierin vorgesehenen Ein-Monats-Frist nicht den Rückfall der Zuständigkeit für die Behandlung des Asylbegehrens auf den Aufenthaltsstaat zur Folge hat (VGH München, Beschlüsse vom 28. Januar 2002, InfAuslR 2002, 270, und NVwZ 2002, Beilage I, 97; OVG Münster, Beschluss vom 26. Juli 2001, NVwZ-RR 2002, 226; OVG Bremen, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 2 A 451/00.A -, juris, Rz. 2). Eine solche Anordnung enthält erst Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, vom 18. Februar 2003 - AsylZustVO - (ABl. L 50 S. 1), die das DÜ ersetzt (Art. 24 Abs. 1 AsylZustVO). Das Schweigen des SDÜ lässt vor dem Hintergrund der Entwicklung der europäischen Asylzuständigkeitsbestimmungen nur den Schluss zu, dass das Problem einer nicht unverzüglichen Überstellung eines asylsuchenden Drittausländers in den zuständigen Vertragsstaat den Vertragsparteien des SDÜ entgangen war und daher keine Regelung gefunden hat. Da auch das - offensichtlich auf den aus der Anwendung des SDÜ gewonnenen Erfahrungen beruhende - DÜ, wie gezeigt, keine "Sanktion" für eine nicht fristgemäße Überstellung vorsah und eine solche erst mit Art. 19 Abs. 4 AsylZustVO geschaffen wurde, sind ungeachtet der seit mehreren Jahren unterbliebenen Durchsetzung der Überstellung des Klägers in die Niederlande diese nach wie vor für die Behandlung seines Asylbegehrens zuständig und daher zu seiner Übernahme verpflichtet. Hiervon geht auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus, wie es unter dem 8. Juni 2007 auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat.

Soweit sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vage daran zu erinnern meinte, ihm sei vor geraumer Zeit von einem Mitarbeiter der Ausländerbehörde telefonisch mitgeteilt worden, dass die Niederlande ebenfalls fernmündlich ihre Zuständigkeit im Falle des Klägers in Abrede gestellt hätten, ergibt sich daraus Gegenteiliges nicht. Weder findet sich ein entsprechender Vermerk in der Ausländerakte noch war der Vertreter des Beklagten auch nur annähernd in der Lage, Inhalt, Zeitpunkt und Teilnehmer des Telefonats zwischen der Ausländerbehörde und einer niederländischen Stelle sowie die Möglichkeit einer Verständigung ungeachtet unterschiedlicher Sprachen darzulegen,

Nach Sinn und Zweck der europäischen Zuständigkeitsvereinbarungen steht der Abschiebung des Klägers in die Niederlande seine Passlosigkeit nicht entgegen. Eine dahingehende Ausschlussregelung findet sich weder im SDÜ noch im DÜ oder in der AsylZustVO. Vielmehr kommt es nach Art. 11 Abs. 3 DÜ wie auch nach Art. 5 Abs. 2 AsylZustVO für die Zuständigkeitsbestimmung auf die Situation bei erstmaliger Asylbeantragung in einem Vertrags- bzw. Mitgliedstaat an; dass bei der Anwendung des SDÜ anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Asylbeantragung im August 1997 war der Kläger noch im Besitz eines gültigen libanesischen Reisepasses.

Schließlich steht einer Abschiebung des Klägers in die Niederlande zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens nicht entgegen, dass dies zu einer vor- übergehenden Trennung von seiner Familie führen würde. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG vermittelt den im gemeinsamen Heimatland verbliebenen Familienangehörigen eines Asylbewerbers keinen Anspruch auf Nachzug und gebietet, wie die in § 43 Abs. 3 AsylVfG zum Ausdruck gelangte Wertung des Gesetzgebers zeigt, nicht, alle Familienmitglieder gemeinsam abzuschieben, deren Asylverfahren zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolglos enden (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 30. April 2004 - 3 TZ 757/01.A -, juris). Mithin ist eine vorübergehende Trennung des Klägers von seiner in Berlin lebenden Familie während der Dauer des Asylverfahrens auch im Lichte des genannten Grundrechts hinnehmbar.

b) Der Kläger kann im Übrigen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch deswegen nicht beanspruchen, weil die Erteilung dieses Aufenthaltstitels in seinem Falle ausgeschlossen ist. Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG).

Ein solches Verschulden muss sich der Kläger entgegenhalten lassen. Es kann nicht angenommen werden, dass er sich bei der Botschaft des Libanon ernsthaft und in ausreichendem Maße um die Ausstellung eines Heimreisedokumentes bemüht und dadurch die ihm zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des aus dem Fehlen eines solchen Papiers resultierenden Ausreisehindernisses erfüllt hat.

aa) Dabei geht der Senat davon aus, dass der Kläger libanesischer Staatsangehöriger und nicht, wie das Verwaltungsgericht ohne erkennbaren Grund angenommen hat, staatenloser Palästinenser aus dem Libanon ist. Als palästinensischer Volkszugehöriger hat sich der Kläger nur zu Beginn seines Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber der Grenzschutzstelle Schönefeld und später lediglich noch in einem Schreiben an die Landeshauptstadt Potsdam vom 19. August 2004 bezeichnet. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht, dass er bereits zu Beginn des Asylverfahrens angegeben hat, arabischer Volkszugehörigkeit zu sein - was zu einer entsprechenden Änderung der zunächst vorgenommenen Eintragungen in den Formularbögen des Bundesamtes geführt hat -, dass er sich mit Ausnahme des erwähnten Schreibens vom 19. August 2004 fortan selbst durchgehend als libanesischen Staatsangehörigen bezeichnet und entsprechenden Angaben in den ihm gegenüber ergangenen Bescheiden und den Duldungen zu keinem Zeitpunkt widersprochen hat, und dass er bei seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt schlüssig dargestellt hat, seine Familie sei im Jahre 1948 im Libanon eingebürgert worden. Auch den Hinweisen im Termin zur Erörterung des Rechtsstreits vor dem Berichterstatter am 9. Dezember 2005 sowie in der Verfügung vom 31. Mai 2006, dass von seiner libanesischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Ungeachtet des Verhaltens und der eigenen Angaben des Klägers ist seine libanesische Staatsangehörigkeit dadurch erwiesen, dass er bei der Einreise im Besitz eines auf ihn ausgestellten libanesischen Reisepasses war, an dessen Echtheit zu keinem Zeitpunkt seitens der mit dem Kläger befassten Behörden Zweifel geäußert worden sind. Schließlich ist auch das Amtsgericht Schöneberg in dem die Geburteneintragung des in Berlin geborenen Kindes des Klägers betreffenden Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 70 III 147/01 - von der libanesischen Staatsangehörigkeit des Klägers ausgegangen.

bb) Einem libanesischen Staatsangehörigen ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei der Botschaft oder sonst zuständigen Stelle seines Heimatlandes ernsthaft und nachdrücklich um die Ausstellung eines für die Einreise in den Libanon erforderlichen Reisedokumentes zu bemühen. Der Begriff der Zumutbarkeit schließt es lediglich aus, einem Ausländer von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen abzuverlangen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, juris, Rz. 4; Urteil vom 24. November 1998, NVwZ 1999, 664, 666, zu § 30 Abs. 4 AuslG). Dies lässt sich für Passbeschaffungsbemühungen oder Bemühungen eines libanesischen Staatsangehörigen um ein Heimreisedokument nicht feststellen. Vielmehr ist es einem libanesischen Staatsangehörigen in der Regel möglich, ein solches Papier zu erhalten.

(1) Nach dem Ergebnis der gemäß § 87 Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter vorgenommenen Zeugenvernehmung und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ist es für einen ausreisepflichtigen libanesischen Staatsangehörigen nicht von vornherein aussichtslos, bei der libanesischen Botschaft ein Dokument für die Heimreise zu erhalten; dahingehende Bemühungen sind daher grundsätzlich zumutbar. Der Zeuge S_____, der bei der Ausländerbehörde des Landes Berlin seit dem Jahr 2002 mit der Passbeschaffung, insbesondere hinsichtlich arabischer Staaten, befasst ist, hat geschildert, dass ein ausreisepflichtiger libanesischer Staatsangehöriger, der nicht mehr im Besitz eines gültigen libanesischen Passes ist, einen vollständig ausgefüllten Passantrag sowie Identitätsnachweise einreichen muss, um das für die Heimreise erforderliche Laissez-passer zu erhalten. Gleichfalls erforderlich sei die Vorlage eines Flugtickets. Entscheidend für die Möglichkeit, ein Heimreisedokument zu erhalten, sei die gegenüber den Botschaftsmitarbeitern zum Ausdruck gebrachte Ausreisebereitschaft des Betreffenden. Dem Zeugen waren Fälle erinnerlich, in denen er im Rahmen der von ihm betriebenen Passbeschaffungsbemühungen keinerlei Unterlagen hatte vorlegen können, der Betreffende aber unbedingt wieder in den Libanon zurückkehren wollte und ein Heimreisedokument erhalten habe. Der Zeuge hat ferner Listen überreicht, in denen Fälle erfolgreicher Bemühungen um ein Laissez-passer für ausreisepflichtige libanesische Staatsangehörige aufgeführt sind.

Auch die Zeugin B_____, die beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in der Rückkehr- und Weiterwanderungsberatungsstelle beschäftigt und in diesem Tätigkeitsfeld hauptsächlich mit Personen aus dem Libanon befasst ist, hat erklärt, dass die libanesische Botschaft in der Regel nach etwa drei bis vier Monaten das erforderliche Laissez-passer insbesondere dann ausstelle, wenn der Betreffende bekunde, freiwillig ausreisen zu wollen, und ausreichende Identitätspapiere vorliegen.

Die Aussagen beider Zeugen sind in sich konsistent und lassen im Vergleich zueinander keine Widersprüche erkennen. Sie sind nachvollziehbar und in besonderem Maße glaubhaft, weil die Zeugen - wenn auch in unterschiedlichem Umfang - aufgrund ihres beruflichen Tätigkeitsfeldes über einen vertieften Erfahrungshintergrund verfügen.

Die Angaben der Zeugen, insbesondere zur Bedeutung einer zum Ausdruck gebrachten Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in den Libanon, decken sich mit den Erfahrungen des Landeseinwohneramtes Berlin, die es dem Verwaltungsgericht Berlin mit Schreiben vom 2. Mai 2003 mitgeteilt hat. Danach erhalten libanesische Staatsangehörige auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von ihrer Botschaft bei Vorlage von Identitätsnachweisen ein Heimreisedokument, sofern sie freiwillig ausreisen wollen. In Übereinstimmung hiermit steht die Auskunft der Clearingstelle Rheinland-Pfalz für Flugabschiebung und Passbeschaffung vom 19. September 2005 an das Auswärtige Amt, wonach die Botschaft des Libanon nach allgemeiner Erfahrung bei ernsthafter Mitwirkung und freiwilliger Ausreisebereitschaft auch auf Verlangen der Betroffenen Laissez-passer für die freiwillige Ausreise ausstelle. In die gleiche Richtung weist die Antwort des Ministeriums für Inneres und Sport des Saarlandes vom 8. Mai 2002 auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts Berlin. Hierin ist u.a. ausgeführt, eine Ausstellung von Heimreisedokumenten für libanesische Staatsangehörige erfolge dann, wenn diese nicht ausdrücklich ihre Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärten, nur sehr zeitverzögert bzw. unterbleibe aus nicht nachvollziehbaren Gründen gänzlich. Schließlich hat das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz unter dem 14. Mai 2002 dem Verwaltungsgericht Berlin mitgeteilt, bislang seien nur für ausreisepflichtige libanesische Staatsangehörige Laissez-passer ausgestellt worden, und der damalige Staatsminister im Auswärtigen Amt, Dr. Ludger Vollmer, hat unter dem 26. Oktober 2002 ebenso wie die damalige Staatsministerin im Auswärtigen Amt, Kerstin Müller, unter dem 5. Juli 2003 darauf verwiesen, dass die libanesischen Behörden nur bereit seien, Personen aus dem Ausland zu übernehmen bzw. diesen Reisedokumente auszustellen, wenn die libanesische Staatsangehörigkeit zweifelsfrei geklärt sei.

Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die libanesische Botschaft einem ausreisepflichtigen libanesischen Staatsangehörigen, dessen Identität nachgewiesen ist - wozu nach Angaben des Zeugen S_____ auch die Vorlage der Kopie eines abgelaufenen Passes genügt - zum Zwecke der Heimreise in den Libanon das dafür erforderliche Laissez-passer ausstellt. Aus den im Verfahren eingeholten Auskünften und Stellungnahmen der Botschaft des Libanon ergibt sich etwas Gegenteiliges nicht. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung. Die Botschaft des Libanon ist der Bitte des Senats nicht nachgekommen, einen Mitarbeiter zu der Verhandlung zu entsenden, der die Praxis bei der Ausstellung von Heimreisedokumenten für ausreisepflichtige libanesische Staatsangehörige hätte erläutern und die Gründe, die der Erteilung eines solchen Papiers für den Kläger entgegenstehen sollen, hätte darlegen können. Auch das Auswärtige Amt hat, wie den Beteiligten in der Verhandlung mitgeteilt worden ist, nach telefonischer Auskunft gegenüber dem Senat keine eigenen Erkenntnisse über die Praxis der libanesischen Botschaft, was die Ausstellung von Pässen und Heimreisepapieren betrifft; insoweit stehen auch der deutschen Botschaft in Beirut keine Erkenntnismöglichkeiten zu Gebote.

(2) Zu den zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse, deren Nichterfüllung als Verschulden des Ausländers der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zwingend entgegensteht, zählt auch die Bekundung der Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in den Libanon, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter sowie dem Schreiben des damaligen Landeseinwohneramtes Berlin vom 2. Mai 2003, der Auskunft des Clearingstelle Rheinland-Pfalz vom 19. September 2005 und der Mitteilung des Ministeriums für Inneres und Sport des Saarlandes vom 8. Mai 2002 für die Ausstellung eines Heimreisedokumentes erforderlich ist.

Über die Zumutbarkeit der dem Ausländer obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Mit der Verwendung des Begriffs "zumutbare Anforderungen" will es § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG gerade ermöglichen, die Eigenheiten des jeweiligen Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen. Dabei kann auch den individuellen intellektuellen Fähigkeiten des Ausländers Rechnung getragen werden (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006, a.a.O.; vgl. auch Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275, 280; Benassi, InfAuslR 2005, 357, 362). Eine etwaige innere Überzeugung oder ablehnende Einstellung des Ausländers gegenüber der konkret in Rede stehenden Handlung lässt diese nicht von vornherein als unzumutbar erscheinen. So kann von einem Ausländer, der aus Überzeugung staatenlos ist und aus diesem Grunde seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, durchaus verlangt werden, die aufgegebene Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998, a.a.O.).

Besteht - wie hier - das Ausreisehindernis in der Passlosigkeit bzw. dem Fehlen des erforderlichen Heimreisedokuments, kann von dem Betreffenden in aller Regel gefordert werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung des Dokuments notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Hierzu zählen vor allem die Herstellung und Vorlage von Passfotos, das Ausfüllen von Antragsformularen und die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates, sofern diese es verlangt (vgl. u.a. Göbel-Zimmermann, a.a.O.). Von dem Ausländer sind insoweit gesteigerte Anstrengungen zu erwarten, denn das Gesetz weist ihm den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zu (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und verpflichtet ihn, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Daraus ergibt sich zugleich, dass von dem Ausländer verlangt werden kann, dass er es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates belässt, sondern darüber hinaus, falls ihm das Identitätspapier nicht in angemessener Zeit ausgestellt wird, regelmäßig nachfragt, sich nach den Gründen für die Bearbeitungsdauer erkundigt und beharrlich um die Ausstellung des Papiers nachsucht. Ferner ist er gehalten, soweit er nicht anerkennenswerte entgegenstehende Gründe für sich in Anspruch nehmen kann, die Bereitschaft zu einer freiwilligen Ausreise zu bekunden, sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird oder dies geeignet ist, eine sonst nicht absehbare Bearbeitungsdauer deutlich zu verkürzen. Zwar schreibt das Aufenthaltsgesetz eine dahingehende Mitwirkungspflicht des Ausländers nicht ausdrücklich vor, doch folgt eine solche Obliegenheit unmittelbar aus der Ausreisepflicht, in der er sich befindet (so zutreffend Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2007, Rz. 112 zu § 25 AufenthG). Auf einen entgegenstehenden inneren Willen des Ausländers kommt es dabei nicht an. Dies verdeutlicht bereits der oben aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erwähnte Beispielsfall der Unbeachtlichkeit einer aus Überzeugung angenommenen Staatenlosigkeit. Anderenfalls hätte es ein ausreisepflichtiger Ausländer in der Hand, allein durch die Behauptung eines - der Nachprüfung naturgemäß nicht zugänglichen - bestimmten Willens und durch sein Handeln die Voraussetzungen eines humanitären Aufenthaltsrechts selbst zu schaffen. Dies entspricht nicht Zweck und Ziel des § 25 Abs. 5 AufenthG. Mithin ist die Abgabe einer derartigen Freiwilligkeitserklärung einem ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich zumutbar (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 2002, NVwZ 2003, Beilage I, 54, 55; VGH Kassel, Beschluss vom 28. Januar 2005 - 9 UZ 1412/04 -; Hailbronner, a.a.O., Rz. 111; Nr. 25.5.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 22. Dezember 2004).

Die dagegen gelegentlich in der Literatur erhobene Polemik (Heinhold, ZAR 2003, 218, 224), die Abgabe einer dem Wunsch des Betroffenen widersprechenden Freiwilligkeitserklärung sei unzumutbar; eine Pflicht zur Lüge gebe es nicht und die Verweigerung einer Lüge dürfe keine Sanktionen nach sich ziehen, geht fehl. Sie verkennt, dass von dem Ausländer selbstverständlich erwartet wird, die gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes einzuhalten und dieses Land zu verlassen, wenn er dazu verpflichtet ist. Dies entspricht dem verobjektivierten Willen des Betreffenden. Daher obliegt es ihm, sofern er, wie noch einmal ausdrücklich betont sei, keine anerkennenswerten Gründe für eine gegenteilige Haltung geltend machen kann, sich zur Ausreise bereit zu erklären. Im Übrigen ist an die Verweigerung einer solchen Erklärung keine Sanktion geknüpft, sondern dem Ausländer wird lediglich eine Vergünstigung nicht gewährt. Dem kommt ein Strafcharakter nicht zu.

Die in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zur Abschiebungshaft teilweise vertretene Auffassung, ein Betroffener, der nicht bereit sei, freiwillig auf legalem Wege in sein Heimatland zurückzukehren, müsse daher auch nicht eine entgegenstehende, inhaltlich falsche Erklärung abgeben (KG, Beschluss vom 25. Oktober 1999, InfAuslR 2000, 229, 230), und deutsche Behörden dürften nicht dazu beitragen, dass ein Ausländer, der, aus welchen Gründen auch immer, nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren wolle, zur Beschleunigung der Abschiebung gegenüber seinen Heimatbehörden eine falsche Erklärung über seine Rückkehrbereitschaft abgebe (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juli 1999, NVwZ 1999, Beilage I, 96; dem folgend: Göbel-Zimmermann a.a.O., Seite 280), dürfte auf Besonderheiten der abschiebungsrechtlichen Vorschriften des Ausländergesetzes zurückzuführen sein (so im Ergebnis auch OVG Lüneburg und VGH Kassel, jew. a.a.O., zu dem Beschluss des KG vom 25. Oktober 1999). In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung im Rahmen der aus der Ausreisepflicht resultierenden Mitwirkungspflicht eines Ausländers kommt dieser - im Übrigen nicht weiter begründeten - Rechtsprechung keine überzeugende Aussagekraft zu.

(3) Liegt das Ausreisehindernis allein in der Passlosigkeit des Ausländers bzw. im Fehlen des erforderlichen Heimreisedokumentes und steht fest, dass die zuständigen Behörden des Heimatlandes derartige Papiere grundsätzlich ausstellen, so trifft den Ausländer die Darlegungs- und Nachweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen, ein solches Papier zu erhalten, unternommen hat (OVG Münster, st. Rspr., u.a. Beschluss vom 14. März 2006, InfAuslR 2006, 322, 323; Beschluss vom 21. März 2005 - 18 A 4184.03 -, juris, Rz. 4, jew. m.w.N.; im Grundsatz auch: VGH München, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 24 B 06.2158 -, juris, Rz. 55; Welte in: Aktuelles Ausländerrecht, Stand: Februar 2007, Rz. 29 a f. zu § 25 AufenthG; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, Rz. 36 zu § 25 AufenthG; a. A. - zu § 30 Abs. 4 AuslG -: Heinhold, ZAR 2004, 27, 32; unklar: Benassi, a.a.O., 363). Dies ist gerechtfertigt, weil es um den Ausländer treffende Mitwirkungspflichten und um Geschehnisse geht, die typischerweise ausschließlich seinem Einflussbereich zugeordnet und der Kenntnisnahmemöglichkeit der Ausländerbehörde entzogen sind.

cc) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nicht dargelegt geschweige denn nachgewiesen, dass er die zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses erfüllt hat. Erschöpfende dahingehende Anstrengungen sind durch die von ihm vorgelegten Formblätter der libanesischen Botschaft, die er dort eingereicht hat, nicht einmal ansatzweise belegt. Dabei mag dahinstehen, dass diese Formblätter allein die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Reisepasses betreffen, wohingegen zur Überwindung des Ausreisehindernisses vorliegend die Erteilung eines Laissez-passer erforderlich ist. Der Kläger hat jedenfalls zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens - auch nicht im Rahmen der ihm gebotenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme - behauptet, gegenüber der libanesischen Botschaft seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland bekundet und dort ein gültiges Rückreiseticket vorgelegt zu haben; Letzteres ist nach den glaubhaften Angaben des Zeugen S_____ indes erforderlich, damit ein Laissez-passer für die Rückkehr in den Libanon ausgestellt wird. Dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere seiner intellektuellen Fähigkeiten nicht gewusst haben sollte, welche Handlungen und Unterlagen erforderlich sind, um ein derartiges Heimreisedokument zu erlangen, ist ebenfalls nicht behauptet und eine solche Behauptung wäre, da der Kläger nach eigenen Angaben international geschäftlich tätig gewesen sein will, auch wenig überzeugend. Überdies ist der Kläger jedenfalls aufgrund der Beweisaufnahme ausreichend darüber informiert, welche Handlungen er noch vornehmen kann. Dass er bislang aus Unkenntnis unterlassene Äußerungen oder Handlungen nunmehr nachgeholt hätte, hat er nicht vorgetragen. Schließlich ist kein anerkennenswerter Grund dafür ersichtlich, dass er die zumutbaren Handlungen zur Beschaffung des Heimreisedokuments nicht unternommen hat. Hierfür reicht insbesondere der Umstand, dass sich seine Ehefrau und seine beiden Kinder im Bundesgebiet aufhalten, nicht aus. Seine Angehörigen sind ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig und ihr Aufenthalt wird im Bundesgebiet lediglich geduldet; auch in ihrem Fall ist davon auszugehen, dass sie für die Ausreise Laissez-passer erhalten können.

II. Dem Kläger steht auch nicht aus einem anderen Grunde eine (humanitäre) Aufenthaltserlaubnis zu.

Auf Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Verwaltungspraxis des Beklagten, wie sie in dem Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg Nr. 9/99 vom 2. Dezember 1999 niedergelegt ist, kann sich der Kläger nicht berufen. Zwar gilt dieser Erlass ungeachtet seiner Aufhebung durch den Erlass Nr. 9/2006 vom 8. Dezember 2006 für das noch anhängige Gerichtsverfahren fort (Nr. 9 des Erlasses Nr. 9/2006), doch ist der Kläger nicht vor dem nach Nr. 1.2.3. des Erlasses Nr. 9/99 relevanten Stichtag - 1. Januar 1990 - eingereist.

Auch aus dem Gleichbehandlungsgebot in Verbindung mit der Verwaltungspraxis, wie sie in dem nunmehr geltenden Erlass Nr. 09/2006 des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 8. Dezember 2006 zur Umsetzung des IMK-Beschlusses vom 17. November 2006 niedergelegt ist, kann der Kläger für sich Günstiges nicht herleiten. Zwar hielt er sich am 17. November 2006 seit mehr als acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf (vgl. Nr. 1.1.2. des Erlasses), doch fehlt es an der erforderlichen wirtschaftlichen Integration. Diese sieht der Beklagte nach seiner in dem Erlass niedergelegten Verwaltungspraxis dann als gegeben an, wenn der Betreffende in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis steht, das nachweislich bereits am 17. November 2006 bestanden hat (Nr. 2.1.1. des Erlasses). In einem Beschäftigungsverhältnis befand sich der Kläger indes zu dem genannten Stichtag nicht. Auch die Voraussetzungen, unter denen nach der in dem Erlass niedergelegten Verwaltungspraxis von diesem Erfordernis abgesehen wird oder werden kann, liegen nicht vor. Der Lebensunterhalt des Klägers ist nicht durch eine selbstständige Erwerbstätigkeit gesichert (Nr. 2.1.1. a.E. des Erlasses) und auch die unter Nr. 2.1.3 des Erlasses umschriebenen Ausnahmesituationen treffen auf den Kläger nicht zu.

Soweit nach der Verwaltungspraxis des Beklagten, wie sie in Nrn. 5.3.3 und 6.2 des Erlasses Nr. 09/2006 zum Ausdruck gelangt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate in Betracht kommt, wenn ein verbindliches Arbeitsangebot vorliegt, kann sich der Kläger hierauf nach der maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht berufen. Es fehlt an einem verbindlichen Arbeitsangebot. Ein solches setzt nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis einen schriftlichen konkreten Arbeitsvertrag voraus, der nur noch von dem Ausländer unterzeichnet werden und mindestens Angaben zum Arbeitgeber, zum Beginn, zu der Dauer und der Art der Beschäftigung sowie zur Höhe des Entgelts enthalten muss (vgl. Nr. 6.2, 2. Abs. in Verbindung mit Nr. 6.1, letzter Abs. des Erlasses Nr. 09/2006). Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellenbeschreibung der Agentur für Arbeit Potsdam, bei der es sich nicht um einen nur noch vom Kläger zu unterschreibenden Arbeitsvertrag handelt und in der auch lediglich von "ortsübliche(r) Bezahlung" die Rede ist erkennbar nicht. Auch der Vertreter des Beklagten, der mit der Terminsladung gebeten worden war, sich mit der Handhabung des Erlasses Nr. 09/2006 in der Praxis des Beklagten vertraut zu machen, hat erklärt, die Stellenbeschreibung reiche als verbindliches Arbeitsangebot im Sinne der Bleiberechtsanordnung nicht aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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