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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 16.03.2007
Aktenzeichen: OVG 3 B 9.06
Rechtsgebiete: GG, ERMK, AufenthG, FreizügG/EU, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 1
ERMK Art. 8
ERMK Art. 12
AufenthG § 4 Abs. 1
AufenthG § 6
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
FreizügG/EU § 2 Abs. 4 S. 2
FreizügG/EU § 3 Abs. 1 S. 1
FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 108 Abs. 1
VwGO §§ 124 ff.
1. Fehlt es an aussagekräftigen äußeren Anzeichen für den Willen der Ehegatten, im Bundesgebiet die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, geht dies zu Lasten des insoweit materiell beweispflichtigen ausländischen Ehegatten.

2. Gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Zweckehe im Einzelfall.


OVG 3 B 9.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat aufgrund der mündliche Verhandlung vom 16. März 2007 durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Peters für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 2006 wird geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger und heiratete am 12. Dezember 2003 in Accra die portugiesische Staatsangehörige N_____, die seit 2001 in Hamburg lebt und dort erwerbstätig ist. Sie besitzt eine EU-Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 14. Dezember 2011 gültig ist. Die Ehefrau des Klägers ist im Jahre 1983 in G_____ geboren.

Der Kläger beantragte am 15. März 2004 die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Die deutsche Botschaft in Accra veranlasste eine getrennte Befragung des Klägers und seiner Ehefrau. Die Beigeladene verweigerte aufgrund des Ergebnisses dieser Befragungen die Zustimmung zur Visumserteilung. Die Beklagt lehnte hierauf den Visumsantrag mit Bescheid vom 12. Juli 2004 ab. Die hiergegen erhobene Remonstration führte zu keiner Änderung der Entscheidung, die Beklagte lehnte mit Remonstrationsbescheid vom 28. September 2004 die Visumserteilung wiederum ab. Zur Begründung führte sie aus, es läge eine gezielt arrangierte Scheinehe vor, die nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechts für den Kläger eingegangen worden sei. Hierfür sprächen die stereotype Fotokennenlerngeschichte, die zudem inhaltlich divergierend vorgetragen worden sei, das Fehlen einer gemeinsamen Sprachbasis der Ehegatten und deren Konfessionsverschiedenheit. Außerdem sei auffällig, dass das Aufgebot zur Eheschließung schon vor dem persönlichen Kennenlernen der späteren Eheleute bestellt worden sei.

Der Kläger hat am 23. Oktober 2004 Klage erhoben. Er hat erstinstanzlich geltend gemacht, es handle sich nicht um eine nur zum Schein geschlossene Ehe, die Eheleute beabsichtigten vielmehr, in Hamburg die eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Die Eheschließung sei durch die Freundin B_____ der Ehefrau des Klägers angeregt worden, indem diese ein Foto vom Kläger überreicht habe. Es sei zwar richtig, dass das Aufgebot zur Wahrung der dreiwöchigen Aufgebotsfrist schon vor dem persönlichen Kennenlernen bestellt worden sei, doch folge daraus nicht das Vorliegen eines Ehearrangements. Vielmehr hätten beide Seiten nach dem persönlichen Kennenlernen in Ghana von der beabsichtigten Eheschließung noch "zurückzutreten" können. Auch der Konfessionsunterschied sei kein Problem.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der deutschen Botschaft in Accra vom 21. Juli 2004 und den Remonstrationsbescheid vom 28. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Visum zur Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau zu erteilen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ausführungen aus der Begründung des Remonstrationsbescheides wiederholt und vertieft.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung die Ehefrau des Klägers als Zeugin angehört.

Mit Urteil vom 12. Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger ein Visum zur Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau zu erteilen. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, aufgrund der Aussage der Zeugin bestünden jedenfalls keine erheblichen Zweifel mehr an der Ernsthaftigkeit der Eheführungsabsicht.

Hiergegen hat die Beklage eine Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Die Berufung ist vom Senat mit Beschluss vom 29. November 2006 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen worden.

Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung geltend, die Widersprüchlichkeiten der Angaben des Klägers einerseits und seiner Ehefrau andererseits seien vom Verwaltungsgericht unrichtig gewürdigt worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 2006 - VG 27 V 65.04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er trägt ergänzend vor, dass er inzwischen von seiner Ehefrau in Ghana besucht worden sei und zwar in der Zeit vom 21. September bis zum 11. Oktober 2006.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO). Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Versagung des begehrten Visums ist rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf dessen Erteilung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das klägerische Visumsbegehren beurteilt sich - mangels hier relevanter Übergangsbestimmungen - nach dem seit 1. Januar 2005 geltenden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) und dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU), beide vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950). Der Anspruch des Klägers als Ehegatte einer Unionsbürgerin auf Gestattung des Ehegattennachzugs beurteilt sich dabei nach § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr.1 FreizügG/EU. Für den Nachzug bedarf es eines Visum, weil der Kläger selbst nicht Unionsbürger ist (§ 2 Abs. 4 S. 2 FreizügG/EU i. V. m. § 4 Abs. 1, § 6 AufenthG).

Der gesetzliche Anspruch auf Ehegattennachzug soll es ermöglichen, im Bundesgebiet eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft zu führen, die nach deutschem und europäischem Recht geschützt ist (Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 8, Art. 12 EMRK). Das setzt voraus, dass die Ehegatten in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben wollen. Dies Erfordernis steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, wonach eine Ehe, die zur Umgehung der Nachzugsvorschriften und der Beschaffung eines sonst nicht erreichbaren Aufenthaltsrechts geschlossen wird, nicht geeignet, ein Aufenthaltsrecht zu vermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 23. September 2003, EuZW 2003, 752). Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige den Nachteil aus der Unerweislichkeit einer Tatsache trägt, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet, obliegt dem nachzugswilligen Ausländer die materielle Beweislast für das Vorliegen der beiderseitigen Absicht zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Infolgedessen geht deren Unerweislichkeit zu Lasten des visumbegehrenden ausländischen Ehegatten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des 3. Senats vom 1. Februar 2007 - OVG 3 N 84.06 - und Beschluss des 8. Senats vom 21. Dezember 2006 - OVG 8 N 95.06 -; OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 8 B 26.02 - und Beschluss vom 20. April 2000 - 8 SN 69.00 -).

Der Senat hat vorliegend aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nicht die notwendige Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger und seine Ehefrau beabsichtigen, eine solche Lebensgemeinschaft herzustellen und zu wahren. Dabei ist die entscheidungserhebliche Absicht zur Führung einer ehelichen Gemeinschaft als innere Tatsache nicht direkt feststellbar; insofern ist das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung darauf angewiesen, den vorliegenden bzw. ermittelten äußeren Tatsachen entsprechende Indizwirkung beizumessen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 27. Mai 2002, AuAS 2003, 4). Hierzu gehören beispielsweise die Vorgeschichte des Kennenlernens und der Eheschließung, die wechselseitige Kenntnis der persönlichen Umstände des anderen Ehegatten und die gemeinsame Sprachbasis (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 22. Januar 2004 - OVG 2 N 24.04 -). Die Eheschließung als solche ist in diesem Zusammenhang zwar regelmäßig von erheblichem Gewicht, da die Partner damit rechtsverbindlich die Absicht zur gemeinsamen Lebensführung verlautbaren; im Einzelfall können aber Umstände hinzutreten, die zu hinlänglichen Zweifeln Anlass geben, dass diese Kundgabe den wahren Absichten beider Eheleute entspricht. Dies ist vorliegend aufgrund der handgreiflichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Darstellungen der Eheleute und der objektiven Gegebenheiten der Fall:

Bereits die Schilderungen der Umstände des Kennenlernens seitens des Klägers und seiner Ehefrau, der Zeugin (nachfolgend: Zeugin), weisen eine Reihe von Ungereimtheiten auf. Zwar wird übereinstimmend von einem Kennenlernen durch Vermittlung einer Freundin der Zeugin berichtet. Diese Freundin soll der Zeugin ein Foto des Klägers gezeigt haben und wenig später den Anruf der Zeugin beim Kläger vermittelt haben. Diese Kongruenz der Angaben des Klägers bei seiner Befragung durch die Beklagte am 15. März 2004 und der Angaben der Zeugin gegenüber dem Senat erweckt vordergründig den Eindruck der Glaubhaftigkeit. Indes zeigen sich bei näherer Betrachtung auffällige Divergenzen. Die Zeugin datiert den ersten telefonischen Kontakt auf den 13. Februar 2003, der Kläger hat gegen bei seiner Befragung hierzu schwankende Angaben gemacht. Zwar hat auch er zunächst den 13. Februar 2003 als Datum des ersten Telefonats benannt. Auf Nachfrage korrigierte er dies jedoch und hat stattdessen April/Mai 2001 benannt. Den 13. Februar 2003 hat er dann als Zeitpunkt des Heiratsantrages der Zeugin an ihn bezeichnet. Dieser Unterschied in der Datierung kann angesichts der relativen zeitlichen Nähe der Befragung des Klägers zu den erfragten Ereignissen nicht mit der Ungenauigkeit der Erinnerung erklärt werden. Eine zuverlässige Angabe darüber, ob ein Kennenlernen, das in die Eheschließung mündete, rund ein Jahr zurückliegt oder rund drei Jahre, wird man - angesichts der Bedeutung des Umstandes - erwarten dürfen. Die Zeugin ihrerseits war sich in der Befragung durch das Gericht hinsichtlich der Angabe des 13. Februar 2003 als Datum des ersten Telefonats ganz sicher.

Selbst wenn man - wie das Verwaltungsgericht (S. 5/6 des Urteilsabdrucks) - dieser Divergenz nur geringeres Gewicht beimessen sollte, ergeben sich weitere Ungereimtheiten und Widersprüche von erheblichem Gewicht.

So gehen die Angaben über die anschließenden Telefonate zwischen dem Kläger und der Zeugin deutlich auseinander. Der Kläger hat bei seiner Befragung durch die Beklagte am 15. März 2004 angegeben, die Zeugin habe ihn ungefähr alle zwei Wochen angerufen. Im Gegensatz dazu hat die Zeugin bei ihrer Befragung durch die Beigeladene am 15. Juni 2004 angegeben, ungefähr drei Mal pro Woche mit dem Kläger telefoniert zu haben. Da es sich insofern um Vorgänge handelt, die sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Befragungen - erst im Vorjahr abgespielt hatten, ist eine Ungenauigkeit der Erinnerung aufgrund Zeitablaufs keine ausreichende Erklärung für diese Divergenz. Bei ihrer Befragung durch das Gericht hat die Zeugin im Übrigen bestätigt, dass die Zahl der Telefonate zwei- bis drei pro Woche betragen habe. Spontan hat sie zunächst sogar angegeben, sie habe täglich mit dem Kläger telefoniert. Insgesamt weckt dies Zweifel, dass die Angaben des Klägers und der Zeugin über das Kennenlernen und die Eheanbahnung zutreffend sind und nicht stattdessen ein Ehearrangement von dritter Seite vorliegt, um dem Kläger ein Aufenthaltsrecht zu Deutschland zu verschaffen.

Zu dieser Darstellung häufiger telefonischer Kontakte durch die Zeugin passt im Übrigen nicht die nur beschränkte sprachliche Kommunikationsmöglichkeit der Eheleute. Die Zeugin hat sich auch gegenüber dem Senat dahingehend eingelassen, sie spreche etwas Englisch. Da der Kläger seinerseits nur Englisch und Twi spricht, kann die Verständigung zwischen beiden also nur auf Englisch erfolgen und damit auf einer schmalen gemeinsamen Sprachbasis. Ebenso ist auffällig, dass die Zeugin das Niveau ihrer englischen Sprachkenntnisse sowohl im Jahre 2004 bei der Befragung durch die Beigeladene als auch jetzt gegenüber dem Senat ähnlich beschrieben hat. An sich wäre hier eine Steigerung der Sprachkompetenz zu erwarten gewesen, weil bei ernsthafter Eheführungsabsicht ein starkes Interesse bei ihr vorliegen müsste, mit dem Kläger sprachlich besser kommunizieren zu können. Ein solcher Antrieb ist indes nicht unzweideutig erkennbar. Die Zeugin hat nur angegeben, sie bemühe sich verschiedentlich um eine Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse, ohne jedoch konkrete Ergebnisse zu benennen.

Weitere Zweifel erwachsen aus den Umständen der Eheschließung selbst. Die Zeugin hat gegenüber dem Senat einerseits ausgesagt, sie sei im Dezember 2003 nach Ghana gereist, um den Kläger kennenzulernen und sich darüber klar zu werden, ob er als Ehemann für sie in Frage komme. Auf Vorhalt, dass das Aufgebot für die Eheschließung schon vor ihrer Anreise bestellt worden sei, hat sie dann angegeben, für sie habe festgestanden, dass sie den Kläger heiraten wollte. Die Zeugin konnte damit keine konzise Angabe dazu machen, wann und wie sie ihren Entschluss, den Kläger zu heiraten, gefasst hat. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch die frühere Angabe der Zeugin in ihrer Befragung durch die Beigeladene am 15. Juni 2004. Danach sollten sich die Eheleute schon am 13. April 2003 gemeinsam zur Eheeingehung entschlossen haben. Der Kläger hat seinerseits sogar angegeben, die Zeugin habe ihm bereits am 13. Februar 2003 einen Heiratsantrag gemacht. Insgesamt liegen damit über Zeitpunkt und Umstände des Heiratsentschlusses gänzlich verworrene Angaben vor.

Die weitere Angabe der Zeugin, ihr sei nicht bewusst gewesen, nach ihrem Eintreffen in Ghana im Dezember 2003 an einer stammesrechtlichen bzw. traditionellen Eheschließung teilgenommen zu haben, weil sie dies aus ihrer Heimat nicht kenne, mag für sich betrachtet plausibel sein. Gleichwohl mutet es überraschend an, dass der Kläger die Zeugin über diesen Umstand nicht in Kenntnis gesetzt hat, obwohl diese Form der Eheschließung vor der standesamtlichen Trauung für ihn offenkundig von einiger Bedeutung gewesen ist.

Auffällig ist weiterhin die Unkenntnis der Zeugin über die familiären Verhältnisse des Klägers. Die Zahl der Geschwister gibt sie mit zwei Brüdern und zwei Schwestern an. Dies deckt sich mit den Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten. Die Zeugin konnte sich jedoch gegenüber dem Senat weder an die Namen noch an das ungefähre Alter der Geschwister erinnern, obwohl die Geschwister bei der Hochzeit zugegen gewesen sein sollen. Auch behauptet die Zeugin, die Geschwister bestellten telefonisch Grüße für sie. Diese (vermeintliche) familiäre Kommunikation findet indes keinen Niederschlag in der Kenntnis der Zeugin von personalen Grunddaten der Geschwister. Ein belegbares Interesse an der familiären Situation des Klägers fehlt bei ihr damit.

Noch gravierender stellen sich insofern die unklaren Angaben der Zeugin zur Person des Sohnes des Klägers dar. Die Vornamen des Sohnes hat sie gegenüber dem Senat mit René David angegeben, der Kläger gab sie dagegen mit Ronald David an. Eine Aufklärung dieser Abweichung - etwa dass es sich in einem Fall um einen Kosenamen handele - hat die Zeugin nicht ausdrücklich gegeben. Außerdem soll der Sohn beim Kläger leben und nicht bei der Mutter, wie vom Kläger selbst am 15. März 2004 gegenüber der Beklagten angegeben. Bedeutsam erscheint in diesem Zusammenhang vor allem, dass die Zeugin über den Verbleib des Sohnes nach einer Ausreise des Klägers aus Ghana keinerlei Angaben machen konnte. Sie äußerte zwar den Wunsch, dass auch der Sohn nach Deutschland kommen solle. Für den Fall, dass dieser nicht zusammen mit dem Kläger ausreisen kann, konnte die Zeugin indes keine Angaben zum beabsichtigen Verbleib des Sohnes, der sieben Jahre alt sein soll, machen. Eine Ausreise des Sohnes zusammen mit dem Vater stellt sich als offen dar. Es ist weder vom Kläger dargetan worden, dass er einen Visumsantrag für seinen Sohn gestellt hat noch dass die Mutter des Sohnes hierzu ihre Zustimmung erteilt hat bzw. er selbst Inhaber des alleinigen Sorgerechts ist. Es ergibt sich damit der erstaunliche Befund, dass die Zeugin über diese wohl wichtigste persönliche Frage im Zusammenhang mit der Übersiedlung des Klägers nach Deutschland keine substanziellen Angaben machten konnte. Das ist umso überraschender, als die Zeugin den Kläger im September/Oktober 2006 in Ghana besucht hat und ein Gespräch über diese Frage damals sehr nahe gelegen hätte.

Dieser Umstand lässt auch den Besuch der Zeugin in Ghana in einem anderen Licht erscheinen und nähert den von der Beklagten geäußerten Verdacht, der Besuch sei allein "verfahrensangepasst" erfolgt, um die Eheführungsabsicht zu demonstrieren, ohne dass diese tatsächlich besteht.

Das weitere Vorbringen im Berufungsverfahren (katholische Religionsausübung durch die Zeugin; Unterstützungsleistungen für den Kläger) mag zwar Indiz für eine Eheführungsabsicht sein; diese Punkte sind aber nicht geeignet, die vorstehend aufgeführten gewichtigen Umstände, die gegen eine solche Eheführungsabsicht sprechen, zu entkräften. Insgesamt fehlen damit die notwendigen tatsächlichen Anhaltspunkten, aus denen auf den beiderseitigen Willen der Ehegatten geschlossen werden könnte, im Bundesgebiet in ehelicher Gemeinschaft zu leben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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