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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 11.08.2008
Aktenzeichen: OVG 3 M 52.08
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO §§ 114 ff.
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a
ZPO § 127 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 3 M 52.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Fitzner-Steinmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Burchards und den Richter am Verwaltungsgericht Diefenbach am 11. August 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers vom 23. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt - ungeachtet der Frage, ob die Verfügung des Einzelrichters vom 10. Juli 2008 überhaupt als beschwerdefähige Entscheidung im Sinne von §§ 166 VwGO, 127 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann - ohne Erfolg.

1. Soweit der Kläger erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren begehrt, fehlt es bereits an einem zulässigen Antrag. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. September 2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2008 - OVG 3 M 63.07 - ebenso zurückgewiesen wie die anschließende Anhörungsrüge des Klägers (Beschluss vom 29. Februar 2008 - OVG 3 RM 1.08 -). Auch wenn ein Beschluss über die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist, besteht für einen wiederholten Prozesskostenhilfeantrag kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wird wie der vorausgegangene, abschlägig beschiedene Antrag (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004, NJW 2004, 1805, 1806/1807; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Juli 1991 - 12 TP 379.91 -, juris, Rz. 8; Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, Rz. 33 zu § 117).

So liegt es auch hier. Die allein als wiederholte Beantragung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommende Erinnerung des Klägers vom 8. Juli 2008 an "meinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe" ist nicht auf neue entscheidungserhebliche Aspekte oder eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage gestützt und hierfür ist auch nichts ersichtlich.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Vorschusszahlung für die Reisekosten bzw. auf "Übersendung der erforderlichen Fahrausweise" zwecks Teilnahme an der auf den 22. August 2008 anberaumten mündlichen Verhandlung. Bei den Reisekosten zu einem Gerichtstermin handelt es sich um Parteiauslagen, die zu den Gerichtskosten im Sinne von §§ 166 VwGO, 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZPO zählen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rzn. 620, 622). Sie unterliegen dem allgemeinen Regime für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37), können also nur im Falle hinreichender Erfolgsaussicht und fehlender Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung von der Bundes- oder Landeskasse übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn sonst der zur Bestreitung der Fahrtkosten nicht oder nicht ausreichend bemittelte Beteiligte in der mündlichen Verhandlung weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten seinen Rechtsstandpunkt darlegen und verteidigen kann (a.A.: VGH München, Beschluss vom 7. März 2006, NJW 2006, 2204; zweifelnd auch OVG Bautzen, Beschluss vom 27. September 2000 - 1 E 104.00 -, juris, Rz. 8).

Auch wenn, worauf der Verwaltungsgerichtshof München (a.a.O.) zu Recht verweist, die mündliche Verhandlung den Mittelpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darstellt, ist es von Verfassungs wegen nicht erforderlich, dem unbemittelten Beteiligten die Anreise auf Kosten der Staatskasse zu ermöglichen, um dort seinen Rechtsstandpunkt darzulegen, wenn für dessen Erfolg nicht einmal hinreichende Aussichten bestehen. Das Grundgesetz gebietet zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13. März 1990, DVBl. 1990, 926, 927 = BVerfGE 81, 347; Beschluss vom 19. Februar 2008, NJW 2008, 1060, 1061) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, nicht jedoch eine vollständige Gleichstellung. Vielmehr braucht der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Aus diesem Grunde ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe von der hinreichenden Erfolgsausicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und deren fehlender Mutwilligkeit abhängig zu machen (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, a.a.O.).

Ein vernünftiger Prozessbeteiligter wird bei objektiver Betrachtungsweise davon Abstand nehmen, zu einer mündlichen Verhandlung ungeachtet der dadurch entstehenden Kosten anzureisen, wenn seine Rechtsverfolgung nicht einmal hinreichende Erfolgsaussichten aufweist. Bei einer solchen Konstellation ist es unbedenklich, Prozesskostenhilfe in Gestalt der Fahrtkosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu versagen. Dies gilt im Falle des Klägers umso mehr, als seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht nur die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt, sondern sie vielmehr als offenkundig aussichtslos erscheint. Der Kläger verfolgt der Sache nach eine bestimmte inhaltliche Bescheidung seiner Petition durch die Beklagte. Einen dahingehenden Anspruch vermittelt Art. 17 GG ihm jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992, NJW 1992, 3033).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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