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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: OVG 3 N 1.07
Rechtsgebiete: PrivSchulG, VwVfG, VwGO


Vorschriften:

PrivSchulG § 9 a
PrivSchulG § 9 a Satz 1
VwVfG § 1 Abs. 1
VwVfG § 48 Abs. 4
VwVfG § 49 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt.
VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 2
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 3 N 1.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Fitzner-Steinmann sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Burchards und Dr. Peters am 7. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2003 abgewiesen, mit dem dieser seinen Bescheid vom 22. August 2000 über die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 9 a PrivSchulG für die von der Klägerin als Berufsfachschule in freier Trägerschaft betriebene Kosmetikschule widerrufen hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerrufsbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Von dem ihm zustehenden Widerrufsermessen habe der Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht, indem er zutreffend das Weiterbestehen eines öffentlichen Interesses (§ 9 a PrivSchulG) an der von der Klägerin vermittelten Ausbildung verneint habe. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff unterliege uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung. Aus der Entstehungsgeschichte des § 9 a PrivSchulG, der vor allem aus berlinpolitischen Gründen im Jahre 1984 Eingang in das Privatschulgesetz gefunden habe, ergebe sich, dass damit der damaligen Situation der Kosmetikerausbildung habe Rechnung getragen werden sollen, die ausschließlich an privaten Ergänzungsschulen vermittelt worden sei. Da es in einigen anderen Bundesländern die Möglichkeit gegeben habe, den Abschluss des staatlich anerkannten bzw. geprüften Kosmetikers zu erwerben, habe mit der Einführung der Anerkennung von Ergänzungsschulen die Attraktivität Berlins als Stadt der Ausbildung erhöht und zugleich verhindert werden sollen, dass Auszubildende Berlin verlassen. Das berlinpolitisch zu verstehende Interesse an der von der Klägerin vermittelten Ausbildung sei durch die zum 1. August 2003 eingeführte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin im dualen System entfallen. Aus dem Beitrag der Klägerin zur Bildungsvielfalt folge nicht, dass ihre Schule staatlich anerkannt und damit herausgehoben werden müsse. Der Verordnungsgeber dürfe durch die staatliche Anerkennung einer Berufsausbildung das Spektrum vorhandener staatlicher Ausbildung ändern und damit zugleich Einfluss auf das öffentliche Interesse i.S.v. § 9 a PrivSchulG nehmen. Der Staat sei nicht verpflichtet, neben einem von ihm bereitgestellten Bildungssystem eine bislang bestehende, von einem privaten Träger organisierte ähnliche Ausbildung weiterhin staatlich anzuerkennen. Bei der Beurteilung der Realisierbarkeit und des Erfolgs seines Ausbildungssystems sei dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Das öffentliche Interesse sei weiterhin auch nicht deshalb zu bejahen, weil das gleichzeitige Bestehen beider Ausbildungssysteme sinnvoll sei. Die Klägerin berufe sich insoweit in der Sache auf die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit, die aber keine Privilegierung nach § 9 a PrivSchulG rechtfertige. Das in dieser Regelung angesprochene öffentliche Interesse sei nicht mit dem Interesse am Bestehen eines breit gefächerten Privatschulwesens identisch; gemeint sei vielmehr ein besonderes, gerade durch die Ausbildung an der konkreten Ergänzungsschule vermitteltes öffentliches Interesse, das über das hinausgehe, das generell am Bestand von privaten Ergänzungsschulen bestehe. Der Beklagte habe bei der Ausübung seines Widerrufsermessens auch insbesondere erkennbar nicht übersehen, dass die Klägerin mit der staatlichen Anerkennung gegenüber den übrigen Ergänzungsschulen herausgehoben, das Ansehen ihrer Schule erhöht und ihr dadurch unzweifelhaft auch eine wirtschaftlich vorteilhafte Position eingeräumt worden sei. Darauf habe sie jedoch als Betreiberin einer Ergänzungsschule keinen Anspruch gehabt. Zudem habe der der Anerkennung beigefügte Widerrufsvorbehalt ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der ihr im Jahre 2000 eingeräumten Position nicht entstehen lassen.

II.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die begehrte Zulassung nicht. Die Klägerin zeigt keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen.

a) Die Rüge der Klägerin, der Begriff des öffentlichen Interesses sei verkannt worden, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff "öffentliches Interesse" als Tatbestandsvoraussetzung dafür, dass der Schule der Klägerin seinerzeit die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 9 a Satz 1 PrivSchulG verliehen werden durfte, aufgrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift eingehend überprüft und kontrolliert. Danach sollte mangels einer einschlägigen staatlichen Berufsausbildung mit der Anerkennung privater Ergänzungsschulen die Attraktivität Berlins als Stadt der Ausbildung erhöht und zugleich verhindert werden, dass Auszubildende Berlin verlassen, um die Ausbildung in anderen Bundesländern zu absolvieren, in denen es die Möglichkeit gab, den Abschluss des staatlich anerkannten bzw. geprüften Kosmetikers zu erwerben. Nur mit diesem Inhalt bestand das für eine tatbestandsmäßige Anerkennung ihrer Schule erforderliche öffentliche Interesse an der von der Klägerin vermittelten beruflichen Ausbildung. Das Verwaltungsgericht hat sodann dargelegt und die Annahme des Beklagten bestätigt, dass dieses öffentliche Interesse für die staatliche Anerkennung mit der Einführung der Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin im dualen System zum 1. August 2003 durch die einschlägige Berufsausbildungsverordnung vom 9. Januar 2002 entfallen ist. Dass dies zutrifft, steht außer Frage. Denn da der Ausbildungsberuf Kosmetiker/Kosmetikerin durch Bundesrecht nunmehr staatlich anerkannt worden ist (§ 1 der Ausbildungsverordnung) wird der Erwerb des staatlich anerkannten Berufsausbildungsabschlusses seither auch in Berlin ohne Rückgriff auf Ausbildungsstätten privater Träger gewährleistet und besteht mithin ein entsprechendes Defizit, das zuvor zu deren Anerkennung geführt hat, nicht mehr. Insofern ist die These der Klägerin, ein öffentliches Interesse könne nicht bereits deswegen und dann wegfallen, weil staatliche Schulen eingerichtet werden, unzutreffend, wenn das öffentliche Interesse seinem konkreten Inhalt nach - wie hier - darauf beruhte, dass solche staatlichen Schulen zuvor nicht vorhanden waren.

Weiter macht die Klägerin mit ihrem Vorbringen, nach wie vor ergebe sich ein öffentliches Interesse aus dem Nebeneinanderbestehen staatlicher und privater Ausbildungsstätten, das aufgrund verstärkten Wettbewerbs eine Qualitätssteigerung der Ausbildung erwarten lasse, Belange geltend, die gänzlich anderen Inhalts sind, als diejenigen, die denen aus § 9 a PrivSchulG zugrunde liegen. Es mag sein, dass generell ein so begründetes Interesse an einer Vielseitigkeit der Ausbildungsmöglichkeiten und nach wie vor auch daran besteht, ein Abwandern privater Kosmetikschulen zu verhindern. Für den Wegfall einer ursprünglichen Anerkennungsvoraussetzung als Widerrufsgrund ist dies aber ohne Relevanz, denn weder war seinerzeit die Anerkennung auf ein Interesse dieses Inhalts gestützt noch ist der Widerruf damit begründet worden, dass es nicht mehr bestehe. Das gilt auch für befürchtete Abwanderungen. Durch die Anerkennung als Ergänzungsschule sollte ein Weggang Auszubildender nicht unter allen Umständen und unabhängig von seinen Gründen verhindert werden, sondern dann, wenn er seine Ursache im Fehlen einer staatlichen oder anerkannten Berufsausbildung hierzulande hatte.

b) Daraus ergibt sich zugleich, dass der von der Klägerin beanstandete Ermessensausfall nicht vorliegt. Die maßgebliche Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG ermöglicht dem Beklagten den Ermessenswiderruf dann, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt - wie hier - einen Widerrufsvorbehalt enthält. Von dem Vorbehalt des Widerrufs in dem Bescheid über die Anerkennung als Ergänzungsschule hat der Beklagte Gebrauch gemacht. Zutreffend weist die Klägerin selbst darauf hin, der Widerrufsbescheid sei in seiner Begründung im Wesentlichen von der Behauptung geprägt, dass mit Wegfall des öffentlichen Interesses die Anerkennung als Ergänzungsschule kraft des eingeräumten Widerrufsvorbehalts aufzuheben sei. Eben darin erweist sich die zu Unrecht vermisste Ermessensbetätigung des Beklagten. Er hat den Anerkennungsbescheid vorbehaltsgemäß in Ausübung seines Ermessens widerrufen, weil mit der Einführung einer staatlichen Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin das konkrete öffentliche Interesse an der von der Schule der Klägerin vermittelten beruflichen Ausbildung als die entscheidende Voraussetzung für deren Anerkennung entfallen war.

c) Auch sonst hat die Klägerin Richtigkeitszweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten keine Ermessensfehler aufweise, nicht dargelegt.

aa) Es trifft nicht zu, dass wesentliche und im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigende Umstände insofern nicht gewürdigt worden sind, als die Situation der Klägerin und die Auswirkungen des Widerrufs auf ihr Unternehmen weder in der Widerrufsbegründung noch erstinstanzlich Erwähnung gefunden hätten. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, der Beklagte habe bei der Ausübung des Widerrufsermessens erkennbar nicht übersehen, dass die Klägerin durch die erteilte Anerkennung gegenüber anderen Ergänzungsschulen herausgehoben, das Ansehen ihrer Schule erhöht und ihr dadurch unzweifelhaft auch eine wirtschaftlich vorteilhafte Position eingeräumt worden sei. Das lässt die Klägerin außer Acht. Sie setzt sich mit der Berücksichtigung ihrer Interessen und mit deren gerichtlicher Würdigung ebenso wenig auseinander wie mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass auf diese Vergünstigung weder ein Anspruch noch in Anbetracht des Widerrufsvorbehalts ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der eingeräumten Position bestand. Für eine etwaige Bedrohung der Existenz der Schule infolge des Widerrufs fehlt es an nachvollziehbaren Darlegungen. Wenn die Klägerin die Annahme, die Schule fortführen zu können, als "recht optimistisch" bezeichnet, wird die Befürchtung einer Schließung nicht einmal definitiv behauptet. Angeblich "zu erwartende, ganz erhebliche Umsatzeinbußen" werden nach Grund und Umfang nicht substantiiert. Die Kritik der Klägerin, die nunmehr eingeführte duale staatliche Kosmetikerausbildung benachteilige beispielsweise die Interessengruppen der Wiedereinsteiger und Weiterbildungswilligen, dürfte für eine fortbestehende Nachfrage ihres Ausbildungsangebotes sprechen.

bb) Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass der Widerruf der staatlichen Anerkennung als Ergänzungsschule zum 1. August 2003 ermessensfehlerhaft war, weil Übergangsfristen und längere Vorlaufszeiten als mildere Mittel in Betracht gekommen wären. Ein Hinausschieben des Wirksamkeitszeitpunktes schied aus, weil dadurch das erkennbare Ziel verfehlt worden wäre, den Status staatlicher Anerkennung mit Aufnahme der staatlichen Kosmetikerausbildung zu Beginn des Schuljahres 2003 zu beseitigen, auf den eigens auch das Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung vom 9. Januar 2002 festgesetzt worden war (§ 10 der Ausbildungsverordnung). Insoweit wäre das vermeintlich mildere Mittel jedenfalls nicht gleichermaßen wirksam. Das Verlangen nach einer Vorverlegung des Widerrufsbescheides müsste im Grundsatz mit dem insoweit bestehenden Entschließungsspielraum des Beklagten kollidieren. Insoweit fehlt jegliche Präzisierung der Klägerin dazu, um welchen Zeitraum und zu welchem Zweck diese Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs ihrer Ansicht nach hätte verlängert werden sollen. Ein Vorteil etwaiger Vorverlagerung des Widerrufserlasses bei gleichzeitigem Fortbestehen des Zeitpunkts seines Wirksamwerdens erschließt sich nicht, zumal die Klägerin sich mit der Veröffentlichung der Ausbildungsverordnung vom 9. Januar 2002 (am 24. Januar 2002, BGBl. I, S. 417) rechtzeitig auf Veränderungen einstellen konnte.

cc) Der Widerruf stellt entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch keinen unzulässigen "Eingriff in grundrechtsrelevante Bereiche ...beispielsweise Art. 12 GG" dar. Die Klägerin wird durch den Widerruf der staatlichen Anerkennung ihrer Schule nicht in ihrem Grundrecht auf freie Wahl und Ausübung des Berufs verletzt. Zwar wird auch eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit als Beruf geschützt, jedoch entfaltet das Grundrecht seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Akten, die sich unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen. Art. 12 GG gibt dabei jedoch kein Recht auf Erhaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2001, NVwZ 2002, 197 [198]). Die Klägerin wird durch den Widerrufsbescheid nicht daran gehindert, den Betrieb ihrer Schule und damit ihre Berufstätigkeit fortzuführen. Genommen wird ihr lediglich der Status staatlicher Anerkennung, was die Existenz der Privatschule als solche jedoch unberührt lässt. Die Erhaltung des Umfangs ihrer Schultätigkeit ist durch Art. 12 GG jedoch nicht geschützt.

Aus denselben Gründen liegt auch kein Eingriff in die Gewährleistung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG und in die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG vor.

Gleichermaßen fehl geht die Rüge willkürlicher Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte als Verstoß gegen Art. 3 GG mit der Begründung, die Schultätigkeit der Klägerin und die staatliche Ausbildung seien durchaus miteinander vergleichbar. Dem liegt die unzutreffende Annahme zugrunde, es bestehe ein Anspruch auf Gleichbehandlung durch staatliche Anerkennung, wenn eine Privatschulausbildung einer staatlichen Ausbildung vergleichbar ist. Das ist nicht der Fall. Die Vergleichbarkeit der Ausbildungen ist eine unerlässliche zusätzliche Voraussetzung; ihr Fehlen schließt eine Anerkennung aus (vgl. § 103 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Schon daraus folgt, dass eine Anerkennung trotz Vergleichbarkeit abgelehnt und ggf. widerrufen werden kann. Dessen ungeachtet besteht die vermeintliche Gleichheit staatlicher und privater Ausbildung nicht. Während die Privatschule der Klägerin eine nur einjährige, rein schulische Kosmetikerausbildung anbietet, findet die staatliche Berufsausbildung im dreijährigen, durch die Verbindung von praktisch-betrieblicher mit theoretisch-schulischer Ausbildung gekennzeichneten dualen Ausbildungssystem statt. Das rechtfertigt das Verlangen des Beklagten nach einer Unterscheidbarkeit der privaten von der staatlichen Ausbildung für Bewerber.

d) Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht eine Verfristung des Widerrufsbescheides gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG übersehen. Im Zeitpunkt der angefochtenen Widerrufsentscheidung vom 24. März 2003 war die Jahresfrist noch nicht abgelaufen. Entsprechend § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt die Jahresfrist für den Widerruf mit der positiven Kenntnis aller Tatsachen, die für die Entscheidung der Behörde, ob der Bescheid widerrufen wird, von Bedeutung sind oder sein können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl 2005, § 49 Rz. 59 m.w.N.). Maßgeblicher Grund für den Widerruf der staatlichen Anerkennung als Ergänzungsschule war der Wegfall des öffentlichen Interesses für die Anerkennung. Da dieses öffentliche Interesse in der Ermöglichung einer staatlich anerkannten Kosmetikerausbildung auch im Land Berlin bestand, entfiel es ab dem Zeitpunkt, in dem diese Ausbildung auch in Berlin angeboten wurde und aufgenommen werden konnte. Das war erst mit dem Inkrafttreten der einschlägigen Ausbildungsverordnung vom 9. Januar 2002 am 1. August 2003 und dem zeitgleichen Beginn der staatlichen dualen Ausbildung zur Kosmetikerin und zum Kosmetiker der Fall.

2. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin hat diesen Zulassungsgrund nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Hierzu ist erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum diese über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr. des Senats, u.a Beschluss vom 8. Mai 2006 - OVG 3 N 269.05 -). Daran fehlt es. Die Klägerin hat weder eine für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage formuliert noch sonst spezifisch zu diesem Zulassungsgrund vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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