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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: OVG 4 B 10.04
Rechtsgebiete: VwVfG, LBG Bln, BerlHG


Vorschriften:

VwVfG § 2
VwVfG § 35 Satz 1
VwVfG § 60
LBG Bln § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
LBG Bln § 29 Abs. 2 Satz 5
BerlHG § 99 Abs. 5 Satz 2
BerlHG § 102 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 B 10.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock, den Richter am Verwaltungsgericht Schaefer sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Fischer und Dr. Wittkowski für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Nebentätigkeitsgenehmigung.

Der Kläger ist beamteter Universitätsprofessor am Universitätsklinikum Benjamin Franklin (UKBF), das seit Juni 2003 dem "Universitätsklinikum der Charité - Universitätsklinikum Berlin" zugeordnet ist, und leitet dort das Institut für P. Er verfügt seit den achtziger Jahren über Nebentätigkeitsgenehmigungen, die ihm unter anderem die Erbringung und Liquidation von Leistungen für andere Krankenhäuser erlauben.

Im Jahr 1990 erhielt der Kläger den Ruf an eine Universität in Nordrhein-Westfalen. Daraufhin führten der Kläger und das UKBF Bleibeverhandlungen, zu denen der Kläger eine von ihm gefertigte Gesprächsnotiz zu den Akten gereicht hat. Der Verwaltungsdirektor des UKBF teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. August 1991 mit:

"In Ergänzung der bisher schriftlich fixierten Bleibezusagen sage ich Ihnen auf diesem Wege nach dem Gespräch am heutigen Tage die folgenden Dinge zu:

1. Aufgrund der ungesicherten Situation im Rahmen der Nebentätigkeit hinsichtlich Ihrer Zulassung bei der kassenärztlichen Versorgung haben Sie den Wunsch geäußert, auch für andere Krankenhäuser im Rahmen der Nebentätigkeit liquidieren zu dürfen. Hierzu hatte ich Ihnen meine Zusage gegeben, muss allerdings darauf hinweisen, dass dieser Punkt vom Klinikumsvorstand noch beschlossen werden muss. Für diesen Beschluss werde ich mich einsetzen. Ich bitte Sie, Ihren noch zu vervollständigenden Antrag um diese Komponente "andere Krankenhäuser" entsprechend zu ergänzen.

...

Ich hoffe sehr, dass mit diesen Zusagen meinerseits eine Zusage Ihrerseits nichts mehr im Wege steht."

Nachdem der Klinikumsvorstand des UKBF dem entsprechend vervollständigten Nebentätigkeitsantrag des Klägers am 28. August 1991 bzw. am 23. Oktober 1991 zugestimmt hatte, erteilte der Verwaltungsdirektor des UKBF dem Kläger mit Bescheid vom 21. November 1991 eine Nebentätigkeitsgenehmigung, die auch privatambulante Leistungen für andere Krankenhäuser umfasste. In der Genehmigung wurde darauf hingewiesen, dass die Nebentätigkeit die dienstlichen Interessen nicht beeinträchtigen dürfe.

Die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung forderte die Hochschulkliniken Anfang 1995 auf, zur Verbesserung der wirtschaftlichen Ertragslage der Klinika Dienstleistungen für externe Auftraggeber als Dienstaufgabe und nicht als Nebentätigkeit durchführen zu lassen. Daraufhin beschloss der Klinikumsvorstand des UKBF Anfang Januar 1996, die Untersuchung des von Externen, insbesondere anderen Krankenhäusern zur Diagnostik eingesandten Materials nicht mehr als Nebentätigkeit, sondern als Institutsleistung abzurechnen und vorliegende Genehmigungen zur Abrechnung dieser Leistungen im Rahmen von Nebentätigkeit rückwirkend zum 1. Januar 1996 aufzuheben. Mit Schreiben vom 18. Januar 1996 teilte der Verwaltungsdirektor des UKBF dem Kläger unter Beifügung einer Abschrift des Beschlusses mit, er sei angesichts der Art und des Umfangs seiner Nebentätigkeitsgenehmigung von dem Beschluss betroffen und müsse sich organisatorisch auf die Notwendigkeit einer anderen Abrechnung der erbrachten Leistungen einstellen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Präsident der Freien Universität Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1997 zurück.

Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 17. März 2004 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Widerruf stehe entgegen, dass der Kläger im Rahmen der Anfang der neunziger Jahre geführten Bleibeverhandlungen eine Zusage des UKBF erhalten habe, in Nebentätigkeit für andere Krankenhäuser liquidieren zu dürfen. Die Beklagte dürfe daher im Verhältnis zum Kläger nicht selbst auf diesem Gebiet tätig werden. An die Zusage sei die Beklagte weiterhin gebunden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Hierzu trägt sie vor, die Nebentätigkeitsgenehmigung sei unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt worden. Nicht anders könne die Bleibezusage des Verwaltungsdirektors des UKBF beurteilt werden, zumal dieser darauf hingewiesen habe, dass die Entscheidung hierüber dem Klinikumsvorstand vorbehalten sei. Eine vorbehaltlose und dauerhafte Bleibevereinbarung widerspreche auch beamtenrechtlichen und hochschulrechtlichen Grundsätzen. Jedenfalls habe sie sich von einer etwaigen dauerhaften Berufungszusage lösen können.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger tritt der Berufung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegen; insbesondere macht er geltend, die Bleibevereinbarung sei vorbehaltlos gewesen und habe durch die nachfolgende Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht geändert werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Bände Personalakte, ein DIN-A-4-Ordner und ein Halbhefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das vom Kläger angefochtene Schreiben des Verwaltungsdirektors des UKBF vom 18. Januar 1996 ein mit der Anfechtungsklage anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG. Es enthält den Widerruf der dem Kläger erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung vom 21. November 1991 in dem im Beschluss des Klinikumsvorstandes vom 10. Januar 1996 umschriebenen Umfang (vgl. zu einem Parallelfall Senatsbeschluss vom 22. Mai 2006 - OVG 4 N 23.04 - S. 3 BA). Das Schreiben geht zweifelsfrei davon aus, dass die Nebentätigkeitsgenehmigung widerrufen ist und die streitigen Diagnostikleistungen im Auftrag von Externen, insbesondere anderen Krankenhäusern, ab 1. Januar 1996 als Haus-Leistung zu erbringen sind. Der als Anlage beigefügte Beschluss des Klinikumsvorstands, der mit dem Bescheid auf den Kläger erstreckt wird, ist eindeutig ("Vorliegende Genehmigungen ... werden rückwirkend zum 1. Januar 1996 aufgehoben.").

Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des UKBF vom 18. Januar 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten der Freien Universität Berlin vom 10. Dezember 1997 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung kann allein § 29 Abs. 2 Satz 5 des Landesbeamtengesetzes Berlin - LBG Bln - in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung (GVBl. 1986 S. 2013) sein. Hiernach ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu widerrufen, wenn sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung ergibt. Die Beklagte leitet hier eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen aus dem Umstand ab, dass die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der das Krankenhaus nunmehr selbst tätig wird (s. § 29 Abs. 2 Nr. 3 LBG Bln). Dieser Umstand kann den Widerruf indes nicht tragen. Die dem Kläger erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung ist durch die Bleibezusage vor einem solchen Widerruf geschützt.

Bleibezusagen sind eine besondere Art der Berufungsvereinbarungen. In ihnen können mit einem Professor, der nach auswärts berufen wird, Absprachen über Bedingungen getroffen werden, unter denen er sich verpflichtet, den Ruf abzulehnen. Wie auch bei Berufungsvereinbarungen, werden hierin häufig die besoldungsrechtliche Stellung des Hochschullehrers, die sachliche Ausstattung der Professur und der wissenschaftlichen Einrichtung sowie andere Arbeitsbedingungen geregelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/06 - Juris). Wie das OVG Berlin bereits mit Beschluss vom 24. Juni 1997 - OVG 4 S 406.96 - (DÖV 1997, 879) ausgeführt hat, hat der Professor einen Anspruch auf uneingeschränkte Erfüllung der mit ihm geschlossenen Berufungsvereinbarung, sofern diese nicht entweder durch Kündigung aufgelöst wird oder aber dem Erfüllungsanspruch sonst Einreden oder Einwendungen entgegenstehen. Denn das Berliner Hochschulgesetz enthält keine Vorschriften über die Anpassung bestehender Berufungszusagen an veränderte Verhältnisse und auch § 60 VwVfG findet gemäß § 2 VwVfG Bln in dem das Hochschulwesen umfassenden Bildungsbereich keine Anwendung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 1997, a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat nach Überprüfung auch im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten an. Weder § 99 Abs. 5 Satz 2 BerlHG noch § 102 Abs. 6 BerlHG bieten eine Grundlage zur Anpassung (jedenfalls) einer hier streitigen Bleibezusage. Die erstgenannte Vorschrift betrifft allein die Festlegung der Art und des Umfangs der dienstlichen Aufgaben des einzelnen Hochschullehrers und nicht dessen Nebentätigkeit. Der mit Gesetz vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484) eingefügte § 102 Abs. 6 BerlHG betrifft Berufungs- bzw. Bleibezusagen an Professoren nur insoweit, als mit ihnen die personelle oder sächliche Ausstattung ihres Arbeitsbereichs (Ausstattungszusagen) geregelt wird (vgl.a. die amtliche Begründung Abg.-Drs. 15/3298, S. 19 f.), und besagt im Übrigen nichts dazu, ob sich die Beklagte im Jahr 1996 von einer 1991 erteilten Zusage lösen durfte.

Allerdings schützt eine solche Zusage oder Bleibevereinbarung nicht generell vor etwaigen gesetzlichen Änderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf sich aus sachlichen Gründen über Berufungsvereinbarungen hinwegsetzen, wenn und soweit er seine Ziele, die sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten, nur auf diese Weise verwirklichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 2.00 - IÖD 2001, 218, 219 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 242, 279, und Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52, 303, 336).

Nach diesen Maßstäben ist die zwischen dem Kläger und dem UKBF getroffene Bleibevereinbarung wirksam. Auf eine Kündigung beruft sich die Beklagte selbst nicht. Ein bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich bestehendes Kündigungsrecht dürfte überdies nach dem Zweck einer Berufungsvereinbarung, dem Hochschullehrer für die Dauer seines Dienstverhältnisses die vereinbarten Leistungen zu sichern, regelmäßig stillschweigend abbedungen sein (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 1997, a.a.O.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegen (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 1997, a.a.O., S. 879 f.) oder sonstige Einwendungen bestehen könnten. Insbesondere enthielt die Bleibevereinbarung keinen so genannten "Haushaltsvorbehalt". Schließlich hat sich hier auch nicht der Gesetzgeber über die Bleibevereinbarung hinweggesetzt, wozu er aus sachlichen Gründen berechtigt wäre (s.o.). Eine gesetzliche Vorschrift, wonach dem Kläger (ab 1996) eine Nebentätigkeitsgenehmigung zur Erbringung von Diagnostikleistungen für andere Krankenhäuser nicht mehr erteilt werden darf, besteht nicht. Insoweit haben sich nicht die gesetzlichen Grundlagen geändert, sondern lediglich die Haltung der Beklagten zu der Frage, ob sie selbst in dieser Angelegenheit tätig wird. § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG Bln greift allein bei einer "Konkurrenzsituation" ein, zu deren Herbeiführung die Hochschulklinik jedoch nicht verpflichtet ist. Entsprechend hatte der Klinikumsvorstand des UKBF beschlossen (Beschluss Nr. 349/18/97), extern eingesandtes Material zur Diagnostik könne in den Fällen, bei denen eine einvernehmliche Regelung über erhöhte Abführungsbeträge bestehe, über Nebentätigkeiten abgerechnet werden.

Die Bleibevereinbarung umfasst auch die Zusage des UKBF, Diagnostikleistungen für andere Krankenhäuser (unbefristet) in Nebentätigkeit ausüben zu dürfen.

Nach Wortlaut und Sinnzusammenhang enthält das Schreiben des Verwaltungsdirektors des UKBF vom 20. August 1991 an den Kläger eindeutig eine Zusage dahingehend, dass der Kläger berechtigt ist, auch für andere Krankenhäuser im Rahmen der Nebentätigkeit liquidieren zu dürfen. Diese Zusage war inhaltlich vorbehaltlos, insbesondere zeitlich unbeschränkt und lediglich verfahrensmäßig an den Vorbehalt geknüpft, dass der Klinikumsvorstand "diesem Punkt" zustimmt. Diese Zustimmung ist mit dem Beschluss des Klinikumsvorstandes vom 22. August 1991 bzw. vom 23. Oktober 1991 erfolgt. Eine zeitliche Beschränkung oder an dienstliche Interessen geknüpfte Widerrufsmöglichkeit enthielt weder die Zusage des Verwaltungsdirektors des UKBF noch die Zustimmung des Klinikumsvorstandes. Allein ein bestimmter Umfang der Genehmigung - hier 3 1/2 Stunden pro Woche für Fremddiagnostik sowie eine bestimmte Inanspruchnahme von Material und Einrichtungen - könnte (verbindlicher) Teil der Zusage oder der Zustimmung des Klinikumsvorstandes geworden sein. Dieser Umfang steht hier jedoch nicht im Streit.

Dass die Bleibezusage vorbehaltlos, insbesondere zeitlich unbefristet war, ergibt sich auch aus ihrer Entstehungsgeschichte. Im Rahmen der Berufungsverhandlungen des Klägers wegen seines Rufs an eine Universität in Nordrhein-Westfalen hatte ihm das dort zuständige Wissenschaftsministerium am 9. August 1991 ausdrücklich schriftlich bestätigt, dass er die für auswärtige Krankenhäuser (ausgenommen andere Universitätskliniken) anfallenden Laboruntersuchungen in privater Nebentätigkeit durchführen dürfe und insoweit eine quantitative Einschränkung nicht stattfinde, wobei davon ausgegangen wurde, dass eine Ausweitung des Umfanges der Nebentätigkeit nicht angestrebt werde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bleibezusage des UKBF hinter diesem Stand zurückbleiben sollte. Vielmehr bestätigt die vom Kläger gefertigte Notiz über sein im Laufe der Bleibeverhandlungen geführtes Gespräch mit dem Verwaltungsdirektor des UKBF, dass die Zusage des nordrhein-westfälischen Ministeriums auch von Berliner Seite gemacht werden sollte. Ferner erklärte der Verwaltungsdirektor des UKBF ausweislich der Gesprächsnotiz auf die Frage des Klägers, wie bindend diese Zusage sei, eine Rücknahme dieser Zusage sei nicht möglich und eine entsprechende Sorge unbegründet. Er empfehle - wie es später auch erfolgt ist -, in die Zusage keine zeitliche Befristung aufzunehmen. Die Beklagte hat im Termin vor dem Verwaltungsgericht durch ihre Bevollmächtigte insoweit erklärt, dass der Verwaltungsdirektor des UKBF im Rahmen seiner Verwaltungszuständigkeit gehandelt habe (vgl. a. § 67 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 5, § 79 a Abs. 2 BerlHG in der zum Zeitpunkt der Bleibezusage geltenden Fassung vom 12. Oktober 1990 [GVBl. S. 2165], § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 9 der zum Zeitpunkt der Bleibezusage geltenden Übertragungsanordnung vom 10. März 1987 [ABl. S. 463]).

Die vom Verwaltungsdirektor des UKBF unter dem 21. November 1991 erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung mit den dort formularmäßig enthaltenen Hinweisen und Vorbehalten ist für die bereits zuvor erteilte Bleibezusage rechtlich ohne Belang. Die nach Zustimmung des Vorstandes erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung stellte nur die verwaltungsmäßige Umsetzung der Bleibezusage dar. Soweit in der Genehmigung als dienstliches Interesse, das durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden dürfe, die Vermeidung einer "Konkurrenzsituation" genannt wird, hat sich die Beklagte durch die Bleibezusage dahin gebunden, eine solche Konkurrenzsituation im Verhältnis zum Kläger nicht selbst herbeizuführen. Der Nebentätigkeitsgenehmigung kann auch nicht etwa eine - vom Kläger anfechtbare und mangels Widerspruch bestandskräftig gewordene - Verfügung entnommen werden, die kurz zuvor getroffene Bleibevereinbarung wieder einzuschränken.

Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin des UKBF (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Gliedkörperschaft "Charité - Universitätsmedizin Berlin" vom 27. Mai 2003 [GVBl. S. 185]) an die Bleibezusage des UKBF gebunden (vgl. a. § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 2 des genannten Gesetzes).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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