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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 08.11.2006
Aktenzeichen: OVG 4 B 14.05
Rechtsgebiete: VwVfG, TGV, BRKG


Vorschriften:

VwVfG § 48
TGV § 3 Abs. 4
BRKG § 22
Kosten für eine am Dienstort angemietete Unterkunft sind keine notwendigen und damit erstattungsfähigen Kosten im Sinne des Trennungsgeldrechts, wenn der Bedienstete eine in seinem Eigentum stehende Wohnung am Dienstort oder in dessen Nähe beziehen kann.
OVG 4 B 14.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2006 durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts, den Richter am Oberverwaltungsgericht, den Richter am Verwaltungsgericht sowie die ehrenamtlichen Richter und für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Trennungsgeld.

Der Kläger wurde im Oktober 1996 von Nordrhein-Westfalen nach Brandenburg versetzt und zum Direktor des Amtsgerichts L. ernannt. Ende 1997 wurde er an das Brandenburgische Oberlandesgericht abgeordnet. Ab Mai 1998 wurde er an das Landgericht C. abgeordnet. Seinen bisherigen Wohnsitz im Haus seiner Familie in der Stadt R. behielt er bei. Ab Mai 1999 wurde er - als Vorsitzender Richter am Landgericht - unter Zusage der Umzugskostenvergütung an das Landgericht C. versetzt. Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg bzw. der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgericht bewilligten dem Kläger auf jeweiligen Antrag Trennungsgeld - seit Oktober 1998 als Trennungstagegeld und seit Juni 1999 als Trennungsübernachtungsgeld - (insgesamt) für die Zeit von Mai 1998 bis Ende Mai 2000 für die vom Kläger in K. angemietete Wohnung in der H-Straße 15 k; K. liegt etwa drei Kilometer von C. entfernt. Die Antragsformulare enthielten stets den Hinweis auf die Pflicht des Klägers, alle Änderungen, die den Anspruch auf Trennungsgeld berühren können, unaufgefordert und unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ende Januar 2000 erhielt der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts davon Kenntnis, dass der Kläger seit Dezember 1998 Eigentümer eines Hausgrundstückes in K. war. Der Kläger hatte das Grundstück H-Straße 15 l und eine Kollegin am Landgericht zeitgleich das benachbarte Hausgrundstück H-Straße 15 k erworben. Die beiden (zweistöckigen) Einfamilienhäuser konnten jeweils von bis zu 4 Parteien bewohnt werden. In dem Haus der Kollegin lag die Mietwohnung des Klägers, und in dem Haus des Klägers lag die - zum Oktober 1998 bezogene - Mietwohnung der Kollegin. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hörte den Kläger daraufhin zur beabsichtigten Rücknahme der Trennungsgeldbewilligung an. Dabei verweigerte der Kläger die Beantwortung eines detaillierten Fragenkataloges über die Verfügbarkeit der Wohnungen in dem vom Kläger erworbenen Haus. Zum 1. Mai 2000 bezog der Kläger eine Wohnung in seinem Haus. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hob mit Bescheid vom 8. Januar 2001 die Bewilligung von Trennungsgeld für die Zeit ab Oktober 1998 - seit diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Verfügungsbefugnis über das Haus in K. - auf und hörte den Kläger zugleich zu der beabsichtigten Rückforderung an. Er wies den vom Kläger eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2001 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Erwerb von Wohneigentum am neuen Dienstort schließe die Gewährung von Trennungsgeld aus. Da der Kläger trotz Aufforderung keine Angaben dazu gemacht habe, ob das von ihm erworbene Wohneigentum für eigene Wohnzwecke verfügbar gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er dieses jedenfalls seit Oktober 1998 hätte selbst nutzen können. Zu diesem Zeitpunkt sei nach Aktenlage davon auszugehen, dass ein Appartement im Hause des Klägers auf einen von ihm selbst gegebenen Hinweis ab Oktober 1998 an einen Dritten vermietet worden und daher zuvor mietfrei gewesen sei. Zudem hätte er bis dahin seine bisherige Mietwohnung auf Grund der dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen können.

Die hiergegen am 15. Mai 2001 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Cottbus mit Urteil vom 20. Februar 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bewilligung von Trennungsgeld habe zurückgenommen werden können, weil sie für die Zeit ab Oktober 1998 rechtswidrig gewesen sei. Könne der Bedienstete eine in seinem Eigentum stehende oder im Vorfeld des Eigentumserwerbes nach erfolgter Auflassung bereits nutzbare Wohnung am Dienstort beziehen, seien Kosten für eine am Dienstort angemietete (andere) Unterkunft keine notwendigen und damit erstattungsfähigen Kosten im Sinne des Trennungsgeldrechts. Der Grundsatz der Sparsamkeit gehöre zu den Leitgedanken des Reisekostenrechts und verpflichte den Bediensteten, eigenes Wohneigentum am neuen Dienstort auch zu nutzen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers.

Der Kläger macht zur Begründung seines Rechtsbehelfs im Wesentlichen geltend, notwendige Kosten im Sinne des Trennungsgeldrechts seien alle für die Miete fremden Wohnraumes zu zahlenden Kosten. Es bestehe keine Verpflichtung, am neuen Dienstort erworbenes Wohneigentum selbst zu bewohnen. Dies bestätige auch die Neufassung des Trennungsgeldrechts, wonach ein Erstattungsanspruch nur entfalle, wenn eine erworbene Wohnung bereits zuvor selbst bewohnt worden sei. Jedenfalls sei ihm der Bezug einer Wohnung in seinem Haus in K. bis Sommer 2000 - dem Zeitpunkt des Schulabschlusses seiner Kinder - nicht zumutbar gewesen. Sein Finanzierungskonzept für das Haus in K. habe auf vollständiger Fremdvermietung mit entsprechenden Abschreibungs- sowie Werbungskostenabzugsmöglichkeiten beruht. Andernfalls hätte er das Haus in K. verkaufen müssen. Das Haus habe jedoch eine Kapitalanlage dargestellt, nachdem sich seine Ehefrau im November 1998 von ihm getrennt habe und er auf Grund der Scheidungsabsichten seiner Ehefrau mit erheblichen Verlusten seiner Altersvorsorge habe rechnen müssen. Andererseits habe er das Haus in R. nicht aufgeben können, weil er nach der Trennung von seiner Ehefrau im November 1998 die gemeinsamen Kinder bis zu deren Schulabschluss im Juni 2000 in dem Haus in R. habe weiter betreuen müssen. Er habe mit dem Trennungsgeld auch keinen ungerechtfertigten Vorteil erlangt. Die Mietkosten seien tatsächlich angefallen. Schließlich sei die Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft, insbesondere habe eine Abwägung mit seinem Vertrauensschutz nicht stattgefunden. Seine Angaben in den Trennungsgeldanträgen seien auch nicht unvollständig gewesen. Der Erwerb von Wohneigentum am neuen Dienstort sei für die Bewilligung von Trennungsgeld unerheblich. Der Beklagte habe auch die für Rücknahmeentscheidungen geltende Jahresfrist versäumt. Die für die Bearbeitung der Trennungsgeldanträge zuständige Sachbearbeiterin beim Landgericht C. sei jedenfalls seit Sommer 1999 davon ausgegangen, dass er in seinem eigenen Haus wohne. Obwohl dies nicht zutreffend gewesen sei, habe es jedenfalls nicht einer eigenen Anzeige bedurft.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weitere Einzelheiten zu seiner damaligen familiären Situation geschildert.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Februar 2002 zu ändern und den Bescheid des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Januar 2001 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der Berufung unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (vier Bände Trennungsgeldakten und vier Halbhefter Beihefte zur Personalakte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtliche Grundlage für die angefochtene Rücknahmeentscheidung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in der zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Rücknahmeentscheidung - also des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. April 2001 - maßgeblichen Fassung. Hiernach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt (1. bis 3.), und Ermessensfehler liegen nicht vor (4.).

1. Die Bescheide des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg sowie des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 9. Juni 1998, 15. Juli 1998, 2. September 1998, 16. Februar 1999, 11. März 1999, 19. April 1999, 17. Mai 1999, 16. Juni 1999, 22. Juli 1999, 23. August 1999 und 24. Januar 2000 über die Bewilligung von Trennungsgeld waren für die Zeit ab Oktober 1998 von Anfang an rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Trennungsgeld waren nicht erfüllt.

Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Trennungsgeld war für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Mai 1999 die Trennungsgeldverordnung in der bis 31. Mai 1999 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. I 1995 S. 2), zuletzt geändert mit Verordnung vom 15. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1970) - im Folgenden: TGV a.F. - und für die Zeit ab dem 1. Juni 1999 bis Mai 2000 die Trennungsgeldverordnung in der seit 1. Juni 1999 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533) - TGV n.F. -, jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 96) sowie § 54 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg in der ursprünglichen Fassung vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) bzw. in der Neufassung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) . Denn die Trennungsgeldverordnung ist in der für den jeweiligen Anspruchszeitraum maßgeblichen Fassung anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 2.04 -, NVwZ-RR 2005, 644, 645).

a) Für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis 31. Mai 2000 stand dem Kläger Trennungsgeld auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV n.F. nicht zu. Nach dieser Vorschrift werden die nachgewiesenen notwendigen, auf Grund eines Mietvertrages zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV n.F. bezogene angemessene Unterkunft als Trennungsübernachtungsgeld erstattet. Zu diesen Maßnahmen zählen nach Nummer 1 und 6 der Vorschrift die Versetzung aus dienstlichen Gründen und die Abordnung. Nach § 7 Abs. 1 TGV n.F. besteht der Anspruch auf Trennungsgeld weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV n.F. der neue Dienstort nicht ändert. Ferner wird nach § 3 Abs. 2 TGV n.F. Trennungsübernachtungsgeld - vom 15. Tag nach beendeter Dienstantrittsreise - nur unter der Voraussetzung gewährt, dass eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird. Die genannten Voraussetzungen sind nicht sämtlich erfüllt. Zwar hat der Kläger die von ihm in K. angemietete Wohneinheit in der H-Straße 15 k wegen einer (zum 1. Mai 1998 erfolgten Abordnung und zum 1. Mai 1999 erfolgten) Versetzung aus dienstlichen Gründen bezogen und eine Wohnung am bisherigen Wohnort in R. beibehalten. Er dürfte auch die Unterkunftskosten mit Vorlage des Mietvertrages sowie entsprechender Überweisungsbelege nachgewiesen haben, auch wenn er für die Zeit seit November 1998 die Empfängerangaben auf den Kontoauszugskopien abgedeckt hatte. Diese Kosten sind jedoch keine "notwendigen Kosten" im Sinne der Vorschrift.

Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sind Kosten für eine am Dienstort angemietete Unterkunft keine notwendigen und damit erstattungsfähigen Kosten, wenn der Bedienstete eine in seinem Eigentum stehende Wohnung am Dienstort oder dessen Nähe beziehen kann (ebenso Kreutzmann in: Meyer/Fricke, Reisekosten, Stand: Mai 2006, § 3 TGV Rdnr.168 a, unter Abweichung von der Vorauflage).

Ziel der Trennungsgeldgewährung ist, in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht die Mehraufwendungen auszugleichen, die dem Bediensteten in seiner privaten Lebensführung dadurch entstehen, dass sich auf Grund einer dienstrechtlichen Maßnahme der Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändert. Das Trennungsgeld stellt einen an der Fürsorgepflicht orientierten billigen Ausgleich dar. Die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit haben dabei zugleich Begrenzungscharakter (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 1982 - BVerwG 6 C 70.79 - BVerwGE 66, 1, 2, und vom 23. April 1987 - BVerwG 6 C 8.84 - BVerwGE 77, 199, 202). Sie schließen die Gewährung von Trennungsgeld in Fällen aus, die gemessen an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit nicht ausgleichsbedürftig sind (BVerwG, Urteil vom 13. September 1973 - BVerwG 2 C 13.73 - BVerwGE 44, 72, 77). Ferner ist der Bedienstete aus Gründen der Sparsamkeit verpflichtet, alles ihm Mögliche zu unternehmen, die Kosten der auswärtigen Unterbringung zu minimieren; er soll die Wahl der Unterkunft nicht von der Erwägung abhängig machen, dass ein Anderer die Kosten vorbehaltlos übernimmt; vielmehr soll er sich so verhalten, als müsste er die Kosten endgültig "aus eigener Tasche" tragen (BVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben ist der Bedienstete, der am neuen Dienstort eine Wohnung angemietet hat und danach Wohneigentum am neuen Dienstort oder in dessen Nähe erwirbt, verpflichtet, dieses so bald wie möglich selbst zu nutzen, anstatt (weiter) fremden Wohnraum zu mieten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das neue Wohneigentum - wie hier die einzelne in dem erworbenen Haus gelegene Wohneinheit - bedarfsgerecht ist. Zu der - reisekostenrechtlichen - Pflicht des Bediensteten, alles ihm Mögliche zu unternehmen, die Kosten der auswärtigen Unterbringung zu minimieren, zählt auch die Nutzung eigenen Wohnraumes anstatt der Miete fremden Wohnraumes. Die vom Kläger geltend gemachten steuerlichen Gründe für die vollständige Fremdvermietung des eigenen Wohnraumes sind dabei - trennungsgeldrechtlich - ohne Belang. Das Trennungsgeld dient nicht der (Immobilien-) Kapitalbildung des Bediensteten. Ein Bediensteter, der sich so verhält, als müsste er die Kosten endgültig "aus eigener Tasche" tragen, würde eigenes Wohneigentum am neuen Dienstort oder in dessen Nähe nicht (vollständig) fremd vermieten und auf eigene Kosten Fremdwohnraum am neuen Dienstort - neben der Beibehaltung einer Wohnung am bisherigen Dienstort - mieten, sondern sein Wohneigentum (jedenfalls teilweise) selbst bewohnen. "An der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit gemessen" sind Kosten für die (weitere) Miete einer Wohnung neben eigenem Wohneigentum am neuen Dienstort nicht ausgleichsbedürftig. Dass Kosten für eine am Dienstort angemietete Unterkunft keine notwendigen Kosten sind, wenn der Bedienstete eine in seinem Eigentum stehende Wohnung am Dienstort oder in dessen Nähe beziehen kann, bestätigt auch der Grundgedanke des Trennungsgeldrechts. Hiernach sind Trennungen regelmäßig vorübergehender Natur und von einer solchen Zeitdauer, dass Übernachtungen in Hotels, Pensionen bzw. angemieteten Wohnungen zur Überbrückung des vorübergehenden Trennungszeitraumes erforderlich sind. Erwirbt der Bedienstete am neuen Dienstort Wohneigentum, ist jedoch davon auszugehen, dass er sich dort dauerhaft niederlassen oder/und ein Abschreibungs- bzw. Investitionsobjekt erwerben will. In beiden Fällen wird der Zweck des Trennungsgeldes verfehlt. Schließlich besteht kein relevanter Unterschied zu dem Fall, in dem der Bedienstete am neuen Dienstort die Wohnung erwirbt, die er zuvor selbst bewohnt hat ("Wohnen im Eigentum"). In einem solchen Fall besteht kein Trennungsgeldanspruch. Der Verordnungsgeber der Trennungsgeldverordnung hat mit der Änderung des § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV n.F. mit Verordnung vom 20. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2757) eine "redaktionelle Klarstellung" bezweckt, dass das Wohnen im Eigentum am neuen Dienstort keinen Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld begründet (vgl. die amtliche Begründung, zitiert bei Biel in: Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht, Stand: Mai 2006, § 3 TGV S. 263). Dass der Bedienstete am neuen Dienstort nicht die Wohnung erwirbt, die er selbst bewohnt, sondern eine andere Wohnung, insbesondere - wie hier - die benachbarte Wohnung, ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht anders zu beurteilen.

Der Kläger hat im Dezember 1998 Eigentum an einem Wohnhaus in der von C. drei Kilometer entfernten Gemeinde K. und damit in der Nähe seines Dienstortes erlangt. Der Bezug einer Wohneinheit in seinem Haus in K. wäre ihm, wie der Beklagte zu Recht angenommen hat, jedenfalls seit Oktober 1998 möglich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war die erste Etage seines Hauses an seine Kollegin, die das von ihm zu dieser Zeit bewohnte Nachbarhaus zeitgleich gekauft hatte, vermietet worden und demzufolge (auch) für ihn verfügbar gewesen. Denn der Kläger war seit Oktober 1998 verfügungsbefugt und hatte bereits seit Kaufvertragsschluss am 10. Juni 1998 ein Zustimmungsrecht zu Vereinbarungen des Verkäufers über Mietverhältnisse (§ 5 Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 des Kaufvertrages).

Im Übrigen gehen das Fehlen von Nachweisen über die Nichtverfügbarkeit der erworbenen Wohneinheit und der vom Bediensteten vorgetragene Umstand, er könne sich an die Sachlage insoweit nicht mehr erinnern, (jedenfalls) in einem Fall vorliegender Art zu Lasten des Bediensteten. Der Kläger hat seinerzeit seine Obliegenheit (vgl. § 9 Abs. 2 TGV n.F.) verletzt, den Erwerb des Eigentums anzuzeigen. Die vom Beklagten vorgegebenen Antragsformulare enthielten den Hinweis, alle Änderungen, die den Anspruch auf Trennungsgeld berühren können, seien der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Beispielhaft wurden dabei aufgezählt Wegfall/Einschränkung der Umzugsbereitschaft, Aufgabe von Wohnungen, Wegfall des Wohnungsmangels wegen Anmietung einer Wohnung oder Ausschlagung eines Angebots und Umzug in eine andere Wohnung. Der Erwerb von Wohneigentum am neuen Dienstort war ebenfalls eine Angabe, die den Anspruch auf Trennungsgeld berühren konnte, und daher zu offenbaren.

Abgesehen davon hat der Kläger nach der Begründung des angefochtenen Urteils in der erstinstanzlichen Verhandlung angegeben, ihm sei bewusst gewesen, dass die Frage der Trennungsgeldschädlichkeit des Erwerbs von Wohneigentum am neuen Dienstort auch anders hätte beantwortet werden können als er angenommen habe. Zwar hat der Kläger auf Vorhalt des Senats diese Aussage dahingehend relativiert, er habe allein die Frage bejaht, ob er die Auffassung des Beklagten für möglich halte, und sich seinerzeit keine Gedanken darüber gemacht, dass der Erwerb des Hauses von Bedeutung sein könne. Dafür dass der Kläger eine gewisse Bedeutung des Hauserwerbs für seinen Trennungsgeldanspruch jedenfalls nicht ausgeschlossen hat, spricht jedoch das oben bereits erwähnte Abdecken der Empfängerangaben in den von ihm bei der Trennungsgeldstelle vorgelegten Kontoauszugskopien.

Indem der Kläger die Obliegenheit zur Anzeige des Wohnungserwerbs verletzt hat, nahm er dem Beklagten auch die Möglichkeit, sogleich "nachzufassen". Wenn seinerzeit noch vorhandene Belege und noch vorhandene Erinnerung jetzt nicht mehr vorhanden sein sollten, so kann dies in Anbetracht dessen nur zu Lasten des Klägers gehen. Hinzu kommt, dass der Kläger seinerzeit im Verwaltungsverfahren die Beantwortung eines detaillierten Fragenkataloges des Beklagten - vom Juni 2000 - über die Verfügbarkeit von Wohnungen in dem von ihm erworbenen Haus verweigert hat.

Schließlich fehlt es für den Monat Mai 2000 schon deswegen an der Notwendigkeit der Unterkunftskosten für die Wohneinheit H-Straße 15 k, weil der Kläger - wie er (inzwischen) klargestellt hat - sich mit seiner Kollegin, der Eigentümerin und Vermieterin der Wohneinheit H-Straße 15 k, über das Ende des Mietverhältnisses zum 30. April 2000 verständigt hat und am 1. Mai 2000 in eine Wohneinheit in seinem eigenen Haus eingezogen ist.

b) Für den Zeitraum 1. Oktober 1998 bis 31. Mai 1999 stand dem Kläger Trennungsgeld auf der Grundlage von § 3 TGV a.F. ebenfalls nicht zu. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV a.F. erhielt ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Nach § 11 Abs. 2 BRKG in der hier maßgeblichen Fassung, auf den § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz TGV a.F. verwies, konnte die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10 BRKG) in besonderen Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen bewilligen. Mit Zustimmung des Bundesministers des Innern durfte in Einzelfällen die Frist von insgesamt zweiundvierzig Tagen verlängert werden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a TGV a.F. wurde dem Berechtigten, der mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebt, die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt führt, nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist Trennungsgeld als Trennungstagegeld gewährt. Allerdings waren sowohl beim Trennungsreisegeld als auch beim Trennungstagegeld nur die "notwendigen Kosten" zu erstatten. Dies folgte aus den Ermächtigungsnormen für den Erlass der Trennungsgeldverordnung, nämlich § 12 BUKG und § 22 BRKG. Danach durften nur notwendige Auslagen im Wege der Trennungsgeldgewährung erstattet werden. Hieran fehlt es, wie oben dargelegt.

2. Der Rücknahme steht auch kein Vertrauensschutz des Klägers nach § 48 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwVfGBbg entgegen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfGBbg darf ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfGBbg darf ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfGBbg kann sich der Begünstigte unter anderem dann nicht auf Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat die Bewilligung von Trennungsgeld durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unvollständig waren.

Voraussetzung hierfür ist, dass ein darauf gerichtetes zweck- und zielgerichtetes Handeln vorliegt und die Angaben in diesem Sinne entscheidungserheblich gewesen sind, d.h. das Handeln oder Unterlassen für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes wenigstens mitursächlich war (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. März 2001 - 7 B 00.107 - NVwZ 2001, 931, 932). Ob Angaben vollständig sind, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (auch) von dem Verhalten der Behörde ab (Urteil vom 6. Juni 1991 - BVerwG 3 C 46.86 - BVerwGE 88, 278, 285). Dem Betroffenen ist nicht zuzumuten, der Behörde Angaben aufzudrängen, die sie erkennbar für rechtlich irrelevant und unwesentlich hält oder gar nicht wissen will. So muss etwa die Behörde einen Mangel des Antragsformulars, das eine bestimmte Angabe nicht vorsah, gegen sich gelten lassen und kann nicht den Betroffenen auf seine fehlenden Angaben verweisen. Andererseits darf der Betroffene nicht nur offenbaren, was ihn die Behörde ausdrücklich fragt. Vielmehr muss er all das offenbaren, was für das konkrete Verfahren erkennbar von Bedeutung sein kann.

Nach diesen Maßstäben waren die Angaben des Klägers bei seinen Trennungsgeldanträgen unvollständig. Der Erwerb von Wohneigentum am neuen Dienstort war eine Angabe, die für das Trennungsgeldverfahren von Bedeutung war, da sie den Anspruch auf Trennungsgeld entfallen lassen konnte. Wie bereits ausgeführt, enthielten die vom Beklagten vorgegebenen Antragsformulare den Hinweis, alle Änderungen, die den Anspruch auf Trennungsgeld berühren können, seien der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Dies traf auf den Erwerb von Wohneigentum am Dienstort oder in dessen Nähe zu. Dabei würde es keine Rolle spielen, wenn der Kläger von der Unerheblichkeit dieser Angabe ausgegangen wäre. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfGBbg setzt ein Verschulden nicht voraus; es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene die Unrichtigkeit der in seiner Sphäre liegenden Angaben, auf die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zurückzuführen ist, kannte oder hätte kennen müssen (zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 1998 - BVerwG 9 B 1134.97 - juris, m.w.N.).

3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfGBbg ist eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Jahresfrist in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen, erhalten hat, d.h. wenn diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (Urteil vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00 - NJW 2001, 1440, 1441 m.w.N.). Dabei erhält die Behörde Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat; ein einzelne Fachfragen begutachtender Mitarbeiter einer Behörde ist ebenso wenig ein zur rechtlichen Prüfung berufener Amtswalter wie Mitarbeiter einer nachgeordneten Behörde, welche die für die Rücknahme zuständige Behörde mit der Prüfung einzelner Fachfragen beauftragt hat (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001, a.a.O.). Da der für die Rücknahme zuständige Präsident des Oberlandesgerichts Brandenburg überhaupt erst Ende Januar 2000 von dem Eigentumserwerb des Klägers Kenntnis erhalten hatte und die Rücknahme Anfang Januar 2001 erfolgte, ist die Jahresfrist in jedem Fall eingehalten. Auf die für die Bearbeitung der Trennunsgeldanträge zuständige Sachbearbeiterin beim Landgericht Cottbus, die nach Angaben des Klägers jedenfalls seit Sommer 1999 davon ausgegangen sein soll, dass er in seinem eigenen Haus wohne, kommt es nicht an. Im Übrigen ist eine derartige Kenntnis weder aktenkundig noch unter Beweis gestellt. 4. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Zwar enthalten die angefochtenen Bescheide keine Ermessenserwägungen, gleichwohl ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Denn die Ermessensausübung ist vorliegend intendiert.

Für die (Ermessens-) Entscheidung über die zeitliche Reichweite der Rücknahme ist bereits in § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfGBbg bestimmt, dass in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Hier liegt ein Fall des Satzes 3 Nr. 2 der Vorschrift vor, und ein Ausnahmefall ist nicht ersichtlich. Im Übrigen bestimmen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Begründung eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 22.83 - BVerwGE 72, 1, 6). Vorliegend ist die Ermessensbetätigung vom Gesetz vorgezeichnet, so dass es keiner Abwägung des "Für und Wider" bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55, 57). Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997, a.a.O.). Als eine ermessenslenkende Norm in diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG angesehen, wonach Verwaltungsakte bei Vorliegen bestimmter, in der Person des von ihnen Begünstigten liegender Umstände "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 - BVerwG E 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1, allerdings mit unzutreffenden Verweis auf Satz 1 statt Satz 4). § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG lenkt das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit festlegt (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996, a.a.O., S. 13). Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996, a.a.O., S. 13). Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG, ebenda).

Ermessenslenkende Vorgaben sind im vorliegenden Fall außerdem dem Trennungsgeldrecht in Verbindung mit dem Landeshaushaltsrecht zu entnehmen. Die Gewährung von Trennungsgeld im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn muss dem Prinzip der Auslagenerstattung - für notwendige Mehraufwendungen infolge dienstlicher Maßnahmen - (vgl. Meyer/Fricke, a.a.O., Vorbemerkungen, Rdnr. 16) sowie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 LHO Bbg i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder) Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997, a.a.O., S. 58). Bei dem Trennungsgeld handelt es sich um eine regelmäßig wiederkehrende finanzielle Leistung aus öffentlichen Kassen; es besteht ein erhebliches fiskalisches Interesse, dass diese Leistung nicht weitergezahlt wird, wenn in der Person des ehemals Empfangsberechtigten die Anspruchsvoraussetzungen entfallen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, a.a.O.). Bei Verfehlung des Zweckes des Trennungsgeldes kann daher im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme fehlerfrei ausgeübt werden. Die Behörde muss das "Für und Wider" nur dann abwägen, wenn sie in dem zu würdigenden Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall feststellen kann. Im Falle des Klägers liegen jedoch besondere Umstände, von der Rücknahme abzusehen, nicht vor. Dabei sind - wie auch sonst bei der gerichtlichen Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen - allein die der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung - hier des Widerspruchbescheides vom 10. April 2001 - bekannten Umstände maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger besondere Umstände, die gegen eine Rücknahme sprechen, nicht vorgetragen. Seine Angaben zu seiner damaligen familiären Situation, insbesondere über die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen (weiteren) Einzelheiten hat er erst im gerichtlichen Verfahren gemacht. Seine Hinweise auf eine Entreicherung sind für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg unbeachtlich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 48 Rdnr. 92 a.E.); sind sind allenfalls auf der "zweiten Stufe" der Rücknahme, d.h. bei der Abwicklung der Rückzahlung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. März 2001, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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