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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: OVG 4 B 14.07
Rechtsgebiete: BBesG, BGB, BBesGVwV


Vorschriften:

BBesG § 12 Abs. 2
BBesG § 59 Abs. 5
BBesG § 63 Abs. 2 Satz 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2
BBesGVwV Tz. 59.5.2
Die Gewährung von Anwärterbezügen unter der Auflage, dass die Ausbildung nicht aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund vorzeitig endet, ermöglicht keine Rückforderung gegenüber einem Anwärter, der nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen des endgültigen Nichtbestehens der Abschlussprüfung entlassen wird.

Ein Prüfungsversagen beruht auf einem vom Anwärter zu vertretenden Grund, wenn er sich der Ausbildung und Prüfungsvorbereitung nicht ernsthaft gewidmet hat. Dafür ist ein Abfallen der Prüfungsleistung gegenüber den Vorleistungen im Regelfall kein ausreichendes Indiz. Notwendig sind objektiv fassbare Anhaltspunkte für eine nicht mit dem nötigen Ernst betriebene Ausbildung und Prüfungsvorbereitung.


OVG 4 B 14.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl, den Richter am Verwaltungsgericht Maresch, den ehrenamtlichen Richter Maier und den ehrenamtlichen Richter Dr. Pannhorst für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. September 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin geändert.

Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 22. Mai 2000 und der Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Inneres vom 1. Juni 2001 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Anwärterbezügen.

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 15. Oktober 1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissar-Anwärter ernannt. Vor der Ernennung unterzeichnete er unter dem 9. Oktober 1995 eine vom Beklagten entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 59 BBesG vorformulierte Verpflichtungserklärung. In dieser Erklärung hieß es unter anderem:

Mit Beginn ihres Vorbereitungsdienstes erhalten Sie Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes (§§ 59 bis 66 BBesG). Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die Anwärterbezüge werden Ihnen daher mit der Auflage (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, dass

a) die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund endet

und

b) Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden.

Ein Verstoß gegen diese Auflage hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1995 wurde der Kläger mit Wirkung vom 15. Oktober 1995 zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei zugelassen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er nach seiner Einstellung das Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (Fachbereich 3 - Polizeivollzugdienst) zu beginnen habe. Der Kläger absolvierte in der Folgezeit seine Ausbildung mit befriedigenden bis (vereinzelt) sehr guten Leistungen im Studium und in den praktischen Abschnitten. In den fünf gewerteten Klausuren erreichte er viermal eine befriedigende und einmal eine gute Leistung. Im ersten Versuch der schriftlichen Laufbahnprüfung scheiterte der Kläger. In den anzufertigenden vier Aufsichtarbeiten erreichte er in dem Fach Strafrecht einschließlich Strafprozessrecht sowie Ordnungswidrigkeitenrecht und in dem Fach Einsatzlehre jeweils nur drei Punkte. Nach der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung war die Prüfung nicht bestanden, wenn zwei oder mehr Arbeiten mit weniger als vier Punkten bewerten wurden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den gehobenen Polizeidienst stellte daraufhin mit Bescheid vom 24. November 1998 fest, dass der Kläger die Prüfung nicht bestanden habe und an der mündlichen Prüfung nicht teilnehmen könne. Der Polizeipräsident in Berlin verlängerte mit Bescheid vom 18. Januar 1999 den Vorbereitungsdienst des Klägers bis zum Tage des Bestehens der Laufbahnprüfung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 1999. Im zweiten Versuch des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung erreichte der Kläger wiederum in zwei der vier anzufertigenden Aufsichtsarbeiten (abermals in den Fächern Strafrecht einschließlich Strafprozessrecht sowie Ordnungswidrigkeitenrecht und Einsatzlehre) weniger als vier Punkte. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 12. Mai 1999 mit, dass er die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden habe. Einen hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Senatsverwaltung für Inneres mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1999 zurück. Dieser Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid vom 10. August 1999 entließ der Polizeipräsident den Kläger mit Ablauf des 30. September 1999 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zur Begründung verwies er auf die von dem Kläger endgültig nicht bestandene Laufbahnprüfung. Die Entlassungsverfügung wurde bestandskräftig.

Nach Angaben des Beklagten traten im Studiengang des Klägers (1995 B/1996 A) insgesamt 272 Anwärter zur Laufbahnprüfung an. Davon bestanden im ersten Durchgang 20 Anwärter (7,35%) und endgültig zwei Anwärter (0,74%), darunter der Kläger, die Laufbahnprüfung nicht.

Der Polizeipräsident erließ unter dem 22. Mai 2000 einen Rückforderungsbescheid hinsichtlich eines Teils der gewährten Anwärterbezüge in Höhe eines Betrages von 49.377,73 DM bzw. 25.246,43 EUR. Zur Begründung verwies er auf die dem Kläger vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis gegen Unterschriftsleistung zur Kenntnis gegebene Auflage. Mit dem Ausscheiden habe er gegen diese Auflage verstoßen. Er habe deshalb gemäß § 59 Abs. 5 und § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB die Anwärterbezüge zurückzuzahlen, soweit sie 750 DM (383,47 Euro) monatlich überstiegen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Senatsverwaltung für Inneres mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger gegen die Auflage verstoßen habe, die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von ihm zu vertretenden Grunde zu beenden. Der Kläger habe seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf in diesem Sinne zu vertreten. Unter Berücksichtigung seiner bisherigen teilweise überdurchschnittlichen Leistungen sei davon auszugehen, dass er intellektuell in der Lage gewesen wäre, den angebotenen Lehrstoff zu verarbeiten und die Laufbahnprüfung zu bestehen. Der Anwärter erlange während des Studiums besondere Vorteile in Form einer allgemein, auch privatwirtschaftlich verwertbaren Ausbildung, ohne seinerseits dem Dienstherrn verwertbare Leistungen zu erbringen. Für den Dienstherrn sei daher die Zeit der Ausbildung des Anwärters im Rahmen des Studiums nur in Erwartung der künftigen Verwertbarkeit der erworbenen Fähigkeiten von Bedeutung. Die Ermöglichung eines Studiums während des Vorbereitungsdienstes sei insoweit ein Sondertatbestand gegenüber der üblichen Anwärter-Ausbildung. Gründe für ein auch nur teilweises Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgesichtspunkten seien nicht ersichtlich. Auf Antrag könne eine ratenweise Rückzahlung vereinbart werden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 6. Juni 2001 zugestellt.

Mit seiner am 6. Juli 2001 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Er habe die Ausbildung ordnungsgemäß absolviert und sei nicht vorzeitig aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden. Das Ausbildungsverhältnis sei nicht durch ihn, sondern durch den Beklagten im Wege der Entlassung beendet worden. Die Möglichkeit eines endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung sei ausbildungsimmanent und gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko des Auszubildenden wie auch des Ausbildenden. Dieses Risiko könne nicht vollständig auf den Auszubildenden abgewälzt werden. Eine Interpretation der Verpflichtungserklärung im Sinne des Beklagten sei unverhältnismäßig und völlig überraschend für den Auszubildenden, da schon der Wortlaut nicht erkennen lasse, dass unter den Fall der vorzeitigen Ausbildungsbeendigung auch das Nichtbestehen der Abschlussprüfung nach Abschluss der Ausbildung falle. Er habe das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung auch nicht zu vertreten, sondern sich gut auf die Prüfung vorbereitet und gemeinsam mit einer Kollegin gelernt.

Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass er nach dem zweimaligen Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung zur Entlassung des Klägers verpflichtet gewesen sei. In Anbetracht der teilweise überdurchschnittlichen Leistungen des Klägers während der Ausbildung sei davon auszugehen, dass er die Prüfung nach seinen intellektuellen Fähigkeiten hätte bestehen können und deshalb das Nichtbestehen zu vertreten habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. September 2005 ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger gegen die zwischen den Beteiligten vereinbarte Zweckbestimmung verstoßen habe. Eine solche Zweckbestimmung verlange eine tatsächliche Willenseinigung zwischen den Beteiligten. Die Gewährung von Anwärterbezügen unter einer Auflage sei gemäß § 59 Abs. 5 BBesG rechtlich zulässig. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestünden keine Bedenken. Die Koppelung der Anwärterbezüge an eine spätere Dienstleistung sei sachlich gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung seien erfüllt, weil der Kläger aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Ausbildung vorzeitig beendet habe. Die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ende mit der sich an das Studium anschließenden Laufbahnprüfung. Die Ausbildung ende daher bereits dann vorzeitig, wenn die Laufbahnprüfung nicht erfolgreich abgelegt worden sei. Die vorzeitige Beendigung habe der Kläger zu vertreten. Er sei unter Gesamtwürdigung der Umstände intellektuell in der Lage gewesen, die Prüfung zu bestehen. Dies bestätige sich insbesondere durch die von ihm während des Vorbereitungsdienstes gezeigten Leistungen. Andere vom Kläger nicht beeinflussbare Umstände, die ihn am Bestehen der Prüfung gehindert hätten, seien nicht ersichtlich. Es hätte insoweit dem Kläger oblegen, Gründe aufzuzeigen, die ihm trotz ernsthafter Vorbereitung und Durchführung der Prüfung das Bestehen unmöglich gemacht hätten. Der bloße Hinweis auf eine gute Vorbereitung und das gemeinsame Lernen mit einer Kollegin reiche insoweit nicht aus, weil sich hieraus nicht ergebe, dass sich der Kläger der Ausbildung und Prüfung mit der gebotenen Ernsthaftigkeit gewidmet habe. Der Beklagte habe sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt; besondere Umstände für ein auch nur teilweises Absehen von der Rückforderung aus Billigkeit habe der Kläger nicht geltend gemacht.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass die getroffene Zweckbestimmung in der Verpflichtungserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen sei, wobei Auslegungszweifel oder sprachliche Unklarheiten zu Lasten des Verwenders der Klausel gehen müssten. Bei Anwendung allgemein gültiger Auslegungsmaßstäbe sei ein endgültiges Nichtbestehen der Abschlussprüfung keine vorzeitige Beendigung der Ausbildung. Insoweit sei zunächst zwischen der eigentlichen Ausbildung und der Prüfung zu unterscheiden. Bei verständiger Sicht sei eine vorzeitige Beendigung der Ausbildung nur auf die eigentliche Ausbildung, nicht aber auf die Prüfung bezogen. Die Prüfung selbst sei nicht Gegenstand der Ausbildung, sondern setze eine abgeschlossene Ausbildung voraus. Bei der objektivierenden Auslegung des Inhaltes der Verpflichtungserklärung sei auch zu berücksichtigen, dass auf der Seite der Anwärter regelmäßig junge Menschen unmittelbar nach Abschluss der Schulausbildung stünden, die rechtlich unerfahren und aufgrund ihres Alters nicht mit besonderer Lebenserfahrung ausgestattet seien. Das vom Beklagten für richtig gehaltene Verständnis der Auflage ergebe sich auch nicht unter Mitberücksichtigung der unter Buchstabe b) der Auflage zusätzlich aufgenommenen Regelung. Der damit verfolgte Zweck, dass der Dienstherr eine Gegenleistung für seine gezahlten Anwärterbezüge erhalte, also eine Bindung des Ausgebildeten für eine bestimmte Mindestzeit im öffentlichen Dienst, setzte voraus, dass der Auszubildende erfolgreich ausgebildet worden sei und einen Abschluss erhalten habe. Daran fehle es im vorliegenden Fall gerade. Ein Nichtbestehen der Prüfung sei mit einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nach bestandener Prüfung nicht gleichzusetzen. Dem Beklagten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, den hier in Rede stehenden Fall durch eine unmissverständliche Formulierung in der Auflage zu erfassen.

Ferner habe er die vorzeitige Beendigung seiner Ausbildung nicht zu vertreten. Ein solches Vertretenmüssen scheide dann aus, wenn der Anwärter die ihm obliegende Pflicht, sich ernsthaft der Ausbildung zu widmen, nicht verletzt habe, aber dennoch die Prüfung nicht bestehe. Nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts liege ein Vertretenmüssen in diesen Fällen immer schon dann vor, wenn der Auszubildende intellektuell in der Lage gewesen sei, die Laufbahnprüfung zu bestehen, sie aber gleichwohl nicht bestanden habe. Hierbei bleibe indes offen, was das Verwaltungsgericht unter der intellektuellen Fähigkeit, die Prüfung zu bestehen, meine und wie diese festgestellt werden solle. Letztlich führe die Sichtweise des Verwaltungsgerichts dazu, dass ein Nichtbestehen der Prüfung immer von dem Anwärter zu vertreten sei, da er nach der Eignungsüberprüfung von dem Beklagten in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sei und deshalb grundsätzlich intellektuell in der Lage sei, ihn auch zu absolvieren. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei im Übrigen widersprüchlich, weil einerseits sein Vortrag, sich nach seiner Einschätzung auf die Prüfung gut vorbereitet zu haben, vom Verwaltungsgericht nicht als ausreichender Beleg dafür gewertet worden sei, dass er sich der Ausbildung und Prüfung mit dem gebotenen Ernst gewidmet habe, andererseits aber gerade die zum Teil überdurchschnittlichen Noten, die er während der Ausbildung erzielt habe, als Beleg für seine intellektuelle Fähigkeit herangezogen würden, die Prüfung bestehen zu können. Die während seiner Ausbildung erzielten Ergebnisse würden zunächst einmal belegen, dass er sich der Ausbildung mit der gebotenen Ernsthaftigkeit gewidmet habe. Auch sei unstreitig, dass er sich auf die Prüfung als auch auf die Wiederholungsprüfung gut vorbereitet habe. Was genau er in dieser Situation zu vertreten habe im Sinne der Auflage, werde durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht deutlich. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht die Beweislast zu seinem Nachteil umgekehrt. Es sei nicht zumutbar, den Anwärter, der bereits den missglückten Berufsstart zu verkraften habe, im Regelfall mit der nicht unerheblichen Rückforderung eines Teils der Anwärterbezüge zu belasten.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil zu ändern und den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 22. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Inneres vom 1. Juni 2001 aufzuheben,

sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht zusammengefasst geltend: Die Auflage sei vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei dahin verstanden worden sei, dass die Ausbildung auch bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung vorzeitig ende. Es komme darauf an, wie ein objektiver Dritter in der Person des Klägers die Verpflichtungserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände habe verstehen müssen. Dabei dürfe der Erklärung nicht einfach ein für den Auszubildenden günstiger Sinn beigelegt werden, vielmehr sei er dazu verpflichtet zu prüfen, was der Verfasser der Verpflichtungserklärung gemeint habe. Hiernach erschließe sich dem objektiven Empfänger ohne weiteres, dass er auch bei einem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung das Rückzahlungsrisiko trage. Dem Verfasser der Erklärung sei es erkennbar in erster Linie darum gegangen, die Rentabilität der äußerst kostenträchtigen Anwärterausbildung sicher zu stellen. Dies sei ein offensichtlicher, sie tragender und für einen objektiven Dritten in der Person des die Erklärung Unterzeichnenden auch erkennbarer Zweck gewesen. Er werde bereits durch den Einleitungssatz der Auflage klargestellt und erschließe sich ferner aus dem Zusammenhang der Formulierung unter a) mit der Formulierung unter b) der Auflage, wonach eine Rückzahlung auch dann erfolge, wenn der Beamte im Anschluss an seine Ausbildung vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Hieraus werde deutlich, dass Anwärterbezüge nur bei kumulativem Vorliegen der Voraussetzungen beider Regelungen endgültig behalten werden dürften. Wenn selbst derjenige Anwärter, der seine Laufbahnprüfung bestanden habe, im Anschluss daran aber vor Erreichen der Mindestdienstzeit auf eigenen Antrag ausscheide, noch zur teilweisen Rückzahlung verpflichtet sei, dann gelte dies erst recht für denjenigen Anwärter, der schon seine Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehe und deshalb ausscheide. Auch dessen Ausbildungskosten hätten sich zu keinem Zeitpunkt für den Dienstherrn amortisiert. Die Auslegung der Zweckbestimmung nach dem Verständnis des Klägers würde zudem zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber einem Anwärter führen, der die Ausbildung vor der Abschlussprüfung, und sei es erst einen Tag davor, aus von ihm zu vertretenden Gründen abbreche. In einem solchen Fall ende die Ausbildung unstreitig vorzeitig, während nach dem Verständnis des Klägers ein Anwärter, der wenigstens für fünf Minuten zur Prüfung erscheinen und nur leere Blätter abgeben würde, von der Rückzahlung befreit sei. Hierdurch würden diejenigen begünstigt, die nur pro forma bis zum Ende durchhalten und im Extremfall durch Leistungsverweigerung in der Abschlussprüfung ein vorzeitiges Ausscheiden verhindern würden.

Der Kläger habe ferner das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung zu vertreten. Nach den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben reiche es aus, dass das Ausscheiden auf Umständen beruhe, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen seien. Auf ein Verschulden komme es hingegen nicht an. Bei einem Verständnis des Vertretenmüssens im Sinne des Klägers würde dieses Merkmal bei einem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung praktisch leer laufen, weil besondere Gründe, warum ein an sich intellektuell befähigter Anwärter die Prüfung gleichwohl nicht bestehe, sich im Regelfall nicht finden ließen. Entscheidend sei deshalb, ob der Beamte aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen sei, die Prüfung zu bestehen, und auch keine anderen Gründe ersichtlich seien, die ihn, ohne dass er sie habe beeinflussen können, am Bestehen der Prüfung gehindert hätten. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Begriff der intellektuellen Befähigung hinreichend konturiert. Gemeint sei damit, dass der Anwärter aufgrund seiner geistigen Grundfähigkeiten, Begabungen und Anlagen grundsätzlich über das Vermögen verfüge, bei durchschnittlichem Einsatz und durchschnittlicher Hingabe das Ausbildungsziel zu erreichen. Zwar lasse sich häufig nicht objektiv nachweisen, ob ein Anwärter wegen intellektueller Nichteignung das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht habe erreichen können. Es gebe jedoch objektive Anhaltspunkte, die zur Klärung herangezogen werden könnten. Diese seien aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln und auszuwerten. Hieraus folge vorliegend, dass der Kläger intellektuell durchaus in der Lage gewesen sei, die Laufbahnprüfung zu bestehen. Dies ergebe sich aus den von ihm während des Vorbereitungsdienstes erzielten Leistungen. Sonstige tragfähige Umstände, die dem Kläger das Bestehen der Prüfung unmöglich gemacht hätten, seien nicht erkennbar. Angesichts der niedrigen Quote der Anwärter, die die Prüfung endgültig nicht bestanden hätten, könne auch ausgeschlossen werden, dass in der Prüfung zu hohe Anforderungen an die Anwärter gestellt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die von ihm überreichten Übersichten zu den Ergebnissen der Laufbahnprüfungen in den Ausbildungsjahrgängen seit 1995 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Rückforderung von Anwärterbezügen bei Verfehlung des mit den Bezügen verknüpften Zwecks ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 1.). Das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung wird aber von der hier in Rede stehenden Auflage nicht erfasst, weil es keine vorzeitige Beendigung der Ausbildung darstellt; unabhängig hiervon hat der Kläger das Nichtbestehen der Abschlussprüfung jedenfalls nicht zu vertreten (dazu 2.).

1. Die rechtlichen Voraussetzungen für den streitgegenständlichen Rückforderungsanspruch des Beklagten richten sich nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. der auf § 59 Abs. 5 BBesG beruhenden Auflage in der von dem Kläger unterschriebenen Verpflichtungserklärung. Gemäß § 12 Abs. 2 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge, zu denen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG auch Anwärterbezüge gehören, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht hiernach auch dann, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesem Fall sind die Bezüge - bei nachträglicher Betrachtung - zuviel gezahlt worden (BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 - juris Rn. 12).

Die vom Kläger unterzeichnete Verpflichtungserklärung mit der dort formulierten "Auflage" stellt eine solche Zweckbestimmung dar. Rechtsgrundlage dieser "Auflage" bildet § 59 Abs. 5 BBesG, wonach die Gewährung von Bezügen für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann. Bei der "Auflage" im Sinne des § 59 Abs. 5 BBesG handelt es sich eine besondere Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem selbst zu vertretenen Grund zu beenden, im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 - juris Rn. 32; Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 6.99 - juris Rn. 14; Urteil vom 13. September 2001, a.a.O., Rn. 14).

Nach Sinn und Zweck soll die Vorschrift sicherstellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen (BTDrucks 7/1906 S. 90; Begründung der Bundesregierung zu § 62 des Entwurfes eines Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern). Der Vorteil, den die eine Rückforderung ermöglichende "Auflage" gemäß § 59 Abs. 5 BBesG ausgleichen soll, besteht darin, dass ein Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gefördert wird und der Beamte auf Widerruf während des Studiums insbesondere einen Anspruch auf Besoldung hat. Diese kostenaufwendige Form der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes privilegiert die "Anwärterstudenten" im Vergleich mit anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und im Vergleich mit Studierenden, die keine Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz während ihrer Ausbildung erhalten. Aufgrund dieser Besonderheiten ist es gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG), der Unverzichtbarkeit der Besoldung (§ 2 Abs. 3 BBesG) und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) durch individuelle "Auflagen" auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG zu modifizieren (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000, a.a.O. Rn. 17; Urteil vom 13. September 2001, a.a.O. Rn. 18). Dabei werden Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf, die wegen einer "Auflage" nach § 59 Abs. 5 BBesG zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, pauschalierend und typisierend dadurch vermieden, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG in der jeweils geltenden Fassung überschreitet (vgl. Tz. 59.5.2 BBesGVwV).

2. Die hiernach grundsätzlich zulässige Verknüpfung der Anwärterbezüge mit einer Zweckbestimmung im Sinne von § 59 Abs. 5 BBesG, § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt den Beklagten im vorliegenden Fall allerdings nicht zu einer Rückforderung, weil eine Zweckverfehlung im Sinne der Auflage nicht eingetreten ist.

a) Die Auflage, dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund endet, erfasst nicht den Fall des endgültigen Nichtbestehens der Abschlussprüfung. Es fehlt insoweit an einer vorzeitigen Beendigung.

Eine Zweckbestimmung im Sinne des § 59 Abs. 5 BBesG erfordert eine tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992, a.a.O., Rn. 32). Aus dem Erfordernis der tatsächlichen Willenseinigung folgt, dass die Bezeichnung des zu erreichenden Erfolgs in der Weise bestimmt und eindeutig sein muss, dass die Zustimmung des Leistungsempfängers zu der zum Ausdruck gebrachten Zweckvorstellung des Leistenden auch als Äußerung einer Übereinstimmung in dem der Sache nach Gewollten angesehen werden kann (Plog/ Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 3,§ 59 BBesG Rn. 4, S. 10).

Die zwischen den Beteiligten getroffene Zweckbestimmung, wonach die Anwärterbezüge unter der Auflage gewährt worden sind, das die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom Kläger zu vertretenen Grunde endet, enthält keine übereinstimmende tatsächliche Willenseinigung darüber, dass hiermit auch der Fall des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung gemeint ist. Die Formulierung lässt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht eindeutig in einem solchen Sinne verstehen. Diese Unklarheit in der Formulierung der Zweckbestimmung geht zu Lasten des Beklagten. Im Einzelnen:

Für das Verständnis der Zweckbestimmung ist maßgeblich, ob aus Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Klägers der Erklärungsgehalt der Verpflichtungserklärung so zu verstehen war, dass auch ein endgültiges Nichtbestehen der Prüfung eine Rückzahlungsverpflichtung auslöst. Das ist zu verneinen. Zwar ergibt sich ein Interesse des Beklagten, den Vorteil, den die Anwärter durch das im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ermöglichte Fachhochschulstudium erlangen, mit der Erwartung einer künftigen Dienstleistung zu verknüpfen. Der Beklagte will durch die "Auflagen" absichern, dass die den Anwärtern ermöglichte besondere Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel zum Tragen kommt und sie sich mit ihren in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten jedenfalls für eine Mindestdienstzeit in den Dienst des Beklagten stellen. Die erwartete Ausbildungs- und Diensttreue der Anwärterstudenten als Gegenleistung für deren Privilegierung gegenüber anderen Studierenden, die keine Bezüge erhalten, und anderen Anwärtern, denen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kein Studium ermöglicht wird, kommt in der Zweckbestimmung durch den Hinweis auf die Vermeidung finanzieller Vorteile gegenüber anderen Studierenden sowie durch die in Buchstabe a) für die Ausbildungszeit und in Buchstabe b) für die anschließende Dienstzeit formulierten Erwartungen zum Ausdruck.

Das allgemeines Interesse des Dienstherrn daran, Aufwendungen möglichst nur für den Fall einer späteren Verwendung endgültig zu erbringen, kann bei der gebotenen objektiven Betrachtung allerdings nicht alleiniger Maßstab für die Frage sein, wie eine bestimmte Formulierung zu verstehen ist. Es kommt nicht nur darauf an, welches Verständnis der Zweckbestimmung den Interessen des Beklagten am ehesten oder weitest reichend entspricht, sondern darauf, ob es bei objektiver, also die Interessenlage beider Seiten in den Blick nehmender Betrachtung zum Inhalt der tatsächlichen Willenseinigung geworden ist. Aus Sicht eines objektiven Empfängers, der sich durch seine Unterschrift zur Rückzahlung der Anwärterbezüge für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund und zur Ableistung einer Mindestdienstzeit verpflichtet, ergibt sich nicht, dass die "Auflage" unter Buchstabe a) auch den Fall des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung erfassen soll. Ein solches Verständnis ist vielmehr nach allgemeinem Sprachgebrauch und verständiger Würdigung eher fern liegend. Die vorzeitige Beendigung der Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund meint bei objektiver Betrachtung die typischen Fälle der Studienabbrecher, die ihre Ausbildung, obwohl sie es könnten, nicht zu Ende führen, sondern vor der Zeit "aussteigen" und dadurch die von ihnen als Gegenleistung für die Ermöglichung eines Studiums im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erwartete Ausbildungstreue nicht zeigen. Der Begriff der Vorzeitigkeit ist seinem Verständnis nach und auch im Zusammenhang mit der insoweit auf der gleichen Linie liegenden "Auflage" unter Buchstabe b) als zeitliches Moment zu begreifen. Der Anwärter soll nicht vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit ausscheiden, sondern bis zum Ende der Ausbildung dabei bleiben, ebenso wie er im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden soll.

Dass der Begriff der Vorzeitigkeit weitergehend auch ein am Ausbildungserfolg orientiertes finales Element beinhalten soll, ergibt sich bei objektiver Würdigung hingegen nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit. Eine gewisse Unklarheit ergibt sich bereits dazu, ob unter Ausbildung im Sinne der Zweckbestimmung auch die Prüfung zu verstehen ist. Immerhin unterscheidet die für den Vorbereitungsdienst des Klägers maßgebliche Verordnung ausdrücklich zwischen dem Ausbildungsabschnitt und dem Prüfungsabschnitt (vgl. Verordnung über die Fachhochschulausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 8. September 1995, GVBl. S. 588, geändert durch Verordnung vom 6. April 1998, GVBl. S. 87). Auch der Gesetzgeber hat bei der vergleichbaren Regelung über den Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge zwischen dem Vorbereitungsdienst und der Laufbahnprüfung unterschieden. Nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BBesG besteht ein Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge nur, wenn der Anwärter (unter anderem) nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet. Der Gesetzgeber hat also das Nichtbestehen der Prüfung als einen anderen (an den Maßstab des Verschuldens geknüpften) Tatbestand erfasst als den (gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG an den Maßstab des Vertretenmüssens geknüpften) Tatbestand des Ausscheiden vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes. Letzteres - das Ausscheiden vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes - ist inhaltlich identisch mit der hier in Rede stehenden vorzeitigen Beendigung der Ausbildung. Es erscheint deshalb nicht ganz eindeutig, ob dieser Begriff anders als in der gesetzlichen Regelung den Abschnitt der Prüfung mit umfassen soll.

Selbst wenn man bei Würdigung des Gesamttextes der Verpflichtungserklärung annehmen kann, dass der Begriff der Ausbildung auch die Prüfung mit umfasst, bleibt es ein begrifflicher Unterschied, ob der Anwärter seine Ausbildung (einschließlich Prüfungsphase) vorzeitig beendet oder ob er - wenn auch im Ergebnis erfolglos - die gesamte Ausbildung einschließlich Verlängerung und zweimaliger Prüfungsteilnahme bis zu dem nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Ende durchläuft. Dieser Unterschied ist für die Anwärter von erheblicher Bedeutung. Dass sie mit Rückzahlungsansprüchen rechnen müssen, wenn sie die Ausbildung im Sinne eines Studienabbrechers vorzeitig beenden, ist nach dem Zweck der "Auflage" verständlich und bildet ein für sie bei Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung erkennbares und berechenbares, weil steuerbares Risiko. Eine mögliche - und dann besonders hohe, weil erst am Ende der Ausbildung eintretende - Rückzahlungsverpflichtung im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung ist für sie hingegen nicht in dieser Weise berechenbar, sondern unterwirft die Berufsausbildung einem bei Eintritt in den Anwärterdienst kaum kalkulierbaren finanziellen Risiko. Die Verpflichtungserklärung erhielte hierdurch eine über das nahe liegende Verständnis hinausgehende, viel weiter reichende Tragweite. Die Anwärter würden das für sie nicht hinreichend abschätzbare, nur durch das - bezogen auf Prüfungsversagen schwer fassbare - Merkmal des Vertretenmüssens begrenzte Risiko eingehen, im Falle eines Scheiterns am Ende der Ausbildung ganz erhebliche finanzielle Belastungen in einer Größenordnung tragen zu müssen, die ein junger Mensch in der Situation der Neuorientierung nach einem gescheiterten Berufsstart regelmäßig aus eigener Kraft nicht oder jedenfalls nicht in einem überschaubaren Zeitraum bewältigen kann.

Eine derartige Risikoverteilung zugunsten des Dienstherrn in einem durch die Berufsausbildung geprägten Beamtenverhältnis muss angesichts der erheblichen Tragweite und der möglichen Folgen für den weiteren Lebensweg des gescheiterten Anwärters in der Zweckbestimmung klar und eindeutig zum Ausdruck kommen (Warnfunktion). Es reicht nicht aus, dass sich das vom Beklagten für richtig gehaltene Verständnis lediglich aus einer (allein) an seinen fiskalischen Interessen orientierten Interpretation ergeben kann, wenn das allgemeine Sprachverständnis und eine unvoreingenommene, objektive Würdigung des Aussagegehalts für ein solches Verständnis nichts Hinreichendes hergibt.

Eine klare und eindeutige Formulierung der Zweckbestimmung, die unmissverständlich auch den Fall des endgültigen Nichtbestehens der Abschlussprüfung erfasst, wäre dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen. So hat der Gesetzgeber, wie schon erwähnt, in Bezug auf die Anwärtersonderzuschläge in § 63 Abs. 2 BBesG den Anspruch unter anderem davon abhängig gemacht, dass der Anwärter nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet (vgl. zu den Vorläuferregelungen § 4 der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung vom 20. Februar 1978, BGBl. I S. 276, und die Änderungen durch die 4. Verordnung zur Änderung der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung vom 21. Mai 1990, BGBl. I S. 959). Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber damit eine Rückzahlungsverpflichtung im Falle des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung von einem gegenüber dem Vertretenmüssen engeren Verschulden abhängig macht (und damit eine weniger einseitige Risikoverteilung vornimmt), hat er den Fall des Nichtbestehens der Prüfung ausdrücklich benannt. In einem solchen Fall können keine Zweifel auftreten, dass auch das Nichtbestehen der Prüfung für die Frage der Rückzahlung von Bedeutung ist. Der Beklagte hat hier eine solche eindeutige Formulierung nicht verwendet.

Das von dem Beklagten schließlich noch angeführte Missbrauchsargument kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Es scheitert schon daran, dass der Inhalt der Zweckbestimmung nach dem objektiven Erklärungsgehalt zu beurteilen ist und nicht danach, welche Auslegung am ehesten geeignet wäre, denkbare Missbrauchsfälle zu verhindern. Zudem ist der vom Beklagten angenommene Fall, dass ein innerlich bereits zum Abbruch der Ausbildung entschlossener Anwärter gleichwohl noch pro forma an der Prüfung teilnimmt und sich durchfallen lässt, etwa nur "leere Blätter" abgibt, einigermaßen theoretisch und ohne erkennbaren Bezug zum Fall des Klägers. Ein vom Beklagten besorgter Missbrauch durch ein bloß kurzfristiges Erscheinen zum ersten Prüfungstermin ("fünf Minuten") kann ohnehin nicht eintreten, weil ein solcher Anwärter die Ausbildung und Prüfung nicht bis zum Ende durchlaufen hätte. Der Beklagte hat es im Übrigen in der Hand, von ihm befürchtete Missbrauchsfälle durch eine eindeutige Zweckbestimmung, die auch das endgültige Nichtbestehen der Prüfung abdeckt, zu erfassen.

b) Außerdem hat der Kläger das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, selbst wenn darin eine vorzeitige Beendigung der Ausbildung läge, nicht im Sinne der Zweckbestimmung zu vertreten.

Der Begriff des von dem Beamten zu vertretenden Grundes liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des Verschuldens, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der in der Person des Beamten liegenden Gründe, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten billigerweise dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1992 - 2 C 30.90 -, juris Rn. 17 m. w. Nachw.).

Eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag hat nach der angeführten Rechtsprechung grundsätzlich der Beamte zu vertreten. Entsprechendes gilt erst recht für eine auf einem schuldhaften Verhalten des Beamten beruhende Entlassung. Ein solcher Fall liegt hier unstreitig nicht vor. Auch der Beklagte macht nicht geltend, dass der Kläger das Nichtbestehen der Prüfung vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt habe. Dafür bestehen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte. Entscheidend ist mithin, wie das nicht schuldhafte, aber doch eingetretene Scheitern in der Abschlussprüfung rechtlich zu werten ist. Maßgeblich ist insoweit die Trennlinie zwischen den in der Person liegenden Gründen und dem engeren Kreis der vom Beamten zu vertretenden Gründe. Während das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen den Verantwortungsbereich des Beamten - und damit die von ihm zu vertretenden Gründe - in einem weiten Sinne verstanden und dem Beamten auch Umstände zugerechnet hat, die seiner Entscheidung überhaupt nicht unterliegen (vgl. für Krankheitsgründe Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 B 107.84 -, Buchholz 238.95 Nr. 16, unter Hinweis auf das Urteil vom 6. Juli 1972 - 2 C 7.72 -, Buchholz 238.95 Nr. 3), gilt für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen mangelnder Eignung kein Regelfall derart, dass ein Prüfungsversagen stets dem Verantwortungsbereich des Beamten unterfällt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Beamte seiner Pflicht, sich ernsthaft der Ausbildung zu widmen, nachgekommen ist. In der insoweit grundlegenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (bezogen auf ein Scheitern eines Anwärters im Grundlehrgang) am Maßstab des früheren § 4 AnwSZV, der ebenfalls ein Ausscheiden aus einem vom Beamten zu vertretenden Grund voraussetzte, ausgeführt (Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 22.85 - juris Rn. 17):

Die nicht von einem in der Willenssphäre liegenden Verhalten geprägte Nichteignung hat ein Beamter im Beamtenverhältnis auf Widerruf - und damit auch der Kläger - in dem hier maßgeblichen Zusammenhang hingegen nicht zu vertreten. Er kann deshalb zwar wegen eines in seiner Person liegenden Eignungsmangels vor Ablegen der Laufbahnprüfung entlassen werden, was aber nicht bedeutet, daß ihm die Entlassung auch im Sinne von § 4 AnwSZV anzulasten ist. Der im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistende Vorbereitungsdienst dient ausschließlich der Ausbildung der Beamtenanwärter und der Erlangung ihrer Befähigung für die Beamtenlaufbahn. Wie in der in BVerwGE 52, 183 (188) abgedruckten Entscheidung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt ist, ist der Dienstherr verpflichtet, dem Anwärter während des Vorbereitungsdienstes die entsprechende Ausbildung zu vermitteln; der Anwärter seinerseits hat die Pflicht, sich dieser Ausbildung ernsthaft zu widmen. Wenn der Anwärter auch bei Erfüllung dieser Pflicht das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen kann, erscheint es nicht gerechtfertigt, ihm neben der Entlassung diese als einen von ihm zu vertretenden Grund anzulasten mit der Folge, daß er die Anwärtersonderzuschläge zurückzuzahlen hat. - Dieses Ergebnis steht auch mit der gesetzlichen Regelung für den Fall im Einklang, daß der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Laufbahnprüfung nicht besteht. Wie sich aus dem Wortlaut des § 4 AnwSZV eindeutig ergibt, wird die sich aus dem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung ergebende Nichteignung - anders als etwa im Rahmen der in einem anderen Zusammenhang stehenden Regelung des § 66 Abs. 1 BBesG - ebenfalls nicht der Sphäre des Beamten zugeordnet. In diesem Falle des mißglückten Berufsstarts soll der "durchgefallene" Anwärter nicht zusätzlich mit einer Rückzahlung belastet werden (Schwegmann/ Summer, a.a.O., IV/11 § 4 Rz 4; Kümmel/Pohl, a.a.O., Gruppe 3/22 Erl. zu § 4). Der gewährte Anwärtersonderzuschlag ist dem Beamten zu belassen.

Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Insoweit spielt es keine Rolle, dass der frühere § 4 AnwSZV in der Fassung, die dem Urteil zugrunde lag (Verordnung vom 20. Februar 1978, BGBl. I S. 276), eine Rückzahlungspflicht nur vorsah, wenn der Anwärter vor Ablegen der Laufbahnprüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, während die hier in Rede stehende Zweckbestimmung - jedenfalls nach der Lesart des Beklagten - auch ein Versagen in der Laufbahnprüfung erfasst. Dieser Unterschied wirkt sich auf den Aussagegehalt des zitierten Urteils nicht aus. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, ob ein Versagen im Grundlehrgang vom Beamten zu vertreten ist, gelten gleichermaßen für die Frage, ob ein Versagen in der Abschlussprüfung vom Beamten zu vertreten ist.

Die Unterscheidung zwischen in der Person liegenden Eignungsmängeln, die dem Beamten nicht zuzurechnen sind, und sonstigen Fehlschlägen, die dem Anwärter zur Last fallen können, hat auch der 4. Senat des OVG Berlin in dieser Weise vorgenommen und ausgeführt, dass ein Prüfungsmisserfolg nicht quasi automatisch als außerhalb persönlicher Verantwortung liegend anzusehen ist, sondern entsprechend der Differenzierung nach in der Person liegenden Eignungsmängeln eine Zurechnung zum Bereich des Beamten ausgeschlossen sein kann, aber nicht muss (Beschluss vom 16. Juni 2005 - OVG 4 N 50.05 -, BA S. 4 f.; s. auch Urteil vom 14. Juni 1994 - OVG 4 B 85.92 -).

Es kommt hiernach für die Zurechnung eines Prüfungsmisserfolgs zum Verantwortungsbereich des Anwärters oder des Dienstherrn darauf an, ob der Anwärter, obwohl er seine Pflicht, sich der Ausbildung ernsthaft zu widmen, erfüllt hat, das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen konnte, ob also das Prüfungsversagen auf Nichteignung beruht oder auf einem in der Willenssphäre liegenden Verhalten. Dabei handelt es sich um eine innere Tatsache, die nicht objektiv nachweisbar, sondern nur anhand einer Gesamtbetrachtung und Wertung der äußeren Indizien feststellbar ist.

Der Beklagte ist - insoweit zutreffend - von dem vorstehend dargestellten Ansatz ausgegangen. Er hat allerdings in diesem wie in den meisten anderen dem Senat vorliegenden Fällen dieser Art als Indiz für ein vom Anwärter zu vertretendes Verhalten ausreichen lassen, dass der Betreffende bei der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst als geeignet angesehen worden sei, den Anforderungen während des Vorbereitungsdienstes genügt habe und keine plausiblen anderweitigen Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung habe angeben können, weshalb - so die Folgerung des Beklagten - das Versagen nicht mit einer mangelnden Eignung begründbar sei. Dieser Erklärungsansatz ist für die Feststellung, der Anwärter habe sein Scheitern in der Prüfung zu vertreten, unzureichend. Die bisherigen Leistungen eines Anwärters haben im Regelfall keine maßgebliche (aus Sicht des Anwärters negative) Indizwirkung für die hier zu entscheidende Frage. Soweit ein Anwärter während der Ausbildung Leistungen im normalen oder sogar gehobenen Bereich vorweist, ist dies zunächst nur ein Indiz dafür, dass er sich der Ausbildung wie von ihm gefordert mit dem nötigen Einsatz und Ernst gewidmet hat. Hierauf hat bereits der 4. Senat des OVG Berlin bezogen auf eine ähnliche Argumentation des Beklagten hingewiesen (Beschluss vom 2. Oktober 1997 - OVG 4 N 28.97 -, BA S. 3). Dass sich bei einem solchen Anwärter ein Leistungsabfall in der Abschlussprüfung regelmäßig als ein von ihm zu vertretender Grund darstellt, kann nicht angenommen werden. Es widerspricht jeder Erfahrung, dass ein Anwärter in der entscheidenden Prüfung nachlassen würde, obwohl er sie bei gehöriger Anstrengung meistern könnte. Vielmehr ist anzunehmen, dass ein Anwärter im Normalfall - soweit keine aussagekräftigen gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen - gerade in der Abschlussprüfung bestrebt ist, sein Bestes zu geben, um die mehrjährige Berufsausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen (so bereits OVG Berlin, Urteil 14. Juni 1994, a.a.O., UA S. 13). Soweit ein Anwärter hingegen schon während des Vorbereitungsdienstes den Anforderungen nur knapp genügt hat, ohne dass greifbare Anhaltspunkte für eine nachlässige und nicht mit dem nötigen Einsatz betriebene Ausbildung vorhanden sind, spricht auch dies nicht für ein zurechenbares Verhalten im Falle eines Versagens bei der Abschlussprüfung, sondern kann mindestens ebenso plausibel eine ohnehin vorhandene Leistungsschwäche indizieren (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 1997, a.a.O.).

Das Verhältnis zwischen Ausbildungs- und Prüfungsnoten reicht deshalb so oder so im Regelfall und für sich genommen nicht aus als sicheres Indiz für ein Vertretenmüssen, das - wie der Beklagte meint - dann nur durch die Darlegung von Gegengründen ausgeräumt werden könne. Solche objektivierbaren Gegengründe für ein nicht zu vertretendes Scheitern lassen sich naturgemäß im Normalfall nicht darlegen. Konkrete Ursachen für das Misslingen einer Prüfung außerhalb der eigenen Sphäre wird ein Anwärter, abgesehen von wenigen eindeutigen Fällen, kaum je benennen oder gar unter Beweis stellen können. Das Prüfungsergebnis ist von einer Vielzahl mehr oder weniger relevanter äußerer und auch innerer Faktoren jenseits der Willenssphäre beeinflusst, etwa der "Tagesform" des Prüflings, dem Zugang zur Fragestellung, der Antwortwertung durch die Prüfer und dergl., die sich nicht nachträglich exakt aufschlüsseln und erklären lassen, aber doch bei jedem Prüfungsgeschehen zum Tragen kommen können. Erforderlich für eine Zurechnung des Prüfungsversagens zu einem in der Willenssphäre liegenden Verhalten des Anwärters sind deshalb weitergehende objektiv sicher fassbare Anhaltspunkte dafür, dass er sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Ausbildung (und Prüfung) nicht mit dem nötigen Ernst gewidmet hat. Andernfalls kann nicht hinreichend verlässlich festgestellt werden, dass das Prüfungsversagen nicht lediglich auf den Unwägbarkeiten der Prüfungssituation beruht. Als solche weitergehenden objektiven Anhaltspunkte kommen zum Beispiel in Betracht häufigere unentschuldigte Fehlzeiten während der Ausbildung, ungenügende eigene Vorbereitung auf die Prüfung, Ablenkung durch Nebentätigkeiten oder sonstige außerdienstliche Interessen, mutmaßliche Prüfungsverweigerung (Abgabe "leerer Blätter") und ähnliches.

Im Fall des Klägers sind solche Umstände weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Er hat seinen Vorbereitungsdienst auf einem durchschnittlichen bis gehobenen Leistungsniveau absolviert. Die von ihm während der Ausbildung angefertigten Klausuren wurden in der Mehrzahl als befriedigend, in einem Fall als gut bewertet. Die Leistungen in den praktischen Ausbildungsteilen lagen sogar noch darüber. Von einer nicht hinreichend ernsthaft betriebenen Ausbildung kann deshalb keine Rede sein. Der Kläger hat zudem geltend gemacht, sich sorgfältig und intensiv auf die Prüfung vorbereitet zu haben. Gründe, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, bestehen nicht. Sonstige Anhaltspunkte für ein Verhalten, das für sein Scheitern in der Abschlussprüfung ursächlich sein könnte, sind nicht feststellbar. Der Kläger hat den schriftlichen Teil der Prüfung jeweils wegen unzureichender Leistungen in zwei von vier Klausuren nicht bestanden, und zwar jeweils in denselben Klausurfächern. In den beiden anderen Fächern hat er in der Wiederholungsprüfung eine ausreichende (fünf Punkte) und eine gute Leistung (11 Punkte) erzielt. Da nach der Prüfungsordnung mindestens drei Klausuren bestanden werden müssen (mit vier Punkten, vgl. § 22 Abs. 3 Nr. 1 APOgDPol), ist er letztlich an einem Punkt gescheitert. Ein solches Scheitern ohne weitere Anhaltspunkte für eine nachlässig betriebene Ausbildung kann billigerweise nicht als ausreichendes Indiz für einen vom Kläger zu vertretenden Grund gewertet werden, der zur Rückzahlung der Anwärterbezüge führt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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