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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: OVG 4 B 15.07
Rechtsgebiete: BBesG, BGB, BBesGVwV


Vorschriften:

BBesG § 12 Abs. 2
BBesG § 59 Abs. 5
BBesG § 63 Abs. 2 Satz 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2
BBesGVwV Tz. 59.5.2
Die Gewährung von Anwärterbezügen unter der Auflage, dass die Ausbildung nicht aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund vorzeitig endet, ermöglicht keine Rückforderung gegenüber einem Anwärter, der nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen des endgültigen Nichtbestehens der Abschlussprüfung kraft Gesetzes entlassen ist.

Ein Prüfungsversagen beruht auf einem vom Anwärter zu vertretenden Grund, wenn er sich der Ausbildung und Prüfungsvorbereitung nicht ernsthaft gewidmet hat. Dafür ist ein Abfallen der Prüfungsleistung gegenüber den Vorleistungen im Regelfall kein ausreichendes Indiz. Notwendig sind objektiv fassbare Anhaltspunkte für eine nicht mit dem nötigen Ernst betriebene Ausbildung und Prüfungsvorbereitung.


OVG 4 B 15.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl, den Richter am Verwaltungsgericht Maresch, den ehrenamtlichen Richter Maier und den ehrenamtlichen Richter Dr. Pannhorst für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Anwärterbezügen.

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 15. Oktober 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissar-Anwärter ernannt. Vor der Ernennung unterzeichnete er unter dem 24. September 1996 eine vom Beklagten entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 59 BBesG vorformulierte Verpflichtungserklärung. In dieser Erklärung hieß es unter anderem:

Mit Beginn ihres Vorbereitungsdienstes erhalten Sie Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes (§§ 59 bis 66 BBesG). Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die Anwärterbezüge werden Ihnen daher mit der Auflage (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, dass

a) die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund endet

und

b) Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden.

Ein Verstoß gegen diese Auflage hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 1996 wurde der Kläger mit Wirkung vom 15. Oktober 1996 zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei zugelassen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er nach seiner Einstellung das Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (Fachbereich 3 - Polizeivollzugdienst) zu beginnen habe. Der Kläger absolvierte in der Folgezeit seine Ausbildung mit einem uneinheitlichen Leistungsbild. In den praktischen Ausbildungsabschnitten (Grund- und Hauptpraktikum) erreichte er befriedigende bis sehr gute Leistungen. Ausweislich der Bewertungsbögen zum Grund- und Hauptpraktikum wurde ihm unter anderen ein reges Interesse an der polizeilichen Arbeit und allen dienstlichen Belangen, eine positive Berufsauffassung, Stressstabilität und besonderes Geschick im Umgang mit dem Bürger bescheinigt. Seine Leistungsbereitschaft und sein Arbeitswille wurden durchweg mit gut bzw. einem gehobenen befriedigend bewertet. In den schriftlichen Arbeiten des Studiums (eine Hausarbeit, acht Klausuren) erzielte der Kläger hingegen im Durchschnitt nur ausreichende Leistungen (im Einzelnen: eine Klausur ungenügend, eine Klausur mangelhaft, vier Klausuren ausreichend, eine Klausur und die Hausarbeit befriedigend, eine Klausur gut).

Während des Vorbereitungsdienstes veranlasste der Beklagte auf Grund krankheitsbedingter Fehlzeiten des Klägers eine polizeiärztliche Untersuchung. Der Amtsarzt kam ausweislich einer Mitteilung vom 14. Dezember 1998 zu dem Ergebnis, dass die gesundheitliche Eignung des Klägers zur Zeit noch nicht abschließend beurteilt werden könne und deshalb eine Nachuntersuchung im Oktober 1999 zu veranlassen sei. Bei dieser Nachuntersuchung kam der Polizeiarzt zu dem Ergebnis, dass der Kläger gesundheitlich geeignet sei für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (Mitteilung vom 26. November 1999).

Im ersten Versuch der schriftlichen Laufbahnprüfung scheiterte der Kläger. In den anzufertigenden vier Aufsichtarbeiten erreichte er in dem Fach Strafrecht einschließlich Strafprozessrecht sowie Ordnungswidrigkeitenrecht und in dem Fach Einsatzlehre nur die Note mangelhaft (ein bzw. drei Punkte). In den beiden anderen Klausuren erreichte er jeweils vier Punkte (ausreichend). Nach der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung war die Prüfung nicht bestanden, wenn zwei oder mehr Arbeiten mit weniger als vier Punkten bewerten wurden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den gehobenen Polizeivollzugsdienst stellte daraufhin mit Bescheid vom 22. November 1999 fest, dass der Kläger die Prüfung nicht bestanden habe und an der mündlichen Prüfung nicht teilnehmen könne. Der Polizeipräsident in Berlin verlängerte mit Bescheid vom 27. Januar 2000 den Vorbereitungsdienst des Klägers bis zum Tage des Bestehens der Laufbahnprüfung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2000. Im zweiten Versuch des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung erreichte der Kläger wiederum in zwei der vier anzufertigenden Aufsichtsarbeiten (im Fach Einsatzlehre und im Fach Öffentliches Recht) weniger als vier Punkte (nämlich drei bzw. zwei Punkte). In den beiden weiteren Klausuren erzielte er ausreichende Leistungen (vier und sechs Punkte). Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 11. Mai 2000 mit, dass er die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden habe. Der Bescheid wurde dem Kläger am 13. Mai 2000 zugestellt. Der Polizeipräsident teilte dem Kläger unter dem 11. Mai 2000 mit, dass sein Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG mit Ablauf des Tages ende, an dem ihm das endgültige Nichtbestehen der Prüfung mitgeteilt worden sei.

Nach Angaben des Beklagten wurden im Einstellungsjahrgang 1996 insgesamt 367 Anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst eingestellt. 23 Anwärter schieden vor Ablegung der Laufbahnprüfung aus dem Vorbereitungsdienst aus; 344 Anwärter traten zur Prüfung an, Von diesen bestanden im ersten Durchgang 36 und endgültig sieben Anwärter (2,03%), darunter der Kläger, die Laufbahnprüfung nicht.

Nach Anhörung des Klägers erließ der Polizeipräsident unter dem 7. September 2001 einen Rückforderungsbescheid hinsichtlich eines Teils der gewährten Anwärterbezüge in Höhe eines Betrages von 36.504,11 DM bzw. 18.664,26 EUR. Zur Begründung verwies der Polizeipräsident auf die dem Kläger vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis gegen Unterschriftsleistung zur Kenntnis gegebene Auflage. Mit dem Ausscheiden habe er gegen diese Auflage verstoßen. Er habe deshalb gemäß § 59 Abs. 5 und § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB die Anwärterbezüge zurückzuzahlen, soweit sie 750 DM (383,47 Euro) monatlich überstiegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, sich ordnungsgemäß auf die Prüfung vorbereitet zu haben. Im Widerspruchsverfahren wurde eine Stellungnahme der Fachhochschule dazu eingeholt, ob den Fachlehrern bei dem Kläger bereits vor der Abschlussprüfung Schwächen bekannt gewesen seien oder ob er intellektuell in der Lage gewesen sei, die Prüfung zu bestehen. Die Fachhochschule sah sich angesichts der Zahl der Studierenden und des Zeitablaufs zu konkreten Angaben nicht in der Lage, meinte aber, anhand der erbrachten Leistungsnachweise kein intellektuelles Unvermögen erkennen zu können. Die Senatsverwaltung für Inneres wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2003 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger gegen die Auflage verstoßen habe, die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von ihm zu vertretenden Grunde zu beenden. Der Kläger habe sein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf in diesem Sinne zu vertreten. Unter Berücksichtigung seiner im Allgemeinen zufriedenstellenden Leistungen während des Vorbereitungsdienstes sei davon auszugehen, dass er intellektuell in der Lage gewesen wäre, den angebotenen Lehrstoff zu verarbeiten und die Laufbahnprüfung zu bestehen. Gründe für ein auch nur teilweises Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgesichtspunkten seien nicht ersichtlich. Auf Antrag könne eine ratenweise Rückzahlung vereinbart werden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 28. Februar 2003 zugestellt.

Mit seiner am 28. März 2003 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Er habe die Ausbildung ordnungsgemäß absolviert und sei nicht vorzeitig aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden. Er habe sich der Ausbildung ernsthaft gewidmet und sein Ausscheiden deshalb nicht zu vertreten. Das Risiko des Ausscheidens müsse in einem solchen Fall der Dienstherr tragen.

Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen getreten.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2005 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht gegen die zwischen den Beteiligten vereinbarte Zweckbestimmung verstoßen habe. Er habe die Ausbildung nicht vorzeitig beendet, sondern vollständig absolviert und sei erst nach zweimaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und dazwischenliegender Verlängerung kraft Gesetzes aus dem Vorbereitungsdienstes ausgeschieden. Ein objektiver Empfänger in der Lage des Klägers habe die Zweckbestimmung nicht dahin verstehen können, dass ein vorzeitiges Ende der Ausbildung auch ein verspätetes endgültiges Nichtbestehen erfasse. Dies überschreite den klaren Wortlaut der Zweckbestimmung. Der Beklagte hätte den von ihm gemeinten viel weiteren Geltungsbereich der Zweckbestimmung klar und unmissverständlich formulieren müssen. Unklarheiten gingen zu seinen Lasten.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er macht zusammengefasst geltend: Die Auflage sei vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft verstanden worden. Es komme darauf an, wie ein objektiver Dritter in der Person des Klägers die Verpflichtungserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände habe verstehen müssen. Dabei dürfe der Erklärung nicht einfach ein für den Auszubildenden günstiger Sinn beigelegt werden, vielmehr sei er dazu verpflichtet zu prüfen, was der Verfasser der Verpflichtungserklärung gemeint habe. Hiernach erschließe sich dem objektiven Empfänger ohne weiteres, dass er auch bei einem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung das Rückzahlungsrisiko trage. Dem Verfasser der Erklärung sei es erkennbar in erster Linie darum gegangen, die Rentabilität der äußerst kostenträchtigen Anwärterausbildung sicher zu stellen. Dies sei ein offensichtlicher, sie tragender und für einen objektiven Dritten in der Person des die Erklärung Unterzeichnenden auch erkennbarer Zweck gewesen. Er werde bereits durch den Einleitungssatz der Auflage klargestellt und erschließe sich ferner aus dem Zusammenhang der Formulierung unter a) mit der Formulierung unter b) der Auflage, wonach eine Rückzahlung auch dann erfolge, wenn der Beamte im Anschluss an seine Ausbildung vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Hieraus werde deutlich, dass Anwärterbezüge nur bei kumulativem Vorliegen der Voraussetzungen beider Regelungen endgültig behalten werden dürften. Wenn selbst derjenige Anwärter, der seine Laufbahnprüfung bestanden habe, im Anschluss daran aber vor Erreichen der Mindestdienstzeit auf eigenen Antrag ausscheide, noch zur teilweisen Rückzahlung verpflichtet sei, dann gelte dies erst recht für denjenigen Anwärter, der schon seine Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehe und deshalb ausscheide. Auch dessen Ausbildungskosten hätten sich zu keinem Zeitpunkt für den Dienstherrn amortisiert. Die Auslegung der Zweckbestimmung nach dem Verständnis des Klägers würde zudem zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber einem Anwärter führen, der die Ausbildung vor der Abschlussprüfung, und sei es erst einen Tag davor, aus von ihm zu vertretenden Gründen abbreche. In einem solchen Fall ende die Ausbildung unstreitig vorzeitig, während nach dem Verständnis des Klägers ein Anwärter, der wenigstens für fünf Minuten zur Prüfung erscheinen und nur leere Blätter abgeben würde, von der Rückzahlung befreit sei. Hierdurch würden diejenigen begünstigt, die nur pro forma bis zum Ende durchhalten und im Extremfall durch Leistungsverweigerung in der Abschlussprüfung ein vorzeitiges Ausscheiden verhindern würden.

Der Kläger habe ferner das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung zu vertreten. Nach den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben reiche es aus, dass das Ausscheiden auf Umständen beruhe, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen seien. Auf ein Verschulden komme es hingegen nicht an. Bei einem Verständnis des Vertretenmüssens im Sinne des Klägers würde dieses Merkmal bei einem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung praktisch leer laufen, weil besondere Gründe, warum ein an sich intellektuell befähigter Anwärter die Prüfung gleichwohl nicht bestehe, sich im Regelfall nicht finden ließen. Entscheidend sei deshalb, ob der Beamte aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen sei, die Prüfung zu bestehen, und auch keine anderen Gründe ersichtlich seien, die ihn, ohne dass er sie habe beeinflussen können, am Bestehen der Prüfung gehindert hätten. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Begriff der intellektuellen Befähigung hinreichend konturiert. Gemeint sei damit, dass der Anwärter aufgrund seiner geistigen Grundfähigkeiten, Begabungen und Anlagen grundsätzlich über das Vermögen verfüge, bei durchschnittlichem Einsatz und durchschnittlicher Hingabe das Ausbildungsziel zu erreichen. Zwar lasse sich häufig nicht objektiv nachweisen, ob ein Anwärter wegen intellektueller Nichteignung das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht habe erreichen können. Es gebe jedoch objektive Anhaltspunkte, die zur Klärung herangezogen werden könnten. Diese seien aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln und auszuwerten. Hieraus folge vorliegend, dass der Kläger intellektuell durchaus in der Lage gewesen sei, die Laufbahnprüfung zu bestehen. Dies ergebe sich aus den von ihm während des Vorbereitungsdienstes erzielten Leistungen. Sonstige tragfähige Umstände, die dem Kläger das Bestehen der Prüfung unmöglich gemacht hätten, seien nicht erkennbar. Angesichts der niedrigen Quote der Anwärter, die die Prüfung endgültig nicht bestanden hätten, könne auch ausgeschlossen werden, dass in der Prüfung zu hohe Anforderungen an die Anwärter gestellt worden seien.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die getroffene Zweckbestimmung in der Verpflichtungserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen sei, wobei Auslegungszweifel oder sprachliche Unklarheiten zu Lasten des Verwenders der Klausel gehen müssten. Die Verpflichtungserklärung müsse klar und eindeutig formuliert werden. Jedenfalls habe er die Beendigung seiner Ausbildung nicht zu vertreten; denn er habe sich sach- und fachgerecht auf die Prüfung vorbereitet und im Zuge der Vorbereitung auch ordentliche Ergebnisse erzielt. Er habe sich jeweils in einer Arbeitsgemeinschaft mit Kollegen vorbereitet, die sodann auch die Prüfung bestanden hätten. Er habe sein Bestes gegeben, sei aber leider nicht erfolgreich gewesen. Ein etwaiger Vorwurf einer nur pro forma absolvierten Prüfung sei fernliegend. Er habe die Zeit vor der zweiten Prüfung intensiv für die Prüfungsvorbereitung in der privaten Arbeitsgemeinschaft mit einem Kollegen und durch alleiniges Lernen genutzt. Die Arbeitsgemeinschaft sei zwei- bis dreimal in der Woche für jeweils vier bis fünf Stunden abgehalten worden. Dabei seien Fälle durchgesprochen worden und theoretisches Wissen abgefragt worden. In der übrigen Zeit einschließlich der Wochenenden habe er alleine gelernt. Ihm sei nicht verständlich, warum er bei einer solchen Vorbereitung das Nichtbestehen wegen in seinem Fall eines fehlenden Punktes im schriftlichen Teil zu vertreten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die von ihm überreichten Übersichten zu den Ergebnissen der Laufbahnprüfungen in den Ausbildungsjahrgängen seit 1995 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Rückforderung von Anwärterbezügen bei Verfehlung des mit den Bezügen verknüpften Zwecks ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 1.). Das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung wird aber von der hier in Rede stehenden Auflage nicht erfasst, weil es keine vorzeitige Beendigung der Ausbildung darstellt; unabhängig hiervon hat der Kläger das Nichtbestehen der Abschlussprüfung jedenfalls nicht zu vertreten (dazu 2.).

1. Die rechtlichen Voraussetzungen für den streitgegenständlichen Rückforderungsanspruch des Beklagten richten sich nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. der auf § 59 Abs. 5 BBesG beruhenden Auflage in der von dem Kläger unterschriebenen Verpflichtungserklärung. Gemäß § 12 Abs. 2 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge, zu denen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG auch Anwärterbezüge gehören, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht hiernach auch dann, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesem Fall sind die Bezüge - bei nachträglicher Betrachtung - zuviel gezahlt worden (BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 - juris Rn. 12).

Die vom Kläger unterzeichnete Verpflichtungserklärung mit der dort formulierten "Auflage" stellt eine solche Zweckbestimmung dar. Rechtsgrundlage dieser "Auflage" bildet § 59 Abs. 5 BBesG, wonach die Gewährung von Bezügen für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann. Bei der "Auflage" im Sinne des § 59 Abs. 5 BBesG handelt es sich eine besondere Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem selbst zu vertretenen Grund zu beenden, im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 - juris Rn. 32; Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 6.99 - juris Rn. 14; Urteil vom 13. September 2001, a.a.O., Rn. 14).

Nach Sinn und Zweck soll die Vorschrift sicherstellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen (BTDrucks 7/1906 S. 90; Begründung der Bundesregierung zu § 62 des Entwurfes eines Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern). Der Vorteil, den die eine Rückforderung ermöglichende "Auflage" gemäß § 59 Abs. 5 BBesG ausgleichen soll, besteht darin, dass ein Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gefördert wird und der Beamte auf Widerruf während des Studiums insbesondere einen Anspruch auf Besoldung hat. Diese kostenaufwendige Form der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes privilegiert die "Anwärterstudenten" im Vergleich mit anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und im Vergleich mit Studierenden, die keine Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz während ihrer Ausbildung erhalten. Aufgrund dieser Besonderheiten ist es gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG), der Unverzichtbarkeit der Besoldung (§ 2 Abs. 3 BBesG) und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) durch individuelle "Auflagen" auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG zu modifizieren (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000, a.a.O. Rn. 17; Urteil vom 13. September 2001, a.a.O. Rn. 18). Dabei werden Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf, die wegen einer "Auflage" nach § 59 Abs. 5 BBesG zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, pauschalierend und typisierend dadurch vermieden, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG in der jeweils geltenden Fassung überschreitet (vgl. Tz. 59.5.2 BBesGVwV).

2. Die hiernach grundsätzlich zulässige Verknüpfung der Anwärterbezüge mit einer Zweckbestimmung im Sinne von § 59 Abs. 5 BBesG, § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt den Beklagten im vorliegenden Fall allerdings nicht zu einer Rückforderung, weil eine Zweckverfehlung im Sinne der Auflage nicht eingetreten ist.

a) Die Auflage, dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund endet, erfasst nicht den Fall des endgültigen Nichtbestehens der Abschlussprüfung. Es fehlt insoweit an einer vorzeitigen Beendigung.

Eine Zweckbestimmung im Sinne des § 59 Abs. 5 BBesG erfordert eine tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992, a.a.O., Rn. 32). Aus dem Erfordernis der tatsächlichen Willenseinigung folgt, dass die Bezeichnung des zu erreichenden Erfolgs in der Weise bestimmt und eindeutig sein muss, dass die Zustimmung des Leistungsempfängers zu der zum Ausdruck gebrachten Zweckvorstellung des Leistenden auch als Äußerung einer Übereinstimmung in dem der Sache nach Gewollten angesehen werden kann (Plog/ Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 3,§ 59 BBesG Rn. 4, S. 10).

Die zwischen den Beteiligten getroffene Zweckbestimmung, wonach die Anwärterbezüge unter der Auflage gewährt worden sind, das die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom Kläger zu vertretenen Grunde endet, enthält keine übereinstimmende tatsächliche Willenseinigung darüber, dass hiermit auch der Fall des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung gemeint ist. Die Formulierung lässt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht eindeutig in einem solchen Sinne verstehen. Diese Unklarheit in der Formulierung der Zweckbestimmung geht zu Lasten des Beklagten. Im Einzelnen:

Für das Verständnis der Zweckbestimmung ist maßgeblich, ob aus Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Klägers der Erklärungsgehalt der Verpflichtungserklärung so zu verstehen war, dass auch ein endgültiges Nichtbestehen der Prüfung eine Rückzahlungsverpflichtung auslöst. Das ist zu verneinen. Zwar ergibt sich ein Interesse des Beklagten, den Vorteil, den die Anwärter durch das im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ermöglichte Fachhochschulstudium erlangen, mit der Erwartung einer künftigen Dienstleistung zu verknüpfen. Der Beklagte will durch die "Auflagen" absichern, dass die den Anwärtern ermöglichte besondere Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel zum Tragen kommt und sie sich mit ihren in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten jedenfalls für eine Mindestdienstzeit in den Dienst des Beklagten stellen. Die erwartete Ausbildungs- und Diensttreue der Anwärterstudenten als Gegenleistung für deren Privilegierung gegenüber anderen Studierenden, die keine Bezüge erhalten, und anderen Anwärtern, denen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kein Studium ermöglicht wird, kommt in der Zweckbestimmung durch den Hinweis auf die Vermeidung finanzieller Vorteile gegenüber anderen Studierenden sowie durch die in Buchstabe a) für die Ausbildungszeit und in Buchstabe b) für die anschließende Dienstzeit formulierten Erwartungen zum Ausdruck.

Das allgemeines Interesse des Dienstherrn daran, Aufwendungen möglichst nur für den Fall einer späteren Verwendung endgültig zu erbringen, kann bei der gebotenen objektiven Betrachtung allerdings nicht alleiniger Maßstab für die Frage sein, wie eine bestimmte Formulierung zu verstehen ist. Es kommt nicht nur darauf an, welches Verständnis der Zweckbestimmung den Interessen des Beklagten am ehesten oder weitest reichend entspricht, sondern darauf, ob es bei objektiver, also die Interessenlage beider Seiten in den Blick nehmender Betrachtung zum Inhalt der tatsächlichen Willenseinigung geworden ist. Aus Sicht eines objektiven Empfängers, der sich durch seine Unterschrift zur Rückzahlung der Anwärterbezüge für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund und zur Ableistung einer Mindestdienstzeit verpflichtet, ergibt sich nicht, dass die "Auflage" unter Buchstabe a) auch den Fall des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung erfassen soll. Ein solches Verständnis ist vielmehr nach allgemeinem Sprachgebrauch und verständiger Würdigung eher fern liegend. Die vorzeitige Beendigung der Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund meint bei objektiver Betrachtung die typischen Fälle der Studienabbrecher, die ihre Ausbildung, obwohl sie es könnten, nicht zu Ende führen, sondern vor der Zeit "aussteigen" und dadurch die von ihnen als Gegenleistung für die Ermöglichung eines Studiums im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erwartete Ausbildungstreue nicht zeigen. Der Begriff der Vorzeitigkeit ist seinem Verständnis nach und auch im Zusammenhang mit der insoweit auf der gleichen Linie liegenden "Auflage" unter Buchstabe b) als zeitliches Moment zu begreifen. Der Anwärter soll nicht vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit ausscheiden, sondern bis zum Ende der Ausbildung dabei bleiben, ebenso wie er im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden soll.

Dass der Begriff der Vorzeitigkeit weitergehend auch ein am Ausbildungserfolg orientiertes finales Element beinhalten soll, ergibt sich bei objektiver Würdigung hingegen nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit. Eine gewisse Unklarheit ergibt sich bereits dazu, ob unter Ausbildung im Sinne der Zweckbestimmung auch die Prüfung zu verstehen ist. Immerhin unterscheidet die für den Vorbereitungsdienst des Klägers maßgebliche Verordnung ausdrücklich zwischen dem Ausbildungsabschnitt und dem Prüfungsabschnitt (vgl. Verordnung über die Fachhochschulausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 8. September 1995, GVBl. S. 588, geändert durch Verordnung vom 6. April 1998, GVBl. S. 87). Auch der Gesetzgeber hat bei der vergleichbaren Regelung über den Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge zwischen dem Vorbereitungsdienst und der Laufbahnprüfung unterschieden. Nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BBesG besteht ein Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge nur, wenn der Anwärter (unter anderem) nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet. Der Gesetzgeber hat also das Nichtbestehen der Prüfung als einen anderen (an den Maßstab des Verschuldens geknüpften) Tatbestand erfasst als den (gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG an den Maßstab des Vertretenmüssens geknüpften) Tatbestand des Ausscheiden vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes. Letzteres - das Ausscheiden vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes - ist inhaltlich identisch mit der hier in Rede stehenden vorzeitigen Beendigung der Ausbildung. Es erscheint deshalb nicht ganz eindeutig, ob dieser Begriff anders als in der gesetzlichen Regelung den Abschnitt der Prüfung mit umfassen soll.

Selbst wenn man bei Würdigung des Gesamttextes der Verpflichtungserklärung annehmen kann, dass der Begriff der Ausbildung auch die Prüfung mit umfasst, bleibt es ein begrifflicher Unterschied, ob der Anwärter seine Ausbildung (einschließlich Prüfungsphase) vorzeitig beendet oder ob er - wenn auch im Ergebnis erfolglos - die gesamte Ausbildung einschließlich Verlängerung und zweimaliger Prüfungsteilnahme bis zu dem nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Ende durchläuft. Dieser Unterschied ist für die Anwärter von erheblicher Bedeutung. Dass sie mit Rückzahlungsansprüchen rechnen müssen, wenn sie die Ausbildung im Sinne eines Studienabbrechers vorzeitig beenden, ist nach dem Zweck der "Auflage" verständlich und bildet ein für sie bei Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung erkennbares und berechenbares, weil steuerbares Risiko. Eine mögliche - und dann besonders hohe, weil erst am Ende der Ausbildung eintretende - Rückzahlungsverpflichtung im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung ist für sie hingegen nicht in dieser Weise berechenbar, sondern unterwirft die Berufsausbildung einem bei Eintritt in den Anwärterdienst kaum kalkulierbaren finanziellen Risiko. Die Verpflichtungserklärung erhielte hierdurch eine über das nahe liegende Verständnis hinausgehende, viel weiter reichende Tragweite. Die Anwärter würden das für sie nicht hinreichend abschätzbare, nur durch das - bezogen auf Prüfungsversagen schwer fassbare - Merkmal des Vertretenmüssens begrenzte Risiko eingehen, im Falle eines Scheiterns am Ende der Ausbildung ganz erhebliche finanzielle Belastungen in einer Größenordnung tragen zu müssen, die ein junger Mensch in der Situation der Neuorientierung nach einem gescheiterten Berufsstart regelmäßig aus eigener Kraft nicht oder jedenfalls nicht in einem überschaubaren Zeitraum bewältigen kann.

Eine derartige Risikoverteilung zugunsten des Dienstherrn in einem durch die Berufsausbildung geprägten Beamtenverhältnis muss angesichts der erheblichen Tragweite und der möglichen Folgen für den weiteren Lebensweg des gescheiterten Anwärters in der Zweckbestimmung klar und eindeutig zum Ausdruck kommen (Warnfunktion). Es reicht nicht aus, dass sich das vom Beklagten für richtig gehaltene Verständnis lediglich aus einer (allein) an seinen fiskalischen Interessen orientierten Interpretation ergeben kann, wenn das allgemeine Sprachverständnis und eine unvoreingenommene, objektive Würdigung des Aussagegehalts für ein solches Verständnis nichts Hinreichendes hergibt.

Eine klare und eindeutige Formulierung der Zweckbestimmung, die unmissverständlich auch den Fall des endgültigen Nichtbestehens der Abschlussprüfung erfasst, wäre dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen. So hat der Gesetzgeber, wie schon erwähnt, in Bezug auf die Anwärtersonderzuschläge in § 63 Abs. 2 BBesG den Anspruch unter anderem davon abhängig gemacht, dass der Anwärter nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet (vgl. zu den Vorläuferregelungen § 4 der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung vom 20. Februar 1978, BGBl. I S. 276, und die Änderungen durch die 4. Verordnung zur Änderung der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung vom 21. Mai 1990, BGBl. I S. 959). Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber damit eine Rückzahlungsverpflichtung im Falle des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung von einem gegenüber dem Vertretenmüssen engeren Verschulden abhängig macht (und damit eine weniger einseitige Risikoverteilung vornimmt), hat er den Fall des Nichtbestehens der Prüfung ausdrücklich benannt. In einem solchen Fall können keine Zweifel auftreten, dass auch das Nichtbestehen der Prüfung für die Frage der Rückzahlung von Bedeutung ist. Der Beklagte hat hier eine solche eindeutige Formulierung nicht verwendet.

Das von dem Beklagten schließlich noch angeführte Missbrauchsargument kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Es scheitert schon daran, dass der Inhalt der Zweckbestimmung nach dem objektiven Erklärungsgehalt zu beurteilen ist und nicht danach, welche Auslegung am ehesten geeignet wäre, denkbare Missbrauchsfälle zu verhindern. Zudem ist der vom Beklagten angenommene Fall, dass ein innerlich bereits zum Abbruch der Ausbildung entschlossener Anwärter gleichwohl noch pro forma an der Prüfung teilnimmt und sich durchfallen lässt, etwa nur "leere Blätter" abgibt, einigermaßen theoretisch und ohne erkennbaren Bezug zum Fall des Klägers. Ein vom Beklagten besorgter Missbrauch durch ein bloß kurzfristiges Erscheinen zum ersten Prüfungstermin ("fünf Minuten") kann ohnehin nicht eintreten, weil ein solcher Anwärter die Ausbildung und Prüfung nicht bis zum Ende durchlaufen hätte. Der Beklagte hat es im Übrigen in der Hand, von ihm befürchtete Missbrauchsfälle durch eine eindeutige Zweckbestimmung, die auch das endgültige Nichtbestehen der Prüfung abdeckt, zu erfassen.

b) Außerdem hat der Kläger das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, selbst wenn darin eine vorzeitige Beendigung der Ausbildung läge, nicht im Sinne der Zweckbestimmung zu vertreten.

Der Begriff des von dem Beamten zu vertretenden Grundes liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des Verschuldens, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der in der Person des Beamten liegenden Gründe, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten billigerweise dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1992 - 2 C 30.90 -, juris Rn. 17 m. w. Nachw.).

Eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag hat nach der angeführten Rechtsprechung grundsätzlich der Beamte zu vertreten. Entsprechendes gilt erst recht für eine auf einem schuldhaften Verhalten des Beamten beruhende Entlassung. Ein solcher Fall liegt hier unstreitig nicht vor. Auch der Beklagte macht nicht geltend, dass der Kläger das Nichtbestehen der Prüfung, das zu seiner Entlassung kraft Gesetzes geführt hat, vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt habe. Dafür bestehen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte. Entscheidend ist mithin, wie das nicht schuldhafte, aber doch eingetretene Scheitern in der Abschlussprüfung rechtlich zu werten ist. Maßgeblich ist insoweit die Trennlinie zwischen den in der Person liegenden Gründen und dem engeren Kreis der vom Beamten zu vertretenden Gründe. Während das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen den Verantwortungsbereich des Beamten - und damit die von ihm zu vertretenden Gründe - in einem weiten Sinne verstanden und dem Beamten auch Umstände zugerechnet hat, die seiner Entscheidung überhaupt nicht unterliegen (vgl. für Krankheitsgründe Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 B 107.84 -, Buchholz 238.95 Nr. 16, unter Hinweis auf das Urteil vom 6. Juli 1972 - 2 C 7.72 -, Buchholz 238.95 Nr. 3), gilt für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen mangelnder Eignung kein Regelfall derart, dass ein Prüfungsversagen stets dem Verantwortungsbereich des Beamten unterfällt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Beamte seiner Pflicht, sich ernsthaft der Ausbildung zu widmen, nachgekommen ist. In der insoweit grundlegenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (bezogen auf ein Scheitern eines Anwärters im Grundlehrgang) am Maßstab des früheren § 4 AnwSZV, der ebenfalls ein Ausscheiden aus einem vom Beamten zu vertretenden Grund voraussetzte, ausgeführt (Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 22.85 - juris Rn. 17):

Die nicht von einem in der Willenssphäre liegenden Verhalten geprägte Nichteignung hat ein Beamter im Beamtenverhältnis auf Widerruf - und damit auch der Kläger - in dem hier maßgeblichen Zusammenhang hingegen nicht zu vertreten. Er kann deshalb zwar wegen eines in seiner Person liegenden Eignungsmangels vor Ablegen der Laufbahnprüfung entlassen werden, was aber nicht bedeutet, daß ihm die Entlassung auch im Sinne von § 4 AnwSZV anzulasten ist. Der im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistende Vorbereitungsdienst dient ausschließlich der Ausbildung der Beamtenanwärter und der Erlangung ihrer Befähigung für die Beamtenlaufbahn. Wie in der in BVerwGE 52, 183 (188) abgedruckten Entscheidung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt ist, ist der Dienstherr verpflichtet, dem Anwärter während des Vorbereitungsdienstes die entsprechende Ausbildung zu vermitteln; der Anwärter seinerseits hat die Pflicht, sich dieser Ausbildung ernsthaft zu widmen. Wenn der Anwärter auch bei Erfüllung dieser Pflicht das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen kann, erscheint es nicht gerechtfertigt, ihm neben der Entlassung diese als einen von ihm zu vertretenden Grund anzulasten mit der Folge, daß er die Anwärtersonderzuschläge zurückzuzahlen hat. - Dieses Ergebnis steht auch mit der gesetzlichen Regelung für den Fall im Einklang, daß der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Laufbahnprüfung nicht besteht. Wie sich aus dem Wortlaut des § 4 AnwSZV eindeutig ergibt, wird die sich aus dem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung ergebende Nichteignung - anders als etwa im Rahmen der in einem anderen Zusammenhang stehenden Regelung des § 66 Abs. 1 BBesG - ebenfalls nicht der Sphäre des Beamten zugeordnet. In diesem Falle des mißglückten Berufsstarts soll der "durchgefallene" Anwärter nicht zusätzlich mit einer Rückzahlung belastet werden (Schwegmann/ Summer, a.a.O., IV/11 § 4 Rz 4; Kümmel/Pohl, a.a.O., Gruppe 3/22 Erl. zu § 4). Der gewährte Anwärtersonderzuschlag ist dem Beamten zu belassen.

Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Insoweit spielt es keine Rolle, dass der frühere § 4 AnwSZV in der Fassung, die dem Urteil zugrunde lag (Verordnung vom 20. Februar 1978, BGBl. I S. 276), eine Rückzahlungspflicht nur vorsah, wenn der Anwärter vor Ablegen der Laufbahnprüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, während die hier in Rede stehende Zweckbestimmung - jedenfalls nach der Lesart des Beklagten - auch ein Versagen in der Laufbahnprüfung erfasst. Dieser Unterschied wirkt sich auf den Aussagegehalt des zitierten Urteils nicht aus. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, ob ein Versagen im Grundlehrgang vom Beamten zu vertreten ist, gelten gleichermaßen für die Frage, ob ein Versagen in der Abschlussprüfung vom Beamten zu vertreten ist.

Die Unterscheidung zwischen in der Person liegenden Eignungsmängeln, die dem Beamten nicht zuzurechnen sind, und sonstigen Fehlschlägen, die dem Anwärter zur Last fallen können, hat auch der 4. Senat des OVG Berlin in dieser Weise vorgenommen und ausgeführt, dass ein Prüfungsmisserfolg nicht quasi automatisch als außerhalb persönlicher Verantwortung liegend anzusehen ist, sondern entsprechend der Differenzierung nach in der Person liegenden Eignungsmängeln eine Zurechnung zum Bereich des Beamten ausgeschlossen sein kann, aber nicht muss (Beschluss vom 16. Juni 2005 - OVG 4 N 50.05 -, BA S. 4 f.; s. auch Urteil vom 14. Juni 1994 - OVG 4 B 85.92 -).

Es kommt hiernach für die Zurechnung eines Prüfungsmisserfolgs zum Verantwortungsbereich des Anwärters oder des Dienstherrn darauf an, ob der Anwärter, obwohl er seine Pflicht, sich der Ausbildung ernsthaft zu widmen, erfüllt hat, das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen konnte, ob also das Prüfungsversagen auf Nichteignung beruht oder auf einem in der Willenssphäre liegenden Verhalten. Dabei handelt es sich um eine innere Tatsache, die nicht objektiv nachweisbar, sondern nur anhand einer Gesamtbetrachtung und Wertung der äußeren Indizien feststellbar ist.

Der Beklagte ist - insoweit zutreffend - von dem vorstehend dargestellten Ansatz ausgegangen. Er hat allerdings in diesem wie in den meisten anderen dem Senat vorliegenden Fällen dieser Art als Indiz für ein vom Anwärter zu vertretendes Verhalten ausreichen lassen, dass der Betreffende bei der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst als geeignet angesehen worden sei, den Anforderungen während des Vorbereitungsdienstes genügt habe und keine plausiblen anderweitigen Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung habe angeben können, weshalb - so die Folgerung des Beklagten - das Versagen nicht mit einer mangelnden Eignung begründbar sei. Dieser Erklärungsansatz ist für die Feststellung, der Anwärter habe sein Scheitern in der Prüfung zu vertreten, unzureichend. Die bisherigen Leistungen eines Anwärters haben im Regelfall keine maßgebliche (aus Sicht des Anwärters negative) Indizwirkung für die hier zu entscheidende Frage. Soweit ein Anwärter während der Ausbildung Leistungen im normalen oder sogar gehobenen Bereich vorweist, ist dies zunächst nur ein Indiz dafür, dass er sich der Ausbildung wie von ihm gefordert mit dem nötigen Einsatz und Ernst gewidmet hat. Hierauf hat bereits der 4. Senat des OVG Berlin bezogen auf eine ähnliche Argumentation des Beklagten hingewiesen (Beschluss vom 2. Oktober 1997 - OVG 4 N 28.97 -, BA S. 3). Dass sich bei einem solchen Anwärter ein Leistungsabfall in der Abschlussprüfung regelmäßig als ein von ihm zu vertretender Grund darstellt, kann nicht angenommen werden. Es widerspricht jeder Erfahrung, dass ein Anwärter in der entscheidenden Prüfung nachlassen würde, obwohl er sie bei gehöriger Anstrengung meistern könnte. Vielmehr ist anzunehmen, dass ein Anwärter im Normalfall - soweit keine aussagekräftigen gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen - gerade in der Abschlussprüfung bestrebt ist, sein Bestes zu geben, um die mehrjährige Berufsausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen (so bereits OVG Berlin, Urteil 14. Juni 1994, a.a.O., UA S. 13). Soweit ein Anwärter hingegen schon während des Vorbereitungsdienstes den Anforderungen nur knapp genügt hat, ohne dass greifbare Anhaltspunkte für eine nachlässige und nicht mit dem nötigen Einsatz betriebene Ausbildung vorhanden sind, spricht auch dies nicht für ein zurechenbares Verhalten im Falle eines Versagens bei der Abschlussprüfung, sondern kann mindestens ebenso plausibel eine ohnehin vorhandene Leistungsschwäche indizieren (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 1997, a.a.O.).

Das Verhältnis zwischen Ausbildungs- und Prüfungsnoten reicht deshalb so oder so im Regelfall und für sich genommen nicht aus als sicheres Indiz für ein Vertretenmüssen, das - wie der Beklagte meint - dann nur durch die Darlegung von Gegengründen ausgeräumt werden könne. Solche objektivierbaren Gegengründe für ein nicht zu vertretendes Scheitern lassen sich naturgemäß im Normalfall nicht darlegen. Konkrete Ursachen für das Misslingen einer Prüfung außerhalb der eigenen Sphäre wird ein Anwärter, abgesehen von wenigen eindeutigen Fällen, kaum je benennen oder gar unter Beweis stellen können. Das Prüfungsergebnis ist von einer Vielzahl mehr oder weniger relevanter äußerer und auch innerer Faktoren jenseits der Willenssphäre beeinflusst, etwa der "Tagesform" des Prüflings, dem Zugang zur Fragestellung, der Antwortwertung durch die Prüfer und dergl., die sich nicht nachträglich exakt aufschlüsseln und erklären lassen, aber doch bei jedem Prüfungsgeschehen zum Tragen kommen können. Erforderlich für eine Zurechnung des Prüfungsversagens zu einem in der Willenssphäre liegenden Verhalten des Anwärters sind deshalb weitergehende objektiv sicher fassbare Anhaltspunkte dafür, dass er sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Ausbildung (und Prüfung) nicht mit dem nötigen Ernst gewidmet hat. Andernfalls kann nicht hinreichend verlässlich festgestellt werden, dass das Prüfungsversagen nicht lediglich auf den Unwägbarkeiten der Prüfungssituation beruht. Als solche weitergehenden objektiven Anhaltspunkte kommen zum Beispiel in Betracht häufigere unentschuldigte Fehlzeiten während der Ausbildung, ungenügende eigene Vorbereitung auf die Prüfung, Ablenkung durch Nebentätigkeiten oder sonstige außerdienstliche Interessen, mutmaßliche Prüfungsverweigerung (Abgabe "leerer Blätter") und ähnliches.

Im Fall des Klägers sind solche Umstände weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Er hat seinen Vorbereitungsdienst auf einem insgesamt im Wesentlichen durchschnittlichen Leistungsniveau absolviert, wobei schon während der Ausbildung die schriftlichen Leistungen bei den Klausuren abgesehen von einer Klausur mit 11 Punkten (gut) überwiegend nur im ausreichenden Bereich, teilweise auch darunter lagen. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass er sich der Ausbildung nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit gewidmet hat; die Unterschiede zwischen den theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen können ebenso plausibel als Anhaltspunkt für eine gewisse Leistungsschwäche im Klausurenbereich gewertet werden. Angesichts der dem Kläger in den praktischen Ausbildungsabschnitten bescheinigten Leistungen und des ihm in den Bewertungsbögen der Praktika von seinen Ausbildern attestierten Interesses und Engagements bestehen für die Annahme einer nur nachlässig betriebenen Ausbildung auch sonst keine greifbaren Anhaltspunkte. Der Kläger hat zudem geltend gemacht, sich sorgfältig und intensiv auf die Prüfung und die Wiederholungsprüfung vorbereitet zu haben. Gründe, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, bestehen nicht. Sonstige Anhaltspunkte für ein Verhalten, das für sein Scheitern in der Abschlussprüfung ursächlich sein könnte, sind nicht feststellbar. Der Kläger hat den schriftlichen Teil der Prüfung jeweils wegen unzureichender Leistungen in zwei von vier Klausuren nicht bestanden. Da nach der Prüfungsordnung mindestens drei Klausuren bestanden werden müssen (mit vier Punkten, vgl. § 22 Abs. 3 Nr. 1 APOgDPol), ist er letztlich an einem Punkt gescheitert. Ein solches Scheitern ohne weitere Anhaltspunkte für eine nachlässig betriebene Ausbildung kann billigerweise nicht als ausreichendes Indiz für einen vom Kläger zu vertretenden Grund gewertet werden, der zur Rückzahlung der Anwärterbezüge führt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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