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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: OVG 4 B 17.05
Rechtsgebiete: LBG Bbg, BeamtVG


Vorschriften:

LBG Bbg § 146
BeamtVG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BeamtVG n.F. § 66 c Abs. 1 Satz 1

Entscheidung wurde am 03.05.2007 korrigiert: die Rechtsgebiete und die Vorschriften wurden geändert, Stichworte, Sachgebiete und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
Der Begriff "Amtszeit" im Sinne von § 146 LBG Bbg setzt voraus, dass der Betreffende ein bestimmtes Amt in einem Beamtenverhältnis ausgeübt hat.
OVG 4 B 17.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2006 durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts K_____, den Richter am Oberverwaltungsgericht L_____, den Richter am Verwaltungsgericht S_____ sowie die ehrenamtliche Richterin R_____ und den ehrenamtlichen Richter S_____ für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juli 2003 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ruhegehalt.

Der im Juni 1947 geborene Kläger war bis 1990 bei der VEB Elektroinstallation E. beschäftigt. Ab Juli 1990 wurde ihm mit "Überleitungsvertrag" die Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister der Gemeinde V. übertragen; eine Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgte nicht. Die Gemeinde V. wurde im Juni 1992 Teil des neu gebildeten Amtes B. - des Beklagten -. Der Amtsausschuss des Beklagten wählte den Kläger Ende Oktober 1992 zum Amtsdirektor; die vom Vorsitzenden des Amtsausschuss unterzeichnete Urkunde über die Ernennung zum Amtsdirektor für die Dauer von acht Jahren wurde ihm am 30. November 1992 ausgehändigt. Im April 1994 berief ihn der Amtsausschuss mit sofortiger Wirkung von seinem Amt ab. Der Kläger befand sich daraufhin im einstweiligen Ruhestand und erhielt Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 14. Der Beklagte gab dem Kläger mit Bescheid vom 25. Oktober 2000 bekannt, sein einstweiliger Ruhestand als Beamter auf Zeit werde mit Ablauf des 29. November 2000 enden, er werde zu diesem Zeitpunkt entlassen und keine Versorgungsbezüge mehr erhalten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2000 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger erfülle nicht die erforderliche fünfjährige Wartezeit für die Versetzung in den dauernden Ruhestand. Als Dienstzeit könne nur die Zeit bis zu seiner Abberufung als Amtsdirektor berücksichtigt werden.

Der hiergegen am 12. Januar 2001 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 3. Juli 2003 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 24. Januar 2002 - 2 L 429/01 -) ausgeführt, die Zeit bis zum regulären Ende der Dienstzeit als Amtsdirektor müsse wegen einer im Beamtenversorgungsgesetz vorgesehenen Übergangsregelung mit berücksichtigt werden. Mit dem regulären Ende seiner Dienstzeit als Amtsdirektor hätte der Kläger entweder zwei Amtszeiten oder jedenfalls eine an die erste Wahlperiode unmittelbar angeschlossene Amtszeit erreicht. Er gelte daher als in den dauernden Ruhestand versetzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten, der zur Begründung sein bisheriges Vorbringen vertieft.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juli 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger tritt der Berufung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung entgegen. Ergänzend trägt er vor, der Runderlass II Nr. 2/1998 des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 30. März 1998 bestätige, dass er einen Anspruch auf Ruhestandsversorgung habe. Er gehöre zu den in Nr. 2.2.3 des Erlasses genannten Sonderfällen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Streitakten (OVG 4 B 17.05, 2 L 429/01) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Halbhefter "Wesentliches", ein Band Personalakte, zwei Bände Gehalts-/Versorgungsbezüge) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere hat der Beklagte die ihm bis zum 22. Oktober 2003 verlängerte Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt. Der gerichtliche Eingangsstempel auf dem Berufungsbegründungsschriftsatz des Beklagten trägt zwar das Datum 23. Oktober 2003, jedoch hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten anwaltlich versichert, er habe den Berufungsbegründungsschriftsatz am 22. Oktober 2003 gegen 19.00 Uhr - und damit rechtzeitig - persönlich in den in der Logenstraße befindlichen Briefkasten des Verwaltungsgerichts/Oberverwaltungsgerichts eingeworfen. Der Senat ist von der Richtigkeit der versicherten Behauptung überzeugt (vgl. hierzu insbesondere BGH, Beschluss vom 17. April 1996 - XII ZB 42/96 - NJW 1996, 2038).

Die Berufung ist auch begründet. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, denn die - sinngemäß auf die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Ruhestandsbezügen gerichtete - Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ruhegehalt seit dem 30. November 2000 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtliche Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt kann nur § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) - BeamtVG - i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. Alternative des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858) - BeamtVG a.F. - sein.

Nach § 66 Abs.1 BeamtVG gelten für die Versorgung der Beamten auf Zeit die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit entsprechend, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäß § 69 c Abs. 1 Satz 1 BeamtVG findet für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Amtsausschuss des Beklagten, der den Kläger mit Wirkung vom 30. November 1992 zum Amtsdirektor gewählt hatte, hat ihn im April 1994 mit sofortiger Wirkung von seinem Amt abberufen. Damit liegt ein vor dem 1. Januar 1999 eingetretener Versorgungsfall, d.h. ein Ereignis, das die Gewährung von Versorgung auslöst, vor. Nach § 92 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg in der zum Zeitpunkt der Abberufung maßgeblichen Fassung vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) wurden kommunale Wahlbeamte mit Ablauf des Tages der Abberufung - kraft Gesetzes - (bis zum Ablauf der Wahlzeit) in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der zum Zeitpunkt der Abberufung - und bis zum 31. Dezember 1998 - geltenden Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339) erhielt ein Wahlbeamter auf Zeit, der abgewählt wird, bis zum Ablauf seiner Amtszeit - vorbehaltlich hier nicht in Betracht kommender besonderer Fälle - Versorgung wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. Alternative BeamtVG a.F. wurde ein Ruhegehalt gewährt, wenn der Beamte als in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter als dauernd in den Ruhestand versetzt gilt. Nach § 148 LBG Bbg - in der seit dem ursprünglichen Inkrafttreten des Gesetzes unverändert geltenden Fassung - endet der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit mit dem Ablauf seiner Amtszeit (Satz 1); der Beamte gilt zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre (Satz 2). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger wäre, wenn er bis zum Ende seiner Wahlzeit, also bis zum Ablauf des 29. November 2000, im Amt geblieben wäre, mit Ablauf seiner Amtszeit nicht in den (dauernden) Ruhestand getreten.

1. Nach § 146 Satz 1 LBG Bbg in der zum 30. November 2000 maßgeblichen (Neu-) Fassung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. 1993 I S. 453) traten Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie die Wartezeit nach § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt haben, zwei Amtszeiten, Amtszeiten von sechzehn Jahren oder eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von vierundzwanzig Jahren erreicht haben und nicht für eine neue Amtszeit ernannt werden.

Auch wenn der Kläger bis zum Ende seiner Wahlzeit - also bis zum Ablauf des 29. November 2000 - im Amt geblieben wäre, wären diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. Der Kläger hätte insbesondere nicht "zwei Amtszeiten" erreicht. Seine erste Beschäftigung als Bürgermeister bei der Gemeinde V. war keine "Amtszeit". Der Begriff "Amtszeit" setzt voraus, dass der Betreffende ein bestimmtes Amt in einem Beamtenverhältnis ausgeübt hat. Dies folgt bereits aus dem Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes, das grundsätzlich nur Beamte erfasst (§ 1 Abs. 1 LBG Bbg). Außerdem verwendet das Landesbeamtengesetz den Begriff der "Amtszeit" stets nur in Verbindung mit einem im Beamtenverhältnis ausgeübten Amt. Die Begründung der Regierungsfraktion zu dem mit Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVBl. I S. 234) um Satz 2 bis 4 ergänzten § 146 LBG bestätigt dies. § 146 LBG Bbg in der ursprünglichen geltenden Fassung vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) bestimmte als eine Voraussetzung für den Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit eine Amtszeit von zehn Jahren oder eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von zwölf Jahren. Mit (Artikel 4) der Kommunalverfassung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. 1993 I S. 453) wurde die Vorschrift neu gefasst und erhielt den Wortlaut des heutigen Satzes 1. In der Begründung zum Entwurf einer Ergänzung des § 146 LBG Bbg um die Sätze 2 bis 4 (vgl. Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Inneres, LT-Drs. 2/5798, S. 49) heißt es, zahlreiche Bürgermeister und Beigeordnete hätten ihr Amt in der ersten Wahlperiode hauptamtlich als Angestellte wahrgenommen. Erst nach ihrer Wiederwahl 1993/94 seien sie Beamte auf Zeit geworden. Dies betreffe auch die 1992 auf die Dauer von acht Jahren gewählten Amtsdirektoren. Da dieser Personenkreis nach Ablauf der Amtszeit nur bei der Rentenversicherung nachversichert werden könne, solle diesen Personen (nunmehr) eine Versorgung gewährt werden. Der Gesetzgeber knüpfte daher mit der Ergänzung des § 146 LBG Bbg an die bislang geltende Voraussetzung von zwei Amtszeiten, Amtszeiten von sechzehn Jahren oder einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von vierundzwanzig Jahren an, die der genannte Personenkreis nicht erfüllen konnte, weil die Zeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gerade nicht als Amtszeit zählten. Andernfalls hätte es der Neuregelung nicht bedurft.

Der Kläger hat während seiner Zeit als Bürgermeister der Gemeinde V. nicht in einem Beamtenverhältnis gestanden. Dem Kläger wurde lediglich mit "Überleitungsvertrag" die Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister der Gemeinde V. übertragen. Eine Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgte nicht.

Der vom Kläger angeführte - norminterpretierende - Runderlass II Nr. 2/1998 des Ministeriums des Innern vom 30. März 1998 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr heißt es in dem Erlass zur Bewertung einer Amtszeit im Sinne von § 146 (Satz 1) 1. Alternative LBG Bbg ausdrücklich, dass eine Amtszeit im Sinne der Vorschrift nicht vorliegt, wenn der Funktionsinhaber zu keiner Zeit der Amtszeit Beamter gewesen ist (Nr. 2.2.1 des Erlasses). Die in Nr. 2.2.3 des Erlasses erläuterten Sonderfälle enthalten insoweit keine abweichende Regelung (vgl. insbesondere Buchstabe a, wonach während der Amtszeit eine rechtmäßige Berufung in das Beamtenverhältnis vor dem 5. Dezember 1993 vorliegen muss). Im Übrigen kann der Runderlass den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht begründen. Angesichts der strengen Gesetzesbindung der Beamtenversorgung (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 BeamtVG) hat der Beamte keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - BVerwG 2 C 9.98 - ZBR 1999, 281, 283 zur Soldatenversorgung). Darüber hinaus stünde der Runderlass in der vom Kläger geltend gemachten Auslegung mit dem Gesetzesrecht nicht in Einklang und könnte deshalb auch über das Gleichbehandlungsgebot keine bindende Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999, a.a.O.).

2. Nach § 146 Satz 2 LBG Bbg in der zum 30. November 2000 maßgeblichen Fassung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) traten abweichend von Satz 1 Beamte auf Zeit, die als kommunale Wahlbeamte in der ersten Wahlperiode nicht in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wurden, mit Ablauf der laufenden, unmittelbar angeschlossenen Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie die Wartezeit nach § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt haben und trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nicht für eine neue Amtszeit ernannt werden.

Wäre der Kläger bis zum Ende seiner Wahlzeit - also bis zum Ablauf des 29. November 2000 - im Amt geblieben, wären diese Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben. Es würde an einer "unmittelbar angeschlossenen Amtszeit" fehlen. Dieser Begriff setzt dieselbe kontinuierlich ausgeübte Amtstätigkeit in einer Kommunalverwaltung voraus. Schon der Wortlaut "erste Wahlperiode" und "unmittelbar angeschlossene Amtszeit" legen diese Auslegung nahe. Sinn und Zweck der Regelung bestätigen dies. Nach der oben wiedergegebenen Gesetzesbegründung (LT-Drs. 2/5798, a.a.O.) sollten Bürgermeister und Beigeordnete, die in der ersten Kommunalwahlperiode ihr Amt als Angestellte ausgeübt haben und erst nach ihrer Wiederwahl 1993/94 Beamte auf Zeit geworden sind, Versorgungsansprüche erhalten (vgl. a. die Ausführungen des SPD-Abgeordneten Muschalla in der 96. Landtagssitzung vom 17. Dezember 1998, Plenarprotokoll, S. 22). Nichts anderes sollte nach der Gesetzesbegründung für die "1992 auf die Dauer von acht Jahren gewählten Amtsdirektoren" gelten (LT-Drs. 2/5798, a.a.O.). Auch diese konnten ihr Amt in der ersten Wahlperiode - die auf Grund des Inkrafttretens der ersten Amtsordnung für das Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GVBl. I S. 682) am 31. Dezember 1991 erstmals 1992 begann - als Angestellte wahrgenommen haben und erst nach ihrer Wiederwahl Beamte auf Zeit geworden sein. Denn anders als nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der am 5. Dezember 1993 in Kraft getretenen Amtsordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 450) enthielt § 9 Abs. 1 Satz 1 der bis dahin geltenden Amtsordnung keine den Beamtenstatus des Amtsdirektors festschreibende Regelung (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - 2 B 131/95 - S. 4 f. BA).

Hier fehlt es an derselben kontinuierlich ausgeübten Amtstätigkeit. Der Kläger hatte vielmehr auf Grund des genannten "Überleitungsvertrages" ab Juli 1990 die Tätigkeit als Bürgermeister der Gemeinde V. aufgenommen, während er nach der im Juni 1992 erfolgten Neubildung des Amtes B. als Amtsdirektor dieses Amtes tätig gewesen ist.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Kläger sich zur Weiterführung des Amtes für eine "neue Amtszeit" bereit erklärt hat.

3. Nach § 146 Satz 3 LBG Bbg in der zum 30. November 2000 maßgeblichen Fassung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) traten abweichend von Satz 1 kommunale Wahlbeamte im Falle des Zusammenschlusses von Gemeinden mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie nicht zum hauptamtlichen Bürgermeister gewählt werden können oder trotz Bereitschaft nicht zum hauptamtlichen Bürgermeister gewählt wurden, soweit sie die Wartezeit nach § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt haben. Ziel der Vorschrift ist es, Versorgungsansprüche für diejenigen kommunalen Wahlbeamten zu schaffen, deren Amtszeit wegen einer Gemeindefusion abläuft und die deshalb nicht die für eine Beamtenversorgung erforderlichen Amtszeiten, auch nicht nach Satz 2, erreichen können.

Auch die Voraussetzungen des Satzes 3 hätten nicht vorgelegen, wenn der Kläger bis zum 29. November 2000 im Amt geblieben wäre. Seine Amtszeit wäre dann nicht "im Falle des Zusammenschlusses", also wegen des Zusammenschlusses von Gemeinden, sondern wegen Verstreichens der achtjährigen, in der Ernennungsurkunde enthaltenen Frist abgelaufen.

Ob der Ablauf der Amtszeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters wegen Bildung eines Amtes, dem seine Gemeinde angehört, überhaupt ein Fall des "Zusammenschlusses von Gemeinden" im Sinne des § 146 Satz 3 LBG Bbg ist, unterliegt angesichts der Definition des Zusammenschlusses in § 9 Abs. 3 Satz 2 GO Bbg Zweifeln, kann aber dahinstehen.

4. Nach § 146 Satz 4 LBG Bbg in der zum 30. November 2000 geltenden Neufassung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) trat ein Beamter, der am Ende seiner ersten Amtszeit das 62. Lebensjahr überschritten und die Wartezeit nach § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt hat, gleichwohl in den Ruhestand, wenn er trotz Bereitschaft nicht für eine neue Amtszeit ernannt wird.

Der Kläger erfüllt bereits nicht die in der Vorschrift genannte Altersgrenze im Zeitpunkt des Endes seiner (ersten) Amtszeit.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Ernennung des Klägers zum Amtsdirektor unwirksam war, weil der Amtsausschuss möglicherweise nicht den erforderlichen Beschluss darüber gefasst hat, den Kläger zum Amtsdirektor unter Berufung in ein Beamtenverhältnis sowie für eine bestimmte Dauer zu bestellen. Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die Bestellung des Klägers zum hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde V. mittels "Überleitungsvertrag" wirksam gewesen ist und ob der Kläger die erforderliche Wartezeit erfüllt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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