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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 24.03.2006
Aktenzeichen: OVG 4 B 18.05
Rechtsgebiete: LBG, VwGO, BGB, BRRG


Vorschriften:

LBG § 6
LBG § 7 Abs. 1
LBG § 7 Abs. 2
LBG § 7 Abs. 2 Satz 2
LBG § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
LBG § 7 Abs. 2 Satz 3
LBG § 7 Abs. 3
LBG § 10
LBG § 39 a Abs. 4
LBG § 39 b
LBG § 39 b Abs. 3
LBG § 39 a
VwGO § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO § 125 Abs. 1
BGB § 133
BRRG § 3
BRRG § 3 a
BRRG § 44 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 B 18.05

Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 7/8, der Beklagte trägt 1/8.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung.

Die am geborene Klägerin besuchte von 1970 bis 1974 das Institut für Lehrerbildung Großenhain und erlangte mit der Abschlussprüfung die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemein bildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Musik. Sie war anschließend als Lehrerin oder Erzieherin, seit 1991 als angestellte Grundschullehrerin im Schuldienst des Beklagten mit Teilzeitbeschäftigung, zuletzt mit mindestens 60 % eines vollen Beschäftigungsumfangs (sog. Modell 60 + x), tätig.

Mit Schreiben vom 27. Mai 1998 beantragte die Klägerin die "Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in Höhe von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit". Am 1. Juli 1998 wurde ihr vom Stadtschulrat des Staatlichen Schulamts für die kreisfreie Stadt Cottbus eine Ernennungsurkunde folgenden Wortlauts ausgehändigt: "Im Namen des Landes Brandenburg ernenne ich Frau Sabine Krahl unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zur Lehrerin zur Anstellung." Mit Begleitverfügung vom 29. Juni 1998 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihr vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 11 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes zustünden. Weiter hieß es unter anderem: Die Klägerin sei nach § 39 b des Landesbeamtengesetzes (LBG) unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis berufen worden. Vom Tage der Ernennung an betrage ihre Arbeitszeit mindestens zwei Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit. Für die Zeit bis zum 31. Juli 1998 werde die Klägerin mit ihrem bisherigen Beschäftigungsumfang von 21/27 Pflichtstunden beschäftigt; für die Zeit nach dem 21. Juli 1998 werde auf Grundlage ihres Antrags der Beschäftigungsumfang gemäß § 39 a Abs. 4 i.V.m. § 39 b Abs. 3 LBG festgelegt werden. Gegen diesen Bescheid sei der Widerspruch zulässig.

Mit vom 6. April 2001 datierender, ihr am 7. Mai 2001 ausgehändigter Urkunde verfügte das Staatliche Schulamt für die kreisfreie Stadt Cottbus die Ernennung der Klägerin "unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zur Lehrerin". Durch mit Rechtsmittelbelehrung versehene Begleitverfügung vom 8. März 2001 wurde die Klägerin mit Wirkung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine freie Planstelle als Lehrerin eingewiesen; hinsichtlich des Beschäftigungsumfangs gälten weiterhin die Regelungen in dem Bescheid vom 29. Juni 1998.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 22. Mai 2001 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 zur Rechtswidrigkeit unfreiwilliger Teilzeitbeschäftigung von Beamten im Land Hessen "Widerspruch gegen die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in Teilzeit" ein, der sich "allein gegen die Teilzeitverbeamtung" richte. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2002 unter Berufung auf die Regelung des § 39 b LBG über die Begründung von Beamtenverhältnissen in Einstellungsteilzeit für bereits im Arbeitsverhältnis stehende Beschäftigte des öffentlichen Dienstes zurück: Angesichts der Personalstruktur, die sich infolge der Herstellung der Einheit Deutschlands im Land Brandenburg im Schulwesen ergeben habe, und des nach 1990 zu verzeichnenden außergewöhnlichen Einbruchs der Geburtenzahlen im Land Brandenburg, der zu einem nachhaltigen Rückgang der Schülerzahlen führe, könnten Lehrkräfte langfristig nur teilzeitbeschäftigt werden, wenn man nicht Kündigungen aussprechen und/oder auf Neueinstellungen, die fachlich und aus Gründen der Altersstruktur zwingend geboten seien, vollständig verzichten wolle. Bei Verzicht auf die beamtenrechtliche Einstellungsteilzeit hätten Lehramtsbewerber unter restriktiver Auslegung des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG nur in Teilzeitangestelltenverhältnisse übernommen werden können. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich ausdrücklich nur auf die hessische Regelung. Anders als in Hessen sei in Brandenburg wegen der historischen Sondersituation bei der Einführung des Berufsbeamtentums ein rechtfertigender Grund für die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung gegeben.

Daraufhin hat die Klägerin am 27. August 2002 Klage erhoben, mit der sie zunächst beantragt hat, den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für die Stadt Cottbus vom 8. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 18. Juli 2002 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, sie in ein Vollzeitbeamtenverhältnis aufzunehmen. In der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2003 vor dem Verwaltungsgericht hat sie beantragt, den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für die kreisfreie Stadt Cottbus vom 8. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 18. Juli 2002 abzuändern und festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Beamtenverhältnis besteht, das nicht den Einschränkungen des § 39 b LBG unterliegt, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, sie in ein Vollzeitbeamtenverhältnis aufzunehmen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit auf diese mündliche Verhandlung ergangenem Urteil in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung eines Beamtenverhältnisses, das nicht den Einschränkungen des § 39 b LBG unterliege, könne nicht getroffen werden, weil durch die ihr ausgehändigten Ernennungsurkunden kein Beamtenverhältnis begründet worden sei. Die Ernennungsakte seien auf Grund der in den Urkunden jeweils enthaltenen Formulierung "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" unwirksam. Diese Formulierungen seien nach ihrem Wortlaut, insbesondere der engen sprachlichen Verbindung des Beamtenverhältnisses mit der Teilzeitbeschäftigung durch das Wort "in", dahingehend auszulegen, dass die Regelung zur Teilzeitbeschäftigung den Beamtenstatus selbst ausgestalten solle. Mit diesem Inhalt seien die Ernennungen unwirksam, weil sie auf die Begründung eines beamtenrechtlich nicht zulässigen Status ausgerichtet seien. Ein Teilzeitbeamtenverhältnis sei weder rahmenrechtlich noch nach Landesrecht zulässig. Auf die Frage der Zulässigkeit der Einstellungsteilzeit nach § 39 b LBG komme es daher nicht an. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Ernennung. Eine entsprechende Zusicherung habe der Beklagte nicht abgegeben, denn er habe mit den unwirksamen Ernennungsurkunden gerade zum Ausdruck gebracht, dass eine "Vollzeitverbeamtung" nicht gewollt sei. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über ihre Ernennung bestehe gegenwärtig nicht, weil die Klägerin die hierfür geltende Altersgrenze nach § 10 LBG überschritten habe und bislang keine Ausnahmeentscheidung vorliege.

Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Beklagte hat seine Berufung mit bei Gericht am 12. August 2005 eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Sie sei wirksam zur Beamtin ernannt worden. Die ihr am 7. Mai 2001 überreichte Ernennungsurkunde enthalte die nach § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 LBG erforderlichen Angaben, namentlich die Aussage, dass sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt werde. Zusätzliche Angaben seien unschädlich. Die Worte "in Teilzeitbeschäftigung" gäben nur den Wortlaut des § 39 b LBG wieder, in dem von "ständiger Teilzeit" die Rede sei. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass diese Bestimmung keinen Sondertypus des Teilzeitbeamten schaffe; für die Ernennungsurkunde könne nichts anderes gelten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 2. März 2000 die Frage der Wirksamkeit einer mit einem Bescheid über die Anordnung befristeter Teilzeitbeschäftigung gekoppelten Ernennung die Frage der Wirksamkeit der Ernennung gar nicht thematisiert, sondern sei selbstverständlich von einer wirksamen Ernennung ausgegangen. - Die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung sei rechtswidrig. § 39 b LBG habe zur Berufung in ein Beamtenverhältnis unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit nur bis zum 31. Dezember 1999 berechtigt, könne daher Rechtsgrundlage nur für die mit der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 1. Juli 1998, nicht jedoch für die mit der Lebenszeiternennung am 7. Mai 2001 verbundene Teilzeitanordnung dienen. Jedenfalls bedürften die Regelungen über die Teilzeitverbeamtung gemäß §§ 39 a, 39 b LBG aus den vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführten Gründen verfassungskonformer Auslegung bzw. seien verfassungswidrig. Wesentlicher, nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützter Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses sei die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit, wobei der umfassenden Dienstleistungspflicht des Beamten als Korrelat das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation gegenüber stehe. Die unfreiwillige Einstellungsteilzeit greife in diese hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums wie auch in den verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) ein, der es verbiete, Bewerber um die Einstellung nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt auszuwählen, ob sie sich zu einem Verzicht auf Vollbeschäftigung und amtsangemessene Besoldung bereit finden. Dies sei auch durch die besonderen Umstände im Land Brandenburg nicht gerechtfertigt. Einigungsbedingte Abweichungen von den Regelungen des Grundgesetzes seien gemäß Art. 143 GG nur bis zum 31. Dezember 1995 zulässig gewesen. § 39 b LBG sei erst im Jahr 1998 und damit zu einem Zeitpunkt eingeführt worden, zu dem der Rückgang der Schülerzahlen schon seit vielen Jahren abzusehen gewesen sei. Die gesetzliche Neuregelung, nach der die Teilzeitbeamtenverhältnisse bis zum 1. Januar 2009 in Vollzeitbeamtenverhältnisse zu überführen seien (§ 39 a Abs. 7 Sätze 2 und 3 LBG), vermöge an der Verfassungswidrigkeit nichts zu ändern, weil maßgeblich allein die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 7. August 2003 (5 K 1533/02) zu ändern und

1. den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für die kreisfreie Stadt Cottbus vom 8. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg vom 18. Juli 2002 in Verbindung mit der Ernennungsurkunde vom 6. April 2001 insoweit aufzuheben, als dieser die Ernennung der Klägerin zur Lehrerin unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit lediglich in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit statt in ständiger Vollzeit regelt,

2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin als Lehrerin in der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit mit einem Anspruch auf ständige Vollzeitbeschäftigung unbefristet weiterzubeschäftigen,

hilfsweise,

den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für die kreisfreie Stadt Cottbus vom 8. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg vom 18. Juli 2002 im vorbezeichneten Umfang aufzuheben und festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Beamtenverhältnis besteht, das nicht den Einschränkungen des § 39 b LBG des Landes Brandenburg im Hinblick auf eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin unterliegt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Ernennung der Klägerin zur Beamtin ebenfalls für wirksam: Bereits aus dem Wortlaut der Urkunden folge, dass mit der Erwähnung des Beschäftigungsumfangs lediglich die besondere Arbeitszeitregelung habe betont, nicht aber ein neuer Beamtenstatus habe geschaffen werden sollen. Es sei zulässig, über den nach § 7 Abs. 2 LBG zwingend erforderlichen Inhalt hinaus ergänzende Zusätze oder auch eine weitere Regelung in die Urkunde aufzunehmen. Die Formulierung "Teilzeitbeschäftigung" verdeutliche, dass die Urkunde insoweit lediglich einen klarstellenden Hinweis auf den vom Regelfall abweichenden Arbeitszeitstatus enthalte. Zudem sei die Bestimmung des Grundstatus der Klägerin in der Urkunde durch Absätze von der Regelung des Arbeitszeitstatus getrennt und damit der inhaltliche Unterschied zwischen beiden auch optisch deutlich hervorgehoben. Die die Urkunden ergänzenden Begleitverfügungen, die zwischen der Ernennung einerseits und dem Beschäftigungsumfang andererseits unterschieden, stützten dieses Auslegungsergebnis. Der in der Begleitverfügung vom 29. Juni 1998 enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit der befristeten Erhöhung des Beschäftigungsumfangs stelle ein weiteres gewichtiges Indiz für eine Regelung der Einstellungsteilzeit durch gesonderten Verwaltungsakt dar, denn diese Erhöhung wäre rechtlich ausgeschlossen, wenn die Klägerin lediglich in einem Teilzeitbeamtenverhältnis mit zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit ernannt worden wäre. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass andere Bundesländer bereits auf der Grundlage der Regelungen zur Einstellungsteilzeit verbeamtete Lehrer aus Brandenburg im Wege der Versetzung übernommen hätten, ohne Zweifel an der Wirksamkeit ihrer Ernennung zu äußern. - Entgegen der Auffassung der Klägerin sei bei der Umwandlung des am 1. Juli 1998, innerhalb der Geltungsdauer des § 39 b LBG, unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit begründeten Probebeamtenverhältnisses in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dieser Arbeitszeitstatus mit übertragen worden, ohne dass es eines (erneuten) Rückgriffs auf § 39 b LBG bedurft hätte. Die Einstellungsteilzeit nach § 39 b LBG sei auch rahmen- und verfassungsrechtlich zulässig. Sie sei wegen der besonderen vereinigungsbedingten Umbausituation des öffentlichen Dienstes in Brandenburg, angesichts derer nur durch obligatorische Teilzeitbeschäftigung von Beamten auf absehbare Zeit ein Einstellungskorridor habe gewährleistet werden können, für einen begrenzten Zeitraum gerechtfertigt. Wegen dieser Besonderheiten sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die eine Rechtfertigung der antraglosen Teilzeitbeschäftigung für das Land Hessen verneine, nicht auf die neuen Länder zu übertragen. Wenn die Klägerin meine, es hätte dem Land freigestanden, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht in ein Beamtenverhältnis zu berufen, so verkenne sie, dass die Übernahme der Lehrer in Beamtenverhältnisse mit dem Ziel erfolgt sei, das Berufsbeamtentum zu etablieren und damit die vom Grundgesetz verlangte Angleichung der Lebensverhältnisse zu erreichen; unabhängig von der umstrittenen Frage, ob Lehrer verbeamtet werden müssten, würden sie in der Praxis in den meisten Ländern in Beamtenverhältnisse berufen. Die konkrete Ausgestaltung der Regelungen über die Einstellungsteilzeit berücksichtige hinreichend die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die antraglose Teilzeit sei zeitlich, inhaltlich und personell eng begrenzt gewesen. Der vorgesehene Mindestumfang der Arbeitszeit von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit bewege sich innerhalb des durch den hergebrachten Grundsatz der Hauptberuflichkeit des Beamtentums gesteckten Rahmens. Im Zusammenhang mit der Beschränkung der Einstellungsteilzeit auf den gehobenen und höheren Dienst sei ein hinreichender Abstand zum Sozialhilfeniveau gewährleistet, der Kernbestand des Alimentationsprinzips also nicht verletzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Personalakte, 2 Heftungen Widerspruchsvorgang sowie ein Heft sonstige Verwaltungsunterlagen) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren hinsichtlich der zurückgenommenen Berufung des Beklagten war gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn sie ist nicht begründet.

Es kann dahinstehen, ob die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung - sei sie allein in der Ernennungsurkunde vom 6. April 2001 oder zusätzlich auch in dem Bescheid vom 8. März 2001 erfolgt - rechtswidrig ist. Die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil die Klägerin durch diese Anordnung nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat kein aus dem verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts durch den Dienstherrn folgendes (vgl. BVerwGE 82, 196, 203; BVerwGE 110, 363, 367) Recht auf Vollzeitbeschäftigung als Beamtin, weil durch die ihr am 1. Juli 1998 und am 7. Mai 2001 ausgehändigten Ernennungsurkunden zwischen ihr und dem Beklagten ein Beamtenverhältnis nicht begründet bzw. in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt worden ist.

Zur Begründung eines Beamtenverhältnisses wie auch zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art - hier eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 LBG Bbg) - bedarf es gemäß § 7 Abs. 1 LBG einer Ernennung. Dieser rechtsgestaltende und mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakt ist wegen seiner grundlegenden Bedeutung für die rechtliche Stellung des Beamten, aber auch im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit streng formgebunden (vgl. Lemhöfer, in: Plog / Wiedow / Lemhöfer / Bayer, BBG, § 6 Rn. 6 f.; Summer, in: Fürst, GKÖD I, K § 6 Rn. 7 f.). Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBG), in der Folgendes enthalten sein muss: bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit einem Zusatz, der die Art des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 6 LBG bestimmt ("auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf", "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer), bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art der diese Art bestimmende Zusatz und bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung. Ferner muss die Urkunde die ausstellende Behörde erkennen lassen, den Adressaten nennen und die rechtsgestaltende Verfügung enthalten (§ 7 Abs. 2 Sätze 2, 3 LBG). Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der vorgeschriebenen Form so liegt keine Ernennung vor (Nichternennung, § 7 Abs. 3 Satz 1 LBG; hier nicht einschlägige Ausnahmen in Sätzen 2 und 3). Eine Nichternennung in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die Ernennungsurkunde auf eine inhaltlich nicht mögliche Rechtswirkung, wie etwa die Berufung in ein Beamtenverhältnis, das das Beamtengesetz nicht kennt, gerichtet ist (vgl. Lemhöfer, a.a.O., § 6 Rn. 7, 24 b; Summer, a.a.O., K § 11 Rn. 5; ders., in: Weiß / Niedermaier / Summer / Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Art. 14 Erl. 3; Maiwald, in: Schütz / Maiwald, Beamtenrecht, § 8 LBG NW Rn. 15, 128; Günther, DÖD 1990, 281, 286); auch in diesem Fall entspricht die Urkunde nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form (so BVerwG, ZBR 1984, 41, 42, für die Verleihung eines nicht (mehr) bestehenden statusrechtlichen Amtes; ähnlich Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, § 6 Rn. 15, für Ernennung unter in der Urkunde enthaltener Bedingung).

Die der Klägerin ausgehändigten Ernennungsurkunden konnten keine Ernennung bewirken, weil sie die in § 7 Abs. 2 Satz 2 LBG vorgeschriebene Form nicht wahren (§ 7 Abs. 3 Satz 1 LBG). Mit der jeweiligen Formulierung, die Klägerin werde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Urkunde vom 1. Juli 1998) bzw. unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit (Urkunde vom 6. April 2001) "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" zur Lehrerin zur Anstellung bzw. zur Lehrerin ernannt, sprechen sie nicht die Berufung in eines der in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG genannten Beamtenverhältnisse (bzw. seine Umwandlung in ein solches anderer Art, § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG), sondern in ein "Teilzeitbeamtenverhältnis" als eigene Form des Beamtenverhältnisses auf Probe bzw. auf Lebenszeit aus. Ein solches Teilzeitbeamtenverhältnis ist jedoch im Landesbeamtengesetz nicht geregelt und auch durch Rahmenrecht des Bundes nicht zugelassen.

Nach der für die Auslegung im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwGE 60, 223, 228 f.; BVerwGE 74, 15, 17). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Einfügung "in Teilzeitbeschäftigung ..." in die Ernennungsurkunden um eine inhaltliche Bestimmung des Beamtenstatus in dem Sinne, dass das Beamtenverhältnis zur Klägerin als solches von vornherein nicht als uneingeschränktes Beamtenverhältnis - verbunden mit einer hiervon unabhängigen, selbständigen Regelung des Beschäftigungsumfangs -, sondern als bloßes "Teilzeitbeamtenverhältnis" begründet werden sollte.

Dies mag noch nicht zwingend daraus folgen, dass der Beschäftigungsumfang in der Ernennungsurkunde überhaupt Erwähnung findet. Da § 7 Abs. 2 LBG nur den Mindestinhalt der Ernennungsurkunde regelt, dürften Zusätze in der Ernennungsurkunde nicht ohne weiteres, sondern nur dann zu deren Unwirksamkeit führen, wenn sie inhaltlich mit den Anforderungen dieser Vorschrift und der statusbegründenden Funktion der Ernennung unvereinbar sind. Ob dies der Fall wäre, wenn eine Anordnung der Teilzeitbeschäftigung als selbständiger Verwaltungsakt in der Ernennungsurkunde gesondert zur Ernennung selbst verfügt würde (Beispiel bei Lemhöfer, a.a.O., § 72 a Rn. 56 a), bedarf hier nicht der Entscheidung, weil Wortlaut und Gestaltung der der Klägerin ausgehändigten Urkunden eine solche Interpretation nicht zulassen.

In beiden Ernennungsurkunden wird die Aussage zur Teilzeitbeschäftigung in einem einheitlichen Verfügungssatz ("ernenne ich ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Teilzeitbeschäftigung ... zur Lehrerin zur Anstellung" bzw. "ernenne ich ... unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung ... zur Lehrerin") und in unmittelbarer Anknüpfung an die Benennung des zu begründenden bzw. durch Umwandlung zu schaffenden Beamtenverhältnisses im Sinne des § 6 LBG getroffen. Damit, gerade auch durch die Verwendung des Wortes "in" zur Verknüpfung, wird ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen Beamtenverhältnis und Teilzeitbeschäftigung hergestellt, der eine Aufteilung in zwei voneinander unabhängige Regelungen - des Beamtenverhältnisses oder Grundstatus einerseits, des Beschäftigungsumfangs oder Arbeitszeitstatus (zur Begrifflichkeit vgl. Summer, ZBR 1982, 321, 337) andererseits - willkürlich erscheinen ließe und eine Interpretation der Formulierung "in Teilzeitbeschäftigung ..." als bloßen klarstellenden Hinweis auf eine anderweitig - in der jeweiligen Begleitverfügung - getroffene Arbeitszeitregelung erst recht nicht zulässt. Auch der Standort der Formulierung zum Beschäftigungsumfang zwischen den Worten "unter Berufung in das Beamtenverhältnis ..." (bzw. "unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin ...") und der Amtsbezeichnung verdeutlicht, dass es sich - bei objektiver Betrachtung - um eine nach dem Willen des Ausstellers der Urkunde wesentliche, den Grundstatus charakterisierende Aussage handelt, nicht um eine lediglich "bei Gelegenheit" der Ernennung in der Urkunde ausgesprochene, rechtlich davon unabhängige Regelung.

Eine inhaltliche Beschränkung auf eine selbständige, von der Begründung des Beamtenverhältnisses als solchen unabhängige Arbeitszeitregelung folgt nicht aus der Wahl des Wortes "Teilzeitbeschäftigung". Zwar mag dieser Begriff für sich genommen mehr auf den Aspekt des Beschäftigungsumfangs hindeuten als der in § 39 b LBG ebenfalls genannten Begriff "Teilzeit", aber die angeführten Gesichtspunkte, insbesondere die Verbindung zur Benennung der Art des Beamtenverhältnisses durch das Wort "in", machen diesen Beschäftigungsumfang zu dessen bestimmendem Bestandteil und damit zum Inhalt des durch die Ernennungsurkunde zu verleihenden Grundstatus.

Der Hinweis des Beklagten auf die Absatzbildung in den Urkunden vermag eine abweichende Auslegung nicht zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Urkunde vom 1. Juli 1998 ist er bereits tatsächlich unzutreffend. Dort sind die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe" nicht durch einen Absatz, sondern nur durch einen Zeilenumbruch von dem (seinerseits zwei Zeilen einnehmenden) Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" getrennt; sie bilden einen einheitlichen Absatz, der erst von der darauf folgenden Amtsbezeichnung ("zur Lehrerin zur Anstellung") durch Absatzbildung getrennt ist. In der Urkunde vom 6. April 2001 ist zwar zwischen den Worten "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" und den ihnen vorangehenden Worten "unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit" ein Absatz gebildet; die weitere Gestaltung der Urkunde - nach einem weiteren Absatz folgt das Wort "zur" und anschließend, wiederum durch einen Absatz getrennt, das Wort "Lehrerin" - verdeutlicht aber, dass die Absatzbildung maßgeblich nach gestalterischen Gesichtspunkten erfolgt ist, ihr also keine inhaltliche Bedeutung zukommt.

Eine andere Auslegung der Ernennungsurkunden lässt sich schließlich nicht aus dem Inhalt der Begleitverfügungen ableiten. Im Hinblick auf das Urkundsprinzip des § 7 Abs. 2 und 3 LBG unterliegt es bereits grundsätzlichen Bedenken, ob zur Auslegung der Ernennungsurkunde andere Hilfsmittel wie eine Begleitverfügung herangezogen werden können (verneint von Battis, a.a.O., § 6 Rn. 15 für zwingend vorgeschriebene Formulierungen; vom BVerwG, Urt. v. 25. Mai 1965 - II C 132.62 - Buchholz 232 § 6 BBG Nr. 1 - nach früherem Recht bejaht für die Ermittlung der verliehenen Amtsstellung, die damals kein notwendiger Bestandteil der Ernennungsurkunde war). Eine solche Heranziehung außerhalb der Urkunde liegende Umstände könnte jedenfalls nur bei unklarem Inhalt der Ernennungsurkunde in Betracht gezogen werden, nicht dagegen, wenn deren Auslegung - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Unabhängig davon rechtfertigt der Inhalt der Begleitverfügung vom 29. Juni 1998, auf die in dem Bescheid vom 8. März 2001 hinsichtlich des Beschäftigungsumfangs Bezug genommen wird, nicht den Schluss, die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin sei - in der Urkunde oder allein in der Begleitverfügung - gesondert, also unabhängig von ihrer Berufung in ein (uneingeschränktes) Beamtenverhältnis geregelt worden. Der eingangs ausgesprochene Glückwunsch zur Ernennung zur Lehrerin zur Anstellung enthält zwar nicht den Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung ...", ist aber als Gratulationsformel ohnehin unergiebig. Die kurz darauf folgenden Sätze ("Nach § 39 b des Landesbeamtengesetzes [LBG] sind Sie unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis berufen worden. Vom Tage Ihrer Ernennung an beträgt Ihre Arbeitszeit mindestens zwei Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit") treffen selbst keine Regelung des Beschäftigungsumfangs, sondern nehmen auf eine anderweitig - in der Ernennungsurkunde - getroffene Regelung Bezug. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit befristeter Erhöhung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung und die Festlegung des Beschäftigungsumfangs vom Tage der Ernennung bis zum 31. Juli 1998 (Ende des Schuljahres) auf 21/27 Pflichtstunden, also etwa 78 % der regelmäßigen Arbeitszeit, kann nicht als Beleg dafür angesehen werden, dass die Klägerin mit der Ernennungsurkunde in ein "Vollzeitbeamtenverhältnis" berufen worden sei (anders VG Frankfurt [Oder], Urt. v. 10. November 2005 - 2 K 309/99 - Seite 8 des Abdrucks). Zwar trifft es zu, dass bei der hier ausgesprochenen Ernennung der Klägerin lediglich in ein Teilzeitbeamtenverhältnis im Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs über diese zwei Drittel gleichsam außerhalb des (Teilzeit-) Beamtenverhältnisses (seine wirksame Begründung unterstellt) erfolgt wäre. Diese Unstimmigkeit zwischen Ernennungsurkunde und Begleitverfügung rechtfertigt aber keine abweichende Interpretation des für die Ernennung maßgeblichen Inhalts der Urkunde.

Da es für die Auslegung der Ernennungsurkunden auf den objektiven Empfängerhorizont ankommt, ist ein etwaiger innerer Wille des Beklagten, mit der Aufnahme des Zusatzes zur Teilzeitbeschäftigung in die Ernennungsurkunde eine von der Ernennung unabhängige Regelung des Beschäftigungsumfangs zu treffen oder lediglich klarstellend auf eine solche anderweitig getroffene Regelung hinzuweisen, rechtlich ohne Bedeutung. Ein solcher Wille ist jedenfalls in den Urkunden nicht zum Ausdruck gekommen; diese erwecken vielmehr den Eindruck, der Beklagte habe in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur rechtlichen Eigenständigkeit von Ernennung und Verfügung der Teilzeitbeschäftigung (BVerwGE 82, 196, 198; BVerwGE 110, 363, 365), in deren Konsequenz nur letztere - bei Fortbestehen des hiervon unabhängigen Beamtenverhältnisses - als rechtswidrig aufgehoben worden sind, beide Regelungen bewusst eng miteinander verbunden, um eine solche Entscheidung möglichst auszuschließen. Ebenso wenig ist die subjektive Überzeugung beider Beteiligter von Bedeutung, die Ernennung sei in dieser Weise erfolgt und daher wirksam. Auch die Zustimmungsbedürftigkeit der Ernennung verleiht den Vorstellungen des Empfängers der Ernennungsurkunde über deren Inhalt keine maßgebliche Bedeutung für deren Auslegung. Unerheblich ist schließlich der Hinweis des Beklagten, andere Bundesländer hätten bei der Übernahme von Lehrern, die durch in gleicher Weise gestaltete Urkunden "ernannt" worden seien, keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ernennung erhoben. Selbst wenn man unterstellt, dass im Rahmen der betreffenden Versetzungsverfahren die Ernennungsurkunden inhaltlich überprüft worden seien, käme den Vorstellungen der Schulbehörden anderer Länder jedenfalls keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Die vom Beklagten angeführten Beschlüsse des Landespersonalausschusses Baden-Württemberg befassen sich im Übrigen nicht mit der Gestaltung der Ernennungsurkunden im Land Brandenburg, sondern ausschließlich mit der Anerkennung von Lehrbefähigungen und dem Verzicht auf die Feststellung der Bewährung im Schuldienst.

Die auf die Begründung eines Teilzeitbeamtenverhältnisses gerichteten Urkunden sind unwirksam, weil weder das Landesbeamtengesetz noch Bundesrecht ein solches Beamtenverhältnis zulassen. § 6 LBG regelt in Übereinstimmung mit § 3 BRRG (und inhaltsgleich mit § 5 BBG) die möglichen Arten der Beamtenverhältnisse, nämlich das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf und als Ehrenbeamter. Diese Aufzählung ist abschließend (vgl. nur Summer, in: Fürst, GKÖD I, K § 5 Rn. 1; Kotulla, Landesbeamtengesetz Brandenburg, § 6 Anm. 1); die Begründung eines Beamtenverhältnisses anderer Art ist unzulässig und führt zur Nichternennung (Summer, ebd.). Die Begründung eines Teilzeitbeamtenverhältnisses wird auch nicht durch andere Bestimmungen des LBG bzw. des BRRG zugelassen. § 39 a LBG und die frühere, durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59 ff.) aufgehobene Bestimmung des § 39 b LBG, auf die sich der Beklagte für die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin stützt, sind durch ihren Wortlaut und ihren Standort im "Unterabschnitt 7. Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung" als bloße Regelungen des Beschäftigungsumfangs, nicht einer Art des Beamtenverhältnisses ausgewiesen. Die Bestimmungen halten sich damit in dem durch § 3 BRRG bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen. § 44 a BRRG, wonach Teilzeitbeschäftigung für Beamte durch Gesetz zu regeln ist, enthält ebenfalls keine Zulassung eines statusrechtlichen Teilzeitbeamtenverhältnisses. Diese Bestimmung normiert schon ihrem Wortlaut nach lediglich einen Gesetzesvorbehalt für die Teilzeitbeschäftigung (unter Verzicht auf inhaltliche Anforderungen). Die Vorschrift ist zudem nicht in dem grundsätzliche Fragen etwa der Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses behandelnden Abschnitt I des Beamtenrechtsrahmengesetzes, sondern in dessen Abschnitt II über die rechtliche Stellung des Beamten enthalten, der Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Beamten, etwa auch über die Pflicht zur Mehrarbeit (§ 44 BRRG) oder über Urlaub ohne Dienstbezüge (§ 44 b BRRG) enthält. Die im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat angestrebte Einführung eines § 3 a BRRG, der - konsequenterweise in Anknüpfung an die Regelung der Arten der Beamtenverhältnisse in § 3 BRRG - die Begründung eines Beamtenverhältnisses in Teilzeit für zulässig erklären sollte (vgl. BT-Drs. 13/3994, S. 55 f.), ist von der Bundesregierung aus rechtspolitischen Erwägungen und wegen verfassungsrechtlicher Bedenken abgelehnt (BT-Drs. 13/3994, S. 79) und auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 13/5057; Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-Drs. 13/6825) nicht mehr aufgegriffen worden.

Mangels wirksamer Ernennung der Klägerin zur Beamtin können auch der Klageantrag zu 2., gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zur unbefristeten Weiterbeschäftigung der Klägerin als Lehrerin in der Eigenschaft eines Beamtin auf Lebenszeit mit einem Anspruch auf ständige Vollzeitbeschäftigung, und der Hilfsantrag auf Feststellung des Bestehens eines Beamtenverhältnisses, das nicht den Einschränkungen des § 39 b LBG im Hinblick auf eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin unterliegt, keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage nach den Auswirkungen des Zusatzes über die Teilzeitbeschäftigung auf die Wirksamkeit der Ernennung zugelassen.

Ende der Entscheidung

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