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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: OVG 4 B 18.08
Rechtsgebiete: BRRG, LBG Bbg


Vorschriften:

BRRG § 44 a
LBG Bbg § 6
LBG Bbg § 7
LBG Bbg § 39 a
LBG Bbg § 39 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 4 B 18.08

verkündet am 13. November 2008

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2008 durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Blumenberg, den Richter am Verwaltungsgericht Rüsch sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Ebeling und Hagen für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung.

Die im Jahre geborene Klägerin war seit August 1996 als angestellte Lehrerin im Schuldienst des Beklagten tätig. Mit Schreiben vom 12. Mai 1998 beantragte sie die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in Höhe von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit und zugleich, den Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung vom Zeitpunkt ihrer Ernennung an entsprechend den schulorganisatorischen Möglichkeiten zu erhöhen. Am 8. Juli 1998 händigte ihr der Kreisschulrat des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin eine Ernennungsurkunde folgenden Wortlauts aus: "Im Namen des Landes Brandenburg ernenne ich Frau unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zur Lehrerin zur Anstellung." Mit der Klägerin am selben Tag ausgehändigter und mit Rechtsmittelbelehrung versehener Einweisungsverfügung vom 7. Juli 1998 wurde ihr mitgeteilt, dass ihr vom Tage des Wirksamwerdens ihrer Ernennung an Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes zustünden. Die Klägerin sei nach § 39 b des Landesbeamtengesetzes (LBG) unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis berufen worden. Vom Tage ihrer Ernennung an betrage ihre Arbeitszeit mindestens zwei Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit. Antragsgemäß werde ihr Beschäftigungsumfang nach § 39 a Abs. 4 i.V.m. § 39 b Abs. 3 LBG für die Zeit vom 8. Juli 1998 bis zum 31. Juli 1998 auf 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit erhöht. Auch in der Folgezeit kam es in wechselndem Umfang zu solchen Erhöhungen.

Nachdem das Staatliche Schulamt für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin im Rahmen eines Laufbahnwechsels durch am 5. September 2000 ausgehändigte Urkunde die Ernennung der Klägerin "unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zur Studienrätin zur Anstellung" ausgesprochen hatte, verfügte es mit vom 3. Juli 2001 datierender, am 5. Juli 2001 ausgehändigter Urkunde die Ernennung der Klägerin "unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zur Studienrätin." Durch am selben Tage ausgehändigte Einweisungsverfügung vom 4. Juli 2001 wurde der Klägerin vom Tage des Wirksamwerdens ihrer Ernennung an das Amt einer Studienrätin übertragen und sie in eine freie Stelle als Studienrätin eingewiesen; hinsichtlich des Beschäftigungsumfanges sollten weiterhin die Festlegungen in dem Bescheid vom 7. Juli 1998 gelten.

Die Klägerin - mit Wirkung vom 1. August 2002 zum Staatlichen Schulamt Brandenburg versetzt - legte am 23. Juli 2001 "gegen die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in Teilzeit (Bescheid vom 4. Juli 2001)" Widerspruch ein. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2002 unter Berufung auf die Regelung des § 39 b LBG über die Begründung von Beamtenverhältnissen in Einstellungsteilzeit für bereits im Arbeitsverhältnis stehende Beschäftigte des öffentlichen Dienstes zurück: Angesichts der Personalstruktur, die sich infolge der Herstellung der Einheit Deutschlands im Land Brandenburg im Schulwesen ergeben habe, und des nach 1990 zu verzeichnenden außergewöhnlichen Einbruchs der Geburtenzahlen im Land Brandenburg, der zu einem nachhaltigen Rückgang der Schülerzahlen führe, könnten Lehrkräfte langfristig nur teilzeitbeschäftigt werden, wenn man nicht Kündigungen aussprechen und/oder auf Neueinstellungen, die fachlich und aus Gründen der Altersstruktur zwingend geboten seien, vollständig verzichten wolle. Bei Verzicht auf die beamtenrechtliche Einstellungsteilzeit hätten Lehramtsbewerber unter restriktiver Auslegung des verfassungsrechtlichen Funktionsvorbehalts nur in Teilzeitangestelltenverhältnisse übernommen werden können. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000, die die zwangsweise Einstellungsteilzeit für verfassungswidrig gehalten habe, beziehe sich ausdrücklich nur auf die hessische Regelung. Anders als in Hessen sei in Brandenburg wegen der historischen Sondersituation bei der Einführung des Berufsbeamtentums ein rechtfertigender Grund für die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung gegeben.

Die Klägerin hat am 30. August 2002 Klage erhoben; den nach eigener Angabe am 18. Oktober 2002 erhaltenen Widerspruchsbescheid hat sie mit am 14. November 2002 eingegangenem Schriftsatz in das Klageverfahren einbezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2005 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin im Falle der mit ihrer Klage begehrten Aufhebung der angefochtenen Bescheide ihre Rechtsstellung nicht verbessern könne. Auch bei Erfolg der Anfechtungsklage könne sie keinen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung aus einem wirksam begründeten Beamtenverhältnis herleiten. Die statusrechtliche Ernennung zur Beamtin auf Probe bzw. auf Lebenszeit und die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung seien nicht durch selbständige Verwaltungsakte geregelt, sondern schon in der Ernennungsurkunde vermischt worden. Mit der Ernennung sei der Klägerin von vornherein nur ein eingeschränkter Status verliehen worden. Die im Zusammenhang mit den Ernennungen ergangenen Begleitverfügungen verwiesen darauf, dass die Klägerin "unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in das Beamtenverhältnis berufen worden" sei. Ein gesetzlich nicht vorgesehenes Beamtenverhältnis in Teilzeit könne im Wege der Ernennung nicht begründet werden; vielmehr liege eine Nichternennung vor. Das Klagebegehren könne auch nicht im Sinne einer Bescheidung eines Antrages auf erstmalige (zukünftige) Begründung eines wirksamen Beamtenverhältnisses verstanden werden, da die Klägerin trotz rechtlicher Erörterung einen dahingehenden Verpflichtungsantrag nicht gestellt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der seit dem 1. August 2008 vollzeitbeschäftigten Klägerin, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Unter Bezugnahme auf die Äußerungen des Vorsitzenden des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in der in einem Parallelrechtsstreit am 20. März 2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung müsse davon ausgegangen werden, dass die Ernennung wirksam sei und ein Beamtenverhältnis begründet habe. Dem Urkundstext lasse sich nicht entnehmen, dass eine Ernennung zu einer "Teilzeitbeamtin" beabsichtigt gewesen sei. Ein neuer, rahmenrechtlich nicht vorgesehener Beamtentypus sei nicht kreiert worden. Aus der Urkunde ergebe sich, dass der Beamtenstatus "auf Lebenszeit" begründet werden sollte. Selbst wenn die Aufnahme der Teilzeitanordnung einen Formfehler begründen sollte, müsse man im Hinblick auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände von einer wirksamen Lebenszeiternennung ausgehen. Der Dienstherr habe niemals etwas anderes gewollt; die Teilzeitanordnung habe keine statusrechtliche Relevanz, sondern regele lediglich den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit. Ungeachtet des insoweit eindeutigen Wortsinns der Urkunden seien auch die Begleitumstände der Ernennungen sowie die Interessen der Beteiligten heranzuziehen und in demselben Sinne zu würdigen. Die Ernennungsurkunden enthielten mit der statusbegründenden Ernennung und der Teilzeitanordnung zwei selbständige, gesondert anfechtbare Regelungen. Auch die mit Wirkung vom 1. August 2008 eingeführte Vollzeitbeschäftigung beseitige das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht; dieses bestehe wegen der durch die Teilzeitanordnungen verursachte Ungewissheit im Hinblick auf künftige versorgungsrechtliche und für die Vergangenheit bestehende besoldungsrechtliche Ansprüche fort. In der bereits erwähnten Revisionsverhandlung habe das Bundesverwaltungsgericht auch deutlich geäußert, dass es die Regelungen über die antragslose Einstellungsteilzeit - §§ 39 a und 39 b LBG - wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG für verfassungswidrig halte. Insoweit sei den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 19. September 2007, die die vergleichbare Vorschrift des niedersächsischen Beamtengesetzes für grundgesetzwidrig erklärt habe, zu folgen. Eine einigungsbedingte Sondersituation, die die zwangsweise Einstellungsteilzeit und den darin liegenden Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums rechtfertigen könnte, lasse sich nicht feststellen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Oktober 2005 zu ändern und die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom 3. Juli 2001 und der Einweisungsverfügung derselben Behörde vom 4. Juli 2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 26. September 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Ernennung der Klägerin zur Beamtin für wirksam. Die Urkunden genügten der vorgeschriebenen Form nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 LBG. Die gesetzlichen Vorschriften verlangten in diesem Sinne einen Mindestinhalt, so dass der über den gesetzlich vorgeschriebenen Wortlaut hinausgehende, weitere Inhalt der Urkunden für die erforderliche Klarheit der Festlegung der Art des Beamtenverhältnisses unschädlich sei. Für die Wirksamkeit der Ernennung sei es irrelevant, dass in den Urkunden die Teilzeitbeschäftigung in einem einheitlichen Verfügungssatz und zugleich mit der Ernennung geregelt sei. Weil der in die Urkunden aufgenommene Zusatz den arbeitszeitrechtlichen Begriff der "Teilzeitbeschäftigung" verwende, könne nicht von einer (unwirksamen) Ernennung zum Teilzeitbeamten gesprochen werden. Die Einstellungsteilzeit nach § 39 b LBG sei auch rahmen- und verfassungsrechtlich zulässig. § 44 a BRRG eröffne dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, eine antragslose Teilzeitregelung einzuführen, ohne aber einen neuen Typus des Teilzeitbeamten zu schaffen. Von dieser Möglichkeit habe das Land Brandenburg mit §§ 39 a und 39 b LBG in verfassungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift zur antragslosen Einstellungsteilzeit in Niedersachsen halte der Beklagte an seiner Auffassung fest, dass die vereinigungsbedingte Sondersituation im Land Brandenburg als Rechtfertigungsgrund für gebietsbezogene, zeitlich begrenzte Strukturveränderungen des Berufsbeamtentums nach §§ 39 a und 39 b LBG anzusehen sei. Die antragslose Teilzeit habe das Ziel verfolgt, das Berufsbeamtentum in Brandenburg einzuführen und gleichzeitig den vorgefundenen Besonderheiten dadurch Rechnung zu tragen, dass der demografisch bedingte Personalüberhang bewältigt werde und zugleich eine möglichst ausgewogene Alters- und Sozialstruktur der Beschäftigten erhalten bleibe. Letztlich sei die Einführung der antragslosen Einstellungsteilzeit mit dem Ziel erfolgt, vergleichbare Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern zu erreichen. Wegen der beabsichtigten Etablierung eines leistungsfähigen Berufsbeamtentums habe auch die Einstellung von Lehrkräften in Angestelltenverhältnissen keine Alternative dargestellt. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung stellten sich die Vorschriften über die antragslose Einstellungsteilzeit als zeitlich, inhaltlich und personell eng begrenzte Ausnahmeregelungen dar, die die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums hinreichend berücksichtigten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist allerdings zulässig. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Klägerin seit dem 1. August 2008 nicht mehr in ständiger Teilzeit beschäftigt wird, das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen.

Es erscheint schon fraglich, ob die Überführung in Vollzeitbeschäftigung in hinreichend verbindlicher Art und Weise geschehen ist. Nach § 39 a Abs. 7 Satz 2 und 3 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59) entfällt die Voraussetzung ständiger Teilzeit mit Ablauf des 31. Dezember 2008 (Satz 2). Beamtenverhältnisse, die unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit nach diesem Gesetz begründet wurden, sind bis zu diesem Zeitpunkt in Beamtenverhältnisse in Vollzeitbeschäftigung zu überführen (Satz 3). Danach tritt die Vollzeitbeschäftigung nicht unmittelbar kraft Gesetzes ein. Die gesetzliche Regelung bedarf vielmehr der behördlichen Umsetzung. Da die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin sowohl in den ihr ausgehändigten Ernennungsurkunden als auch in den Einweisungsverfügungen - in der Verfügung vom 4. Juli 2001 durch Anordnung der Fortgeltung der diesbezüglichen Festlegungen in dem Bescheid vom 7. Juli 1998 - geregelt worden ist, spricht zumindest manches dafür, die Überführung in Vollzeitbeschäftigung in derselben Handlungsform vorzunehmen, um deren rechtliche Verbindlichkeit zu erreichen. Solange dies unterbleibt, besteht Grund zu der Annahme, dass die Klägerin gegenwärtig nur faktisch mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist.

Selbst wenn die Klägerin gegenwärtig rechtlich verbindlich vollbeschäftigt sein sollte, hätte sich das Klagebegehren dadurch nicht erledigt. Zwar kann die unterbliebene volle Dienstleistung nicht mehr rückwirkend erbracht werden, aber die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung behält wegen der Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der streitigen Zeit (vgl. § 6 Abs. 1 BBesG) und für die Berechnung der späteren Versorgung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BeamtVG) Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196, 198 und vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, 363, 370). Mit dem rückwirkenden Wegfall der Besoldungsregelung bei Teilzeitbeschäftigung lebte der ungekürzte gesetzliche Besoldungsanspruch ab diesem Zeitpunkt wieder auf.

Die Klage ist indessen unbegründet, weil die Klägerin durch die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen aus den grundrechtsgleichen Rechten der Hauptberuflichkeit und der vollen angemessenen Alimentation, die sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums des Art. 33 Abs. 5 GG ableiten, folgenden Anspruch auf Aufhebung der Teilzeitanordnung. Durch die ihr am 8. Juli 1998 und am 5. Juli 2001 ausgehändigten Ernennungsurkunden ist zwischen ihr und dem Beklagten ein Beamtenverhältnis weder begründet noch in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt worden. Der Senat hält damit an seinem in einer gleichgelagerten Fallgestaltung ergangenen Urteil vom 24. März 2006 (OVG 4 B 18.05 - ZBR 2006, 253 ff.) fest.

Zur Begründung eines Beamtenverhältnisses wie auch zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art - hier eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LBG) - bedarf es gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG einer Ernennung. Diese erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBG), in der Folgendes enthalten sein muss: bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem Zusatz, der die Art des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 6 LBG bestimmt ("auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf", "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung), bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art der diese Art bestimmende Zusatz und bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung. Ferner muss die Urkunde die ausstellende Behörde erkennen lassen, den Adressaten nennen und die rechtsgestaltende Verfügung enthalten (§ 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LBG). Entspricht die Urkunde nicht dieser vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor (Nichternennung, § 7 Abs. 3 Satz 1 LBG). Eine Nichternennung in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die Ernennungsurkunde auf eine inhaltlich nicht mögliche Rechtswirkung, wie etwa die Berufung in ein Beamtenverhältnis, das das Beamtengesetz nicht kennt, gerichtet ist (vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 6 Rn. 7, 24b; Summer, in: GKÖD I K § 11 Rn. 5; Maiwald, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 8 LBG NW Rn. 15, 128; Günther, DÖD 1990, 281, 286). Kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes dann nicht zu einer wirksamen Ernennung, wenn bei der Begründung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses der seine Art bestimmende Zusatz in der Urkunde fehlt, muss dieselbe Rechtsfolge dann eintreten, wenn das Beamtenverhältnis, das begründet oder durch Umwandlung geschaffen werden soll, seiner Art nach gar nicht existiert. Auch in diesem Fall genügt die Urkunde nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Diese Fallgestaltung stellt sich im Sinne des Ernennungsrechts nicht anders dar als jener Fall, in dem in der Urkunde eine rechtlich nicht (mehr) vorhandene Amtsbezeichnung enthalten ist und infolgedessen die Amtsbezeichnung fehlt (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 2 C 31.80 -, ZBR 1984, 41, 42).

Die der Klägerin ausgehändigten Ernennungsurkunden konnten keine Ernennung bewirken, weil sie die in § 7 Abs. 2 Satz 2 LBG vorgeschriebene Form nicht wahren (§ 7 Abs. 3 Satz 1 LBG). Mit der jeweiligen Formulierung, die Klägerin werde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" zur Lehrerin/Studienrätin zur Anstellung bzw. Studienrätin ernannt, sprechen sie nicht die Berufung in eines der in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG genannten Beamtenverhältnisse und seine Umwandlung in ein solches anderer Art (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG), sondern in ein "Teilzeitbeamtenverhältnis" als eigene Form des Beamtenverhältnisses auf Probe bzw. auf Lebenszeit aus. Ein solches Teilzeitbeamtenverhältnis ist jedoch im Landesbeamtengesetz nicht vorgesehen und auch durch Rahmenrecht des Bundes nicht zugelassen.

Der Inhalt der Ernennungsurkunde ist aus der Urkunde selbst zu ermitteln. Ausschlaggebend für die Wirksamkeit der Ernennung ist in Bezug auf den vorgeschriebenen Inhalt der Urkunde deren Wortlaut (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 2 WD 17.06 -, BVerwGE 129, 52, 54 zu § 41 des Soldatengesetzes). Dieser Grundsatz folgt aus der strengen Formbindung nach dem Urkundenprinzip, die der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf die besonders starke Rechtsbeständigkeit des beamtenrechtlichen Status dient (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2005 - 2 B 100.04 -, juris Rn. 10 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 26. Oktober 1967 - 2 C 22.65 -, BVerwGE 28, 155, 158; Summer, a.a.O, § 6 Rn. 15). Eine Ausnahme von der alleinigen Maßgeblichkeit des Wortlauts der Urkunde lässt nur § 7 Abs. 3 Satz 2 LBG zu. Danach ist der Formfehler unschädlich, wenn bei einer Einstellung nur der Zusatz nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 fehlt, sich aber nachweisen lässt, welche Art des Beamtenverhältnisses die zuständige Stelle begründen wollte; in diesem Fall ist die Urkunde entsprechend zu ergänzen. Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung des § 5 Abs. 3 Satz 2 BRRG Gebrauch gemacht, wonach dann, wenn bei der Begründung des Beamtenverhältnisses der seine Art bestimmende Zusatz in der Urkunde fehlt, die Rechtsfolgen abweichend von Satz 1 geregelt werden können. Ausschließlich im Anwendungsbereich dieser Vorschrift erlaubt der Gesetzgeber, den Nachweis über den Inhalt der Urkunde durch Rückgriff auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zu führen. Bei Formmängeln anderer Art - wie hier - ist die Heranziehung solcher Umstände hingegen ausgeschlossen. Wegen dieser dem Urkundenprinzip Rechnung tragenden Besonderheiten bei der Auslegung von Ernennungsurkunden bleibt auch kein Raum für zivilrechtliche Auslegungsmethoden.

Nach diesen Maßstäben ist der in die Ernennungsurkunden aufgenommene Passus "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" bei objektiver Würdigung eines verständigen Empfängers als inhaltliche Bestimmung des Beamtenstatus in dem Sinne zu verstehen, dass das Beamtenverhältnis als solches von vornherein nicht als uneingeschränktes - verbunden mit einer hiervon unabhängigen, selbständigen Regelung des Beschäftigungsumfangs -, sondern als bloßes "Teilzeitbeamtenverhältnis" begründet werden sollte. Zwar regelt § 7 Abs. 2 LBG nur den Mindestinhalt der Ernennungsurkunde und hindert nicht die Aufnahme jedweder Zusätze. Aber in die Urkunde aufgenommene Zusätze führen dann zur Unwirksamkeit der Ernennung, wenn sie inhaltlich mit den Anforderungen dieser Vorschrift und der statusbegründenden Funktion der Ernennung unvereinbar sind. Das ist auch der Fall, wenn - wie hier - der zusätzliche Inhalt der Urkunde deren notwendige Bestandteile in dem Sinne verändert, dass die Ernennung auf ein dem Beamtengesetz nicht bekanntes Beamtenverhältnis gerichtet ist, und auf diese Weise einen Formmangel auslöst. Dies geschieht dadurch, dass die Aussage zur Teilzeitbeschäftigung unmittelbar an die Benennung des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 6 LBG anknüpft. Im Wege der - hier: modal verwendeten - Präposition "in" wird der Inhalt des Beamtenverhältnisses durch den anschließenden Zusatz bestimmt. Der zwingend vorgeschriebene Urkundeninhalt in Gestalt der Art des Beamtenverhältnisses nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 LBG wird dadurch im Sinne eines gesetzlich nicht vorgesehenen Teilzeitbeamtenverhältnisses modifiziert. Dass die Aussage zum Beschäftigungsumfang bei objektiver Betrachtung das Beamtenverhältnis als solches kennzeichnet, verdeutlicht zudem ihr Standort im Urkundentext zwischen den Worten "unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe" bzw. "unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit" und der Amtsbezeichnung. Die zur Beschreibung des beamtenrechtlichen Status verwendeten Begriffe "Teilzeitbeschäftigung" und "Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" könnten bei isolierter Betrachtung zwar auch nur arbeitszeitrechtlich verstanden werden. Im Kontext der Urkunden haben diese Begriffe aber den dargestellten statusrechtlichen Bedeutungsgehalt, zumal ein Teilzeitbeamtenverhältnis - wäre es gesetzlich zugelassen - auch durch nichts anderes als einen bestimmten Beschäftigungsumfang gekennzeichnet ist und sich folglich nur durch die Bestimmung dieses Anteils an der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschreiben lässt.

Der Formmangel ist nicht heilbar. Das gilt selbst dann, wenn der auf eine Statusbegründung gerichtete Wille der Behörde zwar nicht formgerecht, aber doch inhaltlich eindeutig schriftlich zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Lemhöfer, a.a.O, § 6 Rn. 24a; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983, a.a.O., wonach die Feststellung, dass eine Ernennung nach dem Inhalt der Urkunde gewollt war, die Annahme einer Nichternennung nicht gehindert hat). Mithin kann das Ziel des Beklagten, dieselbe Rechtswirkung zu erreichen, wie sie sonst durch eine Ernennungsurkunde in der vorgeschriebenen Form und eine die Teilzeitbeschäftigung gesondert regelnde Verfügung bewirkt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O., unter Hinweis auf die Bedingungs- und Auflagenfeindlichkeit der Ernennung), den durch den Urkundentext entstandenen Formmangel nicht beheben (a.A. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 10. November 2005 - 2 K 309/99 -, UA S. 8). Wegen der rechtlichen Bedeutungslosigkeit von Absichten und Motiven der Behörde, die in der Urkunde nicht den erforderlichen formgerechten Ausdruck gefunden haben, kann ein auf die Statusbegründung gerichteter Wille seitens des Beklagten ohne weiteres unterstellt werden, ohne dass seinen Beweggründen, die zur Fassung der Urkunden geführt haben, weiter nachzugehen war. Auch ein übereinstimmender, auf eine Statusbegründung gerichteter Wille der Beteiligten, der regelmäßig in der Aushändigung der Urkunde zum Ausdruck gebracht wird, ist nicht imstande, einen Formmangel zu heilen; anderenfalls kämen Fälle der Nichternennung praktisch nicht vor.

Selbst wenn trotz der auch vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Urkundenprinzip für die Auslegung gezogenen Konsequenzen (Beschluss vom 15. Juni 2007, a.a.O., wonach eine vom Wortlaut der Urkunde abweichende Einweisungsverfügung für die Frage der Wirksamkeit der Ernennung unbeachtlich ist; Urteil vom 25. Mai 1965 - II C 132.62 -, Buchholz 232 § 6 BBG Nr. 1, wonach nur bei einem unklaren Urkundeninhalt in Bezug auf einen [seinerzeit] nicht notwendigen Bestandteil - hier: die verliehene Amtsstellung - Auslegungshilfen außerhalb der Urkunde herangezogen werden dürfen) der Urkundeninhalt zusätzlich durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände und Hilfsmittel ermittelt werden können sollte, führte dies nicht zur Wirksamkeit der Ernennung. Der Inhalt der im Zuge der vermeintlichen Begründung des Beamtenverhältnisses erlassenen Einweisungsverfügung rechtfertigt nicht den Schluss, die Teilzeitbeschäftigung sei rechtlich selbständig und unabhängig von der Berufung in ein uneingeschränktes Beamtenverhältnis geregelt worden. Die Wendungen "Nach § 39 b des Landesbeamtengesetzes (LBG) sind Sie unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis berufen worden." und "Vom Tage Ihrer Ernennung beträgt Ihre Arbeitszeit mindestens zwei Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit." treffen selbst keine Regelung des Beschäftigungsumfangs, sondern setzen eine anderweitig - in der Ernennungsurkunde - getroffene Regelung voraus und nehmen darauf Bezug.

Auch aus der Tatsache, dass der Beschäftigungsumfang in Anwendung von § 39 b Abs. 3 i.V.m. § 39 a Abs. 4 LBG über die Jahre je nach Bedarf befristet über einen Anteil von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit hinaus - unter Umständen bis zur vollen regelmäßigen Arbeitszeit - erhöht wurde, lässt sich kein Argument für die Begründung eines uneingeschränkten Beamtenverhältnisses herleiten. Das Beschäftigungsverhältnis hat sich als ein solches mit einem Sockel-Beschäftigungsumfang von zwei Dritteln und einem variablen Anteil von einem Drittel dargestellt. Diese Handhabung erweist sich bezogen auf den Inhalt der Urkunde selbst dann als unstimmig, wenn man den Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" als bloße Arbeitszeitregelung verstehen wollte. Die in der Urkunde vorgenommene starre Begrenzung des Beschäftigungsumfanges lässt die in § 39 a Abs. 4 LBG vorgesehene und praktizierte Möglichkeit seiner Erhöhung unberücksichtigt.

Schließlich überzeugt die Erwägung nicht, dass mit der sprachlichen Fassung der Urkunden die Ernennung sowie der Beschäftigungsumfang als selbständige Verwaltungsakte in enger Anlehnung an den gesetzlichen Wortlaut zusammengefasst werden sollten. Wenn sich der Beklagte von dieser Vorstellung geleitet haben lassen sollte, hat sie gleichwohl im Urkundentext keinen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden. Die Urkunden nehmen auf die Begrifflichkeit der §§ 39 a und 39 b LBG nur punktuell und unvollständig Bezug; es fehlt namentlich der den Gesetzeswortlaut prägende Begriff "unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit", zugleich findet sich - wie bereits erwähnt - der gesetzliche Mindestbeschäftigungsumfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit in den Urkunden als starre Größe wieder. Angesichts solcher Abweichungen kann der Inhalt der Urkunden nicht als Ergebnis der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen über die Einstellungsteilzeit verstanden werden.

Die auf die Begründung eines Teilzeitbeamtenverhältnisses gerichteten Urkunden sind unwirksam, weil weder das Landesbeamtengesetz noch Bundesrecht ein solches Beamtenverhältnis zulässt. § 6 LBG regelt in Übereinstimmung mit § 3 BRRG (und inhaltsgleich mit § 5 BBG) die möglichen Arten der Beamtenverhältnisse, nämlich das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf und als Ehrenbeamter. Diese Aufzählung ist abschließend; die Begründung eines Beamtenverhältnisses anderer Art ist unzulässig und führt zur Nichternennung. Die Begründung eines Teilzeitbeamtenverhältnisses wird auch nicht durch andere Bestimmungen des LBG oder des BRRG zugelassen. § 39 a LBG und die frühere, durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59) aufgehobene Bestimmung des § 39 b LBG, auf die sich der Beklagte für die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin stützt, sind - obgleich in den Gesetzesbegründungen der Begriff des Teilzeitbeamtenverhältnisses wiederholt verwendet wird (LT-Drs. 2/4655 S. 18 ff; LT-Drs. 3/6928 zu Nr. 8) - durch ihren Wortlaut und ihren Standort im "Unterabschnitt 7. Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung" als bloße Regelungen des Beschäftigungsumfangs, nicht einer Art des Beamtenverhältnisses ausgewiesen. Die Bestimmungen halten sich damit in dem durch § 3 BRRG bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen. § 44 a BRRG, wonach Teilzeitbeschäftigung für Beamte durch Gesetz zu regeln ist, enthält ebenfalls keine Zulassung eines statusrechtlichen Teilzeitbeamtenverhältnisses. Diese Bestimmung normiert schon ihrem Wortlaut nach lediglich einen Gesetzesvorbehalt für die Teilzeitbeschäftigung (unter Verzicht auf inhaltliche Anforderungen). Die Vorschrift ist zudem nicht in dem grundsätzliche Fragen etwa der Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses behandelnden Abschnitt I des BRRG, sondern in dessen Abschnitt II über die rechtliche Stellung des Beamten enthalten, der Regelungen über Rechte und Pflichten der Beamten, etwa auch über die Pflicht zur Mehrarbeit (§ 44 BRRG) oder über Urlaub ohne Dienstbezüge (§ 44 b BRRG) enthält. Die im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat angestrebte Einführung eines § 3 a BRRG, der - konsequenterweise in Anknüpfung an die Regelung der Arten der Beamtenverhältnisse in § 3 BRRG - die Begründung eines Beamtenverhältnisses in Teilzeit für zulässig erklären sollte (vgl. BT-Drs. 13/3994, S. 55 f.), ist von der Bundesregierung aus rechtspolitischen Erwägungen und wegen verfassungsrechtlicher Bedenken abgelehnt (BT-Drs. 13/3994, S. 79) und auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 13/5057; Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-Drs. 13/6825) nicht mehr aufgegriffen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage nach den Auswirkungen des Zusatzes über die Teilzeitbeschäftigung auf die Wirksamkeit der Ernennung zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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