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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: OVG 4 B 19.07
Rechtsgebiete: VwGO, BRRG, LBG Bln, BAMG Bln, BezVG Bln, GGO I Bln, Haftungsrichtlinie


Vorschriften:

VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 79 Abs. 2 Satz 2
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
BRRG § 126 Abs. 3 Nr. 2
LBG Bln § 41 Abs. 1 Satz 1
BAMG Bln § 1 Abs. 1 Satz 3
BezVG Bln § 38 Abs. 1
GGO I Bln § 18 Abs. 1 Satz 1
GGO I Bln § 18 Abs. 1 Satz 2
GGO I Bln § 18 Abs. 2
GGO I Bln Anhang 2 Ziffer 11
GGO I Bln Anhang 2 Ziffer 13
Haftungsrichtlinie Bln Nr. 10
Zur Verantwortlichkeit eines Bezirksstadtrats für Schäden der öffentlichen Hand durch unterlassene Erbbauzinserhöhungen.
OVG 4 B 19.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock, den Richter am Verwaltungsgericht Maresch und die ehrenamtlichen Richter Chwiekowsky und Häfner für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2005 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid des Bezirksbürgermeisters von A_____ vom 21. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksbürgermeisters von A_____ vom 3. April 2000 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung einer Regressforderung des Beklagten gegen den Kläger.

Der Kläger wurde am 10. September 1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Bezirksstadtrat des Berliner Bezirks A_____ ernannt. In dieser Eigenschaft war er auch Mitglied des Bezirksamts A_____ und leitete die Abteilung Finanzen und Wirtschaft. Zu der Abteilung gehörten das Grundstücksamt, das Wirtschaftsamt sowie das Haushaltsamt nebst der Bezirkskasse. Das Grundstücksamt hatte unter anderem die Aufgabe, Grundstückskäufe und -verkäufe abzuwickeln, 1.250 landeseigene Mietwohnungen zu verwalten und gegenüber Erbbauberechtigten Erbbauzinsen in Rechnung zu stellen. Das Bezirksamt wurde von dem mittlerweile verstorbenen Bezirksbürgermeister, Herrn D_____, geleitet. Er war zugleich Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 1986 wandte sich der Rechnungshof von Berlin an das Grundstücksamt und teilte ihm mit, dass nach dem Ergebnis einer stichprobenartigen Erhebung Erbbauzinserhöhungen in Bezug auf sieben vom Bezirk A_____ verwaltete Grundstücke nicht vorgenommen worden seien. In der Folgezeit befasste sich der Rechnungsprüfungsausschuss der Bezirksverordnetenversammlung wiederholt mit der als Prüfungsmitteilung (Prüfungserinnerung) 3/87 bezeichneten Beanstandung des Rechnungshofs. Wegen der Protokolle der Ausschusssitzungen wird auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Kläger informierte den Rechnungshof regelmäßig über den Bearbeitungsstand. Unterdessen standen er und Mitarbeiter seiner Abteilung in schriftlichem und persönlichem Kontakt mit der Abteilung Personal und Verwaltung, um zusätzliches Personal für das Grundstücksamt zu erhalten. Gemäß einem Vermerk des Leiters des Grundstücksamts, Herrn W_____, vom 13. Juni 1987 wurde der Personalmangel im Grundstücksamt anlässlich mehrerer Gespräche mit der Abteilung Personal und Verwaltung erörtert. Am 30. September 1987 erbat der Kläger gegenüber der Abteilung Personal und Verwaltung die Zuweisung weiterer Dienstkräfte, um im Januar 1988 Mieterhöhungsverlangen für den vom Bezirk A_____verwalteten Mietwohnungsbestand fertigen zu können. Die Mietaußenstände betrugen seit Ende 1986 regelmäßig etwa 600.000,00 DM (Vermerk des Leiters des Grundstücksamts vom 13. Juni 1987). Am 26. April 1988 wies Herr W_____ die Abteilung Personal und Verwaltung in einem auf dem Dienstweg über den Kläger übermittelten Schreiben auf die durch mehrfachen Mitarbeiterwechsel sowie erhebliche Vakanzen und hierdurch entstandene Arbeitsrückstände unerträglich gewordene Arbeitsbelastung im Grundstücksamt hin. Organisatorische Maßnahmen wie die Umverteilung der Arbeit könnten dem Zustand nicht abhelfen, weil alle Mitarbeiter erheblich belastet seien.

Mit Schreiben vom 27. April 1988 bat das Grundstücksamt die Senatsverwaltung für Finanzen um Stellungnahme zu einem Schreiben der Wohnungsbau-Kreditanstalt vom 19. April 1988, in dem die Wohnungsbau-Kreditanstalt anregte, für vier der sieben Grundstücke, auf die sich die Beanstandungen des Rechnungshofs bezogen, von einer Erbbauzinserhöhung abzusehen, da sich die Verluste der landeseigenen Generalmieterin hierdurch erhöhen würden. Nach mehreren Erinnerungen beantwortete die Senatsverwaltung für Finanzen das Schreiben schließlich am 14. März 1989 dahingehend, dass die Erbbauzinserhöhungen durchgeführt werden sollten. Zwischenzeitlich fand am 5. Mai 1988 bei dem Kläger eine Dienstbesprechung statt, aufgrund derer der Kläger im Wege der Änderung des Geschäftsverteilungsplans für das Grundstücks- und das Haushaltsamt zur Beseitigung der Arbeitsrückstände im Sachgebiet Grund 2 anordnete, dass der Sachbearbeiter Haushalt 5 die in der Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs vom 30. Dezember 1986 aufgeführten, noch nicht erledigten Erbbauzinsangelegenheiten in sein Arbeitsgebiet übernimmt.

Am 31. Januar 1990 gab der Stelleninhaber Grund 1, Herr K_____, auf dem Dienstweg über den Kläger eine Überlastungsanzeige an die Abteilung Personal und Verwaltung ab, in der er auf die seit 1986 bestehende Arbeitsbelastung hinwies, die keine schnelle, wirksame, wirtschaftliche und sichere Aufgabenerfüllung zulasse. Hierauf schrieb der Bezirksbürgermeister am 13. Februar 1990 an den Leiter des Grundstücksamts und bat unter Hinweis auf die Bemessung der Sachbearbeiterstellen nach einem Organisationsgutachten von 1966 sowie aufgrund des Entwurfs einer neuen, bedarfsgerechten Personalbemessung um "Fallzahlen für die Faktoren A1-A3, V1-V4, E1-E3, EN, ZW, ÜB und VO" sowie um detaillierte Mengenangaben zu Sonderbelastungen. Am 12. März 1990 führte der Kläger mit zwei Mitarbeitern der Abteilung Personal und Verwaltung ein Gespräch über die weiter angestiegenen Arbeitsrückstände im Grundstücksamt. Mit Schreiben vom 13. März 1990 bat er die Abteilung Personal und Verwaltung um Zuweisung eines Inspektors z.A. und begründete diese Bitte mit der erheblichen Mehrarbeit und der Gefahr weiterer Regressfälle. Die Bitte wurde am 27. März 1990 unter Hinweis auf die angespannte Personalsituation abgelehnt.

Am 6. April 1990 wandte sich der Bezirksbürgermeister schriftlich an den Kläger und bekundete, er habe nach dem Gespräch vom 12. März 1990 Kenntnis von dem weiteren Anstieg der Arbeitsrückstände im Grundstücksamt erhalten; da die in den Jahren zuvor gewährten Personalverstärkungen nicht zur Verbesserung der Arbeitssituation geführt hätten, sei zur künftigen effektiven Verwendung zusätzlichen Personals eine Aufstellung der Rückstände nach Art und Anzahl sowie die Berechnung etwaiger Schäden für das Land Berlin erforderlich; nach Erhalt der Informationen werde die Organisationsstelle des Bezirksamts den zusätzlichen Personalbedarf ermitteln, einen Arbeitseinsatzplan erstellen und eine Schwachstellenanalyse durchführen. Der Kläger ließ daraufhin von den Sachbearbeitern Grund 1 bis Grund 7 die Arbeitsrückstände im Grundstücksamt ermitteln. Die Rückstandsanzeige von Herrn K_____ (Grund 1) vom 18. April 1990 listete 17 Objekte auf, für die Erbbauzinserhöhungen ausstanden, und trug den handschriftlichen Vermerk des Klägers vom 19. April 1990: "Absolute Priorität Erbbauzinsen, andere Vorgänge zurückstellen". Die Rückstandsanzeigen übersandte der Kläger mit Begleitschreiben vom 14. Mai 1990 an den Bezirksbürgermeister. In dem Begleitschreiben bezifferte er die Mietaußenstände mit 411.740,16 DM. Zu dem drohenden Schaden im Erbbauzinsbereich machte er keine bezifferte Angabe.

Ausweislich eines undatierten Vermerks "PV Org 2 - 0420" fand am 7. Juni 1990 ein Gespräch der Organisationsstelle mit dem Leiter des Grundstücksamts statt. In dem Vermerk heißt es: "Entwurf eines Fragebogens. Schwachstellenanalyse. Nicht erwartet werden können: Planstellenzugang bzw. neue Richtwerte. Unterstützung kann sich nur erstrecken auf: Hilfe im Arbeitsablauf, Beschaffung technischer Hilfsmittel, Beseitigung von Schwierigkeiten innerhalb der Bezirksverwaltung ... PV Org wird Lösungsmöglichkeiten erarbeiten". Im Juli 1990 wurden zur Durchführung der Schwachstellenanalyse Fragebögen an die Mitarbeiter des Grundstücksamts ausgeteilt. Die Mitarbeiter fertigten teilweise ausführliche Darstellungen zu der Situation im Grundstücksamt und zu den Ursachen der Arbeitsrückstände. Als im März 1991 bekannt wurde, dass die Senatsverwaltung für Finanzen frühere Pläne zur Übertragung des von dem Bezirk A_____ verwalteten landeseigenen Wohnungsbestands an eine Wohnungsbaugesellschaft weiter verfolge, brach die Abteilung Personal und Verwaltung die Schwachstellenanalyse im Einvernehmen mit dem Grundstücksamt ab.

Nachdem die Beanstandungen des Rechnungshofs vom 30. Dezember 1986 weiterhin nicht ausgeräumt waren, wandte sich der Rechnungshof mit Schreiben vom 9. Juli 1992, eingegangen am 23. Juli 1992, an den Bezirksbürgermeister und mahnte Erledigung an, verbunden mit der Aufforderung, die für den Einnahmeausfall verantwortlichen Dienstkräfte festzustellen. Am 11. August 1992 schrieb der Kläger erneut wegen der Arbeitsrückstände des Grundstücksamts an den Bezirksbürgermeister. Dieser forderte umgekehrt den Kläger mit Schreiben vom 17. August 1992, 24. August 1992 und 8. September 1992 auf, über die Erledigung der Beanstandungen des Rechnungshofs zu berichten. Am 10. Dezember 1992 wurde der Kläger nach allgemeinen Wahlen nicht mehr von der Bezirksverordnetenversammlung zum Bezirksstadtrat gewählt und trat in den einstweiligen Ruhestand.

Mit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 1992 übertrug der Beklagte das Eigentum an den bis dahin bezirklich verwalteten landeseigenen Mietwohnungen in A_____ auf die G_____ Der Nutzen-Lasten-Wechsel erfolgte am 1. Januar 1993.

Am 18. Juni 1993 teilte der neue Leiter des Grundstücksamts, Herr S_____, dem Rechnungshof mit, dass zahlreiche Bestimmungen der Erbbaurechtsverträge unpraktikabel oder interpretationsbedürftig seien. Man beabsichtige, eine Dienstkraft einzustellen, die die offenen Rechtsfragen klärt und Kontakt zu den Erbbauberechtigten aufnimmt. Kurze Zeit später wurde für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 1993 eine Juristin, Frau B_____, im Grundstücksamt beschäftigt, die die Vorgänge aufarbeiten sollte. Am 22. Oktober 1993 erteilte Herr S_____ eine weitere Zwischennachricht an den Rechnungshof, in der er mitteilte, dass die Erbbauberechtigten an baldigen Verhandlungsergebnissen offenbar nicht allzu interessiert seien und die Angelegenheit daher noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Vom 15. Januar 1994 bis 15. Juni 1994 erhielt Frau B_____ einen weiteren Zeitvertrag, wobei sie wiederum dem Grundstücksamt zugeordnet wurde, obwohl das Rechtsamt Bedenken hiergegen geäußert hatte, weil im Grundstücksamt mehrere haftungsrechtlich möglicherweise verantwortliche Dienstkräfte tätig waren.

Am 27. April 1994 beanstandete der Rechnungshof erneut die bis dahin nicht erfolgte Erledigung der Prüfungsmitteilung vom 30. Dezember 1986 und vermerkte, es habe in den vergangenen Jahren kaum Bearbeitungsfortschritte gegeben. Ferner halte der Rechnungshof eine zentral geführte Wiedervorlageliste aller Erbbau-, Pacht- und Mietzinserhöhungen im Grundstücksamt für erforderlich, ebenso die zentrale Überwachung wieder vorgelegter Vorgänge.

Am 17. Juni 1994 erstellte Frau B_____ einen Bericht über das Ergebnis ihrer Tätigkeit. Hiernach war weder dem Kläger noch einem anderen Mitarbeiter des Grundstücksamts eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen. Zwar habe es im Grundstücksamt Fehler und Versäumnisse gegeben. Deren Ursache liege jedoch vor allem in der jahrelang andauernden, gespannten Arbeits- und Personalsituation. Der Einsatz von Zusatzkräften habe nicht ausgereicht, zumal die Zusatzkräfte nicht über einen längeren Zeitraum in der Abteilung verblieben seien und dort aufgrund der insgesamt hohen Arbeitsbelastung nicht ausschließlich im Erbbauzinsbereich hätten eingesetzt werden können. Weitere Verzögerungen seien durch die verspätete Antwort der Senatsverwaltung für Finanzen auf die Anfrage des Grundstücksamts vom 27. April 1988 sowie durch die anhaltende Erkrankung des vom 11. Juli 1988 bis 31. Oktober 1991 amtierenden Leiters des Grundstücksamts, Herrn R_____, und die nachfolgende Nichtbesetzung seiner Planstelle entstanden. Wegen der Einzelheiten des Berichts vom 17. Juni 1994 wird auf den Verwaltungsvorgang verwiesen.

Nach Erstellung des Berichts übernahm das Rechtsamt des Bezirksamts A_____die ausführliche Prüfung der Erbbaurechtsvorgänge. Auf Befragen, wann er erstmals von den Rückständen bei der Geltendmachung der Erbbauzinsanpassung erfahren habe, teilte der Bezirksbürgermeister dem Rechtsamt am 23. Mai 1995 mit, der Kläger habe ihm gegenüber mit Schreiben vom 14. Mai 1990 "erstmalig dezidiert" die Arbeitsrückstände angegeben und 17 Grundstücke aufgezählt, bei denen Erbbauzinserhöhungen ausgestanden hätten. Auf den Hinweis des Rechtsamts vom 26. Mai 1995, dass die unterlassenen Erbbauzinserhöhungen aber bereits seit 1987 sehr oft im Rechnungsprüfungsausschuss erörtert worden seien, reagierte der Bezirksbürgermeister nicht (Prüfungsbericht des Rechtsamts vom 29. Juni 1995 [nachfolgend: Prüfungsbericht], S. 228). Die Prüfungsergebnisse fasste das Rechtsamt in mehreren Zwischenberichten, zuletzt vom 31. Mai 1995, sowie in einem 228 Seiten umfassenden abschließenden Prüfungsbericht vom 29. Juni 1995 zusammen. Wegen des Inhalts der Berichte wird auf den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 21. Juli 1995 forderte der zwischenzeitlich amtierende Bezirksbürgermeister von Berlin-A_____, Herr W_____, den Kläger auf, Schadensersatz in Höhe von 1.428.622,50 DM für den dem Beklagten infolge der Nichterhöhung der Erbbauzinsen entstandenen Schaden zu zahlen. Zur Begründung führte der Bescheid aus, der Kläger habe seine Dienstpflichten grob fahrlässig verletzt, indem er keine rechtzeitigen und kontinuierlichen Erledigungskontrollen im Grundstücksamt durchgeführt habe, auch nicht, nachdem seine Anweisung vom 19. April 1990, die Erbbauzinsangelegenheiten vorrangig zu bearbeiten, nicht befolgt worden sei. Er habe es versäumt, innerhalb seiner Abteilung für Abhilfe zu sorgen oder mit dem notwendigen Nachdruck bei der Abteilung Personal und Verwaltung qualifiziertes Personal anzufordern. Des Weiteren habe er den Bezirksbürgermeister nicht rechtzeitig und erschöpfend über die Bearbeitungsrückstände und die drohenden Einnahmeausfälle informiert. Zwar habe er ihm am 14. Mai 1990 mitgeteilt, dass im Grundstücksamt Arbeitsrückstände bestehen. Im Gegensatz zu den Mietaußenständen habe er den drohenden Einnahmeausfall bei den Erbbauzinsen jedoch nicht beziffert. Danach habe er keine Versuche mehr unternommen, Personalverstärkung zu erhalten, auch nicht als die Schwachstellenanalyse abgebrochen worden sei. Im Bezirksamtskollegium habe er weder die personellen Missstände noch die Arbeitsrückstände angesprochen, nachdem die Abteilung Personal und Verwaltung seine Bitte um Zuweisung weiterer Dienstkräfte abgelehnt habe. Schließlich habe er die nach Nr. 10 der Haftungsrichtlinien erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Sachverhalts und des Umfangs des Schadens sowie zur Sicherung der Beitreibung etwaiger Regressforderungen gegen Mitarbeiter seiner Abteilung nicht eingeleitet und habe auch die Personalstelle nicht unterrichtet. Die Unterlassungen des Klägers seien kausal für die Schadensentstehung gewesen. Bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung seiner Untergebenen hätte er, etwa durch Weisungen oder Veränderung des Arbeitsablaufs, die Anhäufung weiterer Rückstände verhindern können. Die Abteilung und Personal und Verwaltung hätte "wohl" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiteres, auch qualifiziertes Personal zuweisen "müssen", wenn der Kläger die drohenden Einnahmeausfälle benannt hätte. Soweit der Kläger es versäumt habe, den Bezirksbürgermeister und das Bezirksamtskollegium rechtzeitig und umfassend über die Zustände im Grundstücksamt zu informieren sowie das Verfahren nach Nr. 10 der Haftungsrichtlinien einzuleiten, gewähre die Rechtsprechung dem Beklagten eine Beweiserleichterung: Er brauche als Geschädigter nicht den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Unterlassen des Klägers und dem Schaden zu beweisen, sondern könne sich darauf beschränken, glaubhaft vorzutragen, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln nicht eingetreten wäre. Insoweit sei "grundsätzlich davon auszugehen", dass der Bezirksbürgermeister, der für die zweckmäßige und wirtschaftliche Organisation des Arbeitsablaufs verantwortlich gewesen sei, dem Grundstücksamt bei ausreichender Kenntnis des Sachverhalts weiteres Personal zur Verfügung gestellt hätte. Gleichermaßen sei davon auszugehen, dass bei Beachtung der Haftungsrichtlinien geeignete Schritte unternommen worden wären, um verantwortliche Beamte in Regress zu nehmen. Hätte der Kläger ferner das Bezirksamtskollegium von dem drohenden Schaden informiert, wären mit Sicherheit Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen worden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Schadens in dem Bescheid vom 21. Juli 1995 nimmt der Senat Bezug auf den Bescheid. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1995 wandte sich Staatssekretär K_____ als Chef der Senatskanzlei an den Bezirksbürgermeister D_____, um Auskünfte zu den Erbbauzinsvorgängen bei ihm einzuholen und im Anschluss zu entscheiden, ob er disziplinar- und haftungsrechtlich belangt werde. Am 17. November 1995 schrieb der Bezirksbürgermeister an Staatssekretär K_____, der Kläger habe die Arbeitsrückstände im Grundstücksamt mit Schreiben vom 14. Mai 1990 erstmalig dezidiert angegeben. Bereits zuvor habe am 12. März 1990 zwischen dem Kläger und der Abteilung Personal und Verwaltung ein Gespräch stattgefunden, in dem es um den weiteren Anstieg der Arbeitsrückstände im Grundstücksamt gegangen sei. Nachdem frühere Personalverstärkungen des Grundstücksamts keinen Erfolg gehabt hätten, habe die Abteilung Personal und Verwaltung aufgrund der angespannten Situation beim Einsatz von Stadtinspektoren z.A. der Bitte des Klägers um weitere Personalverstärkung nicht entsprochen. Im Juni 1990 habe eine Schwachstellenanalyse begonnen. Diese sei jedoch im Laufe des Jahres 1991 abgebrochen worden, nachdem sich die Übertragung des landeseigenen Wohnungsbestands an eine Wohnungsbaugesellschaft abgezeichnet habe. Aufgrund der bis dahin vorliegenden Zwischenauswertung habe der Bezirk technische Hilfsmittel, wie z.B. mobile Diktiergeräte, für das Grundstücksamt angeschafft. Von den nicht erfolgten Erbbauzinserhöhungen habe er erstmals durch das Schreiben des Rechnungshofs vom 9. Juli 1992 erfahren. Die Befassung des Rechnungsprüfungsausschusses mit der Angelegenheit seit Juni 1987 sei ihm nicht bekannt gewesen, da die Protokolle der Ausschusssitzungen in seinem Büro lediglich zu den Akten genommen worden seien. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1995 teilte Staatssekretär K_____ dem Bezirksbürgermeister mit, es bestehe nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anlass, ihn haftungs- oder disziplinarrechtlich in Anspruch zu nehmen.

Am 28. Februar 1998 übertrug der Regierende Bürgermeister von Berlin dem Bezirksbürgermeister von Berlin-A_____ die Vertretung des Dienstherrn in dem Widerspruchsverfahren des Klägers gegen den Bescheid vom 21. Juli 1995.

Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens schrieb der Leiter des Rechtsamts des Bezirksamts A_____ am 22. April 1999 an den Leiter des Grundstücksamts: "Warum stützen Sie sich noch immer auf die Ausführungen und das haftungsrechtliche Ergebnis des B_____-Gutachtens? Sie wissen doch, dass diese von einer berufsunerfahrenen Assessorin gefertigte Arbeit ob ihrer offenkundigen Mängel und haftungsrechtlichen Fehleinschätzungen seit der umfänglichen rechtlichen Prüfung des Gesamtvorgangs durch das Rechtsamt insgesamt überholt ist". Die Senatskanzlei erstellte am 3. September 1999 einen Vermerk für das Bezirksamt A_____, der im Lichte der Personalnot des Grundstücksamts Zweifel am Bestehen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen des Klägers sowie an der Kausalität etwaiger Pflichtverletzungen für die Entstehung jedenfalls des gesamten Schadens äußerte; möglicherweise sei ein Organisationsverschulden des Dienstherrn haftungsmindernd zu berücksichtigen, da dem Grundstücksamt trotz mehrfacher Anforderungen lediglich kurzfristig Beamte auf Probe zur Verfügung gestellt worden seien. Diesen Ausführungen vermochte sich der Bezirksbürgermeister nicht anzuschließen, wie er in einem Schreiben an Staatssekretär K_____ vom 3. Februar 2000 vermerkte.

Durch Widerspruchsbescheid vom 3. April 2000 wies der Bezirksbürgermeister von Berlin-A_____ den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21. Juli 1995 zurück und setzte den von dem Kläger zu zahlenden Schadensersatz auf 1.444.948,60 DM fest. Zur Begründung führte der Widerspruchsbescheid aus, der Kläger habe seine Dienstpflichten grob fahrlässig verletzt. Es folgten die Wiedergabe der verletzten Dienstpflichten wie im Ausgangsbescheid sowie die Neuberechnung des Schadens. Die in dem Bescheid vom 21. Juli 1995 angesprochenen Besonderheiten der Beweislastverteilung bei der Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten bezog der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid nur noch auf die unterlassene Information des Bezirksbürgermeisters und des Bezirksamtskollegiums, nicht mehr auf den Verstoß gegen Nr. 10 der Haftungsrichtlinien. Bezüglich der Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflichten trage der Kläger das Risiko, dass sich der hypothetische Geschehensablauf, wie er sich bei pflichtgemäßem Verhalten zugetragen hätte, nicht mehr aufklären lasse. Soweit der Kläger geltend mache, dass der Schaden ohnehin eingetreten wäre, weil der Beklagte bei vollständiger Aufklärung das Schadensrisiko in Kauf genommen hätte, müsse er hierfür Beweis antreten. Dies sei nicht geschehen. Selbst wenn jedoch der Beklagte für beweispflichtig gehalten werde, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er weiteres Personal zur Verfügung gestellt hätte. So seien der Abteilung des Klägers vom 1. Januar 1988 bis 31. Mai 1991 insgesamt sieben Zusatzkräfte zugeteilt worden, von denen insbesondere Frau Z_____ und Frau H_____ Erbbauzinserhöhungen vorgenommen hätten. Ferner sei Frau B_____ eingestellt worden, um die Vorgänge im Grundstücksamt mit aufzuarbeiten. Andere Bedienstete des Bezirksamts außer dem Kläger könnten nicht in Anspruch genommen werden. Teilweise hätten sie sich keiner grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, teilweise seien Ansprüche verjährt. In Bezug auf den ehemaligen Bezirksbürgermeister, Herrn D_____, habe der Regierende Bürgermeister festgestellt, dass es keinen Anlass für haftungsrechtliche Schritte gebe. Die Schadensersatzforderung gegen den Kläger sei nicht verjährt; der Bezirksbürgermeister habe erst durch das (am 23. Juli 1992 eingegangene) Schreiben des Rechnungshofs vom 9. Juli 1992 Kenntnis von den Dienstpflichtverletzungen des Klägers erhalten; der Leistungsbescheid vom 21. Juli 1995 wahre die Verjährungsfrist. Aus Fürsorgegesichtspunkten ergebe sich keine Haftungsminderung: Die persönliche Leistungsfähigkeit des Klägers werde im Rahmen der Vollstreckung berücksichtigt; abgesehen hiervon seien die wirtschaftlichen Möglichkeiten eines Beamten kein Maßstab für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Mit seiner am 18. April 2000 erhobenen Klage hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht beantragt, den Bescheid des Bezirksbürgermeisters von Berlin-A_____ vom 21. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksbürgermeisters von Berlin-A_____ vom 3. April 2000 aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29. April 2005 lediglich den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es angeführt, die Übertragung der nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG bei dem Regierenden Bürgermeister von Berlin als oberster Dienstbehörde liegenden Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers auf den Bezirksbürgermeister von Berlin-A_____ sei unwirksam gewesen. Zwar könne die oberste Dienstbehörde ihre Entscheidungszuständigkeit auf andere Behörden übertragen. Hierfür bedürfe es jedoch einer allgemeinen, zu veröffentlichenden Anordnung, während der Regierende Bürgermeister die Zuständigkeit einzeln im Mandatswege übertragen habe.

Über den weitergehenden Klageantrag des Klägers auf Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 21. Juli 1995 hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1961 nicht befunden. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat es hierzu ausgeführt, der Beklagte sei gehalten, zunächst erneut über den Widerspruch des Klägers zu entscheiden. Es widerspreche sowohl dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes als auch dem Verfassungsgrundsatz der Effizienz der Verwaltung, bei einem wesentlichen Fehler des Widerspruchsbescheides immer auch den Ausgangsbescheid mit aufheben zu müssen, obwohl dieser verfahrensfehlerfrei erlassen worden sei. Der Widerspruchsbescheid könne gemäß § 79 Abs. 2 VwGO isoliert aufgehoben werden, wenn und soweit er eine zusätzliche Beschwer enthalte. Als Beschwer gelte nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, hier der Vorschrift des § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG. Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksbürgermeisters könne vernünftigerweise nur dadurch behoben werden, dass der Regierende Bürgermeister als zuständige Widerspruchsbehörde den Widerspruchsbescheid erlasse. Hierdurch erhalte der Ausgangsbescheid die Gestalt, in der er gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand einer (erneuten) Anfechtungsklage sein könne.

Der Beklagte hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Er hat den Antrag damit begründet, dass die Übertragung der Zuständigkeit wirksam gewesen sei. Im Zulassungsverfahren hat er den von dem Kläger verursachten Schaden auf (nur noch) 1.074.095,30 DM beziffert, ohne allerdings die ergangenen Bescheide teilweise aufzuheben. Der Senat hat die Berufung des Beklagten durch Beschluss vom 19. Juni 2007 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt und begehrt die Aufhebung auch des Ausgangsbescheides vom 21. Juli 1995.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Kläger in vollem Umfang mit der Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2005 auch den Ausgangsbescheid des Beklagten vom 21. Juli 1995 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt insoweit,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (67 Bände Akten) Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge enthalten auch die Protokolle der Bezirksamtssitzungen aus der Amtszeit des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Anschlussberufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Ausgangsbescheid vom 21. Juli 1995 zu Unrecht nicht aufgehoben. Unbegründet ist dagegen die Berufung des Beklagten gegen die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2000 durch das Verwaltungsgericht.

Der Senat hat aufgrund der Anschlussberufung des Klägers die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu prüfen, soweit das Verwaltungsgericht den Ausgangsbescheid nicht aufgehoben hat. Diese Vorgehensweise ist rechtsfehlerhaft, denn sie klammert entgegen § 88 VwGO einen Teil des Klageziels aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1982 - 8 C 50.80 -, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18). Zwar folgt aus § 79 Abs. 2 VwGO, dass der Ausgangsbescheid prozessual nicht in jedem Fall das Schicksal des Widerspruchsbescheides teilt. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann der Widerspruchsbescheid isoliert angefochten werden, wenn sein Erlass eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt, etwa hinsichtlich der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde. Dass eine Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides gerichtet ist, kann jedoch nur angenommen werden, wenn die Rügen des Klägers das Verfahren zum Erlass des Widerspruchsbescheides betreffen und er die Rügen durch Stellung eines Antrags, der sein Begehren deutlich macht, zum Anlass für eine selbständige Klage nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 1972 - 5 C 74.71 -, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 7; VGH Mannheim, Urteil vom 15. November 1989 - 6 S 2694.88 -, NVwZ 1990, 1085; VGH Kassel, Urteil vom 25. Juni 1991 - 2 UE 2271.90 -, juris Rn. 24). Ansonsten hat der Widerspruchsbescheid Bedeutung nur in seiner Gestalt gebenden Wirkung (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) auf den Ausgangsbescheid, die diesem zugeschrieben wird und ihn - nicht den Widerspruchsbescheid - zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1980 - 8 B 19.80 -, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 13). Hebt das Verwaltungsgericht demgegenüber nur den Widerspruchsbescheid auf und lässt die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides offen, obwohl der Kläger gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO den Ausgangs- in der Gestalt des Widerspruchsbescheides angegriffen hat, kann die dennoch als Vollendurteil zu erachtende Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit den ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 -, NVwZ 1993, 781; Beschluss vom 9. Juli 1997 - 1 B 209.96 -, juris Rn. 10).

Hiernach kommt die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bezirksbürgermeisters von Berlin-A_____ vom 3. April 2000 nicht in Betracht. Der Kläger hat den Ausgangs- in der Gestalt des Widerspruchsbescheides angefochten und sich zur Begründung auf den Standpunkt gestellt, dass seine Inanspruchnahme durch den Beklagten materiell rechtswidrig sei. Dementsprechend ist er nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorgegangen und das Verwaltungsgericht durfte die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides nicht offen lassen.

Aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1961 (- 6 C 124.61 -, BVerwGE 13, 195, 198 f.), folgt nichts anderes. Laut dem Urteil ist es ausnahmsweise sachgerecht, im Entscheidungssatz des Urteils nur den Widerspruchsbescheid aufzuheben, wenn dieser verfahrensfehlerhaft erging, während der Ausgangsbescheid rechtmäßig ist. Ansonsten müsse die Klage gegen den Ausgangsbescheid abgewiesen werden, ohne dass der Ausgangsbescheid unanfechtbar werde: Er bleibe in der Schwebe, bis eine erneute Entscheidung über den Widerspruch ergeht. Diese Konstellation ist durch die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides gekennzeichnet. Wenn der Ausgangsbescheid jedoch rechtswidrig ist, kommt auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1961 die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides nicht in Betracht. Stattdessen muss das Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufheben (BVerwG, Urteil vom 29. November 1961, a.a.O., S. 199).

Demnach hätte das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bezirksbürgermeisters von Berlin-A_____ vom 21. Juli 1995 aufheben müssen. Denn er ist ebenso wie der Widerspruchsbescheid materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) i.d.F. des Art. I des Elften Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368) nach Maßgabe des Art. I des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 21. Dezember 1981 (GVBl. S. 1566) zum Erlass der angefochtenen Bescheide ermächtigt.

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LBG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Kläger war vom 10. September 1981 bis 10. Dezember 1992 als Mitglied des Bezirksamts Beamter auf Zeit (§ 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder [BAMG] i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. April 1985 [GVBl. S. 958]). Er hat jedoch die ihm obliegenden Pflichten nicht grob fahrlässig verletzt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, oder indem er einfachste, ganz nahe liegende Erwägungen nicht anstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - 2 C 147.61 -, BVerwGE 19, 243, 248). Dies trifft auf den Kläger nicht zu. Er hat keine ihn treffenden beamtenrechtlichen Handlungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Unterlassen verletzt.

Allerdings bauten sich bei der Erhöhung von Erbbauzinsen im Grundstücksamt über Jahre hinweg Arbeitsrückstände auf. Für die Arbeit des Amtes trug der Kläger als Leiter der Abteilung Finanzen und Wirtschaft die Verantwortung. Gemäß § 4 der seit 15. September 1981 geltenden Geschäftsordnung des Bezirksamts hatte er die in seinem Zuständigkeitsbereich anfallenden Geschäfte zu führen. Er war zur Beaufsichtigung seiner Untergebenen, zur Erteilung von Weisungen und zur Kontrolle der Erledigung der Dienstgeschäfte verpflichtet, ebenso zum Eintritt für die Belange der Abteilung gegenüber dem Bezirksbürgermeister und dem Bezirksamt sowie zur Sicherung von Regressansprüchen gegen seine Untergebenen. Diesen Pflichten ist er jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgekommen.

Unberechtigt ist der Vorwurf, der Kläger habe die Arbeit des Grundstücksamts grob fahrlässig nicht hinreichend beaufsichtigt (vgl. § 38 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz [BezVG] i.d.F. der Bekanntmachungen vom 5. Juli 1971 [GVBl. S. 1170] bzw. 17. Juli 1989 [GVBl. S. 1494] i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil - GGO I - vom 4. Dezember 1984 [Beilage zum ABl. Teil I Nr. 9 vom 7. Februar 1985] i.V.m. Ziffern 11, 13 des Anhangs 2 zu § 18 Abs. 2 GGO I). Der Kläger ist seiner Aufsichtpflicht nachgekommen, konnte jedoch angesichts der ständigen Arbeitsüberlastung des Grundstücksamts den geordneten Gang der Verwaltung nicht gewährleisten. Im Grundstücksamt war stetig zu viel Arbeit zu erledigen. Wiederholt blieben Planstellen unbesetzt. Bisweilen wurden "z.A."-Kräfte zugewiesen, jedoch ohne Berücksichtigung des Umstands, dass allein die Einarbeitungszeit bei etwa einem Jahr lag (Prüfungsbericht, S. 64).

Seit 1986 war die Situation im Grundstücksamt von Personalnot gekennzeichnet. Der Kläger bat mit Schreiben vom 3. Februar 1986 an den Bezirksbürgermeister um Zuweisung einer weiteren Dienstkraft, da der neue Leiter des Grundstücks-amts, Herr W_____, keinen Stellvertreter (Grund 1) hatte und durch den Hauptsachbearbeiter (Grund 2) eingearbeitet werden musste, was dessen Arbeitsleistung herabsetze. Die unter anderem für Erbbauzinsberechnungen vorgesehene Planstelle Grund 1 blieb vom 1. Januar 1986 bis 15. August 1986 nicht besetzt. Die Erbbauzinsakten wurden dort unbearbeitet gestapelt, nachdem die Sachbearbeiterin Grund 6, Frau B_____, seit 8. Juni 1984 für den Personalrat freigestellt war (Prüfungsbericht, S. 43; Vermerk von Herrn W_____ vom 13. Juni 1987). Frau B_____war nach dem Geschäftsverteilungsplan eigentlich nur für die Überwachung des Zahlungseingangs der Erbbauzinsen zuständig, ließ sich jedoch aufgrund eigener Initiative im Rechenzentrum die für die Berechnung von Erbbauzinserhöhungen notwendigen Unterlagen aushändigen, nahm die Berechnung vor und übergab die Erhöhungserklärungen unterschriftsreif dem Amtsleiter, da die Vorgänge anderenfalls liegen geblieben wären. Frau B_____ organisierte auch ihre eigenen Wiedervorlagen (Prüfungsbericht, S. 19). Ihrer Nachfolgerin, Frau E_____, wurde die Bearbeitung entzogen, da ihr Geschäftsbereich in Unordnung geriet (Prüfungsbericht, S. 43). Frau E_____ verließ das Grundstücksamt und wurde durch Herrn J_____ ersetzt (Schreiben von Herrn W_____ an das Grundstücksamt vom 9. Mai 1994). Nach über siebenmonatiger Vakanz übernahm am 11. August 1986 Herr M_____ die Position Grund 1 (Prüfungsbericht, S. 33), schied jedoch schon am 23. November 1986 wieder aus. In der Zwischenzeit konnte er sich nicht auf die Erbbauzinsakten konzentrieren, sondern musste sich um Personalangelegenheiten wie Kindergelderhöhungen für Beschäftigte des Grundstücksamts kümmern (Prüfungsbericht, S. 35). Die Sachbearbeiter Grund 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 konnten mangels fachlicher Qualifikation - besonders in Hinblick auf die Notwendigkeit sachenrechtlicher Verhandlungen - im Erbbauzinsbereich nicht eingesetzt werden (Prüfungsbericht, S. 44).

In der Folgezeit verschlechterte sich die personelle Situation weiter. Nach einjähriger Vakanz - abgesehen von der kurzen Amtszeit Herrn M_____ - wurde die Position Grund 1 ab 24. Dezember 1986 mit Herrn K_____ neu besetzt. Gleich im Anschluss nahm Herr W_____ mehrere Wochen Urlaub, so dass Herr K_____, der bis dahin nicht einmal mit seinem eigenen Sachgebiet vertraut war, beide Aufgaben wahrzunehmen hatte (Prüfungsbericht, S. 38). Im Jahre 1987 war Herr K_____ nicht in der Lage, die für die Erbbauzinserhöhungen notwendigen Schritte einzuleiten. Obwohl er umfangreich Überstunden leistete, konnte er angesichts der Arbeitsfülle seine Pflichten nicht mehr erfüllen; ein sorgfältiges Arbeiten war ihm unmöglich, er hatte sich zu entscheiden, welche von mehreren Pflichten er erfüllt, die übrigen musste er vernachlässigen (Prüfungsbericht, S. 38 f., 53).

Dem vom 15. Februar 1987 bis 30. April 1992 als Grund 2 tätigen Herrn B_____ war es angesichts der Arbeitsrückstände allenfalls möglich, aktuelle Sachfragen zu bearbeiten. Zudem war er wie sein Vorgänger, Herr B_____ (Prüfungsbericht, S. 40), auf schuldrechtlichem Gebiet ausgebildet und wies die erforderlichen sachenrechtlichen Kenntnisse nicht auf. Dies führte dazu, dass beide den Erbbauzinsbereich fachlich nicht hinreichend beherrschten und sich die Bearbeitung verzögerte (Prüfungsbericht, S. 55). Überhaupt hatten die Sachbearbeiter Grund 2 bis 9 offenbar keine Ausbildung genossen, die eine sachgemäße Aufgabenerfüllung hätte sicherstellen können (Prüfungsbericht, S. 67).

Die Planstelle Grund 3 musste nach dem Weggang von Herrn W_____ durch Herrn H_____ neu besetzt werden (Vermerk von Herrn W_____ vom 13. Juni 1987 sowie dessen Schreiben an das Grundstücksamt vom 9. Mai 1994). Bei Grund 4 traten Probleme auf, die Herr W_____ in seinem Schreiben an die Abteilung Personal und Verwaltung vom 26. April 1988 nicht näher beschrieb, da sie dort bereits bekannt seien; eine Lösung sei zu gegebener Zeit anzustreben. Die Sachbearbeiter Grund 3 bis Grund 6 hatten ständig erhebliche Arbeitsrückstände. Die Sachbearbeiterin Grund 7 (Frau B_____) bewältigte bereits ihre eigene Arbeit nicht. Die ihr obliegende Vertretung von Grund 2 konnte sie nicht leisten. Später wurde ihre Planstelle mehrfach neu besetzt, erst mit Frau M_____, dann mit Frau F_____. Eine im Rahmen der Dienstkräfteanmeldung für 1987 vorgesehene zusätzliche Planstelle wurde nicht entsperrt, weil sich die Erstellung eines Organisationsgutachtens der Senatsverwaltung für Inneres verzögerte; 1988 wurde die Planstelle gestrichen. Während andere Abteilungen Inspektoren z.A. teilweise für mehr als 12 Monate erhielten, wurden dem Grundstücksamt solche Kräfte in einem Fall für neun Monate und ansonsten nur für sechs Wochen bzw. drei Monate zugeteilt, so dass sie sich nicht ordnungsgemäß einarbeiten konnten (Vermerk von Herrn W_____ vom 13. Juni 1987). Umgekehrt wurden die Stammkräfte des Grundstücksamts durch das wiederkehrende Erfordernis, die Inspektoren z.A. mit den im Grundstücksamt anfallenden Aufgaben vertraut zu machen, an der Erledigung ihrer Arbeit gehindert. Eine der beiden dem Grundstücksamt im Frühjahr 1988 zugewiesenen Stadtinspektorinnen z.A., Frau B_____, wurde wechselnd bei Grund 3, Grund 4 und Grund 6 sowie in der Hausverwaltung eingesetzt, die andere, Frau Z_____, bei Grund 1, und zwar auch im Erbbauzinsbereich, um die Erledigung der Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs vom 30. Januar 1986 zu fördern (vgl. Schreiben von Herrn W_____ an die Abteilung Personal und Verwaltung vom 26. April 1988, dem längere Rückstandsmeldungen von Grund 2 und Grund 7 beigefügt waren). Die Personalengpässe erörterte Herr W_____ mehrfach mit Bediensteten der Abteilung Personal und Verwaltung (Vermerk von Herrn W_____ vom 13. Juni 1987 sowie Schreiben desselben an das Grundstücksamt vom 9. Mai 1994).

Abgesehen von dem häufigen Personalwechsel und den Vakanzen wurden in dem Zeitraum vom 1. Februar 1986 bis 31. Mai 1988, in dem Herr W_____ Leiter des Grundstücksamts war, umfangreiche Grundstücksgeschäfte abgewickelt, so dass die Erbbauzinsangelegenheiten als Verwaltungsaufgabe eher zum Tagesgeschäft gehörten. Fehleinschätzungen des Herrn W_____ bei der Prioritätensetzung vermochte das Rechtsamt nicht zu erkennen (Prüfungsbericht, S. 44). Sein Nachfolger wurde am 11. Juli 1988 Herr R_____. Im Folgejahr 1989 musste Herr K_____ neben seiner sonstigen Arbeit umfangreiche Grundstückskaufverhandlungen für ein Objekt in der D_____straße führen; ferner hatte er im Rahmen einer Grundlagenermittlung für die Bildung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft Untersuchungen durchzuführen und zahlreiche Einzelgespräche mit Ämtern und Gutachtern zu führen. Zwischen Sommer und Dezember 1989 waren Grundstücke in der W_____straße bzw. D_____straße anzukaufen. Im Frühjahr und Sommer 1990 wurde die Arbeit im Grundstücksamt durch kriminalpolizeiliche Ermittlungen in einem Strafverfahren wegen Bestechung beeinträchtigt (Prüfungsbericht, S. 52). Im Sommer 1990 wurde Herr K_____ auf Drängen der Senatsverwaltung für Finanzen (Schriftsatz des Klägers vom 24. August 2007, S. 14) an die Magistratsverwaltung im Ostteil Berlins abgeordnet. Währenddessen blieb seine Arbeit im Grundstücksamt liegen. Nach seiner Rückkehr im Herbst 1990 wurde ihm zusätzlich zu seiner sonstigen, übermäßigen Arbeit auch noch die laufende dienstliche Beratung des Bezirks X_____ übertragen.

Derweil war Herr R_____ zwischen dem 1. Oktober 1990 und dem Zeitpunkt seines Ausscheides aus dem Amt am 31. Oktober 1991 abgesehen von kurzen Unterbrechungen dauerkrank (Prüfungsbericht, S. 47) und musste von Herrn K_____ vertreten werden, der infolgedessen neben seinem eigenen, schon für sich genommen ungewöhnlich stark belasteten Sachgebiet noch die kommissarische Leitung des Grundstücksamts (volle Planstelle) sowie die Aufgabe des Büroleiters (halbe Planstelle, Prüfungsbericht, S. 53) übernahm. Nach dem Ausscheiden von Herrn R_____ nahm die Wiederbesetzung seiner Planstelle infolge parteipolitischer Streitigkeiten im Bezirksamt (Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats, S. 2 des Protokolls) über ein Jahr in Anspruch, so dass Herr K_____ bis Februar 1993 drei Ämter gleichzeitig wahrzunehmen hatte (Prüfungsbericht, S. 53). Durch diese Ämterhäufung wurde eine zusätzliche Fehlerquelle eröffnet, indem die mit der Verteilung der Ämter auf mehrere Dienstkräfte ansonsten verbundene gegenseitige Kontrolle entfiel (Prüfungsbericht, S. 53). Von Oktober 1991 bis Juni 1992 war er auch an ungewöhnlich aufwändigen Verkaufsverhandlungen für das landeseigene Grundstück C_____straße/O_____ Straße beteiligt (Prüfungsbericht, S. 52 f.). In der 159. Sitzung des Bezirksamts am 25. August 1992 äußerte der Leiter des Rechtsamts, Herr E_____, zu dem Vorhaben, dem Amtsrat S_____ die Leitung des Grundstücksamts zu übertragen, bei der Beurteilung der Leistungen des konkurrierenden Bewerbers K_____ seit 1988 würden die "Probleme des Grundstücksamts derart außer Acht gelassen, dass schon die Fürsorgepflicht tangiert" sei.

Demnach war das dem Kläger unterstehende Grundstücksamt seit 1986 infolge Personalmangels und häufiger Wechsel ständig überlastet, wobei der Arbeitsanfall nach der Maueröffnung noch wesentlich zunahm (Prüfungsbericht, S. 65). Der Kläger hat nach seinen Möglichkeiten versucht, Abhilfe zu schaffen. Er ließ sich wiederholt Erbbauzinsvorgänge vorlegen, wie der Beklagte selbst einräumt. Mit dem Büroleiter, Herrn H_____, vereinbarte er, dass die Erledigung der Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs laufend kontrolliert wird (Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats, S. 2 des Protokolls). Mit Schreiben vom 3. Februar 1986 und 30. September 1987 an den Bezirksbürgermeister bzw. die diesem unterstellte Abteilung Personal und Verwaltung bat er um Zuweisung weiteren Personals. Aus einem Vermerk über eine Dienstbesprechung vom 5. Mai 1988 geht hervor, dass er zur Beseitigung der Arbeitsrückstände eine Änderung der Geschäftsverteilung anordnete. Ferner verfügte er, dass ihm alle Arbeitsergebnisse vorzulegen sind. Am 31. Januar 1990 zeichnete er eine Überlastungsanzeige von Herrn K_____ an die Abteilung Personal und Verwaltung ab, wonach die seit Jahren äußerst angespannte Arbeitssituation im Grundstücksamt keine schnelle, wirksame, wirtschaftliche und sichere Aufgabenerfüllung zulasse. Am 12. März 1990 fand eine Besprechung mit Vertretern der Abteilung Personal und Verwaltung statt, in der die erhebliche Mehrarbeit im Grundstücksamt erörtert wurde; der Kläger wies dort auf drohende Regressfälle bei ausbleibender Personalverstärkung hin (Schreiben des Klägers an die Abteilung Personal und Verwaltung vom 13. März 1990). Am 19. April 1990 erteilte der Kläger auf einer Rückstandsmitteilung von Herrn K_____ die Weisung, der Bearbeitung von Erbbauzinserhöhungen absolute Priorität einzuräumen. In den Folgemonaten wurden im Grundstücksamt Vermerke mit Neuberechnungen der Erbbauzinsen gefertigt und Kontakt mit Erbbauberechtigten aufgenommen (Bericht von Frau B_____ vom 16. Juni 1994, S. 19). Weitere Schritte erfolgten nicht, da Herr K_____ nach seinem Jahresurlaub an die Magistratsverwaltung im Ostteil Berlins abgeordnet wurde und seine Arbeit im Grundstücksamt liegen blieb (siehe oben; Prüfungsbericht, S. 52 f.). Eine Ersatzkraft wurde durch das Bezirksamt nicht gestellt. Der Kläger hatte der Abordnung von Herrn K_____ nur unter der Annahme zugestimmt, dass die Bearbeitung der Erbbaurechtsangelegenheiten währenddessen durch eine eingearbeitete Ersatzkraft erfolgen werde. Dass dies nicht geschah, hatte der Kläger nicht zu vertreten (Bericht von Frau B_____ vom 16. Juni 1994, S. 19). Während der Abordnung von Herrn K_____ übernahm der Kläger zusätzlich zu seinem Amt als Abteilungsleiter zum Teil noch die Aufgaben des Leiters des Grundstücksamts. Bei dem Staatssekretär für Finanzen bewirkte er schließlich, dass die Abordnung von Herrn K_____ vorzeitig beendet wurde und Herr K_____ wieder im Grundstücksamt eingesetzt werden konnte (Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats, S. 2 des Protokolls).

Am 14. Mai 1990 übersandte der Kläger dem Bezirksbürgermeister auf dessen Anforderung umfangreiche Rückstandsaufstellungen der Sachbearbeiter Grund 1 bis Grund 7. Daraus ergab sich unter anderem, dass Erbbauzinserhöhungen in 17 Fällen ausstanden. Am 31. Januar 1992 (Schreiben des Klägers an den Bezirksbürgermeister vom 11. August 1992) sprach der Kläger in Zusammenhang mit der verzögerten Nachbesetzung der Planstelle des Grundstücksamtsleiters erneut mit dem Bezirksbürgermeister und wies ihn auf die Situation des Grundstücksamts hin. Der Bezirksbürgermeister erwiderte wie in früheren Gesprächen, dass kein qualifiziertes Personal zur Verfügung stehe. Vergeblich versuchte der Kläger noch, die Rückkehr des ehemaligen Leiters des Grundstücksamts, Herrn W_____, zu erreichen, der jedoch im Schulamt unabkömmlich war (Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats, S. 3 des Protokolls). Am 29. Juni 1992 kam es zu einem weiteren Gespräch des Klägers mit dem Bezirksbürgermeister über die Situation des Grundstücksamts (Schreiben des Klägers an den Bezirksbürgermeister vom 11. August 1992).

Aus all dem wird ersichtlich, dass der Kläger die Arbeit des Grundstücksamts hinreichend beaufsichtigt hat. Zu seinen Gunsten ist auch zu berücksichtigen, dass er erhebliche Teile seiner Arbeitskraft für die anderen Geschäftsbereiche seiner Abteilung aufwenden musste. Es ist ohne weiteres einsichtig und braucht von dem Kläger nicht näher belegt zu werden, dass im Bereich des Haushalts-amts und der Bezirkskasse finanzrelevante Entscheidungen zu treffen waren. Angesichts ihrer Bedeutung waren diese auch zeitintensiv, wie schon die ständige Gegenwart des Klägers in den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses zeigt (vgl. die Anwesenheitslisten der Sitzungsprotokolle). Dies würdigt der Beklagte nicht hinreichend, wenn er (Schriftsatz vom 22. Oktober 2007, S. 8 f.) vermerkt, dass das Haushaltsamt keiner permanenten und besonders intensiven Zuwendung bedurft hätte und für die Haushaltskasse keine Tätigkeit des Klägers "in besonderem Umfang" erforderlich gewesen wäre. Der Kläger war jedenfalls auch ohne Auftreten besonderer Belastungsspitzen durch die Vielzahl der ihm zufallenden Aufgaben verpflichtet, seine Aufmerksamkeit auch den anderen Bereichen seiner Abteilung zuzuwenden. Hierzu gehörte ferner die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht. Eine zusätzliche, erhebliche Belastung des Klägers entstand durch das Erfordernis, von Ende 1990 bis Ende 1992 den erkrankten Bezirksstadtrat für Soziales, Herrn K_____, zu vertreten (Schriftsatz des Klägers vom 29. März 2006, S. 6).

Der Kläger hat es auch nicht grob fahrlässig unterlassen, mit organisatorischen Maßnahmen die Situation seiner Abteilung zu verbessern (vgl. § 38 Abs. 1 BezVG i.V.m. § 18 Abs. 1 GGO I i.V.m. Ziffern 11, 13 des Anhangs 2 zu § 18 Abs. 2 GGO I).

Eine nennenswerte Umverteilung der Arbeit innerhalb des Grundstücksamts kam nicht in Betracht, da in allen Bereichen erhebliche Arbeitsrückstände vorhanden waren (siehe oben). Dementsprechend teilte Herr W_____ der Abteilung Personal und Verwaltung am 26. April 1988 auf dem Dienstweg über den Kläger und unter Beifügung von Rückstandsanzeigen mit, dass Frau Z_____ mit Rücksicht auf die Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs überwiegend im Erbbauzinsbereich eingesetzt werde; sonstige organisatorische Veränderungen wie die Umverteilung von Arbeit auf andere Mitarbeiter kämen nicht in Betracht, da es keine freien Kapazitäten gebe. Das Protokoll einer Dienstbesprechung vom 5. Mai 1988 belegt, dass der Kläger Zuständigkeiten im Rahmen des Möglichen änderte und einen amtsübergreifenden Belastungsausgleich innerhalb seiner Abteilung anstrebte. Er betraute den Planstelleninhaber Haushalt 5, mithin einen Mitarbeiter eines anderen Amtes innerhalb seiner Abteilung, zur Entlastung von Grund 2 mit der Bearbeitung der vom Rechnungshof angemahnten Erbbauzinserhöhungen. Am 19. April 1990 ordnete er gegenüber Herrn K_____ an, den Erbbauzinsangelegenheiten absolute Priorität einzuräumen. Der Abschluss der Arbeiten scheiterte an der Personalnot (siehe oben). Aus einem Vermerk des Rechtsamts vom 28. April 1995 ergibt sich, dass die dem Grundstücksamt zwischen 1988 und 1992 zugewiesenen "z.A."-Kräfte auf verschiedenen Positionen beschäftigt wurden. Dies lässt darauf schließen, dass in der Abteilung nicht an einmal festgelegten Zuständigkeiten gehaftet wurde, sondern, wie sich auch aus dem Schreiben des Klägers an den Bezirksbürgermeister vom 11. August 1992 ergibt, Arbeit bei Vakanzen sowie Eintritt neuer Mitarbeiter anders verteilt wurde.

Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid (S. 8) anführt, der Kläger hätte "zumindest" die Anpassung der Erbbauzinsen sicherstellen müssen - statt dieser Tätigkeit erst durch die Weisung vom 19. April 1990 Priorität einzuräumen und die Weisung anschließend nicht durchzusetzen -, da den Erbbauzinsen eine immense wirtschaftliche Bedeutung zugekommen sei, ist nicht nachvollziehbar, wie in diesem Fall die anderen Arbeiten des Grundstücksamts von mindestens gleicher Tragweite hätten erledigt werden sollen. Es kann nicht einmal sicher festgestellt werden, dass der Kläger (überhaupt) angemessen handelte, als er durch die Anweisung vom 19. April 1990 den Erbbaurechtsangelegenheiten Priorität einräumte; zu groß war die Überlastung der Mitarbeiter und der Umfang des sonstigen Tagesgeschäfts; zudem ist nach Lage des Falls davon auszugehen, dass es gerade im Bereich der Grundstücksangelegenheiten noch bedeutsamere andere Vorgänge gab, die den Erbbauzinsangelegenheiten hätten vorgezogen werden müssen (vgl. Prüfungsbericht, S. 68). Der Kläger verweist darauf, dass mehrere äußerst schwierige und umfangreiche Grundstücksverkäufe (z.B. Y_____ Platz 1 sowie F_____straße/L_____ Straße) abzuwickeln waren, deren auch nur kurzfristige Verzögerung zu hohen Einnahme- und Zinsverlusten geführt hätte (Schriftsatz vom 24. August 2007, S. 21). Ferner mussten laufend 1.250 Mietwohnungen umfassend verwaltet werden, wobei Mieterhöhungen im Gegensatz zu Erbbauzinserhöhungen nicht rückwirkend geltend gemacht werden konnten und wegen der kürzer bemessenen Erhöhungszeiträume wesentlich häufiger vorkamen als Erbbauzinserhöhungen, bei denen es sich um keine herkömmliche Pflicht der Mitarbeiter des Grundstücksamts handelte (Prüfungsbericht, S. 24). Wie schwerwiegend die Arbeitsrückstände auf anderen Sachgebieten des Grundstücksamts waren, ist daran erkennbar, dass schon Ende 1986 Mietaußenstände in Höhe von rund 600.000,00 DM verzeichnet wurden (Vermerk von Herrn W_____ vom 13. Juni 1987). Demnach erforderten Grundstücksverkaufs- und Mietangelegenheiten, die mindestens ebenso haushaltsrelevant waren wie die Erbbauzinserhöhungen, besondere Aufmerksamkeit und durften nicht zugunsten der Erbbauzinserhöhungen vernachlässigt werden, ohne dass der Kläger sich auf andere Weise dem Regress des Beklagten ausgesetzt hätte.

Soweit der Beklagte dem Kläger vage vorwirft, er hätte "beispielsweise" aus den "gut funktionierenden Haushalts- oder Wirtschaftsämtern" Personal abziehen können (Widerspruchsbescheid, S. 8), erschließt sich nicht, wie die dortigen Mitarbeiter in die Spezialmaterie des Erbbauzinsrechts und insbesondere in die dabei erforderliche sachenrechtliche Verhandlungsführung kurzfristig hätten eingearbeitet werden können. Es reichte nicht aus, Erbbauzinserhöhungen auszusprechen. Diese mussten vielmehr in zähen und umfangreichen, gutes Fachwissen sowie Geschick und Erfahrung voraussetzenden (vgl. Prüfungsbericht, S. 222) Verhandlungen durchgesetzt werden. Zu sachgemäßer Aufgabenerfüllung in Bezug auf die Erbbauzinsangelegenheiten waren aber nicht einmal die Sachbearbeiter Grund 2 bis 9 imstande (Prüfungsbericht, S. 27 f., 67, siehe oben). Dies musste erst recht für Mitarbeiter anderer Ämter gelten, deren Fachgebiete keinen Zusammenhang zu Grundstücksangelegenheiten aufwiesen. Dies berücksichtigt der Beklagte nicht, wenn er (Schriftsatz vom 22. Oktober 2007, S. 9) vage darauf hinweist, dass Mitarbeiter des Wirtschafts- oder des Haushaltsamts sich "aufgrund ihrer langjährigen Verwaltungserfahrung" wesentlich schneller hätten einarbeiten können, als dies bei "z.A."-Kräften der Fall gewesen wäre. Die Mitarbeiter der anderen Ämter hatten überdies Aufgaben zu verrichten, die ihrerseits bedeutsam waren und von deren Erledigung nicht abgesehen werden konnte.

Der von dem Beklagten erhobene Vorwurf, der Kläger habe grob fahrlässig die Information des Bezirksbürgermeisters (vgl. § 39 Abs. 2 BezVG, § 2 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 BAMG, § 21 Satz 1 LBG, § 7 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung des Bezirksamts) unterlassen und habe auch bei der von dem Bezirksbürgermeister geführten Abteilung Personal und Verwaltung nicht mit dem notwendigen Nachdruck qualifiziertes Personal angefordert, ist unberechtigt. Der Kläger hat den Bezirksbürgermeister und dessen Abteilung wiederholt und hinreichend deutlich auf erhebliche Bearbeitungsrückstände, drohende Einnahmeausfälle und das Erfordernis von Personalverstärkung hingewiesen.

In den vom Bezirksbürgermeister beleiteten Bezirksamtssitzungen ist die Personalsituation des Grundstücksamts mehrfach zur Sprache gekommen. In der 77. Sitzung vom 28. Oktober 1986 berichtete der Kläger über personelle Engpässe im Grundstücksamt. Das Bezirksamt kam überein, die Abteilung Personal und Verwaltung mit der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu betrauen. In der 133. Sitzung vom 22. Dezember 1987 beschloss das Bezirksamt die auf ein halbes Jahr befristete Beschäftigung von drei Angestellten im Grundstücksamt. In der 58. Sitzung vom 24. Juli 1990 wies der Kläger auf Bearbeitungsengpässe infolge der Abordnung von Herrn K_____ an die Magistratsverwaltung hin. In der 64. Sitzung vom 18. September 1990 bat der Bezirksbürgermeister um Erläuterung, wie es zu der Abordnung gekommen war, und erklärte, dass es angesichts der Belastung der Mitarbeiter bei der Unterstützung des Bezirksamts X_____ nicht möglich sei, auch noch der Hauptverwaltung Dienstkräfte zur Verfügung zu stellen. In der 71. Sitzung vom 6. November 1990 legte der Kläger wiederum die personelle Situation im Grundstücksamt dar (vgl. im Einzelnen die Protokolle der Bezirksamtssitzungen).

War der Bezirksbürgermeister bereits durch diese Erörterungen in den Bezirksamtssitzungen ausreichend informiert, so erhielt er durch den Kläger und seine Untergebenen kontinuierlich weitere Informationen über die bedrohliche Situation. Mit Schreiben vom 3. Februar 1986 berichtete der Kläger dem Bezirksbürgermeister und mit Schreiben vom 30. September 1987 und 13. März 1990 der (vom Bezirksbürgermeister geführten) Abteilung Personal und Verwaltung über den Personalmangel im Grundstücksamt und das Erfordernis der Zuweisung weiterer Dienstkräfte. Nachdem die Abteilung Personal und Verwaltung die Bereitstellung zusätzlichen Personals durch Schreiben vom 27. März 1990 abgelehnt hatte, kam der Bezirksbürgermeister mit Schreiben vom 6. April 1990 auf die Angelegenheit zurück und erbat weitere Angaben von dem Kläger. Der Bezirksbürgermeister zeigte sich dabei über ein am 12. März 1990 zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Abteilung Personal und Verwaltung geführtes Gespräch über den Anstieg der Arbeitsrückstände im Grundstücksamt informiert. Der Kläger lieferte dem Bezirksbürgermeister am 14. Mai 1990 durch Übermittlung von Rückstandsanzeigen der Sachbearbeiter Grund 1 bis Grund 7 umfangreiche Informationen und hat entgegen der Darstellung des Beklagten (Widerspruchsbescheid, S. 8 f.) auch danach versucht, zusätzliches Personal zu erhalten. Der Bericht von Frau B_____ vom 16. Juni 1994 verweist darauf, dass ab 1. Januar 1991 Frau S_____ sowie ab 1. Juli 1991 Frau H_____ im Grundstücksamt tätig wurden (S. 17, 19). Dass es sich um keine dauerhafte Verstärkung handelte, kann dem Kläger nicht zur Last gelegt werden. Am 31. Januar 1992 und 29. Juni 1992 sprach der Kläger mit dem Bezirksbürgermeister über die zu hohe Arbeitsbelastung des Grundstücksamts (Schreiben des Klägers an den Bezirksbürgermeister vom 11. August 1992). Am 11. August 1992 verwies er erneut auf die personelle Situation.

Abgesehen hiervon bemühte sich der Leiter des Grundstücksamts, Herr W_____, ständig um Personal. Er sprach nicht nur bei der Abteilung Personal und Verwaltung, sondern auch bei dem Bezirksbürgermeister vor, ohne dass ihm Unterstützung gewährt wurde (Prüfungsbericht, S. 44). Mit Schreiben vom 26. April 1988 schilderte er gegenüber der Abteilung Personal und Verwaltung die Lage unter Beifügung von Rückstandsmeldungen. Ein derartiges Schreiben verfasste auch Herr K_____ am 31. Januar 1990. Dieses Schreiben nahm der Bezirksbürgermeister am 13. Februar 1990 lediglich zum Anlass, von dem Leiter des Grundstücksamts "Fallzahlen für die Faktoren A1-A3, V1-V4, E1-E3, EN, ZW, ÜB und VO" sowie detaillierte Mengenangaben zu Sonderbelastungen zu fordern.

Bei der Frage, ob der Kläger die drohenden Einnahmeverluste gegenüber dem Bezirksbürgermeister noch drängender zur Sprache hätte bringen können, ist auch die Eigenverantwortung des Bezirksbürgermeisters zu berücksichtigen. Die Verantwortung des einzelnen Beamten reicht nicht weiter als der Gefahrenbereich, den er unter Ausschluss jeder fremden Einflussnahme allein beherrscht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1977 - 6 C 14.75 -, BVerwGE 52, 255, 262). Nachdem der Bezirksbürgermeister wiederholt Mitteilungen über erhebliche Bearbeitungsrückstände und Personalmangel erhalten hatte, war es seine Pflicht, dem nachzugehen. Dies gilt besonders für die Mitteilung des Klägers vom 14. Mai 1990 mit den Rückstandsanzeigen der Sachbearbeiter Grund 1 bis Grund 7. Mag die Mitteilung hinsichtlich des drohenden Einnahmeverlusts an Erbbauzinsen auch nicht beziffert gewesen sein, so enthielt sie doch - neben der Darstellung einer Vielzahl sonstiger Arbeitsrückstände - die klare Mitteilung, dass bei 17 namentlich benannten Objekten Erbbauzinserhöhungen ausstanden, wobei der Bezirksbürgermeister aus den umfangreichen Adressangaben ohne Weiteres ersehen konnte, dass es sich um teilweise große Objekte handelte.

Nicht überzeugend sind die Angaben des Bezirksbürgermeisters in seinem Schreiben vom 17. November 1995 an Staatssekretär K_____. Der Bezirksbürgermeister vermerkte, der Kläger habe ihm gegenüber mit Schreiben vom 14. Mai 1990 die Arbeitsrückstände im Grundstücksamt "erstmalig dezidiert" angegeben und 17 Grundstücke mit noch ausstehenden Erbbauzinserhöhungen benannt (so auch das Schreiben des Bezirksbürgermeisters an das Rechtsamt vom 23. Mai 1995). Wenn der Bezirksbürgermeister demnach durch das Schreiben vom 14. Mai 1990 von der Nichterhöhung der Erbbauzinsen erfahren haben will, ist nicht nachvollziehbar, warum er an anderer Stelle seines Schreibens an Staatssekretär K_____ behauptete, er habe erstmals durch den Hinweis des Rechnungshofs vom 9. Juli 1992 von der nicht erfolgten Erhöhung der Erbbauzinsen erfahren. Diese Kenntnis vermittelte ihm nach seiner eigenen Angabe bereits das Schreiben des Klägers vom 14. Mai 1990. Die dortige Mitteilung von Rückständen bei der Erbauzinserhöhung in Bezug auf 17 Grundstücke ist nichts anderes als die Kenntnisgabe nicht erfolgter Erbbauzinserhöhungen. Im Übrigen konnte der Bezirksbürgermeister schon aus der weiteren Angabe des Klägers vom 14. Mai 1990 über Mietaußenstände in Höhe von 411.740,16 DM den sicheren Schluss ziehen, dass das Grundstücksamt seine Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausübt und erheblicher finanzieller Schaden droht.

Das Rechtsamt des Bezirksamts A_____ ging sogar von einer noch früheren Kenntnisnahme des Bezirksbürgermeisters aus. Es hielt ihm mit Schreiben vom 26. Mai 1995 vor, dass die Erbbauzinsangelegenheiten im Rechnungsprüfungsausschuss bereits vor dem 14. Mai 1990 umfangreich erörtert worden seien. In seinem Zwischenbericht an den Bezirksbürgermeister vom 31. Mai 1995 datierte es die Kenntnisnahme des Bezirksbürgermeisters auf das Jahr 1987 (S. 15). Ohne Auseinandersetzung hiermit wird in den angefochtenen Bescheiden die Auffassung vertreten, dass der Bezirksbürgermeister nicht einmal 1990, sondern erst 1992 und nicht durch den Kläger, sondern durch den Rechnungshof vom Ausmaß der Versäumnisse erfahren habe. Dies ist angesichts der überzeugenden, gegenteiligen Ermittlungsergebnisse des Rechtsamts und der eigenen Erklärungen von Herrn D_____ nicht nachvollziehbar. In dem Prüfungsbericht heißt es (S. 225): "Die Auswertung der von uns u.a. beigezogenen Protokolle des Rechnungsprüfungsausschusses der BVV sowie des Vorgangs des Haushaltsamtes zur Prüfungsmitteilung des Rechnungshofes ergibt, dass die Säumnisse des Grundstücksamtes dort über Jahre permanent behandelt worden sind. Weiter verfasste Grund 1 im Frühjahr 1990 eine Überlastungsanzeige und bat GrundAL die Abteilung Personal und Verwaltung um Zuweisung eines Inspektors z.A. Herr D_____ verwies mit Schreiben vom 06.04.1990 auf in den vergangenen Jahren gewährte Personalverstärkungen und bat um Spezifizierung der Arbeitsrückstände nach Art und Höhe der damit möglicherweise verbundenen Schäden für das Land Berlin; die Aufstellung wurde mit Schreiben vom 14.05.1990 an den Bezirksbürgermeister übermittelt, wenn auch ohne Angaben über die Höhe der eingetretenen Schäden. Dies führt dazu, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt die Kenntnis von Versäumnissen anzunehmen ist. Sollte man die Aufstellung des Grundstücksamtes als nicht detailliert genug ansehen, hätte die Pflicht für den Bezirksbürgermeister bestanden, sich durch Vorlage der Akten oder Erbitten weiterer Informationen vom Grundstücksamt über den konkreten Umfang der aufgelaufenen Versäumnisse im einzelnen zu informieren". Dieser Wertung des Rechtsamts des Beklagten schließt der Senat sich an.

Der Vorwurf, der Kläger habe das Bezirksamtskollegium grob fahrlässig nicht über die Missstände in seiner Abteilung informiert (vgl. § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bezirksamts), trifft nicht zu. Der Kläger hat mehrfach im Rahmen der Bezirksamtssitzungen auf die personelle Situation im Grundstücks-amt hingewiesen, siehe oben. Da der Beklagte selbst vorträgt, dass die Missstände im Grundstücksamt "augenfällig waren und im Bezirksamt mit der Zeit allgemein bekannt wurden" (Schriftsatz vom 17. Juli 2007, S. 10), konnte die Kenntnis der Bezirksamtsmitglieder ohnehin nicht von den Informationen des Klägers abhängen.

Dass die Mitglieder des Bezirksamts Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Zuständen im Grundstücksamt und insbesondere von den Arbeitsrückständen im Erbbauzinsbereich hatten, wird auch daraus ersichtlich, dass sich seit dem Jahre 1987 der Rechnungsprüfungsausschuss der Bezirksverordnetenversammlung wiederholt mit den Beanstandungen des Rechnungshofs befasste. Das Rechts-amt weist in seinem Zwischenbericht an den Bezirksbürgermeister vom 31. Mai 1995 sowie dem abschließenden Prüfungsbericht (S. 225) darauf hin, dass der Rechnungsprüfungsausschuss über das Ausmaß der Versäumnisse voll informiert war und die Situation und die Arbeitsrückstände des Grundstücksamts, gerade auch hinsichtlich der Erbbauzinsanpassungen, dort permanent behandelt wurden (S. 3, 15). Dies wird bestätigt durch die Sitzungsprotokolle des Rechnungsprüfungsausschusses. In der 19. Sitzung vom 9. Juni 1987 baten die Ausschussmitglieder bezüglich der Prüfungserinnerung 3/87 um Übersendung von Unterlagen. In der 20. Sitzung vom 23. Juni 1997 wurden entsprechende Unterlagen verteilt, anwesend war u.a. Bezirksstadtrat K_____. In der 24. Sitzung vom 17. September 1987 wurden in Gegenwart des Bezirksstadtrats K_____ weitere Unterlagen verteilt, ferner in der 26. Sitzung vom 15. Januar 1988. In der 27. Sitzung vom 2. Mai 1988 gab ein Mitarbeiter des Haushaltsamts einen Überblick über den Stand der Bearbeitung der Prüfungserinnerung 3/87. In der 28. Sitzung vom 23. Juni 1988 erfolgte in Gegenwart von Bezirksstadtrat K_____die Verteilung weiterer Unterlagen. Insgesamt sind 97 Blatt Unterlagen betreffend die Prüfungserinnerung 3/87 an den Ausschuss verteilt worden. Ein erneuter Sachstandsbericht erfolgte in der 33. Sitzung vom 29. September 1988, an der Bezirksstadtrat S_____ teilnahm. Er und Bezirksstadtrat S_____ waren auch gegenwärtig, als der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner 34. Sitzung vom 31. Januar 1989 beschloss, die Prüfungserinnerung 3/87 zu gegebener Zeit erneut zu beraten. In der 9. Sitzung vom 12. Dezember 1989 wurde die Prüfungserinnerung 3/87 schließlich für erledigt erklärt, "soweit der Erbbauzins im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten erhöht wird". Der Kläger, der - wie auch sonst grundsätzlich - an der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses teilnahm, sagte die Erledigung und ggf. spätere Berichterstattung zu. Hiernach hatten die Bezirksstadträte K_____, K_____, S_____ und S_____ an Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses teilgenommen, in denen die Beanstandungen des Rechnungshofs erörtert wurden. Ihnen konnten die Bearbeitungsrückstände des Grundstücksamts nicht entgangen sein. Der Bezirksbürgermeister räumte in seinem Schreiben an Staatssekretär K_____ vom 17. November 1995 ein, ebenso wie die anderen Bezirksamtsmitglieder regelmäßig die Sitzungsprotokolle des Rechnungsprüfungsausschusses erhalten zu haben. Dass der Ausschuss sich seit Juni 1987 mit den Zuständen im Grundstücksamt befasst habe, habe er jedoch nicht gewusst, denn er habe die Protokolle in seinem Büro lediglich zu den Akten nehmen lassen. Wenn demnach trotz vorhandener Möglichkeit keine Kenntnis vom Inhalt der Protokolle genommen wurde, kann dies nicht zu Lasten des Klägers gehen.

Der Vorwurf, der Kläger habe grob fahrlässig gegen Nr. 10 der Ausführungsvorschriften über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Landes Berlin gegen Dienstkräfte aus Dienstpflichtverletzungen - Haftungsrichtlinien - vom 21. Januar 1987 (DBl. I S. 23) verstoßen, ist unberechtigt. Der Kläger soll gegen die in Nr. 10 der Haftungsrichtlinien geregelte Pflicht zur Feststellung und Sicherung von Schadensersatzansprüchen gegen Dienstkräfte seiner Abteilung verstoßen haben. Welche Schadensersatzansprüche im Einzelnen gemeint sind und woraus diese hergeleitet werden, ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden nicht. Der Widerspruchsbescheid (S. 13) äußert ohne Begründung, dass "zumindest die Schäden ab 1987 (hätten) vermieden" werden können, wenn der Kläger die in Nr. 10 der Haftungsrichtlinien vorgesehene Verfahrensweise eingehalten hätte; für die Zeit davor hätten die Schäden gegenüber den verantwortlichen Mitarbeitern geltend gemacht werden können. Sollte der Beklagte zum Ausdruck bringen wollen, dass die nach 1987 entstandenen Schäden hätten vermieden werden können, indem dem Grundstücksamt bei rechtzeitiger Schadensfeststellung zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt worden wäre, so ist dies keine Frage des Verstoßes des Klägers gegen die Haftungsrichtlinien. Deren Nr. 10 bezieht sich nur auf die Feststellung und Sicherung bereits eingetretener Schäden und nicht auf Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Schäden. Sollte der Beklagte andererseits meinen, der Kläger hätte die Einleitung von Ermittlungen gewährleisten müssen (so sinngemäß der Ausgangsbescheid, S. 18), so lässt sich den angefochtenen Bescheiden nicht entnehmen, welche Regressansprüche gegen Mitarbeiter des Grundstücksamts bestanden, die vom Kläger hätten gesichert werden müssen. Der Ausgangsbescheid äußert hierzu nur vage (S. 19), dass "mindestens zu prüfen war", ob Dienstpflichtverletzungen der jeweiligen Leiter des Grundstücksamts bis Januar 1986 (Herr D_____) sowie "möglicherweise" von Juli 1988 bis Oktober 1991 (Herr R_____) bestanden hätten, ferner Dienstpflichtverletzungen der jeweiligen Stelleninhaber Grund 1 bis 1985 (Herr F_____) sowie "möglicherweise" von Januar 1987 bis Juli 1993 (Herr K_____). Hieraus erschließt sich nicht, dass die genannten Mitarbeiter tatsächlich schadensersatzpflichtig waren, indem sie ihrerseits grob fahrlässig gegen Dienstpflichten verstießen.

Der Prüfungsbericht des Rechtsamts ist in diesem Punkt seinerseits unergiebig. Stelleninhaber Grund 1 war vom 15. Dezember 1975 bis 31. Dezember 1985 Herr F_____. Der Prüfungsbericht greift das Erbbaurechtsobjekt H_____straße heraus (S. 9) und wirft Herrn F_____ vor, er habe einen "gezielten Blick in die Akten" (S. 11) unterlassen, um den Stichtag für die nächste Erbbauzinsberechnung festzustellen. Soweit er Wiedervorlagen nicht habe notieren lassen, handele es sich um einen bloßen Formverstoß, der nicht grob fahrlässig begangen worden sei (S. 13). Die Ansprüche gegen Herrn F_____ seien ohnehin verjährt, da die jeweiligen Leiter des Grundstücksamts - vom 16. März 1959 bis 31. Januar 1986 Herr D_____ (Prüfungsbericht, S. 23), vom 1. Februar 1986 bis 31. Mai 1988 Herr W_____ (Prüfungsbericht, S. 43; abweichende Zeitangaben: S. 16) - Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht hätten (S. 16-18). Diese Einzelbetrachtung in Bezug auf das Objekt H_____straße lässt nicht nur die Arbeitsbelastung des Grundstücksamts insgesamt außer Acht. Sie zeigt auch nicht auf, wie aus Einzelversäumnissen von Mitarbeitern des Grundstücksamts auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers geschlossen werden soll. Der Kläger war Abteilungsleiter und an den laufenden Dienstgeschäften nicht beteiligt. Hierauf weist zu Recht die Senatskanzlei in ihrem Vermerk vom 3. September 1999 hin. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er durch das Schreiben des Rechnungshofs nur von sieben Objekten Kenntnis erhalten habe, für die Erbbauzinsen nicht vorgenommen worden seien, und auch nur hinsichtlich der ersten möglichen Erhöhung. Erst durch die Anzeige von Herrn K_____ vom 31. Januar 1990 sei der größere Umfang der Angelegenheit angedeutet worden (Schriftsatz vom 24. August 2007, S. 13). Der Bericht von Frau B_____ vom 16. Juni 1994 (S. 18) kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger bis zur Rückstandsmeldung von Herrn K_____ am 18. April 1990 habe annehmen dürfen, dass nur bei sieben Objekten Erbbauzinserhöhungen ausstanden. Soweit der Beklagte dem unter Hinweis auf die Überwachungspflicht des Klägers entgegentritt, ist einzuwenden, dass Versäumnisse einzelner Sachbearbeiter in erster Linie dem jeweiligen Leiter des Grundstücksamts auffallen mussten. Wie der Prüfungsbericht demgegenüber (S. 223) zu dem Schluss kommt, der Kläger habe als Abteilungsleiter "trotz Kenntnis der Umstände" die Verjährung von Ansprüchen gegen Herrn F_____ grob fahrlässig herbeigeführt, ist nicht nachvollziehbar. Als Tatsachengrundlage reicht die Bezugnahme des Prüfungsberichts auf unbestätigte "Erinnerungen" Herrn D_____ nicht aus, wonach er den Kläger "stets auf die Versäumnisse in Sachen Erbbauzinsen hingewiesen" habe (S. 30).

Was die Tätigkeit von Herrn K_____ als Grund 1 vom 24. Dezember 1986 bis 30. Juni 1993 betrifft, äußert der Prüfungsbericht, Herr K_____ habe sich angesichts seiner Überlastung (siehe oben) möglicherweise nicht einmal einer einfach fahrlässigen Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht. Jedenfalls sei grobe Fahrlässigkeit nicht feststellbar (S. 39; so auch der Schriftsatz des Beklagten vom 22. Oktober 2007, S. 10). Damit entfällt die von dem Ausgangsbescheid (S. 19) angedeutete Möglichkeit, dass der Kläger durch die unterlassene Sicherung eines Regressanspruchs gegen Herrn K_____ grob fahrlässig seine Dienstpflicht verletzt haben könnte.

In Bezug auf etwaige Versäumnisse von Herr D_____ als Leiter des Grundstücksamts bis 31. Januar 1986 nahm der Prüfungsbericht ebenso wie bei Herrn F_____ nur ein einziges Erbbaurechtsobjekt (H_____straße) in den Blick und mutmaßte, es sei "unwahrscheinlich", dass Herr D_____ den Erhöhungsstichtag 1. Januar 1984 nicht gekannt habe (Prüfungsbericht, S. 24). Warum es indes grob fahrlässig von Herrn D_____ gewesen sein soll, die von Herrn F_____ vorzunehmende Erbbauzinserhöhung nicht zu überwachen, ergibt sich aus dem Prüfungsbericht nicht schlüssig (S. 26). Erst recht wird nicht klar, warum der Kläger grob fahrlässig handelte, als er nicht bemerkte, dass Herr D_____ Herrn F_____ bei der Erbbauzinserhöhung nicht hinreichend beaufsichtigte. Welche "Vorgänge im Grundstücksamt" dem Kläger "so weit bekannt waren, dass er erkennen musste, dass sein Einschreiten erforderlich war", wird im Prüfungsbericht (S. 31) nicht hinreichend dargelegt.

Schließlich ergibt sich aus dem Prüfungsbericht auch keine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Herrn R_____ als Leiter des Grundstücksamts vom 11. Juli 1988 bis 31. Oktober 1991. Für den Zeitraum vom 11. Juli 1988 bis 31. Dezember 1988 schließt der Prüfungsbericht eine Dienstpflichtverletzung aus (S. 47). Für den weiteren Zeitraum von Ende 1988 bis 4. Februar 1991 sei anhand der Aktenlage nicht feststellbar, ob Herr R_____ - wiederum nur für das Objekt H_____straße - "im Wege einer Prioritätensetzung" eine Erbbauzinserhöhung hätte veranlassen können (S. 58).

Insgesamt ergibt sich hiernach, dass dem Kläger der Vorwurf eines grob fahrlässigen Unterlassens von Maßnahmen nach den Haftungsrichtlinien nicht gemacht werden kann, weil sich schon kein haftungsrelevanter Tatbestand gegen Mitarbeiter ergibt (wie der Beklagte selbst festgestellt hat) und im Übrigen greifbare und konkrete pflichtwidrige Unterlassungen des Klägers angesichts der geschilderten Gesamtsituation in seinem Verantwortungsbereich auch in Bezug auf Maßnahmen nach den Haftungsrichtlinien nicht feststellbar sind.

Nach alledem ist nicht erkennbar, dass der Kläger Dienstpflichten grob fahrlässig verletzt hat. Der durch den Beklagten erhobene Vorwurf, der Kläger habe sich zwar bemüht, aber nicht genügend, belegt, dass es dem Beklagten um graduelle, nicht auf grobe Fahrlässigkeit hinweisende Unterschiede des Sich-Bemühens geht. Das jedermann Einleuchtende, ganz nahe Liegende hat der Kläger jedenfalls bereits dadurch getan, dass er den Bezirksbürgermeister als seinen Dienstvorgesetzten über die Zustände im Grundstücksamt informiert und sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um Abhilfe bemüht hat (siehe oben).

Selbst wenn aber angenommen würde, dass der Kläger seine Dienstpflichten grob fahrlässig durch Unterlassen verletzt hat, ergäbe sich hieraus kein Schadensersatzanspruch des Beklagten. Denn das Unterlassen wäre nicht kausal für die Entstehung des Schadens. Der Senat ist im Gegenteil davon überzeugt, dass die vermeintlich unterlassenen Handlungen des Klägers hinzugedacht werden können, ohne dass der Schaden entfiele. Die anderweitige Darstellung des Beklagten, die sich hauptsächlich darauf stützt, dass er der Abteilung des Klägers zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt hätte, wenn der Kläger seiner Aufklärungspflicht nachgekommen wäre, bleibt ohne Überzeugungskraft (so i.E. auch der Prüfungsbericht, S. 67, 222, sowie der Vermerk der Senatskanzlei vom 3. September 1999).

Dass der Kläger mit noch drängenderen Forderungen nach mehr Personal keinen Erfolg gehabt hätte, erweist sich daran, dass die Abteilung Personal und Verwaltung über Jahre hinweg immer wieder Bitten des Klägers um Personalverstärkung ablehnte und sogar auf das Schreiben vom 14. Mai 1990, das massive finanzielle Schäden erkennen ließ, kein zusätzliches Personal zuwies. Aus dem Schreiben des Bezirksbürgermeisters an Staatssekretär K_____ vom 17. November 1995 ergibt sich, dass die Situation beim Einsatz von "z.A".-Kräften im Frühjahr 1990 sehr angespannt war, weswegen der Bitte des Klägers um weitere Personalverstärkung nicht habe entsprochen werden können. Hiernach ging der Personalmangel im Grundstücksamt nicht auf das Verhalten des Klägers, sondern auf die allgemeine Personalsituation des Bezirks zurück. Zum anderen wird an dem Beispiel des Rechtsamts ersichtlich, dass das Bezirksamtskollegium und namentlich der Bezirksbürgermeister sogar dann auf Forderungen nach mehr Personal ablehnend reagierten, wenn die Forderungen wiederholt, in massiver Form und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Gefährdung der Arbeitsfähigkeit vorgetragen wurden. In der 79. Sitzung des Bezirksamts vom 15. Januar 1991 wies der Leiter des Rechtsamts, Herr E_____, auf die Gefährdung der Arbeitsfähigkeit des Rechtsamts infolge des - auch dort zu beklagenden - Personalmangels hin. Die Personalbemessung erfolge nach einem längst überholten Organisationsgutachten aus den Siebzigerjahren. Statt der dort veranschlagten 50 jährlichen Gerichtsverfahren seien zuletzt weit über 100, im Jahre 1988 fast 200 Gerichtsverfahren zu bewältigen gewesen. Zwei Mitarbeiter seien im Begriff, das Rechtsamt zu verlassen, ohne dass Ersatzkräfte vorgesehen seien. Der Bezirksbürgermeister erwiderte ausweislich des Sitzungsprotokolls, er sehe keine Möglichkeit, aus Dispositionsmitteln Dienstkräfte zu finanzieren. Zwei Wochen später, in der 81. Sitzung vom 29. Januar 1991, wies Herr E_____erneut auf die Belastung des Rechtsamts hin, worauf es zu einer Aussprache über die Möglichkeiten zur Arbeitsentlastung des Rechtsamts kam. In der Folgezeit richtete Herr E_____ ein Schreiben an den Bezirksbürgermeister, in dem er auf die ernstliche Gefährdung der Arbeitsfähigkeit des Rechtsamts hinwies. Über dieses Schreiben berichtete der Bezirksbürgermeister in Anwesenheit von Herrn E_____ in der 88. Sitzung des Bezirksamts vom 19. März 1991, sah jedoch erneut keine Möglichkeit, Personal zur Verfügung zu stellen, da keine finanziellen Mittel vorhanden seien. In der 89. Sitzung vom 26. März 1991 billigte das Bezirksamt zwar die Verlängerung des auslaufenden Beschäftigungsverhältnisses mit einem Mitarbeiter des Rechtsamts, allerdings nur um höchstens drei Monate und mit der Feststellung, "dass noch nicht feststeht, woher die Mittel genommen werden sollen". Im Übrigen solle Herr E_____sich intensiv bei der Senatsverwaltung für Inneres um Personalverstärkung bemühen. Demnach haben das Bezirksamt und der Bezirksbürgermeister Anfang 1991 selbst nach wiederholten, mündlichen und schriftlichen Hinweisen auf die Gefährdung der Arbeitsfähigkeit das benötigte Personal nicht zur Verfügung gestellt. Der beachtliche Nachdruck, mit dem der Leiter des Rechtsamts die Personalverstärkung forderte - was der Beklagte laut den angefochtenen Bescheiden auch von dem Kläger erwartet hätte -, änderte hieran nichts.

Hinzu kommt, dass dem Grundstücksamt Personal selbst dann nicht zur Verfügung gestellt wurde, als die finanziellen Mittel dafür vorhanden waren. In der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. S. 4 des Protokolls) hat der Kläger erläutert, dass sein Antrag auf Einstellung eines Juristen mit sachenrechtlichen Spezialkenntnissen abgelehnt wurde, obwohl Haushaltsmittel zur Verfügung standen. Offenbar gab es noch Gründe jenseits der finanziellen Situation des Bezirks, aufgrund derer der Bezirksbürgermeister dem Grundstücksamt kein Personal zur Verfügung stellte. In seinem Schreiben vom 17. November 1995 an Staatssekretär K_____ äußerte er, dass die Aufarbeitung der Rückstände des Grundstücksamts in der Vergangenheit trotz Gewährung zusätzlichen Personals nicht gelungen sei; durch Zusatzkräfte allein sei die Arbeits- und Personalsituation des Grundstücksamts nicht zu lösen gewesen. Demnach hielt der Bezirksbürgermeister eine Personalverstärkung des Grundstücksamts offenbar für wenig zweckdienlich. Hiermit setzen sich die angefochtenen Bescheide nicht auseinander. Stattdessen bejahen sie vage die Kausalität etwaiger Pflichtverletzungen des Klägers für den Schaden ("wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" [Ausgangsbescheid, S. 16]; "mindestens überwiegend" [Ausgangsbescheid, S. 19]; "mit Wahrscheinlichkeit" [Widerspruchsbescheid, S. 14]; "mindestens die konkrete Möglichkeit" [Schriftsatz vom 28. April 2005]).

Als Beleg für die der Abteilung des Klägers gewährte Unterstützung führt der Beklagte zu Unrecht an, dass er zwischen 1. Januar 1988 und 31. Mai 1991 insgesamt sieben Dienstkräfte dorthin zugeteilt habe (Widerspruchsbescheid, S. 14), wobei vor allem Frau Z_____ und Frau H_____ Erbbauzinserhöhungen bearbeitet hätten. Laut einem Vermerk des Rechtsamts (RA 2.2) vom 28. April 1995 wurden dem Grundstücksamt in dem besagten Zeitraum fünf "z.A."-Dienstkräfte zugeteilt, die allerdings nicht nur auf das gesamte Grundstücksamt verteilt, sondern auch jeweils nach 1 bis 1 3/4 Jahren wieder von dort abgezogen wurden. Frau Z_____ hatte zudem noch viele andere Aufgaben im Grundstücks-amt zu erledigen, während Frau H_____ im Wesentlichen Hauswartslöhne nachzuberechnen hatte, die falsch berechnet worden waren; für die Erbbauzinserhöhung wurde sie nur am Rande eingesetzt (vgl. Vermerk des Rechtsamts vom 28. April 1995). Soweit der Beklagte von dem Kläger fordert, dass er spezialisierte Kräfte hätte anfordern müssen, lag es umgekehrt in der Verantwortung der Organisationsstelle, die Arbeitsabläufe des offenkundig fehlausgestatteten Grundstücksamts zu erforschen und dabei zu ermitteln, dass für die Bearbeitung von Erbbauzinserhöhungen Dienstkräfte mit sachenrechtlichen Spezialkenntnissen erforderlich waren. Aus dem Verantwortungsbereich des Klägers wurde wiederholt auf die Notwendigkeit des Einsatzes von fachlich geschultem Personal hingewiesen (siehe oben).

Der Beklagte verkennt insgesamt, dass der von ihm geltend gemachte Schaden entstanden ist, weil er seiner eigenen Verantwortung für die Sicherstellung ordnungsgemäßer Zustände im Grundstücksamt nicht nachgekommen ist. Er wandte bei der Zuweisung von Personal an das Grundstücksamt einen Berechnungsschlüssel aus dem Jahre 1966 an (Schreiben des Bezirksbürgermeisters an den Leiter des Grundstücksamts vom 13. Februar 1990), der aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr den Anforderungen genügte (Prüfungsbericht, S. 53). Darin war z.B. ein der Position Grund 1 entsprechendes Sachgebiet "Erwerb und Veräußerung von Grundstücken" vorgesehen, jedoch mit nur 0,59 Planstellen. Der tatsächliche Bedarf lag erkennbar höher, wie die oben dargestellte Arbeitsbelastung von Herrn K_____ schon auf seiner eigenen Beschäftigungsposition belegt. Nichtsdestoweniger lehnte die Abteilung Personal und Verwaltung im Juni 1990 die Anwendung aktueller, bereits im Entwurf vorliegender Richtwerte für die Personalzumessung ab (vgl. den undatierten Vermerk "PV Org 2 - 0420"). Zu welchem Zweck der Bezirksbürgermeister dennoch am 13. Februar 1990 vom Leiter des Grundstücksamts verlangt hatte, er solle die Belastung des Grundstücksamts anhand verschiedener Faktoren des neuen Berechnungsschlüssels ("A1-A3, V1-V4, E1-E3, EN, ZW, ÜB und VO") darstellen, erschließt sich nicht. Angesichts der grundsätzlichen Entscheidung, die neuen Richtwerte unangewendet zu lassen, ist nicht erkennbar, dass die verlangten Angaben zur Zuweisung weiteren Personals hätten führen können. Folgerichtig hat der Bezirksbürgermeister, als die Antwort des Grundstücksamts ausblieb, nicht, wie eigentlich zu erwarten gewesen wäre, bei diesem nachgefragt, sondern ließ die Angelegenheit auf sich beruhen. Dieser Vorgang belegt, dass die Abteilung Personal und Verwaltung dem Kläger keine effektive Hilfe leistete und angesichts der Personal- und Finanznot auch nicht leisten konnte. Daran hätten ersichtlich auch noch nachdrücklichere Forderungen des Klägers nichts geändert.

Eine Schwachstellenanalyse für das Grundstücksamt wurde zwar im Juli 1990 eingeleitet, im Frühjahr 1991 aber abgebrochen. Dieser Schritt ist unverständlich, da die Abteilung Personal und Verwaltung sowie der Bezirksbürgermeister selbst erkannt hatten, dass Maßnahmen zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Grundstücksamts erforderlich waren (vgl. Schreiben des Bezirksbürgermeisters an den Kläger vom 6. April 1990 sowie an Staatssekretär K_____ vom 17. November 1995, ferner Vermerk "PV Org 2 - 0420" über ein Gespräch vom 7. Juni 1990 zwischen der Organisationsstelle und dem Leiter des Grundstücksamts). Grund für den Abbruch der Schwachstellenanalyse war, dass Pläne der Senatsverwaltung für Finanzen zur Abgabe des landeseigenen Wohnungsbestands an eine Wohnungsbaugesellschaft konkret wurden (vgl. Vermerke "PV Org 1" vom 15. März 1991 sowie "H_____" vom 15. Mai 1991; Schreiben des Bezirksbürgermeisters an Staatssekretär K_____ vom 17. November 1995, S. 2). Offenbar hatte der Beklagte fortan kein Interesse mehr an einer Analyse der Personalnot des Grundstücksamts, sondern war der Auffassung, dass sich infolge der zu erwartenden Aufgabenverringerung die Probleme des Grundstücksamts gleichsam von selbst lösen werden. Die mit viel Zeitaufwand erstellten umfangreichen Angaben der Mitarbeiter des Grundstücksamts zu den Ursachen für die Arbeitsrückstände wurden von der Abteilung Personal und Verwaltung in einem beim Verwaltungsvorgang befindlichen Ordner abgeheftet. Folgerungen wurden, abgesehen von der Anschaffung neuer Technik (mobile Diktiergeräte), offenbar nicht gezogen (so auch Prüfungsbericht, S. 72), auch nicht aus dem Umstand, dass die Mitarbeiter in der Umfrage die schlechte Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen, insbesondere der Abteilung Bau- und Wohnungswesen, nachhaltig beklagt und der Verbesserung der Zusammenarbeit höchste Priorität eingeräumt hatten. Von der im Schreiben des Bezirksbürgermeisters an den Kläger vom 6. April 1990 angekündigten Ermittlung des zusätzlichen Personalbedarfs zur Gewährleistung des "effektiven Einsatzes des zusätzlich bereitgestellten Personals" (vgl. auch Schreiben des Bezirksbürgermeisters an Staatssekretär Kähne vom 17. November 1995: "zielorientierter, effektiver Einsatz der Personalverstärkungen") war keine Rede mehr. Das Gleiche gilt für die Ankündigung, wonach "PV Org ... Lösungsmöglichkeiten erarbeiten" werde (Vermerk "PV Org 2 - 0420").

Der Prüfungsbericht des Rechtsamts fasste die Verantwortung der Abteilung Personal und Verwaltung für die Zustände im Grundstücksamt überzeugend wie folgt zusammen (S. 225): "Festzustellen ist, dass die durch die Abteilung Personal und Verwaltung geleistete Hilfestellung objektiv völlig unzureichend war, um die Rückstände im Grundstücksamt zielgerichtet und effektiv aufarbeiten zu können. Die Anregung einer Schwachstellenanalyse im Jahr 1990 war als Maßnahme insofern geeignet, die strukturellen Probleme im Grundstücksamt zu analysieren. Sie war jedoch nicht geeignet, den aktuellen Bearbeitungsrückständen Rechnung zu tragen. Weitere Maßnahmen sind nach Aktenlage - mit Ausnahme der Zuweisung von 'z.A.'-Kräften - nicht getroffen worden". Hiernach ist der Kläger entlastet. Stattdessen sind seitens der Abteilung Personal und Verwaltung erhebliche Versäumnisse festzustellen. Das Gleiche gilt für die Senatsverwaltung für Finanzen, die die Anfrage des Grundstücksamts vom 27. April 1988, ob für vier der sieben Grundstücke, auf die der Rechnungshof sich bezogen hatte, Erbbauzinserhöhungen durchgeführt werden sollten, trotz mehrfacher Erinnerungsschreiben erst am 14. März 1989 beantwortete. Bis dahin ruhte die Bearbeitung der Erbbauzinserhöhungen für die betroffenen Grundstücke (Schreiben des Klägers an den Rechnungshof vom 6. Mai 1988 und 24. November 1988).

Unergiebig für die Frage der Kausalität ist der Hinweis des Beklagten, dass der Bezirksbürgermeister auf das Schreiben des Rechnungshofs vom 9. Juli 1992 umgehend tätig geworden sei. Dies belegt nicht, dass der Kläger mit nachhaltigeren Bitten um Personalverstärkung Erfolg gehabt hätte. Vielmehr ist offenkundig, dass es die Institution des Rechnungshofs - und nicht der Inhalt des Schreibens vom 9. Juli 1992 - war, die den Bezirksbürgermeister zum Tätigwerden veranlasste. Der Rechnungshof teilte mit, dass der geordnete Gang der Verwaltung im Grundstücksamt nicht gewährleistet sei; der Bezirksbürgermeister solle die Verantwortlichen nach den Haftungsrichtlinien ermitteln. In kurzen Abständen forderte der Bezirksbürgermeister nunmehr Rechenschaft von dem Kläger (Schreiben des Bezirksbürgermeisters an den Kläger vom 17. August 1992, 24. August 1992 und 8. September 1992). Die Beanstandungen des Rechnungshofs waren ihm jedoch bekannt. Der Kläger und die ihm unterstellten Dienstkräfte hatten sechs Jahre lang immer wieder auf die erheblichen Arbeitsrückstände des Grundstücksamts - auch im Erbbauzinsbereich - aufmerksam gemacht. Zwar hatte der Kläger den drohenden Einnahmeausfall an Erbbauzinsen in seinem Schreiben an den Bezirksbürgermeister vom 14. Mai 1990 nicht beziffert, dies tat der Rechnungshof jedoch auch nicht. Den vom Rechnungshof erteilten Hinweis wiederum, wonach die Arbeitsfähigkeit des Grundstücksamts gefährdet sei, hatte Herr E_____ dem Bezirksbürgermeister bereits eineinhalb Jahre zuvor in Bezug auf das Rechtsamt gegeben, ohne dass er im Gegenzug Personal erhalten hätte.

Die fehlende Kausalität etwaiger Unterlassungen des Klägers für den eingetretenen Schaden wird auch daraus ersichtlich, dass die Aufarbeitung der Arbeitsrückstände nach Ausscheiden des Klägers aus dem Amt des Bezirksstadtrats am 10. Dezember 1992 trotz erheblichen Arbeitseinsatzes des Grundstücksamts (vgl. Schreiben des seit 8. April 1993 amtierenden neuen Leiters des Grundstücksamts, Herrn S_____, an den Rechnungshof vom 29. November 1993) noch geraume Zeit in Anspruch nahm. Knapp ein Jahr nach dem Schreiben des Rechnungshofs an den Bezirksbürgermeister - ein halbes Jahr nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Amt - konnte Herr S_____ dem Rechnungshof am 18. Juni 1993 nur mitteilen, dass zahlreiche Bestimmungen der Erbbaurechtsverträge unpraktikabel oder interpretationsbedürftig seien; man beabsichtige, eine Dienstkraft einzustellen, die die offenen Rechtsfragen klärt und Kontakt zu den Erbbauberechtigten aufnimmt. Am 22. Oktober 1993 war wiederum eine Zwischennachricht erforderlich, wonach die Erbbaurechtsnehmer an baldigen Verhandlungsergebnissen offenbar nicht allzu interessiert seien und die Angelegenheit daher noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Am 27. April 1994 erinnerte der Rechnungshof an die Erledigung der Angelegenheit und vermerkte, dass die Arbeiten "in den vergangenen Jahren kaum Fortschritte gemacht haben". Demnach hatte das Grundstücksamt selbst in anderer personeller Zusammensetzung erhebliche Schwierigkeiten, die Erbbauzinserhöhungen durchzuführen, und dies, obwohl - neben der Abgabe des Mietwohnungsbestands an die G_____ - eine weitere Entlastung dadurch eintrat, dass die zuvor in der Person von Herrn K_____kommissarisch vereinten Ämter des Leiters des Grundstücksamts sowie Grund 1 mit Herrn S_____ (ab 8. April 1993) und Herrn B_____ (ab 12. Juli 1993) getrennt besetzt wurden.

Unschlüssig ist die Darstellung im Widerspruchsbescheid (S. 14), wonach die Tätigkeit der zweimal befristet eingestellten Juristin, Frau B_____, die Bereitschaft des Beklagten zur Einstellung qualifizierten Personals belege. An anderer Stelle - wenn es darum geht zu begründen, warum der Beklagte den Kläger in Anspruch nimmt, obwohl Frau B_____ ihn haftungsrechtlich für nicht verantwortlich gehalten hat - wird Frau B_____ als berufsunerfahrene Assessorin bezeichnet, deren Bericht Mängel und Lücken aufweise (Widerspruchsbescheid, S. 10; ebenso Schreiben des Leiters des Rechtsamts vom 22. April 1999 an den Leiter des Grundstücksamts). Demnach scheint der Beklagte Frau B_____ Einsatz letztlich selbst nicht als Erfolg zu betrachten. Zudem begründen die Umstände der Tätigkeit von Frau B_____ durchgreifende Zweifel an der Organisationsfähigkeit des Beklagten, was den Kläger entlastet. Frau B_____ wurde im Grundstücksamt beschäftigt, obwohl dort mehrere haftungsrechtlich möglicherweise verantwortliche Dienstkräfte tätig waren. Das Rechtsamt wurde weder von dem neuen Bezirksstadtrat für Finanzen und Wirtschaft noch von dem neuen Leiter des Grundstücksamts über die erste befristete Beschäftigung der Juristin informiert, ebenso wenig über das Ausmaß des Schadens. Erst anlässlich der Beratung des Bezirksamtskollegiums über die erneute Verpflichtung von Frau B_____im Januar 1994 erhielt der Leiter des Rechtsamts Kenntnis von den Dimensionen der Angelegenheit (Prüfungsbericht, S. 217; vgl. auch Zwischen- und Sachstandsbericht des Rechtsamts an den Bezirksbürgermeister vom 31. Mai 1995, S. 17). Bis dahin waren seit dem Schreiben des Rechnungshofs an den Bezirksbürgermeister eineinhalb Jahre vergangen. In der Sache allerdings vermag der Senat die allgemein gehaltene Kritik des Beklagten an den vorgeblichen Mängeln und Lücken des Berichts von Frau B_____nicht zu teilen. Der Bericht hat immerhin die wesentlichen Ursachen für den entstandenen Schaden zutreffend benannt, nämlich die über Jahre angespannte Personal- und Arbeitssituation des Grundstücksamts, das Ausbleiben langfristiger Personalverstärkung, die Verzögerung der Antwort der Senatsverwaltung für Finanzen auf die Anfrage des Grundstücksamts vom 27. April 1988, die langfristige Erkrankung von Herrn R_____ sowie die Dauer des Wiederbesetzungsverfahrens für seine Stelle (S. 20 f. des Berichts vom 17. Juni 1994).

Zum Beleg für die Bereitstellung qualifizierten Personals durch das Bezirksamt dient auch nicht die Befassung von Frau T_____ und Frau H_____ mit den Erbbauzinsangelegenheiten (so aber Schriftsatz des Beklagten vom 8. Februar 2006, S. 5 f.). Frau T_____ wurde von etwa Mitte 1994 bis Ende 1995 und Frau H_____ von August 1997 bis Frühjahr 1999 - beide jeweils nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft - im Erbbauzinsbereich tätig. Demnach verstrichen seit dem Jahre 1990, als der Bezirksbürgermeister spätestens Kenntnis von den Zuständen im Grundstücksamt hatte, vier bzw. sieben Jahre, bevor die beiden Juristinnen mit der Aufarbeitung der Erbbauzinsangelegenheiten betraut wurden. Hieran wird nur ersichtlich, wie restriktiv die Personalpolitik des Beklagten war.

All dies führt den Senat zu der Überzeugung, dass etwaige Unterlassungen des Klägers, selbst wenn sie eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung dargestellt hätten, jedenfalls nicht kausal für den eingetretenen Schaden waren, sondern der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn der Kläger die unterlassenen Handlungen vorgenommen hätte.

Selbst wenn allerdings der Senat nicht davon überzeugt wäre, dass die vom Kläger unterlassenen Handlungen hinzugedacht werden können, ohne dass der Schaden entfiele, sondern die Kausalität der Unterlassungen für den eingetretenen Schaden (nur) nicht erweislich wäre, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Denn der Beklagte trägt entsprechend der allgemeinen Beweislastverteilung das Risiko der Nichterweislichkeit, und zwar entgegen seiner Ansicht auch insoweit, als er dem Kläger die Verletzung von Aufklärungspflichten gegenüber dem Bezirksbürgermeister und dem Bezirksamtskollegium vorwirft.

Im Falle der Schadensverursachung durch Unterlassen gilt unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO), dass regelmäßig der Geschädigte das Risiko der Nichterweislichkeit des hypothetischen Kausalverlaufs trägt. Es liegt daher im Risikobereich des Beklagten, wenn nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht festgestellt werden kann, dass bei pflichtgemäßem Handeln des Klägers Erbbauzinserhöhungen durchgesetzt bzw. pflichtwidrig handelnde Untergebene haftungsrechtlich belangt worden wären. Zu Unrecht meint der Beklagte, dass der Kläger in Bezug auf die Pflicht zur Information des Bezirksbürgermeisters und des Bezirksamtskollegiums das Risiko der Nichterweislichkeit des hypothetischen Kausalverlaufs trage. Der Beklagte verweist zur Begründung darauf, dass derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht verletzt habe, das Risiko der Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhangs hinsichtlich der Frage zu tragen habe, wie der andere Teil gehandelt hätte, wenn er pflichtgemäß ins Bild gesetzt worden wäre.

Richtig ist, dass Aufklärungs-, Hinweis- oder Beratungspflichten dem anderen Teil das Risiko in ganzer Tragweite bewusst machen sollen, damit dieser entscheiden kann, ob er an der ins Auge gefassten Maßnahme festhalten oder von ihr Abstand nehmen will. Die besondere Interessenlage erfordert jedenfalls im Zivilrecht, dass derjenige, der eine Hinweispflicht verletzt hat, auch das Risiko der Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhangs zumindest insoweit trägt, als in Frage steht, wie der andere Teil gehandelt hätte, wenn er pflichtgemäß ins Bild gesetzt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1973 - 7 ZR 12/73 -, BGHZ 61, 118, 121 f.). Diese Regel, die der Bundesgerichtshof später nicht (mehr) als Beweislastumkehr, sondern als Anwendungsfall des Anscheinsbeweises eingeordnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993 - 9 ZR 73/93 -, BGHZ 123, 311, 315, 317 f.), setzt indes einen Tatbestand voraus, bei dem zwischen der Pflichtverletzung des einen und einem bestimmten Verhalten des anderen Teils typischerweise ein Ursachenzusammenhang besteht. Die Beweiserleichterung beruht also auf Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 30. September 1993, a.a.O., S. 314 f.). Anders gewendet, erfordert die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens des anderen Teils einen Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Entscheidung sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist. Wenn demgegenüber Umstände aus der Sphäre des anderen Teils feststehen, die darauf hindeuten, er hätte im konkreten Fall eine andere als die der Vermutung entsprechende Entscheidung getroffen, ist es dem anderen Teil zumutbar, selbst den Beweis zu führen, wie er bei sachgerechter Aufklärung oder Beratung reagiert hätte. Der Aufklärungspflichtige wäre unbillig benachteiligt, wenn er die zu seinen Lasten gehende Vermutung nur durch den vollen Gegenbeweis entkräften könnte. Er müsste dann häufig Tatsachen beweisen oder widerlegen, die ganz oder überwiegend im Einfluss- und Kenntnisbereich des anderen Teils liegen. Damit wäre er in aller Regel überfordert, so dass eine zugunsten des anderen Teils geltende Vermutung im Ergebnis unwiderlegbar wäre (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993, a.a.O., S. 316).

Aus den oben dargestellten Gründen weist der im Fall des Klägers zur Beurteilung stehende Lebenssachverhalt keine Umstände auf, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs objektiv deutlich dafür sprächen, dass der Bezirksbürgermeister und das Bezirksamt schadensvermeidend tätig geworden wären, wenn der Kläger sie rechtzeitig und erschöpfend aufgeklärt hätte. Vielmehr war der Bezirk finanziell nicht in der Lage, dem Grundstücksamt das erforderliche Personal zuzuweisen, und unterstützte die Arbeit des Grundstücksamts auch sonst nur ungenügend. Dies führt dazu, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anscheinsbeweis von vornherein nicht anwendbar ist und der Beklagte (auch) in Bezug auf die dem Kläger vorgeworfene Verletzung von Aufklärungspflichten das Risiko der Nichterweislichkeit des hypothetischen Kausalverlaufs trägt.

Zu Unrecht meint der Beklagte, dass ihm, selbst wenn er die Kausalität zwischen den unterstellten Pflichtverletzungen des Klägers und dem entstandenen Schaden belegen müsse, der Beweis des ersten Anscheins zugute komme, da er dem Grundstücksamt in der Vergangenheit Personal zur Verfügung gestellt habe (Widerspruchsbescheid, S. 14). Die Rechtsfigur des Beweises des ersten Anscheins ist (bereits) bei der Frage angesiedelt, ob ausnahmsweise der Schädiger das Risiko der Nichterweislichkeit des hypothetischen Kausalverlaufs trägt, siehe oben. Die Frage war zu verneinen, da es keinen Beweis des ersten Anscheins gibt, wonach der Beklagte dem Grundstücksamt bei gehöriger Aufklärung Personal zur Verfügung gestellt hätte.

Daraus ergibt sich, dass auch bei einer Nichterweislichkeit der Kausalität, wie der Beklagte sie bezüglich bestimmter dem Kläger vorgeworfener Unterlassungen annimmt, die Entscheidung zu Lasten des Beklagten ausgehen muss, weil für die Annahme eines Anscheinsbeweises oder gar einer Beweislastumkehr in Ermangelung eines typischerweise anzunehmenden Kausalverlaufs bei pflichtgemäßem Verhalten kein Raum ist.

Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zur Höhe des Schadens - und dort zur Fürsorgepflicht des Beklagten sowie einem etwaigen Mitverschulden - sowie zur Verjährung des Regressanspruchs des Beklagten. Auch die von dem Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Betrachtung gestellte Frage, ob der Bezirksbürgermeister von Berlin-A_____ für den Erlass des Widerspruchsbescheides sachlich zuständig war, braucht nicht entschieden zu werden. Der Widerspruchsbescheid unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger notwendig, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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