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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 29.06.2007
Aktenzeichen: OVG 4 B 6.06
Rechtsgebiete: BeamtVG, BBesG, BAMG


Vorschriften:

BeamtVG § 4 Abs. 2
BeamtVG § 14 Abs. 6
BeamtVG § 66 Abs. 8
BBesG § 4 Abs. 3
BAMG § 1 Abs. 1 Satz 5
BAMG § 4
Ein Mitglied eines Berliner Bezirksamts, das nach vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode nicht wiedergewählt wird, ist im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes ein abgewählter Wahlbeamter auf Zeit. Er erhält deshalb die volle Besoldung nur noch übergangsweise für drei Monate und danach bis zum Ablauf seiner regulären Amtszeit als Versorgung ein Ruhegehalt von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
OVG 4 B 6.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl, den Richter am Verwaltungsgericht Schaefer, die ehrenamtliche Richterin Fischer und den ehrenamtlichen Richter Siering für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. April 2006 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 16. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. Juli 2002 verpflichtet, dem Kläger die vollen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6 bis zum 30. April 2002 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtsstufen trägt der Kläger zu 26/29 und der Beklagte zu 3/29.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt als nicht wiedergewählter Bezirksbürgermeister die Fortzahlung voller Dienstbezüge für die Zeit bis zum regulären Ende seines Beamtenverhältnisses auf Zeit.

Der am 12. Mai 1950 geborene Kläger wurde erstmals im Jahr 1992 Bezirksstadtrat im damaligen Bezirk Pankow von Berlin. Nach der Bezirksreform wurde er zum Bezirksbürgermeister (Besoldungsgruppe B 6) des aus den früheren Bezirken Pankow, Weißensee und Prenzlauer Berg gebildeten neuen Bezirks Pankow gewählt. Der Beklagte berief ihn mit Ernennungsurkunde vom 7. Dezember 2000 in das Beamtenverhältnis auf Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2004.

Am 1. September 2001 beschloss das Abgeordnetenhaus von Berlin, seine Wahlperiode vorzeitig zu beenden. Damit endete von Gesetzes wegen auch die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlungen. Der Kläger trat zur Wiederwahl als Bezirksbürgermeister an, wurde aber nicht wiedergewählt. Am 30. Januar 2002 erfolgte die Wahl des neuen Bezirksamtes.

Der Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin unter dem 16. Februar 2002 einen Bescheid, in dem er ausführte, dass der Kläger dem am 30. Januar 2002 neu gewählten Bezirksamt nicht mehr angehöre und als nicht wiedergewähltes Bezirksamtsmitglied ab dem 31. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2004 von der Amtsausübung entbunden sei. In dieser Zeit erhalte er als Versorgung ein Ruhegehalt von 75 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. Statusrechtlich befinde er sich jedoch nicht im Ruhestand. Nach § 4 Abs. 1 BAMG würden die gekürzten Bezüge als Ruhegehalt gelten.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid unter dem 25. Februar 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Ausführungen des Beklagten widersprüchlich seien, soweit ihm dort gekürzte Bezüge im Ruhestand zuerkannt würden. Eine Entbindung von der Amtsausübung sei nur im Rahmen des Disziplinarrechtes möglich. In seinem Fall komme nur eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in Betracht, die auch früher im Bezirksamtsmitgliedergesetz geregelt gewesen sei. Der Kläger bot seine Dienstleistung bis zum 30. Juni 2004 an und forderte volle Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 6.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid des Regierenden Bürgermeisters - Senatskanzlei - vom 22. Juli 2002 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung sei durch die Entscheidung des Abgeordnetenhauses vom Berlin, seine Wahlperiode vorzeitig zu beenden, nach § 5 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes ebenfalls vorzeitig beendet worden. Für einen solchen Fall seien in Bundesgesetzen und im Landesbeamtengesetz keine versorgungsrechtlichen Regelungen für die nicht wiedergewählten Bezirksamtsmitglieder getroffen worden. Eine unmittelbare Anwendung der § 66 Abs. 8 BeamtVG und § 4 Abs. 3 BBesG sei ausgeschlossen, weil diese Vorschriften nur auf abgewählte Wahlbeamte anzuwenden seien. Auch § 72 LBG über die Versetzung von Beamten auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand sei auf den Kläger als Beamten auf Zeit nicht übertragbar. Der Landesgesetzgeber habe für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode mit § 4 Abs. 1 BAMG eine eigenständige, an § 66 Abs. 8 BeamtVG orientierte Versorgungsregelung für nicht wiedergewählte Bezirksamtsmitglieder für die Zeit bis zum Ablauf ihrer regulären Amtszeit getroffen. Nach der alten Fassung des § 4 Abs. 1 BAMG sei ein nicht wiedergewähltes Bezirksamtsmitglied in den einstweiligen Ruhestand versetzt gewesen. Diese Regelung sei mit der Neufassung des § 4 Abs.1 BAMG aufgegeben worden, da nach der Neugestaltung der versorgungsrechtlichen Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand nur maximal für die Dauer von 3 Jahren ein Ruhegehalt von 75 v. H. gewährt werden könne, was angesichts der Verlängerung der Amtszeit der Bezirksamtsmitglieder auf fünf Jahre zu Nachteilen hätte führen können. Deshalb erhielten nicht wieder gewählte Bezirksamtsmitglieder nach § 4 Abs. 1 BAMG in der Neufassung eine erhöhte Versorgung von 75 V. H. bis zum Ende der regulären Amtszeit. Damit sei eine versorgungsrechtliche Änderung der Rechtsstellung für diesen Personkreis nicht eingetreten. Ein nicht wiedergewähltes Bezirksamtsmitglied erhalte bis zum Ablauf der Amtsperiode Versorgung wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter. Die Regelung über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit durch Abwahl mit verminderten Bezügen bis zum Ablauf der regulären Amtsperiode von Wahlbeamten auf Zeit sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verfassungsgemäß. Dies gelte entsprechend für nicht wiedergewählte Beamte auf Zeit, deren Amtszeit mit der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode kraft Gesetzes ende.

Der Kläger hat am 22. August 2002 Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben mit dem Begehren, bis zum Ablauf seiner regulären Amtszeit volle Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6 zu erhalten. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, nach den §§ 2, 3 und 9 a BBesG einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge zu haben, der lediglich den Anrechnungsvorschriften unterliege. Der Landegesetzgeber habe mit § 4 BAMG eine Regelung getroffen, die nicht im Einklang mit höherem Recht stehe. Deswegen sei die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das Bundesrecht kenne den Anspruch auf Besoldung während des Beamtenverhältnisses und den Anspruch auf Versorgung für die Zeit des Ruhestandes. Eine Versorgung bei fortbestehendem Dienstverhältnis sei rechtlich ausgeschlossen. Die landesrechtliche Regelung des § 4 BAMG sei deshalb bundesrechtswidrig und zudem in sich widersprüchlich. Der Landesgesetzgeber könne sich insbesondere nicht auf § 66 Abs. 8 BeamtVG stützen, weil der Fall des Klägers nicht mit der Abwahl eines Wahlbeamten aus politischen Gründen gleich zu setzen sei. Jener Fall sei regelmäßig durch Vertrauensverlust gekennzeichnet; die Mitglieder der wählenden Vertretungskörperschaft machten im Regelfall dem gewählten Wahlbeamten Vorwürfe hinsichtlich seiner Amtsführung. Dieser Vorgang sei an ein strenges Quorum gebunden und stelle einen Ausnahmefall dar. Bei der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode liege die Situation anders. Es gebe keinen Bezug zwischen dem Ende des Amtes und dem Verhalten des betreffenden Bezirksamtsmitgliedes in der Zeit davor; es sei vielmehr Opfer der allgemeinen Situation auf Landesebene. Ein solcher Fall werde durch § 66 Abs. 8 BeamtVG nicht geregelt. Insoweit führten auch die Hinweise des Beklagten auf die höchstrichterlich bestätigte Zulässigkeit der Abwahl von kommunalen Wahlbeamten nicht weiter. Es gehe nicht um die Abwahl eines Wahlbeamten, sondern allein um die finanziellen Folgen einer durch die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode entstandenen Situation.

Der Beklagte hat an der Auffassung festgehalten, dass der Kläger durch § 4 Abs. 1 BAMG einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gleichgestellt sei. Eine solche Vorschrift habe der Landesgesetzgeber erlassen dürfen, weil die Gesamtwürdigung der vom Bundesgesetzgeber getroffenen Regelungen zeige, dass der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht abschließend Gebrauch gemacht habe. Der Bundesgesetzgeber habe keine Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode getroffen. Insoweit seien § 66 Abs. 8 BeamtVG und § 4 Abs. 3 BBesG nicht einschlägig. Der vom Kläger herangezogene § 9 a BBesG sei ebenfalls nicht einschlägig. Er regele nicht abschließend alle Fälle, in denen ein Beamter von seiner Dienstpflicht entbunden sei, ohne statusrechtlich in den Ruhestand versetzt zu werden. Vor diesem Hintergrund sei dem Landesgesetzgeber eine eigenständige Regelung durch § 4 Abs. 1 BAMG möglich gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. April 2006 als unbegründet abgewiesen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BAMG stehe dem Kläger der Anspruch auf volle Besoldung bis zum Ende der Amtszeit nicht zu. Die Vorschrift sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes seien nicht abschließend. Gleiches gelte für die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Beamten auf Zeit. Die Offenheit des Bundesrechtes zeige sich insbesondere an § 66 Abs. 8 BeamtVG. Dort habe der Bundesgesetzgeber speziell für Wahlbeamte auf Zeit angeordnet, dass sie im Falle ihrer Abwahl bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Versorgung erhielten. Die Höhe des ausdrücklich so genannten Ruhegehaltes werde dort im Einzelnen weiter geregelt. Der Bundesgesetzgeber halte es hiernach für möglich, dass Wahlbeamte auf Zeit ein Ruhegehalt erhielten, ohne in den Ruhestand versetzt worden zu sein. Hieran knüpfe der Landesgesetzgeber an. Der Fall des Klägers sei letztlich nicht anders zu bewerten als eine Abwahl eines Beamten auf Zeit, für die § 66 Abs. 8 BeamtVG ausdrückliche Regelungen treffe.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass das Verwaltungsgericht das Verhältnis von Bundesrecht und Landesrecht verkannt habe. Nach § 1 Abs. 4 BBesG dürften die Länder besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesrechtlich ausdrücklich geregelt sei. Eine solche bundesgesetzliche Regelung, die den Ländern ermögliche, einem im aktiven Beamtenverhältnis stehenden Beamten bei einer Freistellung vom Dienst nur 75 v. H. der Dienstbezüge zu zahlen, bestehe nicht. Vielmehr ergebe sich aus § 9 a BBesG eindeutig, dass der vom Dienst freigestellte Beamte für die Dauer seines Beamtenverhältnisses volle Bezüge erhalte, sich aber das anrechnen lassen müsse, was er durch eine anderweitige Tätigkeit erwerbe. Soweit im Beamtenversorgungsgesetz eine dem § 1 Abs. 4 BBesG entsprechende Regelung fehle, ergebe sich hieraus kein größerer Spielraum der Länder für ihr Gesetzgebung. Das Bundesrecht habe dem Landesgesetzgeber keinen Raum auf dem Gebiet der Beamtenversorgung gelassen. Der Bund habe durch die erschöpfende Aufführung der Leistungen, die als Versorgung erbracht werden könnten, von der Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung vollständig Gebrauch gemacht. Es gebe demgemäß auch keine Landesbeamtenversorgungsgesetze. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass das Beamtenversorgungsgesetz im Rahmen seines Geltungsbereiches die von den Dienstherrn zu gewährende Versorgung der Beamten der Länder abschließend regele. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene § 66 Abs. 8 BeamtVG habe nicht die Funktion, materielles Beamtenrecht zu regeln. Er beziehe sich auf das Versorgungsrecht und auf die Dauer der Versorgung und besage, dass ein abgewählter Beamter Versorgung erhalte für den Rest seiner Amtszeit. Hier gehe es jedoch um eine Abkürzung der Wahlperiode, für die die Vorschrift nicht anwendbar sei. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Status des Klägers als aktiven Beamten unangetastet zu lassen, könne auch nicht im Wege der Auslegung in die Begründung eine Ruhestandsbeamtenverhältnisses einer besonderen Art umgedeutet werden. Die jeweiligen Rechtsverhältnisse unterschieden sich in erheblicher Weise. Der weiterhin aktive Beamte sei verpflichtet, sich für andere seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Dies gelte für einen Ruhestandsbeamten nicht. Ferner bedürfe der weiterhin aktive Beamte einer Nebentätigkeitsgenehmigung für zusätzliche Tätigkeiten; Ruhestandsbeamte seien dagegen grundsätzlich hiervon befreit. Auch beihilferechtlich mache es einen Unterschied, ob der Kläger im aktiven Beamtenverhältnis stehe oder Ruhestandsbeamter sei. Es bedürfe deshalb einer eindeutigen Zuordnung durch einen statusbegründenden Akt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgericht Berlin vom 5. April 2006 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 16. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. Juli 2002 verpflichtet wird, ihm die vollen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6 bis zum 30. Juni 2004 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, der Anspruch des Klägers für die Zeit vom 31. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2004 sei durch § 4 Abs. 1 Satz 1 BAMG geregelt, der als Versorgung ein Ruhegehalt von 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vorsehe. Die Vorschrift verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. § 66 Abs. 8 BeamtVG lasse es ausdrücklich zu, bei abgewählten Wahlbeamten auf Zeit bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Versorgungsbezüge zu gewähren. In Konkretisierung dieser Vorschrift habe der Berliner Gesetzgeber eine Regelung für nicht wiedergewählte Bezirksamtsmitglieder getroffen. Dabei handele es sich um eine Abwahl im Sinne des § 66 Abs. 8 BeamtVG. Es gehe insoweit nicht nur darum, sich von inkompetenten oder unwürdigen Wahlbeamten zu trennen, sondern auch darum, veränderte Mehrheitsverhältnisse in der Kommunalvertretung bzw. der Bezirksverordnetenversammlung zu berücksichtigen, um einen politischen Gleichlauf zu ermöglichen. Die landesrechtliche Regelung verstoße nicht gegen die bundesrechtlichen Rahmenvorschriften über das Dienstverhältnis der Beamten auf Zeit. Insbesondere lasse es das Beamtenrechtsrahmengesetz mangels anders lautender Vorgaben zu, dass Wahlbeamte auf Zeit auch ohne einstweilige Versetzung in den Ruhestand nach einer Abwahl von ihren Amtspflichten entbunden seien. Auch eine Regelung zum Übergang vom Dienst- zum Ruhegehalt sei durch das Beamtenrechtsrahmengesetz nicht ausgeschlossen. Das Bundesbesoldungsgesetz gehe in § 4 Abs. 3 ebenfalls davon aus, dass abgewählte Wahlbeamte auf Zeit nur noch für eine kurze Übergangsfrist Dienstbezüge beanspruchen könnten. § 4 Abs. 2 BeamtVG stelle dem folgend neben den Versorgungstatbestand des Ruhestandes die in § 4 BBesG geregelten Fälle, also auch den hier vorliegenden Fall der Abwahl eines Wahlbeamten auf Zeit gemäß § 4 Abs. 3 BBesG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (eine Personalakte, ein Verwaltungsvorgang) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, soweit der Kläger volle Besoldung für die gesamte Zeit bis zum Ende seiner regulären Amtszeit (30. Juni 2004) beansprucht (dazu 1.). Der Kläger kann allerdings nach § 4 Abs. 3 BBesG eine Weitergewährung der vollen Besoldung bis April 2002 beanspruchen (dazu 2.).

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf volle Dienstbezüge bis zum Ende seiner regulären Amtszeit nicht zu. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BAMG (in der Fassung des Gesetzes vom 17. September 1999, GVBl. S. 530) erhält ein Mitglied eines Bezirksamtes mit Ablauf des Tages, an dem nach vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode die neugewählte Bezirksverordnetenversammlung das Bezirksamt wählt, bis zum Ablauf seiner Amtszeit als Versorgung ein Ruhegehalt von 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, aus der das Bezirksamtsmitglied zuletzt Dienstbezüge erhalten hat. Er ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 BAMG mit Beginn der Amtszeit des neuen Bezirksamts bis zum Ablauf der Amtszeit von der Amtsausübung entbunden. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BAMG sind - worüber auch die Beteiligten nicht streiten - im Falle des Klägers erfüllt.

Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Landesregelung mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Die vorzeitige Beendigung der Amtsausübung kommunaler Wahlbeamter auf Zeit als solche ist verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG, nicht zu beanstanden und hält sich in dem bundesrechtlich, insbesondere durch das Beamtenrechtsrahmengesetz, vorgegebenen Rahmen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 -, BVerfGE 7, 155 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1987 - 7 C 45.76 - BVerwGE 56, 163 ff., insb. 168). Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach Zusammentritt einer neu gewählten Vertretung eine Abwahl unter erleichterten Voraussetzungen möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1889 - 7 C 7.88 - BVerwGE 81, 318). Diese Fälle unterscheiden sind qualitativ nicht von dem hier in Rede stehenden Fall, dass der Beamte zu Beginn der Wahlzeit der neuen Vertretung eine Wiederwahl zu bestehen hat, um sein Amt als Bezirksamtsmitglied fortsetzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1993 - 2 BvR 1327/87 - u.a. juris Rn. 16, ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 a.a.O., S. 327).

Die für diesen Fall vom Landesgesetzgeber getroffene Versorgungsregelung (§ 4 Abs. 1 BAMG) gerät ebenfalls nicht in Konflikt mit höherrangigem Recht. Sie entspricht vielmehr § 66 Abs. 8 BeamtVG, weil der dort verwendete Begriff der "Abwahl" auch den Fall des § 4 Abs. 1 BAMG erfasst. Im Einzelnen:

Das Bundesrecht stellt keinen Rechtssatz auf, der es dem Landesgesetzgeber verwehrt, die Versorgung der Wahlbeamten auf Zeit im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode und einer sodann unterbliebenen Wiederwahl des Beamten so wie hier geschehen zu regeln. Vielmehr benennt das Beamtenversorgungsgesetz in § 66 Abs. 8 ausdrücklich den Fall, dass ein Beamter auf Zeit abgewählt wird, und regelt für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit bzw. einem Eintritt in den Ruhestand dessen Versorgung in einer Weise, der die landesrechtliche Regelung entspricht. Ebenso setzt § 4 Abs. 3 BBesG voraus, dass ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt werden kann und sodann, obwohl nicht in den (einstweiligen) Ruhestand versetzt, die volle Besoldung nur noch für eine Übergangszeit erhält. Auch das Bundesrecht geht bei Wahlbeamten auf Zeit somit davon aus, dass sie, obwohl nicht in den (einstweiligen) Ruhestand versetzt, unter bestimmten Voraussetzungen (nämlich im Falle ihrer Abwahl) Versorgung erhalten. Sie befinden sich in dieser Zeit versorgungsrechtlich in einem dem einstweiligen Ruhestand ähnlichen Verhältnis, das verbreitet als sog. Abberufungsverhältnis bezeichnet wird (vgl. dazu etwa Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 4 Rn. 1 und Rn. 8; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Erl. 4.2 zu § 66). Ein innerer Widerspruch, den der Kläger in der Regelung des § 4 Abs. 1 BAMG deshalb sieht, weil er danach Versorgung erhält, ohne in den (einstweiligen) Ruhestand versetzt worden zu sein, und aus dem er die Bundesrechtswidrigkeit ableitet, besteht hiernach nicht. § 4 Abs. 1 BAMG begründet vielmehr ein Statusverhältnis der Wahlbeamten auf Zeit, das ausdrücklich bundesrechtlich vorgesehen ist.

Der Grund für die vom Bundesrecht in § 66 Abs. 8 BeamtVG und landesrechtlich in § 4 BAMG geregelten Fälle der Versorgung von Wahlbeamten auf Zeit geht auf eine Änderung der Ruhegehaltsansprüche der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten zurück. Vor dieser Änderung verwiesen sowohl die Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit im Beamtenversorgungsgesetz als auch im Bezirksamtsmitgliedergesetz auf die Versorgungsansprüche der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten. So erhielt nach der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung des § 66 Abs. 6 BeamtVG (jetzt Abs. 8 der Vorschrift) ein abgewählter Wahlbeamter auf Zeit Versorgung "wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter". Nach § 4 Satz 1 BAMG in der früheren Fassung (des Gesetzes vom 1. April 1985, GVBl. S. 958) trat ein Mitglied eines Bezirksamtes bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode und unterbliebener Wiederwahl oder im Fall der Abberufung in der einstweiligen Ruhestand. Somit regelte sich die Versorgung der Wahlbeamten auf Zeit in diesen Fällen nach den Vorschriften über die Versorgung von in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, also insbesondere nach § 14 Abs. 6 BeamtVG in der damaligen Fassung. Zum 1. Januar 1999 schränkte der Bundesgesetzgeber die Versorgung der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten ein; sie erhielten danach längstens noch für die Dauer von drei Jahren einen Satz von 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 6 BeamtVG n. F.). Dadurch war wegen der drei Jahre übersteigenden Wahlperioden nicht mehr gewährleistet, dass abgewählte oder bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode nicht wiedergewählte Wahlbeamte auf Zeit für die gesamte Restdauer ihrer Amtszeit wie bisher ein Ruhegehalt von 75 v. H. erhielten. Deshalb wurde die Koppelung der Versorgung der Wahlbeamten auf Zeit an die Regelung über die Versorgung der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten aufgegeben und vom Bundesgesetzgeber durch eine Änderung des § 66 Abs. 6 (jetzt Abs. 8) BeamtVG eigenständig geregelt (s. Begründung zum Entwurf des Versorgungsreformgesetzes 1998, BT-Drs. 13/9527 S. 42; vgl. ferner Plog/Wiedow/Lemhöfer, Kommentar zum BBG, Band 2, Anm. zu § 66 BeamtVG, S. 8). Ebenso hat der Landesgesetzgeber auf die bundesrechtliche Beschränkung der Versorgung von in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten reagiert und die frühere Regelung in § 4 BAMG (alt), wonach ein Mitglied des Bezirksamtes in den dort genannten Fällen in den einstweiligen Ruhestand tritt, durch die Regelung in § 4 BAMG (neu) ersetzt, wonach für die Fälle der unterbliebenen Wiederwahl nach einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode eine Versorgungsregelung auf Landesebene getroffen worden ist (§ 4 Abs. 1), und für die Fälle der Abberufung vor Beendigung der Amtszeit auf die entsprechende bundesrechtliche Neuregelung bei der Abwahl (§ 66 Abs. 6, jetzt Abs. 8 BeamtVG) verwiesen wird (§ 4 Abs. 2).

Mit Blick auf diesen Gang der Gesetzesänderungen auf Bundes- und auf Landesebene ist die Argumentation des Klägers, § 4 Abs. 1 BAMG verstoße gegen Bundesrecht mit der Folge, dass er bis zum Ende seiner Amtszeit volle Dienstbezüge beanspruchen könne, unzutreffend. Der Landesgesetzgeber hat mit der Neufassung des § 4 BAMG lediglich - ebenso wie der Bundesgesetzgeber durch die Änderung des § 66 Abs. 6 (jetzt 8) BeamtVG - auf die versorgungsrechtlichen Änderungen für Beamte im einstweiligen Ruhestand reagiert, um das bisherige Versorgungsniveau der vor Ablauf der Amtszeit aus dem Bezirksamt ausscheidenden Bezirksamtsmitglieder in Höhe eines Ruhegehaltes von 75 v. H. bis zum Ende ihrer regulären Amtszeit beibehalten zu können. Die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 4 BAMG betonen demgemäß, dass die Änderungen mit Blick auf Änderungen der beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften erforderlich seien, um den bisherigen Regelungsinhalt zu erhalten (Drs. 13/3911 S. 3, Begründung zu Artikel I Nr. 3). Hieraus zu folgern, der Kläger könne infolge der Gesetzesänderung bis zum Ablauf der Amtszeit sogar volle Dienstbezüge verlangen, ist fernliegend.

Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf stützen, dass § 66 Abs. 8 BeamtVG die Fälle der vorzeitigen Abwahl regelt, während § 4 Abs. 1 BAMG die Fälle der unterbliebenen Wiederwahl bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode regelt. Diese Fälle sind bundesrechtlich ebenso wie die Fälle der Abberufung als "Abwahl" eines Wahlbeamten auf Zeit zu verstehen. Der Bundesgesetzgeber wollte durch den Begriff der Abwahl ersichtlich alle Fälle erfassen, in denen es nach der jeweiligen Ausgestaltung des Kommunal- oder Bezirksverwaltungsrechts zu einer vorzeitigen Beendigung durch eine Wahlentscheidung des Kommunalparlaments oder hier der Bezirksverordnetenversammlung kommt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu der gleichlautenden Formulierung in § 4 Abs. 3 BBesG, BT-Drs. 7/1906 S. 79 zu § 4; ferner GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 4 BBesG Rn. 6). Dies gilt für eine Abberufung ebenso wie für den nach Berliner Landesrecht außerdem möglichen Fall der Nichtwiederwahl nach vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung ist sachlich nicht anders zu werten als eine vorzeitige Abberufung, namentlich eine Abberufung unter erleichterten Voraussetzungen nach Zusammentritt einer neugewählten Vertretungskörperschaft (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 a.a.O.). Bezogen auf jenen Fall hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass kein qualitativer Unterschied zu der Situation bestehe, wie sie bei einer Synchronisation von Amts- und Wahlzeiten im Falle einer Wiederwahl nach Ablauf der Wahlzeit der Vertretung gegeben wäre (Beschluss vom 20. Dezember 1993 - 2 BvR 1327/87 - u.a. Juris Rn. 16). Beide Regelungen zielen darauf ab, die Wahlergebnisse über die Zusammensetzung der Kommunalvertretung (bzw. hier: Bezirksverordnetenversammlung) zeitnah in die Verwaltungsspitze zu übertragen, indem die Verwaltungsspitze sich nach Neuwahl der Vertretung zur Wiederwahl stellen oder unter erleichterten Bedingungen abgewählt werden kann. In beiden Fällen wird die vorzeitige Beendigung durch eine Wahlentscheidung herbeigeführt. Insoweit ist die landesrechtliche Bestimmung zur Synchronisation der Amtszeiten der Verwaltungsspitze mit den Wahlperioden der Bezirksverordnetenversammlung lediglich eine vom Vorgang her technisch anders ausgestaltete Regelung, die sich indes in ihrer Qualität nicht in einer Weise von einer Abberufung unterscheidet, die die Annahme rechtfertigen könnte, der Bundesgesetzgeber habe solche Fälle durch den Begriff der Abwahl nicht erfasst.

Im Ergebnis nichts anderes würde sich ergeben, wenn man den Begriff der Abwahl in § 66 Abs. 8 BeamtVG entgegen der hier vertretenen Ansicht in einem engen Sinne nur bezogen auf Abberufungsfälle verstehen würde. Solchenfalls wäre, wovon bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, zumindest von einer Offenheit des Bundesrechts für eine landesrechtliche Regelung wie § 4 Abs. 1 BAMG auszugehen. Die beschriebenen Änderungen auf Bundesebene, die zu der Regelung des § 66 Abs. 6 (jetzt 8) BeamtVG geführt haben, geben keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgesetzgeber dadurch eine Sperre für den Landesgesetzgeber schaffen wollte derart, dass nur die Versorgung der abberufenen Wahlbeamten auf Zeit vor einer Verschlechterung (infolge der Änderung der Versorgung der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten) geschützt werden könnte, nicht aber die Versorgung der nicht wiedergewählten Wahlbeamten auf Zeit bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode. Würde man der Argumentation des Klägers folgen, hätte der Landesgesetzgeber die Versorgung der nicht wiedergewählten Wahlbeamten auf Zeit bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode nicht durch eine Regelung wie § 4 Abs. 1 BAMG, also auf der Linie des § 66 Abs. 6 (jetzt 8) BeamtVG, sondern nur dadurch regeln können, dass er insoweit weiterhin eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vorsieht (wie seinerzeit in § 4 Satz 1 Nr. 1 BAMG alt) mit der Folge, dass diese Bezirksamtsmitglieder versorgungsrechtlich schlechter stünden als abberufene Bezirksamtsmitglieder. Ein solches Verständnis der bundesversorgungsrechtlichen Regelungen ist nicht haltbar, weil es keinen sachlichen Grund gibt, den Landesgesetzgeber zu hindern, die Versorgung der bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode nicht wiedergewählten Wahlbeamten (mindestens) ebenso günstig zu regeln wie diejenige abberufener Wahlbeamter. Dass der Bundesgesetzgeber mit § 66 Abs. 6 (jetzt 8) BeamtVG gleichwohl solches bezweckte, kann ausgeschlossen werden.

Die weiteren vom Kläger vorgebrachten Argumente für eine Bundesrechtswidrigkeit greifen ebenfalls nicht durch. Der Hinweis auf § 1 Abs. 4 BBesG, wonach die Länder besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 der Vorschrift nur erlassen können, wenn dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist, führt nicht weiter, weil es hier um eine Regelung der Versorgung geht (die der bundesrechtlichen Versorgungsregelung entspricht). Gleiches gilt für § 9 a BBesG. Der Kläger hatte ab dem 31. Januar 2002 keinen Anspruch auf Besoldung, sondern bezog nach § 4 Abs. 1 BAMG als Versorgung ein Ruhegehalt.

2. Der Kläger kann allerdings nach § 4 Abs. 3 BBesG i.V.m. § 4 Abs. 2 BeamtVG für eine Übergangszeit von drei Monaten die Weitergewährung voller Dienstbezüge beanspruchen. Nach § 4 Abs. 1 BBesG erhält der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate noch volle Bezüge. Die Regelung gilt gemäß Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift entsprechend, wenn ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt wird.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Fall des Klägers, der nach vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode nicht wiedergewählt wurde, ist ein Fall der Abwahl im Sinne des Bundesrechts. Insoweit gilt für § 4 Abs. 3 BBesG nichts anderes als für § 66 Abs. 8 BeamtVG (dazu oben).

Soweit der Beklagte die Vorschrift des § 4 Abs. 3 BBesG nicht auf den Kläger angewendet hat, erscheint seine Argumentation in gewisser Weise widersprüchlich, weil er in Bezug auf § 66 Abs. 8 BeamtVG im Berufungsverfahren (zu Recht) betont hat, dass der Fall der Abwahl im Sinne des § 66 Abs. 8 BeamtVG mit der hier in Rede stehenden Art der Beendigung gleichzusetzen ist. Die gilt gleichermaßen für die Abwahl im Sinne des § 4 Abs. 3 BBesG.

Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der Intention des Landesgesetzgebers bei der Neufassung des § 4 BAMG. Er wollte erklärtermaßen den bisherigen Regelungsinhalt erhalten (Drs. 13/3911). Nach der bisherigen Regelung waren die nicht wiedergewählten ebenso wie die abberufenen Bezirksamtsmitglieder nach § 4 BAMG (alt) in den einstweiligen Ruhestand versetzt und erhielten deshalb in beiden Fällen für eine Übergangszeit noch volle Besoldung nach § 4 Abs. 1 BBesG i.V.m. § 4 Abs. 2 BeamtVG. Dies gilt nach der neuen Rechtslage weiterhin für die abberufenen Bezirksamtsmitglieder; sie sind abgewählte Wahlbeamte auf Zeit im Sinne des § 4 Abs. 3 BBesG. Demgegenüber sollen nach Ansicht des Beklagten die bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode nicht wiedergewählten Bezirksamtsmitglieder entgegen der früheren Rechtslage und nunmehr anders als die abberufenen Bezirksamtsmitglieder nach neuer Rechtslage nicht mehr in den Genuss der Regelung des § 4 BBesG gelangen. Ein solches Ergebnis war vom Landesgesetzgeber, dem es gerade um einen Erhalt des bisherigen Regelungsinhalts ging, ersichtlich nicht gewollt.

Ein Vorenthalten der übergangsweisen Weitergewährung der vollen Besoldung würde zudem in Konflikt mit dem Gleichbehandlungsgebot geraten. Ein sachlicher Grund für eine insoweit unterschiedliche Behandlung der abberufenen und der nicht wiedergewählten Wahlbeamten auf Zeit ist nicht ersichtlich. Zwar kommt dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz vor allem bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu, im Rahmen verfassungsrechtlich unbedenklicher Typisierung relativ grob abgegrenzte Fallgruppen zu bilden. Eine noch größere Gestaltungsfreiheit als ihm bereits für das allgemeine Beamtenrecht zukommt besitzt der Gesetzgeber für den Bereich der Zeitbeamten (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Oktober 1957, a.a.O., S. 164). Ein Mindestmaß an innerer Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung der abberufenen und der nicht wiedergewählten Wahlbeamten bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 BbesG ist jedoch nicht verzichtbar. Eine solche Rechtfertigung ist hier nicht auszumachen. Insoweit ließen sich allenfalls Gründe für eine Besserstellung der nach vorzeitiger Beendigung nicht wiedergewählten Bezirksamtsmitglieder gegenüber den abberufenen Bezirksamtsmitgliedern finden, so etwa der vom Kläger insoweit zu Recht hervorgehobene Umstand, dass eine Abberufung gerade auch aus in der Person des Bezirksamtsmitglieds liegenden Gründen veranlasst sein kann (und häufig veranlasst sein wird), während die Fälle des § 4 Abs. 1 BAMG auf einer anderen Ebene, nämlich der des Dienstherrn, liegen und das Bezirksamtsmitglied ohne eigenes Zutun, also gleichsam "schuldlos" treffen. Diese Unterschiede hat im Übrigen auch der Landesgesetzgeber berücksichtigt, indem er den Fall der Nichtwiederwahl nach vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode für die betroffenen Bezirksamtsmitglieder unter einem bestimmten Aspekt günstiger gestaltet hat als den Fall der Abberufung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 einerseits und § 4 Abs. 2 Satz 2 BAMG andererseits). Aus alledem ergibt sich jedenfalls kein sachlicher Grund, den bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode nicht wiedergewählten Wahlbeamten hinsichtlich der übergangsweisen Weitergewährung der Besoldung nach § 4 Abs. 3 BBesG schlechter zu stellen als einen abberufenen Wahlbeamten.

Dem Kläger steht deshalb übergangsweise volle Besoldung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 BBesG zu. Zeitlicher Anknüpfungspunkt ist danach die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Es kommt somit darauf an, zu welchem Zeitpunkt das jeweilige Wahlbeamtenrecht das Ausscheiden aus dem (Aktiv-)Beamtenverhältnis bestimmt, bei insoweit fehlender Regelung auf die Mitteilung an den Wahlbeamten (Schwegmann/Summer, a.a.O. Rn. 8, S. 10). Zeitlicher Anknüpfungspunkt ist hier die Wahl des neuen Bezirksamtes (am 30. Januar 2002), weil mit Ablauf dieses Tages die Wirkungen des § 4 Abs. 1 BAMG eingetreten sind. Der Kläger kann somit noch bis einschließlich April 2002 volle Besoldung beanspruchen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist im Hinblick auf die Auslegung der § 66 Abs. 8 BeamtVG und § 4 Abs. 3 BBesG gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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