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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 14.11.2006
Aktenzeichen: OVG 4 B 8.05
Rechtsgebiete: VwGO, VwVfG, LBG Bln, BBG, StPG, BBesG, RhpLBG, BRRG, PersVG Bln, StellenpoolG


Vorschriften:

VwGO § 42 Abs. 1, 1. Alternative
VwVfG § 1 Abs. 1
VwVfG § 35 Satz 1
VwVfG § 46
LBG Bln § 4
LBG Bln § 4 Abs. 1
LBG Bln § 4 Abs. 3
LBG Bln § 4 Abs. 5 Satz 1
LBG Bln § 61
LBG Bln § 62
BBG § 26
BBG § 27
BBG § 73
StPG § 1 Abs. 1 Satz 2
StPG § 1 Abs. 2 Satz 1
StPG § 1 Abs. 2 Satz 3
StPG § 2 Abs. 1 Satz 1
StPG § 4 Abs. 4
BBesG § 18
RhpLBG § 56
BRRG § 18
BRRG § 18 Abs. 1
BRRG § 18 Abs. 2 Satz 2
BRRG § 20 Satz 1
BRRG § 130 Abs. 1 Satz 1
PersVG Bln § 74 Abs. 1 Satz 1
PersVG Bln § 84 Abs. 1
PersVG Bln § 84 Abs. 3
PersVG Bln § 99 c Abs. 2
PersVG Bln § 99 c Abs. 2 Satz 2
StellenpoolG § 7 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 B 8.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2006 durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts K_____, den Richter am Oberverwaltungsgericht L_____, den Richter am Verwaltungsgericht S_____ sowie die ehrenamtliche Richterin K_____ und den ehrenamtlichen Richter Dr. P_____ für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Klägers zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool).

Der 56 Jahre alte Kläger steht als Amtmann (Besoldungsgruppe A 11) im gehobenen nichttechnischen Dienst des Beklagten. Vor der zum 1. Januar 2001 erfolgten Bezirksfusion war er Gruppenleiter in der Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt und Bauwesen des Bezirksamtes Hohenschönhausen. Die fusionierenden Bezirksämter Lichtenberg und Hohenschönhausen ermittelten den auf Grund der Bezirksfusion entstehenden Personalüberhang bei den Führungskräften der so genannten zweiten Leitungsebene auf der Grundlage der "Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung 2000" (VBSV 2000). Auf den Kläger entfielen danach 68 Sozialpunkte, auf den ebenfalls der Besoldungsgruppe A 11 angehörenden Gruppenleiter im Bezirk Lichtenberg, Herrn W., 44 Punkte. Der Leiter des Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes bat daraufhin um eine Ausnahmeentscheidung zu Gunsten von Herrn W. Dieser habe durch Engagement die Gruppe Verwaltung in Lichtenberg aufgebaut und auch unter Abbau von Stellen eine leistungsfähige Einheit geschaffen. Seine Ausbildung als Bauingenieur befähige ihn, technische Sachverhalte zu verstehen und diese im Verwaltungsverfahren als Dienstleister der drei technischen Gruppen des Bauamtes umzusetzen. Die Neustrukturierung des Bauamtes erfordere für die Gruppe Verwaltung einen Gruppenleiter, der initiativreich und ergebnisorientiert diese Gruppe strukturiere und führe. Auf Grund der bisher gezeigten Leistungen und Verhaltensweisen sei der Kläger für diese Tätigkeit weniger geeignet; hinzu komme, dass der Kläger sich in den letzten zwei Jahren ständig um eine Tätigkeit außerhalb des Tiefbauamtes bemüht habe und dies auch für die Zukunft nicht auszuschließen sei. Das neu gebildete Bezirksamt Lichtenberg (im Folgenden: Bezirksamt) bat den Personalrat unter Beifügung des erläuternden Schreibens des Bauamtsleiters um Mitteilung, ob dem Antrag zugestimmt werde oder die paritätische Kommission einberufen werden solle. Nachdem der Personalrat um eine solche Einberufung gebeten hatte, befasste sich die paritätische Kommission des Bezirksamtes Lichtenberg mit der Sache und stimmte einer Abweichung von der Sozialauswahl zu Gunsten von Herrn W. einstimmig zu. Das Bezirksamt teilte dem Kläger daraufhin mit, er sei abweichend vom Ergebnis der Sozialauswahl nicht für eine Führungsposition der zweiten Leitungsebene ausgewählt worden sei und würde, sofern er bis Ende Juni 2001 nicht für ein Aufgabengebiet der zweiten Leitungsebene in der Bezirksverwaltung oder für eine andere freie oder besetzbare Funktion ausgewählt werde, dem Personalüberhang des Landes Berlin zugeordnet. Laut Vermerk vom selben Tage bat der Kläger darum, dem Personalüberhang sofort zugeordnet zu werden und bis zu einer Vermittlung in der Widerspruchsbearbeitung tätig zu sein. Das Bezirksamt ordnete den Kläger daraufhin im März 2001 dem Personalüberhang zu. Seit der Zuordnung zum Personalüberhang wurde der Kläger mehrfach umgesetzt und abgeordnet.

Nach Inkrafttreten des Stellenpoolgesetzes zum 1. Januar 2004 hörte das Bezirksamt den Kläger zur beabsichtigten Versetzung zum Stellenpool an. Der Kläger widersprach der Versetzung und führte hierzu an, er könne nicht nachvollziehen, weshalb gerade er dem Personalüberhang zugeordnet worden sei. Im Übrigen halte er eine Versetzung zum Stellenpool aus verschiedenen Gründen für unrechtmäßig. Hinreichende dienstliche Gründe für eine Versetzung lägen nicht vor, da der Abbau des Personalüberhanges auch ohne eine zentrale Dienstbehörde erreicht werden könne. Der Personalrat verweigerte seine Zustimmung mit Schreiben von Ende April 2004. Er rügte die Unvereinbarkeit des Stellenpoolgesetzes mit höherrangigem Recht, insbesondere das Fehlen eines Mitbestimmungsrechts des Personalrates, sowie eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung, weil ihm bei der Versetzung zum Stellenpool auch alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssten, die schon zur Zuordnung zum Personalüberhang geführt hätten. Außerdem trug er vor, es fehle die nach der allgemeinen landesrechtlichen Versetzungsvorschrift erforderliche Einzelfallabwägung. Das Bezirksamt erwiderte Anfang Mai 2004 auf die Einwendungen des Personalrates. Es versetzte den Kläger mit Bescheid vom 5. Mai 2004 mit Wirkung zum 1. Juni 2004 zum Stellenpool. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, für die Versetzung bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Eine amtsangemessene Weiterbeschäftigung in der Bezirksverwaltung Lichtenberg sei nicht möglich. Der Stellenpool könne den Personalüberhang effektiver vermitteln. Er habe auch eine gesamtstädtische Bedeutung, weil die Zentralisierung des Personalüberhangmanagements zu Kosteneinsparungen führe.

Die gegen die Versetzung am 2. Juni 2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 15. März 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei unter Einhaltung des in der Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung festgelegten Auswahlverfahrens dem Personalüberhang zugeordnet worden. Die Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung selbst sei rechtmäßig. Mitwirkungsrechte des Personalrates würden ebenfalls nicht verletzt. Das Stellenpoolgesetz sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Insoweit werde im Wesentlichen auf die Gründe des Urteils der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. September 2004 Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor: Die Versetzung zum Stellenpool stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums dar. Danach sei eine dauerhafte Trennung von Amt und Funktion unzulässig. Jedenfalls sei es unzulässig, die Betroffenen mit Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen zu beschäftigen, anstatt ihnen einen konkreten Dienstposten zuzuweisen. Der Stellenpool habe sich im Übrigen, jedenfalls bislang, nicht ansatzweise als geeignet herausgestellt, dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeiten zu gewährleisten. Es verstoße außerdem gegen das Rechtsstaatsprinzip, wenn der Gesetzgeber dienstliche Gründe für eine Versetzung fingiere und wegen der Zuordnung zum Personalüberhang nur auf die bis Ende 2004 geltende VBSV 2000 verweise, die im Übrigen wegen der Beteiligung von Gewerkschaften keine Dienstvereinbarung sei. Außerdem lasse das Beamtenrechtsrahmengesetz eine Versetzung, wie sie das Stellenpoolgesetz vorsehe, nicht zu. Ferner verstoße es gegen höherrangiges Recht, dass der Personalrat der abgebenden Dienststelle bei der Zuordnung zum Personalüberhang sowie bei der Versetzung zum Stellenpool lediglich ein Mitwirkungsrecht habe. Darüber hinaus sei die Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Zuordnung des Klägers zum Personalüberhang unzutreffend. Zwar habe das Bezirksamt die richtige Vergleichsgruppe gebildet und auch grundsätzlich von der Rangfolge der Sozialpunkte abweichen können, jedoch habe nicht der zuständige Bedienstete der Dienststelle die Zuordnungsentscheidung getroffen. Die Entscheidung habe auch nicht die Dienststelle, sondern die paritätische Kommission getroffen. Außerdem sei das Beteiligungsverfahren mit den Personalvertretungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Personalrat sei zu der beabsichtigten Versetzung nicht ausreichend informiert worden, insbesondere sei es wegen Zeitablaufes erforderlich gewesen, auch die Unterlagen des Verfahrens über die Zuordnung zum Personalüberhang vorzulegen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. März 2005 zu ändern und den Bescheid des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 5. Mai 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu vertieft er sein bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Halbhefter Vermittlungsvorgang des Bereiches PM, ein Halbhefter Auswahlvorgang, ein Halbhefter Zuordnungs-/Versetzungsverfahren und ein Band Personalaktenretent) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO statthaft. Hiernach kann mit der Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Die Versetzung des Klägers zum Stellenpool ist ein Verwaltungsakt. Gemäß § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln ist Verwaltungsakt jede Verfügung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Mit der Versetzung einer Personalüberhangkraft zum Stellenpool ordnet die bisherige Dienstbehörde des Beamten im Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts an, dass der Beamte auf Dauer einer anderen Dienstbehörde und Personalstelle unterstellt wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589) - Stellenpoolgesetz/StPG -).

Diese Maßnahme ist auch auf unmittelbare Rechtswirkung "nach außen" gerichtet. Insoweit kommt es darauf an, ob die Versetzung zum Stellenpool - wie etwa die Umsetzung - der Vielzahl der im einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen zuzurechnen ist, die ihrem objektiven Sinngehalt nach lediglich die dienstliche Verrichtung eines Beamten betreffen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört, oder ob die Versetzung zum Stellenpool - wie etwa die Versetzung und Abordnung - dazu bestimmt ist, über den innerbehördlichen Bereich hinauszugreifen und über die konkrete Arbeitszuteilung des Beamten hinaus seine Rechte zu verändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144, 145 ff.).

Nach diesen Maßstäben ist die Maßnahme auf Außenwirkung gerichtet. Mit der Versetzung zum Stellenpool soll der Beamte den Stellenpool, eine selbständige, der Senatsverwaltung für Finanzen nachgeordnete Behörde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StPG), als neue Dienstbehörde und Personalstelle erhalten. Der Stellenpool hat fortan als Dienstbehörde die dienstrechtlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 LBG Bln wahrzunehmen, insbesondere ist er für beamtenrechtliche Entscheidungen gegenüber dem Beamten zuständig. Die Versetzung zum Stellenpool dient daher dazu, den Beamten dienstrechtlich in eine neue Behörde "einzugliedern". Mit der Versetzung ändert sich insbesondere die Zuständigkeit für die Personalaktenführung, für die Personalvertretung und für (zukünftige) "personalrechtliche" Maßnahmen wie Abordnung, Versetzung usw., um dem Stellenpool den unmittelbaren "Zugriff" auf den Beamten zu ermöglichen. Damit beschränken sich die Auswirkungen der Versetzung zum Stellenpool nicht auf die organisatorische Einheit, der der Beamte angehört, sondern die Versetzung zum Stellenpool ist dazu bestimmt, über die bisherige Dienststelle und damit den "innerbehördlichen Bereich" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinauszugreifen. Die Funktion des Verwaltungsaktsbegriffs bestätigt dies. Seine Aufgabe ist es im Wesentlichen, mit Hilfe der Bestandskraft Klarheit für die Verwaltung zu schaffen (vgl. Günther, Änderungen des funktionellen Amtes: Versetzung, Abordnung, Umsetzung, ZBR 1978, 73, 82). Dieser möglichst kurzfristigen Klarheit bei der Festlegung von Handlungspflichten bedarf es nicht nur bei der Versetzung im Sinne von § 26 BBG bzw. § 61 LBG Bln und der Abordnung im Sinne von § 27 BBG bzw. § 62 LBG Bln, sondern auch bei der Versetzung zum Stellenpool. Ohne eine kurzfristige Klärung der dienstrechtlichen Stellung der zum Stellenpool versetzten Beamten würde der Zweck des Stellenpoolgesetzes, mittels eines zentralen Stellen- bzw. Personalmanagements die Personalüberhangkräfte effektiv(er) und schnell(er) weiter zu vermitteln, leer laufen.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Stellenpool kraft Gesetzes Dienstbehörde und Personalstelle für die Personalüberhangkräfte der Berliner Verwaltung ist (§ 1 Abs. 1 Satz 3 StPG). Denn es bedarf zunächst einer Einzelfallentscheidung, welche Personalüberhangkraft zum Stellenpool versetzt wird (§ 1 Abs. 2 Satz 3 StPG). Erst mit der Versetzung tritt die vom Gesetz vorgesehene - und mit der Versetzung beabsichtigte - dienstrechtliche Wirkung ein. Die vom Beklagten angeführte Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 LBG Bln führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach dieser Vorschrift können einzelne der Dienstbehörde zustehende Befugnisse auf eine andere Behörde übertragen werden, ohne dass es (möglicherweise) eines Verwaltungsaktes bedarf. Jedoch können hiernach nicht - wie bei der Versetzung zum Stellenpool - sämtliche Befugnisse der Dienstbehörde übertragen werden.

B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 5. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Die Vorschrift verstößt nicht gegen Artikel 33 Abs. 5 GG in der hier maßgeblichen Fassung. Hiernach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.

Der Anspruch des Beamten auf Übertragung eines dem beamtenrechtlichen Status entsprechenden so genannten funktionellen Amtes wird von der Versetzung als Personalüberhangkraft zum Stellenpool nicht betroffen.

Mit der Versetzung zum Stellenpool wird dem Beamten allerdings sein bisheriges abstrakt-funktionelles Amt entzogen (a), ohne dass ihm zugleich ein neues abstrakt-funktionelles Amt übertragen wird (b). Jedoch werden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums dadurch hinlänglich berücksichtigt, dass der Beamte - bei der erforderlichen Betrachtung des Gesamtvorganges - mit der nach dem Stellenpoolgesetz bezweckten späteren Versetzung zu einer anderen Dienststelle ein neues abstrakt-funktionelles Amt erhält (c). Die Rechtsprechung des für das Beamtenrecht zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichts steht dem nicht entgegen (d). Ob eine einschränkende bundesrechtskonforme Auslegung der Vorschrift geboten ist, kann hier dahinstehen (e).

a) Mit der Versetzung zum Stellenpool wird dem Beamten (allein) sein bisheriges abstrakt-funktionelles Amt entzogen.

Die Versetzung zum Stellenpool berührt nicht das Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 und 1.06 - Rdnr. 10 bzw. 11, ZBR 2006, 344). Weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn und Laufbahngruppe noch die Besoldungsgruppe (mit Endgrundgehalt) noch die verliehene Amtsbezeichnung werden verändert.

Die Versetzung zum Stellenpool lässt auch das dem Beamten übertragene Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. die ihm tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 11 bzw. 12), unverändert. Denn mit der Versetzung zum Stellenpool als solcher verliert der Beamte schon nach der rechtlichen Konstruktion des (Stellenpool-) Gesetzes nicht den bis dahin - gegebenenfalls vorübergehend - wahrgenommenen Dienstposten. Vielmehr übt er weiterhin seine bisherige Tätigkeit aus, solange der Stellenpool, der mit Ausnahme seiner eigenen Verwaltungsstellen nicht über eigene Beschäftigungsmöglichkeiten verfügt, ihm nicht - im Wege der Versetzung - eine freie Stelle bei anderen Behörden vermittelt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPG) oder - im Wege der Abordnung oder Umsetzung - Übergangseinsätze bei anderen Behörden organisiert (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StPG). So bestimmt auch § 2 Abs. 1 Satz 1 StPG generell als Aufgabe des Stellenpools, die Personalüberhangkräfte entsprechend ihrem bisherigen statusrechtlichen Amt zu beschäftigen. Dementsprechend hat hier das Bezirksamt mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich dienst- und besoldungsrechtlich keine Veränderungen ergäben und Abordnungen, Übergangs-, Schwerpunkt- und Finanzierungseinsätze bis zu einer Änderung durch den Stellenpool unberührt blieben.

Jedoch wird dem Beamten sein bisheriges abstrakt-funktionelles Amt entzogen. Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 11 bzw. 12). Es wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen, die das übertragene, einer bestimmten Behörde zugeordnete Amt benennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53, 55). Maßgeblich für die Beurteilung, ob durch eine Maßnahme das abstrakt-funktionelle Amt berührt ist, sind organisationsrechtliche und haushaltsrechtliche Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG VI C 154.73 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18, S. 13). Mit der Ausbringung von Planstellen im Stellenplan und deren Verteilung auf die einzelnen Behörden werden nicht nur die intern bindenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung entsprechender statusrechtlicher Ämter und die Zuweisung entsprechender funktioneller Ämter im abstrakten Sinn geschaffen, sondern darin kommt auch die organisationsrechtliche feste Eingliederung dieser Stellen und der jeweiligen Stelleninhaber in die Organisation der betreffenden Behörden zum Ausdruck (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1977, a.a.O., S. 14).

Nach diesen Maßstäben verliert der Beamte mit der Versetzung zum Stellenpool sein abstrakt-funktionelles Amt bei der bisherigen Stammdienststelle (Stammbehörde). Dies folgt bereits daraus, dass die Stelle, die dem Beamten bei seiner Stammbehörde bislang zugewiesen war, einer neuen Behörde - dem Stellenpool - zugeordnet wird (vgl. zum Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Zuordnung eines abstrakt-funktionellen Amtes BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53, 56 f.), der Beamte sozusagen seine "kw-Stelle" in den Stellenpool "mitnimmt". Diese sich aus dem Haushaltsplan von Berlin (vgl. Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2004/2005, Band 4 Stellenplan, Einzelplan 28 09, S. 691 ff., 746 f.) ergebende Stellenzuordnung hat der Stellenpool gegenüber dem Senat mit Schreiben vom 10. November 2006 bestätigt. Darüber hinaus bleibt dem Beamten mit der Versetzung zum Stellenpool kein (abstrakter) Aufgabenkreis bei seiner bisherigen Stammbehörde mehr übertragen, sondern der Stellenpool wird neue Dienstbehörde und Personalstelle. Keine andere Beurteilung rechtfertigt das Vorbringen des Beklagten, die vom Personalüberhang betroffenen Dienstkräfte hätten schon bei ihrer bisherigen (Stamm-) Dienststelle nach ihrer Zuordnung zum Personalüberhang wegen des Wegfalls oder der Umverteilung von Aufgaben keine dauerhaften Aufgaben mehr wahrgenommen. Gleichwohl hatten diese Dienstkräfte ihr bisheriges Amt im abstrakt-funktionellen Sinne behalten, da sie weiterhin ihrer bisherigen ("kw"-) Stelle sowie ihrer Stammbehörde und damit deren Aufgabenkreis zugewiesen waren.

b) Mit der Versetzung zum Stellenpool wird dem Betroffenen nicht zugleich ein neues abstrakt-funktionelles Amt übertragen. Zwar wird der Betroffene - dienstrechtlich und stellenwirtschaftlich - einer bestimmten Behörde, dem Stellenpool, zugewiesen, jedoch besteht beim Stellenpool - mit Ausnahme der Stellen für die eigene Verwaltung - kein (abstrakter) Aufgabenkreis, der dem Versetzten entsprechend seinem Statusamt übertragen werden könnte. Vielmehr soll der Versetzte beim Stellenpool überhaupt keine Tätigkeiten ausüben, sondern von vornherein nur bei anderen Dienststellen des Landes Berlin tätig werden. Auch soweit sich die jeweilige Personalüberhangkraft bis zur endgültigen Zuweisung eines neuen Tätigkeitsbereichs in einem Übergangseinsatz befindet und der Stellenpool Dienstbehörde oder Personalstelle bleibt, nimmt die Personalüberhangkraft keine Verwaltungsaufgaben des Stellenpools wahr, sondern solche des Einsatzbereichs.

c) Jedoch werden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums dadurch hinlänglich berücksichtigt aus, dass der Beamte - bei der erforderlichen Betrachtung des Gesamtvorganges - ein neues abstrakt-funktionelles Amt mit der (beabsichtigten) späteren Versetzung zu einer anderen Dienststelle erhält.

Die Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellenpool ist nach Konzeption und Zielsetzung des Stellenpoolgesetzes lediglich Teilelement eines einheitlichen Vorgangs, der mit der Zuordnung der Dienstkraft zum Personalüberhang beginnt und mit der in erster Linie angestrebten Versetzung vom Stellenpool zu einer neuen Dienststelle endet; der Stellenpool ist lediglich eine "Zwischenstation", von welcher aus der Weg der Dienstkraft zu einer seiner Qualifikation entsprechenden Beschäftigung bei der neuen Dienststelle führt (so der für das Personalvertretungsrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - S. 11 BA, ZBR 2006, 49, 52). Die Zuordnung der Dienstkraft zum Personalüberhang, die Versetzung der Personalüberhangkraft von der bisherigen Dienststelle zum Stellenpool sowie ihre Versetzung zur neuen Dienststelle sind als einheitlicher Gesamtvorgang zu werten (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O.). Bei der Beurteilung, ob dem Beamten mit der Versetzung zum Stellenpool ein abstrakt-funktionelles Amt übertragen wird, ist daher wegen der "im Rechtssinne einheitlichen Vorgänge" (so auch der für das Beamtenrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit den Urteilen vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 25 bzw. 26) das mit der vom Stellenpoolgesetz bezweckten späteren (endgültigen) Versetzung an eine andere Dienststelle verbundene abstrakt-funktionelle Amt mit zu berücksichtigen.

d) Die Rechtsprechung des für das Beamtenrecht zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O.) führt zu keiner anderen Beurteilung. Darin wird ausgeführt, der Beamte habe "stets" einen Anspruch auf Übertragung eines abstrakten sowie eines konkreten Funktionsamtes und eine "unbefristete Streckung" sei ausgeschlossen (Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 25 bzw. 26). Aus den diesen Urteilen zu Grunde liegenden Sachverhalten sowie der insoweit in Bezug genommenen Rechtsprechung ergibt sich, dass der "jederzeitige" Anspruch eines Beamten auf Übertragung statusgemäßer Funktionsämter nur dann verletzt ist, wenn dem Beamten (jedenfalls auch) das konkret-funktionelle Amt, d.h. die amtsangemessene Beschäftigung, entzogen wird und insoweit eine "unbefristete" Streckung vorliegt. Dies legt bereits der erste Leitsatz der Urteile vom 22. Juni 2006 nahe, wonach ein Beamter jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hat und diesen Anspruch ein zeitlich unbefristeter Entzug eines Funktionsamtes verletzt. Auch die diesen Urteilen zu Grunde liegenden Sachverhalte sprechen für dieses Verständnis. Den von der Deutschen Telekom AG zu der Personalserviceagentur Vivento versetzten ehemaligen Postbeamten war jede Beschäftigung entzogen worden. Mit der Versetzung zu Vivento war die Herbeiführung einer "unbestimmten Zeit des Bereithaltens, Wartens und damit der faktischen Nichtbeschäftigung" bezweckt (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 24 bzw. 25). Dies ist bei den Versetzungen nach dem Berliner Stellenpoolgesetz gerade nicht der Fall. Die zum Stellenpool versetzten Beamten werden nach der gesetzlichen Konstruktion und der ausdrücklichen gesetzlichen Aufgabenzuweisung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 StPG) mit der Versetzung zum Stellenpool weiterhin amtsangemessen beschäftigt. Schließlich betreffen die vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 22. Juni 2006 insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen nicht Fälle, in denen dem Beamten - wie bei der hier zu beurteilenden Versetzung zum Stellenpool - allein das abstrakt-funktionelle Amt entzogen wird. Insbesondere hatte der vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach angeführte (Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnrn. 9, 11, 12 bzw. 10, 12, 13) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - (BVerfGE 70, 251, 267 f.) eine andere Konstellation zum Gegenstand: Die Beamtin hatte dort ein neues - höherwertiges - abstrakt-funktionelles Amt auf Zeit erhalten, dem ihr Statusamt "nachstand", so dass sie eine Beförderung erstrebte. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, eine "auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion" sei mit § 18 BBesG, der von der Verknüpfung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne mit dem Amt im statusrechtlichen Sinne ausgehe und einer dauernden Trennung grundsätzlich entgegen stehe, nicht vereinbar. Die übrigen in den Urteilen vom 22. Juni 2006 insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen entweder Fälle, in denen allein die amtsangemessene Beschäftigung des Beamten, d.h. sein statusgemäßes konkret-funktionelles Amt im Streit stand (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 242, 282 f., und Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52, 303, 354 f.; BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144, vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199, vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 45.89 - Buchholz 237.8 § 56 RhpLBG Nr. 1, vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334, vom 7. September 2004 - BVerwG 1 D 20.03 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 28 und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107) oder Fälle, in denen - ohne dass eine (auch nur vorübergehende) Entziehung des abstrakt-funktionellen Amtes betroffen war - "allgemeine" Fragen zu Funktionsämtern zu entscheiden waren (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1975 - BVerwG VI C 44.72 - BVerwGE 49, 64 zur Frage eines "gleichzubewertenden" Amtes im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG, und Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 zur Frage, welcher Behörde das abstrakt-funktionelle Amt zugeordnet war).

Soweit die herkömmlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums einer dauernden Trennung von Statusamt und abstrakt-funktionellen Amt entgegenstehen (sollten), so läge hier jedenfalls keine "auf Dauer angelegte Entkoppelung" (so die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts mit dem vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 22. Juni 2006 in Bezug genommenen Beschluss vom 3. Juli 1985, a.a.O.) vor. Das Stellenpoolgesetz bezweckt die möglichst schnelle und effiziente Vermittlung der Personalüberhangkräfte auf andere dauerhafte Stellen innerhalb der Berliner Verwaltung (vgl. die Gesetzesbegründung Abg.-Drs. 15/1564, S. 6). Der Stellenpool ist, wie bereits ausgeführt, nach der gesetzlichen Konstruktion lediglich als "Zwischenstation" von vorübergehender Dauer angelegt.

e) Ob eine einschränkende bundesrechtskonforme, insbesondere verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift geboten ist, kann hier dahinstehen.

Eine solche Auslegung könnte dazu führen, dass Versetzungen zum Stellenpool nach dem Stellenpoolgesetz nur so lange gerechtfertigt sind, wie der Stellenpool sich rein tatsächlich lediglich als "Zwischenstation" für die Personalüberhangkräfte erweist und diese dort nicht etwa absehbar auf Dauer verbleiben. Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. des angefochtenen Bescheids des Bezirksamtes Lichtenberg vom 5. Mai 2004, keine Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass der Kläger auf Dauer im Stellenpool verbleiben würde. Auf den Streit der Beteiligten über die heutige oder etwa zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bestehende "Erfolgsquote" des Stellenpools kommt es daher nicht an. Diese könnte allenfalls ein Indiz sein. Dem von den Beteiligten vorgelegten Zahlenmaterial lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass sich der Stellenpool als (nahezu) wirkungslos erwiesen hat und dies bereits bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt erkennbar war oder hätte erkannt werden müssen.

2. Unabhängig hiervon wäre der Landesgesetzgeber jedenfalls befugt gewesen, das (Landes-) Beamtenrecht auf Grund veränderter Umstände dahingehend fortzuentwickeln, dass einem dem Personalüberhang zugeordneten Beamten vorübergehend kein abstrakt-funktionelles Amt übertragen wird, wenn dies seiner Vermittlung auf eine dauerhafte Stelle dient (in den Urteilen vom 22. Juni 2006 hatte der für das Beamtenrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Frage der Fortentwicklungsbefugnis wegen fehlender gesetzlicher Regelung ausdrücklich offen gelassen, a.a.O., Rdnr. 17 bzw. 18).

Artikel 33 Abs. 5 GG erlaubt die Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts in seinen einzelnen Ausprägungen an veränderte Umstände. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 31. März 1998 - 2 BvR 1877/97 und 50/98 - BVerfGE 97, 350, 377 m.w.N.; ferner die Nachweise bei Masing in: Dreier, GG, 2006, Art. 33 Rdnr. 72) und ist nunmehr vom (Verfassungs-) Gesetzgeber ausdrücklich in die Vorschrift mit aufgenommen worden (Gesetz vom 28. August 2006 [BGBl. I S. 2034]; nach der amtlichen Begründung wird damit die "Notwendigkeit einer Modernisierung und Anpassung des öffentlichen Dienstrechts an sich ändernde Rahmenbedingungen hervorgehoben" [vgl. BT-Drs. 16/813, S. 10]; für überflüssig hält die Ergänzung Pechstein, Wie können die Länder ihre neuen beamtenrechtlichen Kompetenzen nutzen?, ZBR 2006, 285, 286). Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestimmte Grundsätze "zu beachten". Hierzu zählen etwa das Alimentationsprinzip, die Fürsorgepflicht und das Lebenszeitprinzip (vgl. hierzu Masing, a.a.O., Rdnrn. 80 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung; Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. 2006, Art. 33 Rdnr. 48). Ein "Recht am Amt" ist nur insoweit als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums geschützt, als es um den Status sowie die amtsangemessene Beschäftigung geht (vgl. Masing, a.a.O., Rdnr. 89, 91; Sannwald in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, 10. Aufl. 2004, Art. 33 Rdnr. 245). Soweit das Bundesverfassungsgericht eine dauernde Trennung von Amt im statusrechtlichen und Amt im funktionellen Sinne für nicht zulässig gehalten hat (Beschluss vom 3. Juli 1985, a.a.O.), beruhte dies darauf, dass dem Beamten ein seinen Funktionen entsprechendes statusrechtliches Amt seiner Laufbahn grundsätzlich auf Lebenszeit zu übertragen sei, um dem Beamten das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung zu vermitteln und so seine Bereitschaft zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit zu befähigen. Der Beamte soll in der Lage sein, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung unbefangen nachzukommen, gegebenenfalls auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat.

Nach diesen Maßstäben hält sich die Konstruktion des Stellenpools im Rahmen der dem Gesetzgeber nach Artikel 33 Abs. 5 GG eingeräumten Befugnis. Das Recht auf ein (statusgemäßes) abstrakt-funktionelles Amt ist keiner der vom Bundesverfassungsgericht anerkannten "zu beachtenden" Grundsätze. Auch die mit dem Lebenszeitprinzip verbundene "gesicherte Rechtsstellung" des Beamten, die ihm ein unparteiisches Verhalten ermöglichen soll, wird nicht gefährdet, wenn er vorübergehend ohne ein abstrakt-funktionelles Amt - bei unverändertem Statusamt und weiter bestehender amtsangemessener Beschäftigung - bleibt, sofern dies der Vermittlung auf eine dauerhafte Stelle dient. Der dem Personalüberhang zugeordnete Beamte, der seitdem regelmäßig ohnehin nur noch in Übergangseinsätzen tätig war, soll gerade mit der Versetzung in den Stellenpool schneller wieder ein dauerhaftes abstrakt-funktionelles Amt erhalten. Veränderte Umstände, die eine Fortentwicklung des Beamtenrechts rechtfertigen, sind darin begründet, den als Folge der Wiedervereinigung entstandenen erheblichen Personalüberhang im öffentlichen Dienst des Landes Berlin abzubauen, um die angespannte bzw. "katastrophale" Haushaltslage Berlins (so die Senatsvorlage zum Stellenpoolgesetz, Abg.-Drs. 15/1564, S. 9) nicht noch weiter zu verschärfen. Darüber hinaus erfordern die haushaltsrechtlich zwingenden bzw. vorgegebenen Personaleinsparungen eine erhöhte Mobilität der Beamten, um eine funktionstüchtige Verwaltung zu gewährleisten.

Im Übrigen bestätigen die Regelungen in § 18 Abs. 2 Satz 2 BRRG und § 20 Satz 1 BRRG, dass der Landesgesetzgeber zur Fortentwicklung des Beamtenrechts in dem hier dargelegten Sinne befugt ist. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BRRG kann bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Gemäß § 20 Satz 1 BRRG kann durch Gesetz bestimmt werden, dass bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn eine Versetzung nach § 18 BRRG nicht möglich ist. Beide Vorschriften räumen dem Dienstherrn in den Fällen des Wegfalls von Aufgabengebieten innerhalb einer Behörde oder bei Verschmelzung von Behörden - wie etwa bei der Berliner Bezirksfusion - wesentlich weitergehende Befugnisse ein, nämlich einen Eingriff in das Statusamt, als bei den Versetzungen zum Stellenpool, der nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine besondere Bedeutung für die "sozialverträgliche Bewältigung des Personal- und Stellenabbaus" hat (vgl. Abg.-Drs. 15/1564, S. 6).

Die Versetzungen zum Stellenpool nach dem Berliner Stellenpoolgesetz dienen auch der Vermittlung der dem Personalüberhang zugeordneten Beamten auf eine dauerhafte Stelle. Nach der Konzeption des Stellenpoolgesetzes soll der Stellenpool die Möglichkeit verbessern, (u.a.) für Beamte, die bereits dem Personalüberhang zugeordnet sind, eine dauerhafte amtsangemessene Beschäftigung bei einer anderen Behörde zu finden. Nach der Begründung des Gesetzgebers zum Stellenpoolgesetz soll der Stellenpool die Personalüberhangkräfte effizient auf finanzierte Aufgabengebiete vermitteln (vgl. Abg.-Drs. 15/1564, S. 6). Diese Einschätzung hält sich im Rahmen des normativen Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers. Dass der Stellenpool für das beabsichtigte Ziel erkennbar unverhältnismäßig, insbesondere untauglich oder nicht erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr war die Annahme des Gesetzgebers berechtigt, mit einem zentralisierten Personalüberhangmanagement wie dem Stellenpool könne das Ziel von Haushaltseinsparungen nebst "schnelleren und effizienteren Vermittlungen" der Personalüberhangkräfte erreicht werden und zwar besser als mit dem bisherigen dezentralen Personalüberhangmanagement. Der Stellenpool, der relevante Daten sammeln und bündeln, die Personal- und Finanzverantwortung für die Personalüberhangkräfte übernehmen sowie Überhangkräfte vermitteln, mobilisieren, qualifizieren, informieren und beraten soll (so die Gesetzesbegründung a.a.O.), hat zum einen erheblich bessere Verteilungsmöglichkeiten als eine einzelne Dienstbehörde. Ihm stehen die Daten sowohl über alle an ihn versetzten Personalüberhangkräfte als auch über alle freien Stellen und Übergangseinsätze zur Verfügung. Alle Dienststellen des Landes Berlins sind verpflichtet, dem Stellenpool unverzüglich die "dauerhaft oder befristet besetzbaren Stellen sowie die für Übergangseinsätze geeigneten Aufgabengebiete" zu melden (§ 2 Abs. 3 StPG). Zum anderen hat der Stellenpool ein "Druckmittel" zur Verfügung, mit dem die Effizienz seiner Vermittlungsbemühungen zusätzlich gesteigert werden kann. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dürfen die Behörden freie Stellen und Übergangseinsätze nur dann mit anderen als Personalüberhangkräften besetzen, wenn der Stellenpool aufgrund der von der Behörde geltend gemachten triftigen Gründe die Unmöglichkeit einer Besetzung aus dem Personalüberhang bestätigt. Dies knüpft an § 4 Abs. 4 StPG an, wonach die Dienststellen des Landes Berlin dem Stellenpool das Ergebnis ihrer Personalauswahlentscheidung mitteilen und die Dienststelle, wenn keine der benannten Personalüberhangkräfte ausgewählt wird, dies anhand objektiver Kriterien begründet.

3. Die Vorschrift genügt auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Bestimmtheitsgebot (Artikel 20 Abs. 3 GG). Dieses verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung nimmt ihr allerdings noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Angesichts einer Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge ist es Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten. Die Grenze für die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist erst dann überschritten, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch Behörden und Gerichte ausschließen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006 - BVerwG 10 C 9.05 - Juris mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Diesen Maßstäben entspricht § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG. Zwar regelt das Stellenpoolgesetz nicht selbst, nach welchen Kriterien und in welchem Verfahren die Zuordnung zum Personalüberhang, die Voraussetzung für die Versetzung zum Stellenpool ist, erfolgen soll. Es beschränkt sich in § 1 Abs. 1 Satz 2 StPG auf die Festlegung, dass es sich um Dienstkräfte handeln muss, deren Beschäftigung durch den Wegfall von Aufgaben oder die Verlagerung von Aufgaben auf andere Dienstkräfte in ihrer Dienstbehörde nicht mehr möglich ist, ohne etwa Vorgaben für die Auswahl aufzustellen, wenn hierfür mehrere Beschäftigte in Betracht kommen. Eine gesetzliche Regelung des Verfahrens über die Zuordnung zum Personalüberhang, insbesondere der Auswahlkriterien ist jedoch nicht geboten. Der Dienstherr ist bei seiner Entscheidung über die Zuordnung zum Personalüberhang - wie bei jeder anderen dienstrechtlichen Maßnahme - an die Fürsorgepflicht und an das Leistungsprinzip gebunden. Die Rechtsprechung hat hierzu hinreichend bestimmte objektive Maßstäbe entwickelt, die "das einfache Gesetz ergänzen mit der Folge, dass der durch Auslegung der Verfassungsvorschrift gewonnene konkretere Verfassungssatz auf jeden konkreten Sachverhalt (...) angewendet werden kann und angewendet werden muss" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - BVerfGE 83, 89, 100). Diese Maßstäbe sind für die Entscheidung des Dienstherrn - etwa bei einer notwendigen Auswahl von Beamten für den Personalüberhang - bindend und schließen eine willkürliche Handhabung durch Behörden aus. So folgt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dessen (verfassungsrechtliche) Pflicht, etwa den Beamten anzuhören, ihn entsprechend seiner Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. Masing, a.a.O., Rdnrn. 86, 93 m.w.N.). Im Übrigen sind auch in den sonstigen dienstrechtlichen Versetzungsbestimmungen (vgl. § 61 LBG Bln, § 18 Abs. 1 und 2 BRRG) die Voraussetzungen für die Auswahl unter mehreren für die Versetzung in Betracht kommenden Beamten nicht im Gesetz geregelt.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Auswahlverfahrens davon ausgegangen ist, dass die Zuordnung der Personalüberhangkräfte unter Anwendung der - (nur) bis Ende 2004 geltenden - VBSV 2000 vorgenommen wird (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 1 StPG, Abg.-Drs. 15/1564, S. 7).

4. Das Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Sollte die Versetzung zum Stellenpool eine Ungleichbehandlung von Personalüberhangkräften gegenüber anderen Dienstkräften mit sich bringen, wäre diese (jedenfalls) sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O., S. 12 f. BA).

5. Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes, zu deren Einhaltung die Länder verpflichtet sind (Artikel 75 Abs. 3 GG a.F., Artikel 125 b Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG n.F.).

Nach § 18 Abs. 1 BRRG kann der Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht; eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Gegen diese Bestimmung verstößt die nach § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG geregelte Versetzung zum Stellenpool nicht. Ist die Versetzung zum Stellenpool keine Versetzung im Sinne des einschlägigen Beamtenrechts (so der für das Personalvertretungsrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O.; offen gelassen für die Versetzung zur Personalserviceagentur Vivento von dem für das Beamtenrecht zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 25 bzw. 26), wäre § 18 Abs. 1 BBRG bereits unbeachtlich. Bei der Betrachtung der Versetzung der Personalüberhangkraft von der bisherigen Dienststelle zum Stellenpool und ihrer Versetzung zur neuen Dienststelle als einheitlichen Gesamtvorgang läge dagegen eine Versetzung im Sinne des § 18 Abs. 1 BRRG vor, die den Anforderungen der Vorschrift genügte. Für die Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellenpool besteht ebenso ein dienstliches Bedürfnis (vgl. die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 4 StPG) wie für die weitere Versetzung an die "endgültige" Dienststelle.

II. Die Versetzung zum Stellenpool ist auch im hier vorliegenden konkreten Fall nicht zu beanstanden.

1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG werden die Personalüberhangkräfte zum Stellenpool versetzt. Diese Voraussetzung liegt vor. Der Kläger ist Personalüberhangkraft im Sinne der Vorschrift. Gemäß der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 1 StPG sind Personalüberhangkräfte Dienstkräfte, die von den Dienstbehörden oder Personalstellen dem Personalüberhang zugeordnet worden sind. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Das Bezirksamt hat ihn im März 2001 dem Personalüberhang zugeordnet.

2. Weitere Voraussetzung für die Versetzung zum Stellenpool nach § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG ist die Rechtmäßigkeit der Zuordnung zum Personalüberhang. Deren Überprüfbarkeit folgt aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. Artikel 19 Abs. 4 GG). Die Zuordnung eines Beamten zum Personalüberhang berührt zwar als solche weder dessen allgemeinen noch dessen besonderen Status als Beamter und damit eigene Rechte des Beamten (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2001 - OVG 4 SN 39.01 -, Seite 3 BA). Die Zuordnung zum Personalüberhang als solche ist allein von haushaltsrechtlicher Bedeutung. Ist der Beamte einer "kw-Stelle" zugeordnet, bedeutet dies nur, dass die Stelle (oder die nächstfreiwerdende Stelle derselben Vergütungsgruppe) nicht wieder besetzt werden darf (§ 47 LHO). Eine isolierte gerichtliche Überprüfung dieser Zuordnung zum Personalüberhang scheidet daher aus. Indem das Stellenpoolgesetz jedoch an diese Zuordnung (tatbestandlich) anknüpft und als Folge der Zuordnung die Versetzung zum Stellenpool vorsieht, wird die Zuordnung zu einer die Versetzung vorbereitenden notwendigen Verfahrenshandlung "aufgewertet", für die zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken (vgl. den Rechtsgedanken des § 44 a Satz 1 VwGO) eine gerichtliche Überprüfung - gleichzeitig mit der Überprüfung der Versetzung zum Stellenpool - offen stehen muss (so wohl auch die 4. Kammer des LAG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 Sa 1243/05 - Juris).

3. Die Zuordnung des Klägers zum Personalüberhang ist rechtmäßig.

Rechtlicher Maßstab für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zuordnung einer Dienstkraft zum Personalüberhang ist Folgender: Die ("vorgelagerte") Entscheidung über den Wegfall oder die Verlagerung behördlicher Aufgaben ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu behördeninternen Organisationsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199, 201 f. mit weiteren zahlreichen Nachweisen; Beschluss vom 26. November 2004 - BVerwG 2 B 72.04 - juris) allein daraufhin überprüfbar, ob die Gründe des Dienstherrn für diese Entscheidung willkürlich sind. Soweit die Entscheidung über die Zuordnung zum Personalüberhang eine Auswahl unter mehreren Dienstkräften erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O., S. 10 f. BA: "Auswahlentscheidung anhand leistungsbezogener und sozialer Kriterien"), steht dem Dienstherrn bei dieser Entscheidung anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Auswahlentscheidungen ein Beurteilungsspielraum zu, d.h. es ist zu prüfen, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr sich bei der Entscheidung über die Zuordnung zum Personalüberhang selbst "gebunden" hat, etwa über eine Dienstvereinbarung, sonstige Vereinbarung oder eine ständige Verwaltungspraxis, ist zu prüfen, ob der Dienstherr diese Vereinbarung auch eingehalten hat oder nicht (willkürlich) von seiner ständigen Verwaltungspraxis abgewichen ist.

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte die Entscheidung über die Zuordnung des Klägers zum Personalüberhang rechtsfehlerfrei getroffen:

Der Wegfall einer Stelle der so genannten zweiten Leitungsebene in der Besoldungsgruppe A 11 hat einen sachlichen Grund, weil er Folge der Bezirksfusion war. Die Beschäftigung des Klägers in seiner Dienstbehörde ist durch diesen Wegfall nicht mehr möglich (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 StPG).

Die Auswahlentscheidung zu Gunsten von Herrn W. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten bei seiner Auswahlentscheidung ein Beurteilungsfehler unterlaufen ist, bestehen nicht, insbesondere hat der Beklagte bei seiner Leistungseinschätzung von Herrn W. einen zutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt. Wie aus der Vorlage für die Sitzung der paritätischen Kommission hervorgeht, hat das Bezirksamt seine Entscheidung auf die persönlichen Eigenschaften, die besonderen Leistungen und Fähigkeiten von Herrn W. gestützt. Diese Eigenschaften werden vom vorliegenden Aktenmaterial gestützt und vom Kläger auch nicht bestritten. Ein besonderes Engagement, wie von Herr W. gezeigt, könnte der Kläger auch nicht im Rahmen einer zumutbaren Weiterbildung oder Fortbildung oder im Rahmen einer sechsmonatigen Einarbeitungszeit erwerben, wie es etwa Abschnitt II Ziffer 3 Abs. 2 letzter Satz VBSV 2000 für die Annahme annähernd gleicher Eignung ausreichen lässt.

Das Bezirksamt hat sich bei der Entscheidung über die Zuordnung zum Personalüberhang insoweit selbst gebunden, als es das Verfahren über die Zuordnung zum Personalüberhang auf der Grundlage der VBSV 2000 durchgeführt hat. Dabei kann dahinstehen, ob diese Vereinbarung eine "Dienstvereinbarung" im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 PersVG Bln ist (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 1998 - OVG 60 PV 11.96 - PersR 1998, 476, 477 f.), die als Akt dienststelleninterner Rechtsetzung für die Dienststelle und deren Beschäftigten unmittelbar geltendes Recht schafft, und zwar in der Weise, dass alle gegenwärtig oder künftig in der Dienststelle Beschäftigten vom Dienststellenleiter nach ihren Vorschriften behandelt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2003 - BVerwG 6 P 1.03 - DÖD 2003, 213, 214), oder eine sonstige Vereinbarung, die dem Beamten möglicherweise ebenfalls einen unmittelbaren Anspruch auf Einhaltung der Vorschriften gibt oder jedenfalls insoweit begünstigt, als der Dienstherr nicht willkürlich von einer auf der Vereinbarung beruhenden Verwaltungspraxis abweichen darf. Denn das Bezirksamt hat die Vorgaben der VBSV 2000 eingehalten.

Es bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob im Hinblick auf Artikel 33 Abs. 5 GG zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken die Entscheidung über die Zuordnung zum Personalüberhang, die die Versetzung zum Stellenpool "vorzeichnet", hinreichend differenzierten und plausiblen rechtlichen Maßstäben genügen muss. Denn die VBSV 2000 mit ihren verfahrensrechtlichen Regelungen und ihren Bestimmungen zur Auswahlentscheidung anhand leistungsbezogener und sozialer Kriterien erfüllt diese Anforderungen.

a) Nach Abschnitt II Ziffer 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 VBSV 2000 wird die Zuordnung von Beschäftigten zum Personalüberhang innerhalb einer Abteilung/im Landesschulamt einer Region/eines Leistungs- und Verantwortungszentrums/einer Serviceeinheit/eines Steuerungsdienstes in einer Behörde zwischen vergleichbaren Beschäftigten vorgenommen, wobei alle Beschäftigten vergleichbarer Aufgabengebiete mit derselben Lohn-/Vergütungsgruppe bzw. Besoldungsgruppe, vergleichbarem Arbeitszeitstatus sowie nach ihren Ausbildungen und Erfahrungen annähernd gleicher Eignung bzw. gleicher Fachrichtungen einzubeziehen sind.

Danach hat das Bezirksamt Lichtenberg die Vergleichsgruppe fehlerfrei gebildet, wie auch der Kläger einräumt. Es hat für die Auswahl der vergleichbaren Beschäftigten auf die gesamte Abteilung, der der Kläger angehörte - das Leistungs- und Verantwortungszentrum Bauen - abgestellt. Der Kläger und Herr W. waren - unstreitig - in dieser Abteilung die einzigen Dienstkräfte (der so genannten zweiten Leitungsebene), die eine nach A 11 besoldete Stelle der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes innehatten.

b) Nach Abschnitt II Ziffer 3 Abs. 3 VBSV 2000 wird die Auswahl der Beschäftigten nach den dort im Einzelnen aufgeführten, mit einer bestimmten Punktzahl bewerteten Auswahlkriterien vorgenommen. Vorbehaltlich des Absatzes 4 rechnen die Beschäftigten mit geringerer Punktzahl zum Personalüberhang. Hiernach wäre Herr W. dem Personalüberhang zuzuordnen gewesen, da der Kläger die höhere Zahl von "Sozialpunkten" hatte. Jedoch findet nach Abschnitt II Ziffer 3 Abs. 4 Satz 1 VBSV 2000 eine Zuordnung nach den in Absatz 3 aufgeführten Auswahlkriterien nicht statt, wenn die Weiterbeschäftigung des Beschäftigten insbesondere wegen seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Nach Satz 2 soll die Ausnahmeentscheidung von einer paritätischen Kommission zwischen der Leitung der Behörde und dem Personalrat unter Hinzuziehung der Frauenvertreterin und der Schwerbehindertenvertretung vorbereitet werden. Danach ist die Entscheidung des Bezirksamts, ungeachtet der "Sozialpunkte" Herrn W. als Leiter der Gruppe Verwaltung zu beschäftigen und den Kläger dem Personalüberhang zuzuordnen, nicht zu beanstanden - wie auch der Kläger dem Grunde nach einräumt.

Das Bezirksamt hat zur Vorbereitung seiner von der Sozialauswahl abweichenden Entscheidung eine paritätische Kommission einberufen. An dieser haben außer dem zuständigen Bezirksstadtrat und dem Leiter des LuV Tiefbauamt drei Vertreter der Dienststelle, darunter der Leiter der Personalstelle Herr M., und drei Vertreter des Personalrats sowie die Frauenvertreterin als beratendes Mitglied teilgenommen. Dass auf eine Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung als beratendes Mitglied verzichtet wurde, ist unerheblich, da beide zur Auswahl stehenden Dienstkräfte nicht schwerbehindert waren. Die paritätische Kommission hat auch nicht, wie der Kläger meint, anstelle der hierfür zuständigen Dienststelle die Entscheidung, von der Sozialauswahl abzusehen, getroffen. Bereits aus dem Protokoll der Sitzung ergibt sich, dass nicht die paritätische Kommission die Entscheidung getroffen hat, sondern die Vertreter des Personalrates in der paritätischen Kommission lediglich dem entsprechenden Antrag des Leiters des LuV Bauen zugestimmt haben. In dem Anhörungsschreiben des Bezirksamtes an den Kläger über die Zuordnung zum Personalüberhang heißt es entsprechend, dass die Beschäftigtenvertretungen der abweichenden Auswahlentscheidung zugestimmt haben. Zwar sind die internen Vermerke des Sachbearbeiters der Personalstelle vom 23. März 2001 und vom 6. März 2004 "missverständlich". Nach Ersterem wurde in der Sitzung der paritätischen Kommission die Abweichung von der Sozialauswahl "beschlossen" und "entschieden", dass der Kläger dem Personalüberhang "zuzuordnen ist". In Letzterem ist bei der Grundlage für die Zuordnung zum Personalüberhang die Rubrik "Entscheidung der Paritätischen Kommission" angekreuzt. Dass die Kommission die Entscheidung nicht selbst getroffen hat, ergibt sich jedoch auch daraus, dass das Bezirksamt noch nach der Sitzung der paritätischen Kommission (15. Februar 2001) den Kläger zu der erst noch beabsichtigten Zuordnungsentscheidung angehört (21. Februar 2001) und der Kläger daraufhin um eine sofortige Zuordnung zum Personalüberhang gebeten hat. Bei dieser Sachlage kommt es auf das Ankreuzen der Rubrik "Entscheidung der Paritätischen Kommission" in dem zuletzt genannten Vermerk nicht mehr an. Im Übrigen hat der Beklagte erläutert, dass nach seiner Praxis dieses Ankreuzen nicht bedeute, dass die Kommission entschieden habe, sondern dass die Sache dort behandelt und dem Antrag auf Abweichung von der Sozialauswahl einstimmig zugestimmt worden sei; wäre die Kommission dem Vorschlag nicht gefolgt, so hätte der Sachbearbeiter die Rubrik "Entscheidung der Dienststelle" angekreuzt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Praxis nicht so bestanden hat. Die Weiterbeschäftigung von Herrn W. lag auch "wegen seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse". Diese leistungsbezogene Beurteilung ist - wie bereits ausgeführt - rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung über die Zuordnung zum Personalüberhang hat auch die hierfür innerhalb des Bezirksamtes zuständige Person, der Leiter der Serviceeinheit Personal Herr M., getroffen. Mangels näherer Bestimmung in der VSBV 2000 ist für die Frage, wer für die Entscheidung über die Zuordnung zum Personalüberhang zuständig war, § 4 LBG Bln maßgeblich. Nach § 4 Abs. 1 LBG Bln ist die Dienstbehörde die für beamtenrechtliche Entscheidungen unmittelbar zuständige Behörde. Dies ist nach § 4 Abs. 3 LBG Bln im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen das Bezirksamt. Aus dessen interner Geschäftsverteilung (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchstabe k, §§ 37, 38 BezVG) ergibt sich die behördeninterne Zuständigkeit für die Zuordnungsentscheidung. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Geschäftsverteilungsplan war der Leiter der Serviceeinheit Personal zuständig für die Wahrnehmung aller Aufgaben der Dienstbehörde einschließlich dienst- und arbeitsrechtlicher Entscheidungsbefugnisse, soweit sie nicht dem Leiter der Dienststelle vorbehalten waren. Die Entscheidung über die Zuordnung zum Personalüberhang war nicht dem Leiter der Dienststelle vorbehalten (vgl. die Arbeitsanweisung Nr. 01/2001 des Bezirksbürgermeisters zur Schlusszeichnungsregelung für Geschäftsvorfälle des Personalservice vom 22. März 2001). Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob eine Verletzung interner behördlicher Zuständigkeitsregelungen im "Außenverhältnis" grundsätzlich unerheblich ist (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 37 Rdnr. 37; offen gelassen von OVG Berlin, Urteil vom 21. Dezember 1999 - OVG 4 B 8.97 - S. 10 UA).

c) Dahinstehen kann, ob sich aus einer Nichtbeteiligung oder fehlerhaften Beteiligung der Personalvertretung bei der Entscheidung über die Zuordnung zum Personalüberhang relevante Fehler ergeben konnten. Denn über die in der VBSV 2000 (in Abschnitt II Ziffer 3 Abs. 4 und 5) vorgesehene Beteiligung hinaus war eine Beteiligung der Personalvertretung bei der Zuordnung zum Personalüberhang nicht erforderlich. Erst mit dem Stellenpoolgesetz wurde eine Mitwirkung des Personalrates bei der Zuordnung zum Personalüberhang gesetzlich vorgeschrieben (vgl. den mit § 7 Nr. 1 des Stellenpoolgesetzes eingefügten § 99 c Abs. 2 Satz 1 PersVG Bln). Die Zuordnung des Klägers zum Personalüberhang erfolgte jedoch bereits im März 2001 und damit vor dem Inkrafttreten des Stellenpoolgesetzes (gemäß § 11 StPG am 1. Januar 2004). Die in der VBSV 2000 vorgesehene Beteiligung des Personalrates ist erfolgt. Das Bezirksamt hat den Personalrat Anfang Januar 2001 unter Beifügung des erläuternden Schreibens des Bauamtsleiters um Mitteilung gebeten, ob dem Antrag zugestimmt werde oder die paritätische Kommission einberufen werden solle. Nachdem der Personalrat um eine solche Einberufung gebeten hatte, befasste sich die paritätische Kommission des Bezirksamtes - in der drei Vertreter des Personalrates mitwirkten - mit der Sache und stimmte einer Abweichung von der Sozialauswahl zu Gunsten von Herrn W. einstimmig zu.

4. Die Versetzung des Klägers zum Stellenpool verstieß auch nicht gegen Beteiligungsrechte der Personalvertretung.

Gemäß der - mit § 7 Nr. 1 des Stellenpoolgesetzes eingefügten - Regelung des § 99 c Abs. 2 Satz 2 PersVG Bln wirkt bei der Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellenpool der Personalrat der bisherigen Dienststelle mit (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O., S. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2005 - OVG 60 PV 13.05 - S. 7 BA, juris; LAG Berlin, Urteil vom 4. August 2005 - 10 Sa 687/05 - juris). Einer Mitwirkung des Personalrates beim Stellenpool bedurfte es nach § 99 c Abs. 2 PersVG Bln nicht (zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005, a.a.O.).

Die Beteiligung des Personalrates der bisherigen Dienststelle des Klägers war ordnungsgemäß.

Gemäß § 84 Abs. 1 PersVG Bln ist, soweit die Personalvertretung an Entscheidungen mitwirkt, die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihr zu erörtern. Diese Vorschrift lässt es ausreichen, dass die Erörterung mit dem Personalrat schriftlich geschieht und dieser hinreichend Gelegenheit erhält, zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1984 - BVerwG 1 D 57.83 - PersV 1986, 110 zu § 72 Abs. 1 BPersVG). Eine "eingehende" Erörterung "mit dem Ziel der Verständigung", d.h. eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Position der jeweils anderen Seite (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 - BVerwG 6 P 22.92 - PersR 1995, 185, 187 zu § 72 Abs. 1 BPersVG), liegt jedenfalls dann vor, wenn der Personalrat auf eine ordnungsgemäße Unterrichtung der angekündigten Maßnahme schriftlich antwortet und nicht zum Ausdruck bringt, dass er eine unmittelbare Erörterung wünscht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995, a.a.O.).

Diesen Maßstäben genügte das Mitwirkungsverfahren. Der Personalrat des Bezirksamtes, der bisherigen Dienststelle des Klägers, ist ordnungsgemäß unterrichtet worden. Ihm wurde Ende März 2004 der Vorgang zugeleitet. Dabei brauchten die Unterlagen über die frühere Zuordnung des Klägers zum Personalüberhang dem Personalrat nicht (erneut) vorgelegt werden. Sie waren dem Personalrat bereits im seinerzeitigen Zuordnungsverfahren zur Verfügung gestellt worden. Den vom Personalrat angeführten Unterlagen zur Versetzungsentscheidung (Angaben zu dem Amt, welches verliehen werden soll, und Angaben zu etwaigen Änderungen der Geschäftsverteilung) bedurfte es ebenfalls nicht. Denn mit der Versetzung zum Stellenpool wird - wie der Personalrat seinerzeit selbst ausgeführt hatte - ein neues Amt nicht übertragen, und Änderungen der Geschäftsverteilung sind mit der Versetzung zum Stellenpool als solcher nicht verbunden. Der Personalrat hat die Sache in seiner Sitzung Ende April 2004 behandelt und dem Bezirksamt daraufhin seine Einwendungen schriftlich mitgeteilt. Dabei hat er nicht zum Ausdruck gebracht, dass er eine unmittelbare Erörterung wünscht. Vielmehr ergab sich aus seiner Mitteilung - die wie ein Standardschreiben wirkt -, dass er grundsätzliche Bedenken gegen die Konstruktion des Stellenpools und die Nichtübermittlung von Unterlagen, die die frühere Zuordnung zum Personalüberhang betrafen, hatte; auf den Einzelfall bezogene Einwendungen machte er nicht geltend.

Nach § 84 Abs. 3 PersVG Bln ist, wenn den Einwendungen der Personalvertretung nicht oder nicht in vollem Umfange entsprochen, die Entscheidung der Personalvertretung unverzüglich schriftlich mitzuteilen; dabei sind die Gründe anzugeben, die einer Berücksichtigung der Einwendungen oder Vorschläge der Personalvertretung entgegenstehen. Dies ist hier erfolgt. Das Bezirksamt hat auf die Einwendungen des Personalrates Ende April 2004 erwidert. Soweit das Bezirksamt dabei im Wesentlichen auf das (Stellenpool-) Gesetz verwiesen hat, war dies hier jedenfalls deswegen ausreichend, weil der Personalrat seine Einwendungen im Wesentlichen allein auf grundsätzliche Bedenken gegen das Stellenpoolgesetz gestützt hatte.

Danach bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob hier eine Aufhebung der dienstlichen Maßnahme nach dem in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken ausgeschlossen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 4.99 - BverwGE 110, 173, 180).

5. Die Versetzung zum Stellenpool verstößt auch im hier vorliegenden konkreten Fall nicht gegen Artikel 33 Abs. 5 GG (vgl. zur Bindung der Exekutive bei dienstrechtlichen Einzelentscheidungen an Artikel 33 Abs. 5 GG Masing, a.a.O., Rdnr. 77 insbesondere unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976, a.a.O.). Ob der Beklagte auf Grund seiner Fürsorgepflicht ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände gehalten sein kann, von einer Versetzung eines dem Personalüberhang zugeordneten Beamten in den Stellenpool abzusehen, kann dahinstehen. Besondere persönliche Gründe, die dieser Versetzung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden. Mit seinem Widerspruch gegen die Versetzung hat er allein geltend, er könne nicht nachvollziehen, warum gerade er dem Personalüberhang zugeordnet worden sei. Er halte eine Versetzung zum Stellenpool "aus verschiedenen Gründen" für unrechtmäßig. Hinreichende dienstliche Gründe für eine Versetzung lägen nicht vor, da das Ziel des Personalabbaus auch ohne eine zentrale Dienstbehörde erreicht werden könne. Damit hat der Kläger keinerlei persönlichen Gründe vorgetragen, die eine Abweichung von der grundsätzlich vorgesehenen Zuweisung zum Stellenpool rechtfertigen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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