Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: OVG 4 N 108.05
Rechtsgebiete: VwGO, LBG Bln


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
LBG Bln § 44 Abs. 4
LBG Bln § 44 Abs. 4 Satz 2
LBG Bln § 44 Abs. 5
LBG Bln § 44 Abs. 6
LBG Bln § 44 Abs. 7
LBG Bln § 44 Abs. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 N 108.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts K_____, den Richter am Oberverwaltungsgericht L_____ und den Richter am Verwaltungsgericht S_____ am 21. Dezember 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. April 2005 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10,82 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.

1. Mit den vom Kläger angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Gemessen an den geltend gemachten Aspekten hat das Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit richtig entschieden. Es ist nach dem Prüfungsstoff des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte die dem Kläger auf Grund seines Antrages vom Januar 2003 zustehende Beihilfe zu Recht um die in § 44 Abs. 4 bis 8 LBG Bln in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. S. 192) geregelte Kostendämpfungspauschale - hier in Höhe von 10,82 EUR - gekürzt hatte.

a) Der Einwand des Klägers, dem Beklagten habe die Gesetzgebungskompetenz für die Einführung einer Kostendämpfungspauschale gefehlt, weil die Höhe des Teils der Besoldung, der zur Absicherung von Krankheitskosten im Wege der Eigenvorsorge einzusetzen sei, bundesrechtlich abschließend geregelt sei, ist nicht zutreffend.

Artikel 74 a Abs. 1 GG - der mit Artikel I Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) zum 1. September 2006 aufgehoben worden ist - erstreckte die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit nicht der Bund nach Artikel 73 Nr. 8 GG ausschließlich zuständig war (nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. Artikel 70 Abs. 1 und 2 GG in der Fassung des genannten Änderungsgesetzes haben nunmehr die Länder die Kompetenz für die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten). Von der ihm verliehenen Gesetzgebungskompetenz hatte der Bund nur insoweit Gebrauch gemacht, als er prinzipiell abschließend die Besoldung und Versorgung im engeren Sinne normiert hatte. Die Bundesgesetzgebung regelte indessen nicht Leistungen für besondere Lebenssituationen im Länderbereich. In diesem Umfang waren die Bundesregelungen nicht abschließend und entfalteten auch keine Sperrwirkung. Die Länder waren daher befugt, die durch die Fürsorgepflicht gebotene Ergänzung der Regelalimentierung mittels Beihilfen für Krankheitsfälle durch eigene Vorschriften festzulegen (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 243 betreffend den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von stationären Wahlleistungen; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277, 278 betreffend die niedersächsische Kostendämpfungspauschale).

Der Berliner Landesgesetzgeber hat auch nicht gegen die ihm obliegende verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten in ihrer Bedeutung als Kompetenzausübungsschranke verstoßen. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Berliner Landesgesetzgeber mit der Einführung einer beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale mittelbar in die bundesrechtlich geregelte Besoldung bzw. Versorgung eingegriffen hat. Angesichts der geringen Höhe der (gestaffelten) Kostendämpfungspauschale wären ihre Auswirkungen auf das Besoldungsniveau so gering, dass von einer relevanten Verfälschung des bundesrechtlich intendierten Spannungsverhältnisses zwischen den Besoldungsgruppen durch den Landesgesetzgeber kaum ausgegangen werden kann (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 9. März 2000 - 2 BvL 8/99 - NVwZ 2000, 1036, 1038). Diese Frage kann jedoch dahinstehen, denn lediglich mittelbare Auswirkungen einer kompetenzgemäßen Regelung eines Landes auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung wären nur im Falle eines offenbaren Missbrauchs des Gesetzgebungsrechts durch das Land erheblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.). Von einem solchen Missbrauch kann hier keine Rede sein. Der Berliner Landesgesetzgeber verfolgte mit der Einführung der Kostendämpfungspauschale keine besoldungs- oder versorgungsrechtlichen Ziele, sondern haushaltswirtschaftliche Interessen. Nach der Gesetzesbegründung erforderte die Haushaltslage Berlins zwingend weitere Einsparungen auch bei den Personalausgaben, die im Bereich des Beihilferechts durch die Einführung einer Kostendämpfungspauschale erreicht werden sollten (vgl. Abg.-Drs. 15/416, S. 2, Einzelbegründung zu 2.). Auch die Bindung der Kostendämpfungspauschale an Besoldungsgruppen würde keinen missbräuchlichen (mittelbaren) Eingriff in die Kompetenz des Bundes zur Regelung der Besoldung begründen. Bei der Beihilfe handelt es sich nicht um eine Alimentationsleistung, sondern um eine fürsorgebedingte Hilfeleistung, die die Unterschiede in der Besoldung nicht einebnet. Mit der Festsetzung von nach Besoldungsgruppen und nach der Anzahl der Kinder gestaffelten Sockelbeträgen geht der Gesetzgeber typisierend von einer unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus. Dies ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, a.a.O., S. 284).

b) Die Argumentation des Klägers, die Kostendämpfungspauschale verstoße gegen Artikel 33 Abs. 5 GG, weil sie eine sich aus dem Beihilfesystem und der privaten Versicherung ergebende Lücke nicht nur hinnehme, sondern bewusst herbeiführe sowie eine die Alimentation gefährdende erhebliche Aufwendung darstelle, überzeugt nicht.

Die Beihilfe in ihrer gegenwärtigen Gestalt gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Das System der Beihilfen kann jederzeit geändert werden, ohne dass dadurch Artikel 33 Abs. 5 GG berührt wird. Allerdings muss der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorge- und Alimentationspflicht Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er unter Berücksichtigung der vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten gewährleisten, dass der Beamte oder Versorgungsempfänger nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann, und die einen solchen Umfang erreichen, dass sein angemessener Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O., S. 232 f.). Das Alimentationsprinzip verbietet es insoweit nur, dem Beamten oder Versorgungsempfänger Risiken - insbesondere für sich aus dem Beihilfesystem und der privaten Versicherung ergebende Lücken - aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen unüberschaubar sind. Das ist nicht zu besorgen, wenn das nicht versicherbare finanzielle Risiko auf einen Betrag begrenzt ist, der die amtsangemessene Lebensführung nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, a.a.O., S. 282).

Dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers, eines Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppe A 13, wegen der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 10,82 EUR - nur dieser Betrag ist Gegenstand der Klage - beeinträchtigt gewesen wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet und hält der Senat für ausgeschlossen.

Im Übrigen wäre auch bei Zugrundelegen des hier maßgeblichen jährlichen Höchstbetrages von 140 EUR (Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe A 13) nicht erkennbar, dass die oben dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen verletzt sein könnten. Dass es dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre, auf Grund einer Kürzung der Beihilfeleistungen im Vergleich zu den Vorjahren zusätzlich (umgerechnet) 11,67 EUR pro Monat als Eigenvorsorge aufzubringen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger die erstinstanzlichen Ausführungen zu der maximalen prozentualen Belastung durch die Kostendämpfungspauschale im Verhältnis zu den Jahresbruttobezügen (bezogen auf die jeweils niedrigsten Grundgehaltssätze) - etwa 0,25 bis 0,8 %, für einen Fall wie den vorliegenden mit 0,49 % angesetzt - nicht angegriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt in aller Regel der amtsangemessene Lebensunterhalt gewahrt, wenn der Beamte oder Versorgungsempfänger zu seinen Aufwendungen in Krankheitsfällen einen Eigenbeitrag zu leisten hat, der weniger als ein Prozent seiner Jahresbezüge ausmacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, a.a.O., S. 281). Im Übrigen vermindert sich die Kostendämpfungspauschale um den in § 44 Abs. 4 Satz 2 LBG Bln vorgesehenen Kinderbonus und entfällt nach § 44 Abs. 8 LBG Bln für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen und wegen dauernder Pflegebedürftigkeit.

Unabhängig hiervon wäre, selbst wenn mit einer beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale der amtsangemessene Lebensunterhalt gefährdet sein sollte, verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfe geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O., S. 233; ferner Beschlüsse vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 - BVerfGE 58, 68, 78, und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 - BVerfGE 44, 249, 269). Schon aus diesem Grund käme es nicht darauf an, ob die Kostendämpfungspauschale den (besoldungs- bzw. versorgungsrechtlich sicher zu stellenden) angemessenen Lebensunterhalt des Klägers gefährdet (hat).

Der vom Kläger angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - (BVerfGE 83, 89) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieser Entscheidung lässt sich nicht, wie der Kläger meint, der (Verfassungs-) Rechtssatz entnehmen, dass Lücken zwischen den Beihilfebestimmungen und den Krankenversicherungsmöglichkeiten vom Dienstherrn nur "hingenommen", nicht jedoch bewusst herbeigeführt werden dürfen. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Dienstherr zu einer lückenlosen Anpassung nicht verpflichtet ist und der Beamte gewisse Friktionen und Ungereimtheiten im Zusammenspiel zwischen Beihilfe und Krankenversicherungsleistungen hinnehmen muss, sofern sie für ihn nicht mit unzumutbaren Kosten oder Risiken verbunden sind (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 102). Derartige unzumutbare Belastungen sind hier jedoch, wie ausgeführt, mit der Kostendämpfungspauschale nicht verbunden.

c) Das Vorbringen des Klägers zu einem Verstoß der Kostendämpfungspauschale gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vermag die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht in Zweifel zu ziehen.

Soweit Beamten oder Versorgungsempfängern im Bund und in anderen Ländern Beihilfen ohne eine Eigenbeteiligung in Form eines Sockelbetrages gewährt werden, beruht diese Differenzierung auf der - oben dargelegten - verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung und ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, a.a.O., S. 284; BerlVerfGH, Beschluss vom 2. April 2004 - VerfGH 212/03 - NVwZ-RR 2004, 625, 626 zur Absenkung der jährlichen Sonderzahlung). Ebenso wenig fordert der aus dem Zusammenspiel von Alimentation einerseits und fürsorgebedingten Beihilfeleistungen andererseits abgeleitete "Beihilfestandard" eine Einheitlichkeit der Beihilferegelungen oder zumindest des Beihilfeniveaus im Bund und in den Ländern (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, a.a.O., S. 282, 284). Ein Land kann sich bei ihm vorbehaltenen Regelungen zur Ausfüllung der Fürsorgepflicht von einem solchen "Standard" auch dann entfernen, wenn es ihm nicht vorab gelingt, eine Änderung des Standards herbeizuführen. Ein derartiger Zwang zur Vereinheitlichung wäre mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O., S. 239).

Dass die Pauschalsätze nach Besoldungsgruppen abgestuft sind, verletzt ebenfalls nicht Artikel 3 Abs. 1 GG. Mit der Festsetzung von nach Besoldungsgruppen und nach der Anzahl der Kinder gestaffelten Sockelbeträgen geht der Gesetzgeber typisierend von einer unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus. Diese rechtfertigt eine Ungleichbehandlung. Die Typisierung genügt angesichts ihrer geringen wirtschaftlichen Auswirkung, der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und den Besonderheiten der Massenverwaltung (noch) den Anforderungen des Artikel 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, a.a.O., S. 285). Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - (BVerfGE 105, 73) geht fehl. Weder hat das Verwaltungsgericht, wie der Kläger in diesem Zusammenhang meint, eine finanzielle Umverteilung als eine Aufgabe der Beihilfe angesehen, noch ist die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einschlägig, weil sie die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten und damit eine "steuerrechtsimmanente Betrachtungsweise", insbesondere das Gebot der folgerichtigen tatbestandlichen Ausgestaltung von steuerlichen Belastungsgrundentscheidungen betraf (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 111 f.).

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Sache ist in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagert. Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich im vorliegenden Fall weder aus einem größeren Begründungsaufwand des Urteils (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, 1164) noch daraus, dass - nach dem Vorbringen des Klägers - zur Verfassungsmäßigkeit von Kostendämpfungspauschalen drei Normenkontrollverfahren und eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Der Rechtsbehelf zeigt insoweit keine Aspekte auf, die der Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens bedürften. Insbesondere wirft das VG Gelsenkirchen mit dem Kläger angeführten Beschluss vom 10. Februar 2004 keine Rechtsfragen auf, die nicht bereits - wie oben ausgeführt - höchstrichterlich geklärt wären.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Das ist hier nicht der Fall, auch wenn - wie der Kläger vorträgt - die Regelung über die Kostendämpfungspauschale Auswirkungen für alle Beamte und Versorgungsempfänger Berlins hat, eine Kostendämpfungspauschale auch in anderen Bundesländern erhoben wird und mehrere parallel gelagerte Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung der Verfassungsgemäßheit der Kostendämpfungspauschale sind mit den oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bereits höchstrichterlich geklärt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück