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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: OVG 4 N 112.05
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 N 112.05

Berlin, den 13. Dezember 2005

In der Verwaltungsstreitsache

Tenor:

wird der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Februar 2002 zuzulassen, abgelehnt.

Der Rechtsbehelf ist unbegründet; keine der in Anspruch genommenen Zulassungsvarianten zieht.

1. Das gilt zunächst hinsichtlich der behaupteten ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Es bedarf keiner Erörterung, ob die gegen die Annahme der Beihilfefähigkeit der zahnärztlichen Leistungen vorgebrachten Einwände Bedenken wecken können. Sollte das der Fall sein, wäre die Berufung gleichwohl nicht zuzulassen, weil keine normrelevanten Bedenken gegen den weiteren, selbstständig tragenden Gesichtspunkt des Urteils bestehen, der Beklagte könne sich aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht auf jenen Aspekt berufen.

Das Verwaltungsgericht hat nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend entschieden, in einem Sonderfall wie dem vorliegenden hätte der Beklagte den Beamten "rechtzeitig vorab" belehren müssen. Die (ohnehin eher nur postulative) Gegenargumentation des Rechtsbehelfs hat nichts hinreichend Überzeugendes.

Der Rechtsbehelf nimmt irrig an, das Verwaltungsgericht "räum(e) selbst ein, dass eine Verpflichtung" zu belehren "lediglich dann besteh(e), wenn ein Bediensteter in einem Einzelfall ... um Rat bitte ...". Das Urteil beruht vielmehr auf der Ansicht (Abdruck S. 10 Abs. 2), in "Sonderfällen" bestehe das Belehrungsgebot auch wenn der Beamte nicht um "Rat" gebeten habe ("erkennbar einem Irrtum erlegen" sei); das Urteil stimmt übrigens mit der Judikatur des BVerwG (vgl. etwa Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 119) überein, deren Resultat ebenso von der Literatur vertreten wird (exemplarisch Fürst in ders., GKÖD I K § 79 Rdnr. 22). - Der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, ein Sonderfall ergebe sich hier aus dem Umstand, dass eine bestimmte Frage ärztlichen Gebührenrechts "klärungsbedürftig" sei (auch der Beklagte hält sie für "nicht eindeutig", ja, für "grundsätzlich ...") und (!) dass der Beklagte entsprechende ärztliche Leistungen bis dahin als beihilfefähig anerkannt gehabt habe (so dass, mit anderen Worten, der Beamte Bewilligung habe annehmen dürfen), der Beklagte habe "seine Bediensteten über die Änderung seiner Anerkennungspraxis... informieren" müssen, jener Standpunkt also ist plausibel. Der Dienstherr darf "Unklarheiten der Gebührenordnungen" wenn, dann jedenfalls nur "zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen ... lassen", sofern er ihn auf die "gebührenrechtliche Zweifelsfrage und seinen Rechtsstandpunkt dazu hingewiesen hat (s. BVerwGE 95, 117, 119).

2. Die Berufung ist ferner nicht wegen Grundsätzlichkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Angenommen, die gebührenrechtliche Frage, um welche es dem Rechtsbehelf geht, sei klärungsbedürftig, ist sie hier nicht klärungsfähig. Es kommt auf sie nicht an (oben 1.).

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Beklagte (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitgegenstand wird für die zweite Rechtsstufe auf einen Wert bis 50,00 € festgsetzt (§ 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs 3 Satz 2 a.F.).

Ende der Entscheidung

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