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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 04.06.2007
Aktenzeichen: OVG 4 N 27.07
Rechtsgebiete: VwGO, HStrG 1996, LBG Bln, LfbG Bln


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
HStrG 1996 § 1
HStrG 1996 § 1 Abs. 2
HStrG 1996 § 1 Abs. 2 Satz 1
LBG Bln § 76 Abs. 1
LBG Bln § 76 Abs. 1 Satz 1
LBG Bln § 76 Abs. 2
LBG Bln § 76 Abs. 2 Satz 2
LBG Bln § 108 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative
LfbG Bln § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 N 27.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Verwaltungsgericht Schaefer am 4. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. März 2007 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 11.910,11 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO liegen nicht vor.

1. Mit den vom Kläger angeführten Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Soweit die Auslegung von Artikel III § 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 durch das Verwaltungsgericht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. April 2005 - 2 C 8.04 - ZBR 2005, 304) im Widerspruch steht und insoweit Richtigkeitszweifel begründet werden, ist das Urteil im Ergebnis gleichwohl richtig (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - Juris Rn. 7 ff.), weil der Kläger auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrte Beförderung zum Brandamtsrat (A 12) hat. Er darf aus (anderen) Rechtsgründen nicht mehr befördert werden.

Der Senat kann auf diese Gründe abstellen, weil die Beteiligten sie bereits hinlänglich sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch im Berufungszulassungsverfahren erörtert haben und der Kläger selbst in der Zulassungsbegründung hervorgehoben hat, dass es wegen der unzutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts auf diese weiteren Gründe ankommt, zu denen er seinen Rechtsstandpunkt dort (noch einmal) erläutert hat.

Gemäß Artikel III § 1 Abs. 2 Satz 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 ist die Beförderung von Beamten innerhalb von drei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß § 76 Abs. 1 LBG Bln unzulässig. Diese Sperrfrist von drei Jahren hat für den Kläger bereits zu laufen begonnen. Für den im August 1948 geborenen Kläger, einen Feuerwehrbeamten des gehobenen Dienstes (A 11), bildet nach der für Feuerwehrbeamte bestehenden, von § 76 Abs. 1 Satz 1 LBG Bln abweichenden Sonderregelung des § 108 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative LBG Bln das vollendete einundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Da Beamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen - hier mit Ablauf des 31. August 2009 -, in den Ruhestand treten (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2 LBG Bln), hat die dreijährige Sperrfrist im August 2006 begonnen.

Daran ändert nichts, dass der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2006 den Eintritt des Klägers in den Ruhestand nach § 76 Abs. 2 Satz 2 LBG Bln um ein Jahr bis zum 31. August 2010 hinausgeschoben hat. Denn Artikel III § 1 Abs. 2 Satz 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 ist dahin auszulegen, dass die Vorschrift an den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze anknüpft und nicht an einen tatsächlich erfolgenden hinausgeschobenen Eintritt in den Ruhestand. Der Wortlaut der Vorschrift ("wegen Erreichens der Altersgrenze") ist insoweit eindeutig. Zudem nimmt die Vorschrift ausdrücklich auf das Erreichen der Altersgrenze "gemäß § 76 Abs. 1 LBG Bln" Bezug, der den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze regelt, und nicht (auch) auf § 76 Abs. 2 LBG Bln, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten unter näher geregelten Voraussetzungen jeweils bis zu einem Jahr, höchstens drei Jahre, hinausgeschoben werden kann (vgl. für Feuerwehrbeamte § 106 Abs. 2 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 3 LBG Bln). Für diese Auslegung spricht auch der Zweck der Regelung. Mit der dreijährigen Beförderungssperre des Artikels III § 1 Abs. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 soll die bereits nach dem Landeslaufbahngesetz bestehende Beförderungssperre von zwei Jahren "aus Gründen der Haushaltskonsolidierung verschärft werden" (vgl. Abg.-Drs. 13/201, S. 20). Dem liefe es zuwider, wenn nicht auf die gesetzlich vorgesehene Altersgrenze, sondern in jedem Einzelfall auf einen tatsächlich erfolgenden - bis zu 3 Jahre - hinausgeschobenen Eintritt in den Ruhestand angeknüpft würde. Dass die dreijährige Beförderungssperre des Artikels III § 1 Abs. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 überhaupt nur auf solche Beamte Anwendung findet, die wegen Erreichens der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze in den Ruhestand treten, nicht jedoch auf Beamte, deren Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben worden ist - wie der Kläger und offenbar auch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. November 2006 (VG 7 A 47.06) meinen -, ist nicht zutreffend. Dies würde zu dem Ergebnis führen, dass für Erstere die dreijährige Beförderungssperre des Artikels III § 1 Abs. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 und für Letztere nur die zweijährige Beförderungssperre des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LfbG Bln gelten würde (bzw. konsequenterweise für Letztere gar keine Beförderungssperre, weil auch die genannte laufbahnrechtliche Vorschrift an den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 76 Abs. 1 LBG Bln anknüpft). Für ein solches Ergebnis bieten die Gesetzesmaterialien, wonach die "allgemeine" zweijährige Beförderungssperre verschärft werden sollte, keinerlei Anhalt. Zudem ist Artikel III § 1 Abs. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 auch nach seinem Wortlaut nicht lediglich auf Beamte anwendbar, die wegen Erreichens der Altersgrenze (gemäß § 76 Abs. 1 LBG Bln) in den Ruhestand treten, sondern auf alle Beamte, wobei die mit der Vorschrift beabsichtigte generelle dreijährige Sperrfrist für Beförderungen an das Erreichen der Altersgrenze gemäß § 76 Abs. 1 LBG Bln anknüpft.

2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht dargelegt. Auch wenn die angefochtene Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2005 (a.a.O.) abweicht, beruht sie - wie zu 1. dargelegt - nicht hierauf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat im Hinblick auf den mit der Klage nur noch weiter verfolgten Antrag auf Neubescheidung nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 23. April 2007 - 4 L 13.07 -) den 3,25fachen Betrag des (End-) Grundgehaltes des angestrebten Beförderungsamtes - hier der Besoldungsgruppe A 12 (3.522,25 EUR) - zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen - hier nach Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe b der Vorbemerkungen zur BBesO A (71,22 EUR) - zum Zeitpunkt des Berufungszulassungsantrages (März 2007) zu Grunde gelegt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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