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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: OVG 4 S 13.07
Rechtsgebiete: VwGO, LBG Bln, VVG


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
LBG Bln § 12 Satz 2
VVG § 6 Abs. 4 n.F.
VVG § 6 Abs. 5
VVG § 6 Abs. 5 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 S 13.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Verwaltungsgericht Schaefer am 30. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Beigeladene

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Auf der hiernach für den Senat allein maßgeblichen Grundlage der Beschwerdebegründung besteht kein Anlass für eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben hat, die zu besetzende Stelle eines Sachgebietsleiters beim Landeskriminalamt für den Bereich IuK-Strategie und Planung vorläufig freizuhalten (im Folgenden 1.) und die Übertragung des Beförderungsdienstpostens auf den Beigeladenen rückgängig zu machen (2.).

1. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung voraussichtlich fehlerhaft und der Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus § 12 Satz 2 LBG Bln verletzt, weil der Antragsgegner den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber nicht, wie grundsätzlich erforderlich (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99, 102 f. und Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 - Buchholz 310 § 123 Nr. 23, S. 4), auf vergleichbare aktuelle dienstliche Beurteilungen gestützt hat. In dem Auswahlvermerk heißt es vielmehr ausdrücklich, auf Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen habe keine Auswahlentscheidung getroffen werden können, weil bei allen Bewerbern unterschiedliche Anforderungsprofile der Beurteilung zu Grunde gelegen hätten, so dass eine unmittelbare Vergleichbarkeit nicht gegeben gewesen sei.

a) Dem kann die Beschwerde - die sich insoweit auf eine schriftliche Erklärung des Verfassers des Auswahlvermerks vom 19. März 2007 und die für die Auswahlentscheidung unter dem 21. November 2005 gefertigte tabellarische Übersicht stützt - nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Antragsgegner habe die dienstlichen Beurteilungen (gleichwohl) gewichtet und in den Entscheidungsfindungsprozess einbezogen (S. 3 f. der Beschwerdebegründung und S. 1 f. des Schriftsatzes vom 9. Mai 2007).

Gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG hat die Auswahl unter mehreren Bewerbern allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Sie beruht auf der Bewertung der durch Artikel 33 Abs. 2 GG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle gesetzt werden. Wenn mehrere Bewerber den Anforderungskriterien gerecht werden, kommt es auf die - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesenen - Abstufungen der Qualifikation an, also darauf, wer die Voraussetzungen des Anforderungsprofils der zu besetzenden Stelle am besten erfüllt (vgl. Beschluss des Senats vom 14. März 2007 - 4 S 61.06 - 3 f. BA; VGH München, Beschluss vom 1. August 2006 - 3 CE 06.1241 - Juris Rn. 41). Hier sind alle Bewerber nach Einschätzung des Antragsgegners persönlich und fachlich geeignet für die Besetzung der Stelle (Auswahlvermerk S. 4 oben), so dass auf der Grundlage der in erster Linie heranzuziehenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu ermitteln war, wer das Anforderungsprofil am besten erfüllt. Die danach zu treffende Eignungsprognose setzt voraus, dass die Leistungen der Bewerber in ihrer Gesamtheit zu Grunde gelegt und im Hinblick auf das konkrete Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle gewürdigt werden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 31. März 2003 - 2 EO 545/02 - NVwZ-RR 2004, 52, 54). Der Antragsgegner hat hier im Rahmen des Anforderungsprofils der zu besetzenden Stelle verlangt, dass der Bewerber hinsichtlich der fachlichen Anforderungen fundierte Kenntnisse über die Organisation der Berliner Polizei und die einschlägigen straf(prozessualen) Vorschriften, Kenntnisse über polizeiliche IuK-Technik, das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz und das Berliner Datenschutzgesetz verfügt sowie Erfahrungen in der Bekämpfung unterschiedlicher Kriminalitätsfelder, in der Personalführung und Mitarbeit von Projektgruppen und gute Kenntnisse in Kriminalistik, Kriminologie sowie Führungs- und Einsatzlehre nachweist. Daneben wurden weitere Kompetenzen wie Organisations- und Planungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit/Eigenverantwortung, Belastbarkeit, Leistungsbereitschaft/Initiative, Konfliktfähigkeit/Kritikfähigkeit, Durchsetzungsvermögen/Überzeugungskraft und Delegationsfähigkeit gefordert. Anhand dieser Anforderungskriterien hätte der Antragsgegner die bisherige Gesamtleistung der Bewerber eingehend und vergleichend würdigen müssen, d.h. er hätte auf der Grundlage der den Bewerbern erteilten dienstlichen Beurteilungen Leistung und Eignung mit Blick auf die teils unterschiedlichen, teils übereinstimmenden Anforderungsprofile der derzeitigen und der zu besetzenden Stelle vergleichen und von dieser Grundlage aus eine Prognose erstellen müssen. Das ist ausweislich des Auswahlvermerks nicht geschehen, weil der Antragsgegner die aktuellen dienstlichen Beurteilungen für nicht vergleichbar und die Vorleistungen auf Grund der Leistungsdichte der Bewerber nicht für aussagekräftig gehalten hat. Im Ergebnis liegen der Auswahlentscheidung deshalb keine dienstlichen Beurteilungen zu Grunde, sondern die Punktewerte eines am 23. November 2005 durchgeführten Auswahlverfahrens. Das genügt nicht den Anforderungen an eine Auswahlentscheidung. Der Antragsgegner hätte sich vielmehr - wie dargestellt - in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen stützen und sie in Bezug auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle auswerten müssen. Dass die Beurteilungen nicht vergleichbar sein sollen, vermag insoweit nicht zu überzeugen. Sie betreffen dasselbe Statusamt und offenbar gleichwertige Dienstposten im Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners und einen im wesentlichen deckungsgleichen Beurteilungszeitraum; sie sind nach gleichen Maßstäben und derselben Beurteilungsrichtlinie erstellt worden. Dass unter solchen Umständen eine Vergleichbarkeit allein wegen der Wahrnehmung von Dienstposten mit unterschiedlichen Anforderungsprofilen nicht gegeben oder zumindest durch wertende Betrachtung hergestellt werden kann, erscheint dem Senat fern liegend. Die Beschwerdebegründung stellt diese Zusammenhänge nicht ernsthaft in Frage. Insoweit genügen weder die pauschale Bezugnahme auf eine "Betrachtung der erbrachten Vorleistungen der Bewerber" und eine "nach Aktenlage [bestehende] Leistungsdichte aller Bewerber" (Auswahlvermerk vom 7. Februar 2006, S. 5) noch die pauschale Erklärung, bei der Auswahlentscheidung sei den (aktuellen und davor liegenden) dienstlichen Beurteilungen aller Bewerber "Rechnung getragen" worden (schriftliche Erklärung des Verfassers des Auswahlvermerks vom 19. März 2007), noch ein Vergleich der hier erstellten tabellarischen Übersichten.

b) Der weitere Einwand des Beigeladenen (S. 2 f. der Beschwerdebegründung und S. 1 f. des Schriftsatzes vom 9. Mai 2007), die Ergebnisse eines Assessment-Centers müssten für eine Auswahlentscheidung zwingend den Ausschlag geben können, greift ebenfalls nicht durch.

Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OVG Berlin (Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 4 SN 60.00 - NVwZ-RR 2001, 395, 396 m. w. N; ebenso OVG Weimar, Beschluss vom 31. März 2000, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Februar 1999 - 2 B 11/99 - ZBR 2001, 221; OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 - Juris Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 25. März 1998 - 3 CE 97.3657 - Juris Rn. 21; VGH Kassel, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - ZBR 1994, 347, 349) an, wonach die Ergebnisse von Tests und Auswahlverfahren (mit Assessment-Center-Elementen) bei Bewerbern grundsätzlich nur ergänzend zu den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden können, weil sie im Vergleich mit diesen eine nur beschränkte Aussagekraft haben und die Beurteilungsgrundlagen nur erweitern, also das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber nur abrunden können. Prüfungen dieser Art vermitteln in der Regel nicht mehr als eine Momentaufnahme, decken zwangsläufig nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes bzw. der neuen Laufbahn ab und sind von der Tagesform des Bewerbers abhängig. Wer sich in einer Prüfungssituation bewährt, ist nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber. Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte, und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2000, a.a.O.). Ob besonderen Eignungsfeststellungen im Auswahlverfahren dann ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, wenn eine Auswahl unter im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern zu treffen ist (so die vom Beigeladenen angeführten Entscheidungen des OVG Weimar, Beschluss vom 31. März 2000, a.a.O., und des VGH Kassel, Beschluss vom 26. Oktober 1993, a.a.O.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Antragsgegner ist, wie ausgeführt, selbst nicht davon ausgegangen, dass vergleichbare (gleiche) Beurteilungen vorliegen.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Beigeladenen, es bestünde keine Pflicht zur Herstellung einer Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen, bedarf keiner näheren Erörterung, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf diesen Aspekt nicht gestützt hat. Im Übrigen überzeugt der Einwand nicht. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Artikel 33 Abs. 2 GG). Sie tragen zugleich dem berechtigten Anliegen der Beamten Rechnung, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und Leistung angemessen voranzukommen. Beurteilungen haben entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation". Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten sie erst auf Grund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - ZBR 2003, 420, 421). Danach muss die Vergleichbarkeit der Beurteilungen gewährleistet sein. Dazu gehört, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen und die beurteilenden Vorgesetzten ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003, a.a.O.). Sind die (Leistungs-) Beurteilungen der Bewerber an unterschiedlichen Anforderungsprofilen ausgerichtet, müssen für die Beurteilung der Beförderungseignung, wie bereits ausgeführt, die unterschiedlichen Anforderungsprofile der derzeitigen und der zu besetzenden Stelle verglichen werden.

c) Die Kritik des Beigeladenen (S. 4 f. der Beschwerdebegründung und S. 2 f. des Schriftsatzes vom 9. Mai 2007), die Intention des Gesetzgebers des 4. Verwaltungsreformgesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 686) würde unterlaufen, wenn trotz der Neufassung des § 6 Abs. 5 VVG a.F. mit § 6 Abs. 4 VVG n.F. für Auswahlentscheidungen weiterhin die dienstlichen Beurteilungen wesentlich seien und die Ergebnisse von Auswahlverfahren allein der "Abrundung" dienen könnten, überzeugt nicht. Nach der Begründung zu der Gesetzesänderung sollten in der (neu gefassten) Vorschrift zur Personalauswahl allein formale Vorgaben reduziert werden, um eine praxisgerechtere Anwendung zu ermöglichen, und dies vor dem Hintergrund der Spruchpraxis der Gerichte des Landes Berlin erfolgen (Abg.-Drs. 15/3888, S. 9). Weder der Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte Berlins noch der Verwaltungspraxis zu § 6 Abs. 5 VVG in der bis zum 15. November 2005 geltenden Fassung ließ sich entnehmen, dass statt der dienstlichen Beurteilungen das Auswahlverfahren für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend sein sollte. Dies lässt sich weder aus der vom Beigeladenen zitierten Äußerung des Vorsitzenden des Ausschusses für Verwaltungsreform und Kommunikations- und Informationstechnik in der Sitzung vom 28. April 2005 noch den Stellungnahmen der Ausschussmitglieder in der Sitzung vom 22. September 2005 herleiten. Im Übrigen setzt das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz - auch wenn dessen § 6 Abs. 4 n.F. nicht mehr, wie zuvor § 6 Abs. 5 a.F., die Formulierung "unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen" enthält - weiterhin das Institut der dienstlichen Beurteilung voraus, indem es dessen Grundlage (§ 6 Abs. 3: Anforderungsprofil) und seine Regelfrequenz (§ 6 Abs. 5 Satz 1: fünf Jahre) bestimmt. Die dienstliche Beurteilung dient jedoch gerade der Bewertung der - für die Auswahlentscheidung maßgeblichen - Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (vgl. §§ 3, 19, 20 LfbG). Zudem hatte die genannte frühere Formulierung allein die Bedeutung, die "Beachtungsnotwendigkeit" der dienstlichen Beurteilung zu "stärken" (vgl. die Begründung des Entwurfs des Gesetzes, Abg.-Drs. 13/3415, S. 12). Dafür, dass diese "Beachtungsnotwendigkeit" mit der Streichung der Formulierung entfallen sollte, ist nichts ersichtlich.

2. Die Angriffe des Beigeladenen gegen die vom Verwaltungsgericht angeordnete Rückgängigmachung der Dienstpostenübertragung (S. 6 der Beschwerdebegründung und S. 3 des Schriftsatzes vom 9. Mai 2007) rechtfertigen ebenfalls nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Beigeladene rügt insoweit allein, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob seine weitere Beschäftigung auf dem streitigen Beförderungsdienstposten die Situation des Antragstellers überhaupt (weiter) verschlechtern könne, noch ob er sich auf dem Dienstposten bereits in einem Maß bewährt habe, welches ihm gegenüber dem Antragsteller einen uneinholbaren Vorsprung verschaffe. Dieses Vorbringen genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Beigeladene erläutert nicht, welches Ergebnis die von ihm verlangte Prüfung hätte und inwieweit dieses die erstinstanzliche Entscheidung in Frage stellen könnte. Es fehlt auch jede nähere Darlegung zu einer etwaigen zwischenzeitlichen Bewährung des Beigeladenen auf dem ihm im Februar 2006 übertragenen Beförderungsdienstposten, insbesondere zu einem inzwischen erzielten "uneinholbaren" Vorsprung. Nach der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Juni 2005 - 2 BvR 221/05 - ZBR 2006, 165, 166) ist gerade die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass sich der Konkurrent zunächst nicht bewährt hat und eine etwaige Bewährung erst durch die weitere Beschäftigung eintritt.

Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass für eine begehrte Rückgängigmachung der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ein Anordnungsgrund besteht, wenn darin eine vorweggenommene Beförderungsentscheidung zu Gunsten des Konkurrenten zu sehen ist, die den geltend gemachten Anspruch des Beamten jedenfalls erschweren könnte (Senatsbeschluss vom 5. März 2007 - 4 S 9.06 - S. 2 EA; vgl. ferner VGH München, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 3 CE 06.3004 - Juris Rn. 19 und Beschluss vom 21. Januar 2005 - 3 CE 04.2899 - Juris Rn. 27 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 4 S 1997/05 - Juris Rn. 3 ebenfalls unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung; OVG Weimar, Beschluss vom 31. März 2003, a.a.O., für den Fall, dass - wie hier nach Ablauf des haushaltsrechtlichen Wartejahres - mit der Vergabe des Dienstpostens eine unmittelbare Ernennungsentscheidung verbunden ist; OVG Münster, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 1 B 2499/02 - Juris Rn. 5 f.; OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 2 B 11557/02 - Juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 5. März 1997 - 1 TG 5123/96 - Juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 16. April 1994 - 3 M 26/94 - Juris Rn. 20; a.A. OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Februar 2006 - 1 M 25/06 - Juris Rn. 10; OVG Greifswald, Beschluss vom 18. März 2004 - 2 M 212/03, 2 O 121/03 - Juris Rn. 21 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. April 1989 - 1 W 7/89 - Juris Rn. 14 f.). Ob der Antragsgegner sogar - wie das Verwaltungsgericht weitergehend meint - rechtlich gehindert wäre, bei einer erneuten Auswahlentscheidung selbst einen rechtswidrig erlangten Bewährungsvorsprung auszublenden, bedarf hier keiner Vertiefung.

Soweit der Beigeladene pauschal auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen und das Vorbringen des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 9. Januar 2007 Bezug nimmt, genügt das Vorbringen nicht dem Darlegungsgebot.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Eine auf Freihaltung der Stelle gerichtete Konkurrentenstreitigkeit bewertet der Senat nach seiner neueren Spruchpraxis mit dem vollen Auffangwert, weil sie einen dem Beförderungsbegehren vorgelagerten und davon abgehobenen Streitgegenstand betrifft, nämlich den geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch, über dessen Bestehen oder Nichtbestehen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig mit der Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. Der Streit über die Rückgängigmachung einer bereits erfolgten Dienstpostenvergabe ist bei gleichzeitigem Streit über die Freihaltung der Stelle mit dem halben Auffangwert zu bewerten (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2005 - 4 S 44.04 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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