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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: OVG 4 S 2.08
Rechtsgebiete: VwGO, BGleiG


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
BGleiG § 16 Abs. 1 Satz 1
BGleiG § 16 Abs. 1 Satz 2
BGleiG § 16 Abs. 1 Satz 3
BGleiG § 16 Abs. 3
BGleiG § 16 Abs. 3 Satz 5
BGleiG § 18 Abs. 1 Satz 2
BGleiG § 18 Abs. 2 Satz 2
BGleiG § 18 Abs. 2 Satz 3
BGleiG § 18 Abs. 3 Satz 2
BGleiG § 18 Abs. 7 Satz 2
BGleiG § 22 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 S 2.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl und den Richter am Verwaltungsgericht Rüsch am 9. April 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde weiter verfolgten Rechtsschutzanträge zu Recht abgelehnt.

1. Dies gilt zunächst für die Anträge zu 1. und 2., mit denen die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Feststellungen erreichen möchte, dass sie durch ihre vorzeitige Abberufung in ihren Rechten verletzt sei und dass ihr Amt nicht vorzeitig (zum 31. Dezember 2007) ende, sondern fortbestehe.

a. Allerdings scheitern diese Anträge entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht an einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis verneint, weil die Antragstellerin in Person zur neuen Gleichstellungsbeauftragten für den Serviceverbund mit Sitz bei der Agentur für Arbeit Potsdam bestellt wurde und sich deshalb - so das Verwaltungsgericht - nur ihr Zuständigkeitsbereich erweitert habe, die Kontinuität des Organs und der Organwalterin indes gewahrt sei. Die Antragstellerin wendet hiergegen mit der Beschwerde zu Recht ein, dass eine Kontinuität des Organs nicht besteht. Das Organ der Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur für Arbeit Potsdam ist mit der vorzeitigen Beendigung der Amtsperiode der gewählten Amtsinhaberin (der Antragstellerin) nicht mehr existent. An die Stelle dieses Organs sowie der Gleichstellungsbeauftragten der Agenturen für Arbeit Eberswalde und Neuruppin ist das Organ der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle am Sitz des Internen Service (hier: Potsdam) getreten, für die die von den weiblichen Beschäftigten der Dienststellen des Serviceverbundes gewählte Gleichstellungsbeauftragte (die Antragstellerin) bestellt worden ist. Trotz der Personenidentität der Amtsinhaberinnen kann hiernach schon wegen der unterschiedlichen Legitimationsgrundlage von einer Kontinuität des Organs keine Rede sein.

b. Die Ablehnung der Anträge zu 1. und 2. erweist sich im Ergebnis gleichwohl als richtig, und zwar aus Gesichtspunkten, die im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren zwischen den Beteiligten und der von ihnen wechselseitig in Bezug genommenen Rechtsprechung hinlänglich thematisiert worden sind. Danach fehlt es jedenfalls am notwendigen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO, weil die vorzeitige Beendigung ihrer Amtszeit die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt und ihre Amtszeit nicht über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbesteht.

aa. Der Senat geht dabei davon aus, dass ein Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO in Organstreitigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten mit ihrer Dienststelle grundsätzlich statthaft ist (so auch OVG Münster, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 1 B 1839/07 - juris Rn. 42 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007 - 5 ME 222/07 - juris Rn. 26; s. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2008 - 3 MB 54/07 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 Bs 286/07 -; a.A. lediglich OVG Bautzen, Beschluss vom 17. August 2007 - 2 BS 208/07 - juris Rn. 6 ff., wonach jedweder Eilrechtsschutz generell ausgeschlossen sein soll).

Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene, aber offen gelassene weitere Frage, ob die Antragstellerin möglicherweise deshalb von vornherein nicht in ihren Rechten verletzt ist, weil es nicht um eine Maßnahme der ihr zugeordneten Dienststelle, sondern um eine Organisationsentscheidung der Zentrale der Bundesanstalt für Arbeit für den gesamten Geschäftsbereich gehe, bedarf auch im Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung. Bedenken gegen die generelle Verneinung einer (auch nur möglichen) Rechtsverletzung könnten sich daraus ergeben, dass der Gleichstellungsbeauftragten, deren Amtszeit verkürzt wird, ansonsten keinerlei Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diesen Eingriff zustünden und ein dahingehendes Begehren mangels Antragsbefugnis schon unzulässig wäre (so aber OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 66 ff.). Versteht man die auf den Klagegrund des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG gestützte Anrufung des Gerichts als Organstreitverfahren, spricht einiges dafür, dass das Organ - hier die örtliche Gleichstellungsbeauftragte - eine Möglichkeit haben muss, sich gegen die Beseitigung seiner Organstellung zur Wehr zu setzen und eine auf ihren Fall bezogene gerichtliche Überprüfung veranlassen zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., juris Rn. 25; im Ergebnis ebenso OVG Schleswig, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O.). Ob die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit bestellte Gleichstellungsbeauftragte, auf die in diesem Zusammenhang verwiesen wird (OVG Münster, a.a.O., Rn. 73), anstelle der in ihrer Organstellung beeinträchtigten örtlichen Gleichstellungsbeauftragten eine auf den konkreten Abberufungsfall bezogene gerichtliche Überprüfung veranlassen könnte, erscheint fraglich, weil sie ihrerseits durch § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG darauf beschränkt sein dürfte, eine Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte durch die zugeordnete Dienststelle, also die Zentrale der Bundesagentur, geltend zu machen. All dies bedarf hier indes keiner weiteren Prüfung, weil jedenfalls in der Sache die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Antragstellerin nicht zu beanstanden ist und ihre Amtszeit nicht über den 31. Dezember 2007 fortdauert.

bb. Die durch § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG eingeräumte Möglichkeit für Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, von der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten für jede Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten abzuweichen (und statt dessen eine Gleichstellungsbeauftragte für mehrere Dienststellen zu bestellen), kann zu einem vorzeitigen Ende der Amtszeiten der bislang bei den örtlichen Dienststellen bestellten Gleichstellungsbeauftragten (hier: der Antragstellerin) führen. Die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit noch amtierender Gleichstellungsbeauftragter ist der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG immanent. Ohne eine solche vorzeitige Beendigung einzelner Amtszeiten ließe sich eine Abweichung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG, also eine Reduzierung der Zahl der Gleichstellungsbeauftragten und die Änderung ihrer Zuordnung zu den Dienststellen, nicht oder nur mit ersichtlich vom Gesetzeszweck nicht gewollten Problemen realisieren. Hierzu im Einzelnen:

Angesichts der divergierenden Amtszeiten würde ein Festhalten an den vierjährigen Amtszeiten der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten zu einer nur schrittweisen Umorganisation unter Beibehaltung der jeweiligen Amtszeiten der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten führen (so insb. VG Frankfurt/Main, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07 - juris Rn. 64), Dies würde auf ganz erhebliche organisatorische und kompetenzrechtliche Schwierigkeiten stoßen und für die Übergangszeit einen Zustand in Bezug auf die Wahrnehmung der gleichstellungsrechtlichen Belange erzeugen, der mindestens erhebliche Unklarheiten und Unsicherheiten mit sich brächte, im Zweifel sogar gesetzeswidrig wäre. Je nach Konstellation ergäbe sich nämlich die Notwendigkeit einer Einbindung sowohl der neu bestellten Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur mit Sitz des Internen Service als auch der bei den Dienststellen des Serviceverbundes noch amtierenden örtlichen Gleichstellungsbeauftragten. Dabei müsste sich die Beteiligung der neu bestellten Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur mit Sitz des Internen Service auf Entscheidungen für diejenigen Dienststellen beschränken, bei denen die Amtszeiten der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten bereits abgelaufen wären. Eine solche Aufspaltung der Beteiligung, erst recht der weiteren Rechte der Gleichstellungsbeauftragten, dürfte praktisch nicht möglich sein, da nach dem neuen Organisationsmodell bestimmte Dienstleistungen für die dem Serviceverbund angehörenden Agenturen bei dem Internen Service gerade gebündelt und vereinheitlicht werden sollen. Das Modell einer schrittweisen Umorganisation würde zudem erhebliche Legitimationsprobleme aufwerfen, weil sich der "Wahlkreis", hier also der jeweilige Serviceverbund, und damit der Kreis der an der Wahl beteiligten weiblichen Beschäftigten der dem Serviceverbund angeschlossenen Agenturen nicht mit dem Zuständigkeitsbereich der neuen Gleichstellungsbeauftragten decken würde. Je nach Ablauf der regulären Amtsperioden der bisherigen örtlichen Gleichstellungsbeauftragten könnte es sein, dass die neu bestellte Gleichstellungsbeauftragte zunächst nur für einen Teil der sie legitimierenden Wähler zuständig oder sogar - ggf. über Jahre - trotz Wahl gänzlich funktionslos wäre. Solche Zustände wären mit der gesetzgeberischen Intention und der Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten schwerlich vereinbar.

Soweit dies mit den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes zu beurteilen ist, beinhaltet § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG deshalb nach seinem Sinn und Zweck die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten (so auch - unter anderem - OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Dezember 2007 - 5 ME 465/07 - juris Rn. 27 ff., und Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 31 ff.; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 15 K 457/07 - juris Rn. 47; VG Schleswig, Urteil vom 30. August 2007 - 6 A 63/07 - UA S. 13).

Soweit demgegenüber vereinzelt allein darauf abgestellt wird, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG für eine vorzeitige Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten nichts hergebe (so OVG Schleswig, a.a.O., BA S. 9), dürfte diese Erwägung zu kurz greifen, weil sie nicht berücksichtigt, dass eine Umorganisation im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG ohne eine Verkürzung der Amtsperioden amtierender Gleichstellungsbeauftragter angesichts divergierender Amtszeiten nicht einheitlich durchsetzbar wäre. Es gibt in der Regel keinen Zeitpunkt "vor einer sonst nach Satz 1 vorzunehmenden Wahl" (so OVG Schleswig a.a.O.), um die Zahl der Gleichstellungsbeauftragten zu verringern und ihre Zuordnung zu den Dienststellen zu ändern, ohne eine Amtszeit verkürzen zu müssen, weil die Wahlen zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden können. Der Gesetzgeber des Bundesgleichstellungsgesetzes hat keine einheitlichen Wahltermine vorgesehen, sondern an das jeweilige Auslaufen der Amtszeiten der seinerzeit bestellten Frauenbeauftragten angeknüpft (§ 26 BGleiG) und damit offenbar in Kauf genommen, dass eine Umorganisation im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG während laufender Amtsperioden erfolgt (bzw. nur erfolgen kann).

cc. Es bestehen ferner tragfähige Gründe für die Entscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG, von der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten bei jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten abzuweichen und nunmehr nur noch eine Gleichstellungsbeauftragte für einen Serviceverbund von Dienststellen zu bestellen. Entscheidungen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG stehen im Organisationsermessen der Verwaltung. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten für jeweils mehrere Dienststellen eröffnet, damit verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden kann (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 14/5679 S. 27). Großen Verwaltungen soll auf diese Weise ein angemessener Spielraum für eine Reduzierung der Zahl der Gleichstellungsbeauftragten eingeräumt werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vorgängernorm des Frauenförderungsgesetzes, BT-Drs. 12/5468 S. 36).

Anlass für das Gebrauchmachen von der durch § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG eröffneten Möglichkeit der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten für mehrere Dienststellen war hier die Organisationsänderung, die die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit mit den Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen vom 30. November 2006 "Optimierung der internen Verwaltung" (im Folgenden HE/GA) verfügt hat und in deren Folge neue Gleichstellungsbeauftragte mit einem Zuständigkeitsbereich für mehrere Dienststellen bestellt worden sind. Durch die in den HE/GA verfügte Umstrukturierung sind die Aufgaben der internen Verwaltung der Bundesagentur für Arbeit in bundesweit 45 sog. Internen Services zusammengefasst worden, die ihren Sitz jeweils bei einer Arbeitsagentur haben, für einen Serviceverbund aus mehreren Arbeitsagenturen zuständig sind und von einem sog. Geschäftsführer Interner Service (GIS) geleitet werden, der zugleich Mitglied der Geschäftsführung aller Agenturen des Serviceverbundes ist. In den Internen Services werden verschiedene Aufgaben (u.a. Personal) gebündelt. Die Entscheidungskompetenz in personellen Einzelfällen verbleibt bei den örtlichen Arbeitsagenturen als weiterhin bestehenden Dienststellen; die Internen Services haben in erster Linie Koordinierungs-, Vorbereitungs- und Beratungsfunktion (vgl. im Einzelnen HE/GA Ziffer 3).

Diese Umstellung der Verwaltungsstrukturen bei den einzelnen Agenturen der Bundesanstalt für Arbeit ist voraussichtlich ein hinreichender Grund für ein Gebrauchmachen von der Möglichkeit des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG. Dabei kann dahin stehen, ob dieser Aspekt von der Antragstellerin überhaupt zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden kann oder ob er einer Klärung im Verhältnis der Antragstellerin zu ihrer (örtlichen) Dienststelle nicht zugänglich ist. Bei summarischer Prüfung ergeben sich jedenfalls - im Sinne der vorzitierten Gesetzesmaterialien - verwaltungsökonomische Gründe, die die Verwaltung im Rahmen ihres diesbezüglichen Entscheidungsspielraums berechtigen, wegen der Änderung der Verwaltungsstrukturen auch die Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten zu den Dienststellen zu ändern und abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG eine Gleichstellungsbeauftragte für mehrere Dienststellen zu bestellen.

Allerdings ist es ausweislich der HE/GA nicht so, dass wesentliche Kompetenzen der Dienststellen in personellen Angelegenheiten auf die Internen Services verlagert worden wären und die Neuzuordnung der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne des Zuordnungsgrundsatzes in § 18 Abs. 1 Satz 2 BGleiG nur einer solchen Kompetenzverlagerung folgte oder die Gleichstellungsbeauftragten lediglich "das Schicksal ihrer Dienststelle in organisatorischer Hinsicht" teilten (so aber OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 4/5; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 33 a. E.). Die Dienststellen mit ihren Kompetenzen für personelle Einzelmaßnahmen bestehen vielmehr fort. Das hindert aber voraussichtlich nicht daran, die Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG gleichwohl abweichend von dem Grundsatz zu regeln, dass bei jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen ist. Die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG setzt gerade voraus, dass Dienststellen vorhanden sind (und bleiben), bei denen an sich nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG jeweils Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen sind, und dass hiervon abgewichen werden kann, indem eine Gleichstellungsbeauftragte mit der Zuständigkeit für mehrere Dienststellen bestellt wird, bei denen aufgrund dort verbliebener Kompetenzen durchaus weiterhin Aufgaben für die Gleichstellungsbeauftragte anfallen können (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 5 BGleiG).

Ausreichend im Sinne verwaltungsökonomischer Gründe für ein Gebrauchmachen von der Möglichkeit des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG dürfte deshalb sein, dass jedenfalls die Koordinierung, Beratung und Vorbereitung von Maßnahmen in gleichstellungsrelevanten Bereichen durch die mit den HE/GA veranlasste Organisationsänderung in den Internen Services zusammengefasst worden ist und außerdem der jeweilige Geschäftsführer des Internen Service Mitglied der Geschäftsführung aller Agenturen im Serviceverbund ist und als solcher in seiner Person die gleichstellungsrelevanten Entscheidungen der örtlichen Dienststellen des Serviceverbundes mitverantwortet. Es erscheint deshalb (auch verwaltungsökonomisch) begründbar, die Gleichstellungsbeauftragte derjenigen von mehreren Dienststellen zuzuordnen, der die zentrale Serviceeinheit und deren als Verbindungsglied zu allen Dienststellenleitungen fungierender Geschäftsführer (GIS) zugeordnet sind. Die Änderung der Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten folgt damit zwar nicht einer Verlagerung von Kompetenzen der Dienststellen in personellen Einzelangelegenheiten (weil eine solche Kompetenzverlagerung nicht stattgefunden hat), wohl aber einer Änderung der Verwaltungsstruktur, durch die eine Koordinierung, Beratung und Vorbereitung solcher Maßnahmen an zentraler Stelle eingeführt worden ist. Die Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten zu dieser zentralen Stelle entspricht ihrem gesetzlichen Aufgabenkreis, der sich nicht auf eine Beteiligung an konkreten Einzelmaßnahmen beschränkt, sondern auch und vor allem eine Teilnahme an vorbereitenden und übergeordneten Entscheidungsprozessen zu gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten beinhaltet (vgl. etwa § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG). Da diese Entscheidungsprozesse infolge der durch die HE/GA verfügten Organisationänderung in den Internen Services gebündelt werden, ist es nicht sachwidrig, die Gleichstellungsbeauftragten nunmehr bei dieser Stelle einzurichten.

dd. Soweit die Antragstellerin eine unzureichende Vertretung der weiblichen Beschäftigten durch die neu bestellte Gleichstellungsbeauftragte befürchtet, ergeben sich dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, dass eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten durch die neu bestellte Gleichstellungsbeauftragte nicht mehr im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG sichergestellt wäre. Dabei kann es an dieser Stelle nicht darum gehen, im Einzelnen die konkrete Personal- und Sachausstattung der neuen Gleichstellungsbeauftragten am Sitz des Internen Service zu überprüfen. Die erforderliche Ausstattung nötigenfalls einzufordern, ist Sache der neu bestellten Gleichstellungsbeauftragten. Die Antragstellerin kann als Sachwalterin der gleichstellungsrechtlichen Belange der von ihr bislang vertretenen Beschäftigten im Rahmen der § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG nur geltend machen, dass die neue Struktur per se ungeeignet sei, eine angemessene Vertretung zu gewährleisten, weil etwa wegen der Größe des Zuständigkeitsbereichs, der Zahl der Dienststellen oder Beschäftigten auch bei Inanspruchnahme der gesetzlich vorgesehenen Entlastungs- und Unterstützungsmöglichkeiten eine sachgerechte Vertretung durch die neue Gleichstellungsbeauftragte nicht mehr möglich ist. Solche Umstände sind hier nicht erkennbar.

Das Gesetz sieht eine feste Obergrenze für die Größe des Zuständigkeitsbereichs einer Gleichstellungsbeauftragten nicht vor. Es enthält hingegen Regelungen, um eine angemessene Vertretung auch bei größeren Zuständigkeitsbereichen zu gewährleisten. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGleiG "soll" die Entlastung (Freistellung von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten) bei einer Zuständigkeit für Dienststellen mit zusammen mehr als 600 Beschäftigten die volle regelmäßige Arbeitszeit betragen. Nach den Vorgaben der Bundesagentur im Handbuch des Dienstrechts Allgemeiner Teil (HDA) zur Durchführung des Bundesgleichstellungsgesetzes (A 230) werden die bei der Agentur mit Sitz des Internen Service bestellten Gleichstellungsbeauftragten vollständig entlastet (HDA Ziffer 19). Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BGleiG ist bei einer Beschäftigungszahl von über 1000 zu prüfen, ob der Gleichstellungsbeauftragten zusätzliche Mitarbeiter zuzuordnen sind. Nach den Vorgaben im HDA wird der Gleichstellungsbeauftragten beim Internen Service ab jeweils 1000 Beschäftigten ein qualifizierter Mitarbeiter zur Verfügung gestellt (HDA Ziffer 19). Die Gleichstellungsbeauftragte ist Fachvorgesetzte dieses Personals. Sie hat zudem nach § 18 Abs. 7 Satz 2 BGleiG die Möglichkeit, ihrer Stellvertreterin Aufgaben zur eigenständigen Erledigung zu übertragen. Ferner besteht die Möglichkeit, für Dienststellen, Nebenstellen und Teile von Dienststellen nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 BGleiG Vertrauensfrauen zu bestellen. Die nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG bestellte Gleichstellungsbeauftragte kann diesen Vertrauensfrauen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 BGleiG (ebenfalls) Aufgaben zur eigenständigen Erledigung bei der örtlichen Dienststelle übertragen. Der Gleichstellungsbeauftragten ist ferner im Bedarfsfall ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen (HDA Ziffer 21).

Hieraus ergibt sich zum einen, dass der Vorwurf der Antragstellerin, für die Sicherstellung der angemessenen Vertretung werde in unzulässiger Weise allein auf die gesetzlichen Möglichkeiten verwiesen, unzutreffend ist. Durch die Vorgaben im HDA ist vielmehr konkretisiert worden, in welchem Umfang von den gesetzlichen Entlastungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird (Mindeststandards). Zum anderen zeigen diese gesetzlichen Möglichkeiten und die für die Gleichstellungsbeauftragten bei den Dienststellen am Sitz der Internen Services festgelegten Mindeststandards, dass eine angemessene Vertretung auch bei größeren Zuständigkeitsbereichen möglich ist (vgl. dazu auch die Angaben im Ersten Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz, (BT-Drs. 16/3776; S. 52 ff.). Die der Gleichstellungsbeauftragten zugewiesene Aufgabe, den der Gleichstellung dienenden Gesetzesvollzug zu fördern und zu überwachen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG), besteht - anders etwa als bei einer Personalvertretung - nicht nur und nicht in erster Linie in der Wahrnehmung der ihr eingeräumten Beteiligungsrechte. Der gesetzliche Rahmen ihrer Tätigkeit ist vielmehr weit gesteckt und umfasst neben den Beteiligungsrechten auch Informations-, Teilnahme-, Vortrags- und Initiativrechte (§ 20 BGleiG), die sie nicht in Person, sondern gerade in größeren Einheiten nach der Konzeption des Gesetzes gemeinsam mit ihrer Stellvertreterin und einem Stab von Mitarbeitern wahrnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 29, 50).

Die Antragstellerin hat weder aufgezeigt noch ist sonst ersichtlich, dass unter Berücksichtigung dieses gesetzlichen Konzeptes eine angemessene Vertretung im Serviceverbund nicht gewährleistet werden kann. Der Hinweis auf die Zahl der Beschäftigten und die Entfernung zwischen den Dienststellen des Serviceverbundes ist unsubstantiiert und lässt den Umstand unberücksichtigt, dass die Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle am Sitz des Internen Service ihre Aufgaben bei den örtlichen Dienststellen nicht in Person wahrnehmen muss, sondern entweder ihre Stellvertreterin damit betrauen kann oder die vor Ort bestellten Vertrauensfrauen.

Hiernach ist auf der Grundlage des Erkenntnisstandes im Eilrechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass die Reduzierung der Zahl der Gleichstellungsbeauftragten und damit einhergehend die Zuständigkeit für mehrere Dienststellen eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten durch die am Sitz des Internen Service für den gesamten Serviceverbund bestellte Gleichstellungsbeauftragte nicht hindert (im Ergebnis ebenso OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 33; VG Frankfurt/Main, a.a.O., Rn. 53; VG Köln, a.a.O., Rn. 51 ff.).

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Verkürzung der Amtszeit die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt und ihre Amtszeit nicht über den 31. Dezember 2007 fortdauert.

2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Feststellung einer Rechtsverletzung durch eine unterbliebene Beteiligung an einem Teilverfahren nach § 17 Abs. 2 BGleiG und auf Feststellung eines entsprechenden Beteiligungsrechtes (Anträge zu 3. und 4.) greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung dieser Fragen in einem Eilrechtsschutzverfahren und ergänzend die Begründetheit der Anträge verneint. Bereits den Zulässigkeitsaspekt zieht die Antragstellerin nicht mit Erfolg in Zweifel mit der von ihr geäußerten Befürchtung, dass im Falle ihres Obsiegens unverzüglich eine neue HE/GA erstellt oder die bisherige ergänzt würde. Es erschließt sich nicht, welcher Rechtsnachteil sich hieraus für den Fall ergeben könnte, dass die Antragstellerin erst in einem Hauptsacheverfahren obsiegt. Im Übrigen greifen auch die Einwände der Antragstellerin gegen die materiellen Ausführungen des Verwaltungsgerichts voraussichtlich nicht durch. Sie berücksichtigt (weiterhin) nicht, dass § 17 Abs. 2 BGleiG keine Verpflichtung der übergeordneten Dienststelle zur Beteiligung nachgeordneter Dienststellen enthält, sondern nur die Verpflichtung der nachgeordneten Dienststelle, im Falle ihrer (anderweitig bestimmten) Beteiligung ihrerseits die ihr zugeordnete Gleichstellungsbeauftragte einzubinden. Das Bundesgleichstellungsgesetz enthält keine Vorschriften verwaltungsorganisatorischer Art darüber, wann eine übergeordnete Dienststelle die ihr nachgeordneten Behörden an Entscheidungsprozessen zu beteiligen hat, sondern lediglich Regelungen darüber, wann eine Dienststelle die ihr zugeordnete Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen hat, nämlich u.a. im Falle eines bei ihr anhängigen Teilverfahrens. Aus der von der Antragstellerin angeführten Unterstützungspflicht der Dienststelle aus § 20 Abs. 2 Satz 1 BGleiG ergibt sich in diesem Zusammenhang nichts, weil sich die Vorschrift ersichtlich nur auf das Verhältnis der Dienststelle zu der ihr zugeordneten Gleichstellungsbeauftragten bezieht. Der Einwand der Antragstellerin, vorgetragen zu haben, dass sie davon ausgehe, dass die Antragsgegnerin (doch) bei der Erstellung der HE/GA beteiligt worden sei, ist unsubstantiiert und von der Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich in Abrede gestellt worden. Insgesamt ergibt sich hieraus, dass § 17 Abs. 2 BGleiG voraussichtlich nicht verletzt ist, weil kein Teilverfahren hinsichtlich der Erstellung der HE/GA anhängig war (ebenso unter anderem - OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 5 f.; OVG Münster, a.a.O., Rn. 55 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 28; VG Frankfurt/Main, a.a.O., Rn. 58; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 28 A 103.07 - juris Rn. 21 ff.; VG Schleswig, a.a.O., UA S. 14 f.).

3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich den Hilfsantrag, eine aufschiebende Wirkung des Einspruchs der Antragstellerin gegen die HE/GA festzustellen, sobald hierdurch der Tätigkeitsbereich einer Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur für Arbeit betroffen ist, zu Recht abgelehnt. Nach der gesetzlichen Regelung in §§ 21, 22 BGleiG kommt dem Einspruch nur solange aufschiebende Wirkung zu, bis über ihn abschließend entschieden ist. Die nachfolgende Anrufung des Gerichts hat keine aufschiebende Wirkung (§ 21 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 4 BGleiG). Somit endet die aufschiebende Wirkung mit der abschließenden Bescheidung des Einspruchs. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kann einstweiliger Rechtsschutz nicht über gerichtliche Vollziehungsregelungen nach § 80 Abs. 5 VwGO oder dahingehende Feststellungen analog § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden (OVG Schleswig, a.a.O., BA S. 7; OVG Münster, a.a.O., Rn. 42 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 22 ff.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Einspruch von der zuständigen Stelle beschieden worden ist. Der Einwand der Antragstellerin, nicht die Regionaldirektion, sondern gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG der Vorstand der Bundesagentur habe über den Einspruch zu entscheiden, führt hier nicht weiter. Beginn und Ende des Suspensiveffekts eines Rechtsbehelfs sind weder nach der Verwaltungsgerichtsordnung noch nach dem Bundesgleichstellungsgesetz davon abhängig, ob ein Rechtsbehelf zulässig und begründet oder eine Entscheidung über den Rechtsbehelf formell oder materiell rechtmäßig ist. Der Suspensiveffekt ist vielmehr - schon aus Gründen der Rechtssicherheit - an objektive Umstände geknüpft, im Falle des Einspruchs an das Ergehen der Einspruchsentscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung und Begründung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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