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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: OVG 4 S 44.07
Rechtsgebiete: VwGO, BerlHG


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
BerlHG § 70 Abs. 5
BerlHG § 70 Abs. 5 Satz 3
BerlHG § 100
BerlHG § 100 Abs. 1
BerlHG § 100 Abs. 1 Nr. 3
BerlHG § 100 Abs. 2
BerlHG § 100 Abs. 3
BerlHG § 100 Abs. 4
BerlHG § 101 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 S 44.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl und den Richter am Verwaltungsgericht Maresch am 17. Dezember 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die (fristgemäß) dargelegten Gründe. Auf der Grundlage des hiernach durch den Beschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoffes hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, ihm die in Streit stehende Professorenstelle für physiologische Optik, Optometrie, Low Vision (BesGr. W 2) bei der Antragsgegnerin zu 2. vorläufig zu übertragen und sie nicht mit dem Beigeladenen oder sonst anderweitig zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller zeigt mit der Beschwerdebegründung keinen Mangel des Besetzungsverfahrens auf, der seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Der zur vorläufigen Beschwerdebegründung eingereichte Schriftsatz vom 24. August 2007 beschränkt sich auf eine auszugsweise Wiedergabe der Antragsschrift, verbunden mit der pauschalen Rüge, das Verwaltungsgericht habe diesen Vortrag nicht bzw. nicht richtig berücksichtigt. Ob ein solcher Vortrag dem Darlegungsgebot genügt, kann dahinstehen. Die dortigen Rügen greifen ebenso wie die im Schriftsatz vom 10. September 2007 weitgehend wiederholten und dort einzelnen Passagen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugeordneten Ausführungen aus der Antragsschrift und dem Schriftsatz vom 24. August 2007 in der Sache nicht durch.

Dies gilt zunächst für die auch im Beschwerdeverfahren im Mittelpunkt der gesamten Argumentation des Antragstellers stehende Frage der richtigen Anwendung des § 100 Abs. 4 BerlHG, wonach in bestimmten Fällen von den Einstellungsvoraussetzungen für Professoren nach § 100 Abs. 1 bis 3 BerlHG abgesehen werden kann. Hier geht es vorrangig um ein Absehen von § 100 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG, wonach eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erforderlich ist, die in der Regel durch eine Promotion nachgewiesen wird, welche der Antragsteller (im Bereich der Humanmedizin), nicht aber der Beigeladene vorweisen kann. Der Antragsteller kann im Rahmen seines Bewerbungsverfahrensanspruches, wie er insoweit mit der Beschwerde zutreffend darlegt, auch die Einhaltung der Voraussetzungen von § 100 Abs. 4 BerlHG geltend machen und zur Überprüfung stellen. Er kann als Bewerber um die ausgeschriebene Stelle verlangen, dass ihm keine Mitbewerber vorgezogen werden, die nur aufgrund einer fehlerhaften Anwendung der (objektiv-rechtlichen) Bestimmungen über die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren in die Auswahl einbezogen worden sind (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - zit. nach www.bverfg.de, dort insb. Rn. 20 ff.). Das hat, anders als der Antragsteller wohl meint, auch das Verwaltungsgericht berücksichtigt, indem es in den Gründen des angefochtenen Beschlusses geprüft hat, ob die Vorschriften für die Besetzung der Professur, insbesondere § 100 Abs. 4 BerlHG, beachtet worden sind. Die von dem Antragsteller hervorgehobene Formulierung des Verwaltungsgerichts, wonach es nicht seine Sache als Bewerber, sondern vielmehr grundsätzlich die Entscheidung des Dienstherrn sei, sich um den wissenschaftlichen Standard der Hochschulen durch Auswahl der bestgeeigneten Kandidaten zu kümmern, kann bei verständiger Würdigung der Gründe der Entscheidung nicht dahin verstanden werden, dass das Verwaltungsgericht die Anwendung des § 100 Abs. 4 BerlHG als der gerichtlichen Überprüfung entzogen angesehen habe. Dies ergibt sich eindeutig aus den nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, in denen auf die Begründung der Antragsgegnerin zu 2. bzw. der dortigen Auswahlkommission für die Anwendung des § 100 Abs. 4 BerlHG Bezug genommen und diese Begründung als nachvollziehbar bezeichnet wird.

Ohne Erfolg greift der Antragsteller den Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts bei der Anwendung des § 100 Abs. 4 BerlHG an, das einen Beurteilungsspielraum der die Professorenstelle ausschreibenden Hochschule angenommen und die Begründung der Antragsgegnerin zu 2. für die Anwendung des § 100 Abs. 4 BerlHG demgemäß (nur) auf Beurteilungs- bzw. Ermessensfehler hin überprüft hat. Die Regelung ermöglicht ein Abweichen von den Einstellungsvoraussetzungen der Absätze 1 bis 3 der Vorschrift, soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht. Die Beschwerde zeigt nicht begründet auf, dass der Hochschule insoweit - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Die von der Beschwerde geforderte volle fachgerichtliche Überprüfung ergibt sich nicht aus den dort zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen, die nicht die hier in Rede stehende Konstellation betreffen, sondern die maßgeblich durch Art. 12 Abs. 1 GG geprägte Überprüfung von berufseröffnenden Prüfungsentscheidungen. Auch führen die Hinweise des Antragstellers auf Laufbahnvoraussetzungen hier nicht weiter, weil solche Voraussetzungen für die Einstellung als Professor - wie der Antragsteller selbst einräumt - nicht existieren. Des Weiteren folgt aus der Bejahung eines Beurteilungsspielraumes der Hochschule hinsichtlich der Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 BerlHG nicht etwa, dass sich auf diesem Wege die Besetzung einer Professorenstelle nahezu mit jedem Berufstätigen begründen ließe, wie der Antragsteller allerdings meint. Die Vorschrift knüpft vielmehr an die Eigenart des Faches und die Anforderungen der Stelle an und stellt damit bestimmte Voraussetzungen auf, die auch bei einer nur eingeschränkten Überprüfbarkeit verhindern, dass, wie der Antragsteller befürchtet, die Beachtung der Einstellungsvoraussetzungen für Professoren gleichsam in das Belieben der Hochschule gestellt sind. Der kurze Hinweis des Antragstellers auf einen Verstoß gegen den rechtsstaatlich gewährleisteten Zugang zum Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG (bei Annahme eines Beurteilungsspielraums) ist so nicht nachvollziehbar. Die Annahme eines Beurteilungsspielraumes bei einzelnen Aspekten der Entscheidung des Dienstherrn über die Besetzung einer Stelle gerät für sich genommen nicht in Konflikt mit dem Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Vielmehr ist dem Dienstherrn auch sonst bei der Bestenauslese an verschiedenen Stellen der Auswahlentscheidung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der von den Verwaltungsgerichten nur auf Beurteilungsfehler hin zu überprüfen ist. Das gilt namentlich für die Beurteilung der Eignung und Befähigung der Bewerber, bezogen auf Hochschulprofessoren etwa für die hier in Rede stehende besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird (§ 100 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG). Der Antragsteller legt nicht begründet dar, warum für das Absehen von dieser Regel unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 BerlHG anderes gelten soll. Die Vorschrift erfordert eine Bewertung der fachspezifischen Besonderheiten (Eigenart des Faches) und eine Berücksichtigung der dem Dienstherrn in bestimmten Grenzen frei stehenden Formulierung der Anforderungen an die konkret zu besetzende Stelle. Damit dürften Aspekte angesprochen sein, die nicht in jeder Hinsicht fachgerichtlich vollständig überprüfbar sind, sondern in gewissem Umfang eine Bewertung der gegenwärtigen oder für die Zukunft von der Hochschule gewollten Ausrichtung des Faches beinhalten, etwa eine gerade für den Bereich der Fachhochschulen relevante Entscheidung über die eher wissenschaftliche oder (zumindest) auch an den Erfordernissen der Berufspraxis ausgerichtete Ausgestaltung des Faches, sowie eine Entscheidung des Dienstherrn über die von ihm für erforderlich gehaltenen spezifischen Anforderungen an die konkret zu besetzende Stelle.

Die Frage der Kontrolldichte bedarf hier indes keiner weiteren Vertiefung, weil die Anwendung des § 100 Abs. 4 BerlHG auf der Grundlage der Einwendungen des Antragstellers auch dann nicht zu beanstanden wäre, wenn man mit dem Antragsteller eine nicht nur eingeschränkte Überprüfung annähme. In dem Berufungsvorschlag wird zur Begründung der Anwendung des § 100 Abs. 4 BerlHG folgendes ausgeführt (Berufungsvorschlag, Informationen zum Verfahren, S. 1):

"Für die Anwendbarkeit des § 100 (4) spricht in erster Linie die Besonderheit des Faches Augenoptik/Optometrie. Die Ausbildung für diesen Gesundheitsberuf ist traditionell seit etwa 100 Jahren nicht durch eine Hochschulausbildung gekennzeichnet sondern durch berufliche Ausbildungen und den Besuch von Fachschulen. Im Zuge der weiteren Spezialisierungen des Wissens über das Sehen und der entsprechenden Messtechnik werden seit 1982 in geringem Maße (40 StudentInnen pro Jahr) auch Augenoptiker an der Fachhochschule Aalen ausgebildet. Erst seit 1997/8 wurde die Zahl der Studienplätze an Fachhochschulen von 40 auf 240 pro Jahr ausgeweitet, nachdem nun auch in Jena und an der TFH Berlin diese Studiengänge eingerichtet wurden. Aufgrund dieser Ausbildungslage gibt es heute noch immer nur sehr wenige qualifizierte BewerberInnen mit Hochschulabschluss aus der Augenoptik, aber dagegen eine sehr große Zahl von fachlich hochqualifizierten Berufsangehörigen (sowohl in der Industrie als auch in den optometrischen Betrieben), die ihr Wissen außerhalb der Hochschulen erworben haben. Promotionsmöglichkeiten in der Optometrie gibt es in Deutschland praktisch nicht. Die wenigen promovierten Augenoptiker/Optometristen haben meist im vereinigten Königreich promoviert oder in Deutschland in verwandten Gebieten wie Medizin, Psychologie oder Physik. Andere Möglichkeiten der akademischen Weiterqualifikation wurden erst in jüngster Zeit eingerichtet. Die Masterstudiengänge der TFH Berlin 'Clincal Optometry' und 'Augenoptik/Optometrie' haben erst im April 2005 und im April 2006 ihren Studienbetrieb aufgenommen.

Deshalb ist es in der Besonderheit des Faches Augenoptik/Optometrie begründet, dass hochqualifizierte berufliche Tätigkeit und auch pädagogische Erfolge in der Regel heute noch nicht von Hochschulabsolventen mit Promotion erbracht werden. Will man in diesem Fachgebiet nur die Besten als Professoren einstellen, muss man die Anwendung des § 100 (4) auf jeden Fall in Erwägung ziehen."

Ferner wird ausgeführt (Berufungsvorschlag, Gutachten, S. 4):

"Die Berufungskommission wendet diese Regelung hier im Sinne des BerlHG an. Die Eigenart des Faches Augenoptik/Optometrie besteht darin, dass es sich hier um ein sich wandelndes Berufsbild handelt. Während die Berufsverbände aufgrund der Komplexität des Sehprozesses eine Akademisierung des Berufes anstreben und deshalb Fachhochschulstudiengänge einrichten, wird der Beruf heute in der realen Praxis noch von Handwerks-MeisterInnen und FachschulabsolventInnen geprägt. Dies geht von der Berufsausübung im augenoptischen Fachgeschäft bis hin zu den Entwicklungsetagen der großen Augenoptik-Firmen. So sind in der deutschen Augenoptik/Optometrie Hochschul-AbsolventInnen noch deutlich in der Minderheit und insbesondere Promotionen eine äußerst seltene Ausnahme. Deshalb greifen sowohl die augenoptische Industrie als auch die augenoptischen Ausbildungsstätten vorwiegend auf Sachverstand zurück, der außerhalb der Hochschulstudien und Promotionen erworben worden ist. Das hoch qualifizierte Fachwissen der Branche ist bis heute noch außerhalb der Hochschulen wesentlich breiter gestreut als allein bei den promovierten Hochschul-AbsolventInnen.

Gerade in dem ursprünglich eher technisch geprägten Fach 'vergrößernde Sehhilfen' ist dieser Akademiker-Mangel besonders deutlich ausgeprägt. Deshalb ist es sinnvoll und geboten, für das Fachgebiet 'Augenoptik/Optometrie - Low Vision' auch Eignungen entsprechend der Regelung des § 100 (4) BerlHG mit in Betracht zu ziehen."

Gegen die Tragfähigkeit dieser auf die Eigenart des Faches und die Anforderungen der Stelle bezogenen Erwägungen der Auswahlkommission bringt der Antragsteller mit der Beschwerde keine durchgreifenden Bedenken vor. Sein allgemeiner Einwand, dass die Antragsgegnerin zu 2. fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass sich die Lehrenden eines Faches zwingend aus Ausgebildeten eines zugeordneten Berufs rekrutierten, geht an der Erwägung der Auswahlkommission vorbei. Sie hat solches nicht angenommen, sondern nur dafür argumentiert, das Bewerberfeld auch für Berufspraktiker zu öffnen, die nicht alle (wissenschaftsbezogenen) Einstellungsvoraussetzungen des § 100 Abs. 1 bis 3 BerlHG erfüllen. Auch der Einwand, es könne nicht allein um eine Verbreiterung des Bewerberfeldes gehen, weil sich über die Anwendung des § 100 Abs. 4 BerlHG ansonsten bei jedem Fach ein breiteres Bewerberfeld erzeugen ließe, geht auf die von der Auswahlkommission angeführten spezifischen fachbezogenen Erwägungen nicht näher ein. Es ging der Antragsgegnerin zu 2. nicht allgemein um eine Verbreiterung des Bewerberfeldes, sondern darum, überhaupt geeignete Bewerber mit der Ausschreibung anzusprechen. Der vom Antragsteller weiter angestellte Vergleich mit der Besetzung einer Medizinprofessur, bei der auch niemand auf die Idee käme, eine "praxiserprobte Krankenschwester" zu berufen, nur weil in der Praxis das nicht wissenschaftlich geschulte Personal überwiege, liegt neben der Sache. In Rede steht nicht das Ersetzen einer unabdingbaren wissenschaftlichen Qualifikation durch praktische Erfahrungen in einem anderen (nachgeordneten) Beruf, sondern die Frage, ob in einem sowohl durch wissenschaftliche als auch praktische Fähigkeiten und Erfahrungen geprägten Berufsbild die jahrelange erfolgreiche praxisorientierte und fachspezifische Tätigkeit eines Bewerbers mit Fachhochschulabschluss die akademisch-wissenschaftliche Ausbildung und Tätigkeit eines anderen Bewerbers überwiegen kann.

Ebenso greifen die weiteren fach- und stellenspezifischen Einwände des Antragstellers nicht durch. Die Erwägung des Antragsgegners zu 2., es gebe aufgrund der Ausbildungssituation nicht genügend wissenschaftlich ausgebildetes Personal, wird durch die Hinweise auf die Angebote verschiedener (Fach-)Hochschulen mit Studiengängen im Bereich Augenoptik nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin zu 2. hat diese Studiengänge und ihrer Ausweitung in jüngerer Zeit in den Blick genommen (s.o.), aber festgestellt, dass es gleichwohl nach wie vor sehr wenige Bewerber mit einem Hochschulabschluss im Bereich Augenoptik gebe und weiterhin der Anteil der fachlich hochqualifizierten Berufsangehörigen überwiege. Dagegen bringt der Antragsteller nichts Überzeugendes vor. Auch er selbst verfügt nicht über einen Hochschulabschluss im Bereich der Augenoptik, sondern der Humanmedizin. Die Richtigkeit der Einschätzung der Antragsgegnerin zu 2. bestätigt sich außerdem durch die Bewerbungen auf die in Rede stehende Stelle.

Die weiteren Ausführungen des Antragstellers zur sachlichen Unanwendbarkeit des § 100 Abs. 4 BerlHG auf das hier in Rede stehende Fach greifen ebenfalls nicht durch. Seine Einwände, wonach sich das Fach Physiologische Optik/ Optometrie/Low Vision im Schnittbereich verschiedener Wissenschaften bewege, einen starken medizinischen Bezug aufweise, ein Wandel hin zu größerer Wissenschaftlichkeit zu verzeichnen sei (auch durch die Einführung von Bachelor-/Masterstudiengängen) und überhaupt ein erhöhter Forschungs- und Wissenschaftsbezug festzustellen sei, während durch die Öffnung des Bewerberfeldes für Praktiker (wie den Beigeladenen) drohe, dass ein ganzer Studiengang entwissenschaftlicht werde, überzeugen nicht. Der vom Antragsteller dargestellte gegenwärtige Wandel des Faches hin zu größerer Wissenschaftlichkeit spricht gerade dafür, dass es sich (noch) nicht um ein ausschließlich akademisch-wissenschaftlich geprägtes Fach handelt, sondern um ein Fach, dessen Ausrichtung in der Entwicklung begriffen ist und jedenfalls auch (noch) Elemente der berufspraktischen Ausbildung enthält, es somit der Eigenart des Faches entsprechen kann, hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis bei der Stellenbesetzung zu berücksichtigen. Der Antragsteller weist selbst darauf hin, dass der Gesetzgeber die (praktische) Ausbildung im Fach Augenoptik durch das Augenoptikgesetz vom 2. März 1998 von der Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik an die Technische Fachhochschule Berlin verlagert und die Antragsgegnerin zu 2. damit die Ausbildung zum Augenoptiker übernommen hat. Er weist ebenfalls darauf hin, dass gerade im Bereich der Optometrie die Quote der Professoren ohne Promotion besonders hoch ist und Professuren unmittelbar aus dem handwerklichen Bereich besetzt sind sowie eine medizinische Professur ohne erkennbare wissenschaftliche Qualifikation. Damit bestätigt er letztlich nur den von der Antragsgegnerin zu 2. angenommenen Umstand, dass das Fach von seinem Herkommen eher oder jedenfalls auch (noch) durch die praktisch orientierte Ausbildung geprägt ist und deshalb eine Öffnung des Bewerberfeldes für erfahrene fachwissenschaftlich ausgebildete Praktiker gerade bei diesem Fach anders als bei rein akademisch-wissenschaftlich geprägten Fächern gerechtfertigt ist. Die Ausführungen des Antragstellers zu der Besetzung der Professorenstellen im Zuge des Übergangs der Beamtenverhältnisse der Fachschullehrer der ehemaligen Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik auf die Antragsgegnerin zu 2., der diesbezüglichen Gesetzesbegründung zu der Besetzung der Professuren des neu eingerichteten Studiengangs Optometrie und zu der Besetzung der Berufungskommission aus der Gruppe dieser ehemaliger Fachschullehrer und jetzigen Hochschullehrer führen nicht weiter, weil sich daraus nicht ansatzweise ergibt, dass bei der Besetzung der hier in Rede stehenden Stelle § 100 Abs. 4 BerlHG zu Unrecht zur Anwendung gekommen ist. Der Gesetzesbegründung lässt sich lediglich entnehmen, dass seinerzeit Berufungen auf die (elf) Professuren des neuen Studiengangs nur in dem Umfang stattfinden konnten, wie vorhandene Lehrkräfte auf den dem Studiengang zugerechneten elf Stellen für Studienräte und Oberstudienräte (also die übernommenen Fachschullehrer) die Berufungsvoraussetzungen erfüllten (Drucksache 13/2550, S. 3). Mit dieser Übergangsregelung sollte ersichtlich (lediglich) gewährleistet werden, dass die übernommenen Fachschullehrer nicht automatisch, sondern nur bei Erfüllung der Berufungsvoraussetzungen, also insbesondere des § 100 BerlHG, auf Professorenstellen wechseln konnten und die vorgesehene Stellenzahl für das Lehrpersonal auch übergangsweise nicht überschritten wird. Eine Aussage über die Anwendung oder Nichtanwendung des § 100 Abs. 4 BerlHG als Teilregelung der Berufungsvoraussetzungen war damit für die Besetzung mit übernommenen Fachschullehrern und erst recht für die Besetzung mit anderen Bewerbern nicht verbunden.

Der Antragsteller zeigt des Weiteren keine durchgreifenden Bedenken gegen die Tragfähigkeit der auf den Beigeladenen bezogenen Einschätzung der Antragsgegnerin zu 2. auf, wonach dieser im Sinne des § 100 Abs. 4 BerlHG über hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung verfügt. Bei diesen die Qualifikation eines Bewerbers betreffenden Aspekten steht der Antragsgegnerin zu 2. unzweifelhaft ein Bewertungsspielraum zu, der einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Bewertungsfehler zeigt der Antragsteller nicht auf. Seine diesbezüglichen Ausführungen laufen in erster Linie darauf hinaus, die langjährige Arbeit des Beigeladenen bei der Beratungsstelle für Sehbehinderte in Berlin abzuwerten, weil sie nicht "deutschlandweit, international, jedenfalls aber überregional" anerkannt sei. An anderer Stelle bemängelt er eine fehlende Einbindung des Beigeladenen in die Wissenschaftslandschaft und ein "völliges Fehlen von Internationalität". Der Antragsteller legt insoweit, wie auch seine Ausführungen zu den aus seiner Sicht mangelnden wissenschaftlichen Leistungen des Beigeladenen und seinen (wenigen) Publikationen belegen, einen unzutreffenden Maßstab an, weil es insoweit gerade nicht um wissenschaftliche Leistungen, etwa das Maß der Publikationen, geht, sondern gemäß § 100 Abs. 4 BerlHG um hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis. Solche Leistungen sind dem Beigeladenen durch die im Bewerbungsverfahren beigezogenen Stellungnahmen von Prof. Dr.-Ing. Sh. (Stellungnahme vom 8. März 2006), der Leiterin der Beratungsstelle Frau Dr. St. (Stellungnahme vom 2. August 2006) und dem Geschäftsführer des Allgemeinen Blinden- und Sehbehindertenvereins Berlin (Stellungnahme vom 15. März 2006) bescheinigt worden. Darauf und auf deren Würdigung durch die Auswahlkommission geht der Antragsteller nicht konkret ein, sondern meint, man habe mehr die gesellschaftliche Nützlichkeit des Beigeladenen betont; es gehe indes nicht um die Verleihung einer Ehrenwürde oder um eine (an anderer Stelle vom Antragsteller so bezeichnete) Lobpreisung des Beigeladenen. Solche in den Bereich des Unsachlichen reichenden Bemerkungen können eine inhaltliche Befassung mit den praktischen Leistungen des Beigeladenen und dem Stellenwert, den die Antragsgegnerin zu 2. ihnen eingeräumt hat, für die Darlegung des behaupteten Beurteilungsfehlers nicht ersetzen. Vor allem fehlt in diesem Zusammenhang eine nähere Auseinandersetzung mit dem Anforderungsprofil der Stelle, wonach laut Ausschreibungstext u.a. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Messung und Korrektion von Fehlsichtigkeit des menschlichen Auges und umfangreiche Spezialkenntnisse der optometrischen Versorgung der Bevölkerung mit Sehhilfen jeder Art erwartet werden sowie eine langjährige Beschäftigung mit den Ursachen und Auswirkungen von Sehbehinderungen und mit den Eigenschaften moderner optischer und elektronischer Sehhilfen für Sehbehinderte erwünscht sind. Ebenso fehlt eine nähere Auseinandersetzung mit den Kriterien der Auswahl, bei der an erster Stelle nicht wissenschaftliche Leistungen, sondern die pädagogische Eignung und an zweiter Stelle die fachliche Eignung unter Berücksichtigung des Ausschreibungstextes ausschlaggebend gewesen sind, während die wissenschaftlichen Leistungen erst an dritter Stelle standen (vgl. Berufungsvorschlag, Abschnitt II, S. 2).

Die über den Beigeladenen und seine Arbeit bei der Beratungsstelle für Sehbehinderte erstellten Gutachten und Stellungnahmen, auf die sich die Berufungskommission gestützt hat, greift der Antragsteller in erster Linie mit Behauptungen oder Vermutungen über eine nicht mehr hinnehmbare Verquickung an, die er unter anderem darin sieht, dass eine Gutachterin (Frau St.) die Leiterin der Beratungsstelle sei und ein weiterer Gutachter (Prof. S.) ein ehemaliger Lehrer (gemeint ist wohl: des Beigeladenen) sei und zudem erst seit wenigen Jahren eine Professorenstelle bekleidete. Daraus ergibt sich kein Beurteilungsfehler bei der Bewertung der Qualifikation des Beigeladenen. Es liegt auf der Hand, dass die Stellungnahmen über die Qualität und Art der Arbeit des Beigeladenen (hier: in der Beratungsstelle für Sehbehinderte) aussagekräftig nur von solchen Personen verfasst werden können, die zu dieser Arbeit des Beigeladenen und damit notwendigerweise auch zu seiner Person einen beruflichen Bezug haben. Das ist bei den vom Antragsteller vorgelegten Gutachten von Professoren, unter denen oder mit denen er medizinisch und wissenschaftlich gearbeitet hat, nicht anders. Hieraus eine nicht mehr hinnehmbare Verquickung abzuleiten, geht fehl. Auf derselben Ebene liegen die Ausführungen des Antragstellers, mit denen der Vorgang der Stellenbesetzung bzw. Einzelumstände als seltsam, fragwürdig und kaum zufällig und sogar als willkürlich bezeichnet werden. Seine insoweit und in anderen Zusammenhängen wiederholt dargebotene Erkenntnis, dass die Berufungskommission teilweise mit ehemaligen Fachlehrern besetzt gewesen sei, führt nicht weiter. Letztlich - wenn auch so nicht deutlich ausgesprochen - will der Antragsteller mit seinen diesbezüglichen Ausführungen und Andeutungen vermutlich behaupten, dass die maßgeblich am Besetzungsverfahren Beteiligten ihm als wissenschaftlich-akademischen Bewerber gegenüber nicht objektiv eingestellt waren, weil sie selbst (wie auch der deshalb von ihnen bevorzugte Beigeladene) von der praxisorientierten Seite des Faches stammten und ihnen für die wissenschaftlichen Bezüge das Verständnis fehle. Für eine solche Voreingenommenheit fehlen indes hinreichende Anhaltspunkte. Die eher praxisorientierte Ausrichtung der Stelle ist nicht das Ergebnis einer gegenüber wissenschaftlichen Bezügen voreingenommenen Auswahlkommission, sondern folgt aus der Stellenausschreibung und den Kriterien des Auswahlverfahrens (s.o.).

Daraus ergibt sich zugleich, dass die Einwände des Antragsstellers gegen die Richtigkeit der in das Gutachten der Auswahlkommission einbezogenen Tatsachen zu den wissenschaftlichen Leistungen des Beigeladenen nicht durchgreifen, eben weil es auf solche Leistungen schon nach den Anforderungen der Stelle nicht in erster Linie ankam und sie im Übrigen gerade für die Person des Beigeladenen keine entscheidende Rolle gespielt haben, weil in seinem Fall die Auswahlkommission ohnehin davon ausgegangen ist, dass er die wissenschaftsbezogenen Einstellungsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt und es deshalb gemäß § 100 Abs. 4 BerlHG auf hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung ankommt.

Die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers sind außerdem in der Sache nicht berechtigt. Die Antragsgegnerin zu 2. hat die Publikationen des Beigeladenen nicht fehlerhaft wiedergegeben. Der Antragsteller stützt sich insoweit maßgeblich darauf, dass der Beigeladene einen Beitrag von geringer Seitenzahl in einem Buch veröffentlicht hat, der im Besetzungsbericht der Auswahlkommission als Veröffentlichung "in Buchform" oder verkürzt als "Buch" bezeichnet worden sei. Hieraus einen Fehler des Besetzungsverfahrens herleiten zu wollen, erscheint fernliegend. Die Berufungskommission war durch die Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen mit den dortigen Angaben zu seinen Veröffentlichungen wie auch durch das Gutachten von Prof. K. über die besagte Publikation des Beigeladenen schon aufgrund der dort jeweils angegebenen Seitenzahlen ("55-63") eindeutig darüber ins Bild gesetzt, dass es sich um einen Beitrag in einem Kongressband handelt. Die Bezeichnung dieser Publikation bei der stichwortartigen Aufzählung der wissenschaftlichen Arbeiten des Beigeladenen in dem Berufungsvorschlag als eine solche "in Buchform" belegt keinen Bewertungsfehler, sondern stellt lediglich eine Kurzbezeichnung der Publikationsart dar. Ebenso liegt kein Bewertungsfehler darin, dass in der besagten Aufzählung neben der vg. Publikation in dem Kongressband noch ein Zeitschriftenartikel erwähnt wird (Sehbehindertengerechte Refraktionsbestimmung, in Optometrie 2/2005, vgl. dazu ebenfalls das Gutachten von Prof. K.), obwohl es sich insoweit um den ihn ähnlicher Form in dem Kongressband veröffentlichten Beitrag handeln soll. Auch dies war der Auswahlkommission bekannt, weil es sich bereits aus dem Gutachten von Prof. K. ergab. Die Nennung einer solchen Zweitverwertung als wissenschaftliche Veröffentlichung lässt einen Bewertungsfehler nicht erkennen. Ohne Substanz ist weiter der Hinweis des Antragstellers, dass eine vom Beigeladenen in der Bewerbung vermerkte Veröffentlichung "Sehbehindertengerechte Refraktionsbestimmung" aus der Zeitschrift Optometrie 3/2005 nicht vorliege. Ein damit insinuierter Eindruck, der Beigeladene habe unzutreffende Angaben zu seinen Publikationen gemacht, wäre falsch. Der Beigeladene hat in seiner Bewerbung lediglich angegeben, dass ihm die Veröffentlichung des genannten Aufsatzes für die Ausgabe 3/2005 der Zeitschrift zugesagt worden sei. Es handelt sich im Übrigen- was auch dem Antragsteller nicht entgangen sein dürfte - ersichtlich um den oben bereits behandelten Aufsatz, dessen Fundstelle Prof. K. mit Optometrie 2/2005 angibt.

Die Vortragstätigkeit des Beigeladenen ist in dem Berufungsvorschlag, anders als der Antragsteller meint, ebenfalls nicht verfälscht wiedergegeben. Dort heißt es, der Antragsteller habe 17 Vorträge (vor Augenoptikern und Augenärzten) zu den Themenbereichen Augenglasbestimmung, Binokularsehen und Low Vision gehalten, die zu einem großen Teil als Fortbildung durch die Berufsverbände zertifiziert seien (Berufungsvorschlag, Gutachten S. 7). Dass der Beigeladene - wie er in seiner Bewerbung ausdrücklich angegeben hat - zum Teil gemeinsam mit Medizinern referiert hat und sich die Vorträge neben Augenärzten und Augenoptikern zum Teil zusätzlich auch an Orthoptistinnen richteten, berechtigt nicht zu der Annahme, die stichwortartige Zusammenfassung seiner Vortragstätigkeit in dem Berufungsvorschlag sei unrichtig oder gar verfälscht wiedergegeben, weil dieser Umstand nichts daran ändert, dass die Vorträge jedenfalls auch vor Augenärzten oder Augenoptikern gehalten worden sind. Weiter zeigt der Einwand, die Vorträge hätten auch das Thema Augenglasbestimmung zum Gegenstand gehabt, keine verfälschte Darstellung der Vortragstätigkeit auf. Vielmehr ist dies in dem Berufungsvorschlag ausdrücklich so vermerkt. Gleichfalls ohne Substanz sind die Einwände zu dem - ohnehin einen gänzlichen Randaspekt des Auswahlverfahrens betreffenden - Thema Zertifizierung. Weder in der zusammenfassenden Darstellung der Vortragstätigkeit in dem Berufungsvorschlag noch in der Bewerbung des Beigeladenen ist behauptet worden, dass Zertifizierungen "im Sinne staatlicher Beleihungen im hoheitlichen Berechtigungswesen oder ähnliches" vorlägen oder der Referent zertifiziert sei. Es ist lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Vorträge im Rahmen von Kursen gehalten worden sind, die durch die Berufsverbände als Fortbildung zertifiziert seien (s. dazu die dies bestätigende Stellungnahme von Prof. S. vom 8. März 2006, S. 2).

Ebenso führen die Einwände des Antragstellers gegen die Darstellung der Tätigkeit des Beigeladenen bei der Beratungsstelle für Sehbehinderte nicht zur Annahme eines Bewertungsfehlers. Die Darstellung im Berufungsvorschlag, dass der Beigeladene in der Beratungsstelle als verantwortlicher Augenoptiker an leitender Position gearbeitet hat, zeigt einen Bewertungsfehler der Berufungskommission nicht auf. Die Berufungskommission hat nicht behauptet, dass der Beigeladene die Beratungsstelle geleitet hat, sondern nur, dass er in der Beratungsstelle an (fachlich) maßgeblicher Stelle gearbeitet hat. Das wird durch die Gutachten von Prof. S., Frau Dr. St. und Herrn Sch. bestätigt. Sollte der Antragsteller mit seinen diesbezüglichen Ausführungen zum Ausdruck bringen wollen, die Berufungskommission habe irrtümlich angenommen, der Beigeladene habe die Beratungsstelle geleitet, wäre dies schon deshalb fernliegend, weil sich die Berufungskommission unter anderem auf eine Stellungnahme von Frau Dr. St. gestützt hat, die - wie in dem Berufungsvorschlag dargestellt und in der genannten Stellungnahme angegeben - seit 2003 die Leiterin der Beratungsstelle ist. Demgemäß wird der Beigeladene in dem Berufungsvorschlag als stellvertretender Leiter der Beratungsstelle bezeichnet.

Verfahrensfehler werden vom Antragsteller ebenfalls nicht begründet dargelegt. Dies gilt zunächst für seine Rüge, die Stellenausschreibung sei nur in Fachzeitschriften der Augenoptiker, nicht aber in wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht worden. Zum einen ist die Stellenausschreibung auch in einer überregionalen Wochenzeitschrift veröffentlicht worden (Die Zeit vom 28. April und 28. Juli 2005). Zum anderen könnte der Antragsteller aus einer zu geringen Verbreitung der Stellenanzeige keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs herleiten. Er selbst hat die Anzeige jedenfalls zur Kenntnis genommen und sich beworben. Dass möglicherweise andere geeignete Kandidaten sich mangels Kenntnis nicht bewerben konnten und deshalb nicht mit dem Antragsteller konkurrierten, kann ihn nicht benachteiligen.

Der Antragsteller zeigt ferner nicht auf, dass die Stellenbesetzung, wie er meint, mit dem Regelungsgehalt aus § 101 Abs. 5 BerlHG in Konflikt gerät. Die Vorschrift regelt Folgendes:

Bei Berufungen auf eine Professur können Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. In diesem Fall ist in Abweichung von Absatz 2 eine Liste mit einem Namen ausreichend. Bei der Berufung auf eine Professur, die keine Juniorprofessur ist, können wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen berücksichtigt werden. Im Übrigen dürfen Professoren und Professorinnen, die in derselben Hochschule hauptberuflich tätig sind, nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Diese Einschränkung gilt nicht bei Berufung von Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen in ein zweites Professorenamt.

Die Vorschrift ist hier nicht einschlägig. Der Beigeladene gehört, wie auch der Antragsteller einräumt, keinem der dort aufgeführten Personenkreise an, sondern ist Beschäftigter der Beratungsstelle für Sehbehinderte, der seit 2001 daneben als Lehrbeauftragter Kurse bei der Antragsgegnerin zu 2. hält. Dass der Antragsteller es als erstaunlich, ungewöhnlich oder seltsam ansieht, dass jemand, der als Lehrbeauftragter einzelne Veranstaltungen an der Fachhochschule abgehalten hat, auf eine Professorenstelle berufen wird, kann der Senat nicht teilen. Eine analogiefähige Regelungslücke, die der Antragsteller in diesem Fall erblickt, liegt nicht vor. § 101 Abs. 5 BerlHG betrifft einen klar umgrenzten Personenkreis, zu dem der Beigeladene nicht zählt. Für eine Ausdehnung der Regelung auf nebenamtliche Lehrbeauftragte besteht kein Raum.

Schließlich zeigen die Ausführungen des Antragstellers zu § 70 Abs. 5 BerlHG keinen Verfahrensfehler auf. Danach haben bei Entscheidungen des Fachbereichsrates über Berufungsvorschläge alle dem Fachbereich angehörenden hauptamtlichen Professoren die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung. Die Grundordnung regelt Durchführung und Verfahren. Der Antragsteller wiederholt der Sache nach insoweit lediglich erstinstanzlichen Vortrag, mit dem er ohne weitere Glaubhaftmachung geltend gemacht hatte, eine solche Grundordnung sei nicht ersichtlich. Damit ist kein Verfahrensfehler des Auswahlverfahrens glaubhaft gemacht. Der Antragsteller stellt (weiterhin) lediglich die Vermutung auf, dass die Grundordnung keine Regelung im Sinne des § 70 Abs. 5 Satz 3 BerlHG enthalte, ohne dies (etwa durch Vorlage der Grundordnung) glaubhaft zu machen. Einer solchen bloßen Vermutung musste das Verwaltungsgericht nicht weiter nachgehen. Gleiches gilt für den beschließenden Senat. Zudem geht der Antragsteller mit der Beschwerde auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht näher ein, wonach nicht glaubhaft gemacht sei, dass die Hochschullehrer die Möglichkeit zur Mitwirkung nicht schon ohnedies (also selbst im Falle des Fehlens entsprechender Vorgaben in der Grundordnung) hätten nutzen können, sondern belässt es dabei, einen möglichen formalen Mangel zu reklamieren. Das genügt in dieser Form nicht zur Darlegung einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Nach dem Berufungsvorschlag hat der Fachbereichsrat dem Vorschlag mit Beschluss vom 15. Juni 2006 einstimmig zugestimmt, wobei die dem Fachbereich angehörenden Professoren gem. § 70 Abs. 5 BerlHG die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung hatten, wovon ein Hochschullehrer Gebrauch gemacht hat. Darauf geht der Antragsteller nicht ein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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