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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: OVG 4 S 58.06
Rechtsgebiete: VGG


Vorschriften:

VGG § 6 Abs. 4 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 S 58.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl und den Richter am Verwaltungsgericht Schaefer am 16. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es besteht im Ergebnis kein Anlass für eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht dem auf vorläufige Freihaltung einer Stelle gerichteten Antrag des Antragstellers stattgegeben hat. Es kann dahinstehen, ob die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe insgesamt hinreichend tragfähig sind (dazu sogleich unter 1.); denn die Entscheidung ist im Ergebnis jedenfalls aus anderen Gründen richtig (dazu unten 2.).

1. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers angenommen, weil das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle nicht zumindest seinem wesentlichen Inhalt nach in den Text der Ausschreibung aufgenommen worden sei und weil das Anforderungsprofil zu allgemein gehalten sei, insbesondere keine dienstpostenbezogene Formulierung der Anforderungen enthalte.

a) Aus dem erstgenannten Umstand ergibt sich nach Ansicht des Senats voraussichtlich kein Grund, dem Eilantrag stattzugeben. Es trifft zwar zu, dass die Stellenausschreibung des Antragsgegners für die in Rede stehende Stelle einer Steueramtsrätin oder eines Steueramtsrates (BesGr. A 12) als herausgehobener Sachbearbeiter in der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen mit der Kennzahl 30-1/05 (ABl. 2005, 2307) kein Anforderungsprofil enthält und deshalb objektiv fehlerhaft ist. Nach § 6 Abs. 4 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes (VGG) vom 17. Mai 1999, das hier anzuwenden ist, bildet das Anforderungsprofil u.a. die Grundlage für eine Ausschreibung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat hierzu entschieden, dass die Stellenausschreibung das Anforderungsprofil deutlich werden lassen muss, um potentielle Bewerber anzusprechen, den Kreis potentieller Bewerber auszuschöpfen wie einzugrenzen und Objektivität und Nachvollziehbarkeit der Auswahl zu gewährleisten (Beschluss des 4. Senats vom 21. Januar 2005 - OVG 4 S 44.04 -). Daran ist festzuhalten. Um der beschriebenen Funktion des Anforderungsprofils bei einer Stellenausschreibung zu genügen, ist mindestens ein Hinweis in der Ausschreibung auf das Bestehen eines Anforderungsprofils und die Möglichkeit, wie davon Kenntnis genommen werden kann, erforderlich. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verweist (Urteil vom 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 - juris Rn. 37), wonach der Schutzzweck des Art. 33 Abs. 2 GG es nicht zwingend gebiete, ein Anforderungsprofil bereits mit der Stellenausschreibung zu verbinden, führt dies nicht weiter, weil hier aufgrund der landesgesetzlichen Regelung weitergehende Anforderungen an eine Stellenausschreibung bestehen. Die vorliegende Ausschreibung genügt den landesgesetzlichen Anforderungen nicht, weil sie außer der Bezeichnung des Arbeitsgebiets (herausgehobener Sachbearbeiter BuStra) und dem allgemeinen Hinweis auf die Laufbahnvoraussetzungen insoweit keine Angaben enthält. Dass alle Bediensteten der Berliner Finanzverwaltung über das hausinterne Intranet die Anforderungsprofile abrufen können, wie der Antragsgegner geltend macht, reicht bei einer Ausschreibung, deren Bewerberkreis sich nicht auf diese Bediensteten beschränkt, objektiv nicht aus.

Dieser Mangel der Ausschreibung, durch den der Kreis potentieller Bewerber gerade nicht ausgeschöpft und zugleich eingegrenzt wurde, begründet aber keinen Anordnungsanspruch des Antragstellers. Er ist Bediensteter der Berliner Finanzverwaltung, konnte auf das Anforderungsprofil zugreifen und hat sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben. Der Mangel hat sich also nicht zu seinen Ungunsten ausgewirkt.

b) Ob das für die zu besetzende Stelle bestehende Anforderungsprofil zu allgemein gehalten ist, um den Anforderungen des § 6 Abs. 4 VGG a.F. zu genügen, wie das Verwaltungsgericht weiter angenommen hat, bedarf hier keiner Vertiefung.

Nach § 6 Abs. 4 VGG a.F. werden in dem Anforderungsprofil die für den erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet erforderlichen wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstige Eigenschaften, auch soziale und methodische Kompetenz, zusammengefasst. Der Antragsteller macht insoweit unter Bezugnahme auf Stellungnahmen von Personalvertretungen geltend, dass das in Rede stehende Anforderungsprofil (hg. SB A 12 allg.) nicht hinreichend differenziere zwischen den spezifischen Anforderungen an einen herausgehobenen Sachbearbeiter im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen und den sonstigen herausgehobenen Sachbearbeitern in den übrigen Finanzämtern, für die das Anforderungsprofil gleichermaßen gelte, etwa für Beamte in der Körperschaftssteuer- oder Einkommenssteuerveranlagung, in der Grunderwerbssteuerstelle, in der Lohnsteuerstelle oder in der Erbschaftssteuerstelle. Er macht weiter geltend, dass neben dem in Rede stehenden allgemeinen Anforderungsprofil zwar weitere Anforderungsprofile für herausgehobene Sachbearbeiter in bestimmten Aufgabengebieten bestünden, die aber hinsichtlich ihrer Anforderungen abgesehen von marginalen Abweichungen deckungsgleich mit dem allgemeinen Anforderungsprofil seien. Zusammengefasst geht der Vorwurf dahin, dass die Anforderungsprofile insgesamt zu gleichförmig formuliert seien und in Wirklichkeit keine ausreichende Differenzierung enthielten, um dem vom Gesetzgeber angestrebten Zweck der Anforderungsprofile zu genügen. Ob dieser Vorwurf durchgreift, erscheint offen. Der Gesetzgeber verfolgt mit den Anforderungsprofilen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das Ziel, das Personalmanagement zu verbessern und eine gezieltere Personalentwicklung zu unterstützen. Auf der anderen Seite führt eine zu starke Differenzierung über Anforderungsprofile zu einer im Sinne einer effektiven Personalentwicklung gerade unerwünschten Einengung der Einsetzbarkeit der Beamten. Der Antragsgegner hat insoweit u.a. mit der Beschwerdebegründung nachvollziehbar sein verständliches Interesse an einem hohen Maß an Flexibilität seiner Beamten angesichts der laufenden Veränderungen der Aufgaben und Arbeitsabläufe, der laufenden technischen Innovationen und des wachsenden Rationalisierungsdrucks dargelegt. Es komme, so der Antragsgegner sinngemäß weiter, weniger auf spezifische Fachkenntnisse als vielmehr auf die Fähigkeit an, die sich stetig weiter entwickelnden Anforderungen angemessen bewältigen zu können.

Ob der Antragsgegner danach ein durch das Gesetz gefordertes bestimmtes Maß an Differenziertheit der Anforderungsprofile (hier: für die verschiedenen Dienstposten für herausgehobene Sachbearbeiter der Besoldungsgruppe A 12) unterschritten hat oder ob dem Gesetz durch die vorhandenen Anforderungsprofile Genüge getan ist und alles Weitere, also die Ausgestaltung der Profile im Einzelnen, dem weiten Organisationsermessen des Antragsgegners unterfällt, bedarf hier indes keiner weiteren Erörterung. Ebenso kann dahinstehen, welchen erkennbaren Nutzen der Antragsteller, der wie der Beigeladene in dem Aufgabengebiet, für das die Stelle ausgeschrieben ist, als Sachbearbeiter tätig ist, von einer profilierteren Beschreibung der Anforderungen der zu besetzenden Stelle in Abgrenzung zu sonstigen (herausgehobenen) Sachbearbeiterposten in anderen Finanzämtern haben könnte. 2. Die Auswahlentscheidung ist voraussichtlich fehlerhaft und der Anordnungsanspruch des Antragstellers jedenfalls deshalb gegeben, weil die ihm erteilte Beurteilung nach Lage des Falles fehlerhaft ist.

Der Senat kann auf diesen Aspekt zur Begründung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ohne eine weitere diesbezügliche Anhörung des Antragsgegners zurückgreifen, weil die Frage der Rechtmäßigkeit der Beurteilung zwischen den Beteiligten sowohl in diesem Verfahren als auch in den Hauptsacheverfahren betreffend die Auswahlentscheidung (VG 5 A 132.06) und die Beurteilung (VG 5 A 100.06), auf die die Beteiligten in diesem Eilverfahren wiederholt verwiesen haben, bereits hinlänglich erörtert worden ist und die Aspekte, auf die es hier aus Sicht des Senats ankommt, Teil dieser Erörterung gewesen sind.

Das bei der Beförderung zu beachtende Prinzip der Bestenauslese (Artikel 33 Abs. 2 GG) fordert, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dabei muss der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind regelmäßig die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der Bestgeeignete für einen Beförderungsdienstposten ist, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob sie den für eine sachgerechte Entscheidung unverzichtbaren Grundvoraussetzungen genügt. Diese sind die Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens, die Zugrundelegung des richtigen Sachverhalts, die zutreffende Erfassung des Begriffs der Eignung und der gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung, das Fehlen sachfremder Erwägungen sowie die Beachtung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe (vgl. nur Beschluss des Senats vom 2. April 2007 - OVG 4 S.07 - BA S. 3 f. m. w. Nachw.)

Diesen Anforderungen genügt die den Antragsteller betreffende Beurteilung vom 21. bzw. 22. November 2005 nach bisherigem Erkenntnisstand nicht. Es bestehen vielmehr vom Antragsgegner bislang nicht ausgeräumte Anhaltspunkte dafür, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet. Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus einem auffälligen und bislang nicht plausibel gemachten Leistungsabfall, der dem Antragsteller in der aktuellen Beurteilung bescheinigt wird. Der Antragsteller war in dem vorherigen Dienstleistungsbericht vom 11. April 2003 (Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 2000 bis 2002) mit dem Gesamturteil "Hat sich besonders bewährt" beurteilt worden, seinerzeit die nach damaligem Beurteilungssystem zweithöchste Note. In der aktuellen Beurteilung aus Anlass der Bewerbung des Antragstellers, der das neue Beurteilungssystem zugrunde liegt, wird der Antragsteller insgesamt mit "C" bewertet. Danach hat er nunmehr Leistungen gezeigt, die den Anforderungen entsprechen. Dieser Umstand gibt zwar für sich genommen keinen Anlass, an der Sachgerechtheit der aktuellen Beurteilung zweifeln. Sie betrifft zum einen einen anderen Beurteilungszeitraum und beruht zum anderen auf einem anderen Beurteilungssystem, dessen Noten nicht schematisch mit den Noten des alten Bewertungssystems gleichgesetzt werden können. Es ist danach nicht ausgeschlossen, dass die Leistungen eines Beamten, der sich nach den alten Maßstäben "besonders bewährt" hat, nunmehr (nur) den Anforderungen entsprechen, also mit "C" zu bewerten sind. Die verbalen Bestandteile der beiden Beurteilungen zeigen jedoch deutlich, dass es hier nicht lediglich um die Anlegung eines anderen, ggf. strengeren Maßstabs geht (den der Antragsgegner auch nicht geltend gemacht hat), sondern dem Antragsteller praktisch bei allen relevanten Beurteilungsmerkmalen eindeutig ein Leistungsabfall attestiert wird. Das zeigt sich zunächst an der jeweiligen Begründung der Gesamteinschätzung. In der Beurteilung aus 2003 heißt es insoweit:

Herr K. ist ein sehr engagierter Sachbearbeiter, der zügig und souverän das anfallende Arbeitspensum bewältigt. Wegen seiner langjährigen Erfahrung, seines guten Organisationsgeschicks und seiner guten Auffassungsgabe ist er in der Lage, in kürzester Zeit auch bei umfangreichen und schwierigen Fällen zu praxisorientierten Ergebnissen zu gelangen. Das kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass er bei den so genannten Altfällen, die vorrangig zu bearbeiten sind, über kontinuierlich weit unterdurchschnittliche Arbeitsrückstände verfügt. Bei Verhandlungen und Besprechungen mit Beschuldigten, Verteidigern und Zeugen erzielt der Beamte durch sein offenes, verbindliches und flexibles Auftreten gute Abschlussergebnisse. Herr K. ist stets bereit, auch bei hohem Arbeitsanfall Sonderaufgaben zu übernehmen (Tätigkeit als ADV-Berater, Führung der ADV-Liste sämtlicher im Amt geführten Kapitalanlegerverfahren).

Herr K. ist ein Beamter, dessen Fachkenntnisse und Leistungen sich von denen der Beamten in der gleichen Funktion innerhalb derselben Laufbahn mit dem Gesamturteil "hat sich bewährt" merklich abheben.

Demgegenüber heißt es in der aktuellen Beurteilung zur Gesamteinschätzung:

StAM K. blickt auf eine mehrjährige Tätigkeit als Sachbearbeiter in der BuStra zurück; die hierbei erworbenen praktischen Erfahrungen ermöglichten es ihm, Fachkompetenzen zu entwickeln, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Arbeitsplatzes laut Anforderungsprofil entsprechen. Hieraus resultiert auch, dass das gezeigte leistungs-, sozial- sowie adressaten- und kundenorientierte Verhalten dem Bild eines Beamten entspricht, der unter alltäglichen Bedingungen eine einwandfreie Leistung erbringt.

Ähnlich auffällige Unterschiede ergeben sich für die einzelnen Beurteilungsmerkmale. So heißt es zu den Fachkenntnissen in der Beurteilung aus 2003:

Umfangreiche und gründliche Fachkenntnisse in sämtlichen steuerrechtlichen Vorschriften; gutes, sicheres und erprobtes Fachwissen im Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht und in dem korrespondierenden Verfahrensrecht.

Demgegenüber werden seine Fachkenntnisse in der aktuellen Beurteilung als den Anforderungen entsprechend bewertet ("C").

Zur Arbeitsleistung heißt es in der Beurteilung aus 2003:

1. Initiative, Arbeitstempo und Belastbarkeit

Übernimmt Aufgaben und ergreift zielorientiert richtige Maßnahmen aus eigener Entscheidung; gutes Arbeitstempo; auch größeren Belastungen gut gewachsen

2. Zuverlässigkeit

Kontrolliert sorgfältig seine ordentliche und gewissenhafte Arbeit

3. Verhandlungsgeschick

Sichere und feste Führung; guter Taktiker, sehr zielorientiert

Demgegenüber werden entsprechende Fähigkeiten (dort Belastbarkeit/Stresstoleranz) in der aktuellen Beurteilung sogar nur mit "D" bewertet, also als Leistungen, die den Anforderungen nur mit Einschränkungen entsprechen. Auch seine Eigeninitiative und Einsatzfreude werden lediglich mit "D" bewertet. Für alle anderen Beurteilungsmerkmale ergibt sich ebenfalls ein signifikanter Leistungsabfall.

Zusammengefasst zeigt eine Gesamtschau beider Beurteilungen und ihrer Begründungen ein ganz deutliches Nachlassen der Leistung des Antragstellers auf praktisch allen relevanten Feldern. Ein solcher abrupter Leistungsabfall mag vorkommen und rechtfertigt, wenn er vorliegt, eine schlechtere Beurteilung. Er ist jedoch, zumal innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren, durchaus ungewöhnlich und bedarf jedenfalls auf Verlangen einer Plausibilisierung. Der Dienstherr ist insoweit aufgefordert, allgemein und pauschal gehaltene Werturteile durch weitere nähere Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teil-)Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245, 251 f.).

Der Antragsteller hat diesen Aspekt des bislang nicht nachvollziehbaren Leistungsabfalls, der ihm attestiert wird, in seinen Einwendungen angesprochen. Der Antragsgegner hat die hiernach erforderliche Plausibilisierung bislang weder in diesem Verfahren noch in den hinsichtlich der Beurteilung und der Stellenbesetzung geführten Hauptverfahren geleistet und auch nicht dargetan, dass dies wenigstens noch zu erwarten steht. Er hat vielmehr als konkrete Reaktion auf die Einwände des Antragstellers lediglich angeführt, dieser habe bei einigen Entscheidungsvorschlägen nur auf beigefügte Rechtsprechung verwiesen; außerdem seien dem Beurteiler einige (nicht näher konkretisierte) Flüchtigkeitsfehler aufgefallen. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Wesentlichen auf das neue Beurteilungssystem verwiesen, das eine schematische Übertragung der bisherigen Noten verbiete. Diese Ausführungen reichen für eine Plausibilisierung ersichtlich nicht aus, weil sie nicht geeignet sind, den dem Antragsteller in der aktuellen Beurteilung auf allen relevanten Feldern attestierten deutlichen Leistungsabfall verständlich zu machen.

Es kommt hiernach nicht mehr entscheidend darauf an, erscheint aber für das Gesamtbild gleichwohl erwähnenswert, dass der Antragsteller seine Einwände gegen die ihm attestierte Arbeitsleistung mit detaillierten Angaben über Eingänge und Erledigungen seines Zuständigkeitsbereichs im Vergleich zu den entsprechenden Daten des Beigeladenen unterlegt hat, wonach er für den Beurteilungszeitraum höhere Zugänge und insgesamt höhere Erledigungen vorzuweisen hat als der Beigeladene, dessen Leistungen mit der Spitzennote bewertet worden sind. Hierauf ist der Antragsgegner bislang nicht substantiiert eingegangen, insbesondere hat er nicht behauptet, dass diese Zahlen unzutreffend seien, sondern sich auf den Standpunkt zurückgezogen, dass bloße Eingangszahlen keine Aussagekraft hätten.

Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass die Beurteilung, die aus Anlass der Bewerbung des Antragstellers gefertigt worden ist, nach jetzigem Erkenntnisstand wegen mangelnder Plausibilisierung des dem Antragsteller dort bescheinigten deutlichen Leistungsabfalls sachwidrig und deshalb rechtswidrig ist. Sie kann nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes keine geeignete Grundlage des Auswahlverfahrens sein. Dies begründet eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers und im weiteren einen Anordnungsanspruch, weil nicht auszuschließen, sondern offen ist, ob das Auswahlverfahren bei einer fehlerfreien Beurteilung des Antragstellers einen anderen Ausgang nehmen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat bewertet nach Überprüfung seiner Spruchpraxis eine auf Freihaltung der Stelle oder eines Beförderungsdienstpostens gerichtete Konkurrentenstreitigkeit mit dem (vollen) Auffangwert, weil sie einen dem Beförderungsbegehren vorgelagerten und davon abgehobenen Streitgegenstand betrifft, nämlich den geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch, über dessen Bestehen oder Nichtbestehen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig mit der Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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